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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.02.1979 – C-113/78
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:45
In der Rechtssache 113/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
N. G. J. SCHOUTEN BV, Gießen,
gegen
HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUCTEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. vom 19. Juni 1967, S. 2269)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. vom 19. Juni 1967, S. 2269) ist die bei der Einfuhr zu erhebende Abschöpfung die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt.
Im Jahre 1975 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma N. G. J. Schouten BV, eine Partie Mais und eine Partie Kleberfuttermehlpellets aus Mais (beide nachstehend als die Partien Mais bezeichnet) aus den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Gemeinschaft ein.
Die Partien Mais wurden aus New Orleans mit der von der Klägerin hierfür gecharterten MS Rona Star verschifft. Der Kapitän dieses Schiffes hatte von der Klägerin die Anweisung erhalten, spätestens am 14. Februar 1975 um 6.00 Uhr abzulegen, damit die Partien spätestens am 28. Februar 1975 in Rotterdam eingeführt werden konnten.
Wegen verschiedener unglücklicher Zwischenfälle konnte das Schiff die Südwestpassage erst am 15. Februar 1975 durchfahren.
Der Schiffsmakler der Klägerin, die Spedico BV, war 72 Stunden im voraus durch den Kapitän der Rona Star davon unterrichtet worden, daß das Schiff am 28. Februar 1975 ungefähr um 4.00 Uhr ankommen werde. Sofort nach Erhalt dieser Mitteilung suchte Spedico für das Schiff einen Liegeplatz. Hierfür kam allein die Europoort-Boje 3 in Betracht. Dort lag noch die MS Mobil Daylight, die aber am Morgen des 28. Februar 1975 ablegen sollte. Solange dieses Schiff den Hafen noch nicht verlassen hatte, ließen die Hafenbehörden die Rona Star nicht herein. Die Rona Star ging außerhalb der Hafenmolen vor Anker, bis die Mobil Daylight ablegen würde. Das Auslaufen .wurde jedoch mehrmals wegen Maschinenschadens verschoben.
Der Getreidemakler- und -speditionsbetrieb Gebrs. van Es, Rotterdam, der für die Klägerin die Zollformalitäten erledigen sollte, reichte für die Partien Mais — ausweislich der auf den Formularen angebrachten Stempel am 27. Februar 1975 — fünf Einfuhrformulare gemäß Artikel 7 der Beschikking Landbouwheffingen- en-restitutieregime 1968 II (Verordnung über die Agrarabschöpfungs- und -erstattungsregelung) ein. Am 28. Februar 1975 legte er die Einfuhranmeldungen vor, die mit demselben Datum abgestempelt sind. Auf all diesen Dokumenten ist der 28. Februar 1975 als erwartetes Einfuhrdatum angegeben.
Die Mobil Daylight konnte erst gegen 21.00 Uhr ablegen, ungefähr um 21.15 Uhr verließ sie den Hafen, und erst dann konnte die Rona Star einlaufen. Gegen 23.30 Uhr kam ein Beamter der Zollverwaltung an Bord. Er nahm noch vor Mitternacht unter anderem die sogenannte Allgemeine Erklärung betreffend die Partien Mais an, indem er darauf mit Datumstempel vom 28. Februar 1975 vermerkte: Zugelassen zur Abfertigung. Der Beamte tat dies erst, nachdem er die Aufstellung der zur Abfertigung angemeldeten Waren in der Eingangsliste mit der Aufstellung in dem an Bord der Rona Star befindlichen Ladeverzeichnis verglichen hatte.
Die Rona Star lag erst am 1. März gegen 1.15 Uhr vollständig festgemacht an der Europoort-Boje 3. Nachdem einem Angestellten der Firma Gebrs. van Es durch die Zollabteilung 5 Gelegenheit gegeben worden war, die Waren am Morgen des 1. März 1975 frei zu verladen, wurde diesem Angestellten im Laufe desselben Tages von dieser Zollabteilung mitgeteilt, daß die Rona Star, wie aus dem Logbuch dieses Schiffes hervorgehe, nicht am 28. Februar, sondern erst am 1. März vollständig festgemacht gewesen sei.
