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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.02.1979 – C-151/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:23
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 1. Februar 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Im Dezember 1976 hatte die Kommission dem Rat ihre Absicht mitgeteilt, die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf gewisse Erzeugnisse der Lebensmittelindustrie auszudehnen, um so Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, die sich für die irische Industrie aus den unterschiedlichen Preisen der Grunderzeugnisse bei Verarbeitungsprodukten ergaben, die ihrerseits keinen Währungsausgleichsbeträgen unterlagen; diese Preisunterschiede beruhten darauf, daß die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (die sogenannten grünen Kurse) für das englische Pfund und das irische Pfund von den am Devisenmarkt geltenden Kursen für diese beiden Währungen abwichen.
Zu jener Zeit war das Vereinigte Königreich der einzige Mitgliedstaat mit nach unten floatender Währung, der den grünen Kurs seiner Währung nicht angepaßt hatte. Eine Abwertung des grünen englischen Pfundes hätte nämlich zu einer Erhöhung der. landwirtschaftlichen Preise im Vereinigten Königreich geführt, was den Bemühungen der Regierung um Eindämmung der Inflation und dem mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Sozialpaket entgegengestanden hätte. In der Praxis führte die unterschiedliche Höhe der Währungsausgleichsbeträge für Irland und das Vereinigte Königreich zu einer Steigerung der Einfuhr zuckerhaltiger Verarbeitungserzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich nach Irland und zu einem Nachteil für die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus Irland nach dem Vereinigten Königreich.
Während der Ratssitzung vom März 1977 erinnerte die irische Regierung an diese Absicht der Kommission.
Die Kommission erklärte daraufhin, sie werde sich bemühen, in Übereinstimmung mit der irischen Regierung eine Lösung für diese Schwierigkeiten zu finden, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Artikel 135 der Beitrittsakte. Die irische Regierung verhehlte nicht, daß sie die Lösung dieses Problems als Bestandteil des Pakets betrachtete, über das sich der Rat während des nächsten Agrarmarathons zu einigen haben würde.
Dies war die Lage, als die Kommission am 23. März 1977 ihre Entscheidung Nr. 77/289 erließ, mit der Irland ermächtigt wurde, Schutzmaßnahmen nach Artikel 135 der Beitrittskarte für eine ganze Reihe von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zu treffen, bei deren Herstellung bestimmte Erzeugnisse verwendet werden, die von den Wirkungen der auf dem Agrarsektor geltenden Währungsmaßnahmen erfaßt wurden.
Der Anhang zu dieser Entscheidung legte fest, welche Währungsausgleichsbeträge zu erheben und zu gewährleisten und welche Erzeugnisse betroffen waren. Es handelte sich um Waren folgender Tarifnummern:
17.04 D: Zuckerwaren ohne Kakaogehalt,
18.06 B: kakaohaltiges Speiseeis,
18.06 C: Schokolade und kakaohaltige Zuckerwaren,
19.08 B: feine Backwaren,
21.07 C: Speiseeis ohne Kakaogehalt.
Diese Maßnahmen bestanden in der Erhebung einer Abgabe auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich nach Irland und in der Gewährung einer Beihilfe für die Ausfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Irland nach dem Vereinigten Königreich. Diese Ermächtigung galt gemäß dem dem Artikel 226 EWG-Vertrag entsprechenden Artikel 135 der Beitrittsakte nur bis zum 31. Dezember 1977, dem Tag, an dem die Währungsausgleichsbeträge (Beitritt) wegfallen sollten.
Irland hat ab dem 1. April 1977 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Kurz darauf, am 20. April, erließ die Kommission die Verordnung Nr. 800/77 zur Änderung der Verordnung Nr. 572/76 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge bezüglich der Liste der diesen Beträgen unterworfenen Erzeugnisse, ohne daß eine Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für die betroffenen Grunderzeugnisse vorlag.
Von dieser Verordnung, auf deren Begründung ich noch zurückkommen werde, möchte ich hier nur festhalten, daß sie vorsah, mit Wirkung vom 23. Mai 1977 für eine Reihe von im Anhang II zum Vertrag nicht aufgeführte Erzeugnisse, die aus Grunderzeugnissen, welche ihrerseits Währungsausgleichsbeträgen unterworfen und Gegenstand einer besonderen Regelung nach Artikel 235 EWG-Vertrag sind, Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr nach Ländern, deren Währungen zur Europäischen Währungsschlange gehörten, und bei der Ausfuhr aus diesen Ländern — ausgenommen Dänemark — sowie bei der Einfuhr nach und der Ausfuhr aus den Ländern, deren Währungen nicht zur Schlange gehörten, einzuführen. Zu jenem Zeitpunkt galten die Währungsausgleichsbeträge nämlich nur für einen Teil der Erzeugnisse, die nicht unter Anhang II fielen und Gegenstand einer besonderen Regelung waren.
Die Dänemark betreffende Ausnahme — auch die dänische Währung floatet innerhalb der Schlange — beruht darauf, daß die dänische Währung als einzige Währung eines Mitgliedstaats so gehalten wird, daß sie der europäischen Rechnungseinheit entspricht; Dänemark hat deshalb auf die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen verzichten können und ist in dieser Hinsicht das einzige Land, in dem der gemeinsame Agrarmarkt wirklich funktioniert.
Der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 800/77 ist also weiter als derjenige der Entscheidung vom 23. März 1977; diese Verordnung führt das System der Währungsausgleichsbeträge für eine große Zahl von Erzeugnissen ein, die nicht unter Anhang II zum Vertrag fallen, jedoch Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind — eine Formel, die aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 des Rates übernommen ist —, und die nur zum Teil durch die Verordnung Nr. 572/76 der Kommission vom 15. März 1976, später geändert durch die Verordnung Nr. 736/77, in das System der Währungsausgleichsbeträge aufgenommen worden waren.
Der mit von der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 erfaßte Waren überschriebene Teil 8 des Anhangs I zur Verordnung Nr. 572/76 enthält in dieser neuen Fassung namentlich die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die Gegenstand der vorerwähnten Entscheidung der Kommission vom 23. März waren.
