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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.03.1979 – C-130/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:60

In der Rechtssache 130/78

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der italienischen Corte Suprema di Cassazione in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SALUMIFICIO DI CORNUDA S. P.A., Cornuda,

gegen

AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 189 und 191 EWG-Vertrag, des Artikels 16 der Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorgsanisation für Rindfleisch, der Artikel 1 und 3 der Entscheidung 66/455/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, auf dem Rindfleischsektor die Abschöpfungen auf bestimmte Einfuhren aus dritten Ländern zu erhöhen, und des Artikels 1 der Entscheidung 66/474/EWG der Kommission vom 28. Juli 1966, durch die die Italienische Republik verpflichtet wird, die Schutzmaßnahmen für Rinder und Kälber aufzuheben,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. S. 562) sieht in Artikel 5 vor, daß bei der Einfuhr von Kälbern, ausgewachsenen Rindern und Folgeerzeugnissen aus dritten Ländern der einführende Mitgliedstaat einen Abschöpfungsbetrag erhebt.

Gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 14/64 ist der Rat befugt, auf Vorschlag der Kommission alle von der Verordnung abweichenden Maßnahmen zu treffen, damit den besonderen Verhältnissen Rechnung getragen wird, die bei den Erzeugnissen bestehen könnten, auf die die Verordnung Anwendung findet.

In Anwendung dieser Bestimmung erließ der Rat am 21. April 1966 in der Erwägung, daß die Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Fleisch von Hausrindern in der Gemeinschaft nicht ausreichte, um den Bedarf der Verarbeitungsbetriebe zu decken, die Verordnung Nr. 42/66 über die zeitlich begrenzte Aussetzung der Abschöpfungen auf die Einfuhren von zur Verarbeitung unter Zollaufsicht bestimmtem Rindfleisch (ABl. S. 1141). Die Verordnung Nr. 42/66 ermächtigte die Mitgliedstaaten, abweichend von Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64 in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1966 die Abschöpfungsbeträge bei der Einfuhr von gefrorenem, zur Verarbeitung unter Zollaufsicht bestimmtem Fleisch von Hausrindern gegenüber dritten Ländern auszusetzen.

Die Italienische Republik beschloß, von dieser Ermächtigung für den Zeitraum vom 2. Mai bis zum 31. Juli 1966 Gebrauch zu machen.

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 14/64 sah vor, daß — wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten infolge der Durchführung der Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch der Markt aufgrund der Einfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wurde, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages hätten gefährden können — der oder die betreffenden Mitgliedstaaten während der Übergangszeit hinsichtlich der Einfuhr dieser Erzeugnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen konnten.

Gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Bestimmung mußten der oder die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Schutzmaßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens notifizieren.

In der Folge unterrichtete die Regierung der Italienischen Republik mit Fernschreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 23. Juli 1966 die Kommission davon, daß sie wegen des anhaltenden Preistiefs auf dem Rindfleischsektor, das sich in den letzten Tagen noch verschlimmert habe, beschlossen habe, zu Schutzmaßnahmen entsprechend den in Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 vorgesehenen Einzelheiten zu greifen. Diese Maßnahmen, die am 24. Juli 1966 in Kraft traten, bestanden in der Erhebung eines zusätzlichen Betrages in Höhe von 60 % auf den nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64 bestimmten Abschöpfungsbetrag bei der Einfuhr von Rindern und Rindfleisch aus dritten Ländern.

In der Mitteilung an die Kommission wurde darauf hingewiesen, daß zur Mast bestimmte Rinder mit einem Gewicht unter 340 kg sowie für die Verarbeitungsindustrie bestimmtes gefrorenes Rindfleisch von der Maßnahme ausgenommen seien.

Im Rahmen der Durchführung dieser Schutzmaßnahmen richtete die italienische Zollverwaltung am 25. Juli 1966 an ihre Dienststellen das Rundschreiben UTCD 1966/373 Dog/000 prot. Nr. 6363, in dem insbesondere verfügt wurde, daß vom 24. Juli 1966 an aus Drittländern eingeführte Rindfleischerzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr einer zusätzlichen Abschöpfung in Höhe von 60 % des geltenden Abschöpfungsbetrages unterlägen und daß dieser zusätzliche Abschöpfungsbetrag — allerdings unter Beibehaltung der Aussetzung der eigentlichen Abschöpfung — auch für gefrorenes Rindfleisch gelte, das für die Verarbeitung unter Zollkontrolle bestimmt sei.

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 14/64 hatte die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verwaltungsausschusses im Wege eines Dringlichkeitsverfahrens und binnen einer Frist von höchstens vier Arbeitstagen von der durch den betroffenen Mitgliedstaat über die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 erlassenen Schutzmaßnahmen vorgenommenen Notifizierung an zu entscheiden, ob diese Maßnahmen aufrechterhalten, geändert oder beseitigt werden sollten.

In der Ausführung dieser Bestimmung erließ die Kommission am 28. Juli 1966 die Entscheidung 66/474/EWG, durch die die Italienische Republik verpflichtet wird, die Schutzmaßnahmen für Rinder und Kälber aufzuheben (ABl. S. 2796). Die Kommission stellte darin fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 14/64 nicht gegeben waren, da der italienische Markt für ausgewachsene Rinder zu dem betreffenden Zeitpunkt einer ernstlichen Störung nicht ausgesetzt und von einer solchen Störung auch nicht bedroht war.

Die Entscheidung der Kommission wurde der Regierung der Italienischen Republik am gleichen Tage (dem 28. Juli 1966) notifiziert.

In der Erwägung, daß es notwendig war, Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichten — ohne das Volumen der Einfuhren von Rindern und Rindfleisch nach Italien mehr als erforderlich zu beeinträchtigen —, die Preise der eingeführten Erzeugnisse auf das Niveau des Orientierungspreises anzuheben, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission am 28. Juli 1966 in Anwendung von Artikel 18 der Verordnung Nr. 14/64 die Entscheidung 66/45/EWG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, auf dem Rindfleischsektor die Abschöpfungen auf bestimmte Einfuhren aus dritten Ländern zu erhöhen (ABl. S. 2659). Durch diese Entscheidung wurde die Italienische Republik ermächtigt, bis zum 2. Oktober 1966 die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64 bestimmten Abschöpfungen, die auf die Einfuhren von ausgewachsenen Rindern und Folgeerzeugnissen, insbesondere gefrorenem Rindfleisch, aus dritten Ländern anwendbar waren, zu erhöhen.

