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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.02.1979 – C-11/76
ECLI:EU:C:1979:28
In der Rechtssache 11/76
REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, vertreten durch den Rechtsberater beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten A. Bos als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Niederländische Botschaft in Luxemburg, 5, rue C.-M. Spoo,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater R. Baeyens und G. zur Hausen als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 2. Dezember 1975 (Nr. 76/145 und Nr. 76/151) über die vom Königreich der Niederlande vorgelegten Rechnungsabschlüsse für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, für die Haushaltsjahre 1971 und 1972 finanzierten Ausgaben (ABl. L 27 vom 2. Februar 1976, S. 11 und 23), soweit die Kommission die Beträge von 590072,67 hfl wegen der Freigabe von für die fristgerechte Ausfuhr von zu herabgesetzten Preisen verkaufter Interventionsbutter gestellten Kautionen im Jahre 1971, von 968643,33 hfl für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin im Jahre 1971 und von 12148,73 hfl für die Gewährung derselben Erstattung im Jahre 1972 nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Vorgeschichte der Buttersache
Zur Durchführung einer Aktion zum Absatz von Interventionsbutter im Milchwirtschaftsjahr 1968/69 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1308/68 vom 28. August 1968 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zur Ausfuhr (ABl. L 214 vom 29. August 1968, S. 10). Diese Verordnung verpflichtete die Interventionsstellen, Interventionsbutter, die bereits mindestens vier Monate eingelagert war, unter bestimmten Voraussetzungen an jeden Interessenten zu verkaufen (Artikel 1). Dies hatte zu einem Preis zu geschehen, der um 5,5 Rechnungseinheiten je 100 kg unter dem Interventionspreis lag (Artikel 2). Die Ausfuhr der Butter hatte innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkauf durch die Interventionsstelle zu erfolgen (Artikel).
Diese Verordnung wurde zwar in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1893/70 der Kommission vom 18. September 1970 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung (ABl. L 208 vom 19. September 1970, S. 13) aufgehoben, sie blieb jedoch auf die entsprechend der aufgehobenen Verordnung verkaufte Butter anwendbar (Artikel 5). Die Verordnung Nr. 1893/70 trat am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung, somit am 22. September 1970, in Kraft (Artikel 6).
Während des Jahres 1971 legte die Klägerin den Ausdruck Verkauf in Artikel 3 im Sinne von Lieferung aus und wandte die Verordnung demgemäß an. Sie verkaufte folglich Butter zu niedrigem Preis aufgrund von Kaufverträgen, die vor dem 22. September 1970 geschlossen worden waren, und erstattete die gestellten Kautionen insoweit zurück, als die Butter innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung ausgeführt wurde. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß der Begriff Verkauf sich auf den Abschluß der Vereinbarung zwischen der Interventionsstelle und dem Interessenten beziehe und daß die Klägerin deshalb für die gesamte nach dem 21. Oktober 1970 ausgeführte Interventionsbutter keine Preiskürzung mehr habe vornehmen können; sie lehnte es deshalb ab, für dieses Wirtschaftsjahr einen Betrag von 590072,67 hfl als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen. Mit der vorliegenden Klage greift die Klägerin diese Entscheidung der Kommission an.
B — Vorgeschichte der Albuminsache
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 13) konnte für Milchalbumin eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt werden.
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 204/69 des Rates vom 28. Januar 1969 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 29 vom 5. Februar 1969, S. 1), ergibt sich der Betrag dieser Erstattung aus der Multiplikation der Menge jedes der in Anhang A zur Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse mit dem Erstattungssatz für das betreffende Grunderzeugnis. Die zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse ist nach Artikel 3 bei den Waren des Anhangs C pauschal festgesetzt. Dieser Anhang verweist für Milchalbumin wie für Eieralbumin auf die gleiche Pauschmenge Eier in der Schale.
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung Nr. 804/68 setzt die Kommission die Erstattungen in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Verwaltungsausschußverfahren fest. Für die Ausfuhr von Eiern und Eigelb in der Form von Eieralbumin wurden des öfteren Erstattungssätze festgesetzt, nicht aber für Milchalbumin.
Die Klägerin gewährte während der Haushaltsjahre 1971 und 1972 Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin. In der Folge lehnte es die Kommission ab, für diese Haushaltsjahre Beträge von 968643,33 hfl bzw. von 12148,73 hfl als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen. Auch gegen diese Entscheidung der Kommission richtet sich die vorliegende Klage.
C — Die maßgeblichen Vorschriften
1. Die für die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen maßgeblichen Grundsätze
1. a)Die Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13) bestimmt unter anderem folgendes:Artikel 1(1)Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — nachstehend, Fonds genannt — ist ein Teil des Haushalts der Gemeinschaften.Er umfaßt zwei Abteilungen :die Abteilung Garantie,die Abteilung Ausrichtung.(2)Die Abteilung Garantie finanzierta)die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern,b)die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte.…Artikel 3(1)Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.…Artikel 4(1)Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Dienststellen und Einrichtungen, die sie dazu ermächtigen, mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung die Zahlungen zur Begleichung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben vorzunehmen. Sie übermitteln der Kommission nach Inkrafttreten dieser Verordnung so bald wie möglich nachstehende Angaben über diese Dienststellen und Einrichtungen:Bezeichnung und gegebenenfalls Satzung,verwaltungs- und buchungstechnische Bedingungen, unter denen die Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.Sie unterrichten die Kommission umgehend von jeder Änderung.(2)Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit die bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Zahlungen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen können.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Mittel ohne Verzögerung ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.…Artikel 5(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die nachstehenden Unterlagen, welche die in Artikel 4 genannten Dienststellen und Einrichtungen betreffen und sich auf die von der Abteilung Garantie finanzierten Maßnahmen beziehen:a)Aufstellungen über den Kassenbestand und Voranschläge für den Finanzbedarf,b)Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluß erforderlichen Belegen.(2)Nach Anhörung des in Artikel 11 genannten Fondsausschussesa)entscheidet die Kommissionzu Beginn des Jahres auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterlagen über einen Vorschuß für die Dienststellen und Einrichtungen bis zu einem Drittel der im Haushaltsplan eingesetzten Mittel;im Laufe des Jahres über zusätzliche Zahlungen zur Deckung der von einer Dienststelle oder einer Einrichtung zu tragenden Ausgaben;b)schließt die Kommission vor Ende des darauffolgenden Jahres die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Unterlagen ab.(3)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.Artikel 8(1)Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- una Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, umsich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit.(2)Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.Die wiedereingezogenen Beträge fließen den Dienststellen oder Einrichtungen zu, die ausgezahlt hatten; diese ziehen die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den Fonds finanziert werden.(3)Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.Artikel 8 (französische Fassung)…(2)A défaut de récupération totale, les conséquences financières des irrégularités ou des négligences sont supportées par la Communauté, sauf celles résultant d'irrégularités ou de négligences imputables aux administrations ou organismes des États membres.Artikel 8 (niederländische Fassung)…(2)Indien algehele terugvordering uitblijft, draagt de Gemeenschap de financiële gevolgen van de onregelmatigheden of nalatigheden, behalve die welke voortvloeien uit onregelmatigheden of nalatigheden die aan de overheidsdiensten of organen van de Lid-Staten te wijten zijn.…Artikel 13(1)Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Fondsausschuß.(2)Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Fondsausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.(3)Die Kommission erläßt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Fondsausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission sofort mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.Anders als das mit der Verordnung Nr. 17/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (ABl. vom 27. Februar 1964, S. 586) eingeführte vorläufige System sieht die Verordnung Nr. 729/70 den Grundsatz der unmittelbaren Finanzierung der genannten Maßnahmen durch die Gemeinschaft vor. Jene Verordnung sah vor, daß die fraglichen Maßnahmen zunächst von den Mitgliedstaaten finanziert und dann vom EAGFL erstattet wurden (Artikel 9). Die Kommission erließ ihre Entscheidung betreffend die Kostenübernahme durch den EAGFL nach Stellungnahme des Fondsausschusses (Artikel 10).In dem von der Kommission dem Rat am 16. Juli 1969 vorgelegten Vorschlag einer Verordnung über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. C 123 vom 19. September 1969, S. 27) hatte die dem Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 entsprechende Bestimmung (nämlich Artikel 8 Absatz 3 des Vorschlags) folgenden Wortlaut:Artikel 8 (französische Fassung)…(3)Les conséquences financières des opérations irrégulières ou frauduleuses sont supportées par la Communauté, sauf négligences imputables aux administrations des États membres ou à leurs organismes.…Artikel 8 (deutsche Fassung)…(3)Die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten oder betrügerischen Handlungen werden von der Gemeinschaft getragen, sofern nicht Fahrlässigkeit vorliegt, die den Verwaltungen der Mitgliedstaaten oder den von diesen beauftragten Stellen anzulasten ist.…Artikel 8 (niederländische Fassung)…(3)De Gemeenschap draagt de financiële gevolgen van de onregelmatige verrichtingen of fraudes, behalve in geval van nalatigheid van de overheidsdiensten van de Lid-Staten of van hun organen.…Die drittletzte Begründungserwägung zum Verordnungsvorschlag hatte folgenden Wortlaut:Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß Unregelmäßigkeiten oder betrügerische Handlungen erst nach der Intervention der Zahlstellen aufgedeckt werden oder daß nicht alle ausgezahlten Beträge wieder beigebracht werden können. Es empfiehlt sich daher, das Problem der finanziellen Haftung für derartige Verluste zu regeln. Die Lösung, die mit dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik am ehesten zu vereinbaren ist und am besten den Schwierigkeiten Rechnung trägt, die Ursachen derartiger Handlungen in einem einzigen Mitgliedstaat zu lokalisieren, besteht darin, daß diese Verluste letztlich von der Gemeinschaft getragen werden, es sei denn, daß den Verwaltungen der Mitgliedstaaten oder ihren Dienststellen Fahrlässigkeit anzulasten ist.
1. b)Artikel 8 der Verordnung Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 186 vom 16. August 1972, S. 1), bestimmt folgendes:Die Entscheidung über den Rechnungsabschluß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 umfaßt:a)die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Jahres vorgenommenen Ausgaben, die als zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gehend anerkannt werden;b)die Feststellung des Betrages der Finanzmittel, der in jedem Mitgliedstaat an dem betreffenden Jahresende noch zur Verfügung steht; dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen allen zu Jahresbeginn verfügbaren oder im Laufe des Jahres als Vorschuß gezahlten Finanzmitteln der Gemeinschaft und dem in Absatz a) genannten Betrag.
