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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.02.1979 – C-133/78
ECLI:EU:C:1979:49
In der Rechtssache 133/78
über das dem Gerichtshof nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
des Rechtsanwalts HENRI GOURDAIN, Paris, in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Gesellschaft Fromme France Manutention
gegen
den Kaufmann FRANZ NADLER, Wetzlar (Bundesrepublik Deutschland)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 Nr. 2 des Übereinkommens hinsichtlich seiner Nichtanwendung auf Konkurse
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. Sachverhalt und Verfahren
Die deutsche Firma Fromme Förderanlagen GmbH, die Fromme Fördergeräte herstellte, hatte Herrn Nadler zum Geschäftsführer ernannt.
Für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in Frankreich gründete sie 1968 eine Filiale in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Fromme France Manutention, mit einem Kapital von 2500 Anteilen, von denen sie 2490 besaß.
Nach dem Konkurs der deutschen Muttergesellschaft geriet die französische Tochtergesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten. Mit in der Berufung bestätigtem Urteil vom 7. März 1974 wurde der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet, wobei das Datum der Zahlungseinstellung auf den 21. September 1973 festgesetzt, Herr Gourdain zum Konkursverwalter bestellt und Herr Nadler als faktischer Geschäftsführer bezeichnet wurde. Ihm wurde das Recht aberkannt, Handelsfirmen zu leiten, zu führen, zu verwalten oder zu kontrollieren.
Gemäß Artikel 99 des Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967sur le règlement judiciaire, la liquidation des biens, la faillite personnelle et les banqueroutes verurteilte die Cour d'Appel Paris mit am 15. März 1976 rechtskräftig gewordenem Urteil Herrn Nadler zur Zahlung der Gesellschaftsschulden der Firma Fromme France Manutention in Höhe von 743563,15 FF.
Gestützt auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 beantragte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Herr Gourdain, das Urteil der Cour d'Appel Paris für die Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg entsprach dem Antrag mit Verfügung vom 22. April 1977 unter bestimmten Vorbehalten, doch hob das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluß vom 7. September 1977 diese Entscheidung auf und führte aus, eine auf Artikel 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 gestützte persönliche Verurteilung des faktischen Leiters einer in Konkurs gefallenen Gesellschaft des Handelsrechts sei nicht in einer Zivil- und Handelssache ergangen, sondern müsse nach übergreifenden Gesichtspunkten als zum Konkurs gehörig angesehen werden; eine solche Verurteilung, die dem deutschen Rechtssystem unbekannt sei, habe ihre Grundlage im Konkurs der betreffenden Handelsgesellschaft und bleibe dem Konkursverfahren verhaftet, auch wenn sie in Form eines zivilrechtlichen Streitverfahrens herbeigeführt worden sei.
Demgegenüber machte der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, es handele sich bei dem nach Artikel 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 möglichen Konkursdurchgriff gegen den rechtlichen oder faktischen Leiter einer juristischen Person nicht um ein Rechtsinstitut des Konkurses, sondern um einen besonderen zivilrechtlichen Haftungstatbestand, der in einem Zivilrechtsstreit vom Konkursverwalter verfolgt werden müsse.
Die Entscheidung des mit der Sache befaßten Bundesgerichtshofes hängt demnach von der Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 des Übereinkommens ab, wonach dieses auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist.
Der Bundesgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 22. Mai 1978 dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein von französischen Zivilgerichten aufgrund von Artikel 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967 erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren ergangen anzusehen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens), oder handelt es sich bei einem solchen Urteil um eine Entscheidung in einer Zivil- oder Handelssache (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens)?
Der Beschluß des Bundesgerichtshofes ist am 12. Juni 1978 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben für den Antragsteller des Ausgangsverfahrens Rechtsanwalt H. E. Brandner, zugelassen beim Bundesgerichtshof, für den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens die Rechtsanwälte G. Greuner und O. C. Brändel, zugelassen beim Bundesgerichtshof, für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihr Bevollmächtigter G. Bebr und für die Bundesrepublik Deutschland ihr Bevollmächtigter W. Holtgrave schriftliche Erklärungen abgegeben.
II. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene Erklärungen
A — Erklärungen des Herrn Gourdain, Antragsteller im Ausgangsverfahren und Konkursverwalter
Wenn ein französisches Zivilgericht in einem Konkursverfahren den Leiter einer juristischen Person gemäß Artikel 99 zur Zahlung einer bestimmten Summe an die Masse verurteilt, liegt nach Auffassung von Herrn Gourdain eine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vor.