Aufgrund dieses letztgenannten Umstands gab die Zollverwaltung Rotterdam — nach dem, was das College van Beroep voor het Bedrijfsleven, das mit dem Rechtsstreit im Ausgangsverfahren befaßte niederländische Gericht, als feststehend ansieht — bei der Übersendung der entsprechenden Einfuhrformulare an die Beklagte durch einen darauf gesetzten Vermerk zu erkennen, daß als Tag der Einfuhr nicht der 28. Februar 1975 anzusehen sei, wie man dem früher darauf angebrachten Stempel entnehmen könnte, sondern der 1. März 1975. Das einzelstaatliche Gericht hält dies trotz des Bestreitens durch die Klägerin aufgrund eines Vergleichs mit den dieselben Partien betreffenden Einfuhr- oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen für genügend glaubhaft.
Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Beklagte im Ausgangsverfahren, hielt sich an das von der Zollverwaltung festgestellte Datum und sandte der Klägerin am 1. Mai 1975 einen Sammelbescheid, mit dem der Klägerin gemäß der Verordnung Nr. 120/67 eine Abschöpfung auferlegt wurde, die anhand des ab 1. März 1975 geltenden Schwellenpreises, der um 3,79 Gulden je kg über dem am 28. Februar 1975 geltenden Preis lag, berechnet worden war.
Die Klägerin hat gegen eine Entscheidung der Beklagten, mit der ihr Gesuch, den 28. Februar 1975 als Tag der Einfuhr der Partien Mais anzusehen, abgelehnt worden war, vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage erhoben. Mit Urteil vom 2. Mai 1978 hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung folgender Fragen ersucht:
1. Führt die richtige Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 dazu, daß als Tag der Einfuhr im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels unter keinen Umständen ein Tag vor demjenigen angesehen werden kann, an dem die betreffenden Waren an einen Ort gebracht worden sind, der von der mit der Entgegennahme der Einfuhrzollanmeldungen und der übrigen Einfuhrpapiere beauftragten Zollverwaltung zugelassen worden ist?
2. Bei Verneinung dieser Frage: Führt die richtige Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 dazu, daß als Tag der Einfuhr dasjenige Datum gilt oder gelten kann, an dem die Zollverwaltung für mit dem Schiff beförderte Waren sowohl eine allgemeine Erklärung, in der die Waren als eingeführtes Zollgut betrachtet werden, abgegeben als auch die Einfuhrzollänmeldungen sowie die übrigen Einfuhrpapiere entgegengenommen hat, und zwar in einer Sachlage, in der die Waren ausschließlich und allein deshalb nicht an den in Frage 1 genannten Ort gebracht worden sind, weil dieser durch äußere, dem Importeur und seinen Leuten nicht zuzurechnende Ursachen hierfür nicht zur Verfügung stand?
Das Vorlageurteil ist am 10. Mai 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die niederländische Regierung und die Kommission der EG haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Nachdem die niederländische Regierung mit am 10. Oktober 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz der Verweisung der Rechtssache an eine Kammer zugestimmt hat und die Kommission nicht ausdrücklich verlangt hat, daß der Gerichtshof über die Rechtssache in Vollsitzung entscheidet, hat der Gerichtshof die Rechtssache durch Beschluß vom 10. Oktober 1978 an die Zweite Kammer verwiesen.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
Die Kiägerin im Ausgangsverfahren erinnert in bezug auf die erste Frage daran, daß der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 983) entschieden habe, daß der unter anderem in Artikel 15 der Verordnung Nr: 120/67 genannte Tag der Einfuhr der Tag sei, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware von der Zollstelle angenommen werde (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe und Ziffer 1 des Urteilstenors), und zwar nachdem er ausgeführt habe (Randnr. 4), daß diese Annahme solange nicht erfolgen könne, als die Ware nicht an dem Ort eingetroffen sei, der von der Zollstelle für die Zollabfertigung bestimmt worden sei, oder solange die für die Zollabfertigung erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt worden seien.
