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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.02.1979 – C-24/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:37

In der Rechtssache 24/78

HÉLÈNE MARTIN, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, 210, avenue Molière, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, Boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der es der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/680/75 abgelehnt hat, Frau Martin zur mündlichen Prüfung dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, und mithin wegen Aufhebung des weiteren Verfahrens dieses Auswahlverfahrens sowie der im Anschluß daran erfolgten Ernennung,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter M. Sarensen und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die im September 1974 veröffentlichte Stellenausschreibung KOM/1440/74 bezog sich auf den Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, Direktion Beziehungen zu den Ländern Nord-, Mittel- und Südeuropas, Abteilung (gegenwärtig: Sonderdienst) Beziehungen zu den Ländern Südeuropas. Koordinierung mit der Generaldirektion für Entwicklung und Zusammenarbeit bezüglich der gemeinsamen Probleme der Länder des Mittelmeerraums: Portugal, Spanien, Malta, Griechenland, Türkei, Jugoslawien, Zypern.

Die Art der mit diesem Dienstposten verbundenen Tätigkeit wurde in der Stellenausschreibung wie folgt beschrieben:

Referenten- und Kontrolltätigkeit hinsichtlich der Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Ländern des Mittel meerraums.

Die geforderten Voraussetzungen waren folgendermaßen beschrieben :

— Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;

— Gute Kenntnis der wirtschaftlichen und politischen Probleme der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den vorerwähnten Ländern;

— Sehr gute wirtschaftliche Kenntnisse, besonders im Bereich der auswärtigen Beziehungen;

— Befähigung zur Vertretung der Kommission innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

— Gründliche einschlägige Berufserfahrung.

Die Klägerin in dieser Rechtssache, Frau Hélène Martin, bewarb sich um diese Stelle.

2. Diese Stellenausschreibung wurde jedoch aufgehoben; die Aufhebung wurde im März 1975 veröffentlicht. Derselbe Dienstposten war Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/680/75, veröffentlicht im Juli 1975, jedoch wurde das Ausschreibungsverfahren nicht weiter verfolgt. Statt dessen war der Dienstposten Gegenstand des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen sowie einer schriftlichen und mehreren mündlichen Prüfungen, welches dieselbe Nummer, nämlich KOM/680/75, trug, jedoch erst im August 1977 veröffentlicht wurde.

3. Die letztgenannte Ausschreibung sah unter Punkt III eine schriftliche Prüfung über ein … Thema im Zusammenhang mit den Ländern des Mittelmeerraums vor. Dem Prüfungsausschuß wurden sieben Bewerbungen übermittelt, unter denen dieser diejenigen von Herrn François Ferrandi und von Frau Hélène Martin für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung auswählte.

4. Herr Angel Alonso, der von der Personalvertretung als Mitglied dieses Prüfungsausschusses benannt worden war, übergab dem Ausschuß anläßlich seiner ersten Sitzung eine schriftliche Note vom 26. September 1977 mit folgendem Wortlaut:

Die örtliche Personalvertretung für Brüssel bestätigt die Benennung von Herrn Angel Alonso als Vertreter des Personals im Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/680/75 und beauftragt ihn gleichzeitig, sich jeder Beteiligung an der Arbeit dieses Ausschusses zu enthalten. In diesem Zusammenhang erinnert die Personalvertretung an die Stellungnahmen Nr. 1 und 3/74 des Paritätischen Ausschusses. In der letztgenannten Stellungnahme, die von den Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses einstimmig angenommen wurde, wird unter anderem dargelegt, daß es angesichts der Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit den für bestimmte Dienstposten veranstalteten Auswahlverfahren festgestellt worden sind, und in Anbetracht des sich daraus ergebenden Unbehagens angezeigt ist, diese Auswahlverfahren in absehbarer Zeit abzuschaffen. Die Personalvertretung erinnert ebenfalls daran, daß der Paritätische Ausschuß eine ablehnende Stellungnahme zu dem Auswahlverfahren KOM/680/75 abgegeben hat. Unter diesen Umständen ist für eine effektive Mitarbeit von Herrn Angel Alonso kein Raum.

In einem Postskriptum zu der Note hieß es:

Die örtliche Personalvertretung für Brüssel verfügt über Informationen, nach denen das Auswahlverfahren zugunsten von Herrn F. Ferrandi ausgehen und die im Anschluß an das Auswahlverfahren zu besetzende Planstelle mit diesem besetzt werden wird.