Der in Artikel 9 enthaltene Grundsatz des sogenannten Konkursdurchgriffs werde trotz seiner Regelung im Gesetz vom 13. Juli 1967 von der französischen Lehre nicht als Rechtsinstitut des Konkurses, sondern als besondere Art der Haftungsklage angesehen (Schmidt KTS 1976, 18).
Über den Konkursdurchgriff werde nicht im kollektiven Verfahren vor dem Konkursrichter (Art. 8 des französischen Gesetzes), sondern in einem kontradiktorischen Verfahren vor dem zuständigen Gericht (Art. 5) entschieden, bei dem sich der Konkursverwalter und der in Anspruch genommene Leiter als Prozeßparteien gegenüberstünden.
Das erst im Vorentwurf vorliegende Europäische Übereinkommen über den Konkurs, den Vergleich und ähnliche Verfahren werde eine entsprechende Haftungsnorm nicht enthalten können.
Der Konkursdurchgriff hänge zwar kausal mit dem Gesellschaftskonkurs zusammen, beruhe jedoch auf einer besonderen Haftungsregelung, die dem allgemeinen Zivil- und Handelsrecht zugeordnet sei. Es handele sich um eine subsidiäre Haftung für Gesellschaftsschulden, die mit dem eigentlichen Konkursverfahren, das der gleichmäßigen Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschaftsgläubiger diene, nur insofern etwas zu tun habe, als die Aktivlegitimation für die Klage bei dem Konkursverwalter liege. Ebensogut könnte den Gesellschaftsgläubigern ein unmittelbarer Anspruch zugebilligt werden. Es entspreche der Zweckmäßigkeit, den Konkursverwalter als Sachwalter mit der Verfolgung des Anspruchs zu betrauen, damit die Inanspruchnahme des haftenden Gesellschaftsleiters nicht von der Zufälligkeit abhänge, ob und wieweit die Gesellschaftsgläubiger das Risiko einer Direktklage auf sich nähmen. Alle diese Erwägungen führten zu dem Ergebnis, daß der Rechtsstreit als Zivil- und Handelssache zu qualifizieren sei.
Herr Gourdain schlägt daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu entscheiden:
Es handelt sich um eine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens, wenn ein französisches Zivilgericht nach Artikel 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 den faktischen Leiter einer juristischen Person zur Zahlung an die Konkursmasse verurteilt hat.
B — Erklärungen des Herrn Nadler, Antragsgegner im Ausgangsverfahren
Der Antragsgegner im Ausgangsverfahren stellt zunächst den Antrag, den Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofes als unzulässig zu verwerfen. Nach seiner Ansicht wäre die Beantwortung der vorgelegten Frage konkrete Rechtsanwendung, während der Gerichtshof lediglich die Aufgabe habe, abstrakt den Inhalt des Gemeinschaftsrechts durch Auslegung festzustellen.
Hilfsweise beantragt er, den Vorlagebeschluß dahin zu beantworten, daß gerichtliche Entscheidungen, die
a) in einem Konkursverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ergehen oder ein solches Konkursverfahren zur unerläßlichen Voraussetzung haben,
b) sich gegen die gesetzlichen oder tatsächlichen Organe der juristischen Person richten und
c) dazu dienen, Vermögenswerte zwecks anteiliger gleichmäßiger Befriedigung der Konkursgläubiger zur Masse zu ziehen, ohne daß
d) andere als konkursrechtliche Bestimmungen die Leistungspflicht begründen,
als zum Konkurs im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 EuGübk gehörig von der Anwendung dieses Übereinkommens ausgeschlossen sind.
Solange das geplante Europäische Übereinkommen über den Konkurs nicht zustande gekommen sei, müsse für die Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens auf die spezifischen Wesensmerkmale des Insolvenzverfahrens zurückgegriffen werden.
Alle Maßnahmen des Konkursverwalters, die auf die vollständige Erfassung der Masse abzielten, seien ihrem Wesen nach notwendiger Bestandteil des Konkursverfahrens.
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Konkursverwalter sich bei der Erfassung der Masse auf die Hilfe eines besonderen Konkursgerichts stützen könne oder sich der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit bedienen müsse. Entscheidend sei vielmehr, daß die auf Antrag des Konkursverwalters ergehende gerichtliche Entscheidung auf die vollständige Erfassung der Masse abziele und ihre einzige Rechtsgrundlage in konkursrechtlichen Vorschriften finde.