Im vorliegenden Fall sei sicher, daß die Erklärung von der Zollstelle am 27. Februar 1975 angenommen und am 28. Februar 1975 abgestempelt worden sei, und daß die Rona Star, die die betreffende Ware befördert habe, am 28. Februar 1975 in die niederländischen Hoheitsgewässer und sodann in das Hafengebiet von Rotterdam eingelaufen sei; noch am selben Tage sei der Beamte der Zollverwaltung an Bord gekommen und seien das Schiff und seine Ladung zur Zollabfertigung angemeldet worden.
Der Klägerin zufolge bestand keine niederländische oder gemeinschaftsrechtliche gesetzliche Bestimmung, nach der zu jener Zeit nur der Ort, an dem ein Schiff festgemacht ist, als Ort für die Zollanmeldung seiner Ladung hätte angesehen, anerkannt oder bestimmt werden können.
Ebenso stehe es fest, daß die Rona Star allein aufgrund ihr nicht zurechenbarer Umstände nicht am 28. Februar 1975 an der Europoort-Boje 3 habe festmachen können.
Die ratio der Agrarregelung der Gemeinschaft, die Logik des Zollverfahrens, die praktischen Erfordernisse der Zollverwaltung, die Interessen des Importeurs von aus Drittländern stammendem Mais, die niederländischen Rechtsvorschriften, die Geschehnisse um die Rona Star vor dem 27. und 28. Februar 1975 und an diesen Tagen, der Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit und der Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten gegenüber einer zu jener Zeit bestehenden Ungleichheit sowie schließlich der Rechtsgrundsatz, wonach eventuelle Verfehlungen der (Zoll-)Verwaltung nicht auf den Steuer- oder Abgabepflichtigen abgewälzt werden dürften, alle diese Gesichtspunkte hätten nach Ansicht der Klägerin das einzelstaatliche Gericht dazu veranlassen können oder müssen, den 28. Februar 1975 als Tag der Einfuhr anzusehen.
Zumindest müßte unter diesen Gesichtspunkten eine teleologische wie auch sachgerechte und vernünftige Auslegung des in Frage stehenden Artikels 15 der Verordnung Nr. 120/67 unter den Umständen des vorliegenden Falles zu einer Beantwortung der ersten Frage in dem Sinne führen, daß der Tag der Einfuhr nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 vor dem Tag liegen könne, an dem ein von außerhalb der EWG kommendes Schiff im Hafen eines Mitglied-Staats festmache.
Jedenfalls sei die erste Frage zu verneinen, und die zweite Frage, die sodann zu prüfen sei, müsse in Anbetracht der vorstehend entwickelten Gesichtspunkte dahin gehend beantwortet werden, daß der Tag der Einfuhr in einem Fall wie dem vorliegenden der Tag sei oder sein könne, an dem über die einzuführende Ware eine sogenannte allgemeine Erklärung gegenüber der Zollverwaltung abgegeben worden sei und an dem die Einfuhrerklärungen sowie die übrigen Einfuhrurkunden der Zollverwaltung vorgelegt worden seien.
Die niederländische Regierung ist der Auffassung, daß im Falle der Beförderung von Waren per Schiff allein der Zeitpunkt des vollständigen Festmachens des Schiffes objektiv als Ankunft der Ware festzustellen sei. Auf diesem Merkmal beruhten die innerstaatlichen Zollbestimmungen.
