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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.02.1979 – C-144/78

ECLI:EU:C:1979:51

In der Rechtssache 144/78

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit

RENZO TINELLI

gegen

BERUFSGENOSSENSCHAFT DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob Artikel 50 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABL. 1958, S. 561) in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang G I A 2 sowie Artikel 89 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang V C 1 b mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

A — Die maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Das deutsche Fremdrentengesetz vom 25. Februar 1960 (FRG) bestimmt in § 5 Absatz 1 Nr. 1, daß nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften auch ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetretener Arbeitsunfall entschädigt wird, wenn der Verletzte im Zeitpunk des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war.

Nach Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes ruht die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, solange sich der Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gewöhnlich aufhält; die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb dieses Geltungsbereichs ist ausgeschlossen.

Einem Deutschen oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, kann nach § 13 die Rente gezahlt werden, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des Fremdrentengesetzes eingetreten ist und der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen war. Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit. Früheren deutschen Staatsangehörigen stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reichs zu verlassen gezwungen waren.

B — Die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen

Anhang G I A 2 zur Verordnung Nr. 3 (in der Fassung der Verordnung Nr. 130/63 des Rates vom 18. Dezember 1963 — ABl. 1963, S. 2996) lautet wie folgt:

Artikel 10 der Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen, die in Anhang D zu dieser Verordnung aufgeführt sind, berühren nicht die Rechtsvorschriften über Fremdrenten und über die Zahlung von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nach denen aus Zeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, keine Leistungen gezahlt werden, solange der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnt.

Anhang V C 1 b zur Verordnung Nr. 1408/71 lautet wie folgt:

Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.

C — Sachverhalt

Herr Tinelli, ein im Jahre 1914 geborener italienischer Staatsangehöriger, erlitt am 27. September 1944 als Arbeiter bei der im Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Sodafabrik Stassfurt einen Arbeitsunfall. Im Jahre 1969 beantragte er bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (im folgenden Berufsgenossenschaft genannt) eine Verletztenrente.

Die Berufsgenossenschaft lehnte am 14. März 1974 unter Berufung auf § 12 Absatz 1 FRG in Verbindung mit Anhang V C 1 b zur Verordnung Nr. 1408/71 die Gewährung von Leistungen an Herrn Tinelli mit der Begründung ab, der Antragsteller habe zur Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Italien, das heißt außerhalb des Geltungsbereiches des FRG.

Die von Herrn Tinelli gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Am 23. Juni 1976 verlegte Herr Tinelli seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland. Daraufhin gewährte ihm die Berufsgenossenschaft mit neuem Bescheid vom 20. Dezember 1977 eine Verletztenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % für die Zeit ab 23. Juni 1976. Sie weigerte sich jedoch erneut, die Rente für die Zeit vor diesem Stichtag zu bezahlen, und berief sich insoweit wieder auf § 12 FRG.

D — Die Vorabentscheidungsfrage

Herr Tinelli, der inzwischen bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt hatte, gab sich mit diesem Teilanerkenntnis nicht zufrieden. Er begeht die Zahlung der Verletztenrente für die Zeit vom 27. September 1944 bis zum 23. Juni 1976. Das Landessozialgericht hat mit Beschluß vom 19. Mai 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind

a) Artikel 50 in Verbindung mit Anhang G I A 2 der Verordnung des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 3 vom 25. August 1958,

b) Artikel 89 in Verbindung mit Anhang V C 1 b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeindschaft zu- und abwandern.

mit Artikel 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 unvereinbar,

oder sind die genannten Vorschriften miteinander vereinbar?

Der Beschluß des Landessozialgerichts ist beim Gerichtshof am 19. Juni 1978 eingegangen.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen

A — Erklärungen der deutschen Regierung

Die deutsche Regierung betont, der Gerichtshof habe in dem Urteil in der Rechtssache 79/76 (Fossi, Slg. 1977, 667) für zulässig erklärt, daß die Fremd- und Auslandsrentengesetzgebung, welche Eingliederungsmaßnahmen für Vertriebene und Flüchtlinge in Form von Entschädigungen für bestimmte verlorengegangene Ansprüche und Anwartschaften enthalte, nicht als dem Bereich der sozialen Sicherheit angehörig angesehen werde, zumindest soweit diese Gesetzgebung Leistungen aus außerhalb des Bundesgebiets zurückgelegten Versicherungszeiten regle, sie also die Renten betreffe.