Dem Übereinkommen blieben somit sämtliche Ansprüche unterworfen, die der Konkursverwalter lediglich anstelle des Gemeinschuldners geltend mache und die auf einer anderen Rechtsgrundlage (Gesetz oder Rechtsgeschäft) als dem Konkursverfahren beruhten.
Die Verfolgung solcher bereits bestehender und nicht erst durch die Konkursgesetze begründeter Ansprüche seitens des Konkursverwalters müsse im Wege normaler Zivil- oder Handelsgerichtsbarkeit erfolgen. Die Realisierung derartiger zur Masse gehörender Ansprüche diene nicht der Erfassung der Masse, sondern bereits ihrer Liquidierung mit dem Ziel der (anteiligen) Gläubigerbefriedigung. Dadurch, daß der Konkursverwalter derartige Ansprüche anstelle des Gemeinschuldners gerichtlich verfolge, würden diese Verfahren nicht zu Konkurssachen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 des Übereinkommens.
Das nach Artikel 99 des Gesetzes vom 13. Juli 1967 eingeleitete Verfahren finde ausschließlich in konkursrechtlichen Bestimmungen seine Grundlage. Es könne nur durch den Konkursverwalter eingeleitet werden und diene dazu, im Interesse der Konkursgläubiger von den Organen der Gesellschaft verursachte Schmälerungen der Masse auszugleichen. Daher handele es sich um eine Entscheidung in Konkurssachen, so daß das Verfahren der Anwendung des Übereinkommens nicht unterworfen sei.
Auch nach dem geplanten Europäischen Konkursübereinkommen sollten die gerichtlichen Entscheidungen nach Art der im Ausgangsverfahren getroffenen als Konkurssachen gelten, so daß auf ihre Vollstreckung die Vorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 nicht anwendbar seien.
C — Erklärungen der Kommission
Nach Ansicht der Kommission ist das Übereinkommen als allgemeines Abkommen anzusehen und als solches im Zweifelsfalle weit auszulegen. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Ausschlüsse seien daher eng auszulegen, wobei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Slg. 1976, 1541, 1550, Randnr. 3; Slg. 1977, 2175, 2185, Randnr. 28).
Mit dem Ausschluß der Konkurse, Vergleiche und ähnlicher Verfahren werde bezweckt, ein einziges zentralisiertes Verfahren mit Wirkung in allen Vertragsstaaten durchzuführen und hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung zu gewährleisten, daß die Entscheidungen in Konkurssachen ohne weiteres wirksam seien und vollstreckt werden könnten. Nur insoweit sei eine Sonderregelung geboten.
Nicht alle gerichtlichen Entscheidungen, die sich auf Konkurse bezögen, seien also von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen. Ausgeschlossen seien nur jene, die in unmittelbarem Zusammenhang mit solchen Verfahren stünden.
Der Entwurf des Konkursübereinkommens in seiner jetzigen Fassung bestätige diese Auslegung. Er enthalte wegen der erheblichen Unterschiede zwischen dem Konkursrecht der Mitgliedstaaten keine allgemein gültige Definition des Konkurses. Stattdessen würden die verschiedenen Konkursverfahren jedes einzelnen Mitgliedstaats aufgezählt. Bezeichnenderweise befinde sich aber das Verfahren gemäß Artikel 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 nicht unter denen, auf die das künftige Übereinkommen über Konkurse Anwendung finden solle.
Eine weitere Stütze finde diese Auslegung in Artikel 61 des Entwurfs des Konkursübereinkommens. Diese Bestimmung ziehe eine Haftungsklage des Konkursverwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen, die zur Aktivmasse gehörten, in Betracht und unterstelle sie ausdrücklich dem Anwendungsbereich des allgemeinen Übereinkommens. Auch die Zielsetzung von Artikel 99 des französischen Gesetzes bestätige diese Auslegung.
Der Vergleich mit Artikel 100 zeige, daß der Konkursverwalter zunächst nach Artikel 99 gegen den Leiter Klage zu erheben habe wegen der Schäden, die er der Gesellschaft dadurch verursacht habe, daß er bei der Wahrnehmung der Geschäfte der Gesellschaft nicht die notwendige Sorgfalt aufgewendet habe. Nur für den Fall, daß der Leiter seine Schulden nicht begleiche, sehe Artikel 100 ein Konkursverfahren gegen ihn vor. Die Klage gemäß Artikel 99 könne demnach als eine Haftungsklage angesehen werden und sei lediglich ein erster Schritt in Richtung auf ein mögliches Konkursverfahren gegen den Leiter; sie sei also eine Klage, die nur anläßlich eines Konkurses erhoben werde.
