Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1979

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1979 – C-119/78

ECLI:EU:C:1979:66

In der Rechtssache 119/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de Grande Instance Lure in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

SA DES GRANDES DISTILLERIES PEUREUX, Fougerolles (Haute-Saône),

gegen

DIRECTEUR DES SERVICES FISCAUX DE LA HAUTE-SAÔNE ET DU TERRITOIRE DE BELFORT, Vesoul,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 10 und 30 bis 37 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Nach Artikel 268 des Anhangs II zum Code Général des Impôts (im folgenden: CGI), der durch das Dekret Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 (ABl. der Französischen Republik vom 8. 2. 1974) eingefügt wurde, ist die Destillation von importierten Ausgangsstoffen mit Ausnahme anderer frischer Früchte als Äpfel, Birnen oder Trauben … verboten.

Die Firma Peureux, Klägerin im Ausgangsverfahren, führte Anfang des Jahres 1976 aus Italien in Alkohol eingelegte Orangen ein; mit Schreiben vom 24. Oktober 1976 beantragte sie bei der Administration des Contributions Indirectes, der Beklagten im Ausgangsverfahren, ihr das Recht zu bestätigen, dieses Erzeugnis zu destillieren. Mit Schreiben vom 1. März 1977 teilte die Verwaltung mit, Artikel 268 des Anhangs II zum CGI stehe diesem Antrag entgegen, da die eingeführten Orangen keine frischen Früchte darstellen, weil sie in Alkohol eingelegt seien.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren erhob Klage zum Tribunal de Grande Instance Lure; dabei machte sie in erster Linie geltend, daß das eingeführte Erzeugnis (in Alkohol eingelegte Orangen) kein Ausgangsstoff im Sinne der fraglichen nationalen Bestimmung sei, hilfsweise, daß diese nationale Bestimmung jedenfalls mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere mit Artikel 37 (Umformung von Handelsmonopolen), unvereinbar und deshalb ungültig sei.

Das nationale Gericht entschied, daß die aus Italien eingeführten, in Alkohol eingelegten Orangen Ausgangsstoff im Sinne des Artikels 268 des Anhangs II zum CGI seien, und zumindest implizit, daß dieses Erzeugnis somit wie jede andere in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich ausgenommene Ausgangsstoff unter das dort enthaltene Destillationsverbot falle; es legte sodann dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgende Vorabentscheidungsfrage vor:

Ist das in Frankreich bestehende Verbot der Destillation von importierten Ausgangsstoffen mit Ausnahme anderer frischer Früchte als Äpfel, Birnen und Trauben (Art. 268 des Anhangs II zum Code Général des Impôts) mit den Artikeln 10 und 37 sowie den übrigen Bestimmungen des Vertrages von Rom über den freien Verkehr von Waren aus dritten Ländern vereinbar, insbesondere hinsichtlich der Destillation von in Alkohol eingelegten Orangen aus Italien?

Das Vorlageurteil vom 21. April 1978 ist am 19. Mai 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin im Ausgangsverfahren und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Klägerin im Ausgangsverfahren

Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist der Auffassung, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Auslegung und die Gültigkeit nationaler Bestimmungen entscheiden könne, und schlägt deshalb vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu lesen: Sind die Artikel 10 und 37 EWG-Vertrag oder sonstige Bestimmungen des Vertrages über den freien Verkehr von Waren aus dritten Ländern in dem Sinne auszulegen, daß jede nationale Bestimmung oder Maßnahme verboten ist, die das Destillieren bestimmter aus anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeführter Ausgangsstoffe, insbesondere von in Alkohol eingelegten Orangen aus Italien, untersagt?

Zu Artikel 10 EWG-Vertrag

Mit der Bezugnahme auf Artikel 10, der Erzeugnisse aus dritten Ländern betreffe, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befänden, werfe das nationale Gericht die Frage nach der Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem Vertrag auf, die die Einfuhr von Waren mit Ursprung in dritten Ländern beschränkten.

Im vorliegenden Fall hätten die nach Frankreich eingeführten eingelegten Orangen entweder ihren Ursprung in Italien oder sie seien in diesen Mitgliedstaat eingeführt und dort bearbeitet worden, so daß sie sich dort im freien Verkehr befunden hätten. Auf Waren, die sich im freien Verkehr befänden, seien nach Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages die Artikel 30 bis 37 des Vertrages anwendbar.

