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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1979 – C-90/78
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:58
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 7. März 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Rechtssache, zu der ich Ihnen heute meine Schlußanträge vortrage, wurde am 3. April 1978 durch eine Klage der holländischen Firma Granaría auf der Grundlage der Artikel 175 und 178 EWG-Vertrag eingeleitet. Sie stellt die Weiterentwicklung einer Lage dar, die durch ein früheres Urteil des Gerichtshofes bestimmt ist: Ich beziehe mich auf das Urteil vom 19. Oktober 1977 (verbundene Rechtssachen 117/76 und 16/77, Slg. 1977, 1753).
Zunächst ist der Sachverhalt kurz zu schildern. Als Herstellerin von Quellmehl hatte die Firma Granaría in den Jahren 1972 bis 1974 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide Erstattungen bei der Erzeugung erhalten. Diese Erstattungen fielen mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1125/74 des Rates vom 29. April 1974 am 1. August 1974 weg, da diese Verordnung dem vorerwähnten Artikel 11 eine neue Fassung gab, die die Erstattung auf die Erzeugung von Quellstärke beschränkte und für Quellmehl keine Erstattung mehr vorsah. Die Aufhebung der Gemeinschaftsbeihilfe für dieses Erzeugnis gab Anlaß zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Hamburg und auf dessen Vorlage hin zu Ihrer vorerwähnten Vorabentscheidung vom 19. Oktober 1977. Dort erkannte der Gerichtshof für Recht, daß Artikel 11 in seiner Fassung aus dem Jahre 1974 mit dem Gleichheitsgrundsatz insoweit unvereinbar sei, als er Quellmehl und Quellstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung für den zur Herstellung dieser beiden Produkte verwendeten Mais ungleich behandelt. Der Gerichtshof erkannte weiter für Recht, daß es … Sache der für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organe [ist], die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
In der Folge dieses Urteils wandte sich die Firma Granaría mit Schreiben vom 30. Januar 1978 an Rat und Kommission und beantragte, ihr die Erstattungen für das von ihr nach dem 1. August 1974 erzeugte Quellmehl auszuzahlen; ferner beantragte sie eine Erklärung der beiden Organe, wonach diese sich zum Ersatz der Schäden verpflichteten, die sie, die Firma Granaría, aufgrund der Aufhebung der fraglichen Gemeinschaftsbeihilfe erlitten habe. Nach Ablauf von zwei Monaten, in denen die beantragten Maßnahmen nicht getroffen wurden, erhob die Firma Granaría die vorliegende Klage.
Auf der Grundlage des Artikels 175 EWG-Vertrag hat die Klägerin daher beantragt festzustellen, daß der Rat (und zusätzlich oder hilfsweise die Kommission) es unterlassen hat, die beantragten Maßnahmen zu treffen. Hilfsweise hat sie für den Fall, daß der Gerichtshof im Schweigen der beiden Organe stillschweigende ablehnende Bescheide sehen sollte, die Aufhebung dieser Bescheide beantragt. Mit beiden Anträgen zielt die Klägerin offenkundig auf eine Entscheidung, die die Gemeinschaft verpflichten würde, ihr die Erstattungen für das von ihr seit dem 1. August 1974 hergestellte Quellmehl auszuzahlen. Schließlich hat die Firma Granaría auf der Grundlage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag beantragt, die Gemeinschaft zum Ersatz der Schäden zu verurteilen, die ihre Organe ihr mit der Aufhebung der Erstattungen bei der Erzeugung für Quellmehl zugefügt hätten. Die Klägerin hat sich vorbehalten, den Schadensumfang später klarzustellen.
Zur Vervollständigung des Sachverhaltes ist darauf hinzuweisen, daß der Rat nach Klageerhebung, nämlich am 22. Mai 1978, die Verordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 erließ und dadurch die Erstattung bei der Erzeugung für Quellmehl zur Brotherstellung wieder einführte, also das zur Futterherstellung verwandte Quellmehl ausschloß. Die Erstattungen können mit Wirkung vom 19. Oktober 1977 (dem Tag der Verkündung des genannten Urteils des Gerichtshofes) an gewährt werden, nicht aber für die Zeit vom 1. August 1974 bis zum 19. Oktober 1977.