Die Entscheidung des Rates wurde der Italienischen Republik am 29. Juli 1966 notifiziert.

Mit Wirkung vom 1. August 1966 hob die Italienische Republik die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen auf und machte ab null Uhr des gleichen Tages von der Ermächtigung des Rates Gebrauch, die Abschöpfung auf aus dritten Ländern eingeführte Erzeugnisse zu erhöhen.

Am 29. Juli 1966 führte die Salumificio di Cornuda Aktiengesellschaft (nachfolgend Salumificio genannt) mit Sitz in Cornuda über das Zollamt Turin eine Partie von 179179 kg aus Argentinien stammendem gefrorenem Rindfleisch ohne Knochen der Tarifposition 0.02.01, Statistik-Nr. 58, ein, das zur Verarbeitung unter Zollkontrolle bestimmt war. Gemäß den Ministerialrundschreiben Nr. 151 vom 30. April 1966 und Nr. 165 vom 13. Mai 1966 entrichtete sie einen Zoll in Höhe von 20 %.

Im Anschluß an eine spätere Überprüfung dieses Vorgangs verlangte die italienische Zollverwaltung mit am 8. September 1971 zugestelltem Bescheid von Salumificio die Zahlung eines Betrages von 16817380 Lire als Zuschlag zur Abschöpfung.

Salumificio erhob gegen diese Anordnung am 22. September 1971 vor dem Tribunale Turin Einspruch.

Das Gericht gab mit Urteil vom 5. August 1972 dem Einspruch von Salumificio statt.

Auf Rechtsmittel der Staatlichen Finanzverwaltung wandelte die Corte d'Appello Turin mit Urteil vom 22. Mai 1975 das Urteil des Tribunale um und erklärte die Anordnung zur Zahlung eines Zuschlags zur Abschöpfung für rechtmäßig.

Gegen dieses Urteil legte Salumificio am 8. Oktober 1975 Kassationsbeschwerde ein.

Die Erste Zivilkammer der Corte di Cassazione hat am 17. Februar 1978 beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 189 und 191 EWG-Vertrag, des Artikels 16 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung des Rates Nr. 14/64, der Artikel 1 und 3 der Entscheidung 66/455 des Rates und des Artikels 1 der Entscheidung 66/474 der Kommission entschieden und folgende Fragen beantwortet hat:

1. Welche der Entscheidungen, also der Entscheidung der Kommission der EWG aufgrund des erwähnten Artikels 16 zu den in der erwähnten Verordnung Nr. 14/64 geregelten Fragen und der Entscheidung des Rates der EWG aufgrund von Artikel 18 dieser Verordnung, hat in der Rangordnung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsquellen den Vorrang?

2. Ist die Entscheidung der Kommission der EWG aufgrund der unter 1 genannten Vorschrift zu den dort genannten Fragen in der innerstaatlichen Rechtsordnung des betroffenen Staates der Gemeinschaft (Italienische Republik) unmittelbar anwendbar, oder bedarf es hierfür vielmehr einer innerstaatlichen Durchführungsvorschrift?

3. Falls die Frage 2 in dem erstgenannten Sinne (also in dem Sinne, daß die Entscheidung unmittelbar anwendbar ist) zu beantworten ist: Wird diese Entscheidung in dem Zeitpunkt ihres Erlasses oder in dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, anwendbar?

4. Unter derselben Voraussetzung wie 3: Wirkt diese Entscheidung der Kommission in bezug auf den beseitigten Rechtsakt technisch als eine Vernichtung, also mit Wirkung ex tunc vom Tage des Erlasses jenes Rechtsaktes an, und läßt rückwirkend alle seine Wirkungen hinfällig werden, oder wirkt sie in bezug auf den beseitigten Rechtsakt technisch als Aufhebung, also mit Wirkung ex nunc vom Zeitpunkt (des Erlasses oder der Bekanntgabe) dieser Entscheidung an?

5. Falls die Frage 2 in dem an zweiter Stelle genannten Sinne (also in dem Sinne, daß die erwähnte Entscheidung der Kommission eines innerstaatlichen Rechtsaktes des Mitgliedstaats bedarf, um im Rahmen der Rechtsordnung dieses Staates Wirksamkeit zu erlangen) zu beantworten ist: Bestimmen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, um deren Auslegung ersucht wird, daß ein solcher innerstaatlicher Durchführungsakt in bezug auf den innerstaatlichen Rechtsakt, den er in Befolgung der Entscheidung der Gemeinschaft beseitigen soll, technisch als Vernichtung oder technisch als Aufhebung wirken muß, wobei diese Begriffe in der unter 3 erläuterten jeweiligen Bedeutung gebraucht werden?

Der Beschluß der Corte di Cassazione ist am 9. Juni 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG sind am 8. August 1978 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, am 21. August 1978 von der Gesellschaft Salumificio di Cornuda, Klägerin im Ausgangsverfahren, und am 7. September 1978 von der Regierung der Italienischen Republik schriftliche Erklärungen eingereicht worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch die italienische Regierung aufgefordert, ein Schriftstück zu den Akten zu reichen, sowie Salumificio und die Kommission ersucht, eine Frage schriftlich zu beantworten.