1. c)Die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 729/70 genannten allgemeinen Grundregeln finden sich in der Verordnung Nr. 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 betreffend die Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. Nr. L 36 vom 10. Februar 1972, S. 1), die unter anderem folgende Bestimmungen enthält:Artikel 2(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgendes mit:die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70;das Verzeichnis der mit der Durchführung dieser Maßnahmen betrauten Dienststellen und Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über Funktion und Arbeitsweise dieser Dienststellen und Einrichtungen und über die Verfahren, die diese anzuwenden haben.…Artikel 3Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in dem auf das Ende jedes Vierteljahres folgenden Monat eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.…Artikel 4Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die Unregelmäßigkeiten, bei denen sehr schnelle Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu befürchten sind, sowie diejenigen mit, die die Anwendung einer neuen betrügerischen Praxis erkennen lassen.Artikel 5(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in dem auf das Ende jedes Vierteljahres folgenden Monat von den zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleiteten Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Kenntnis. Sie erteilen ihr alle zweckdienlichen Auskünfte.(2)Die Kommission wird in der gleichen Zeitfolge vom Fortgang der in Absatz 1 genannten Verfahren sowie von der Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen und gegebenenfalls von den Gründen für die Einstellung der Verfahren unterrichtet.(3)Außerdem wird die Kommission, soweit irgend möglich, bevor eine Entscheidung getroffen wird, eingehend darüber unterrichtet, weshalb die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise nicht wieder eingezogen werden.(4)Werden die Verfahren durch einen Gerichts- oder Verwaltungsbeschluß abgeschlossen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diesen Beschluß oder die Hauptpunkte dieses Beschlusses mit.Artikel 6(1)Ist die Kommission der Meinung, daß in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse vorgekommen sind, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis; dieser oder diese leiten auf der Ebene der Verwaltung eine Untersuchung ein, an der Bedienstete der Kommission teilnehmen können.Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Bericht und die Untersuchungsergebnisse. Nimmt die Kommission an der Untersuchung nicht teil, so wird sie von den betreffenden Mitgliedstaaten über den Verlauf der Untersuchung in den in Artikel 5 genannten Vierteljahresberichten unterrichtet.(3)Ergibt die Untersuchung, daß Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse vorliegen, oder erkennen die betreffenden Mitgliedstaaten im Anschluß an das Verfahren des Absatzes 2 an, daß Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse vorliegen, so sind sie gehalten, baldmöglichst ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Hinblick auf die förmliche Feststellung der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse einzuleiten. Sie unterrichten die Kommission gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 über den Verlauf des Verfahrens.Artikel 14 des von der Kommission dem Rat am 16. Oktober 1970 vorgelegten Vorschlags einer Verordnung des Rates betreffend die Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. C 130 vom 27. Oktober 1970, S. 7) hatte folgenden Wortlaut:Artikel 14(1)Vor der endgültigen Übernahme der sich aus Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen ergebenden finanziellen Folgen durch die Gemeinschaft prüft die Kommission, ob die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.(2)Gelangt die Kommission nach dieser Prüfung zu der Auffassung, daß sich aus Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen, die den Verwaltungen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaats anzulasten sind, ein finanzieller Verlust für die Gemeinschaft ergibt, so bestimmt sie diesen Verlust und teilt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Sie ersucht ihn, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen.(3)Nach Prüfung der ihr innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls übermittelten Bemerkungen setzt die Kommission durch einen Beschluß den Betrag fest, den der Mitgliedstaat den Gemeinschaften infolge der festgestellten unregelmäßigen Handlung oder Unterlassung schuldet, sofern die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht inzwischen nachweislich wiedereingezogen wurden. Der durch diesen Beschluß festzusetzende Betrag wird unter Berücksichtigung der Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats errechnet.(4)Der betroffene Mitgliedstaat ist verpflichtet, den Gemeinschaften den geschuldeten Betrag innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifizierung des Beschlusses zu überweisen.Der Rat und die Kommission haben bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 283/72 folgende Erklärung abgegeben (Dokument R/151/72 vom 4. Februar 1972):Zu Artikel 1a)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er die finanziellen Folgen der seinen Behörden oder Einrichtungen anzulastenden Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse endgültig tragen muß, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis und teilt ihr dabei die Höhe des Betrages mit, den er übernimmt.b)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse seinen Behörden oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 nicht anzulasten sind und die Gemeinschaft die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen tragen muß, so übermittelt er der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme.Ist die Kommission … der Auffassung, daß die finanziellen Folgen dieser Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse nicht von der Gemeinschaft getragen werden müssen, so setzt sie sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung und erörtert diese Frage sodann im Ausschuß des EAGFL.c)Die Kommission berichtet dem Rat unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen, wie die unter Buchstabe b fallenden nicht geregelten Fälle ihres Erachtens am besten geregelt werden können; dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge für vom Rat zu erlassende Lösungen zur Regelung solcher Divergenzen beizufügen.Zu Artikel 3Unter Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Verordnung ist jeder vorsätzliche oder nicht vorsätzliche Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zu verstehen.
2. Die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen für Butter
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 kaufen die Interventionsstellen zum Interventionspreis die Butter unter den vom Rat in der Verordnung Nr. 985/68 vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. L 169 vom 18. Juli 1968, S. 1) festgelegten Voraussetzungen.
Diese beiden Verordnungen enthalten auch die allgemeinen Bedingungen für den Absatz der von den Interventionsstellen gekauften Butter. Über die Verkäufe entscheidet jeweils die Kommission. Der erstattungsfähige Betrag der durch die Interventionen entstandenen Ausgaben wird so errechnet, daß die in jedem Kalenderjahr entstandenen Nettoverluste mit Hilfe eines von der Interventionsstelle errichteten Kontos ermittelt werden (Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 2306/70 des Rates vom 10. November 1970 über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Milch und Milcherzeugnisse — ABl. L 249 vom 17. November 1970, S. 4). Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung wird das genannte Konto mit dem Betrag des Wertes der (zum Interventionspreis) aufgekauften Butter belastet, nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a mit dem Gesamtbetrag der durch den Absatz erzielten Einnahmen entlastet. Der Unterschied zwischen diesen beiden Positionen kommt in dem Betrag der von der Gemeinschaft zu finanzierenden Nettoverluste der Interventionsstelle zum Ausdruck.
Weiter enthält die Verordnung Nr. 2306/70 folgende Bestimmungen:
Artikel 15Der erstattungsfähige Betrag im Sinne von Artikel 3 wird um die Ausgaben gekürzt, die nach dem in Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Verfahren festgestellt worden sind und sich aus Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen ergeben, die den Mitgliedstaaten anzulasten sind.Artikel 18(1)Jeder der nach diesem Artikel festzulegenden Pauschbeträge gilt einheitlich für die Gemeinschaft. Er wird nach dem in Artikel 26 der Verordnung Nr. 17/64/EWG vorgesehenen Verfahren festgesetzt; dabei werden die Ergebnisse der Prüfung berücksichtigt, die nach Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgenommen wurde.
Das in Artikel 26 der Verordnung Nr. 17/64 vorgesehene Verfahren entspricht dem in Artikel 13 der Verordnung Nr. 729/70 geregelten.
Nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 804/68 kann der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.
D — Verfahren
Im September 1976 ist das schriftliche Verfahren ausgesetzt worden, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich zu vergleichen. Da die Vergleichsverhandlungen ergebnislos blieben, ist das schriftliche Verfahren im August 1977 wiedereröffnet worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Erwiderung,
die Entscheidungen Nr. 76/145 und Nr. 76/151 der Kommission vom 2. Dezember 1975 aufzuheben, soweit die Kommission drei Rechnungen über Beträge von 590072,67 hfl wegen der Freigabe von für die Ausfuhr von zu herabgesetzten Preisen verkaufter Interventionsbutter binnen festgesetzter Frist gestellten Kautionen im Jahre 1971, von 968643,33 hfl wegen der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Milchalbumin im Jahre 1971 bzw. von 12148,73 hfl wegen der Gewährung derselben Erstattungen im Jahre 1972 nicht abschloß, obwohl diese Rechnungen abgeschlossen werden konnten,
und dies
in der Buttersache
in erster Linie, weil die Verwaltungsbehörde die Verordnung Nr. 1308/68 zutreffend angewandt hat,
hilfsweise — falls diese Verordnung unzutreffend angewandt worden sein sollte —, weil dies Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse im Sinne des Artikels 15 der Verordnung Nr. 2306/70 waren, die zu einer Kürzung des erstattungsfähigen Betrages im Sinne des von der Kommission angewandten Artikels 3 dieser Verordnung nur dann führen können, wenn das in dem genannten Artikel vorgesehene Verfahren zu dem Ergebnis geführt hat, daß dies dem Mitgliedstaat anzulasten ist, was vorliegend nicht der Fall ist,
so daß die fragliche Rechnung abzuschließen war, jedenfalls, was den Hilfsvortrag betrifft, solange das vorgeschriebene Anlastungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde,
rein hilfsweise — falls der Gerichtshof über die Anlastbarkeit entscheiden zu müssen glaubt —, weil den Verwaltungen und Einrichtungen der Klägerin aus diesen Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen nicht, wie in Artikel 15 der Verordnung Nr. 2306/70 gefordert, ein Vorwurf gemacht werden kann und die vorgenommene Kürzung deshalb nicht gerechtfertigt war,
in der Albuminsache
in erster Linie, weil zwar die Verordnung Nr. 204/69 unzutreffend angewandt wurde, dies aber Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 sind, nach dessen Absatz 2 die Gemeinschaft die finanziellen Folgen trägt, sofern sie nicht den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, wobei die für die Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Grundregeln nach Absatz 3 dieses Artikels noch nicht erlassen sind und sich die Beklagte weiter der Klägerin gegenüber verpflichtet hat, sich vor dem Erlaß der Entscheidung mit dem Rat ins Benehmen zu setzen, oder, sollte eine Entscheidung auch ohne die genannten Grundregeln aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden können, weil die Beklagte es bei Erlaß der fraglichen Entscheidungen unterlassen hat, sich hierzu zu äußern,
so daß die fragliche Rechnung mit der Maßgabe abzuschließen war, daß die Entscheidung über die Anlastbarkeit nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu treffen ist,
hilfsweise — falls der Gerichtshof über die Anlastbarkeit entscheiden zu müssen glaubt —, weil es sich im vorliegenden Fall um ein Vorgehen handelt, das den Verwaltungen oder Einrichtungen der Klägerin nicht angelastet werden kann, so daß die finanziellen Folgen dieser unzutreffenden Anwendung nach der Verordnung Nr. 729/70 wie nach ihrem Zweck unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze und des in der Gemeinschaft geltenden Finanzierungsgrundsatzes von der Gemeinschaft zu tragen sind,
die Kommission in die Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen,
die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Die für die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen maßgeblichen Grundsätze
1. Die Erklärungen der Klägerin hierzu beziehen sich in erster Linie auf die Albuminsache, hilfsweise auf die Buttersache. Die wesentlichen Ausführungen der Klägerin zur Buttersache finden sich unter B 1.
1. a) Zunächst vertritt die Klägerin die Auffassung, unter Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 bzw. unter Artikel 15 der Verordnung Nr. 2306/70 fielen alle Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen, sei es von einzelnen, sei es von Beamten, Verwaltungen oder Einrichtungen oder von beiden abgeflossen seien. Die Auffassung, Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 gelte nur für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse einzelner, widerspreche dem Wortlaut dieses Absatzes, dem Aufbau der Verordnung Nr. 729/70 und auch der Entstehungsgeschichte der zur Durchführung von Artikel 8 erlassenen Verordnung Nr. 283/72. Artikel 8 Absatz 2 betreffe seinem Wortlaut nach ausschließlich das schuldhafte Verhalten der nationalen Verwaltung, das dieser anzulasten sei; von einem bestimmten Verhalten einzelner sei nicht die Rede. Da in Fällen unregelmäßiger Ausgaben zu Versäumnissen einzelner stets Versäumnisse der nationalen Verwaltung hinzukommen müßten, sei auch in diesem Fall nur das Versäumnis der nationalen Verwaltung von Bedeutung. Auch ohne ein vorhergehendes Versäumnis einzelner könne die nationale Verwaltung sich ein Versäumnis zuschulden kommen lassen; dies sei ein weiterer Grund dafür, das Versäumnis der nationalen Verwaltung als selbständigen Sachverhalt zu betrachten, der auf seine Anlastbarkeit zu prüfen sei. Außerdem wäre es widersinnig, alle Auslegungsfehler ohne weiteres zu Lasten der Mitgliedstaaten zu belassen, nicht aber Fehler der Verwaltung, die bei der Behandlung von Fällen vorkämen, bei denen es auch zu Unregelmäßigkeiten einzelner gekommen sei, soweit diese nicht anlastbar seien. Artikel 14 Absatz 2 des Vorschlags zur genannten Verordnung Nr. 283/72 ebenso wie der Vermerk des Juristischen Dienstes der Kommission, den diese bei der Behandlung ihres Vorschlags durch den Rat vorgelegt habe (Dokument R/1024/71 vom 25. Mai 1971), zeigten, daß sich die Kommission zugunsten der Auffassung der Klägerin ausgesprochen habe.
Die Klägerin kommt zu dem Ergebnis, hinsichtlich des Postens Butter müßten die Rechnungen abgeschlossen werden, selbst wenn ein Versäumnis vorliegen sollte. Ein solches Versäumnis hätte gemäß dem Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2306/70 geprüft werden müssen. Dieses Versäumnis könne nur dann unter Umständen zu einem Abzug führen, wenn in diesem Verfahren festgestellt werde, daß es anlastbar sei. Der Kommission müsse jedoch die Möglichkeit gegeben werden, das Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 729/70 und nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2306/70 erneut einzuleiten, es sei denn, der Gerichtshof folge der unter 1 b dargestellten Auffassung der Klägerin.
Auch hinsichtlich des Postens Albumin müßten die Rechnungen abgeschlossen werden, obwohl ein Versäumnis vorliege.
Es handle sich hier um einen Fall der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Art. Hiernach hätte geprüft werden müssen, ob das Versäumnis im vorliegenden Fall den Verwaltungen oder Einrichtungen der Klägerin anzulasten sei.
Die Klägerin stellt fest, eine Verfahrensregelung für die Durchführung von Artikel 8 sei noch nicht zustande gekommen. Ihrer Auffassung nach müßten die Verhandlungen noch stattfinden, die in der von Rat und Kommission bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 283/72 abgegebenen Erklärung vorgesehen seien, auch wenn sie nicht zu einem Vorschlag an den Rat führten. Es gebe jedoch keinen Grund dafür, die fraglichen Rechnungen in Erwartung der Durchführung des Artikels 8 Absatz 2 nicht abzuschließen.
1. b) In zweiter Linie führt die Klägerin aus, es sei praktisch unvermeidlich, daß bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht auf nationaler Ebene Fehler gemacht würden. Sie sieht nicht, welchen Belangen es entspräche, den Abschluß von Rechnungen nationaler Behörden zu verweigern, wenn die finanziellen Folgen der begangenen Fehler nicht behoben werden könnten, falls der verantwortlichen nationalen Behörde keine Vorwürfe auf dem Gebiete der Verwaltung oder der Politik gemacht werden könnten. Diese Auffassung der Klägerin entspreche der Praxis der Mitgliedstaaten.