2. Die beiden beklagten Organe wenden ein, der erste Klageantrag der Firma Granaría sei unzulässig, da er Artikel 175 EWG-Vertrag nicht entspreche. Danach könnten einzelne, nachdem sie Kommission oder Rat ordnungsgemäß in Verzug gesetzt hätten, nach Ablauf von zwei Monaten, vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß die genannten Organe es unterlassen hätten, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Da das genannte Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 die Verordnung Nr. 1125/74 des Rates nicht für ungültig erklärt habe und daher die frühere Regelung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 120/67 nicht wieder habe zur Geltung bringen können, hätten Kommission und Rat, selbst wenn sie dem Antrag der Firma Granaría hätten entsprechen und die Erstattungen für die Zeit nach dem 1. August 1974 hätten gewähren wollen, rechtmäßig keinen Individualakt an sie richten können. Nur durch eine Änderung der Rechtslage, also durch Erlaß einer neuen Verordnung, hätte man dem Antrag der Firma Granaría gerecht werden können; daß keine Verordnung erlassen worden sei, könne von einer natürlichen oder juristischen Person nicht nach Artikel 175 angefochten werden. Jedenfalls hätte der Gleichbehandlungsgrundsatz — außerhalb einer neuen allgemeinen Regelung — ein weiteres Hindernis für einen stattgebenden Bescheid dargestellt: Die Firma Granaría hätte nämlich in einem solchen Fall im Vergleich zu anderen Quellmehlherstellern eine ungerechtfertigte Vorzugsbehandlung genossen.
Die Klägerin ihrerseits legt Wert auf die Feststellung, sie habe nur eine an sie gerichtete Individualentscheidung beantragen wollen, mit der ihr die Erstattung für das von ihr seit dem 1. August 1974 hergestellte Quellmehl habe gewährt werden sollen. Auf diese Erstattungen habe sie Anspruch, da das genannte Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 zur erneuten Geltung der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1125/74 bestehenden Rechtslage geführt habe: Die Unvereinbarkeit dieser Verordnung mit dem Gleichheitsgrundsatz, wie sie der Gerichtshof festgestellt habe, habe zur Unwirksamkeit der Handlung ex tunc geführt und daher die Änderung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 120/67 beseitigt.
Meines Erachtens ist diese Ansicht irrig.
Im Urteil vom 19. Oktober 1977 wird ausdrücklich (Randnummer 11 der Entscheidungsgründe) ausgeschlossen, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1125/74 unausweichlich auch zur Ungültigerklärung führen müsse. Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis mit drei Erwägungen begründet. Zunächst (Randnummer 12 der Entscheidungsgründe) liege die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes eher in dem, was sie nicht vorsehe, als in irgendeinem Teil des; Wortlauts der Verordnung Nr. 1125/74, da ihr Artikel 5 die Erstattungen für Quellmehl nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern den alten Wortlaut des Artikels 11 der Verordnung Nr. 120/67 durch einen neuen ersetzt habe, der sich darauf beschränkt habe, dieses Erzeugnis nicht mehr zu erwähnen. Weiter (Randnummer 13 der Entscheidungsgründe) könne diese Rechtswidrigkeit nicht bereits dadurch beseitigt werden, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 die streitige Vorschrift … für ungültig erklärt. Diese Stelle präjudiziert zwar meines Erachtens nicht die Lösung des schwierigen Problems, ob eine Vorabentscheidung geeignet ist, die Wirkungen für ungültig erklärter allgemeiner Handlungen erga omnes zu beseitigen, sie beinhaltet aber sicherlich die Feststellung, daß es in Fällen der vorliegenden Art für die Beseitigung der Rechtswidrigkeit nicht ausreicht, der rechtswidrigen Handlung ihre Wirkungen zu nehmen. Hierfür ist ein neues Verfahren der zuständigen Gemeinschaftsorgane notwendig; der letzte Grund dafür, diesen Weg einzuschlagen, ist der, daß es mehrere Möglichkeiten gibt, die Gleichbehandlung der beiden Erzeugnisse wiederherzustellen und den den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schaden wieder gutzumachen, und [daß] es Sache der für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Organe ist, die für die Wahl unter diesen Möglichkeiten maßgeblichen wirtschaftlichen und politischen Gesichtspunkte zu beurteilen (Randnummer 13 der Entscheidungsgründe, letzter Satz).