Im vorliegenden Fall habe das betreffende Schiff erst am 1. März 1975 um 1.15 Uhr vollständig festgemacht, so daß die Zollverwaltung erst von diesem Zeitpunkt an in der Lage gewesen sei, die zollamtliche Überwachung der an Bord befindlichen Ware wirksam durchzuführen. Automatisch habe damit der am 1. März 1975 in Kraft getretene erhöhte Abschöpfungssatz, wie er zu Recht auf der Einfuhrlizenz angegeben gewesen sei, angewendet werden müssen. Dies könne im vorliegenden Fall hart und sogar formalistisch erscheinen, doch sei die Anwendung einer objektiven Norm zur Beurteilung der Frage, ob eine Ware vor oder nach null Uhr angekommen sei, in ihrer Wirkung begrifflich neutral, nämlich manchmal von Vorteil, manchmal von Nachteil für den Betroffenen.
Die niederländische Regierung beantwortet die erste Frage deshalb dahin gehend, daß als Tag der Einfuhr in keinem Fall ein Tag angesehen werden könne, der vor der Ankunft der Ware liege.
Nichtsdestoweniger wendet sich die niederländische Regierung auch der zweiten Frage zu und macht geltend, die Annahme der für die Bestimmung des Tages der Einfuhr entscheidenden Einfuhrerklärung durch die Zollverwaltung löse erst dann bleibende Rechtsfolgen aus, wenn die Ware am Entladungsort, das heißt an dem Ort, wo die Einfuhrformalitäten erfüllt würden, angekommen sei. Die zeitlich davor liegende Annahme der allgemeinen Erklärung, die von anderen Beamten als den mit der Zollbeschau betrauten vorgenommen werde, sei von dem anderen Vorgang vollkommen unabhängig. Diese Annahme habe im übrigen einen völlig anderen Zweck, nämlich den, die Ware unter ein allgemeines Zollregime zu stellen, unter dem sie an den Entladungsort befördert würde, damit die zollamtliche Überwachung der Ware durchgeführt werden könne. Daraus könne man keineswegs schließen, daß die Zollbeschau zu dieser Zeit bereits begonnen habe oder hätte beginnen können. Die allgemeine Erklärung sei somit für die Bestimmung des Tages der Einfuhr unerheblich.
Die niederländische Regierung macht außerdem darauf aufmerksam, daß die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, was die Bestimmung des Tages der Einfuhr angehe, keinerlei Vorschriften über höhere Gewalt enthielten, und folgert daraus, auf die zweite Frage sei zu antworten, daß Umstände höherer Gewalt der von dem einzelstaatlichen Gericht festgestellten Art den Grundsatz nicht abändern könnten, wonach allein der Tag der Ankunft der Ware als Tag der Einfuhr anzusehen sei.
Die Kommission ist bezüglich der ersten Frage der Ansicht, zur Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 müsse zunächst festgestellt werden, daß es sich um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handele, der vom Gemeinschaftsrecht her und nicht in Anlehnung an die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszulegen sei.
Sie unterstreicht in erster Linie die enge, übrigens auch vom Gerichtshof in seinem Urteil Frecassetti festgestellte Verbindung zwischen der genannte Bestimmung und den zollrechtlichen Vorschriften, die auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie des Rates vom 30. Juli 1968 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über 1. die zollamtliche Erfassung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, 2. die vorübergehende Verwahrung dieser Waren (ABl. L 194, S. 13) vereinheitlicht worden seien. Sie bezieht sich insbesondere auf Artikel 2 dieser Richtlinie, in dem es heißt:
(1)Alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten oder aus einer im Gebiet der Gemeinschaft gelegenen Freizone stammenden Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(2)Die Waren müssen umgehend und unter Benutzung des von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bezeichneten Weges zu einer Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten und unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ort befördert werden.
In diesen Bestimmungen werde davon ausgegangen, daß die einzuführenden Waren an Ort und Stelle vorhanden sein müßten, um in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden zu können. Die zollamtliche Überwachung gemäß diesen Bestimmungen könne nur wirksam sein, wenn die Zollbehörde in der Lage sei, die Waren zu besichtigen. Auch die Abgabe der Zollanmeldung, um Waren, die sich nicht in einem Zollregime befänden oder umgehend einem solchen unterworfen würden, der Verantwortung der Zollverwaltung zu unterstellen, setze das Vorhandensein der Waren voraus. Auf keinen Fall könne daher unter dem Tag der Einfuhr ein früherer Tag als derjenige verstanden werden, an dem die Waren tatsächlich an Ort und Stelle vorhanden seien.