Es widerspreche den Zielen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 729/70 und stelle eine nicht gerechtfertigte Belastung der Mitgliedstaaten dar, wenn die Anwendung dieses Artikels dazu führe, daß alle Ausgaben, die nicht in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien, selbst dann für den Rechnungsabschluß außer Betracht blieben, wenn dies erst nach Tätigung der Ausgaben festgestellt werde.
Im übrigen entspreche es allgemeinen Verwaltungsprinzipien und Rechtsgrundsätzen, daß in Fällen, in denen eine Behörde Maßnahmen einer anderen Behörde auszuführen habe, die mit der Ausführung verbundenen Risiken von der Behörde getragen würden, die die Maßnahmen getroffen habe. Diese Grundsätze würden immer angewandt, wenn Behörden von den Diensten nachgeordneter Stellen Gebrauch machten. Die finanziellen Folgen der bei einer solchen dezentralisierten Durchführung begangenen Fehler seien nur abwendbar, wenn diese der ausführenden Behörde angelastet werden könnten. Artikel 4 der Verordnung Nr. 729/70 weise in diese Richtung; Artikel 8 der Verordnung gehe ausdrücklich von diesem Grundsatz aus.
Die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fälle sind nach Auffassung der Klägerin in jedem Fall beim Rechnungsabschluß zu berücksichtigen, da die ausführende Behörde guten Glaubens gehandelt habe. Demzufolge stimmt die Klägerin der in dem am 30. Mai 1975 an die Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben der Kommission geäußerten Ansicht nicht zu, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1974 (Rechtssache 34/74, Roquette/Französischer Staat, Slg. 1974, 1217) gingen aufgrund einer unzutreffenden. Auslegung des Gemeinschaftsrechts getätigte Ausgaben der nationalen Behörde in keinem Fall zu Lasten der Gemeinschaft, sofern die Kommission diese Auslegung nicht vorab gutgeheißen habe.
2. Die Kommission weist, bevor sie ihren Standpunkt zu den Grundsatzfragen erläutert, darauf hin, daß sie ihn zusammenfassend bereits in einem Arbeitspapier vom 16. Oktober 1975 über Verfahren, Inhalt und Folgen des Rechnungsabschlusses (Dokument VI/192/75) dargelegt habe, auf dem ihre Entscheidungen vom 2. Dezember 1975 beruhten.
2. a) Der Rechnungsabschluß habe zum Inhalt die rechtsverbindliche Entscheidung darüber, welche Ausgaben der Mitgliedstaaten im Laufe eines bestimmten Haushaltsjahres endgültig von der Gemeinschaft zu tragen seien. Der Rechnungsabschluß stelle also keinen einfachen internen buchungsmäßigen Vorgang dar, für den es einer Entscheidung in Form eines formellen Rechtsakts offensichtlich nicht bedürfe; dies mache Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1723/72 deutlich. Eine solche Anerkennung der Ausgaben sei erforderlich, da sich die Gemeinschaftsfinanzierung auf solche Maßnahmen beschränke, die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen würden. Die Verordnung Nr. 792/70 präzisiere dies in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1. Diese Klarstellung rechtfertige gerade die Einführung der vorgenannten Artikel, die ansonsten nur den Inhalt von Artikel 1 Absatz 2 wiederholten.
Die der Kommission zugewiesene Kompetenz entspreche ganz dem in Artikel 108 Absatz 3 und in Artikel 110 der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 (ABl. L 116 vom 1. Mai 1973, S. 1) vorgesehenen Verfahren.
Der Rechnungsabschluß weise bezüglich seiner Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten keinen grundsätzlichen Unterschied zu der Entscheidung über die Beteiligung des Fonds auf, welche die Kommission nach Anhörung des Fondsausschusses unter der alten Finanzierungsregelung nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17/64 zu treffen hatte.
In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß das Verfahren über den Rechnungsabschluß den Mitgliedstaaten ein sehr weitgehendes Mitspracherecht einräume. Wie die Kommission es gestaltet habe, umfasse dieses Verfahren eine bilaterale und eine multilaterale Phase, wobei die letztere in einer Anhörung des Fondsausschusses über die geplanten Rechnungsabschlüsse bestehe. Hierzu verweist sie auf das bereits erwähnte Arbeitsdokument (VI/192/75 vom 16. Oktober 1975). Der Rechtsschutz gegen die im Rechnungsabschlußverfahren ergangenen Entscheidungen werde durch Artikel 173 EWG-Vertrag gewährleistet.
2. b) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 betreffe nur Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse einzelner (dritter) Personen. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift innerhalb der Verordnung in Verbindung mit der Verordnung Nr. 283/72, ihrer Entstehungsgeschichte und dem mit ihr verfolgten Zweck. Die Kommission verweist hierzu auf den ersten Absatz des fraglichen Artikels sowie auf Artikel 8 und die drittletzte Begründungserwägung des Vorschlags zur Verordnung Nr. 729/70, den die Kommission dem Rat am 16. Juli 1969 vorgelegt hat. Die Verordnung Nr. 283/72 lasse den gegen einzelne gerichteten Charakter ebenfalls erkennen. Das ergebe sich insbesondere aus den Begründungserwägungen zu dieser Verordnung, wo von einem schärferen Vorgehen der Gemeinschaft gegen die Unregelmäßigkeiten und von betrügerischen Praktiken die Rede sei, wie auch aus den Artikeln 3 und 6 Absatz 3. Die Vorstellung, ein Verfahren gegen die rechtsirrtümlich oder nachlässig handelnde Verwaltung einzuleiten, wäre nachgerade paradox. Ein Verfahren dieser Art könne allerdings sehr wohl gegen öffentliche Bedienstete eines Mitgliedstaats eingeleitet werden.
Trete ein finanzieller Verlust ein, der ausschließlich im Fehlverhalten eines Mitgliedstaats begründet liege, so erscheine es nur logisch, wenn ihn auch das finanzielle Risiko seiner Handlungen treffe. Sei für den finanziellen Verlust jedoch das Verhaken eines Dritten ursächlich, so liege ein Einbruch in den Verantwortungsspielraum des Mitgliedstaats vor, der seine Freistellung von dem ihn treffenden finanziellen Risiko sinnvoll erscheinen lasse. Dazu komme als weiterer Grund, daß sich Unrechtshandlungen häufig über die Territorien mehrerer Mitgliedstaaten erstreckten, so daß sich der Unrechtstatbestand nicht lokalisieren lasse. Diese Überlegungen kämen in der drittletzten Begründungserwägung des vorerwähnten Vorschlags der Verordnung Nr. 729/70 zum Ausdruck. In dem Vorschlag sei der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 im übrigen diesbezüglich genauer (Artikel 8 Absatz 3 des Vorschlags).
Der deutsche Text von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 sei insbesondere durch die Einführung des Begriffs Versäumnis problematisch geworden, der im französischen Text und in den anderen sprachlichen Fassungen mit négligence, also wohl eher mit dem Begriff der Fahrlässigkeit wiedergegeben werde. Betrachte man den deutschen Text isoliert, so könne man rein von der Sprache her dazu verführt werden, in dem Versäumnis eine pflichtwidrige Unterlassung des Mitgliedstaats zu sehen. Bei dieser Auslegung werde aber gerade unverständlich, daß der Text zwischen anlastbaren und nicht anlastbaren Versäumnissen unterscheide.
Betrachte man den niederländischen Wortlaut, der dem französischen entspreche, so sei zunächst festzustellen, daß der Begriff nalatigheid auch das Verhalten Dritter erfassen könne. Wolle man aber unter négligence ein fahrlässiges Verhalten der Verwaltung verstehen, so stoße man auf die gleichen logischen Bedenken wie beim deutschen Text, und zwar in noch stärkerem Maße. Es müßte nämlich geprüft werden, ob das fahrlässige Verhalten der Verwaltung auf ein fahrlässiges Verhalten derselben Verwaltung zurückzuführen und mithin ihr anlastbar wäre — ein offensichtlicher Widersinn.
Nach Ansicht der Kommission kann dieser Widersinn nur vermieden werden, wenn bei der Auslegung auf den ursprünglichen Text des Kommissionsvorschlags zurückgegriffen und der Begriff nalatigheid oder négligence im ersten Satzteil von Artikel 8 Absatz 2 als verwirrendes Einschiebsel zunächst beiseite gelassen werde. Bei dieser Auslegung dränge sich auch von der Sprachlogik her und ohne Verkrampfung die von der Kommission vertretene Textdeutung auf: Die finanziellen Folgen betrügerischer Handlungen oder anderer von Dritten begangener Unregelmäßigkeiten seien von der Gemeinschaft zu tragen, soweit dieselben nicht auf eine fahrlässige Handlungsweise der Mitgliedstaaten zurückzuführen seien.
Da der Begriff des Versäumnisses ohne jegliche Erklärung in einem Arbeitsdokument des Rates vom 14. Januar 1970 (Dokument R/61/70) erscheine und sich nichts Schriftliches darüber finde, daß diese Änderung diskutiert worden sei, könne ihr nicht die Bedeutung einer substantiellen Änderung des Kommissionsvorschlags beigelegt werden. Es wäre erstaunlich, wenn man an den in der Verordnung Nr. 17/64 enthaltenen Grundsatz betreffend die Kompetenz der Kommission, über die Beteiligung des Fonds an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zu entscheiden, hätte rühren wollen, ohne daß dies die vorbereitenden Arbeiten ausdrücklich angesprochen oder bestätigt hätten.
2. c) Die folgenden, hilfsweise vorgetragenen Ausführungen zur Anlastung und zum Anlastungsverfahren seien insbesondere dann von Bedeutung, wenn die grundsätzliche Ansicht der Klägerin zur Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 richtig sein sollte.
Artikel 8 Absatz 2 sage nichts darüber aus, unter welchen Bedingungen und wann diese Anlastung erfolgen solle — dies im Gegensatz zu der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung, die deutlich mache, daß auf Seiten der Mitgliedstaaten Fahrlässigkeit vorliegen müsse. Auch ohne diese ausdrückliche Präzisierung dürfe die existierende Vorschrift im Sinne des Vorschlags ausgelegt werden. Dies führe im wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie beispielsweise die Formulierung, daß für eine Anlastung ein vorwerfbares Verhalten im Verantwortungsbereich einer Verwaltung vorliegen müsse.
Da die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Grundregeln bisher nicht erlassen worden seien, müsse die Definition des Begriffs vorwerfbares Verhalten im Wege der auslegenden Rechtsanwendung gefunden werden. Die Definition des Begriffs dürfe keinesfalls auf die subjektive Seite des ausführenden Beamten abstellen. Müßten sich einem objektiven, sachverständigen Beobachter a priori begründete Zweifel an der Richtigkeit einer bestimmten Rechtsauslegung stellen, so müsse von der staatlichen Verwaltung verlangt werden, diese Zweifel zu klären, etwa durch Rückfragen bei der Kommission. Tue sie dies nicht, so gehe sie ein Risiko ein und müsse sich eine eventuelle Fehlinterpretation vorwerfen lassen, die auch haushaltsmäßig zu ihren Lasten gehe.
Eine solche Konzeption sei im Interesse der konkreten Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlich, wolle man vermeiden, daß die staatlichen Verwaltungen sozusagen eine Prämie für eine leichtfertige Handhabung des Gemeinschaftsrechts erhielten.
Nach Ansicht der Kommission gibt es kein Anlastungsverfahren im Rechtssinne. Da der Rat sich nicht über das Verfahren habe einig werden können, das die Kommission in Artikel 14 ihres Vorschlags für die Verordnung Nr. 283/72 vorgesehen hatte, kämen die allgemeinen Regeln gemäß der Verordnung Nr. 729/70 zum Zuge, also die für den Rechnungsabschluß vorgesehenen Bestimmungen.
Die Existenz der bei der Annahme der Verordnung Nr. 283/72 abgegebenen gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission ändere an diesem rechtlichen Befund nichts. Durch die Mißachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen verfahrensmäßigen Regeln habe die Kommission allenfalls gegen eine Art gentlemen agreement verstoßen, wofür sie die politische Verantwortung tragen müsse. Die Befugnisse der Kommission sollten durch das in dieser Erklärung vorgesehene Verfahren nicht angetastet werden. Eine Entscheidungskompetenz des Rates — und sei es auch nur für den Erlaß von Rahmenbedingungen — werde hierdurch nicht begründet. Die unter Buchstabe c der Erklärung vorgesehene Berichterstattung habe offenbar nur den Zweck, eine Erörterung auf höchstem Niveau herbeizuführen, wobei allerdings von der Kommission erwartet werde, daß sie das Ergebnis dieser Erörterung bei ihrer Entscheidung berücksichtige. Daß gegebenenfalls dem Bericht Vorschläge für vom Rat zu erlassende Lösungen beizufügen seien, habe nur den Sinn einer Verweisung auf die immer gegebene Möglichkeit, ein bei einem Einzelfall zutage getretenes Problem für die Zukunft generell auf normalem gesetzgeberischem Wege durch Rechtsakt zu lösen.