Im Urteil vom 19. Oktober 1977 wurde es also offenkundig vermieden, die Rechtswidrigkeit der Verordnung mit der Erklärung ihrer Ungültigkeit und daher ihrer Unwirksamkeit ex tunc zu verbinden. Diese letztere Lösung hatte ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 vorgeschlagen (siehe Slg. 1977, 1773); ich hielt es jedoch selbst jedenfalls für nötig, daß der Rat zur Bestimmung von Bedingungen und Betrag der Erstattung bei der Erzeugung für die Hersteller von Quellmehl in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1125/74 … einen diesbezüglichen Rechtsakt erläßt. Der Gerichtshof aber hat es vorgezogen, die Heilung der rechtwidrigen Lage, die diese Verordnung darstellte, in vollem Umfange an den Rat zu verweisen. Es ist einen Hinweis wert, daß die Wortwahl des Gerichtshofes — er spricht davon, daß die Rechtslage, die aufgrund Artikel 5 der Verordnung Nr. 1125/74 entstanden ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist — die Auffassung bestätigt, daß es im vorliegenden Fall nicht um eine einzige Bestimmung ging, und daß das Problem sich deshalb nicht darin erschöpfte, deren Wirkungen zu beseitigen und die frühere Lage ohne weiteres wieder zur Geltung zu bringen, sondern daß es erforderlich war, die Gemeinschaftsorgane zu verpflichten, die gesamte Frage der Erstattungen bei der Erzeugung für Quellmehl erneut zu erwägen und allgemeine Maßnahmen in Übereinstimmung mit der verletzten Regel zu treffen.
Grundsätzlich ist es kaum notwendig, daran zu erinnern, daß die Rechtswidrigkeit einer Handlung wegen Widerspruchs zu einer höherrangigen Norm nicht unausweichlich zu ihrer Ungültigkeit führt. Der Widerspruch kann durch eine nachfolgende Handlung der Behörde, die die rechtswidrige Handlung erlassen hatte, aufgehoben werden, die eine Lage in Übereinstimmung mit der höherrangigen Norm schaffen soll, und zwar unbeschadet einer möglichen Ersatzpflicht für durch die rechtwidrige Handlung verursachte Schäden. Da also die Verordnung Nr. 1125/74 vom Gerichtshof nicht für ungültig erklärt wurde, ist eine Erörterung der Frage, ob eine Vorabentscheidung, die eine solche Erklärung enthielte, ähnliche Wirkungen wie ein Aufhebungsurteil zeitigen könnte, ebenso überflüssig wie die der Frage, ob sich insbesondere ein einzelner darauf berufen könnte, der nicht Partei des Verfahrens war, in dessen Rahmen die Vorabentscheidung erging.
Meines Erachtens führen diese Erwägungen ohne weiteres zu dem Ergebnis, daß die Firma Granaría keinen Anspruch darauf hatte, daß Rat und Kommission einen Bescheid an sie richteten, mit dem ihr die Erstattungen für die Zeit nach dem 1. August 1974 gewährt würden, und daß daher keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts (und kein Widerspruch zum Tenor des Urteils vom 19. Oktober 1977) darin zu sehen ist, daß ein solcher Bescheid nicht erging. Diese Feststellung muß jedoch zur Abweisung der Klage wegen Untätigkeit der Organe als unbegründet, nicht als unzulässig führen. Für die Zulässigkeit war es ausreichend, daß Artikel 175 Absatz 3 beachtet wurde, daß der Beteiligte somit vor Klageerhebung bei den Organen beantragt hatte, eine bestimmte Maßnahme an ihn zu richten: Das geschah im vorliegenden Fall. Daß die Organe zum Erlaß einer solchen Maßnahme nicht befugt waren und daß sie statt dessen kraft des häufig zitierten Urteils eine allgemeine Bestimmung erlassen mußten, ist für die Begründetheit der Klage von Bedeutung, nicht für ihre Zulässigkeit; mit der Auffassung hingegen, der Betroffene habe im Grunde eine Verordnung beantragt, da nur dies ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung seiner tatsächlichen Ziele sei, würde man verkennen, daß der Betroffene in Wirklichkeit eine Einzelfallentscheidung beantragt hat. Die auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützte Klage ist meines Erachtens daher als zulässig, aber unbegründet zu erachten.