Die maßgeblichen Erwägungen, die den Gerichtshof zu dieser Beurteilung geführt hätten, gälten in gleicher Weise für den Teil der Gesetzgebung, der die Entschädigung von Arbeitsunfällen betreffe:

Die vor 1945 zuständigen Versicherungsträger bestünden nicht mehr oder seien stillgelegt.

Die fragliche Gesetzgebung gebe die Möglichkeit, Flüchtlinge und Vertriebene, die nach dem Krieg ihren Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hätten, für ihre verlorenen Ansprüche zu entschädigen. Darüber hinaus — und dies zeige den Charakter der Härteregelung ganz deutlich — sähen diese Vorschriften auch die Gewährung von Leistungen an andere Personen, Deutsche oder Nichtdeutsche, vor, sofern sie im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Versicherungsträger versichert gewesen seien und gegenwärtig ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Nach Ansicht der deutschen Regierung hätte es für die Betroffenen eine nicht zumutbare Härte dargestellt, wenn sie die Folgen der Teilung Deutschlands und der fehlenden vertraglichen Regelung zwischen den beiden deutschen Staaten zu tragen hätten. Auch Herr Tinelli erhalte aufgrund dieses Eingliederungsprinzips Leistungen, seit er im Bundesgebiet seinen Wohnsitz genommen habe.

Die Zahlung der streitigen Leistungen an die eigenen Staatsangehörigen sei Ermessensache, wenn diese im Ausland wohnten (§ § 12 und 13 FRG). Herr Tinelli erfülle nicht die Voraussetzungen des § 13 FRG und befinde sich in der gleichen Lage wie der Betroffene in der erwähnten Rechtssache 79/76.

B — Erklärungen der italienischen Regierung

Die italienische Regierung ist der Ansicht, der Anhang V C 1 b zur Verordnung Nr. 1408/71 sehe keinerlei Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung vor; er verweise allein auf Artikel 10 und nicht auch auf Artikel 3 dieser Verordnung. Der lege nur fest, daß Leistungen aus Unfällen oder Berufskrankheiten Versicherungsleistungen seien und daß die Bundesrepublik Deutschland zum Erlaß von Bestimmungen über das Ruhen der Rente ermächtigt sei; diese Bestimmungen fänden jedoch nur auf Unfälle Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten seien.

Jedoch widerspreche es dem Artikel 51 und den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages, wenn ein Mitgliedstaat ermächtigt werde, vom grundlegenden Prinzip der rechtlichen Unbeachtlichkeit des Aufenthaltsortes eines zum Empfang von Sozialversicherungsleistungen Berechtigten abzuweichen. Diese Ermächtigung führe widersinnigerweise dazu, daß man seinen Aufenthaltsort verlegen müsse, um den Anspruch auf die Leistungen zu erhalten.

Die in dem Urteil in der Rechtssache 79/76 gefundene Lösung dürfe nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Jenes Urteil sei auf eine Frage zur Auslegung, nicht nach der Gültigkeit ergangen; es befasse sich mit einer Invaliditätsrente und nicht mit Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, welche der Anhang V C 1 b ausdrücklich als Leistungen mit Sozialversicherungscharakter einstufe.

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits könnten nützliche Hinweise aus den Urteilen in den Algeriensachen, insbesondere aus demjenigen in der Rechtssache 112/75 (Hirardin, Slg. 1976, 553) gewonnen werden. Das in diesem Urteil über Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit Gesagte müsse auch für Diskriminierungen aufgrund des Aufenthaltsorts gelten; diese seien im Normalfall nichts als eine versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Folglich sei Anhang G I A 2 zur Verordnung Nr. 3 gültig, sofern er dahin gehend ausgelegt werde, daß er mit Ausnahme der nach dem Wort soweit folgenden Einschränkungen den in den Artikeln 8 und 10 Absatz 1 dieser Verordnung niedergelegten Grundsatz bestätige; Anhang V C 1 b der Verordnung Nr. 1408/71 sei gültig mit Ausnahme der Worte an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

C — Erklärungen des Rates der EG

Der Rat weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum sachlichen (Problem der Sozialhilfe) und territorialen (Algeriensachen) Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 hin.

Nach Ansicht des Rates wirft die gestellte Rechtsfrage drei verschiedene Fragen auf:

Die Gültigkeit des Artikels 89 der Verordnung Nr. 1408/71 stehe, wenn man diesen Artikel isoliert von Anhang V betrachte, außer Frage.