Die Möglichkeit der Einschaltung des Rates könne das institutionelle Gleichgewicht des Vertrages beeinträchtigen. Der Rat würde im übrigen dazu tendieren, die vor ihn getragenen Streitfälle politisch zu lösen. Die Aussicht auf einen derartigen politischen Kompromiß müsse die Mitgliedstaaten dazu einladen, sich zunächst einmal einer finanziellen Anlastung der Unregelmäßigkeiten zu widersetzen, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen und bereits bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine in ihrem nationalen Interesse liegende Lösung zu finden. Der Rat sei im Gegensatz zur Kommission verwaltungsmäßig nicht in der Lage, sich mit zahlreichen Einzelfällen zu befassen.
Die Kommission könne voll und ganz der von der französischen Delegation vorgeschlagenen Erklärung für das Ratsprotokoll bei der Annahme der Verordnung Nr. 283/72 des Rates zustimmen, die gerade nicht dahin gehe, den Rat als Schlichtungsinstanz zu benutzen, sondern die Schlichtungsmittel im Ausschuß des EAGFL — also einer Einrichtung der Kommission — einzusetzen.
2. d) Artikel 15 der Verordnung Nr. 2306/70 müsse in Verbindung mit Artikel 3 dieser Verordnung gelesen werden. Neben den in Artikel 3 genannten Nettoverlusten könne es auch Verluste durch Lagerungsschäden oder ähnliches geben. Artikel 15 betreffe ausschließlich das Problem bei der Lagerung eingetretener Verluste.
Das ergebe sich klar aus der Entstehungsgeschichte von Artikel 15, der sich im übrigen gleichermaßen in den unterschiedlichen sektoriellen Finanzierungsverordnungen, beispielsweise in Artikel 7 der Verordnung Nr. 786/69 (ABl. L 105 vom 2. Mai 1969, S. 1) finde. Alle diese Verordnungen stützten sich noch auf die Verordnung Nr. 17/64. Zeitlich sei Artikel 15 somit vor der Verordnung Nr. 729/70 abgefaßt worden, nämlich im Rahmen der genannten Verordnung aus dem Jahre 1969, und er sei dann ohne weiteres in die Verordnung Nr. 2306/70 übernommen worden, ohne daß sein systematischer Zusammenhang mit der inzwischen ergangenen Verordnung Nr. 729/70 geprüft worden sei. Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergebe sich aus den Ratsdokumenten S/121/69 und S/176/2/69 vom 7. Februar bzw. vom 21. März 1969, die die Auffassung der Kommission bestätigten. Wäre das Verwaltungsausschußverfahren ganz allgemein auf die Frage der Anlastbarkeit anzuwenden, wie es Artikel 15 vorsehe, so wäre es nicht erforderlich gewesen, eine Sonderregelung für die Anlastung gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 einzuführen.
2. e) Die Kommission meint, daß die grundsätzlichen Erwägungen der Klägerin zur Aufteilung des finanziellen Risikos zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten nicht dazu führen könnten, von dem von ihr gefundenen Ergebnis grundsätzlich abzuweichen. Ausgangspunkt aller diesbezüglichen Überlegungen müßte sein, daß die Gemeinschaft nur diejenigen Maßnahmen finanziere, die im Einklang mit den gemeinschaftlichen Vorschriften stünden.
Es falle schwer, die Konzeption der Klägerin mit dem Wortlaut der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 zu vereinbaren, es sei denn, man würde den Worten werden die Erstattungen … finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften … gewährt werden einen nur recht allgemeinen Sinn beimessen, doch lasse sich dies vom Sprachgebrauch her nicht vertreten, weil Artikel 8 Absatz 2 gerade eine Ausnahme von diesem Grundsatz beinhalte und daher einen Schluß e contrario nahelege.
Die Auffassung der Klägerin sei nicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen, daß die Mitgliedstaaten die fraglichen Gemeinschaftsvorschriften eigenverantwortlich und nicht etwa nur im Auftrag der Gemeinschaft oder gar als untergeordnete Einrichtung einer gemeinschaftlichen Oberbehörde durchführten. Die mitgliedstaatlichen Verwaltungen seien nicht an Weisungen der Gemeinschaftsexekutive gebunden. Ebensowenig besitze die Kommission gegenüber den staatlichen Verwaltungen eine Rechtsaufsicht im üblichen Sinne des Verwaltungsrechts. Die Kommission könne lediglich durch unverbindliche Meinungsäußerungen in bilateralem Kontakt oder in den bestehenden Ausschüssen auf ein von ihr festgestelltes Fehlverhalten hinweisen. Die Kehrseite der eigenverantwortlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten bestehe aber gerade darin, daß auch das finanzielle Risiko einer falschen Rechtsanwendung zu tragen sei.
An diesem Ergebnis könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts manchmal erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwerfe. Diese könnten schon bei der Vorbereitung der Rechtsakte unter Hinzuziehung der Kommission oder in den zahlreichen Ausschüssen geklärt werden. Die verbleibenden Fälle dürften äußerst selten sein. Gegebenenfalls könnten die Zahlungen entweder verzögert werden oder unter Vorbehalt erfolgen.
Von dem von der Kommission vertretenen Grundsatz gebe es allerdings Ausnahmen. Die eine Ausnahme beziehe sich beispielsweise auf die Unregelmäßigkeiten Dritter (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70), die andere gelte, wenn die Gemeinschaft selbst die unrichtige Anwendung veranlaßt habe oder anderweitig für diese Fehlanwendung verantwortlich gemacht werden könne. Ein typischer Fall sei die Situation, die sich infolge des Urteils des Gerichtshofes vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74 (Roquette) ergeben habe.
3. a) In ihrer Erwiderung führt die Klägerin zum Rechnungsabschluß und seinen Folgen aus, bei jeder Ausgabe müsse zunächst festgestellt werden, ob diese tatsächlich zu Gunsten des Marktbürgers erfolgt sei, der die hierfür als Grundlage erforderlichen Handlungen auch tatsächlich vorgenommen habe. Dann müsse die Übereinstimmung der Ausgabe mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt werden, wobei die Sache vor den Gerichtshof gebracht werden könne; stimme die Ausgabe nicht mit dem Gemeinschaftsrecht überein, stelle sich die Frage nach der Bedeutung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70.
Dieser Artikel gehe davon aus, daß Rechnungen über Ausgaben, die zwar nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsbestimmungen erfolgt, jedoch trotzdem getätigt worden seien, dessenungeachtet im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung abgeschlossen würden. Das widerspreche nicht unbedingt den Artikeln 2 und 3 der Verordnung. Diese Artikel beträfen nämlich die Finanzierung von vorschriftsgemäß zu treffenden Maßnahmen als solchen, nicht die Anwendung im Einzelfall. Die Durchführungsproblematik komme erst in Artikel 4 zur Sprache, wo den nationalen Behörden aufgetragen werde, die Begleichung der Ausgaben entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften vorzunehmen.
Nach Auffassung der Klägerin geht es um die Frage, ob zu Unrecht getätigte Ausgaben von der verantwortlichen Dienststelle des Mitgliedstaats zurückerstattet werden müßten, weil nach der Finanzierungsregelung — im Gegensatz zu der der Verordnung Nr. 17/64 — interne Zahlungen durch fremde Dienststellen geleistet würden. Die haushaltsmäßige Anerkennung habe bereits bei Abschluß des Haushaltsjahres stattgefunden, in dem die ungerechtfertigte Zahlung geleistet worden sei.
Bezüglich der haushaltsmäßigen Verteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten von infolge gemeinschaftsrechtswidriger Handlungen abgeflossenen Beträgen müßten bestehen:
ein auf enger Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten beruhendes Verfahren, das wohlerwogene Entscheidungen gewährleiste — die Klägerin denke an das Fondsausschußverfahren, wie es in Artikel 26 der Verordnung Nr. 17/64 geregelt sei; dieses Verfahren entspreche dem in Artikel 13 der Verordnung Nr. 729/70 —,
ferner irgendwie festgestellte und ausformulierte Regeln, die die Grundsätze über die haushaltsmäßige Verteilung der Lasten zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten ausfüllten.
Würden infolge eines solchen Verfahrens einem Mitgliedstaat Beträge angelastet, so hebe diese Entscheidung die Wirkung des Rechnungsabschlusses für den fraglichen Posten auf.
3. b) Die Klägerin beharrt auf ihrer Auffassung, Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 betreffe auch das Verfahren und Verhalten nationaler Behörden. Weder Stellung noch Entstehungsgeschichte noch Ziel dieser Bestimmung wiesen auf das Gegenteil hin.
Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich erreiche sein Ziel nicht und habe angesichts des zweiten Gedankenstrichs obendrein keinen Sinn, wenn er nicht auch zur Bekämpfung von Versäumnissen und Dienstfehlern der Dienststellen und Behörden beitrage, die mit der Durchführung der Auszahlungen betraut seien. Der Zweck des dritten Gedankenstrichs schließlich gebiete es, unter Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen alle innerhalb oder außerhalb der Verwaltungen oder Einrichtungen gelegenen Faktoren zu begreifen, die zu den zu Unrecht getätigten Zahlungen geführt hätten.
Ebensowenig beschränke sich die Verordnung Nr. 283/72 auf das Verhalten einzelner. Die nach Artikel 2 dieser Verordnung der Kommission mitzuteilenden Bestimmungen beträfen den gesamten Bereich der nach Artikel 8 Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen ebenso wie die wesentlichen Bestimmungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Verwaltungen und Einrichtungen sowie das von ihnen anzuwendende Verfahren. Artikel 5 betreffe ganz allgemein alle Verfahren zur Wiedereinziehung von aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlten Beträgen; auch Artikel 6 sei weit gefaßt.
Weiter legt die Klägerin dar, die Behauptung der Kommission, Artikel 15 der Verordnung Nr. 2306/70 und die entsprechenden Artikel anderer Verordnungen beträfen nur Lagerungsverluste, sei unbegründet. Hätte man ausschließlich diesen Aspekt regeln wollen, so hätte man in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2306/70 einen zusätzlichen Kreditposten einfügen müssen. Daß man eine weitere Regelung gewollt und deswegen einen eigenen Artikel eingefügt habe, liege auf der Hand. Jedenfalls lasse die Fassung von Artikel 15 keinen Zweifel an dessen Tragweite.
Eine Bestätigung ihrer vorstehend dargelegten Auffassung sieht die Klägerin in dem Arbeitsdokument R/1024/71 vom 25. Mai 1971 über die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten, das die Kommission während der Erörterung ihres Vorschlags zur Verordnung Nr. 283/72 erstellt habe. In diesem Dokument werde auf Seite 2 f. folgendes festgestellt:
Die Frage der Übernahme der finanziellen Folgen ist ein anderes Problem, [als das der Feststellung der Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten]… Wird keine besondere Bestimmung vorgesehen, so würden diese Fragen schließlich von der Kommission nach Anhörung des Fondsausschusses bei dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Rechnungsabschluß geregelt werden… Nach dem gegenwärtig zur Diskussion stehenden Wortlaut sollen diese Fragen hingegen in entsprechenden Kontakten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission und, falls keine Übereinstimmung erzielt wird, durch entsprechende Entscheidungen der Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (also bei gegenteiliger Stellungnahme Vorlage beim Rat) geregelt werden… Schon nach der Finanzierungsregelung, die vor dem 1. 1. 1971 galt, [sahen] die Verordnungen … vor, daß die Mitgliedstaaten und nicht die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der den Mitgliedstaaten anzulastenden Versäumnisse tragen; die Entscheidung darüber oblag der Kommission nach einem Verfahren der Art Verwaltungsausschuß.
Nach Auffassung der Klägerin muß die Kommission bei der Durchführung der Verordnung Nr. 283/72 das Dokument R/1024/71 berücksichtigen. Weiter verweist sie auf das auf Seite 6 dieses Dokuments genannte Beispiel der Versäumnisse von Beamten, die in Durchführung ihrer Aufgaben und im Rahmen der normalen Anwendung von Gemeinschaftsrecht handeln: Eigenmächtiges Vorgehen eines Beamten unter Verstoß gegen die ihm vom Mitgliedstaat gegebenen Anweisungen oder Versäumnis des Beamten in dem Sinn, daß er nicht das zur Vermeidung von Betrug erforderliche tue, müßten nach Auffassung der Klägerin ebenfalls darauf geprüft werden, ob sie dem Mitgliedstaat anlastbare Versäumnisse darstellten oder nicht.