Einige dieser Erzeugnisse (die der Tarifstellen 18.06 B und C, sowie 21.07 C) waren bereits früher Teil dieses Systems gewesen, und die Währungsausgleichsbeträge waren erst ab dem 21. April 1975 mit der Verordnung Nr. 722/75 der Kommission vom 19. März 1975 abgeschafft worden. Für diese Erzeugnisse handelt es sich also um eine erneute Eingliederung in dieses System nach einer gewissen Pause.
Die am 20. April 1977 erlassene Verordnung Nr. 800/77 war, wie ich bereits gesagt habe, ab 23. Mai 1977 anwendbar. Jedoch hat die Kommission mit Verordnung Nr. 1051/77 vom 18. Mai 1977 ihr Inkrafttreten auf den 4. Juli 1977 verschoben, denn der vorgesehene Übergangszeitraum reichte nicht aus, um den Handelsmaßnahmen, die im Anschluß an langfristige Verträge durchgeführt werden, Rechnung zu tragen. Ohne Änderung blieb jedoch Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 800/77, wonach für die … den Tarifstellen 17.04 D, 18.06 B, 18.06 C, 19.08 B und 21.07 C zugeordneten Erzeugnisse … die Währungsausgleichsbeträge nur bis zum 31. Dezember 1977 [gelten].
Ein Vergleich der in der Verordnung Nr. 800/77 vorgesehenen Ausgleichsbeträge mit der in der Entscheidung vom 23. März 1977 zugelassenen Abgabe und Beihilfe zeigt, daß die Verordnung für diese Erzeugnisse und im Handel zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich die gleiche Wirkung hatte wie die Entscheidung vom 23. März 1977.
Tatsächlich hat die Kommission mit Entscheidung Nr. 77/353 vom 4. Mai 1977 bestimmte Beträge, die Irland in den Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich zu erheben und zu gewähren ermächtigt war, mit Wirkung vom 1. April 1977 geändert, um die Änderung zu berücksichtigen, welche gemäß Verordnung Nr. 651/77 des Rates vom 29. März 1977 die Änderung der Währungsausgleichsbeträge für Milcherzeugnisse mit sich brachte, und diese Entscheidung sollte nach ihrem Wortlaut ebenso wie die Entscheidung Nr. 77/289 mit dem Tag außer Kraft treten, an dem die Verordnung Nr. 800/77 anwendbar würde.
Bei Erlaß der letztgenannten Verordnung hatte sich die Kommission eine erneute Prüfung der Wirtschaftslage bei den in Frage kommenden, nicht unter Anhang II fallenden Erzeugnissen vor Jahresende vorbehalten, damit die Liste der Währungsausgleichsbeträgen unterworfenen Erzeugnisse gegebenenfalls geändert würde.
So hat die Kommission mit Verordnung Nr. 1474/77 vom 30. Juni 1977 die Währungsausgleichsbeträge geändert, um der Entwicklung der Wechselkurse und den im Zuckersektor mit Verordnung Nr. 878/77 des Rates festgelegten neuen repräsentativen Kursen Rechnung zu tragen.
Endlich — und damit komme ich unmittelbar zu der Situation, die zu den vorliegenden Verfahren geführt hat — beseitigte die Kommission mit Verordnung Nr. 2657/77 vom 30. November 1977 die Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 800/77, so daß das System der Währungsausgleichsbeträge für die betroffenen Erzeugnisse verlängert wurde; seither sind die Sätze dieser Ausgleichsbeträge mehrmals angepaßt worden, die streitigen Erzeugnisse unterliegen jedoch weiterhin dem Währungsausgleichssystem.
Die italienische Regierung hatte sich ihrerseits bereits am 24. Oktober 1977 über Gerüchte besorgt gezeigt, wonach die Kommission eine Verlängerung der Verordnung Nr. 800/77 vorbereitete. Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben von diesem Tag erklärte sie, der Erlaß dieser Verordnung entspreche im wesentlichen dem Verlangen Irlands nach Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen im Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland, rechtfertige jedoch keineswegs die Anwendung von Ausgleichsbeträgen in den anderen Mitgliedstaaten, jedenfalls nicht über den 31. Dezember 1977 hinaus.
Die italienische Regierung erklärte, weshalb nach ihrer Meinung diese Verordnung — namentlich weil sie die Verarbeitungserzeugnisse erfasse, was in der Grundverordnung nicht vorgesehen sei — den Rahmen der Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates verlasse, und erinnerte die Kommission daran, daß sie versichert habe, die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf im Anhang II zum Vertrag nicht aufgeführte Erzeugnisse werde am 31. Dezember 1977 enden. Diese Zusicherung habe die italienische Regierung veranlaßt, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 800/77 nicht anzufechten.
Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission ungeachtet dessen am 30. November 1977 mit Verordnung Nr. 2657/77 beschlossen, die Vorschrift, die die Anwendung der Ausgleichsbeträge auf die betroffenen Erzeugnisse auf den 31. Dezember 1977 begrenzte, aufzuheben.
Die italienische Regierung hat eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nr. 2657/77 und 800/77 gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag eingereicht, die am 2. Februar 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.
Die Republik Irland ist dem Verfahren als Streithelferin der Kommission beigetreten.
Kurz vor und nach dem Eingang dieser Klage, genauer gesagt am 15. Dezember 1977 sowie am 20. April und 26. Juli 1978, sind dem Gerichtshof von drei nationalen Gerichten verschiedene Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 974/71 sowie der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 800/77 und Nr. 2657/77 vorgelegt worden.
Ich werde mir erlauben, meine Schlußanträge zu allen diesen Verfahren zusammenzufassen.
II — Die Kommission äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Klage der italienischen Regierung, soweit diese auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 800/77 gerichtet ist. Ich werde jedoch hinsichtlich dieser Verordnung der Erörterung' der Sache selbst nicht ausweichen, denn einmal ist die Begründung der Verordnung Nr. 2657/77 von derjenigen der Verordnung Nr. 800/77 nicht zu trennen, und zum anderen ist die Gültigkeit dieser Verordnung Gegenstand zweier dem Gerichtshof vorliegender Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssachen 95/78 und 157/78).