Bezüglich der allgemeinen Rechtsgrundsätze sei zu bemerken, daß gewöhnlich das Zivil- oder Gesellschaftsrecht und nicht das Konkursrecht eine ähnliche Klage vorsehe.
Mit Rücksicht auf diese Überlegungen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes wie folgt zu beantworten:
Bei einem von französischen Zivilgerichten aufgrund von Artikel 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967 erlassenen Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person handelt es sich um eine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die nicht als in einem Konkurs- oder konkursähnlichen Verfahren ergangen anzusehen ist.
D — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland können die Begriffe Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 des Vollstreckungsübereinkommens nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof in der Rechtssache 29/76 (Randnr. 3 der Begründung des Urteils vom 14. 10. 1976) aufgestellt habe, ohne Rücksicht auf das Recht eines der beteiligten Staaten unmittelbar aufgrund der Zielsetzung und Systematik des Übereinkommens autonom ausgelegt werden. Nur so lasse sich eine sinnvolle Auslegung des Begriffs ähnliche Verfahren ermitteln. Allein auf diesem Wege lasse sich ein lückenloses Ineinandergreifen des Vollstreckungsübereinkommens mit dem in Vorbereitung befindlichen Konkursübereinkommen der EG-Staaten sicherstellen. Auf diese Weise könne auch vor dem Inkrafttreten des geplanten Übereinkommens das Vollstreckungsübereinkommen gleichmäßig in seinem gesamten Anwendungsbereich zur Wirkung kommen.
Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 des Vollstrekkungsübereinkommens sei so gefaßt worden, um den Arbeiten an einem EG-Konkursübereinkommen nicht vorzugreifen.
Aus Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 61 des Vorentwurfs zum Konkursübereinkommen ergebe sich, daß dieses anzuwenden sei und nur kraft dessen Verweisung das Vollstreckungsübereinkommen. Der Grund für die Trennung der Konkurs- von den sonstigen Zivilsachen liege darin, daß für die Anerkennung von konkursrechtlichen Entscheidungen besondere Grundsätze maßgebend seien. Diese berücksichtigten vor allem, daß die Anerkennung der Wirkung einer Gesamtvoll streckung im Ausland im Rahmen eines Konkursverfahrens für Vermögen im Inland zu einer ganz entscheidenden und nicht ohne besondere Rechtsgrundlage hinnehmbaren Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung im Inland und zu einem Eingriff in die Hoheitsrechte des Anerkennungsstaats führen würde. Daher widersetzten sich bisher viele Staaten der Anerkennung von Wirkungen, welche die Gesamtvollstreckung in anderen Staaten im eigenen Hoheitsgebiet haben solle.
Die Abgrenzung der konkursrechtlichen Stammverfahren ergebe sich aus dem Jenard-Bericht, für Frankreich aus dem Schlosser-Bericht.
Die Anerkennung von Einzelentscheidungen aus dem Kernbereich eines Konkursverfahrens in einem anderen Staat erscheine nur dann sinnvoll, wenn auch der Konkurs als Ganzes im Anerkennungsstaat anerkannt werde. Deshalb sei die Ausnahme des Artikels 1 Absatz 2 Nr. 2 hinsichtlich der konkursrechtlichen Einzelverfahren so zu verstehen, daß sie alle und nur solche Streitigkeiten betreffe, die sich unmittelbar aus dem Konkurs ergeben und die demnach in den Anwendungsbereich des Konkursübereinkommens der Europäischen Gemeinschaften fallen werden (Jenard-Bericht, 3. Kap. IV B). Hierfür spreche auch, daß in Artikel 27 des Vollstrekkungsübereinkommens keine Bestimmung aufgenommen worden sei, die bei Entscheidungen in Einzelstreitsachen im Rahmen eines Konkursverfahrens eine ähnliche Überprüfung der Vorfragenentscheidung zum Konkurs ermöglichen würde, wie sie in Artikel 27 Nr. 4 hinsichtlich der Ausnahmen des Artikels 1 Absatz 2 Nr. 1 des Vollstreckungsübereinkommens vorgesehen sei.