Dann sei aber nicht anzunehmen, daß der Begriff Versäumnis nicht auch eine unzutreffende Durchführung einer Verordnung infolge beispielsweise einer unrichtigen Auffassung vom Zusammenspiel verschiedener Bestimmungen oder eines unrichtigen Abwägens des Wortlauts einer Bestimmung gegen ihre Zielsetzung umfasse.
Zu der von der Kommission zitierten vorletzten Begründungserwägung zu ihrem Vorschlag zur Verordnung Nr. 729/70 merkt die Klägerin an, diese Begründungserwägung sei zu Recht nicht in die endgültige Fassung übernommen worden, weil sie ein einseitiges Bild vom Problem gegeben habe. In der geltenden Begründungserwägung werde nur festgestellt, daß die Übernahme der finanziellen Folgen solcher Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse … zu regeln sei.
Nach Auffassung der Klägerin beruht der Unterschied zwischen der niederländischen Fassung von Artikel 8 Absatz 2 des Vorschlags zur Verordnung Nr. 729/70 der Kommission einerseits und der deutschen und französischen Fassung andererseits darauf, daß das Wort imputable fälschlicherweise nicht in den niederländischen Text übersetzt worden sei und daß dieser folglich den ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht richtig wiedergebe.
Die deutsche und die französische Fassung von Artikel 8 Absatz 2 wichen nur wenig voneinander ab. Entscheidend sei, daß die Begriffe Unregelmäßigkeit und Versäumnis zusammen alle Ursachen umfaßten, die zu nicht gerechtfertigten Zahlungen führen könnten; Versäumnis weise auf im Widerspruch zu den Verpflichtungen des Mitgliedstaats vorgenommene oder unterlassene Amtshandlungen hin; unter Berücksichtigung der den Mitgliedstaaten in Artikel 8 Absatz 1 auferlegten Verpflichtung sei es vernünftig, Versäumnisse darauf zu prüfen, ob sie dem Mitgliedstaat anlastbar seien.
Im Falle eines pflichtwidrigen Versäumnisses sei der Unterschied zwischen anlastbaren und nicht anlastbaren Versäumnissen nicht so unverständlich, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung meine. Hier gehe es nämlich nicht darum, daß der Frage vielleicht nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet worden sei, sondern um die unbestreitbare Tatsache, daß nach der Verordnung solche Versäumnisse untersucht werden sollten, und daß festgestellt werden solle, ob sie den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten seien.
Die Klägerin glaubt zu wissen, daß der Begriff Versäumnis im Laufe der Verhandlungen eingeführt worden sei, weil die Anwendung des Begriffes Unregelmäßigkeit auf das Verhalten von Verwaltungen der Mitgliedstaaten nicht für angemessen erachtet worden sei. Die französische Fassung des Artikels 8 Absatz 3 des Vorschlags zur Verordnung Nr. 729/70 hätte insofern zu keinem vom heutigen abweichenden Endergebnis geführt. Auch in diesem Text habe das Gewicht auf der Feststellung der imputabilité der négligences gelegen. Von Bedeutung sei hingegen, daß der Begriff Opérations irrégulières durch irrégularités ersetzt worden sei. Von Opérations könne gesagt werden, daß diese Handlungen einzelner beträfen. Irrégularités könnten demgegenüber sowohl Handlungen von einzelnen wie von Verwaltungen oder Beamten sein.
Nach Auffassung der Klägerin ist es klar, daß Artikel 8 Absätze 1 und 2 Durchführungsbestimmungen erfordere. Die Verordnung Nr. 283/72 müsse in dieser Hinsicht ergänzt werden, und zwar anhand von durch die Kommission gemäß dem Auftrag in Artikel 8 Absatz 3 und in Übereinstimmung mit der bei Erlaß der Verordnung Nr. 283/72 abgegebenen Erklärung (Dokument R/151/72) zu erstellenden Vorschlägen.
Die Auffassung der Kommission, bei Auslegungsfragen müsse davon ausgegangen werden, daß der Mitgliedstaat auf eigene Gefahr und Verantwortung handle, wenn er sich nicht vorher mit der Kommission ins Benehmen gesetzt habe, stimme weder mit den unterschiedlichen Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Regeln über die gemeinsamen Marktordnungen noch damit überein, daß Auslegungsschwierigkeiten nicht immer von vornherein erkennbar seien und daß sie allgemein nicht von Verwaltungsbehörden — einschließlich der Dienststellen der Kommission — gelöst werden könnten.
3. c) Anschließend geht die Klägerin auf das Vorbringen der Kommission zum Verfahren ein.
Zur Albuminsache führt die Klägerin aus, die Kommission könne einerseits infolge des Fehlens einer Regelung wie der des Artikels 14 des Vorschlags zur Verordnung Nr. 283/72, andererseits infolge der in Punkt c der bei der Verabschiedung der genannten Verordnung abgegebenen Erklärung von der Kommission übernommenen Verpflichtung keine ergänzende Entscheidung treffen, mit der finanzielle Verpflichtungen der Niederlande gegenüber der Gemeinschaft festgestellt würden. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht über die Durchführung der Verordnung Nr. 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 betreffend die Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (Dokument R/2608/75 vom 22. Oktober 1975) und insbesondere auf den folgenden Punkt 44 dieses Berichts: Es wird notwendig sein, allgemeine Durchführungsvorschriften für Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu erlassen, um seine Tragweite zu präzisieren und das Verfahren festzulegen, das bei seiner Anwendung zu befolgen ist. Ohne diese allgemeinen Regeln dürfte nämlich die Anwendung dieser Bestimmung in solchen Fällen schwierig sein, in denen eine unterschiedliche Auslegung durch den betroffenen Mitgliedstaat und die Kommission vorliegt.
Die bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 283/72 abgegebene Erklärung impliziere nicht, daß der Rat aufgerufen sei, über Einzelfälle zu entscheiden. Die Klägerin wünsche, daß der in dieser Erklärung zugesagte Bericht dem Rat vorgelegt werde und daß ihm Regelungsvorschläge im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 729/70 zur Annahme durch den Rat beigefügt würden, mit Hilfe deren die Lösung der Fälle ermöglicht werden solle, in denen eine Übereinkunft über die Anlastbarkeit nicht erreicht werden könne.
Die Klägerin wendet sich gegen Entscheidungen der Kommission über die Anlastbarkeit nach Anhörung nur des Fondsausschusses. Sie hält es für erforderlich, daß das Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 17/64 eingehalten werde. Weiter sei es erforderlich, in den zu erlassenden Durchführungsvorschriften den Begriff der Anlastbarkeit näher zu definieren. Es sei nicht wünschenswert, hierbei sehr exakte Formulierungen zu verwenden, jedoch müßten mehrere allgemeine Kriterien aufgestellt werden. Diese sollten teils materieller Art sein, teils Regeln für die Abstimmung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission beinhalten.
3. d) Zu Artikel 15 der Verordnung Nr. 2306/70 und zu den entsprechenden Vorschriften in anderen Verordnungen merkt die Klägerin an, diese Artikel seien aufgenommen worden, um zu verhindern, daß dem EAGFL überhöhte Beträge angegeben würden, wenn der Verlust im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2306/70 oder der entsprechenden Artikel in anderen Verordnungen infolge nachlässiger Bewirtschaftung der Interventionsvorräte steige. Demgegenüber regle Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 die Erstattung von Ausgaben, die die nationalen auszahlenden Stellen zu Unrecht aus von der Kommission zur Verfügung gestellten Mitteln tätigten. Die Artikel 8 und 15 könnten deshalb niemals gleichzeitig angewandt werden.
Aus den von der Kommission genannten Dokumenten S/121/69 und S/176/2/69 ergebe sich nicht, was die Dienststellen der Kommission bewogen habe, diese Frage zu verallgemeinern. Bereits aus diesem Grund sei die Entstehungsgeschichte nahezu bedeutungslos. Die fünfte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 2306/70 stütze im übrigen die Auffassung der Klägerin. Für die Berechnung der Nettoverluste, die der Gemeinschaft mitgeteilt werden könnten, kämen nach den Verordnungen nur abschließend aufgeführte Faktoren in Betracht. Eine solche allgemeine Bestimmung sei deswegen erforderlich. Wenn nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2306/70 das Konto für die Berechnung des Nettoverlustes allein mit den tatsächlich erzielten Verkaufserlösen entlastet werden könne, so könne in der Buttersache der von der niederländischen Interventionsstelle erzielte ungenügende Erlös allein gemäß Artikel 15 berichtigt werden.
Offenkundig hätte Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 so weit gefaßt werden können, daß er auch Verluste im Sinne des Artikels 15 der Verordnung Nr. 2306/70 bei den sogenannten Interventionen der zweiten Kategorie erfaßt hätte. Das sei aber nicht geschehen.
3. e) Die Klägerin beginnt ihr Vorbringen zur Verteilung des finanziellen Risikos zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten mit einer Untersuchung der möglichen Ursachen nicht gerechtfertigter Zahlungen.
Ihrer Auffassung nach ergibt diese Analyse, daß das Phänomen der nicht gerechtfertigten Zahlungen aus der Sicht der Finanzierung nicht anders denn als Ganzes behandelt werden könne und daß Verluste infolge nicht gerechtfertigter Zahlungen in bestimmter Hinsicht unvermeidlich seien. Aus dem Aufbau der heutigen Finanzierungsregelung und aus dem allgemeinen behördlichen und haushaltsmäßigen Rahmen folge, daß die Mitgliedstaaten nur dann als zur Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen verpflichtet erachtet werden dürften, wenn sie oder ihre Organe ihren Verpflichtungen nicht gerecht geworden seien.
Die Artikel 2 bis 5 der Verordnung Nr. 729/70 enthielten keine Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten ohne weiteres gehalten wären, zu Unrecht gezahlte, nicht zurückforderbare Beträge der Gemeinschaft zu erstatten. Hingegen gebe es sehr wohl eine Bestimmung, wonach eine solche Erstattungspflicht bestehe, wenn den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten ein Vorwurf gemacht werden könne.
Da die Finanzierung nach Einführung der Direktfinanzierung eine Angelegenheit der Gemeinschaft sei, erfolge sie auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten dagegen seien nicht für die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen ihrer Verwaltungen oder Einrichtungen verantwortlich, sofern sie ihnen nicht angelastet werden könnten.
Diese Regelung der Verantwortlichkeit sei nicht allein aus juristischer Sicht gerechtfertigt. Sie entspreche auch der politischen und organisatorischen Lage auf dem Agrarsektor: Die Agrarpolitik sei Gemeinschaftspolitik, an deren Durchführung die einzelnen Mitgliedstaaten nur mitwirken könnten; die Mitgliedstaaten verfügten deshalb nicht mehr über Mittel zur Durchführung der Agrarpolitik; für eine finanzielle Belastung einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Durchführung müsse somit ein besonderer Grund gegeben sein.
Zu der Bemerkung der Kommission, sie sei nicht befugt, den auszahlenden Stellen Anweisungen zu geben, führt die Klägerin aus, das sei deswegen gerechtfertigt, weil die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen erforderlichen Befugnisse dieser Stellen nur auf dem nationalen Recht beruhten und ihnen auch nur ein Handeln im eigenen Namen erlaube, im Rahmen der nationalen verwaltungsrechtlichen Organisation zu verbleiben. Das heutige rechtliche Verfahren käme in diesem Punkt somit auch der Gemeinschaft selbst zugute. Die geltende Regelung beruhe unter anderem darauf, daß es nicht nur um die Durchführung von Gemeinschaftsbestimmungen, sondern auch um die von nationalem Recht gehe.
Der Hauptgrund für die Befugnis der durchführenden Stellen, selbständig zu handeln, sei darin zu sehen, daß diese Befugnis nötig sei, um sie in die Lage zu versetzen, hinreichend schnell zu handeln und immer angemessen auf unvorhergesehene Entwicklungen des Handelsverkehrs zu reagieren.
Die Auffassung der Kommission, Schwierigkeiten in der Praxis ließen sich stets durch Anfragen bei den Dienststellen der Kommission beheben, sei unzutreffend. Sicher kämen Fälle vor, die auf diese Weise gelöst werden könnten, doch ebenso Fälle, in denen auch nach eingeholter Auskunft Zweifel an der richtigen Bedeutung einer Bestimmung bestehen bleiben könnten.
Zu den materiellen Kriterien für die Verteilung des finanziellen Risikos führt die Klägerin aus, die Anlastbarkeit der zu Unrecht erfolgten Zahlungen sei die Regel, wenn die ausführende Behörde den richtigen, ihr bekannten Sachverhalt unzutreffend subsumiert habe.
Seien hingegen die entscheidenden Fakten zu Unrecht nicht verfügbar, so komme es in erster Linie darauf an, inwieweit die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung genügt hätten, die sachliche Richtigkeit der von den einzelnen mitgeteilten Daten der von ihnen ausgeführten Geschäfte zu überprüfen.