Die Kläger der Ausgangsverfahren, die zu den Vorabentscheidungsersuchen geführt haben, sind zum einen deutsche Importeure, die Währungsausgleichsbeträge für aus den Niederlanden, Belgien und Italien eingeführte Waren bezahlen mußten, zum anderen ein italienischer Exporteur, der diese Beträge für Waren entrichten mußte, die er nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Belgien, Bundesrepublik Deutschland) oder in Drittländer (Iran, Libyen) ausführte.
Die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen geht nämlich einerseits gegen die Interessen des Einfuhrhandels und der Verbraucher in den Ländern mit starker Währung sowie gegen die Interessen der Erzeuger in den Mitgliedsländern mit abgewerteter Währung, sie begünstigt andererseits aber die Ausfuhren der Länder mit starker Währung und den Einfuhrhandel sowie die Verbraucher in den Ländern mit abgewerteter Währung. Wie die Kommission ganz richtig ausführt, ist des einen Freud des anderen Leid, und der Gerichtshof hätte sicherlich die Zuckerbäcker aus den Mitgliedstaaten mit konzertiert nach oben floatender Währung vor seinen Schranken gesehen, wenn die Kommission nicht die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr aus diesen Ländern und bei der Einfuhr der genannten Erzeugnisse in die Länder mit außerhalb der Schlange floatender Währung eingeführt hätte. Insofern ist die Situation hier ähnlich wie in der Rechtssache IRCA, in welcher der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1976 festgestellt hat: Wenn es im übrigen möglich ist, daß das gewählte System in einigen Fällen die italienischen Importeure in eine gegenüber den Importeuren anderer Mitgliedstaaten günstige Lage versetzt, dann kann das System aus den gleichen Gründen hinsichtlich der Exporteure die umgekehrte Wirkung haben (Slg. S. 1225, Randziffer 13 der Entscheidungsgründe).
Ich werde nunmehr die Angriffs- und Verteidigungsmittel gegen die Gültigkeit oder die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungen in folgender Reihenfolge prüfen: Anwendungsgebiet nach Erzeugnissen, räumliches Anwendungsgebiet und zeitliches Anwendungsgebiet.
1. Was den Einschluß der Erzeugnisse, die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind in das System der Währungsausgleichsbeträge angeht, vertreten die italienische Regierung und die Klageparteien der Ausgangsverfahren die Auffassung, die Kommission habe nicht die Gefahr von Störungen im Handel mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Zucker, Getreide usw.) erwogen — und noch viel weniger die Existenz entsprechender Störungen festgestellt —, sondern lediglich die Gefahr von Störungen im Handel mit nicht-landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die solche Grunderzeugnisse enthielten; die Ermessensbefugnis der Kommission, das Vorliegen einer Gefahr von Störungen im Handel festzustellen, könne sich nur auf die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse beziehen, nicht auch auf Verarbeitungserzeugnisse. Zwar sei die Möglichkeit, Verarbeitungserzeugnisse einzubeziehen, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 ausdrücklich vorgesehen, von ihr könne aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Gefahr von Störungen im Handel mit den Grunderzeugnissen bestehe. Wegen des geringen Einflusses des landwirtschaftlichen Elements auf die Herstellungskosten könne der Handel mit den betroffenen Verarbeitungserzeugnissen (Zuckerwaren usw.) in keiner Weise zu Störungen des Handels mit den landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen führen.
Es liegt jedoch auf der Hand, daß die in den Schriftsätzen der Kommission dargelegten Unterschiede die Gefahr von Störungen im Handel mit den Grunderzeugnissen heraufbeschworen, weil sämtliche in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse bereits der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen unterlagen. Insofern könnte hier ein Satz aus den Entscheidungsgründen im Urteil Roquette vom 20. Oktober 1977 (Slg. S. 1842, Randziffer 17) wortwörtlich übernommen werden, welcher lautet: Die Kommission hat zwar nicht ausdrücklich gesagt, ohne die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen seien Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen zu befürchten, doch ist ohne weiteres einzusehen, daß die Aufnahme einer derartigen Begründungserwägung eine bloße Formalität gewesen wäre.
Die Kommission erkennt jedoch ausdrücklich an, daß ihre Verordnung sich auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 stützt, also auf die Gefahr von Störungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Sie hat (in der dritten Begründungserwägung) festgestellt, weil der Handel mit den unverarbeiteten Grunderzeugnissen dem System der Währungsausgleichsbeträge unterliege, hätte sich der Preisunterschied der Grunderzeugnisse mangels Einbeziehung des Faktors Grunderzeugnisse der Verarbeitungserzeugnisse in das System der Währungsausgleichsbeträge mit Sicherheit erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei einigen empfindlichen Verarbeitungserzeugnissen ausgewirkt.
Die in den vorliegenden Rechtssachen betroffenen Verarbeitungserzeugnisse fielen nicht unter das System der Währungsausgleichsbeträge der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976. Andere von der Verordnung Nr. 1059/69 erfaßte, zu ganz verwandten Tarifstellen (etwa 18.06 D, 21.07 C) gehörende Waren fielen jedoch darunter. Da der Gerichtshof entschieden hat, die Prüfung der in der vorgenannten Rechtssache Roquette vorgelegten Fragen (von denen sich eine gerade darauf bezog, ob die Kommission die Gefahr von Störungen sowohl auf der Ebene der Grunderzeugnisse als auch auf der Ebene der Verarbeitungserzeugnisse beurteilen darf) habe nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 beeinträchtigen könnte, möchte man meinen, die Frage sei insofern bereits entschieden. Jedoch bezog sich die Rechtssache Roquette auf Verarbeitungserzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind und unter die gemeinsame Marktorganisation fallen (Erzeugnisse aus Maisstärke). Abgesehen von den Rechtssachen 12 und 84/78 hat der Gerichtshof also zum ersten Male unmittelbar über die Frage zu entscheiden, ob Verarbeitungserzeugnisse, die nicht im Anhang II aufgeführt, jedoch Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 EWG-Vertrag sind, wegen der Gefahr von Störungen im Handel mit diesen Erzeugnissen in das System der Währungsausgleichsbeträge aufgenommen werden dürfen.