5. Während seiner zweiten Sitzung, die in Abwesenheit des Vertreters der Personalvertretung stattfand, legte der Ausschuß folgendes Thema für die schriftliche Prüfung fest: Die Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu den Ländern des Mittelmeerraums: Assoziierung oder nichtpräferenzielle Regelung. Herr Ferrandi und Frau Martin nahmen an dieser Prüfung teil. Auf der Grundlage der Bewertungen dieser beiden Bewerber entschied der Ausschuß, nur Herrn Ferrandi zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen. Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen setzte der Prüfungsausschuß nur den Namen von Herrn Ferrandi auf das Verzeichnis der geeigneten Bewerber. Im Januar 1978 wurde dieser zum Beamten auf Probe auf dem ausgeschriebenen Dienstposten unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 ernannt.

6. Am 7. Dezember 1977 reichte Frau Martin eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die ihr am 1. Dezember 1977 zugestellte Entscheidung ein, mit der es der Prüfungsausschuß abgelehnt hatte, sie zu den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen. Die Kommission wies diese Beschwerde mit Note vom 9. März 1978 zurück.

7. Frau Martin, die 1963 an der Universität Brüssel den Titel einer licenciée en sciences politiques et diplomatiques erworben hat, gehörte seit November 1963, zunächst als Praktikantin, danach als Hilfskraft, der Generaldirektion für Überseeische Entwicklungsfragen der Kommission an. Im Juli 1967 war Frau Martin zur Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe A 7 in der Stelle eines Verwaltungsrats bei derselben Generaldirektion, Direktion Allgemeine Angelegenheiten, Abteilung Grundsatzfragen, Rechtsfragen und Niederlassungsrecht ernannt worden. Im Februar 1968 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1971 wurde sie nach Besoldungsgruppe A 6 befördert.

8. Herr Ferrandi erwarb 1971 an der Universität Paris I, Panthéon, Sorbonne, den Titel eines docteur en sciences économiques. Er war seit 1972 Bediensteter der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Washington; im Mai 1975 wurde er von der Kommission als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 5 zur Ausübung der in der vorliegenden Rechtssache in Frage stehenden Tätigkeit eingestellt. Er war im einzelnen mit der Bearbeitung der Sachgebiete Türkei und Jugoslawien betraut. Sein Anstellungsvertrag als Bediensteter auf Zeit war bis Mai 1978 immer wieder verlängert worden.

9. Die vorliegende Klage, die auf die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet ist, mit der dieser es abgelehnt hat, Frau Martin zu den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/680/75 zuzulassen, ist am 27. Februar 1978 eingereicht worden.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

1. Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/680/75 aufzuheben, mit der es dieser abgelehnt hat, die Klägerin zu den mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, und mithin das gesamte weitere Verfahren dieses Auswahlverfahrens sowie die im Anschluß daran erfolgte Ernennung aufzuheben;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2. Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidi gungsmittel der Parteien

A — Erster Klagegrund

1. Mit diesem Klagegrund rügt die Klägerin die Verletzung des Beamtenstatuts, und zwar insbesondere des Artikels 3 von dessen Anhang III, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, fehlende Zuständigkeit, die Verletzung von Rechtsgrundsätzen und die Überschreitung von Amtsbefugnissen unter Berufung darauf, daß das von der Personalvertretung' benannte Mitglied des Prüfungsausschusses an der Arbeit des Ausschusses nicht teilgenommen habe.

Im Rahmen dieses Klagegrunds behandelt die Klägerin zunächst drei Fragen, wobei sie jede dieser Fragen im Verhältnis zu der vorangehenden hilfsweise prüft:

a) die Nichtbeteiligung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses an dessen Arbeit;

b) den Umstand, daß es sich bei diesem Mitglied des Prüfungsausschusses um das von der Personalvertretung benannte Mitglied gehandelt hat;

c) die Auswirkung der Abwesenheit des von der Personalvertretung benannten Mitglieds des Prüfungsausschusses im vorliegenden Fall.