Auch der Gerichtshof gehe in seinem Urteil Frecassetti vom tatsächlichen Vorhandensein der Waren als einer Voraussetzung für die Möglichkeit ihrer Einfuhr aus.
Die Suche nach der Zielsetzung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung lasse zum einen erkennen, daß die Überwachung der in Frage stehenden Waren durch die Zollverwaltung wie auch deren Verantwortung für diese Waren deren tatsächliches Vorhandensein bedingten. Zum anderen werde mit dieser Bestimmung angestrebt, anhand objektiver Kriterien möglichst genau den Zeitpunkt festzulegen, nach dem sich der Tag der Einfuhr als für die Festsetzung der Abschöpfung entscheidender Faktor bestimme. Die genaue Festlegung dieses Zeitpunkts und die Möglichkeit, ihn objektiv zu bestimmen, seien für die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit unabdingbar.
Nach Ansicht der Kommission ist daher auf die erste Frage zu antworten, daß als Tag der Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 keinesfalls ein Tag angesehen werden kann, der vor jenem liegt, an dem die betreffenden Erzeugnisse zu einer Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten und unter deren Überwachung stehenden Ort befördert werden.
Das Vorhandensein der Waren an dem letztgenannten Ort müsse es der Zollverwaltung erlauben, eine gewisse Kontrolle darüber auszuüben. Dies sei keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Die Kommission könne dem von der niederländischen Regierung vertretenen Standpunkt beitreten, daß die Zollverwaltung im Falle von per Schiff beförderten Waren verlangen müsse, daß das Schiff vollständig festgemacht habe. Dies könne selbstverständlich ebenso an einem Kai wie auch, in Erwartung der Zuweisung einer Entladestelle, an einer vor dem Kai liegenden Boje geschehen.
Die Kommission führt aus, der erste Teil der zweiten Frage suggeriere, daß sich die Ware im vorliegenden Fall trotz allem unter einer gewissen Zollkontrolle befunden habe. Durch die Annahme einer allgemeinen Erklärung durch die Zollverwaltung, die gemäß den niederländischen Bestimmungen der Stellung der Zollabfertigungserklärung diene, werde die Ware zwar einem Zollregime unterworfen, eine solche Annahme bedeute jedoch keineswegs, daß die Ware auch tatsächlich der zollamtlichen Überwachung unterlegen habe.
Was eine eventuelle Berufung auf höhere Gewalt angeht, ist die Kommission der Auffassung, daß selbst unter den von dem einzelstaatlichen Gericht geschilderten Umständen eine äußere, dem Importeur und seinen Leuten nicht zuzurechnende Ursache nicht zu einer Verschiebung des Tages der Einfuhr führen könne. Die Gemeinschaft brauche nicht das Risiko einer möglichen Verspätung bei der Ankunft von einzuführenden Waren zu tragen. Vielmehr sehe das Gemeinschaftsrecht für die Importeure die Möglichkeit vor, sich finanziell gegen das Risiko einer verspäteten Einfuhr abzusichern. In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 (jetzt Verordnung Nr. 2727/75) sei die Möglichkeit einer Vorausfestsetzung der Abschöpfung vorgesehen. In diesem Fall werde der Abschöpfungsbetrag angewandt, der am Tage der Vorlage des Antrags gelte.
Die Gemeinschaft befinde sich daher nicht in einer Lage, die der vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1978 in der Rechtssache 6/78 (Union française de céréales / Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1978, 1675) festgestellten gleiche.
Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, wie folgt auf die vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gestellten Fragen zu antworten:
Ein Tag, der vor demjenigen liegt, an dem die betreffenden Waren an einen von den Zollbehörden zugelassenen Ort gebracht worden sind, kann nicht als Tag der Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 angesehen werden. Dieser Ort muß so beschaffen sein, daß die Zollbehörden eine Kontrolle über die betreffenden Waren ausüben können.