Die Untersuchung der französischen Rechtsvorschriften, insbesondere des Artikels 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563, gestatte den Schluß, daß das dort vorgesehene Verfahren der Sache nach das Ziel verfolge, im Falle des Konkurses einer Handelsgesellschaft hinter der juristischen Person deren Leiter, wenn auch Nicht-Kaufleute, zu erreichen, um deren Führungsfehler zu sühnen und allenfalls an die Gläubiger mehr verteilen zu können (Aubouin).
Dieses Verfahren ermögliche es, das Vermögen des faktischen Geschäftsführers in den Konkurs der juristischen Person einzubeziehen und erhalte damit sein Gesamtgepräge durch die liquidation des biens.
Dementsprechend bestimme Artikel 12 des vorgesehenen EG-Konkursübereinkommens die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Konkurseröffnungsstaats (hinsichtlich des Konkurses der juristischen Person) für derartige Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer. Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Konkurs der juristischen Person zwinge nach dem schon bei den Verhandlungen über das Vollstreckungsübereinkommen deutlich erkennbaren Willen der Vertragsstaaten dazu, solche Verfahren auch hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung derartiger Entscheidungen ausschließlich in den — zukünftigen — Anwendungsbereich des Spezialübereinkommens zum Konkursrecht zu verweisen.
Jede andere Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 Nr. 2 des Vollstreckungsübereinkommens berge die Gefahr in sich, das Konkursrecht bestimmter Mitgliedstaaten zu verzerren, und berücksichtige nicht den Charakter des in dem Gesetz Nr. 67-563 vorgesehenen Verfahrens, wie er sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang dieses Gesetzes ergebe.
Daher stehe eine Verurteilung nach Artikel 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Konkurs und falle nicht in den Anwendungsbereich des Vollstreckungsübereinkommens. Sie könne in anderen EG-Staaten derzeit nur nach allgemeinen Grundsätzen oder, soweit sie vorlägen, nach bilateralen Abkommen zwischen EG-Staaten und erst nach Inkrafttreten des EG-Konkursübereinkommens auf multilateraler Grundlage in anderen EG-Staaten durchgesetzt werden.
Im Ergebnis sei deshalb die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes wie folgt zu beantworten :
Entscheidungen, die auf der Grundlage von Artikel 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967 faktische Leiter einer juristischen Person auf Zahlung zur Konkursmasse verurteilen, sind als Entscheidungen in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen.
III. Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 18. Januar 1979 haben der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jordan, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Pirrung, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater Bebr als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht. Sie haben ihr schriftliches Vorbringen näher ausgeführt.
Der Vertreter der deutschen Regierung hat insbesondere die Argumentation zur Qualifizierung des Artikels 99 des französischen Gesetzes ergänzt. Diese Bestimmung, die auf ein Einstehenmüssen des Gesellschaftsleiters gehe, könnte zwar als dem Zivil- und Handelsrecht zugehörig angesehen werden, in Wirklichkeit handele es sich aber um einen ganz besonderen Haftungstatbestand, der nur in Konkursverfahren zum Zuge komme: Der Konkurs sei Tatbestandsvoraussetzung für die Masseforderung, die ihrerseits Voraussetzung für die Haftungsklage nach Artikel 99 des französischen Gesetzes sei.
Die Kommission der EG hat Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Februar 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. Mai 1978, der bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 12. Juni 1978 eingegangen ist, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden Übereinkommen genannt) eine Frage zur Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 des Übereinkommens vorgelegt, wonach dieses auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist.
2 Diese Frage ist im Gefolge eines Urteils der Cour d'Appel Paris vom 15. März 1976 vorgelegt worden, mit dem der faktische Leiter einer im Konkurs (liquidation des biens) befindlichen französischen Gesellschaft gemäß Artikel 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967sur le règlement judiciaire, la liquidation des biens, la faillite personnelle et les banqueroutes verurteilt worden ist, einen Teil der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tragen; der Konkursverwalter (syndic) hat beantragt, dieses Urteil für die Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, und dazu vorgetragen, es handele sich um einen Sonderfall zivilrechtlicher Haftung, der in das Anwendungsgebiet von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens falle. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel mit der Begründung abgelehnt, die dem deutschen Recht unbekannte persönliche Verurteilung nach Artikel 99 des französischen Gesetzes gehöre nicht zu den Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Sinne des Übereinkommens, sondern sei eine Konkurssache. Der hiergegen mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist ein von französischen Zivilgerichten aufgrund von Artikel 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967 erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren ergangen anzusehen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens), oder handelt es sich bei einem solchen Urteil um eine Entscheidung in einer Zivil- oder Handelssache (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens)?