Die Klägerin behandelt im Anschluß daran die Gründe und die Umstände dieser Abwesenheit.

a) Zu Punkt a führt die Klägerin aus, allein die Tatsache, daß ein Mitglied des Prüfungsausschusses überhaupt nicht an dessen Arbeit teilgenommen habe, genüge bereits, um das Auswahlverfahren rechtswidrig zu machen; aus den Schlußanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache 76/69 (Rabe/Kommission, Slg. 1971, 306) ergebe sich, daß diese Ansicht durch die Rechtsprechung einiger Mitgliedstaaten bestätigt werde. Diese Auffassung wird der Klägerin zufolge auch von A. Plantey, Traité pratique de la Fonction publique, 2. Auflage, vertreten. Nach der von L. Dubois in der Revue trimestrielle du droit européen 1972, S. 384, vertretenen Ansicht habe sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 1971 in der vorgenannten Rechtssache (Slg. 1971, 297) dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die Klägerin führt ferner aus, die Teilnahme aller Mitglieder des Prüfungsausschusses an den Ausschußberatungen stelle für die Bewerber eine unabdingbare Gewähr für Objektivität dar.

b) Zu Punkt b macht die Klägerin geltend, jedenfalls ziehe die Abwesenheit des von der Personalvertretung benannten Mitglieds des Prüfungsausschusses ohne weiteres die Rechtswidrigkeit nach sich. Denn diese Abwesenheit führe dazu, daß dem Ausschuß der vom Gesetzgeber gewollte paritätische Charakter fehle.

c) Zu Punkt c macht die Klägerin geltend, im vorliegenden Fall habe sich die Abwesenheit des von der Personalvertretung benannten Ausschußmitglieds auf den Ablauf des Auswahlverfahrens ausgewirkt. Dieses Mitglied habe an der Arbeit des Ausschusses überhaupt nicht teilgenommen; der Ausschuß habe für die schriftliche Prüfung ein Thema ausgewählt, das einer der Bewerber bereits im Rahmen seiner Anstellung behandelt habe; das von der Personalvertretung benannte Ausschußmitglied hätte besonders darauf geachtet, es nicht dazu kommen zu lassen; eine der vorrangigen Bemühungen der Personalvertretung sei nämlich darauf gerichtet, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werde, und zwar insbesondere anläßlich eines Auswahlverfahrens, an dem ein Bediensteter auf Zeit teilnehme, der die ausgeschriebene Stelle innehabe.

d) Die Klägerin schildert sodann den Ablauf des Verfahrens zur Besetzung des betreffenden Dienstpostens und hebt in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Punkte hervor: Die Kommission habe sich nicht zu den Gründen für die Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/1440/74 geäußert; man müsse annehmen, daß die Kommission mit der Aufhebung dieser Stellenausschreibung, wenn auch möglicherweise nur vorläufig, beschlossen habe, die betreffende Stelle nicht zu besetzen. Nichtsdestoweniger sei Herr Ferrandi zwei Monate nach der Aufhebung und noch vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/680/75 in diese Stelle eingewiesen worden, obwohl also die Stelle entgegen Artikel 9 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nicht zur freien Planstelle erklärt worden sei. Die Kommission müsse Aufschluß über die Gründe geben, die sie dazu veranlaßt hätten, die Stellenausschreibung unter den oben beschriebenen Umständen erneut zu veröffentlichen; diese neue Veröffentlichung sei zur Haupturlaubszeit erfolgt, während die Frist für die Einreichung der Bewerbungen desungeachtet wie üblich vierzehn Tage betragen habe. Aus nicht bekannten Gründen sei das mit dieser Stellenausschreibung KOM/680/75 eingeleitete Beförderungs-/Versetzungsverfahren nicht weiter verfolgt worden. Zwei Jahre später sei die Ausschreibung des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs unter derselben Nummer veröffentlicht worden; während jedoch in der Stellenausschreibung noch eine gründliche Kenntnis der wirtschaftlichen, finanziellen und politischen Probleme der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern gefordert worden sei, habe man in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens insoweit nur noch bloße Kenntnis verlangt.

Die Klägerin gelangt zu dem Schluß, daß sich die Entscheidung der Personalvertretung, ihrem Vertreter im Ausschuß den Auftrag zu erteilen, sich der Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses zu enthalten, in die von ihr geschilderten Gesamtumstände einfüge, die für das Bemühen der Kommission bezeichnend seien, Herrn Ferrandi die betreffende Stelle vorzubehalten.