Anhang II zählt bekanntlich diejenigen Erzeugnisse, die für die besonderen Vorschriften des Titels Landwirtschaft gelten, abschließend auf. Wie der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1974 (König, Slg. S. 618, Randziffer 12 der Entscheidungsgründe) festgestellt hat, finden sich in dieser Liste nicht nur die wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch eine gewisse Anzahl von Nahrungsmitteln, deren industrieller Veredelungsgrad gegenüber dem landwirtschaftlichen Grunderzeugnis über das in einem engen Sinne verstandene Stadium der ersten Verarbeitungsstufe hinausgeht.
Diese Liste hätte in den zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages ergänzt werden können; von dieser Möglichkeit ist jedoch außer hinsichtlich des Äthylalkohols nicht Gebrauch gemacht worden. Der Rat hat am 4. April 1962 nach dem Verfahren des Artikels 235 eine besondere Handelsregelung für nicht im Anhang II aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse landwirtschaftlicher Erzeugnisse erlassen. Diese Regelung ist erst am 1. November 1966 durch die Verordnung Nr. 160/66 ersetzt worden, obwohl sie nur für einen Zeitraum von 3 Jahren vorgesehen gewesen war.
Zur Lösung der sich daraus ergebenden Schwierigkeit, daß Anhang II nach dem 1. Januar 1960 nicht mehr ergänzt werden konnte, hat der Rat auf Artikel 235 zurückgegriffen und eine dem System der gemeinsamen Marktordnungen im Agrarsektor entsprechende Regelung erlassen, ohne dabei allerdings ein gemeinsames Preisniveau festzusetzen. Dies ist Gegenstand der Verordnung Nr. 160/66.
Diese Handelsregelung zwischen den Mitgliedstaaten ist in Analogie zu den in den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen enthaltenen Vorschriften über den Handel mit Grunderzeugnissen als solchen aufgebaut.
Bei der Einfuhr aus Drittländern werden die betroffenen Erzeugnisse einer Abgabe unterworfen, die sich aus einem festen Bestandteil zusammensetzt, mit dem der Schutz der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie gewährleistet werden soll, und aus einem beweglichen Element, mit dem der Unterschied zwischen den gemeinschaftlichen Preisen der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Weltmarktpreisen ausgeglichen werden soll.
Die der Verordnung Nr. 160/66 im Anhang beigefügte Liste entspricht im wesentlichen der bereits in der Entscheidung des Rates vom 4. April 1962 enthaltenen. Sie umfaßt alle Waren, die zu einem erheblichen Teil aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehen und bei denen dieser Teil einen entscheidenden Preisfaktor darstellt.
Bei der Vorbereitung der Verordnung Nr. 160/66 hatten sich verschiedene Mitgliedstaaten gegen die vollständige oder teilweise Einbeziehung der Ausgleichsabgabe in den Gemeinschaftshaushalt ausgesprochen. Sie argumentierten, es handele sich um eine Abgabe auf Industrieprodukte. Seit dem Ende der Übergangszeit fließt diese Abgabe jedoch automatisch in den EAGFL, was ein Hinweis auf den landwirtschaftlichen Charakter der betroffenen Erzeugnisse ist, und diese Ausdehnung des Agrarsektors ist im Laufe der Kennedy-Runde konsolidiert worden.
Das System der Verordnung Nr. 160/66 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1969 durch die Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 ersetzt worden.
Für die Entscheidung dieser rein gemeinschaftsrechtlichen Frage ist deshalb Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates auszulegen.
Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, zur Behebung von Störungen im Handel mit nicht in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen könne auf Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1059/69 zurückgegriffen werden, welcher lautet: Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission geeignete Vorschriften erlassen, um einer besonderen Lage bestimmter Waren Rechnung zu tragen. Die Geltungsdauer dieser Vorschriften kann jedoch sechs Monate nicht überschreiten.
Von dieser Möglichkeit sei beispielsweise mit der Verordnung Nr. 2831/71 des Rates vom 24. Dezember 1971 Gebrauch gemacht worden, und zwar in einem ähnlichen Fall wie dem, der mit der Verordnung Nr. 800/77 habe gelöst werden sollen.
Die Kommission behauptet, die Verordnung Nr. 974/71 solle zwar die Wirkungen der im Landwirtschaftssektor geltenden Währungsmaßnahmen neutralisieren, wenn sie sich auf die Grunderzeugnisse für die Herstellung der verschiedenen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse auswirken, mit Agrarerzeugnissen, für deren Handel diese Verordnung Störungen verhindern wolle, seien jedoch auch landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemeint. Eine angemessene Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung müsse die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnisse sowie die zur Verordnung Nr. 1059/69 gehörenden Erzeugnisse einschließen.
Von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1059/69 kann nur bei Einstimmigkeit im Rat Gebrauch gemacht werden, was schwer zu erreichen ist. Deshalb habe der Rat es der Kommission mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 wegen deren besonderer Verantwortung bei der Verwaltung des Währungsausgleichssystems und wegen der dabei auftretenden Schwierigkeiten ermöglichen wollen, auch im Hinblick auf Erzeugnisse, die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 sind einzugreifen. Die Verordnung Nr. 974/71 bezeichne die Verordnung Nr. 1059/69 nicht ausdrücklich, der Begriff spezifische Regelung beziehe sich aber namentlich auch auf diese Verordnung; Teil 8 des Anhangs zu den Kommissionsverordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge beziehe sich ausdrücklich auf von der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 erfaßte Waren, und die Verordnung Nr. 974/71 selbst beziehe sich auf Artikel 235 des Vertrages, was eine ausreichende Grundlage darstelle. Und endlich erfasse Artikel 14 der Verordnung Nr. 1059/69, auf den zurückzugreifen die italienische Regierung vorschlage, andere Fälle als das Floaten von Währungen.