Äußere, dem Importeur nicht zuzurechnende Ursachen können keine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen.
III — Mündliches Verfahren
Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt R. H. Hooghoudt, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten H. Bronkhorst, haben in der Sitzung vom 30. November 1978 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 2. Mai 1978 hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. vom 19. Juni 1967, S. 2269) gestellt. Nach dieser Vorschrift ist die bei der Einfuhr zu erhebende Abschöpfung die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt.
2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Abschöpfung geht, die auf eine Partie Mais und eine Partie Kleberfuttermehlpellets aus Mais erhoben worden ist, die aus den Vereinigten Staaten stammten und mit einem von der Klägerin im Ausgangsverfahren gecharterten Schiff über den Hafen von Rotterdam eingeführt worden waren.
3 Wie aus den Akten hervorgeht, befand sich dieses Schiff, für das ein Liegeplatz an der Boje 3 des Europoort Rotterdam reserviert worden war, am 28. Februar 1975 im Hafengebiet von Rotterdam und wartete auf das mehrmals verschobene Ablegen eines anderen Schiffs von dem vorgesehenen Liegeplatz. Das gecharterte Schiff konnte zwar noch am 28. Februar vor Mitternacht in den Hafen von Rotterdam einlaufen, lag jedoch erst am 1. März gegen 1.15 Uhr vollständig festgemacht an der Europoort-Boje 3.
4 Unstreitig kam jedoch in der Nacht des 28. Februar ein Beamter der Zollverwaltung an Bord des Schiffes und nahm noch vor Mitternacht eine Allgemeine Erklärung für die Einfuhr an, indem er darauf mit Datumsstempel vom 28. Februar 1975 vermerkte: Zugelassen zur Abfertigung. Zuvor hatte er die Aufstellung der zur Abfertigung angemeldeten Waren in der Eingangsliste mit der Aufstellung in dem an Bord des Schiffes befindlichen Ladeverzeichnis verglichen. Den unwidersprochenen Erklärungen der niederländischen Regierung zufolge hat diese Allgemeine Erklärung den alleinigen Zweck, die Waren unter ein allgemeines Zollregime zu stellen, unter dem sie an den Ort befördert werden, an dem die eigentliche zollamtliche Überwachung der Ware durchgeführt werden kann.
5 Die Zollverwaltung von Rotterdam teilte der Klägerin jedoch unter Berufung darauf, daß das Schiff erst am 1. März 1975 vollständig festgemacht gewesen sei, mit, daß dieser Tag als Tag der Einfuhr anzusehen sei. Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Beklagte im Ausgangsverfahren, hielt sich an das von der Zollverwaltung festgestellte Datum und sandte der Klägerin am 1. Mai 1975 einen Sammelbescheid, mit dem der Klägerin gemäß der Verordnung Nr. 120/67 eine Abschöpfung auferlegt wurde, die anhand des ab 1. März 1975 geltenden Schwellenpreises, der um 3,79 Gulden je kg über dem am 28. Februar 1975 geltenden Preis lag, berechnet worden war.
6 Die Klägerin hat gegen eine Entscheidung der Beklagten, mit der ihr Gesuch, den 28. Februar 1975 für die Abschöpfung als Tag der Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 anzusehen, abgelehnt worden war, Klage erhoben. Das innerstaatliche Gericht hat folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Führt die richtige Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 dazu, daß als Tag der Einfuhr im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels unter keinen Umständen ein Tag vor demjenigen angesehen werden kann, an dem die betreffenden Waren an einen Ort gebracht worden sind, der von der mit der Entgegennahme der Einfuhrzollanmeldungen und der übrigen Einfuhrpapiere beauftragten Zollverwaltung zugelassen worden ist?