Am 25. Oktober 1978 hat der Gerichtshof in Anwendung von Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Zweite Kammer zu verweisen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Gesellschaft Salumificio die Cornuda, Klägerin im Ausgangsverfahren, ist der Auffassung, der Zuschlag zur Abschöpfung in Höhe von 60 % sei am 29. Juli 1966 weder fällig noch auf das von ihr eingeführte Fleisch anwendbar gewesen.

a) Zur ersten Frage

Im allgemeinen besitze der Rat sowohl aufgrund seiner Zusammensetzung als auch aufgrund der von ihm wahrzunehmenden Funktionen gegenüber der Kommsission unbestreitbar den Vorrang. Im vorliegenden Fall sei allerdings festzustellen, daß die Entscheidung 66/455 des Rates und die Entscheidung 66/474 der Kommission sich in unterschiedlichen Bereichen auswirkten. Eine von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 erlassene Entscheidung bestätige, ändere oder beseitige eine in Artikel 39 des Vertrages vorgesehene Maßnahme; die gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 14/64 auf Betreiben der Kommission erlassene Entscheidung des Rates habe bezweckt, eine Lücke zu schließen und die verschiedenen Situationen zu bewältigen, die durch die schrittweise Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch entstanden seien. Die Entscheidung 66/455 des Rates gehe der Entscheidung 66/474 der Kommission nicht vor; zwischen den beiden Entscheidungen bestehe weder ein Vorrang noch ein Zusammenhang: Sie seien voneinander unabhängig und wirkten sich in unterschiedlichen Bereichen aus.

b) Zur zweiten Frage

Den Artikeln 189 und 191 EWG-Vertrag sei zu entnehmen, daß Entscheidungen im Unterschied zu Verordnungen nur für diejenigen verbindlich seien, die sie bezeichneten; ihre Wirksamkeit innerhalb des Mitgliedstaats, an den sie gerichtet seien, müsse sich aus einer besonderen Bestimmung des innerstaatlichen Rechts ergeben.

Das folge aus dem Wortlaut der Entscheidung, wonach diese dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sei, zu notifiziern sei.

c) Zur dritten Frage

Da es sich bei der Entscheidung um eine ihren Empfänger verpflichtende Anweisung handle, werde sie für diesen erst nach ihrer Notifizierung verbindlich; da es sich um eine sofort auszuführende Anweisung handle, sei der italienische Staat verpflichtet, sie sofort zu befolgen.

Die Schutzmaßnahmen, zu deren Vornahme der Staat ermächtigt gewesen sei, seien dringlich und sofort notwendig gewesen; eine diese Maßnahmen bestätigende, ändernde oder beseitigende Entscheidung müsse daher ebenfalls sofort ausgeführt werden.

d) Zur vierten und fünften Frage

Aus den verschiedenen Regelungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation, insbesondere derjenigen für Rindfleisch, ergebe sich, daß die von einem Mitgliedstaat getroffenen Schutzmaßnahmen mangels Bestätigung durch die Kommission vorbehaltlich bereits erworbener Rechte als niemals erlassen anzusehen seien: Sie seien von Anfang an unwirksam.

Die Mitgliedstaaten hätten eine Befugnis zum Einschreiten nur bei Vorliegen eines genau bestimmten Sachverhalts besessen; wenn die Kommission der Auffassung gewesen sei, daß der von einem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der von ihm ergriffenen Maßnahmen geltend gemachte Sachverhalt nicht bestanden habe, hätten diese Maßnahmen von Anfang an beseitigt werden müssen, da der Sachverhalt, der die Voraussetzungen für diese Schutzmaßnahmen dargestellt habe, von Anfang an nicht bestanden habe.

Dem stehe nicht entgegen, daß die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 16/64 binnen einer Frist von höchstens vier Arbeitstagen von der Notifizierung der Maßnahmen an zu entscheiden gehabt habe, ob die Maßnahmen aufrechterhalten, geändert oder beseitigt werden sollen: Der Begriff beseitigt dürfe in diesem Zusammenhang nicht wörtlich verstanden werden.

Der betreffende Mitgliedstaat sei verpflichtet gewesen, zur Befolgung der Entscheidung der Kommission eine innerstaatliche Maßnahme zu erlassen, durch die die von ihm zuvor getroffenen Maßnahmen vernichtet und damit so behandelt worden wären, als hätten sie niemals bestanden.

Eine solche Lösung sei in Artikel 77 der italienischen Verfassung vorgesehen.

Die von der Kommission aufgrund von Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 erlassene Entscheidung habe rückwirkende Kraft besessen, als sie die von einem Mitgliedstaat ergriffenen Schutsmaßnahmen zurückgewiesen habe. Folglich hätte auch der Mitgliedstaat eine mit Rückwirkung ausgestattete Maßregel treffen müssen: Unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes hätte diese Maßregel die vorherigen Schutzmaßnahmen, die in der Vorstellung getroffen worden seien, die Rindfleischeinfuhren hätten die mit der Schaffung des Gemeinsamen Marktes verfolgten Ziele zu gefährden gedroht, von Anfang an unwirksam machen müssen.

Die Regierung der Italienischen Republik hält es für zweckmäßig, die Reihenfolge der dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen abzuändern.

a) Zur zweiten Frage

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne auch Entscheidungen, nämlich dann, wenn sie einen bestimmten Inhalt hätten, eine unmittelbare Anwendbarkeit zukommen. Im vorliegenden Fall gelte es zu ermitteln, ob die von der Entscheidung 66/474 geschaffene Verpflichtung zur Beseitigung der einzelstaatlichen Schutzmaßnahmen der Italienischen Republik ein Ermessen bei der Befolgung der in der Entscheidung enthaltenen Anordnung belassen habe.

Es gehe weniger darum, zwischen den beiden Entscheidungen eine Rangfolge aufzustellen — was im übrigen schon wegen der in ihnen enthaltenen unterschiedlichen Anweisungen schwer vorstellbar wäre —, als festzustellen, in welcher Hinsicht die Entscheidung des Rates für die Auslegung der Entscheidung der Kommission von Bedeutung sei, wenn man dem offensichtlichen Zusammenhang zwischen beiden Rechtsakten Rechnung trage, der daher rühre, daß er eine auf Vorschlag des Verfassers des anderen ergangen sei.