Der Rat, der die Verordnung Nr. 974/71 erlassen hat, hat sich zwar nicht geäußert, ich halte die Auffassung der Kommission aber für zutreffend. Der Ausdruck Agrarerzeugnisse in Artikel 1 Absatz 3 meint nicht nur Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sondern auch abgeleitete Erzeugnisse, die zwar selbst keine landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse sind, jedoch unter die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen fallen (landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse der ersten Stufe), sowie die Erzeugnisse, die zwar keine in Anhang II aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind, jedoch Verarbeitungserzeugnisse mit so großem Agraranteil, daß sie als landwirtschaftliche Erzeugnisse qualifiziert werden können; es handelt sich, wie Artikel 97 in Titel II (Landwirtschaft), Kapitel 2 (Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen), Abschnitt 16, der Beitrittsakte formuliert, um landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden Waren einoder ausgeführt werden. Es gibt also eine gemeinsame Marktorganisation für nicht unter Anhang II fallende Erzeugnisse und diese Waren gehören zum Agrarsektor im Sinne der Verordnung Nr. 974/71 und der Beitrittsakte. Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens 95/78 (Dulciora) nach Drittländern ausgeführten Waren kamen deshalb für Erstattungen in Frage, welche — da es sich um einen Mitgliedstaat mit abgewerteter Währung handelte — um Währungsausgleichsbeträge gekürzt wurden.
Die italienische Regierung und die Klageparteien der Ausgangsverfahren machen jedoch geltend, selbst wenn die fraglichen Erzeugnisse theoretisch unter das System der Währungsausgleichsbeträge fallen könnten, sei doch ihre Einbeziehung nicht im Sinne von Artikel 190 EWG-Vertrag ausreichend oder jedenfalls nicht zutreffend begründet worden.
Sie behaupten, die Inzidenz der Währungsausgleichsbeträge auf bestimmte landwirtschaftliche Grunderzeugnisse ändere die Lage insofern nicht wesentlich, als die ich daraus für die Währungsausgleichsbeträgen nicht unterliegenden Verarbeitungserzeugnisse etwa ergebenden Vorteile durch die höheren Produktionskosten für die übrigen Bestandteile aufgewogen würden.
Es trifft zwar zu, daß die Kommission die Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte hier betroffene Erzeugnisse (der Tarifnummern 18.06 B und C sowie 21.07 C I, II) durch die Verordnung Nr. 722/75 vom 19. März 1975 damit begründet hatte, der Preis der im Anhang II nicht aufgeführten, jedoch unter die Verordnung Nr. 1059/68 fallenden Waren werde weitgehend durch ihre Verarbeitung und die damit zusammenhängenden Kosten bestimmt …, während der Wert der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse den Wert des Enderzeugnisses nur begrenzt beeinflußt. Außerdem nähern sich solche Erzeugnisse spürbar dem industriellen Sektor, für den eine Ausgleichsbetragsregelung nicht besteht.
Es ist meines Erachtens jedoch nicht möglich, von vornherein insgesamt alle in Anhang II nicht aufgeführten, jedoch unter die Verordnung Nr. 1059/69 fallenden Erzeugnisse vom System der Währungsausgleichsbeträge auszuschließen.
Dies würde bereits dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 zuwiderlaufen. Letzten Endes hängt alles von der Inzidenz des Wertes der Grunderzeugnisse auf den Wert des Endprodukts ab; auf diese Inzidenz zurückzuführende Störungen können sinnvollerweise jedoch nur beim Handel mit den Verarbeitungserzeugnissen selbst und nicht beim Handel mit den unverarbeiteten Grunderzeugnissen gemessen werden. Die Überlegung, daß bei den Verarbeitungserzeugnissen, die keinen Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, … der Preisunterschied der Grunderzeugnisse … so groß [geworden ist], daß er sich angesichts der Besonderheiten des Marktes einiger empfindlicher Erzeugnisse erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei Verarbeitungserzeugnissen auswirkt, ist zwar knapp und abstrakt formuliert, hält sich aber meines Erachtens innerhalb des der Kommission zustehenden Beurteilungsspielraums. Diese hat, ohne sich selbst zu widersprechen, mit Recht zu der Auffassung kommen können, daß die Schwankungen der Währungen der Mitgliedstaaten in den Monaten März und April 1975 sowie November 1977 zu einer entsprechenden Änderung der Währungsausgleichsbeträge für die Grunderzeugnisse geführt und diese Änderungen bei Berücksichtigung der zur Herstellung der betroffenen Verarbeitungserzeugnisse verwendeten Anteile dieser Grunderzeugnisse sich notwendigerweise auf die Wettbewerbssituation der Verarbeitungserzeugnisse ausgewirkt hatten.
Die Kommission erklärt weiter, sie habe als Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 974/71 statt der in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen 2,5 % eine Schwelle von 5 % angenommen. Keine der Klageparteien macht ihr daraus einen Vorwurf; wenn dann aber der Ausschluß einiger der betroffenen Erzeugnisse vom System der Währungsausgleichsbeträge im Jahre 1975 bei Berücksichtigung dieser Schwelle gerechtfertigt war, konnte die Kommission bei deren Überschreitung im Jahre 1977 oder früher die genannten Erzeugnisse zu Recht wieder in diese Regelung einbeziehen.
In seinem Roquette-Urteil vom 20. Oktober 1977 hat der Gerichtshof bereits entschieden (Slg. S. 1843, Randziffern 13 und 14): Die Störungsmöglichkeiten im Handel mit Agrarerzeugnissen sind so zahlreich und vielgestaltig, daß es für die Kommission schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, alle diese Möglichkeiten in einer Verordnung aufzuzählen. Die Kommission darf daher die Gefahr von Störungen auch dann bejahen, wenn der Wechselkurs einer Währung erheblich nachgelassen hat.