Zur unrichtigen Durchführung von Vorschriften seitens der zuständigen Dienststelle merkt die Klägerin an, wenn Zahlungen aufgrund mangelnder Sorgfalt der mit der Durchführung betrauten Beamten bei der Kenntnisnahme von einer Regelung oder aufgrund unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Mitteilung dieser Regelung durch die zentralen Dienststellen zu Unrecht erfolgten, sei dies im allgemeinen nicht entschuldbar, falls nicht ein Fall höherer Gewalt oder ein ähnlicher Fall vorliege.
Von Auslegungsfehlern könne nur gesprochen werden, wenn die Auslegung der Dienststelle einem objektiven, sachverständigen Beobachter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls unvertretbar erscheine und das nationale Gericht die Frage, ob es gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages verpflichtet sei, um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, verneine.
Zu den Verfahrenskriterien für die Verteilung des finanziellen Risikos merkt die Klägerin an, diese beträfen namentlich Fälle von Auslegungsschwierigkeiten.
Es sei sehr lobenswert, Auskünfte bei den Dienststellen der Kommission einzuholen, doch träten dabei auch eine Reihe von Schwierigkeiten auf. Zunächst könne unter Umständen die Möglichkeit, daß eine Regelung zwei Auslegungen zugänglich sei, erst später erkannt werden. Dann stelle sich die Frage, ob die Durchführung der Regelung bis zum Eingang der Auskunft ausgesetzt werden müsse, und weiter diejenige, ob die Gemeinschaft alle Folgen einer möglicherweise nachträglich als unzutreffend erkannten Auskunft trage. Schließlich müsse klar sein, welchen formellen Voraussetzungen eine Auskunft gerecht werden müsse: Müsse sie beispielsweise schriftlich sein, innerhalb bestimmter Frist gegeben und begründet werden?
Zusammenfassend meint die Klägerin, sie habe vorstehend gezeigt, daß die im Zusammenhang mit dem komplexen Phänomen der zu Unrecht erfolgten Zahlungen aufgeworfenen Fragen die Aufstellung von Regeln erforderten, anhand deren sie beantwortet werden könnten. Das institutionelle Gleichgewicht werde gestört, wenn die Kommission diese Regeln formuliere und erlasse.
Unter anderem aus diesem Grund beantrage die Klägerin festzustellen, daß die Kommission hierzu dem Rat Vorschläge im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 729/70 zu unterbreiten habe, bevor sie näher auf den Streitfall oder die Streitfälle eingehe.
4. In ihrer Gegenerwiderung hebt die Kommission zum Rechnungsabschluß und seinen Folgen hervor, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 beschränkten sich entgegen dem klägerischen Vortrag nicht darauf, den Beginn der völligen Gemeinschaftsfinanzierung aller Erstattungen und Interventionen festzulegen. Diese habe kraft Artikel 2 der Verordnung Nr. 25/62 vom 4. April 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. vom 20. 4. 1962, S. 991) bereits für die Endphase der Errichtung des Gemeinsamen Marktes bestanden.
Im Gegensatz zur Klägerin mißt die Kommission dem in Artikel 2 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 verwandten Wort nach die gleiche Bedeutung wie dem Wort gemäß in Artikel 4 Absatz 2 der gleichen Verordnung bei. Sie fügt hinzu, wenn ein Vorgehen, das Anlaß für eine Zahlung durch die zuständige Dienststelle eines Mitgliedstaates gegeben habe, Gemeinschaftsvorschriften widersprochen habe, dann gelte das gleiche für diese Zahlung.
Zum Anwendungsbereich des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 792/70 merkt die Kommission an, die Klägerin verkenne den Wortlaut dieser Bestimmung, wenn sie die Meinung vertrete, Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich habe im Hinblick auf den zweiten Gedankenstrich nur dann Sinn und rechtfertige sich nur dann, wenn er sich auch auf Verwaltungshandeln beziehe. Nach diesem ersten Gedankenstrich seien die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Damit sei die Einrichtung eines Kontrollverfahrens durch die Mitgliedstaaten angesprochen, in dem zu prüfen sei, ob der Begünstigte die Voraussetzungen für die Finanzierung der Maßnahmen erfülle. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte Artikel 2 der Verordnung Nr. 283/72 nicht ganz allgemein für die mit der Durchführung der zu finanzierenden Maßnahmen betrauten Behörden und das von ihnen angewandte Verfahren, sondern ausschließlich für die mit der Kontrolle, der Verhinderung und der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten sowie der Wiedereinziehung betrauten Dienststellen und Einrichtungen und das von ihnen angewandte Verfahren. Tatsächlich werde diese Bestimmung von den Mitgliedstaaten in diesem Sinne ausgelegt.
Die Kommission bestätigt, daß die Klägerin ihr die Milchalbuminsache gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 283/72 als Unregelmäßigkeit mitgeteilt habe. Die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Zuweisung eines Falles zu einer bestimmten Gruppe könne jedoch nicht ohne weiteres als rechtlich zutreffende Qualifikation dieses Falles betrachtet werden.
Die Bemerkungen der Klägerin zum Arbeitsdokument R/1024/71 könnten die Ansicht der Kommission nicht entkräften: Alle Erörterungen und Erklärungen zum Verhalten der Beamten der Mitgliedstaaten hätten sich immer im Rahmen von Dritten begangener Verletzungen des Gemeinschaftsrechts bewegt, also im Rahmen von Unregelmäßigkeiten; der Text auf Seite 6 des Dokuments sei insoweit klar, da dort davon die Rede sei, eine zur Verhinderung eines Betrugs erforderliche Handlung [des Beamten] zu unterlassen; es handele sich somit um eine von einem Dritten begangene Unregelmäßigkeit, zu deren nachteiligen finanziellen Folgen der Beamte dadurch beigetragen habe, daß er nicht alles zu ihrer Vermeidung Erforderliche getan habe. Auch die vorzitierten Stellen auf Seite 3 des Dokuments R/1024/71 müßten im Rahmen der von Dritten begangenen Unregelmäßigkeiten gesehen werden.
Im übrigen sei die Kommission auf Artikel 8 Absatz 3 des Vorschlags zur Verordnung Nr. 729/70 nicht eingegangen, um zu beweisen, daß Versäumnis und Anlastung, wie die Klägerin behaupte, die gleiche Bedeutung hätten. Sie habe mit diesem Text nur zeigen wollen, daß diese Bestimmung sich auf die Vorstellung stütze, die Gemeinschaft müsse grundsätzlich die finanziellen Folgen regelwidriger oder betrügerischer Maßnahmen tragen; von diesem Grundsatz sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn zu den regelwidrigen oder betrügerischen Handlungen Dritter ein Fehlverhalten des Mitgliedstaats hinzukomme.
Daß im ersten Halbsatz des endgültigen Textes der Ausdruck Unregelmäßigkeiten anstelle des Ausdrucks unregelmäßige oder betrügerische Handlungen stehe, finde entgegen der Auffassung der Klägerin seinen Grund nicht darin, daß mit dem Begriff Unregelmäßigkeiten die Handlungen der Mitgliedstaaten bezeichnet werden sollten, sondern in dem Bestreben, den Begriff der betrügerischen Handlungen aufzugeben. Dieser sei nämlich überflüssig, da jeder Betrug eine Unregelmäßigkeit darstelle.
Die Kommission hält daran fest, daß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2306/70 den Zweck verfolge, mögliche Wertverluste von Interventionserzeugnissen aufgrund schlechter Lagerung zu berücksichtigen. Diese Verordnung beruhe noch auf der Verordnung Nr. 17/64. Aus diesem Grund sehe sie auch die Finanzierung der Nettoverluste der Interventionsstellen auf der Grundlage eines Einnahme- und Ausgabenkontos vor. Auf Wunsch der Mitgliedstaaten seien bei der Festsetzung der Positionen, die in diesen Konten aufgeführt würden, Wertverluste von Interventionserzeugnissen aufgrund schlechter Lagerung berücksichtigt worden.
In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung habe man auf der Habenseite eine Position aufgenommen, die den Beträgen entspreche, die die Interventionsstellen von den Lagerhaltern als Ersatz für solche Verluste erhielten. Unter dem gleichen Gesichtspunkt sei Artikel 15 abgefaßt worden, weil auch der Fall habe vorgesehen werden müssen, daß die schlechte Lagerung und daraus folgende Wertverluste des Erzeugnisses auf einem Verschulden der Interventionsstelle selbst beruhten. Die Bestimmungen über die Entlastungsposition nähmen somit auf Artikel 15 Bezug, um eine gleichzeitige Anwendung dieser beiden Bestimmungen auszuschließen.
B — Die Einzelfälle
1. Die Buttersache
1. a)Nach Auffassung der Klägerin muß der vage Begriff Verkauf in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1308/68 als Lieferung verstanden werden, so daß die Frist von 30 Tagen vom Zeitpunkt der Auslieferung an laufe. Die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien äußerten sich in folgenden Punkten:Nach der Auffassung der Kommission sei kein Verkauf, also keine Lieferung, auf Termin möglich, wohl aber nach Auffassung der Klägerin.Nach der Auffassung der Kommission entspreche der Verkauf der Auslagerung der Butter, so daß binnen 30 Tagen nach Außerkrafttreten der Verordnung Nr. 1308/68 alle unter diese Verordnung fallende Butter hätte ausgeführt sein müssen; nach der klägerischen Auffassung bleibe diese Verordnung in Kraft, solange noch Lieferungsverpflichtungen zu einem nach dem Außerkrafttreten fallenden Termin erfüllt werden müßten.Zur Unterstützung ihrer Auffassung trägt die Klägerin folgendes vor:Auch in anderen Sektoren bestünden Interventionsregelungen, die in der Regel zwischen dem Tag des Kaufvertragsschlusses und dem Tag der Übernahme unterschieden, wobei zwischen beiden Tagen ein fester Zeitraum liege. Da die vorliegende Regelung nichts in dieser Richtung vorsehe, bestehe eine Lücke, die geschlossen werden müsse.Im übrigen folge aus der an ihre Stelle tretenden Verordnung Nr. 1893/70, daß die Kommission das Eingehen von Verpflichtungen auf Termin ungeregelt gelassen habe: Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung sei eingefügt worden und habe Terminverträge ausgeschlossen.
1. a)2.Weiterhin macht die Klägerin unter Berufung auf ihre unter A 1 b wiedergegebenen Erklärungen geltend, die Kommission habe keinen Grund gehabt, den Rechnungsabschluß bezüglich der Buttersache zu verweigern, da die durchführende Behörde sich in keiner Weise bewußt gewesen sei, daß ihre Handlungsweise gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.
1. b)Die Kommission macht geltend, der Begriff Verkauf erfasse nach allgemeinem Sprachgebrauch die auf die entgeltliche Überlassung einer Sache gerichteten Vereinbarung. In der Verordnung Nr. 1308/68 werde der Begriff nicht näher umschrieben. Aus verschiedenen Artikeln und Erwägungsgründen ließen sich jedoch Anhaltspunkte für eine dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Interpretation gewinnen. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Artikel 1, 2 und 4 Absatz 1 sowie auf den Artikel 5 der fraglichen Verordnung. Im übrigen ergebe sich auch aus der Verordnung Nr. 1893/70, daß diese Auffassung zutreffe.Die Kommission bestreitet, daß man sich auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1893/70 zur Stützung der Auffassung berufen könne, die Verordnung Nr. 1308/68 enthalte eine Lücke: Da in der Verordnung Nr. 1893/70 keine Ausfuhrverpflichtung vorgesehen sei, die innerhalb bestimmter Frist erfüllt werden müsse, habe die Frist, binnen deren der Käufer die Ware zu übernehmen habe, unmittelbar festgesetzt werden müssen.Wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1893/70 auf den Tag des Abschlusses des Kaufvertrags abstelle, so könne das Wort Kauf keine andere Bedeutung als die haben, die es auch in der Verordnung Nr. 1308/68 habe. Der Vertragspartner der Interventionsstelle sei nämlich als Käufer bezeichnet worden und müsse die gekaufte Butter übernehmen. Die Verordnung Nr. 1893/70 habe somit die gleiche Terminologie mit der gleichen Bedeutung verwendet wie die Verordnung Nr. 1308/68.Nach Auffassung der Kommission hatte die Interventionsstelle keinen vernünftigen Grund, die Verordnung so anzuwenden wie geschehen.Die Klägerin habe nämlich keinerlei Grund dafür gehabt, praktisch den in der Verordnung Nr. 1308/68 gewählten Wortlaut durch den des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2059/69 vom 20. Oktober 1969 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung, das zur Ausfuhr bestimmt ist (ABl. L 263 vom 21. Oktober 1969, S. 17), zu ersetzen, wonach das verkaufte Magermilchpulver innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung durch die Interventionsstelle ausgeführt werde.Im übrigen habe die Klägerin bereits sehr frühzeitig davon Kenntnis gehabt, daß die Kommission den Begriff des Verkaufs in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1308/68 auch nach Erlaß der Verordnung Nr. 2059/69 in dem Sinn ausgelegt habe, den sie auch im vorliegenden Fall vertrete. Der Vertreter der Kommission habe nämlich seine Ansicht bei der 195. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse am 13. August 1970 dargelegt.