Was die Vereinbarkeit des Anhangs V C 1 b mit dem Vertrag anbelange, so besitze der Rat bei der Anwendung des Artikels 51 einen Ermessensspielraum in der Beurteilung der Frage, wie weit die Koordinierung für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendig ist.

Was die Vereinbarkeit der FRG mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffe, könne man sich auf das Urteil in der Rechtssache 79/76 beziehen, wonach die an den Betroffenen gezahlten Leistungen nicht als der sozialen Sicherheit zugehörig anzusehen seien. Der Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang hinzugefügt, daß dieses Ergebnis durch den Vorbehalt in den Anhängen G der Verordnung Nr. 3 unter I A 2 und V der Verordnung Nr. 1408/71 unter C 1 b bestätigt werde, als habe er damit die Gültigkeit dieser Anhänge unterstreichen wollen.

D — Erklärungen der Kommission der EG

Die Kommission weist darauf hin, daß das Bundessozialgericht in der Rechtssache 79/76 die Vereinbarkeit der Ruhensvorschriften der streitigen deutschen Gesetzgebung am Gleichbehandlungsgebot der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 gemessen und daher nur die Vorschriften für problematisch gehalten habe, die Leistungen an Deutsche, nicht aber an Ausländer zuließen. In der jetzigen Rechtssache stelle das vorlegende Gericht dagegen ausschließlich auf die Frage der Vereinbarkeit der Ruhensvorschriften mit der Exportgarantie ab.

Dieser Unterschied im Ausgangspunkt ist nach Meinung der Kommission für die Beantwortung der Frage des Landessozialgerichts ohne Bedeutung. Es handele sich hier ebenso wie in der Rechtssache 79/76 um eine Regelung, deren Zweck es sei, die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Flüchtlinge und Vertriebenen zu erleichtern, deren Versicherungsansprüche nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht mehr durchsetzbar gewesen seien.

Die Entscheidung des Gerichtshofes in der oben genannten Rechtssache, nach der Leistungen an Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlins hätten, nicht als dem Bereich der sozialen Sicherheit zugehörig anzusehen seien, gelte daher auch für die vorliegende Rechtssache. Die Vorbehalte der Anhänge zu den Verordnungen beträfen einen Sachverhalt, der außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnungen liege. Die vom Landessozialgericht vorgelegte Frage nach der Vereinbarkeit dieser Vorbehalte mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht werde damit streng genommen gegenstandslos.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Professor K. Jantz und M. Seidel, der Rat der EG, vertreten durch ihren Bevollmächtigten N. Koch, haben in der Sitzung vom 24. Januar 1979 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge ebenfalls in der Sitzung vom 24. Januar vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ersucht mit Beschluß vom 19. Mai 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die Frage, ob Artikel 50 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang G I A 2 sowie Artikel 89 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. Nr. L 149, S. 2) in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang V C 1 b mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar sind.

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem ein italienischer Staatsangehöriger, der am 27. September 1944 als Arbeiter in Stassfurt im Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik einen Arbeitsunfall erlitten hatte, auf Zahlung einer Verletztenrente nach den deutschen Rechtsvorschriften klagt.

3 Die genannte Rente wurde dem Betroffenen, der im Jahre 1969 bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (der Beklagten im Ausgangsverfahren) einen Rentenantrag gestellt hatte, am 14. März 1974 mit der Begründung verweigert, er habe zur Zeit seinen Aufenthaltsort außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland. Am 23. Juni 1976 verlegte der Betroffene seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland; daraufhin gewährte ihm die Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 20. Dezember 1977 eine Verletztenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 o/o für die Zeit nach dem 23. Juni 1976. In dem gleichen Bescheid wiederholte die Berufsgenossenschaft jedoch ihre Weigerung, die Rente für die Zeit vor dem 23. Juni 1976 zu zahlen, und berief sich insoweit auf § 12 des deutschen Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 in Verbindung mit Anhang V C 1 b zur Verordnung Nr. 1408/71.

4 Um die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Flüchtlinge und Vertriebenen zu erleichtern, deren Versicherungsansprüche nicht mehr durchsetzbar waren, weil die zuständigen Versicherungsträger nicht mehr bestanden oder sich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befanden, bestimmte das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz von 1953, daß Betroffene — Deutsche wie Nichtdeutsche — unter bestimmten Voraussetzungen ihre früheren Ansprüche geltend machen konnten. Nach diesen Rechtsvorschriften, insbesondere nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes, ruhen diese Renten, solange sich der Berechtigte außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält.