Es trifft auch zu, daß die angegriffenen Verordnungen nicht von Störungen im Handel mit Verarbeitungserzeugnissen sprechen, sondern von der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen. Dieser Ausdruck kommt auch in der Irland betreffenden Entscheidung vor, und die irische Regierung hatte ihrerseits von einer Verzerrung des Handels zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich infolge der im Agrarsektor bestehenden Währungsvereinbarungen gesprochen, was als Beweis dafür angesehen werden könnte, daß die Währungsausgleichsbeträge eher eine Abgabe bzw. eineSubvention darstellen als eine die Währungsschwankungen ausgleichende Maßnahme, und daß sie also die Erzeuger und Exporteure der Länder mit starker Währung begünstigen.
Diese andere Wortwahl hat meines Erachtens jedoch keine Folgen; wie die Kommission darlegt, führt eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Herstellern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zwangsläufig zu Störungen des Handelsverkehrs. Ohne Währungsausgleichsbeträge wäre die Produktion der fraglichen Lebensmittelzubereitungen in den Ländern, in denen die Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wegen der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen am niedrigsten waren, weiterhin begünstigt worden. Unter diesen Umständen hat die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen zwar der diese Lebensmittelzubereitungen exportierenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland genutzt, sie ist jedoch nicht auf deren Druck zustande gekommen, und behauptete Ermessensmißbrauch beim Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 und 2657/77 scheint mir nicht hinreichend erwiesen.
Hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs dieser Verordnungen machen einige der Klageparteien der Ausgangsverfahren noch Diskriminierung geltend, weil bestimmte den hier streitigen Erzeugnissen vergleichbare Lebensmittelzubereitungen, vor allem Lebkuchen (Tarifnummer 19.08 A) und weiße Schokolade (Tarifnummer 17.04 C), nicht einbezogen seien. Dabei handelt es sich zwar um unter die Verordnung Nr. 1059/69 fallende Waren, Voraussetzung für eine Diskriminierung wäre aber weiter, daß es sich um ähnliche und mit den in den angegriffenen Verordnungen bezeichneten empfindlichen Erzeugnissen im Wettbewerb stehende Waren handelte. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte das nicht zur Nichtigkeit dieser Verordnungen führen, sondern allenfalls dazu verpflichten, auch diese Erzeugnisse in das System der Währungsausgleichsbeträge einzubeziehen; ich vermag nicht zu sehen, welchen Nutzen die Klageparteien der Ausgangsverfahren daraus ziehen sollten.
Wie der Gerichtshof im Urteil Merkur vom 24. Oktober 1973 (Slg. S. 1072, Randziffer 16) entschieden hat, ist die Kommission nicht verpflichtet, für alle in der Verordnung Nr. 974/71 genannten Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festzusetzen: Darüber hinaus war die Kommission nach Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz (alter Fassung) der Verordnung Nr. 974/71 auch verpflichtet, von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages immer dann abzusehen, wenn dieser nicht erforderlich erschien, um Störungen zu vermeiden, und zwar unabhängig von der Höhe des Ausgleichsbetrages im Verhältnis zum Durchschnittswert des betroffenen Erzeugnisses.
Ich muß noch einen Einwand prüfen, den nur die Klageparteien in den Rechtssachen 151/77 und 157/78 geltend gemacht haben und der sich auf die Geringfügigkeit der bei der Einfuhr erhobenen Währungsausgleichsbeträge stützt, womit diese jeglichen Abschreckungscharakter verlören. Diese Argumentation scheint mir nicht durchschlagend. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Gerichtshof den abschreckenden Charakter des Satzes des Währungsausgleichs beurteilen könnte, und zwar selbst für die traditionellen Handelsströme, bei denen Herkunft oder Marke der Ware eine gewisse Rolle spielt. Wenn die Unternehmen aus Gründen, die in ihrem Belieben stehen, ihre Einfuhren weiterhin vornehmen wollten, so wäre damit allenfalls bewiesen, daß die beanstandeten Verordnungen sie nicht wirklich belasten.
Es darf auch nicht vergessen werden, daß neben der Erhebung eines Ausgleichsbetrags bei der Einfuhr auch die Erhebung eines Ausgleichsbetrags bei der Ausfuhr eine Rolle spielen kann, wodurch die Inzidenz des Systems größer wird als es scheinen mag. Die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge ergibt sich unmittelbar aus Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71, und der Einwand die minimis ist in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen.
2. Ich komme zur Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs der angegriffenen Verordnungen.
Zwar bestreiten die italienische Regierung und die Klageparteien der Ausgangsverfahren nicht ernsthaft, daß auch nach dem 31. Dezember 1977 die Lage im Handel zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich unverändert blieb, daß zur Lösung nicht mehr auf Artikel 135 der Beitrittsakte zurückgegriffen werden konnte und die Aufrechterhaltung der mit der Verordnung Nr. 800/77 geschaffenen Regelung zumindest für die Beziehungen zwischen diesen beiden Län dern berechtigt war, sie vertreten jedoch nachdrücklich die Meinung, diese Regelung hätte nur auf den Handelsverkehr zwischen diesen Staaten beschränkt aufrechterhalten werden dürfen. Mit anderen Worten: sie sehen in der fehlenden Regionalisierung der Ausgleichsbeträge einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Meines Erachtens führt diese Prämisse jedoch zwangsläufig zum Rückgriff auf die Verordnung Nr. 974/71, worauf die Entscheidung der Kommission vom 23. März 1977 bereits hinwies, und damit nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zur Einführung von Währungsausgleichsbeträgen in allen Mitgliedstaaten, sobald in einem einzigen Mitgliedstaat der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 2,5 beträgt. Wie wir gesehen haben, hatte die Kommission diese Schwelle bereits auf 5 % heraufgesetzt.
In den Rechtssachen 151/77 und 157/78 haben die Klageparteien der Ausgangsverfahren sich in der mündlichen Verhandlung zwar auf die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift der Ratsverordnung berufen, ich vermag ihnen hierin jedoch nicht zu folgen.