Da die Kommission keinen Versuch unternommen habe, für eine Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut entsprechende Tätigkeit des Prüfungsausschusses zu sorgen, kann sie nach Auffassung der Klägerin nicht damit gehört werden, daß die Regelwidrigkeit dieser Tätigkeit durch die Berufung auf den Grundsatz der Kontinuität des Verwaltungshandelns gedeckt sei. Da nämlich die Entscheidung zur Nichtbeteiligung an der Arbeit des Prüfungsausschusses von einem internen Organ der Kommission hergerührt habe und da sie im übrigen gebührend begründet gewesen sei, sei die Kommission, so die Klägerin, verpflichtet gewesen, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, um dem Prüfungsausschuß die Arbeit zu ermöglichen. Die Klägerin fügt hinzu, es sei offenkundig, daß die Personalvertretung im vorliegenden Fall nicht die Absicht gehabt habe, auf eine nach ihrer Ansicht wesentliche Garantie zu verzichten. Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut betreffend die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses stellt nach Auffassung der Klägerin im übrigen eine Vorschrift des zwingenden Rechts dar, von der keinerlei Abweichung möglich sei.

2. Die Kommission macht geltend, die Nichtbeteiligung des Personalvertreters trotz der an ihn ergangenen förmlichen Aufforderung, an der Arbeit des Prüfungsausschusses teilzunehmen, mache den Ablauf des Auswahlverfahrens nicht regelwidrig. Der Grundsatz der Kontinuität des Verwaltungshandelns lasse es nämlich nicht zu, daß durch derartige systematische Obstruktionsmethoden die ordnungsgemäße Erfüllung der der Verwaltung obliegenden Aufgaben verhindert werde. Vorliegend bedeute dies, daß es der Verwaltung überhaupt unmöglich wäre, freie Stellen zu besetzen, wenn die tatsächliche Mitwirkung eines Personalvertreters für unabdingbar für den ordnungsgemäßen Ablauf eines Auswahlverfahrens gehalten werden sollte.

Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf das Urteil und die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 76/69 (Rabe), denn die in der vorliegenden Rechtssache eingetretene Fallgestaltung sei nicht vergleichbar mit den Regelwidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem durch dieses Urteil aufgehobenen internen Auswahlverfahren festgestellt worden seien. Im übrigen vertrete, so die Kommission, A. Plantey in seinem Werk Traité pratique de la fonction publique, 3. Auflage, folgende Ansicht: Bei Ausfall eines Mitglieds des Prüfungsausschusses hat die Verwaltung für Ersatz zu sorgen, wenn ihr dies zeitlich möglich ist … Anderenfalls findet das Auswahlverfahren vor einem unvollständigen Prüfungsausschuß statt …

Im vorliegenden Fall habe sich der Personalvertreter bewußt der Teilnahme enthalten; somit sei die Anstellungsbehörde nicht in der Lage gewesen, für Ersatz zu sorgen, sondern habe vor der Notwendigkeit gestanden, das Auswahlverfahren mit einem verkleinerten, gleichwohl aber ordnungsgemäß gebildeten Prüfungsausschuß fortzusetzen.

Die Kommission betont im übrigen, die Regel, wonach ein Personalvertreter in einem Prüfungsausschuß für ein internes Auswahlverfahren mitwirken müsse, sei in erster Linie im Interesse der Betroffenen aufgestellt worden. Die Betroffenen könnten daher nicht zunächst hierauf verzichten und sich sodann auf diese Regel berufen, um auf diesen Punkt gestützte Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit des Ablaufs des Auswahlverfahrens zu erheben.

Die Kommission führt ferner aus, Artikel 3 des Anhangs III zum Statut enthalte keinen Hinweis darauf, daß der Prüfungsausschuß paritätisch zusammengesetzt sein müsse, wie dies für den Paritäti schen Ausschuß in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs II vorgesehen sei.

Die Kommission hebt sodann hervor, für eine freie Planstelle, deren Besetzung auf Dauer die Anstellungsbehörde beschließe, müsse eine Stellenausschreibung veröffentlicht werden. In diesem Sinne sei die Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/680/75 zu verstehen.

Schließlich führt die Kommission aus, die von der Klägerin festgestellten geringfügigen Unterschiede im Wortlaut zwischen der Stellenausschreibung KOM/680/75 und der Ausschreibung des internen Auswahlyerfahrens KOM/680/75 entsprächen Änderungsvorschlägen, die der Paritätische Ausschuß in seiner Stellungnahme zu diesem Auswahlverfahren gemacht habe.