3 Das Anwendungsgebiet des Übereinkommens, das namentlich die für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erforderlichen Förmlichkeiten vereinfachen und für die innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Personen den Rechtsschutz verstärken will, erstreckt sich grundsätzlich auf Zivil- und Handelssachen, ohne daß dieser Begriff allerdings inhaltlich definiert würde. Wegen der Eigentümlichkeit bestimmter Sachgebiete und der tiefgreifenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der vertragschließenden Staaten sind jedoch verschiedene Bereiche — wie Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren — vom allgemeinen Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen worden; auch hier wiederum ist die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht näher bestimmt. Weil Artikel 1 das Anwendungsgebiet des Übereinkommens angibt, darf er — im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten — nicht als schlichte Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen Vertragsstaates angesehen werden. Wenn Artikel 1 Absatz 1 festlegt, daß das Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, so weist dies darauf hin, daß dieser Begriff nicht lediglich danach ausgelegt werden darf, wie in bestimmten Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten auf die verschiedenen Gerichtszweige verteilt sind. Die in Artikel 1 verwendeten Begriffe sind also als autonome Begriffe zu verstehen, für deren Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind.
4 Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind Verfahren, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, das in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte mündet; Entscheidungen, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, sind nur dann von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens in dem vorgenannten Sinne halten. Für die Beantwortung der vom Bundesgerichtshof gestellten Frage ist deshalb zu prüfen, ob eine Klage wie die nach Artikel 99 des französischen Gesetzes ihre Rechtsgrundlage im Konkursrecht im Sinne des Übereinkommens hat.
5 Die in einem Konkursgesetz besonders geregelte Klage des Artikels 99, die sogenannte Klage en comblement de passif social (zur Deckung der Gesellschaftsschulden), gehört zur ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts, welches das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet hat. Nur der Konkursoder Vergleichsverwalter kann — außer dem genannten Gericht, das von Amts wegen in diesem Sinne tätig werden kann — diese Klage im Namen und im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger anhängig machen mit dem Ziel, diesen unter Beachtung ihrer grundsätzlichen Gleichrangigkeit nach Berücksichtigung der ordnungsgemäß erworbenen Vorzugsrechte teilweise Befriedigung zu verschaffen. Bei dieser vom allgemeinen Haftungsrecht abweichenden Klage gilt zu Lasten der rechtmäßigen oder faktischen Leiter einer Gesellschaft eine Haftungsvermutung, von der diese sich nur befreien können, wenn sie nachweisen, daß sie die Geschäfte der Gesellschaft mit der erforderlichen Sorgfalt und dem nötigen Einsatz geführt haben. Die dreijährige Verjährung läuft von dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung der Forderungen an und ist für die Dauer eines etwaigen Vergleichs unterbrochen. Wenn die Klage gegen den Leiter der Gesellschaft erfolgreich ist, kommt dies der Gesamtheit der Gläubiger durch Vermehrung der ihnen zur Verfügung stehenden Vermögensmasse in gleicher Weise zugute, wie wenn der Konkursverwalter das Bestehen einer Forderung zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger feststellen läßt. Außerdem kann das Gericht das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen derjenigen Leiter einer Gesellschaft eröffnen, die verurteilt worden sind, die Verbindlichkeiten einer juristischen Person ganz oder teilweise zu tragen, und diese Schuld nicht begleichen, ohne daß zu untersuchen wäre, ob es sich um Kaufleute handelt und sie ihre Zahlungen eingestellt haben.
6 Artikel 99 des französischen Gesetzes, der das Ziel verfolgt, im Falle des Konkurses einer Handelsgesellschaft über die juristische Person hinausgreifend auch das Vermögen ihrer Leiter zu erfassen, hat nach alledem seinen rechtlichen Grund einzig und allein im Konkursrecht im Sinne des Übereinkommens. Deshalb ist eine Entscheidung wie ein von einem französischen Zivilgericht aufgrund von Artikel 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967 gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 des Übereinkommens ergangen anzusehen.
Kosten
7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 22. Mai 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine Entscheidung wie ein von einem französischen Zivilgericht aufgrund von Artikel 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967 gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse ist als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren in Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergangen anzusehen.