Die Aufhebungsanordnung, die keine zwingende Frist genannt habe und gleichzeitig mit der Anerkennung des Bestehens veränderter Marktgegebenheit ergangen sei, habe es der Italienischen Republik gestattet, die Mittel und die — selbstverständlich kurzen — Zeitspannen für die Anpassung ihrer Rechtsordnung selbst zu bestimmen, um die Situation im Griff behalten zu können. Zum anderen sei in allgemeinerer Hinsicht dem Sondercharakter der Schutzmaßnahmenregelung des Artikels 16 der Verordnung Nr. 14/64 im Verhältnis zu den in Artikel 226 des Vertrages enthaltenen Vorschriften Rechnung zu tragen; Artikel 16 räume jedem Mitgliedstaat unmittelbar eine Sicherheitsbefugnis ein, womit offensichtlich ein geschmeidigeres und schnelleres Interventionssystem zur Bekämpfung von Marktanomalien bereitgestellt werden solle. Es sei deshalb der weite Ermessensspielraum zu berücksichtigen, der auf diesem Gebiet den Mitgliedstaaten grundsätzlich zustehe; die Entscheidung 66/455 des Rates habe das Bestehen einer Marktanomalie und die Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu treffen, eingeräumt.

Eine gleichzeitige Betrachtung der Entscheidungen der Kommission und des Rates ergebe, daß der Gebrauch, den die Italienische Republik von der Ermächtigung des Artikels 16 Verordnung Nr. 14/64 gemacht habe, zwar unter formalen Gesichtspunkten gerügt, dem Grunde nach jedoch als gerechtfertigt angesehen worden sei; es sei daher sinnwidrig anzunehmen, daß die Gemeinschaftsorgane im selben Zeitpunkt, in dem sie das Bestehen der Voraussetzungen für eine von der Gemeinschaftsregelung abweichende Intervention anerkannt hätten, die Absicht gehabt hätten, dem Staat, an den die beiden Entscheidungen gerichtet gewesen seien, jeglichen, sei es auch beschränkten Ermessensspielraum für den förmlichen Erlaß im Grunde als durch die Situation gerechtfertigt angesehener abweichender Maßnahmen und für die somit mögliche Gewährleistung einer erwünschten Kontinuität zwischen den im Dringlichkeitsverfahren getroffenen Maßnahmen und denen zu nehmen, die zulässig seien, um die Situation im Griff behalten zu können.

Die Entscheidung der Kommission müsse deshalb dahingehend ausgelegt werden, daß die Anordnung zur Aufhebung des als Schutzmaßnahme eingeführten Zuschlags zur Abschöpfung der Italienischen Republik einen Ermessensspielraum eingeräumt habe; somit sei eine Entscheidung ohne unmittelbare Wirkung ergangen, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung erst über die notwendigen, der Zuständigkeit der Italienischen Republik überlassenen Durchführungsbestimmungen habe wirksam werden sollen.

b) Zu den anderen Fragen

Erkenne man der Italienischen Republik ein solches Ermessen zu, werde das Problem der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung der Kommission wirksam geworden sei, unerheblich.

Es sei zu beachten, daß sowohl Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages als auch Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 14/64 die Wirksamkeit der Verordnung ausdrücklich oder stillschweigend von der Bekanntgabe an denjenigen, für den sie bestimmt sei, abhängig machten.

Eine rückwirkende Vernichtung der aufgrund von Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 getroffenen Schutzmaßnahmen durch die Entscheidung der Kommission sei ausgeschlossen, weil eine solche Wirkung lediglich den aufgrund von Absatz 3 derselben Bestimmung erlassenen Entscheidungen des Rates zukomme und weil die Bekanntgabe der Maßnahmen eine ähnliche Funktion wie das in Artikel 226 Absatz 2 des Vertrages aufgestellte Erfordernis erfülle, das im wesentlichen dazu bestimmt sei, die Interventionsbefugnis der Kommission auf' den Plan zu rufen. Die sich aus Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 ergebende Abweichung von der allgemeinen Regel gründe sich auf die Gewährung eigener Sicherheitsbefugnisse an jeden Mitgliedstaat, in deren Ausübung Rechtsakte ergingen, die durch die von der Kommission getroffene Maßnahme weder aufschiebend noch auflösend bedingt seien und die als solche auch nicht einer Kontrolle durch die Kommission unterlägen. Der Umfang der von der Kommission vorzunehmenden Bewertung reiche aus, um zu zeigen, daß ihre Entscheidung nicht auf ein bloßes Urteil über die Übereinstimmung der von dem Mitgliedstaat getroffenen Schutzmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht hinauslaufe; die Entscheidung stelle vielmehr das Instrument dar, mittels dessen man den Maßnahmen eine Bedeutung im Rahmen der Gemeinschaft zuerkenne oder verweigere, indem man aus ihnen — selbstverständlich ex nunc — eine Norm für die weitere Regelung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten mache oder dies unterlasse.

Die dritte, vierte und fünfte Frage müßten, soweit sie nicht bereits aufgrund der für die erste und zweite Frage vorgeschlagenen Lösung erledigt seien, deshalb dahingehend beantwortet werden, daß die Unterwerfung unter die durch die Entscheidung 66/474 der Kommission ausgesprochene Verpflichtung nicht dazu führe, daß die ergriffenen Schutzmaßnahmen ex tunc beseitigt, sondern daß sie lediglich von einem Zeitpunkt an, der jedenfalls nicht vor der Notifizierung der Entscheidung anzusetzen sei, aufgehoben würden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weist den Gerichtshof darauf hin, daß in dem Ministerialrundschreiben vom 25. Juli 1966 der Zuschag zur Abschöpfung auch für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch vorgesehen gewesen sei, während in der Bekanntgabe an die Kommission dieses Fleisch von der Anwendung der streitigen Schutzmaßnahme ausdrücklich ausgenommen gewesen sei. Das Fehlen der Notifizierung habe die Unrechtmäßigkeit des nichtnotifizierten Teils der italienischen Schutzmaßnahme vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zur Folge gehabt; die einzelnen könnten sich vor ihren innerstaatlichen Gerichten darauf berufen, da Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 14/64 die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die nicht in der Verordnung vorgesehen seien, mit der Verordnung für unvereinbar erkläre.