3. Unter Berufung auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhebt die Klägerin aus außervertraglicher Haftung einen Anspruch, der seinem wirtschaftlichen Inhalt nach dem mittels der Untätigkeitsklage geltend gemachten gleich ist; der Antrag geht auf Zahlungeines Betrags in Höhe der bereits mit Schreiben vom 30. Januar 1978 geforderten Erstattungen zuzüglich Verzugszinsen.
Die beklagten Organe machen auch hier die Unzulässigkeit geltend. Zunächst entspreche der Antrag, da er Art und Umfang des angeblichen Schadens nicht erläutere und kein Beweisangebot für den Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Rates und dem Schaden enthalte, nicht den Erfordernissen des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung.
Meines Erachtens ist eine Schadensersatzklage jedoch nicht allein deshalb unzulässig, weil die genaue Schadenshöhe nicht angegeben ist; das muß insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen die Klägerin ihrem Vortrag nach diese Angabe nicht machen kann, weil die Beklagten die Erstattungen, auf die die Firma Granaría Anspruch haben will, noch nicht festgesetzt hätten.
Nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c muß die Klageschrift die Angabe des Streitgegenstands enthalten; als solchen nannte die Klägerin im vorliegenden Fall den Betrag, der ihr als Erstattung auf von ihr nach dem 1. August 1974 hergestelltes Quellmehl angeblich zustand. Dieser Betrag müsse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichheit gegenüber den Erstattungen für Quellstärke zuzüglich Verzugszinsen bestimmt werden. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage scheinen mir die derart von der Klägerin vorgetragenen Punkte für die Angabe des Streitgegenstands ausreichend, und das um so mehr, als die Rechtsprechung des Gerichtshofes insoweit nicht formalistisch zu sein scheint (EuGH 14. Mai 1975 — Rechtssache 74/74, CNTA — Slg. 1975, 533; vgl. insbesondere Randnummern 2 bis 5 der Entscheidungsgründe).
Das angebliche Fehlen eines Beweises zum Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Rates und dem Schaden ist ein Einwand, de die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit der Klage berührt.
Nach Auffassung der Kommission ist die Klage weiter deswegen unzulässig, weil als Schadensersatz der Betrag der nicht erhaltenen Erstattungen verlangt wird. Die Kommission hat sich insoweit auf das Urteil vom 15. Juni 1976 (ebenfalls in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1976, 797) bezogen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß der Gerichtshof die Gleichsetzung von erstattungsfähigen Schäden mit dem Betrag der aufgehobenen Währungsausgleichsbeträge wegen eines besonderen Grundes ausgeschlossen hat: Die Klägerin hatte die Möglichkeit gehabt, die Zahlung in ihrer nationalen Währung durchzuführen und somit jedes Kursrisiko auszuschließen, vor dem diese Beträge die Unternehmen schützen sollten. Meines Erachtens können deshalb aus dem Urteil vom 15. Juni 1976 keine allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit von Schadensersatzklagen gezogen werden, die auch im vorliegenden Fall gültig wären.
4. Die von der Kommission aufgeworfene Frage bleibt jedoch noch unter einem anderen Gesichtspunkt zu prüfen, nämlich unter dem, ob die Klägerin legitimiert war, mittels einer Schadensersatzklage vor dem Gerichtshof die Erstattungen zu verlangen, auf die sie nach der Gemeinschaftsregelung Anspruch haben will. Zweifelsfrei kann ein solcher Anspruch in der Regel nur gegenüber den nationalen Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls durch eine Klage zu dem für die Entscheidung über die Bescheide dieser Behörde zuständigen nationalen Gericht geltend gemacht werden. Demgemäß hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Klagen auf der Grundlage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für unzulässig erklärt, wenn der begehrte Schadensersatz gegenüber einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Leistung, die der Kläger von der nationalen Behörde zu fordern berechtigt war, Hilfsfunktion hatte.