B — Zweiter Klagegrund

1. Mit diesem Klagegrund werden hilfsweise die Verletzung der Grundsätze der Billigkeit, der Gleichbehandlung, der zuteilenden Gerechtigkeit und guten Verwaltungsführung sowie die Überschreitung von Befugnissen gerügt.

Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den angeführten Grundsätzen, daß das Thema für die schriftliche Prüfung in einem Auswahlverfahren, an dem ein Bediensteter auf Zeit teilnehme, der die mit der ausgeschriebenen Stelle verbundene Tätigkeit bereits ausübe, nicht unter den Themen ausgewählt werden dürfe, die dieser Bedienstete auf Zeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben bereits behandelt habe.

Der Klägerin zufolge hätte, um Chancengleichheit zu gewährleisten, ein Thema ausgewählt werden müssen, das Herr Ferrandi noch nicht behandelt habe.

Die Klägerin fügt dem hinzu, die Kommission strebe für ihr Personal eine Politik der Mobilität an; diese Mobilität bringe es mit sich, daß ein Beamter während seiner Laufbahn verschiedenartige Tätigkeiten ausübe, und dies bisweilen auf äußerst unterschiedlichen Sachgebieten. Eine solche Mobilität sei jedoch nicht zu verwirklichen, wenn für den Zugang zu einer Stelle verlangt werde, daß man in der Lage sei, das Sachgebiet so zu behandeln wie derjenige, der die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben bereits wahrgenommen habe.

2. Die Kommission ist der Ansicht, das vom Prüfungsausschuß für die schriftliche Prüfung ausgewählte Thema sei sowohl in Ansehung des Wortlauts des Punktes Schriftliche Prüfung wie auch des Punktes Art der Tätigkeit in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gerechtfertigt. Die Wahl eines derart allgemeinen und aktuellen Themas habe als solche die Klägerin im Verhältnis zu Herrn Ferrandi nicht benachteiligen können.

C — Dritter Klagegrund

1. Mit diesem Klagegrund wird höchst hilfsweise die Verletzung des Statuts, insbesondere von Artikel 7 Absatz 1, und Ermessungsmißbrauch gerügt, da nicht nach dienstlichen Gesichtspunkten verfahren, sondern die Ernennung der Person angestrebt worden sei, welche die ausgeschriebene Stelle bereits als Bediensteter auf Zeit innegehabt habe.

Nach Ansicht der Klägerin ist dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75 (Giuffrida/Rat, Slg. 1976, 1395) zu entnehmen, daß die Verfolgung eines derartigen Ziels einen Ermessensmißbrauch darstelle.

Die Klägerin ist der Auffassung, aus dem Gesamtablauf des Verfahrens zur Besetzung der betreffenden Stelle ergebe sich, daß dieses Ziel verfolgt worden sei. Hierzu weist sie unter anderem darauf hin, daß die Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/680/75 in ihrer Formulierung auf Herrn Ferrandi zugeschnitten gewesen sei. Sie führt aus, der zwischen der Stellenausschreibung und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/680/75 verstrichene Zeitraum von zwei Jahren sei damit zu erklären, daß es der Kommission darum gegangen sei, ein Auswahlverfahren für die Stelle erst dann auszuschreiben, wenn der Bedienstete auf Zeit, der die Stelle innegehabt habe, eine gewisse Erfahrung in ihr erlangt haben würde. In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, daß Herr Ferrandi an dem mit der Stellenausschreibung eingeleiteten Beförderungs-/Versetzungsverfahren nicht habe teilnehmen können. Sie verweist sodann auf den Unterschied zwischen diesen beiden Ausschreibungen hinsichtlich der geforderten Qualifikationen, den sie bereits innerhalb des ersten Klagegrundes angesprochen habe. Sie fügt hinzu, was die Kenntnisse auf dem Gebiet der auswärtigen wirtschaftlichen Beziehungen angehe, enthalte die Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/680/75 (gute Kenntnisse) geringere Anforderungen als die Stellenausschreibung KOM/1440/74 (sehr gute Kenntnisse). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang schließlich auf folgende Punkte hin: die ablehnende Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses zur Veröffentlichung der Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens; den Auftrag der Personalvertretung an das von ihr benannte Mitglied des Prüfungsausschusses, sich der Mitarbeit im Prüfungsausschuß zu enthalten; die Auswahl eines Themas für die schriftliche Prüfung, das einer der Bewerber bereits seit zwei Jahren behandelt habe.