Es sei der Unterschied zwischen den in Anwendung von Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 getroffenen einzelstaatlichen Schutzmaßnahmen und den von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Entscheidungen des Rates nach Artikel 18 dieser Verordnung möglicherweise getroffenen Maßnahmen festzuhalten: Jene seien aufgrund einer selbständigen Entscheidung des Mitgliedstaats, der vor ihrem Erlaß nicht verpflichtet gewesen sei, den Abschluß eines Gemeinschaftverfahrens abzuwarten, getroffen worden und in Kraft getreten; diese jedoch hätten erst ergehen dürfen, nachdem der Rat ihren Erlaß vorgeschrieben oder gestattet habe. Die zuerst genannten Maßnahmen seien gerechtfertigt, wenn der Markt aufgrund von Einfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht sei, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten; die anderen könnten durch jede besondere, nicht notwendig schwerwiegende Situation, die eine Abweichung von dem allgemeinen System erforderlich mache, gerechtfertigt sein. Die Mitgliedstaaten hätten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 vorgelegen hätten, Schutzmaßnahmen treffen und durchsetzen, jedoch nicht vom Rat eine abweichende Entscheidung im Sinne von Artikel 18 verlangen können. Die Gemeinschaftsorgane hätten im Hinblick auf die in Artikel 16 vorgesehenen Maßnahmen über ein rechtliches und wirtschaftliches, im Hinblick auf die Maßnahmen nach Artikel 18 dagegen über ein politisches und wirtschaftliches Ermessen verfügt.

Die Mitgliedstaaten seien berechtigt gewesen, die Schutzmaßnahmen des Artikels 16, sofern sie sie vorschriftsmäßig notifiziert hätten, mindestens bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der ihre Änderung oder Beseitigung anordnenden Entscheidung der Kommission gegenüber Privatunternehmen anzuwenden.

Gemäß Artikel 191 EWG-Vertrag sei die der Italienischen Republik am 28. Juli 1966 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden. Diese Wirksamkeit betreffe, da die Entscheidung vom Zeitpunkt ihrer Bekantgabe an verbindlich gewesen sei, den verbindlichen Charakter des Rechtsakts, nicht aber seine normativen Wirkungen. Diese könnten — selbstverständlich unter Vorbehalt der allgemeinen Rückwirkungsgrundsätze — sowohl auf einen rückwärtigen Zeitpunkt bezogen sein als auch erst nach der Bekanntgabe eintreten. Die Rückwirkung komme jedoch nur selten in Betracht.

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 14/64 verbiete mit unmittelbarer Wirkung vom 1. November 1964 an die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Rindfleischeinfuhren aus dritten Ländern. Die Entscheidung der Kommission, durch die die Italienische Republik verpflichtet worden sei, die am 23. Juli 1966 mitgeteilten Schutzmaßnahmen aufzuheben, habe dieses Verbot lediglich erneuert. Nach der Auslegung des Artikels 189 des Vertrages durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten sich deshalb die einzelnen Unternehmen vor den innerstaatlichen Gerichten auf die Rechtsfolgen berufen, die sich aus der Verpflichtung der Italienischen Republik ergäben, sich von dem Zeitpunkt an, in dem die Entscheidung der Kommission wirksam geworden sei, an das Verbot der Erhebung eines Zuschlags zur Abschöpfung zu halten.

Die Entscheidung habe den Zeitpunkt, von dem an die Italienische Republik die Schutzmaßnahmen habe beseitigen müssen, nicht benannt; die Erhebung des Zuschlags zur Abschöpfung habe deshalb von dem Zeitpunkt an eingestellt werden müssen, in dem die Entscheidung für die Italienische Republik verbindlich geworden sei, d. h. von ihrer Bekanntgabe an. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Entscheidung ergebe sich ein Gesichtspunkt, der es erlauben würde, diese Verpflichtung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzmaßnahmen zurückwirken zu lassen. Die von der Verordnung Nr. 14/64 geschaffene Regelung habe es den Mitgliedstaaten gestattet, die von ihnen für notwendig erachteten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung zu treffen; entsprechend habe es den Gemeinschaftsorganen völlig freigestanden, in den Bereich der einzelstaatlichen Maßnahmen einzugreifen und gegebenenfalls sogar auf Wirkungen Einfluß zu nehmen, die aufgrund der Maßnahmen bereits eingetreten gewesen seien. Die Kommission hätte daher die rückwirkende Beseitigung der getroffenen Schutzmaßnahmen anordnen können. In Anbetracht des diesbezüglichen Schweigens der Entscheidung könne eine solche Rückwirkung jedoch nicht angenommen werden. Andererseits sei das Wirksamwerden der Entscheidung zu einem erst nach ihrer Bekanntgabe liegenden Zeitpunkt im Hinblick auf die technische Möglichkeit, die nach der Bekanntgabe unter Umständen erhobenen Abschöpfungszuschläge zurückzuerstatten, nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, der Italienischen Republik eine Frist für den Erlaß innerstaatlicher Aufhebungsmaßnahmen zu gewähren.

Was die am 29. Juli 1966 notifizierte Entscheidung 66/455 des Rates betreffe, so sei diese in Anbetracht ihres Ermächtigungscharakters nicht unmittelbar anwendbar; sie habe es dem Mitgliedstaat überlassen zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an er sich der ihm eingeräumten Befugnis bedienen wolle. Die Italienische Republik habe von dieser Ermächtigung vom 1. August 1966 an Gebrauch gemacht. Die Entscheidung des Rates habe lediglich bezweckt, einige denkbare technische Mängel des Systems der Berechnung der Abschöpfungen zu beheben, die, hätten sie sich ausgewirkt, den italienischen Markt geringfügig hätten benachteiligen können. Die Wahl der Mittel weise auf die Absicht der Gemeinschaftsorgane hin, in einem ganz anderen Zusammenhang tätig zu werden, als er von der Italienischen Republik geltend gemacht worden sei: Es sei nicht beabsichtigt gewesen, die mit den Schutzmaßnahmen errichteten Beschränkungen des Handelsverkehrs, sei es auch in geringerem Umfang, aufrechtzuerhalten; dem Mitgliedstaat habe, wenn er auch zu einer Korrektur der Höhe der Abschöpfungen ermächtigt worden sei, vielmehr im Gegenteil die sofortige und vollständige Beseitigung einer solchen Beschränkung auferlegt werden sollen; es handele sich somit nicht um eine unterschiedliche Lösung für die Bewältigung ein und derselben Situation, sondern um eine eigenständige Maßnahme, die dann anzuwenden sei, wenn sich die Situation verändere. Zwischen der Beseitigung der Schutzmaßnahmen und dem Gebrauchmachen von der Ermächtigung nach Artikel 18 müsse nicht notwendig ein automatischer oder Fortsetzungszusammenhang bestehen.

Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sollten wie folgt beantwortet werden:

a) Die aufgrund von Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 erlassene Entscheidung 66/474 der Kommission vom 28. Juli 1966 und die aufgrund von Artikel 18 der Verordnung Nr. 14/64 erlassene Entscheidung 66/455 des Rates vom gleichen Tage haben unterschiedliche Ziele und Zwecke; zwischen ihnen besteht in der Rangordnung der Gemeinschaftsrechtsquellen keinerlei Vorrangverhältnis.

b) Die Entscheidung 66/474 der Kommission hat den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet war, dazu verpflichtet, vom 28. Juli 1966 an die aufgrund von Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 eingeführte Erhebung des Zuschlages zur Abschöpfung einzustellen. Diese Verpflichtung entfaltet in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, und den Wirtschaftsunternehmen unmittelbare Wirkungen und begründet zu deren Gunsten Rechte, die von den einzelstaatlichen Gerichten beachtet werden müssen.

c) Die Entscheidung 66/455 des Rates hat den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet war, dazu ermächtigt, die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64 festgesetzten Abschöpfungen auf Einfuhren aus dritten Ländern unter den Voraussetzungen und in den Grenzen, die in der Entscheidung genannt waren, für die dort aufgeführten Erzeugnisse zu erhöhen. Es oblag dem Mitgliedstaat, im Wege geeigneter innerstaatlicher Bestimmungen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Maßnahmen festzulegen, die aufgrund der erteilten Ermächtigung gegebenenfalls erlassen wurden.

III — Mündliche Verhandlung

Die Gesellschaft Salumificio di Cornuda, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Piero Castellini, zugelassen in Padua, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Gianluigi Campogrande vom Juristischen Dienst, haben in der Sitzung vom 18. Januar 1979 mündliche Ausführungen gemacht und vom Gerichtshof gestellte Fragen beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Februar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die italienische Corte Suprema di Cassazione hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Februar 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 16 und 18 der Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. S. 562) in Verbindung mit der Entscheidung 66/455/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, auf dem Rindfleischsektor die Abschöpfungen auf bestimmte Einfuhren aus dritten Ländern zu erhöhen (ABl. S. 2659), und der Entscheidung 66/474/EWG der Kommission vom 28. Juli 1966, durch die die Italienische Republik verpflichtet wird, die Schutzmaßnahmen für Rinder und Kälber aufzuheben (ABl. S. 2796), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Aus den Akten geht hervor, daß die Regierung der Italienischen Republik die Kommission am 23. Juli 1966 darüber unterrichtete, daß sie aufgrund des anhaltenden Preistiefs auf dem Rindfleischsektor beschlossen habe, zu Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 zu greifen.

3 Die im Wege eines Rundschreibens mit Wirkung vom 24. Juli 1966 in Kraft gesetzten Schutzmaßnahmen bestanden in der Erhebung eines Zuschlags in Höhe von 60 % des gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64 festgesetzten Abschöpfungsbetrages bei der Einfuhr von Rindern und Rindfleisch aus dritten Ländern.

4 In der Bekanntgabe an die Kommission wurde klargestellt, daß ausgenommen von der Maßnahme … zur Mast bestimmte Rinder mit einem Gewicht unter 340 kg und für die Verarbeitungsindustrie bestimmtes gefrorenes Rindfleisch [sind].

5 Mit der Entscheidung 66/474 vom 28. Juli 1966, die der italienischen Regierung am selben Tag notifiziert wurde, verpflichtete die Kommission aufgrund der Feststellung, daß der italienische Rindfleischmarkt in Wirklichkeit nicht den von den italienischen Behörden geltend gemachten Störungen ausgesetzt war, die Italienische Republik …, die der Kommission am 23. Juli 1966 mitgeteilten Schutzmaßnahmen … zu beseitigen.

6 Am selben Tag erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 14/64 die Entscheidung 66/455 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, auf dem Rindfleischsektor die Abschöpfungen auf bestimmten Einfuhren aus dritten Ländern zu erhöhen.

7 Diese Entscheidung wurde der Italienischen Republik am darauffolgenden Tage, dem 29. Juli 1966, notifiziert. Die Italienische Republik hob daraufhin mit Wirkung vom 1. August 1966 die von ihr ergriffenen Schutzmaßnahmen auf und machte vom gleichen Zeitpunkt an von der Ermächtigung Gebrauch, die Abschöpfungen auf die in der Entscheidung des Rates genannten Erzeugnisse zu erhöhen.

8 Am 29. Juli 1966 führte die Klägerin im Ausgahgsverfahren eine aus Argentinien stammende Partie gefrorenes Rindfleisch ein.

9 Diese Einfuhr fand in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 42/66/EWG des Rates vom 21. April 1966 über die zeitlich begrenzte Aussetzung der Abschöpfungen auf die Einfuhren von zur Verarbeitung unter Zollaufsicht bestimmtem Rindfleisch (ABl. S. 1141) unter Befreiung von Abschöpfungszahlungen statt.

10 Im Anschluß an eine spätere Überprüfung dieses Vorgangs verlangte die italienische Zollverwaltung von der Klägerin mit am 8. September 1971 zugestelltem Bescheid unter Berufung auf die erwähnte Schutzmaßnahme die Zahlung eines Zuschlags zur Abschöpfung in Höhe von 16817380 Lire.