Vor allem in dieser Hinsicht wurde das Erfordernis genannt, daß der nationale Rechtsweg ausgeschöpft sein müsse.
In der Rechtssache 96/71 (Haegemann) hatte die Klägerin beantragt, die Gemeinschaft zu verurteilen, ihr als Schadensersatz den Betrag einer gemeinschaftlichen Einfuhrabgabe zu erstatten, die auf einer der von ihr angegriffenen Rechtsvorschriften beruhte und den nationalen Zollbehörden für Rechnung der Gemeinschaft erhoben wurde. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1972 (Slg. 1972, 1005) diesen Antrag abgewiesen, ohne auf die Begründetheit einzugehen, da die Frage der etwaigen Haftung der Gemeinschaft … in erster Linie mit der nach der Rechtsmäßigkeit der Erhebung der streitigen Abgabe verknüpft" ist und im Rahmen der Beziehungen zwischen Einzelpersonen und der Steuerbehörde, welche die streitige Abgabe erhoben hat, die innerstaatlichen Gerichte für diese letztere Frage zuständig sind. Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, daß der Antrag beim gegenwärtigen Sachstand abzuweisen ist (Randnummer 17 der Entscheidungsgründe). Der wesentliche Grund für die Unzulässigkeit scheint somit damals darin gelegen zu haben, daß die nationalen Rechtswege nicht ausgeschöpft waren, mittels deren die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsnorm, die dem Schaden angeblich zugrunde lag, hätte geprüft werden müssen.
Aus der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich auch das Erfordernis zu vermeiden, daß von den Gemeinschaftsbehörden durch ein Schadensersatzverfahren vor dem Gerichtshof eine Leistung gefordert würde, die möglicherweise die nationalen Behörden in Ausführung des Gemeinschaftsrechts erbringen müßten. Dieser Gedanke wurde klar in den Urteilen vom 27. Januar 1976 (Rechtssache 46/75, IBC/Kommission, Slg. 1976, 65) und vom 2. März 1978 (verbundene Rechtssache 12, 18 und 21/77, Debayser u.a., Slg. 1978, 553) ausgesprochen. In dem letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof die auf die Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützten Klagen, die im wesentlichen gegen Maßnahmen gerichtet sind, welche die nationalen Behörden aufgrund von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts … ergriffen haben, für unzulässig erklärt.
Von größerem Interesse für den vorliegenden Fall ist jedoch die Frage nach der Zulässigkeit von Klagen auf Ersatz der Schäden, die aus der Durchführung von Gemeinschaftsbestimmungen, die sich als rechtswidrig herausgestellt haben, seitens der nationalen Behörden entstanden sind; solche Klagen zielen im allgemeinen darauf ab, von Kommission oder Rat eine Leistung zu erhalten, die wirtschaftlich derjenigen gleichwertig ist, die die Kläger ohne Erlaß der rechtswidrigen Norm erhalten hätten.
Die herkömmliche Auffassung des Gerichtshofes hierzu findet sich in den Urteilen vom 2. Dezember 1971 (Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975), vom 13. Juni 1972 (Rechtssachen 9 und 11/71, Compagnie d'Approvisionnement, Slg. 1972, 392), vom 24. Oktober 1973 (Rechtssache 43/72, Merkur, Slg. 1973, 1056), vom 2. Juli 1974 (Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 676), vom 14. Mai 1975 (Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 534) und vom 10. Dezember 1975 (verbundene Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Coopératives Agricoles de Céréales, Slg. 1975, 1615).