1. c)Die Klägerin erwidert, der entscheidende Punkt sei, daß mit dem Ausdruck Verkauf das Eingehen von Verpflichtungen zur Lieferung auf Termin nicht ausgeschlossen gewesen sei. Sobald diese Verpflichtungen einmal eingegangen gewesen seien, sei es nicht mehr möglich gewesen, nach Aufhebung der Regelung über den Absatz der Butter zu herabgesetzten Preisen entweder vom Vertragspartner höhere Beträge zu verlangen oder die gestellte Kaution für verfallen zu erklären.Die Klägerin bestreitet, daß der Wortlaut der Verordnung Nr. 1308/68 klar sei. Sie weist darauf hin, daß in zwei Mitgliedstaaten der Begriff des Verkaufs in einem weiteren Sinne ausgelegt werde, der Vorverträge einschließe.Das Euroterm-Wörterbuch gebe im übrigen für vendu die Worte commercialisé oder (re)distribué, für verkauft die Worte vertrieben, verteilt oder abgesetzt an.Die Kommission verkenne, daß ihre Analyse der Verordnung Nr. 1308/68 nicht ausschließe, daß im Rahmen des Wortlauts der Verordnung ein Terminkauf abgeschlossen werde. Dieses Vorgehen entspreche einer üblichen Praxis der Interventionsstellen.Artikel 5 der Verordnung Nr. 1308/68, wonach die Mitgliedstaaten die verkauften Mengen regelmäßig der Kommission mitteilten, habe zum Ziel, der Kommission Kenntnis von den monatlich abgesetzten Mengen zu geben, nicht aber davon, welche Mengen etwa auf Termin verkauft worden seien. Die Niederlande hätten deshalb monatlich die Mengen mitgeteilt, die eingelagert bzw. ausgelagert worden seien. Hiergegen habe die Kommission niemals etwas erinnert.Es sei für die Klägerin unbegreiflich, daß die Kommission die Richtigkeit ihrer Ansicht anhand der Verordnung Nr. 1893/70 darlegen zu können glaube. Diese Verordnung habe nämlich einen völlig anderen Aufbau als die Verordnung Nr. 1308/68, da sie eine Übernahmeverpflichtung innerhalb bestimmter Frist nach Abschluß des Kaufvertrags vorsehe. Für das vorliegende Verfahren sei übrigens allein von Belang, ob die Interventionsstelle vernünftigerweise habe erkennen müssen, daß der Ausdruck Verkauf in dem Sinne auszulegen sei, der zwei Jahre später klargestellt worden sei. Zweifellos sei dies zuviel verlangt.Im übrigen habe die Kommission Anlaß zu einer unrichtigen Auslegung und Durchführung gegeben: Alle seit 1967 zustande gekommenen Marktorganisationen kennten eine Interventionsregelung, die insbesondere jeweils die Ausschreibung zum Verkauf sehr eingehend regele; es sei nicht einzusehen, warum die Interventionsstelle eine in dieser Hinsicht unvollständige Verordnung wie die Verordnung Nr. 1308/68 nicht auch in dieser Weise auslegen sollte.Die Klägerin bestreitet, sehr frühzeitig von irgendeiner Ansicht der Kommission hierzu Kenntnis gehabt zu haben.Die Klägerin schließt, sie habe Artikel 3 der Verordnung Nr. 1308/68 zutreffend angewandt; ihre ausführende Behörde habe keinen ihr anlastbaren Fehler gemacht.
1. d)Die Kommission bemerkt in ihrer Gegenerwiderung, die im Euroterm-Wörterbuch anstelle der Ausdrücke vendu oder verkauft genannten Ausdrücke seien nur die allgemeinen Begriffe, die das Rechtsgeschäft Kauf einschlössen und die nicht der Auslagerung oder der Übernahme von Waren gleichgestellt werden könnten.Der Ausdruck verkauften in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1308/68 müsse ebenfalls im Sinne des Kaufvertragsschlusses •ausgelegt werden. Diese Auslegung erlaube es, die exakten Folgen der Verordnung in vollem Umfange zu beurteilen; sie sei sogar erforderlich, wenn die Aufhebung dieser Verordnung keine Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge haben solle. Eine auf die bereits eingelagerten Mengen beschränkte Mitteilung gebe nur eine unvollständige Vorstellung von diesen Folgen. Die Kommission hält daran fest, sie habe die Klägerin nicht dazu veranlaßt, die geltenden Vorschriften unrichtig anzuwenden.
2. Die Milchalbuminsache
2. a)Die Klägerin erkennt an, im vorliegenden Fall einen Auslegungsfehler begangen zu haben. Unter Berufung auf ihre unter A 1 b wiedergegebenen Erklärungen macht sie jedoch geltend, es habe dennoch keinen Grund dafür gegeben, die Rechnung über die fraglichen Ausgaben nicht abzuschließen, da die Regelung damals so verwickelt gewesen sei, daß der ausführenden Stelle ihr Irrtum unmöglich vorgeworfen werden könne. Zur Verwirrung habe beigetragen, daß auf Milchalbumin seit Mai 1971 auch Währungsausgleichsbeträge erhoben worden seien. Eine mit nicht ausdrücklich in einem Text genannten Erfordernissen übereinstimmende Anwendung dieses Textes könne im übrigen von den Marktbürgern nicht verlangt werden.Diese Lage sei im Verwaltungsausschuß für Geflügelfleisch und Eier erörtert worden. Dabei sei nur klar geworden, daß die Gewährung von Erstattungen aus wirtschaftlicher Sicht weniger wünschenswert gewesen sei; diese Feststellung habe schließlich auch zu einem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 204/69 geführt.Die Kommission habe sich früher nicht in solcher Weise gegen die gegebene Auslegung verwahrt, daß daraus hätte geschlossen werden können, sie übernehme hierfür keine finanzielle Verantwortung. Im Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 (Rechtssache 150/73, Hollandse Melksuikerfabriek/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1973, 1633), in dem entschieden worden sei, daß in der fraglichen Zeit kein Anspruch auf Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin bestanden habe, sei nicht über die Frage entschieden worden, ob die durchführende Behörde vernünftigerweise habe annehmen dürfen, sie dürfe die fragliche Bestimmung so auslegen, wie sie dies getan habe.
2. b)Die Kommission glaubt nicht, der Klägerin Anlaß gegeben zu haben, die Verordnung Nr. 204/69 unrichtig auszulegen.In diesem Zusammenhang bestreitet sie die Ansicht der Klägerin, auf Antrag müsse an den Interessierten immer gezahlt werden, wenn nicht nachgewiesen sei, daß keinerlei rechtliche Verpflichtung zur Zahlung bestehe. Die Anwendung eines solchen Grundsatzes sei gefährlich und führe zu unannehmbaren Folgen: Wenn die Zahlung vorbehaltlos ausgeführt werde, so sei es nach nationalem Recht aus Gründen des Vertrauensschutzes normalerweise unmöglich, die Rückzahlung des gewährten Betrages zu verlangen, selbst wenn unbestreitbar festgestellt werde, daß in Wirklichkeit kein Anspruch auf diese Zahlung bestanden habe.Das Problem der Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin sei im übrigen im Laufe der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügel vom 21. September 1971 erörtert worden. Im Laufe dieser Sitzung hätten die Dienststellen der Kommission erklärt, daß für Milchalbumin keine Erstattungen gewährt werden könnten.
2. c)In ihrer Erwiderung hält die Klägerin daran fest, daß sie im vorliegenden Fall keinen anlastbaren Fehler begangen habe. Objektiv gesehen habe ein ausgezeichneter Grund für die Gleichstellung der zwei Erzeugnisse bestanden, da diese untereinander austauschbar gewesen seien.Die in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 21. September 1971 von der Kommission vertretene Auffassung, für Milchalbumin könne keine Erstattung gewährt werden, sei die persönliche Auffassung des Vertreters der Kommission gewesen, der zugegeben habe, daß angesichts des Textes sowie des Aufbaus der Verordnung Nr. 204/69 eine andere Auslegung als die seine vertretbar sei. Das erkläre, warum der offizielle Bericht über diese Sitzung (Dokument Nr. 3771/VI/71 vom 27. September 1971) hierzu unter Punkt 7 folgendes aufführe:Der Verwaltungsausschußnimmt die ihm vom Vertreter des mit der Bearbeitung dieser Frage beauftragten Kommissionsdienstes vorgelegten zusätzlichen Angaben zur Kenntnis;wird davon unterrichtet, daß den Delegationen der Mitgliedstaaten eine Mitteilung über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 204/69 betreffend die vereinbarten Erstattungen für Albumin vorgelegt werden wird.Diese Mitteilung sei niemals erfolgt. Das sei um so bedauerlicher, als der Bericht den materiellen Inhalt der gegebenen Erklärungen nicht enthalte.Unter diesen Umständen habe die Klägerin beschlossen, den Erstattungsanträgen stattzugeben. Diese Entscheidung sei namentlich unter Berücksichtigung des Umstands ergangen, daß nach Auffassung der niederländischen Behörden die für die Auszahlung angemessene Frist überschritten gewesen sei und daß es zu einer Klage hätte führen können, wenn keine begründete Entscheidung ergangen wäre.Die von der Kommission vorgeschlagene Lösung einer Zahlung unter Vorbehalt führe zu Unzuträglichkeiten, wenn, wie im vorliegenden Fall, derjenige, der den Antrag auf Erstattung stelle, alle materiellen Voraussetzungen erfülle. In einem solchen Fall könne eine Behörde dem Zahlungsantrag nur stattgeben oder ihn ablehnen.Die Klägerin habe die Kommission gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 283/72 von den zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt. Die Kommission habe die Richtigkeit dieser Mitteilung nicht bestritten, woraus sich ergebe, daß sie die Mitteilung der Klägerin angenommen habe. Diese frage sich, ob die von der Kommission nach fast drei Jahren vorgenommene Aufhebung dieser Annahme den Grundsätzen einer guten Verwaltung entspreche.Im Herbst 1972 habe die Kommission dem Rat den Vorschlag unterbreitet, die Verordnung Nr. 204/69 durch eine neue Verordnung zu ersetzen. In der Begründung werde zur Notwendigkeit dieser Maßnahme folgendes angeführt: Die gesamte auf diesem Gebiet anwendbare Regelung ist schwer verständlich geworden. Von dieser Ansicht ausgehend scheine die Schlußfolgerung, unter der Geltung der Verordnung Nr. 204/69 sei die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin gerechtfertigt gewesen, vertretbar. Die Aufstellung der Klägerin zeige auch, daß Mitteilungen der Kommission, die finanzielle Folgen hätten, schriftlich und mit Gründen versehen sein müßten.
2. d)In ihrer Gegenerwiderung wiederholt die Kommission, die unrichtige Anwendung gehe nicht auf sie zurück. Sie hebt hervor, daß bei Sitzungen der Verwaltungsausschüsse deren Vorsitzender nicht der einzige sei, der sich im Namen der Dienststellen der Kommission äußere; auf seine Bitte trügen vielmehr andere Beamte der Kommission die Ansicht der Dienststellen vor. Solche Ausführungen stellten ganz offenkundig eine Mitteilung der Ansicht der betroffenen Dienststellen der Kommission dar.Das im Laufe dieser Sitzung von der Kommission ins Auge gefaßte Dokument sei von Anfang an als allgemeines Dokument zur Verordnung Nr. 204/69, nicht als besondere schriftliche Stellungnahme zu der von der niederländischen Delegation gestellten Frage gedacht gewesen. Das Protokoll sei insoweit unklar. Das Fehlen einer schriftlichen Stellungnahme könne jedoch nichts daran ändern, daß alle Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt der Sitzung des Verwaltungsausschusses an die Lösung gekannt hätten, die die Kommission als für die aufgeworfenen Probleme angemessen erachtet habe.Sollten weiter Zweifel bestanden haben, so hätte die Klägerin um eine schriftliche Mitteilung der Ansicht der Kommission einkommen müssen; keinesfalls habe sie weiterhin ohne jeglichen Vorbehalt die Erstattung auszahlen können, selbst wenn sie infolge der Sitzung vom 21. September 1971 eine schriftliche Bestätigung der Ansicht der Kommission erwartet habe.Das Vorbringen, die Fristen für die Zahlung der Erstattungen seien üblicherweise kurz und es bestehe die Gefahr, daß die Antragsteller Klagen gegen die nationale Verwaltung erhöben, sei nicht überzeugend. Die von den Dienststellen der Kommission angegebenen Gründe dafür, daß keine Erstattung gewährt werden könne, hätten hinreichen müssen, um eine Ablehnung oder zumindest einen Vorbehalt zu rechtfertigen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 24. Oktober 1978 haben die niederländische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Bos, und die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberater P. Gilsdorf, G. zur Hausen und R. Baeyens als Bevollmächtigte, mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Dezember 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Regierung der Niederlande hat am 2. Februar 1976 gemäß Artikel 173 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag Klage auf teilweise Aufhebung der Entscheidungen Nr. 76/145 und Nr. 76/151 der Kommission vom 2. Dezember 1975 (ABl. L 27 vom 2. Februar 1976, S. 11 und 23) über die Rechnungsabschlüsse für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Haushaltsjahre 1971 und 1972 finanzierten Ausgaben erhoben.