Im Roquette-Urteil vom 20. Oktober 1977 hat der Gerichtshof aufgeführt (Slg. S. 1843, Randziffer 21, 22): Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 kann nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er die Kommission, von Fall zu Fall oder für jedes Erzeugnis getrennt und je nach Ausfuhrland zu unterscheiden, ob die Gefahr einer Störung gegeben ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung läßt erkennen, daß insoweit pauschale Beurteilungen zulässig sind.
Diese Sätze sind wörtlich übernommen aus dem Urteil vom 22. Januar 1976 (Balkan-Import-Export, Slg. S. 30, Randziffer 9), in welchem weiter ausgeführt wurde (Randziffer 10):
Schließlich darf die Kommission nicht nur die Wirkung der Abwertung oder Aufwertung der Währung eines Mitgliedstaats auf den Handel zwischen diesem Staat und Drittländern berücksichtigen, sondern muß auch der Wirkung dieser Maßnahmen auf den Handel mit der betroffenen Warengruppe zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken ist in der Tat zu entnehmen, daß bei Fortfall der beanstandeten Ausgleichsbeträge Verkehrsverlagerungen zugunsten der Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung eintreten und Verzerrungen im Handel hervorrufen könnten.
Das Problem ging also Uber den Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich hinaus; selbst wenn die Verordnung Nr. 800/77 tatsächlich die Entscheidung vom 23. März 1977 abgelöst hat, spricht sie doch nicht von einer Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten, sondern verwendet allgemeine Begriffe.
Berücksichtigt man die Verschiebung des ursprünglich für den 23. Mai 1977 vorgesehenen Inkrafttretens der Verordnung Nr. 800/77 auf den 4. Juli 1977, so hat die Kommission die Gefahr von Verkehrsverlagerungen, welche eine Beschränkung der Ausgleichsbeträge auf den Handel zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich mit sich gebracht hätte, sehr ernst genommen. Mit Verordnung Nr. 1123/77 vom 27. Mai 1977 waren für den Handel mit den Erzeugnissen, auf die ab dem 4. Juli 1977 Ausgleichsbeträge angewendet werden sollten, Übergangsmaßnahmen getroffen worden, um Spekulationsgeschäften mit diesen Erzeugnissen vorzubeugen. Danach wurden Währungsausgleichsbeträge nur gewährt:
a) für Ausfuhren aus Mitgliedstaaten mit höher bewerteter Währung beim Nachweis,
daß die Erzeugnisse im ausführenden Staat hergestellt worden waren oder
daß die vor der Ausfuhr getätigten Einfuhrzollförmlichkeiten im ausführenden Mitgliedstaat vor dem 7. April 1977 oder nach dem 3. Juli 1977 erledigt worden waren;
b) für Einfuhren nach Mitgliedstaaten mit niedriger bewerteter Währung beim Nachweis,
daß die Erzeugnisse in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem einführenden Mitgliedstaat hergestellt worden waren oder
daß die vor der Einfuhr getätigten Ausfuhrzollförmlichkeiten im einführenden Mitgliedstaat vor dem 7. April 1977 oder nach dem 3. Juli 1977 erledigt worden waren.
Diese Vorschriften galten für Ein- und Ausfuhren, für welche die Zollförmlichkeiten vor dem 29. August 1977 erledigt worden waren. Sie galten nicht für die Wiedereinfuhr in Großbritannien hergestellter Erzeugnisse aus Irland nach dem Vereinigten Königreich und nicht für die Wiedereinfuhr in Irland hergestellter Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich nach Irland. Für diese Waren hatte Irland nämlich ab dem 1. April 1977 ein System von Ausfuhrerstattungen und Einfuhrabgaben angewandt, das entsprechende Wirkungen hatte wie die Währungsausgleichsbeträge.
Eine andere Vorschrift dieser Verordnung Nr. 1123/77 legt fest, daß der für die Gewährung der Ausgleichsbeträge verantwortliche Mitgliedstaat die erforderlichen Kontrollmaßnahmen treffen mußte. Diese Verordnung ist am 4. Juli 1977 in Kraft getreten.
Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz bin ich demnach in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1978 (Rechtssache Schouten, Randziffer 40 der Entscheidungsgründe) der Auffassung, daß dieser Grundsatz es in keiner Weise verbietet, für andere Mitgliedstaaten die Währungsausgleichsbeträge in der wirtschaftlich gerechtfertigten Höhe anzuwenden.
3. Zum zeitlichen Geltungsbereich des Systems der Währungsausgleichsbeträge.
Die italienische Regierung und einige der Klageparteien in den Ausgangsverfahren (Rechtssache 95/78) behaupten, die Verlängerung des mit der Verordnung Nr. 800/77 geschaffenen Systems über den 31. Dezember 1977 hinaus durch die Verordnung Nr. 2657/77 sei in rechtswidriger Weise erfolgt. Sie sei nicht mit Gründen versehen und verstoße gegen die von der Kommission in der Verordnung Nr. 800/77 gegebene Zusage; insofern verletze sie das berechtigte Vertrauen der Unternehmen.
Die Festsetzung eines Zeitpunkts für das Außerkrafttreten war, selbst wenn sie sich durch den Umstand erklärt, daß die Verordnung Nr. 800/77 die an Irland gerichtete Entscheidung ablöste, gewiß zumindest unvorsichtig oder ungeschickt. Es bestand um so mehr die Möglichkeit eines Mißverständnisses, als die Regelung nur für bestimmte, nämlich die in den vorliegenden Rechtssachen betroffenen Erzeugnisse, galt. Wenn andererseits, wie es in der Verordnung Nr. 2657/77 heißt, die Lage seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 800/77 sich nicht wesentlich geändert [hatte] und es deshalb erforderlich war, das in dieser Verordnung vorgesehene System beizubehalten, so hätte nach der Logik auch der Termin des 31. Dezember 1977 beibehalten werden müssen. Die Formulierung der Verordnung Nr. 2657/77 ist also nicht gerade besonders glücklich.