11 Mit Urteil vom 5. August 1972 gab das Tribunale Turin dem von der Klägerin im Ausgangsverfahren gegen diese Anordnung eingelegten Einspruch statt.

12 Auf Rechtsmittel der Staatlichen Finanzverwaltung wandelte die Corte d'Appello Turin mit Urteil vom 22. Mai 1975 das Urteil des Tribunale um und erklärte die Anordnung auf Zahlung eines Zuschlags zur Abschöpfung für rechtmäßig.

13 Nachdem die Klägerin gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde eingelegt hatte, hat die Corte di Cassazione, insbesondere um die Wirkung der Entscheidung 66/474 der Kommission und ihre Verhältnis zu der Entscheidung 66/455 des Rates klären zu können, die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Welche der Entscheidungen, also der Entscheidung der Kommission der EWG aufgrund des erwähnten Artikels 16 zu den in der erwähnten Verordnung Nr. 14/64 geregelten Fragen und der Entscheidung des Rates der EWG aufgrund von Artikel 18 dieser Verordnung, hat in der Rangordnung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsquellen den Vorrang?

2. Ist die Entscheidung der Kommission der EWG aufgrund der unter 1 genannten Vorschrift zu den dort genannten Fragen in der innterstaatlichen Rechtsordnung des betroffenen Staates der Gemeinschaft (Italienische Republik) unmittelbar anwendbar, oder bedarf es hierfür vielmehr einer innerstaatlischen Durchführungsvorschrift?

3. Falls die Frage 2 in dem erstgenannten Sinne (also in dem Sinne, daß die Entscheidung unmittelbar anwendbar ist) zu beantworten ist: Wird diese Entscheidung in dem Zeitpunkt ihres Erlasses oder in dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, anwendbar?

4. Unter derselben Voraussetzung wie 3: Wirkt diese Entscheidung der Kommission in bezug auf den beseitigten Rechtsakt technisch als eine Vernichtung, also mit Wirkung ex tunc vom Tage des Erlasses jenes Rechtsaktes an, und läßt rückwirkend alle seine Wirkungen hinfällig werden, oder wirkt sie in bezug auf den beseitigten Rechtsakt technisch als Aufhebung, also mit Wirkung ex nunc vom Zeitpunkt (des Erlasses oder der Bekanntgabe) dieser Entscheidung an?

5. Falls die Frage 2 in dem an zweiter Stelle genannten Sinne (also in dem Sinne, daß die erwähnte Entscheidung der Kommission eines innerstaatlichen Rechtsaktes des Mitgliedstaats bedarf, um im Rahmen der Rechtsordnung dieses Staates Wirksamkeit zu erlangen) zu beantworten ist: Bestimmen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, um deren Auslegung ersucht wird, daß ein solcher innerstaatlicher Durchführungsakt in bezug auf den innerstaatlichen Rechtsakt, den er in Befolgung der Entscheidung der Gemeinschaft beseitigen soll, technisch als Vernichtung oder technisch als Aufhebung wirken muß, wobei diese Begriffe in der unter 3 erläuterten jeweiligen Bedeutung gebraucht werden?

14 Die Kommission hat in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, daß die von der Klägerin im Ausgangsverfahren eingeführte Ware — nämlich für die Verarbeitungsindustrie bestimmtes gefrorenes Rindfleisch — unter eine Kategorie fiel, die von der italienischen Regierung in der Bekanntgabe der Schutzmaßnähme an die Kommission ausdrücklich ausgenommen worden war.

15 Aus den Akten läßt sich hingegen entnehmen, daß diese Ausnahme in dem Rundschreiben über die Durchführung der Schutzmaßnahme in der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht enthalten war.

16 Wie die Klägerin im Ausgangsverfahren erläutert, konnte sie vom Wortlaut der von der italienischen Regierung an die Kommission gerichteten Bekanntgabe erst im Laufe des Verfahrens Kenntnis nehmen, so daß das diesbezügliche Argument zu spät vorgebracht worden sei und von den innerstaatlichen Gerichten, obwohl es in den Akten der Corte di Cassazione enthalten sei, nicht mehr habe berücksichtigt werden können.

17 Falls es feststünde, daß die von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen auf eine Kategorie von Waren ausgedehnt wurden, die von der der Kommission notifizierten Schutzmaßnahme ausgenommen war, wäre es offensichtlich, daß die Anwendung des Zuschlags in Höhe von 60 % des Abschöpfungsbetrags insoweit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle dargestellt hätte, deren Erhebung in Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64 verboten ist.

18 Da der Gerichtshof jedoch nicht befugt ist, den Sachverhalt der Rechtssache zu überprüfen und zu diesem Punkt keine Frage vorgelegt worden ist, muß die Beurteilung der von der Kommission aufgeworfenen Frage dem vorliegenden Gericht vorbehalten bleiben.

19 Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 14/64 können, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten infolge der Durchführung der Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch der Markt aufgrund der Einfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, … der oder die betreffenden Mitgliedstaaten während der Übergangszeit hinsichtlich der Einfuhr dieser Erzeugnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

20 Gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 desselben Artikels muß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens notifizieren.

21 Gemäß Unterabsatz 3 desselben Absatzes entscheidet die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen Verwaltungsausschusses im Wege eines Dringlichkeitsverfahrens und binnen einer Frist von höchstens vier Arbeitstagen von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Notifizierung an, ob die Maßnahmen aufrechterhalten, geändert oder beseitigt werden sollen.

22 Im vierten Unterabsatz desselben Absatzes wird hinzugefügt, daß die Entscheidung der Kommission unverzüglich durchzuführen [ist].

23 Da die von der Kommission aufgrund der zitierten Bestimmungen am 28. Juli 1966 erlassene Entscheidung am selben Tage notifiziert wurde, ist sie gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages gegenüber der Italienischen Republik zum Zeitpunkt dieser Notifizierung wirksam geworden.