2 Die Klägerin rügt, daß die Kommission Beträge von 590072,67 hfl wegen der Freigabe von für die fristgerechte Ausfuhr von zu herabgesetzten Preisen verkaufter Interventionsbutter gestellten Kautionen im Jahre 1971, von 968643,33 hfl für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin im Jahre 1971 und von 12148,73 hfl für die Gewährung derselben Erstattung im Jahre 1972 nicht zu Lasten des EAGFL übernommen hat.
3 Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission und beruft sich hierfür nicht nur auf die jeweils einschlägige Verordnung, sondern auch auf bestimmte allgemeine, in der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13) aufgestellte Regeln, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1. Dieser hat folgenden Wortlaut:
Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.
4 Nach Auffassung der Klägerin ist diese Bestimmung so auszulegen, daß die finanziellen Folgen der unzutreffenden Anwendung einer Gemeinschaftsbestimmung durch eine nationale Behörde von der Gemeinschaft in allen Fällen zu tragen sind, in denen diese unzutreffende Anwendung den Verwaltungen oder Einrichtungen des betroffenen Mitgliedstaats nicht vorzuwerfen ist, sondern auf einer zwar objektiv unzutreffenden, jedoch guten Glaubens vorgenommenen Auslegung beruht. Daß nach Artikel 8 Absatz 2 die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, soweit sie nicht den Mitgliedstaaten angelastet werden könnten, von der Gemeinschaft zu tragen seien, bedeute nämlich, daß ein Mitgliedstaat die finanziellen Folgen nur in den Fällen zu tragen habe, in denen die unzutreffende Anwendung einer Gemeinschaftsbestimmung auf einem vorwerfbaren Verhalten einer nationalen Verwaltung oder Einrichtung beruhe.
5 Demgegenüber bestreitet die Kommission, daß Artikel 8 Absatz 2 für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sei, denn diese Bestimmung betreffe die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die einzelnen als Begünstigten der Ausgaben des EAGFL anzulasten seien; sie beziehe sich auf die den Mitgliedstaaten anzulastenden Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse nur in dem Ausnahmefall, in dem diese von öffentlichen Bediensteten in Verletzung ihrer Amtspflichten begangen worden seien. Die Kommission gesteht jedoch zu, daß die Gemeinschaft die finanziellen Folgen einer unzutreffenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze zu tragen habe, wenn die unzutreffende Anwendung einem Organ der Gemeinschaft angelastet werden könne.
6 Der Wortlaut von Artikel 8 in seinen verschiedenen sprachlichen Fassungen ist im Lichte der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der Vorarbeiten, auf die die Parteien ihre Argumentation im Laufe des Verfahrens gestützt haben, in vieler Hinsicht zu widersprüchlich und mehrdeutig, als daß sich aus ihm die Antwort auf die streitigen Fragen ergeben könnte. Für seine Auslegung ist somit auf den Zusammenhang, in dem er steht, und auf das mit der Regelung verfolgte Ziel abzustellen.
7 Hierzu ist zunächst hervorzuheben, daß Artikel 8 die Grundsätze enthält, nach denen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den vom EAGFL finanzierten Maßnahmen vorzugehen haben. Er sieht sowohl Maßnahmen zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge wie die verwaltungsmäßige und gerichtliche Verfolgung der Verantwortlichen vor.
8 Wenn aber das Gemeinschaftsrecht aufgrund einer guten Glaubens erfolgten Auslegung durch die nationalen Behörden objektiv unzutreffend angewandt wird, wird es in aller Regel weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach den nationalen Rechtsordnungen möglich sein, die zu Unrecht ausbezahlten Beträge wieder einzuziehen oder die Verantwortlichen auf dem Verwaltungswege oder gerichtlich zu verfolgen. Hieraus ergibt sich, daß ein derartiger Fall nicht von Artikel 8 erfaßt wird. Er ist vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieser Verordnung zu beurteilen. Danach finanziert der EAGFL die nach Gemeinschaftsvorschriften gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. Diese Bestimmungen erlauben es der Kommission nur, zu Lasten des EAGFL die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu übernehmen. Alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, bleiben zu Lasten der Mitgliedstaaten.
9 Diese enge Auslegung der Voraussetzungen für die Übernahme der Ausgaben zu Lasten des EAGFL ist im übrigen wegen der Zielsetzung der Verordnung Nr. 729/70 zwingend. Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Marktbürgern der Mitgliedstaaten gewährleisten muß, können nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht über eine weite Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Marktbürger dieses Staates gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen, in denen eine engere Auslegung vertreten wird. Wenn sich eine solche Wettbewerbsverzerrung zwischen den Mitgliedstaaten ergibt, obwohl Mittel und Wege zur Verfügung stehen, um eine einheitliche Durchführung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, so darf sie nicht vom EAGFL finanziert werden, sondern muß jedenfalls zu Lasten des betroffenen Mitgliedstaats bleiben. Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 ist somit auf die streitigen Maßnahmen nicht anwendbar.
10 Die Klägerin macht weiter geltend, die Kosten hätten der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat nicht anläßlich des Rechnungsabschlusses der nationalen Verwaltungen oder Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 729/70 angelastet werden dürfen, vielmehr wäre über sie anschließend in einem eigenen Anlastungsverfahren zu entscheiden gewesen. Hierzu weist sie auf eine gemeinsame Erklärung von Rat und Kommission hin, die im Protokoll der Ratssitzung vom 8. Dezember 1971 enthalten ist. Nach dieser Erklärung setzt sich die Kommission, wenn sie entgegen der Ansicht des betroffenen Mitgliedstaates der Auffassung ist, daß die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen nicht von der Gemeinschaft zu tragen sind, mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung und erörtert diese Frage sodann in dem in Artikel 11 der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Fondsausschusses. Außerdem ergibt sich aus der Erklärung, daß die Kommission dem Rat unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen berichtet und gegebenenfalls vom Rat zu erlassende Lösungen zur Regelung solcher Divergenzen vorschlägt.
11 Hierzu ist zu bemerken, daß diese Erklärung im Hinblick auf eine gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 erlassene Verordnung (Nr. 283/72 vom 7. Februar 1972, Abl. L 36 vom 10. Februar 1972, S. 1) abgegeben wurde. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich somit auf die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse, die dieser im vorliegenden Fall nicht einschlägige Artikel erfaßt.
12 Im übrigen steht fest, daß das Gemeinschaftsrecht bis heute kein besonderes Anlastungsverfahren kennt, in dem die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beizulegen wären. Die Kommission muß somit notwendigerweise beim Rechnungsabschluß die Kosten entweder der Kommission oder dem betroffenen Mitgliedstaat anlasten.
13 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 entscheidet die Kommission erst nach Anhörung des in Artikel 11 genannten Fondsausschusses, ohne daß jedoch das besondere, in Artikel 13 festgelegte Verfahren Anwendung fände. Es steht fest, daß der Fondsausschuß im vorliegenden Fall gehört wurde, nachdem die Klägerin unterrichtet worden war, welche Positionen die Kommission nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu können glaubte, und auch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
14 Nach alledem ist die Rüge, das vorgeschriebene Verfahren sei nicht eingehalten worden, zurückzuweisen.
15 Daher ist für jede der streitigen Positionen zu prüfen, ob die Ausgaben, deren Übernahme zu Lasten des EAGFL die Kommission abgelehnt hat, gemäß den im jeweiligen Sektor geltenden Gemeinschaftsbestimmungen getätigt worden sind.
Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zur Ausfuhr zu herabgesetzten Preisen
16 Ein Teil der Beträge, deren Übernahme zu Lasten des EAGFL die Kommission abgelehnt hat, sind Ausgaben, die die niederländische Regierung im Rahmen des Verkaufs von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zur Ausfuhr zu herabgesetzten Preisen kraft der Verordnung Nr. 1308/68 der Kommission vom 28. August 1968 (ABl. L 214 vom 29. August 1968, S. 10) getätigt hat. Nach Artikel 3 der Verordnung hatte die Ausfuhr der Butter innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkauf durch die Interventionsstelle zu erfolgen; die Beachtung dieser Vorschrift wurde gemäß Artikel 4 durch Stellung einer Kaution gesichert. Die Verordnung Nr. 1308/68 wurde in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1893/70 der Kommission vom 18. September 1970 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung (ABl. L 208 vom 19. September 1970, S. 13) aufgehoben, sie blieb jedoch auf die entsprechend der aufgehobenen Verordnung verkaufte Butter anwendbar.
17 Die Klägerin ist der Auffassung, daß auch in den Fällen der herabgesetzte Preis gelte und Artikel 3 erfüllt sei, in denen der Kaufvertrag unter der Geltung der aufgehobenen Verordnung geschlossen und die Butter binnen 30 Tagen nach Auslagerung ausgeführt worden sei, selbst wenn die Auslagerung nach dem 22. September 1970, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1893/70, erfolgt sei. Nach Auffassung der Kommission ist die Frist von 30 Tagen in Artikel 3 jedoch ab Abschluß des Kaufvertrags, nicht ab Auslagerung der Butter zu berechnen.
18 Zur Unterstützung der von ihr vertretenen Auslegung trägt die Klägerin insbesondere vor, einerseits erlaube nur diese Auslegung, daß Terminverkäufe und über längere Zeiträume abzuwickelnde Verkäufe in den Genuß der gesenkten Preise kämen, andererseits eröffne sie keine Mißbrauchsmöglichkeiten, da eine verordnungswidrige Verwendung der Butter ausgeschlossen gewesen sei, solange sich die Butter noch auf dem Lager der Interventionsstelle befunden habe.
19 Aus dem Zusammenhang der fraglichen Verordnung ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff Verkauf in Artikel 3 anders auszulegen wäre, als dies im allgemeinen Rechtssprachgebrauch geschieht; diese Auslegung entspricht im übrigen der Bedeutung des Begriffs in anderen Bestimmungen der Verordnung.
20 Die in Artikel 3 vorgesehene Frist von 30 Tagen ist demgemäß ab Abschluß des Kaufvertrages zu berechnen, nicht ab Auslagerung.
21 Die hier behandelten Ausgaben sind mithin nicht entsprechend dem Gemeinschaftsrecht erfolgt. Die Weigerung der Kommission, sie zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, ist daher gerechtfertigt.
Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin
22 Die hinsichtlich der Erstattung bei der Ausfuhr von Milchalbumin streitigen Beträge betreffen Erstattungen, die die zuständige niederländische Behörde aufgrund von Gemeinschaftsverordnungen gezahlt hat, die einerseits die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Eieralbumin, andererseits die Anwendung einer gleichen Berechnungsmethode für Eieralbumin und Milchalbumin vorsehen.
23 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1973 (Rechtssache 150/73, Slg. 1973, 1633) entschieden hat, sind die fraglichen Bestimmungen nicht dahin auszulegen, daß die Erstattungen bei der Ausfuhr von Eieralbumin, einem Erzeugnis des Eiersektors, auf Milchalbumin, ein Erzeugnis des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, anzuwenden wären, da es an einer besonderen Bestimmung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für den letztgenannten Sektor fehlt.
24 Die Klägerin erkennt an, daß die Auslegung der niederländischen Behörden objektiv irrig war, trägt jedoch vor, sie habe im vorliegenden Fall keinen ihr anlastbaren Fehler begangen.
25 Aus der Verordnung Nr. 729/70 in obiger Auslegung folgt, daß die Kommission die fraglichen Ausgaben nur dann zu übernehmen hätte, wenn die irrige Anwendung des Gemeinschaftsrechts einem Gemeinschaftsorgan angelastet werden könnte.
26 Selbst wenn zuzugestehen ist, daß die Bestimmungen über die fraglichen Erstattungen Zweifel am genauen Umfang ihrer Tragweite hervorrufen konnten, so erlaubt doch keiner der von den Parteien im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Gesichtspunkte, insbesondere auch nicht das Ergebnis der Beratungen des zuständigen Verwaltungsausschusses, die Feststellung, daß die irrige Auslegung der Bestimmungen einem Verhalten der Kommission zuzuschreiben ist.
27 Die Weigerung der Kommission, die hier fraglichen Beträge zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, ist daher gerechtfertigt.
28 Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
30 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten zu tragen.