Dies scheint die Kommission auch selbst bemerkt zu haben, als sie für das Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung den 1. Dezember 1977 festlegte, wodurch den Unternehmen für die Anpassung ihrer etwa abgeschlossenen langfristigen Verträge nur die Hälfte der in der Verordnung Nr. 800/77 (in der durch die Verordnung Nr. 1051/77 geänderten Fassung) vorgesehenen Zeit zur Verfügung stand.
Selbst wenn jedoch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 800/77 die Bedeutung hatte, die ihm die italienische Regierung und die Klageparteien der Ausgangsverfahren zuschreiben, konnte damit die Kommission nicht von einer Überprüfung der Situation befreit sein. Tatsächlich hat die Kommission, wie ich bereits ausgeführt habe, am 30. Juni 1977 mit ihrer Verordnung Nr. 1474/77 dem ab dem 1. Juli 1977 geltenden neuen Zukkerpreis und den in der Verordnung Nr. 878/77 mit Wirkung von diesem Tag festgesetzten neuen repräsentativen Kursen Rechnung getragen; sie hat dies unter Berücksichtigung des Termins des 31. Dezember 1977 wiederum am 30. November 1977 getan und seitdem noch mehrmals. Daß die in der Verordnung Nr. 2657/77 gegebene Begründung die Form der Verweisung auf die in der Verordnung Nr. 800/77 beschriebene Währungssituation angenommen hat, darf nicht als Fehlen einer Begründung gewertet werden.
Und endlich würde die Verletzung des berechtigten Vertrauens, selbst wenn sie festgestellt wäre, die Rechtmäßigkeit oder die Gültigkeit einer Verordnung nicht beeinträchtigen können; sie könnte allenfalls nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles einen Grund für Schadensersatzforderungen abgeben. Es wäre nämlich wenig befriedigend, wollte man die Gültigkeit einer Verordnung anhand der jeweils besonderen Situation der Klagepartei eines Ausgangsverfahrens beurteilen. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß die italienische Regierung — und damit auch die Unternehmen — bereits am 24. Oktober 1977 über die Möglichkeit einer Verlängerung der Verordnung Nr. 800/77 auf dem laufenden waren.
III — Erlauben Sie mir, bevor ich zum Schluß komme, noch einige allgemeine Bemerkungen zum System der Währungsausgleichsbeträge. Dieses System stellt zwar für bestimmte Länder, deren Währung frei nach unten floatet, ein Handikap gegenüber Ländern mit konzertiert floatender Währung dar, es bildet jedoch selbst für einige Länder der ersten Gruppe einen Schutz gegenüber denjenigen Ländern dieser Gruppe, deren Währung noch stärker abgewertet ist. In Wirklichkeit kommt das Übel vom Gebrauch grüner Kurse, die sich von den Marktkursen unterscheiden. Das Mittel gegen die Ausbreitung und die Dauerhaftigkeit der Währungsausgleichsbeträge liegt in einer Anpassung der grünen Währung; eine Abwertung dieser Währung führt zu einem Steigen der den Landwirten garantierten Preise und vermindert die Ausgleichsbeträge, die sich wie eine Subvention für die Ausfuhren aus Ländern mit starker Währung auswirken. Eine solche Abwertung jedoch muß, wenn sie von dem betroffenen Staat gewünscht werden sollte, erst noch in Brüssel von den anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden, und man kann sich vorstellen, daß die Mitgliedstaaten mit starker Währung hiergegen heftig opponieren werden.
Zutreffend sagt die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat vom 10. Februar 1978 (Wirtschaftliche Auswirkungen der Währungsregelung für die Landwirtschaft, S. 2 Ziffer 3): In den einzelnen Migliedstaaten waren jedoch die Relationen zwischen den Preisen für Erzeugnisse, welche der agrarmonetären Regelung unterliegen, und Preisen der übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nahrungsgüter unterschiedlich. Durch die Verzögerung der Anpassungen (der grünen Wechselkurse) konnten die gemeinsamen Agrarpreise ihre wirtschaftliche Funktion weitgehend nicht mehr erfüllen. So wurden die Anpassungen nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen im Interesse der Gemeinschaft, des gemeinsamen Agrarmarktes oder der gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen, sondern unter Berücksichtigung des politischen und wirtschaftlichen Interesses der einzelnen Mitgliedstaaten. Angesichts der konsequenten Weigerung mehrerer Mitgliedstaaten konnte die Gemeinschaft keine wirtschaftlich vernünftige Anpassungsregelung einführen. Aus diesem Grunde mußte sie es hinnehmen, daß Änderungen der grünen Wechselkurse zu spät bzw. im laufenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wurden.
Bis die. Währungsausgleichsbeträge einmal fallen, muß die Kommission die Krise verwalten. Sie entschließt sich sicher nicht frohen Herzens zur Einführung oder Änderung solcher Ausgleichsbeträge, die die Verwaltungsformalitäten komplizieren, den Handel bremsen, zu Betrügereien Anlaß geben, den EAGFL-Haushalt stark belasten und zu Diskriminierungen zwischen den Verbrauchern führen.
Aus diesen Gründen ist es nicht widersprüchlich, einerseits für die Beseitigung dieses Systems zu plädieren und es andererseits weiterhin anzuwenden: die Herabsetzung und die Aufhebung dieser Beträge werden erst möglich durch eine Annäherung der repräsentativen Kurse an den tatsächlichen Wert der Währungen der Gemeinschaftsländer.
Die Kommission hat dem Rat Vorschläge gemacht, wie das System der Währungsausgleichsbeträge durch die Berücksichtigung der industriellen Komponente bestimmter Erzeugnisse und der Produktionsbedingungen in gewissen Sektoren mittels korrekterer Koeffizienten angepaßt und verbessert werden könnte. Diese Feststellung reicht jedoch nicht aus, um die betroffenen Verordnungen für ungültig zu erklären oder aufzuheben.
Abschließend schlage ich vor,
1. die Klage in der Rechtssache 11/78 abzuweisen und der Regierung der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
2. festzustellen, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 800/77 und 2657/77 der Kommission beeinträchtigen könnte.