Hinsichtlich von Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat, zu deren Herstellung Erzeugnisse mit Ursprung in dritten Ländern verwandt worden seien, folge aus Artikel 16 der Verordnung Nr. 516/77 vom 4. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1) e contrario, daß Waren, zu deren Herstellung Erzeugnisse im freien Verkehr verwandt worden seien, zum freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zugelassen seien.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist deshalb der Auffassung, daß Erzeugnisse, die sich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft im freien Verkehr befänden, unabhängig davon, ob sie vollständig in einem dritten Land oder aus Erzeugnissen mit Ursprung in dritten Ländern hergestellt seien, zum freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zugelassen seien, vorbehaltlich nur der nach Maßgabe des Artikels 115 des Vertrages genehmigten handelspolitischen Schutzmaßnahmen.

Zu Artikel 37 des Vertrages

Das in Artikel 268 des Anhangs II zum CGI enthaltene Verbot, bestimmte eingeführte Ausgangsstoffe zu destillieren, sei Teil der Wirtschaftsregelung für Alkohol, in der zunächst die Einfuhr von naturbelassenem Alkohol und dann durch eine ergänzende Bestimmung die Einfuhr von Alkohol liefernden Stoffen verboten worden sei. Nach Artikel 37 des Vertrages formten die Mitgliedstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole um. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 59/75 (EuGH 3. Februar 1976 — (Staatsanwaltschaft/Manghera — Slg. 1976, 91) sei Artikel 37 und seinem Aufbau … zu entnehmen, daß die in Absatz 1 aufgestellte Verpflichtung die Beachtung der Grundregeln des freien Warenverkehrs im gesamten Gemeinsamen Markt sicherstellen soll, und zwar insbesondere durch die Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten. Dieses Ziel, heiße es dort weiter, würde nicht erreicht werden, wenn in einem Mitgliedstaat mit einem Handelsmonopol der freie Verkehr mit aus den anderen Mitgliedstaaten kommenden Waren gleicher Art wie die dem Monopol unterliegenden nicht gesichert wäre.

Ferner habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1976(Miritz, —91/75, Slg. 1976, 217) wie folgt entschieden: Artikel 37 Absatz 1 betrifft nicht ausschließlich mengenmäßige Beschränkungen, sondern untersagt nach Ablauf der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Hieraus folgt, daß diese Vorschrift nicht nur für die Ein- oder Ausfuhren gilt, die unmittelbar Gegenstand des Monopols sind, sondern alle Maßnahmen erfaßt, die mit dessen Existenz im Zusammenhang stehen und sich bei bestimmten Waren, mögen diese dem Monopol unterliegen oder nicht, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken.

Aus dieser Rechtsprechung leitet die Klägerin im Ausgangsverfahren ab, daß das — eindeutig mit der Existenz des Monopols verbundene — Verbot, bestimmte Ausgangsstoffe zu destillieren, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten behindere und folglich insoweit eine Diskriminierung in den Versorgungsbedingungen darstelle, als die gleichen Ausgangsstoffe französischen Ursprungs ohne weiteres destilliert werden dürften.

Dem nationalen Gericht sei somit zu antworten, daß Artikel 37 Absatz 1 seit dem Ende der Übergangszeit einem Mitgliedstaat nicht mehr erlaube, die Destillation bestimmter aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Ausgangsstoffe zu verbieten.

Zu den Artikeln 30 bis 33 des Vertrages

Die Klägerin im Ausgangsverfahren zitiert den Tenor des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974(Dassonville,8/74 — Slg. 1974, 837), wonach jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen sei. Ferner beruft sie sich auf die Richtlinie 66/683 der Kommission vom 7. November 1966 für die Beseitigung jeder unterschiedlichen Behandlung zwischen inländischen Waren und den gemäß Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zuzulassenden Waren (ABl. 1966, S. 3748), insbesondere auf deren Artikel 1 Buchstabe a, und schließt daraus, daß das streitige Verbot eine mengenmäßige Handelsbeschränkung darstelle. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. März 1977(Kommission/Französische Republik,68/76 — Kartoffeln, Slg. 1977, 515) fügt die Klägerin im Ausgangsverfahren hinzu, der Umstand, daß eine nationale Wirtschaftsregelung für ein Erzeugnis durch eine gemeinschaftliche Regelung ersetzt werden solle, daß dies aber noch nicht geschehen sei, rechtfertige die Aufrechterhaltung von Handelshemmnissen bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung nicht. Da es von dem Verbot der Artikel 30 ff. des Vertrages seit dem 31. Dezember 1969 keine Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 4 des Vertrages mehr gebe, kommt die Klägerin im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis, daß seit Ende der Übergangszeit die Artikel 30 ff. des Vertrages einen Mitgliedstaat nicht mehr ermächtigten, die vollständige oder teilweise Verwendung eines Erzeugnisses aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG zu verbieten.