24 Die Italienische Republik war somit vom 28. Juli 1966 an der unverzüglich durchzuführenden Verpflichtung unterworfen, die Schutzmaßnahmen, deren Einführung der Kommission am 23. Juli 1966 mitgeteilt worden war, zu beseitigen.

25 Die italienische Verwaltung ist folglich nicht befugt, die streitige Schutzmaßnahme einem Wirtschaftsunternehmen wegen einer Einfuhr entgegenzuhalten, die nach dem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem die Entscheidung der Kommission gegenüber Italien wirksam geworden ist (dem 28. Juli 1966).

26 Die italienischen Behörden können sich gegenüber der vollen Wirksamkeit dieser Entscheidung nicht darauf berufen, daß die aufgrund der Schutzmaßnahme getroffenen innerstaatlichen Maßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Wirksamwerdens der Entscheidung aufgehoben worden sind.

27 Beriefe sich die nationale Verwaltung nämlich auf die Verzögerung, mit der sie eine Entscheidung der Gemeinschaftsbehörde ausgeführt hat, so würde dies eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages darstellen, nach dem die Mitgliedstaaten … alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen [treffen], die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben.

28 Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß zu demselben Zeitpunkt, als die Kommission die Beseitigung einer Schutzmaßnahme verlangte, deren Berechtigung sie nicht anzuerkennen vermochte, der Rat die Italienische Republik zum Erlaß anderer Hilfsmaßnahmen ermächtigt hat.

29 Denn diese Maßnahmen gründen sich auf eine andersgeartete Vorschrift, nämlich Artikel 18 der Verordnung Nr. 14/64, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission von der Verordnung abweichende Maßnahmen treffen kann, damit den besonderen Verhältnissen Rechnung getragen wird, die bei den durch die Verordnung erfaßten Erzeugnissen bestehen können.

30 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die auf dieser Grundlage vom Rat genehmigten abweichenden Maßnahmen weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach mit den Schutzmaßnahmen übereinstimmen, deren Beseitigung die Kommission verlangt hat.

31 Daraus ist zu schließen, daß die von der Kommission aufgrund von Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 und die vom Rat aufgrund von Artikel 18 derselben Verordnung getroffenen Maßnahmen zwar gleichzeitig erlassen wurden, daß zwischen den beiden Entscheidungen jedoch kein rechtlicher Zusammenhang und erst recht kein Rangfolgeverhältnis besteht.

32 Daraus folgt, daß der Gebrauch, den die Italienische Republik seit dem 1. August 1966 von der durch die Entscheidung des Rates gewährten Ermächtigung gemacht hat, nicht als Vorbedingung für die Beseitigung der Wirkungen der von der Entscheidung der Kommission betroffenen Schutzmaßnahme anzusehen ist.

33 Aus diesen Gründen sind die ersten drei der vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die am 28. Juli 1966 aufgrund von Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64 erlassene Entscheidung der Kommission ist unabhängig von der am gleichen Tage aufgrund von Artikel 18 derselben Verordnung erlassenen Entscheidung 66/455 des Rates wirksam geworden.

Nach der Entscheidung 66/474 der Kommission war der betroffene Mitgliedstaat selbst dann nicht mehr befugt, einem Wirtschaftsunternehmen wegen einer nach dem Wirksamwerden dieser Entscheidung erfolgten Einfuhr die aufgrund der Schutzmaßnahme, deren Beseitigung die Kommission verlangt hatte, erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entgegenzuhalten, wenn diese Bestimmungen im innerstaatlichen Rahmen erst nach dem Wirksamwerden der Entscheidung der Kommission aufgehoben worden sind.

Gemäß Artikel 191 Absatz 2 EWG-Vertrag ist die Entscheidung 66/474 der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an die Italienische Republik, d. h. am 28. Juli 1966, wirksam geworden.

34 Zur Beantwortung der vierten Frage ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung Nr. 14/66 die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die Festsetzung des Zeitpunkts, von dem an sie gegebenenfalls die Beseitigung einer von einem Mitgliedstaat getroffenen Schutzmaßnähme verlangen kann, nicht einzuschränken.

35 Wenn die Kommission also grundsätzlich auch nicht daran gehindert war, die Beseitigung einer nicht für gerechtfertigt erachteten Schutzmaßnahme von dem Zeitpunkt an zu verlangen, zu dem sie getroffen worden ist, so wird aus dem Wortlaut der Entscheidung 66/474 dennoch deutlich, daß das Wirksamwerden der Verpflichtung zur Beseitigung der streitigen Maßnahmen mit dem Wirksamwerden der Entscheidung selbst, d. h. dem Tag der Bekanntgabe an die italienische Regierung (dem 28. Juli 1966), zusammenfallen sollte.

36 Im Hinblick auf die Beantwortung der zweiten Frage ist die fünfte Frage gegenstandslos.

Kosten

37 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

38 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der italienischen Corte Suprema di Cassazione mit Beschluß vom 17. Februar 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Entscheidung 66/474/EWG der Kommission vom 28. Juli 1966, durch die die Italienische Republik verpflichtet wird, die Schutzmaßnahmen für Rinder und Kälber aufzuheben, ist unabhängig von der Entscheidung 66/455/EWG des Rates (ebenfalls vom 28. Juli 1966) zur Ermächtigung der Italienischen Republik, auf dem Rindfleischsektor die Abschöpfungen auf bestimmte Einfuhren aus dritten Ländern zu erhöhen, wirksam geworden.

2. Nach der Entscheidung 66/474 der Kommission war die Italienische Republik selbst dann nicht mehr befugt, einem Wirtschaftsunternehmen wegen einer nach dem Wirksamwerden dieser Entscheidung erfolgten Einfuhr die aufgrund der Schutzmaßnahme, deren Beseitigung die Kommission verlangt hatte, erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entgegenzuhalten, wenn diese Bestimmungen im innerstaatlichen Rahmen erst nach dem Wirksamwerden der Entscheidung der Kommission aufgehoben worden sind.

3. Gemäß Artikel 191 Absatz 2 EWG-Vertrag ist die Entscheidung 66/474 der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an die Italienische Republik, d. h. am 28. Juli 1966, wirksam geworden.