2. Nach Ansicht der Kommission gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Beweis für einen Ermessensmißbrauch. Die Kommission erinnert daran, daß die Ernennung eines Bediensteten auf Zeit, der eine Dauerplanstelle innehabe, nach einem internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen, das zur Besetzung dieser Stelle veranstaltet worden sei, für sich gesehen noch keinen Ermessensmißbrauch darstelle. Die Klägerin versuche im übrigen zu Unrecht, den vorliegenden Fall mit der Rechtssache 105/75 (Giuffrida) auf eine Stufe zu stellen. Die Kommission erinnert sodann daran, daß die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens erfolgte Änderung bestimmter Angaben über die geforderten Kenntnisse, die zuvor in der Ausschreibung der Stelle enthalten gewesen seien, von der Anstellungsbehörde auf ausdrücklichen Wunsch des Paritätischen Ausschusses vorgenommen worden sei.

Die Kommission begnügt sich im übrigen mit Hinweisen auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 105/75 (Giuffrida) und auf das Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorf/Kommission, Slg. 1978, 769), um damit zu verdeutlichen, daß der Gerichtshof eine ausgedehnte Kontrolle über die Ordnungsgemäßheit des Ablaufs eines Auswahlverfahrens ausübe, dabei jedoch eine gerechtfertigte Zurückhaltung bei der Beurteilung besonderer Umstände wahre, die als Beweise für einen Ermessensmißbrauch vorgetragen würden.

IV — Mündliche Verhandlung

Frau Hélène Martin, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, und die Kommission, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 16. November 1978 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Januar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/5 Mit der am 27. Februar 1978 eingereichten Klage wird die Aufhebung der der Klägerin am 1. Dezember 1977 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/680/75, mit der es der Prüfungsausschuß abgelehnt hat, die Klägerin zu den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, sowie die Aufhebung des weiteren Verfahrens dieses Auswahlverfahrens und der im Anschluß daran erfolgten Ernennung begehrt. Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs KÓM/680/75 aufgrund von Befähigungsnachweisen sowie einer schriftlichen und mehreren mündlichen Prüfungen, veröffentlicht im August 1977, war zur Besetzung eines Dienstpostens in der Laufbahngruppe und Laufbahn A 5/A 4 erfolgt, der zur Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, Sonderdienst für Beziehungen zu den Ländern Südeuropas gehörte. Die Ausschreibung sah eine schriftliche Prüfung vor, die in einem Aufsatz über ein vom Prüfungsausschuß gewähltes Thema im Zusammenhang mit den Ländern des Mittelmeerraums bestehen sollte. Zur schriftlichen Prüfung waren die Klägerin und ein Bewerber zugelassen worden, der die in Frage stehende Stelle seit Mai 1975 als Bediensteter auf Zeit innegehabt hatte. Nur dieser andere Bewerber war, nachdem er zur mündlichen Prüfung zugelassen worden war, in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden; im Anschluß daran wurde er auf den Dienstposten, für den das Auswahlverfahren veranstaltet worden war, ernannt.

Erster Klagegrund

6/9 Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei rechtwidrig, weil sie in Abwesenheit des von der Personalvertretung nach Artikel 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut benannten Mitglieds des Prüfungsausschusses getroffen worden sei. Insoweit ist unstreitig, daß das von der Personalvertretung benannte Mitglied des Prüfungsausschusses dem Ausschuß bei seiner ersten Sitzung eine Note der Personalvertretung überreicht hat, wonach ihn diese unter Bestätigung seiner Benennung beauftragt …, sich jeder Beteiligung an der Arbeit dieses Ausschusses zu enthalten. In der Note wird in diesem Zusammenhang an die Haltung des Paritätischen Ausschusses in der Frage der Einzelauswahlverfahren erinnert, deren Abschaffung für wünschenswert erklärt worden sei. Das von der Personalvertretung benannte Mitglied enthielt sich tatsächlich jeder Beteiligung an der Arbeit des Prüfungsausschusses. Der nur noch aus zwei weiteren Mitgliedern bestehende Ausschuß setzte seine Arbeit fort und führte seinen Auftrag durch.