Sie schlägt vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten: Die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag sind dahin gehend auszulegen, daß seit dem Ende der Übergangszeit nationale Bestimmungen oder Maßnahmen, die die vollständige oder teilweise Verwendung von Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Ursprung haben oder sich dort im freien Verkehr befanden, beschränken oder untersagen, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung und folglich durch diese Artikel verboten sind.

B — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission weist auf die Vorgeschichte der Rechtssache hin und führt aus, sie habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik eingeleitet, um zu erreichen, daß das streitige Verbot, bestimmte aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Ausgangsstoffe zu destillieren, aufgehoben werde.

Auf die gestellte Frage eingehend, bemerkt die Kommission zunächst, diese sei anders zu fassen. Sie fügt hinzu, aufgrund des Wortlauts der Frage, der sich unter anderem auf Artikel 10 des Vertrages über das Verbringen von Waren aus dritten Ländern in den freien Verkehr beziehe, und der Begründung der Vorlageentscheidung werde sie sich zur Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht nur äußern, als letzteres Waren mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder solche betreffe, die sich dort im freien Verkehr befänden, sondern auch insoweit, als es unmittelbar aus dritten Ländern eingeführte Erzeugnisse betreffe.

Zu Artikel 37 des Vertrages

Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 37 des Vertrages auf den fraglichen Sektor nicht anwendbar, weil der Service des Alcools nach den durch des Dekret Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 (ABl. der Französischen Republik vom 27. 7. 1977) bewirkten Umformungen kein Handelsmonopol im Sinne dieses Artikels mehr darstelle. Wenn sich Frankreich auch nach wie vor das ausschließliche Recht zur Herstellung von dem Staat vorbehaltenen Sprit bewahre, so sei dieses Recht als solches doch gemäß Artikel 222 ebenso mit dem Vertrag vereinbar wie das ausschließliche Recht des Staates, seine eigene Erzeugung zu vertreiben. Ein solches ausschließliches Recht beruhe nur dann auf einem Handelsmonopol im Sinne des Artikels 37, wenn es sich auf eingeführte Erzeugnisse aus oder mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten erstrecke, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Service des Alcools habe somit nicht mehr die ausschließlichen Einfuhr-, Ausfuhr- und Vermarktungsrechte hinsichtlich des dem Staat vorbehaltenen Alkohols inne. Da diese Rechte den Wesenskern des Monopols darstellten, führe ihre Aufhebung notwendig zur Aufhebung auch des Monopols. Zu Artikel 268 des Anhangs II zum CGI merkt die Kommission schließlich an, selbst wenn diese Bestimmung als Bestandteil der Monopolregelung betrachtet werden könnte, so müßte sie doch seit Ende der Übergangszeit an Artikel 30 des Vertrages gemessen werden.

Zu Artikel 30 des Vertrages

Die Kommission trägt vor, das vorlegende Gericht habe mit Recht bemerkt, es könne widersprüchlich erscheinen, in Alkohol eingelegte Orangen nach Frankreich einführen zu lassen, ihre Destillation aber zu untersagen, zu der sie anscheinend normalerweise bestimmt seien. Durch die Unterdrückung des Interesses am Erwerb eines Erzeugnisses könne man aber dessen Einfuhr beschränken.

Da das Destillierverbot für Ausgangsstoffe nationalen Ursprungs nicht gelte, müsse es als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages klassifiziert werden. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, daß die vorstehend zitierte Richtlinie 66/683 der Kommission vom 7. November 1966 unter den Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufführe, die die gänzliche oder teilweise Verwendung einer eingeführten Ware in Verarbeitungs- oder Beimischungsvorgängen untersagten (Art. 1).