2. Bei Verneinung dieser Frage: Führt die richtige Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 dazu, daß als Tag der Einfuhr dasjenige Datum gilt oder gelten kann, an dem die Zollverwaltung für mit dem Schiff beförderte Waren sowohl eine allgemeine Erklärung, in der die Waren als eingeführtes Zollgut betrachtet werden, abgegeben als auch die Einfuhrzollanmeldungen sowie die übrigen Einfuhrpapiere entgegengenommen hat, und zwar in einer Sachlage, in der die Waren ausschließlich und allein deshalb nicht an den in Frage 1 genannten Ort gebracht worden sind, weil dieser durch äußere, dem Importeur und seinen Leuten nicht zuzurechnende Ursachen hierfür nicht zur Verfügung stand?
7 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1976, 983) ausgeführt hat, bezweckt die Agrarabschöpfung, den Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem höheren Gemeinschaftspreis auszugleichen. Sie soll hauptsächlich den Gemeinschaftsmarkt schützen und stabilisieren, vor allem indem sie verhindert, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Folglich können die mit der Durchführung der Abschöpfung betrauten Behörden, gleichviel ob es sich dabei um die Zollverwaltung oder die zuständige Interventionsstelle handelt, für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes keinen Tag wählen, der vor oder nach dem in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Tag liegt.
8 Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 ist die bei der Einfuhr zu erhebende Abschöpfung die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt. Dieser Tag ist derjenige, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware von der Zollstelle angenommen wird. Diese Annahme ist jedoch nicht möglich, solange die Waren, selbst wenn sie bereits einem allgemeinen Zollregime unterworfen sind, nicht an dem von der Zollverwaltung für die Durchführung der Zollkontrolle bestimmten Ort angekommen sind.
9 Demgemäß sieht Artikel 2 der Richtlinie 68/312/EWG des Rates vom 30. Juli 1968 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über 1. die zollamtliche Erfassung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, 2. die vorübergehende Verwahrung dieser Waren (ABl. L 194 vom 6. August 1968, S. 13) in Absatz 1 vor, daß alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten … Waren … der zollamtlichen Überwachung [unterliegen]; in Absatz 2 dieser Vorschrift ist bestimmt, daß die Waren … umgehend und unter Benutzung des von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bezeichneten Weges zu einer Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten und unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ort befördert werden [müssen].
10 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß der Tag der Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 nicht vor dem Tag liegen kann, an dem die Waren an einen Ort gebracht worden sind, den die zuständigen staatlichen Stellen zum Zwecke der Vornahme einer tatsächlichen und wirksamen Zollkontrolle der Waren bestimmt haben.
11 Die zweite Frage geht dahin, ob als Tag der Einfuhr im Sinne des angeführten Artikels der Tag der Abgabe der allgemeinen Erklärung angesehen werden kann, wenn die Waren aus dem Importeur und seinen Leuten nicht zuzurechnenden Gründen nicht an den von der Zollbehörde bestimmten Ort gebracht werden konnten.
12 Die mit der Beantwortung der ersten Frage erfolgte Auslegung des Begriffs Tag der Einfuhr beruht auf objektiven Kriterien. Ereignisse der im vorliegenden Fall eingetretenen Art, ob sie nun vom Willen des Importeurs unabhängig sind oder nicht, können sich nicht auf das Vorliegen eines objektiv festgestellten Sachverhalts auswirken.
13 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß dem Importeur nicht zuzurechnende Ereignisse keinen Einfluß auf die gebotene Auslegung des Begriffs Tag der Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 haben können.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 2. Mai 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Tag der Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 kann nicht vor dem Tag liegen, an dem die Waren an einen Ort gebracht worden sind, den die zuständigen staatlichen Stellen zum Zwecke der Vornahme einer tatsächlichen und wirksamen Zollkontrolle der Waren bestimmt haben.
2. Dem Importeur nicht zuzurechnende Ereignisse können keinen Einfluß auf die gebotene Auslegung des Begriffs Tag der Einfuhr im Sinne dieser Vorschrift haben.