10/14 Grundsätzlich kann zwar ein Prüfungsausschuß seine Aufgaben in Abwesenheit eines seiner Mitglieder nicht wirksam wahrnehmen; jedoch kann es das Erfordernis, die Kontinuität des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, rechtfertigen, die Strenge dieses Grundsatzes zu mildern, wenn sich herausstellt, daß die Arbeit des Prüfungsausschusses auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Fall ergab sich die Abwesenheit eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus einer allgemeinen Haltung, die die Personalvertretung aus Protest gegen eine von der Kommission im Zusammenhang mit Einzelauswahlverfahren entwickelte Praxis eingenommen hatte. Damit wurde die Kommission daran gehindert, einen Prüfungsausschuß zu bilden und arbeiten zu lassen, dessen Zusammensetzung Artikel 3 des Anhangs III zum Statut entsprach, wonach eines der Mitglieder von der Personalvertretung zu benennen ist. Da die freien Planstellen nicht auf unbestimmte Zeit unbesetzt bleiben konnten, war die Kommission daher berechtigt, auf der Grundlage der Arbeit des Prüfungsausschusses zu verfahren, so wie diese ohne Beteiligung des abwesenden Mitglieds durchgeführt worden war. Der erste Klagegrund kann daher keine Berücksichtigung finden.

Zweiter Klagegrund

15 Die Klägerin macht hilfsweise geltend, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber eines Auswahlverfahrens sei dadurch verletzt worden, daß das Thema der schriftlichen Prüfung unter den Themen ausgewählt worden sei, die einer der Bewerber im Rahmen seiner Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit auf dem Dienstposten behandelt habe, für dessen Besetzung das Auswahlverfahren veranstaltet worden sei.

16/21 Das vom Prüfungsausschuß für die schriftliche Prüfung ausgewählte Thema lautete: Die Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu den Ländern des Mittelmehrraums: Assoziierung oder nichtpräferenzielle Regelung. Die Klägerin hatte eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 in der Generaldirektion Überseeische Entwicklungsfragen, Direktion D (Maßnahmen), Abteilung 4 (Ausbildung) inne. In dieser Abteilung war sie unter anderem an der Ausarbeitung bestimmter mehrjähriger Ausbildungsprogramme und bestimmter besonderer Ausbildungsprojekte beteiligt; hierzu hatte sie mehrere Dienstreisen zur Vorbereitung von Ausbildungsprojekten in drei AKP-Ländern unternommen. Der andere zur schriftlichen Prüfung zugelassene Bewerber war bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Beamter auf Zeit in der zu besetzenden Planstelle mit den Sachgebieten Türkei und Jugoslawien betraut gewesen. Diese beiden Länder können geradezu als typisch für Länder angesehen werden, für die, wie in dem einen Fall, eine Assoziierungsregelung und, wie im anderen Fall, eine nichtpräferenzielle Regelung besteht. Somit ist dieser andere Bewerber durch die Auswahl des Themas für die schriftliche Prüfung offenkundig ungebührlich begünstigt worden, denn dieses Thema erlaubte es ihm durch seine konkrete Abgrenzung, die besondere Erfahrung zu nutzen, die er während seiner Tätigkeit in der ausgeschriebenen Planstelle erworben hatte. Diese Mißachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber eines Auswahlverfahrens ist geeignet, die umstrittene Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren und das weitere Verfahren ungültig zu machen.

22 Unter diesen Umständen braucht der von der Klägerin höchst hilfsweise geltend gemachte Klagegrund, betreffend die Verletzung des Beamtenstatuts, insbesondere dessen Artikel 7 Absatz 1 (Verfahren nach dienstlichen Gesichtspunkten), und Ermessensmißbrauch, nicht geprüft zu werden.

23 Sonach sind die Entscheidung, mit der es der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/680/75 abgelehnt hat, die Klägerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen, sowie das weitere Verfahren des Auswahlverfahrens und die im Anschluß daran vorgenommene Ernennung aufzuheben.

Kosten

24/25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/680/75, mit der es der Prüfungsausschuß abgelehnt hat, die Klägerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen, sowie das weitere Verfahren des Auswahlverfahrens und die im Anschluß daran erfolgte Ernennung werden aufgehoben.

2. Die Kommission hat die gesamten Kosten zu tragen.