Das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung in Artikel 30 des Vertrages betreffe nur Waren mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder solche, die sich dort im freien Verkehr befänden. Folglich müsse auch der Fall untersucht werden, daß es sich um Erzeugnisse (vorliegendenfalls um in Alkohol eingelegte Orangen) handle, die unmittelbar aus dritten Ländern kämen. Die eingelegten Orangen fielen unter die Tarifstelle 20.06 B I e des Gemeinsamen Zolltarifs und deshalb unter die (kodifizierte) Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1); deren Artikel 13 Absatz 2 untersage vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission beschlossenen Ausnahme im Handel mit Drittländern die Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung sowie die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung. Dieses Verbot gelte für die fraglichen Erzeugnisse gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1927/75 des Rates vom 22. Juli 1975 (ABl. L 198, S. 7) der in die vorgenannte Verordnung Nr. 516/77 übernommen worden sei, seit dem 1. Oktober 1975.

Aufgrund dieser Erklärungen schlägt die Kommission folgende Beantwortung der gestellten Frage vor: Das Verbot der Destillation eingeführter Ausgangsstoffe, insbesondere von in Alkohol eingelegten Orangen, mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder mit Ursprung in einem dritten Land, aber im freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats, widerspricht seit dem 1. Januar 1970 Artikel 30 EWG-Vertrag. Dieses Verbot widerspricht, wenn es sich auf aus Drittländern eingeführte Ausgangsstoffe wie auf in Alkohol eingelegte Orangen bezieht, seit 1. Oktober 1975 auch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte A. Tisserand, Vesoul, und P. Didier, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Béraud, haben mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 21. April 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 1978, hat das Tribunal de Grande Instance Lure gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung der Artikel 10 und 37 sowie der übrigen Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem im Jahre 1976 entstandenen Rechtsstreit zwischen der Klägerin im Ausgangsverfahren und der zuständigen französischen Behörde; es geht dabei um das Recht der Klägerin, in Alkohol eingelegte Orangen aus Italien — wo sie sich angeblich im freien Verkehr befanden — nach Frankreich einzuführen, um sie zu destillieren.

3 Die Klägerin teilte der Verwaltung die Einfuhr des Erzeugnisses und seine Zweckbestimmung mit. Sie erhielt zur Antwort, der Einfuhr stehe nichts entgegen, sie könne aber keine Destillationserlaubnis erhalten, da Artikel 268 des Anhangs II zum Code Général des Impôts es nicht zulasse, einem solchen Antrag stattzugeben.

4 Nach diesem Artikel in der Fassung des Artikels 2 des Dekrets Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 (ABl. der Französischen Republik vom 8. 2. 1974) ist die Destillation von importierten Ausgangsstoffen mit Ausnahme anderer frischer Früchte als Äpfel, Birnen oder Trauben … verboten.

5 Artikel 268 gehört zu den Bestimmungen über das Handelsmonopol für Äthylalkohol, die sich im wesentlichen im Code Général des Impôts (Erstes Buch, erster Abschnitt, dritter Titel — indirekte Steuer und Finanzmonopole —, Kapitel I, Abteilung 1 — Äthylalkohol und Sprit —, Buchstabe B — Wirtschaftsregelung, Art. 358 bis 399) sowie im Anhang II (Art. 268 bis 275) zu diesem Code finden.

6 Nach Artikel 358 ff. des Code Général des Impôts bringt das Monopol für die in Frankreich, jedenfalls im französischen Mutterland, niedergelassenen Erzeuger von Äthylalkohol und Sprit die Verpflichtung mit sich, dem Staat ihre Erzeugung von Sprit mit Äthylalkoholgehalt mit Ausnahme bestimmter Branntweine vorzubehalten, die ausdrücklich in Artikel 358 aufgeführt sind.

7 Der Umfang dieser Erzeugung wird jährlich durch Kontingente festgesetzt, die das zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Hersteller auf diese verteilt.

8 Der Lieferungsverpflichtung entspricht die Verpflichtung des Monopols, den Sprit zu regelmäßig in Finanzministerialverordnungen festgesetzten Preisen anzukaufen.

9 Der vom Staat aufgekaufte Sprit wird von ihm für jeden Verwendungszweck zu ebenfalls amtlich festgesetzten Preisen wiederverkauft.