In allen diesen Erkenntnissen ließ der Gerichtshof die Klagen zu, ohne hierfür die vorherige Ausschöpfung der nationalen Rechtswege zu fordern. Meines Erachtens liegt der Grund hierfür darin, daß es sich um Fälle handelte, in denen der Kläger auch dann, wenn das nationale Gericht die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen, die seinem Schaden zugrunde lagen, festgestellt hätte, von der nationalen Verwaltung ohne vorheriges Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers die von ihm geltend gemachten Leistungen nicht hätte erhalten können. Demgegenüber hat der Gerichtshof in Fällen, in denen der Anspruch im nationalen Rahmen hätte Erfolg haben können, die Schadensersatzklage nach Artikel 215 für unzulässig erklärt. Aus diesem Grund wurde beispielsweise die Klage der Grands Moulins des Antilles (EuGH 26. November 1975 — Rechtssache 99/74 — Slg. 1975, 1531) für unzulässig erklärt.
Meines Erachtens bleibt die vorstehend zitierte Rechtsprechung gültig, wenn der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 17. März 1976 (verbundene Rechtssachen 67 bis 85/75, Lesieur Cotelle et Associés, Slg. 1976, 391) eine Stellung bezogen hat, die von der herkömmlichen abzuweichen scheint. In diesem Fall zielten die Klagen auf die Feststellung, daß die Gemeinschaft für den Schaden hafte, den die Kläger infolge der Aufhebung bestimmter Währungsausgleichsbeträge durch eine Kommissionsverordnung erlitten haben wollten. Der Gerichtshof erklärte die Klage für unzulässig, soweit sie die vorherigen Festsetzungen betrafen, die in der Zeit nach dem Inkrafttreten der aufhebenden Verordnung beantragt und gewährt worden seien; denn die Klägerinnen hatten in diesen Fällen die Möglichkeit, die zuständigen innerstaatlichen Gerichte wegen der angeblichen Verletzung einer Reihe von Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechtes, die dem Schutz der Gemeinschaftsangehörigen dienen, anzurufen (Randnummer 16 der Entscheidungsgründe). Unklar ist, welchen Nutzen die Klägerinnen aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnung durch das nationale Gericht hätten ziehen sollen, die den schädigenden nationalen Bescheiden zugrunde lag. Dennoch glaube ich nicht, daß man in dem genannten Urteil den Willen des Gerichtshofes erkennen kann, ohne Unterstützung durch allgemeine Argumente seine frühere Rechtsprechung aufzugeben, die eine stabile rationale und praktische Grundlage hatte.
Wenden wir auf den vorliegenden Fall die Gesichtspunkte an, die die herrschende Rechtsprechung hat erkennen lassen. Wie wir gesehen haben, hat der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 die durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 1125/74 geschaffene Rechtslage für rechtswidrig erklärt; er hat die Verordnung jedoch nicht für ungültig erklärt, sondern den Gemeinschaftsorganen die Wahl der Mittel zur Beseitigung dieser rechtswidrigen Lage überlassen und es damit eindeutig ausgeschlossen, daß die frühere Regelung ohne weiteres wieder zur Geltung gelangt. Folglich war es der nationalen Verwaltung auch nach dem genannten Urteil unmöglich, Antragstellern Erstattungen bei der Erzeugung für Quellmehl für die Zeit nach dem 1. August 1974 zu gewähren: Wie generell in den Fällen, auf die sich die umfangreiche zitierte Rechtsprechung bezieht, fehlten (jedenfalls zur Zeit der Klageerhebung) die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, durch die die nationalen Behörden ermächtigt worden wären, die beantragten Leistungen zu gewähren. Somit stand der Klägerin als einzige Rechtsschutzmöglichkeit für die Beseitigung der ihr nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Handelns der Gemeinschaft die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 zur Verfügung.
Man kann eine solche Klage auch nicht mit der Begründung für unzulässig erklären, die Klägerin habe zuvor die nationalen Rechtswege nicht ausgeschöpft, denn ein solches Vorgehen hätte offenkundig zu keinem positiven Ergebnis führen können. Es erscheint deshalb irrelevant, daß die Schadensersatzklage inhaltlich mit dem von der Klägerin geltend gemachten, ihr von der bereits für rechtswidrig erklärten Gemeinschaftsnorm bestrittenen Hauptanspruch übereinstimmt.