5 Das Landesssozialgericht Baden-Württemberg stellt die Frage, ob Artikel 50 in Verbindung mit Anhang G I A 2 der Verordnung Nr. 3 sowie Artikel 89 in Verbindung mit Anhang V C 1 b der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 EWG-Vertrag vereinbar sind.

6 Anhang G I A 2 zur Verordnung Nr. 3 lautet wie folgt:

Artikel 10 der Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen, die in Anhang D zu dieser Verordnung aufgeführt sind, berühren nicht die Rechtsvorschriften über Fremdrenten und über die Zahlung von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nach denen aus Zeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, keine Leistungen gezahlt werden, solange der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnt.

Anhang V C 1 b zur Verordnung Nr. 1408/71 hat folgenden Wortlaut:

Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten bzw. zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.

7 Die deutsche Regierung betont in ihren Erklärungen, die Fremdrentengesetzgebung habe bezweckt, die Flüchtlinge und Vertriebenen, die mit ihrer Arbeit zum Wiederaufbau in der Bundesrepublik Deutschland beigetragen hätten, nach den mit der nationalsozialistischen Herrschaft und dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängenden Ereignissen wiedereinzugliedern. Die Rechtsvorschriften enthielten für im Ausland ansässige eigene Staatsangehörige eine Ermessensregelung; die diesbezüglichen Leistungen seien nicht als dem Bereich der sozialen Sicherheit zugehörig anzusehen.

8 In seinem Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 79/76 (Fossi, Slg. 1977, 667) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71, die die Gleichbehandlung eigener Staatsangehöriger und Angehöriger anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorsehen, nicht für Leistungen der in der deutschen Gesetzgebung vorgesehenen Art gelten, soweit es sich um Versicherungszeiten handelt, die vor 1945 außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind. Diese Leistungen sind nicht als dem Bereich der sozialen Sicherheit zugehörig anzusehen, da die seinerzeit zuständigen Versicherungsträger, bei denen die von der betreffenden Vorschrift erfaßten Personen versichert waren, nicht mehr bestehen oder sich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befinden, da ferner die in Rede stehenden Rechtsvorschriften bestimmte Härtefälle mildern sollen, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Herrschaft und dem Zweiten Weltkrieg entstanden sind, und da schließlich die Zahlung der streitigen Leistungen an die eigenen Staatsangehörigen Ermessenssache ist, wenn diese im Ausland wohnen.

9 Der Ausschluß aus dem Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne des Vertrages gilt für eine Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls ebenso wie für eine nicht durch einen Arbeitsunfall ausgelöste Invaliditätsrente, denn die genannten Leistungen weisen beide die oben angeführten Merkmale auf, welche diesen Ausschluß rechtfertigen. Dieses Ergebnis wird im übrigen durch Anhang G I A 1 und 2 zur Verordnung Nr. 3 sowie durch Anhang V C 1 b zur Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, die die Zahlung von Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen wie dem des vorliegenden Falles insoweit ausschließen, als der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnt.

10 Das Landessozialgericht hat zur Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens ausgeführt, es stelle sich die Frage, ob die zitierten Bestimmungen gegen höherwertiges Recht verstießen und deshalb Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ohne die in den Anhängen enthaltenen Einschränkungen anzuwenden seien. Artikel 51 des Vertrages bestimme, daß der Rat die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen beschließen müsse und zu diesem Zweck insbesondere ein System einzuführen habe, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern die Zahlung der Leistungen an Personen sichere, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnten. Einschränkungen im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 89 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie der zitierten Anhänge seien in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.

11 Artikel 51 des Vertrages bezieht sich jedoch nur auf Leistungen der sozialen Sicherheit; der Rat ist also nicht gehalten, Bestimmungen für Leistungen zu erlassen, die nicht dem Bereich der sozialen Sicherheit angehören.

12 Die gestellte Frage ist dahin gehend zu beantworten, daß die Prüfung des Artikels 50 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang G I A sowie des Artikels 89 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang V C 1 b nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen in Frage stellen könnte.

Kosten

13 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik sowie des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei dem Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher dem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 19. Mai 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:

Die Prüfung des Artikels 50 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang G I A sowie des Artikels 89 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang V C 1 b hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen in Frage stellen könnte.