10 Nach Artikel 385 des Code Général des Impôts ist auch die Einfuhr von 11 Sprit aus dem Ausland dem Staat vorbehalten.

11 Das Einfuhrmonopol wurde jedoch für unverändert verwendbaren oder trinkbaren Sprit und für Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten insbesondere durch Dekret Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 beendet, das im Rahmen der Umformung des Monopols nach Artikel 37 des Vertrages erlassen wurde, so daß seit dem Inkrafttreten des Dekrets dieser Sprit und Branntwein aus den anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich eingeführt und dort vermarktet werden kann, wenn gewisse Angaben gezahlt werden, die jedoch im Ausgangsverfahren nicht im Streit stehen.

12 Das in Artikel 268 des Anhangs II enthaltene Verbot, bestimmte importierte Ausgangsstoffe zu destillieren, muß in Verbindung mit der in Artikel 358 des Code Général des Impôts getroffenen Unterscheidung zwischen dem Staat vorbehaltenem Sprit (Monopolsprit) und solchem Sprit gesehen werden, der nicht unter das Monopol fällt (freier Sprit).

13 Betrachtet man diese beiden Bestimmungen im Zusammenhang, so ergibt sich aus Artikel 268 das Verbot, importierte Ausgangsstoffe zu destillieren, wenn das zur Erzeugung von Monopolsprit führt, während Ausgangsstoffe frei verwendet werden dürfen, wenn der aus ihnen gewonnene Sprit nicht der Pflicht zur Ablieferung an das Monopol unterliegt.

14 Die Klägerin hat die Vereinbarkeit des in Artikel 268 enthaltenen Verbots mit dem Gemeinschaftsrecht bestritten und Klage zum Tribunal de Grande Instance Lure erhoben; dieses hat das Verfahren ausgesetzt und folgende Frage vorgelegt:

Ist das in Frankreich bestehende Verbot der Destillation von importierten Ausgangsstoffen mit Ausnahme anderer frischer Früchte als Äpfel, Birnen und Trauben (Art. 268 des Anhangs II zum Code Général des Impôts) mit den Artikeln 10 und 37 sowie den übrigen Bestimmungen des Vertrages von Rom über den freien Verkehr von Waren aus dritten Ländern vereinbar, insbesondere hinsichtlich der Destillation von in Alkohol eingelegten Orangen aus Italien?

15 Weiter ergibt sich aus der Entscheidung des nationalen Gerichts, daß die Klägerin im Ausgangsverfahren wegen Mißachtung dieses Verbots strafrechtlich verfolgt wird und daß sie wegen Verletzung der Wirtschaftsregelung für Alkohol eine Geldstrafe von 17804343,19 FF zahlen soll.

16 Der Gerichtshof ist im Rahmen des Artikels 177 des Vertrages zwar nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht befugt, er kann jedoch dem Wortlaut der Frage des nationalen Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts die Gesichtspunkte entnehmen, die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen.

17 So verstanden geht die gestellte Frage im wesentlichen dahin, ob es einem Mitgliedstaat, in dem ein Handelsmonopol für Alkohol besteht, nach Artikel 37 des Vertrages einerseits und nach Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 10 andererseits erlaubt oder im Gegenteil verboten ist, Beschränkungen bei der Destillation bestimmter aus anderen Mitgliedstaaten importierter, zur Verarbeitung zu Alkohol geeigneter Ausgangsstoffe aufrechtzuerhalten, wenn diese Beschränkungen für gleichartige, in diesem Mitgliedstaat hergestellte Ausgangsstoffe — im vorliegenden Fall für in Alkohol eingelegte Orangen — nicht gelten.

18 Soweit die Frage die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr erwähnt, geht sie dahin, ob eine Maßnahme der in der streitigen nationalen Bestimmung vorgesehenen Art eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages darstellt.

19 Soweit das nationale Gericht Artikel 10 des Vertrages erwägt, ersucht es anscheinend um Aufklärung darüber, ob es von Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits sein könnte, wenn die in Alkohol eingelegten Orangen ihren Ursprung in einem Drittland hätten und sich in Italien im freien Verkehr befänden.

20 Im Hinblick auf Artikel 37 des Vertrages fragt das Gericht schließlich, ob Maßnahmen der in Artikel 268 des Anhangs II genannten Art, sollten sie als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zu betrachten sein, nichtsdestoweniger als im Rahmen eines gemäß der in Artikel 37 den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung umgeformten Handelsmonopols zulässig angesehen werden können.