5. Die Schadensersatzklage ist jedoch für unbegründet zu erklären, weil eine Wesensvoraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft für die aus ihrem Handeln entstandenen Schäden fehlt, daß nämlich diese Handlung ein eigenes Recht des einzelnen verletzt hat, der Schadensersatz begehrt. Zweifelsfrei hätte die Klägerin ohne die Verordnung Nr. 1125/74 weiterhin Erstattungen für ihre Quellmehlerzeugung bezogen. Die Aufhebung dieser Leistung genügt jedoch nicht für die Verpflichtung der Gemeinschaft, die Firma Granaría für den von ihr erlittenen wirtschaftlichen Nachteil zu entschädigen, da die mit dieser Verordnung eingeführte geänderte Regelung kein Recht der Firma verletzt hat.
In den Randnummern 8 und 9 der Entscheidungsgründe zu dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 hat der Gerichtshof eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur insoweit festgestellt, als Quellmehl zu seiner herkömmlichen spezifischen Verwendung, also zur menschlichen Ernährung, bestimmt war. In den genannten Rechtssachen hatten Rat und Kommission vorgetragen, der Wegfall der Erstattung für Quellmehl rechtfertige sich deshalb, weil Quellmehl in großen Mengen seinem spezifischen Verwendungszweck bei der menschlichen Ernährung entzogen und als Tierfutter verkauft worden sei. Der Gerichtshof hielt diesen Umstand offenkundig für erheblich, da er die Kommission aufgefordert hat, den Nachweis zu führen, daß Quellmehl als Tierfutter verwendet werde; die Kommission war hierzu jedoch nicht in der Lage. Im Urteil vom 19. Oktober 1977 wird folgendes ausgeführt: Selbst wenn sich diese Verwendung tatsächlich hätte feststellen lassen — und die subventionierte Stärke keinerlei ähnlicher Verwendung zugeführt worden wäre —, so hätte dies nur für die auf diese Weise verwendeten Mengen den Wegfall der Erstattung rechtfertigen können, nicht jedoch für diejenigen Mengen Quellmehl, die zur menschlichen Ernährung verwendet werden. Offenkundig und entgegen dem Vortrag der Klägerin hat das genannte Urteil daher eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur beschränkt auf den Wegfall der Erstattung bei der Erzeugung für Quellmehl festgestellt, das zur menschlichen Ernährung verwendet wird.
Die beiden in der vorliegenden Sache beklagten Organe haben behauptet, die Quellmehlerzeugung der Firma Granaría werde als Tierfutter verkauft. Die Klägerin hat erwidert, sie wisse nicht, wozu ihre Kunden die fragliche Ware verwendeten. Sie hat daher nicht den unerläßlichen Nachweis für die Verwendung des Quellmehls zur menschlichen Ernährung erbringen können.
Während des ganzen schriftlichen Verfahrens hatte die Firma Granaría ihren Anspruch auf den Erstattungsbetrag als Schadensersatz ausschließlich auf die erneute Geltung der vor Erlaß der Verordnung Nr. 1125/74 bestehenden Rechtslage gestützt. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann zum ersten Mal die Auffassung vertreten, der Gleichheitsgrundsatz sei auch hinsichtlich des als Tierfutter verwandten Quellmehls verletzt, da die erstattungsberechtigte Maisstärke auch als Tierfutter verwendet werde. Es handelt sich dabei um eine schlichte, in keiner Weise bewiesene Behauptung, die die Kommission uneingeschränkt bestritten hat, indem sie vortrug, daß Maisstärke für eine Verwendung in Futtermitteln zu teuer sei. In Futtermitteln werde nur aus billigen Getreidearten, beispielsweise aus Tapioka, gewonnene Stärke, nicht aber Maisstärke verwandt. Darauf hat die Klägerin, die nicht das geringste zur Unterstützung ihrer verspätet in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung beigebracht hat, nicht mehr erwidert.
6. Abschließend beantrage ich, die beiden in der Klageschrift der Firma Granaría vom 3. April 1978 enthaltenen Anträge für unbegründet zu erklären und der Klägerin folglich sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.