21 In dieser Reihenfolge ist auf die gestellte Frage zu antworten.

Zu Artikel 30 des Vertrages

22 Artikel 30, wonach alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind, erfaßt jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

23 Wenn Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels, die eine Folge unterschiedlicher, noch nicht harmonisierter nationaler Vorschriften über die Vermarktung und die Verwendung bestimmter Erzeugnisse sind, grundsätzlich auch keine Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellen, so gilt dies doch nur, wenn diese Vorschriften ohne Unterschied für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte und für im Inland hergestellte Erzeugnisse gelten.

Zu Artikel 10 des Vertrages

24 Artikel 10 Absatz 1 lautet wie folgt: Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

25 Nach Artikel 9 Absatz 2 gelten die Bestimmungn des Vertrages über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Titel I Kap. 2 des Zweiten Teils des Vertrages) für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

26 Das Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen hat folglich im innergemeinschaftlichen Handel die gleiche Bedeutung für Erzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie zum freien Verkehr zugelassen worden sind, eingeführt werden, wie für solche mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat.

Zu Artikel 37 des Vertrages

27 Artikel 37 des Vertrages stellt eine spezifische Bestimmung dar, die nicht die Abschaffung, sondern die Umformung der staatlichen Handelsmonopole derart betrifft, daß einerseits am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist (Art. 37 Abs. 1) und daß andererseits die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung beachten, jede neue Maßnahme zu unterlassen, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt (Art. 37 Abs. 2).

28 Die in Artikel 37 Absätze 1 und 2 enthaltenen Vorschriften betreffen nur Aktivitäten, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des Monopols verbunden sind, finden aber keine Anwendung auf nationale Bestimmungen, die die Ausübung dieser spezifischen Funktion nicht betreffen.

29 Die gestellte Frage betrifft ein Handelsmonopol, dessen spezifische Funktion in der Verpflichtung nationaler Erzeuger bestimmten Sprits, die Erzeugung dieses Sprits in den Grenzen der jährlich amtlich festgesetzten Kontingente zu halten und ihre Erzeugung nur an das Monopol abzuliefern, sowie in der entsprechenden Verpflichtung des Monopols besteht, die genannten Erzeugnisse zu amtlich festgesetzten Preisen anzukaufen.

30 Aus dem innerstaatlichen Charakter der von Artikel 37 erfaßten Handelsmonopole und daraus, daß sie, wie sich aus der gleichen Bestimmung ergibt, nach ihrer Umformung fortgeführt werden können, folgt, daß es weder als Diskriminierung im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 noch als mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 zu betrachten ist, wenn die Verpflichtung zur Ablieferung an das Monopol und dessen entsprechende Ankaufsverpflichtung nur nationalen Sprit betrifft. Das Verbot jeder Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten verbietet es jedoch, bei gleichartigem nationalen Sprit danach zu unterscheiden, ob er aus der Destillation nationaler Ausgangsstoffe oder aus der Destillation von Ausgangsstoffen aus einem anderen Mitgliedstaat gewonnen wurde.

31 Das gilt um so mehr, wenn die Behörden des Mitgliedstaats aufgrund der Monopolregelung jährlich die Mengen Sprit festsetzen, die erzeugt werden dürfen und an das Monopol abzuliefern sind.

32 Die Frage des nationalen Gerichts ist somit wie folgt zu beantworten :

a) Eine inländische Vorschrift, die es verbietet, für die Herstellung von einem nationalen Handelsmonopol vorbehaltenen Erzeugnissen Ausgangsstoffe aus anderen Mitgliedstaaten zu destillieren, während dieses Verbot für gleichartige, im Inland erzeugte Ausgangsstoffe nicht gilt, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages und eine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages dar.

b) Es besteht keine Veranlassung, zwischen nach Einfuhr aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß in den freien Verkehr gebrachten Erzeugnissen und solchen mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat zu unterscheiden.

Kosten

33 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de Grande Instance Lure mit Urteil vom 21. April 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Eine inländische Vorschrift, die es verbietet, für die Herstellung von einem nationalen Handelsmonopol vorbehaltenen Erzeugnissen Ausgangsstoffe aus anderen Mitgliedstaaten zu destillieren, während dieses Verbot für gleichartige, im Inland erzeugte Ausgangsstoffe nicht gilt, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages und eine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages dar.

2. Es besteht keine Veranlassung, zwischen nach Einfuhr aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß in den freien Verkehr gebrachten Erzeugnissen und solchen mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat zu unterscheiden.