Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1979 – C-86/78

ECLI:EU:C:1979:64

In der Rechtssache 86/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de Grande Instance Lure in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

SA DES GRANDES DISTILLERIES PEUREUX, Fougerolles (Haute-Saône),

gegen

DIRECTEUR DES SERVICES FISCAUX DE LA HAUTE-SAÔNE ET DU TERRITOIRE DE BELFORT, Vesoul,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7, 12, 34, 37 und 95 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Im Ausgangsstreit, im Hinblick auf dessen Entscheidung das nationale Gericht dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt hat, geht es um die Vereinbarkeit einer Aufschlag (soulte) genannten Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht; diesen Aufschlag haben französische Brenner von Monopolsprit zu zahlen, wenn die Monopolverwaltung gemäß Artikel 269 des Anhangs II zum Code Général des Impôts (im folgenden: CGI) — eingefügt durch Dekret Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 (ABl. der Französischen Republik vom 8. Februar 1974, S. 1476) und ergänzt durch Dekret Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 (ABl. der Französischen Republik vom 27. Juli 1977, S. 3928) — den Erzeugern auf deren Antrag dem Staat vorbehaltenen Sprit zur freien Verfügung beläßt.

2. Der französische Staat besitzt das Monopol für die innerstaatliche Herstellung und die Vermarktung von Äthylalkohol und Sprit mit Äthylalkoholgehalt (Art. 358 ff. CGI). Er erzeugt jedoch nicht selbst, sondern überläßt dies privaten Unternehmen, wobei er sich das Eigentum an der Erzeugung, die er selbst ankauft und vertreibt, vorbehält (Art. 358 i. V. m. 370 CGI). Bis zum Jahre 1974 behielt er sich außerdem die Einfuhr von Alkohol aus dem Ausland einschließlich der übrigen Mitgliedstaaten vor (Art. 385 CGI in der vor 1974 geltenden Fassung).

Von dem Eigentumsmonopol an so erzeugtem Sprit bestehen zwei Ausnahmen:

a) Bestimmter, in Artikel 358 CGI aufgezählter Branntwein fällt nicht unter das Monopol.

b) Artikel 269 des Anhangs II zum CGI (Dekret Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974) — in Kraft getreten am 1. April 1974 — schreibt folgendes vor: Der Service des alcools kann den Erzeugern auf Antrag bestimmten dem Staat vorbehaltenen Sprit zur freien Verfügung belassen, wenn sie einen Aufschlag zahlen, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem höchsten Verkaufspreis für staatlichen Sprit und dem niedrigsten Ankaufspreis für Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der im Rahmen der Kontingente im vorhergehenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurde, nicht übersteigt.

Dieser Aufschlag soll den Verlust ausgleichen, den der Staat durch den Verzicht auf sein Monopolrecht erleidet.

Mit Artikel 1 des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 wurde Artikel 269 mit Wirkung vom 29. Juli 1977 derart neu gefaßt, daß einerseits der Ausdruck bestimmten dem Staat vorbehaltenen Sprit durch dem Staat vorbehaltenen Sprit ersetzt wurde und andererseits an die frühere Bestimmung folgender Satz angefügt wurde: Das gilt auch für Importeure, die solchen Sprit mit Ursprung in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und aus solchen Staaten oder mit Ursprung in Drittländern, wenn er sich in einem dieser Mitgliedstaäten im freien Verkehr befindet, einführen.

3. Die Firma Peureux, Klägerin im Ausgangsverfahren, bestreitet für die Zeit vor der Änderung des genannten Artikels 269 durch das Dekret Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 die Vereinbarkeit des von der Brennerei dafür zu zahlenden Aufschlags, daß der von ihr erzeugte Sprit ihr zur freien Verfügung belassen wird, mit dem Gemeinschaftsrecht und macht geltend, der Aufschlag stelle eine Diskriminierung des freigestellten französischen Sprits gegenüber Sprit aus anderen Mitgliedstaaten dar, für den vor 1977 kein Aufschlag zu zahlen gewesen sei.

4. Die Regelung für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Trinkbranntwein im Verhältnis zu freigestelltem und deshalb aufschlagspflichtigem Sprit hat sich des öfteren geändert; man kann anscheinend drei Zeiträume unterscheiden:

I. Vor dem 1. April 1974 (Inkrafttreten des Dekrets Nr. 74/91): Alkoholhaltige Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten wie aus dritten Ländern unterliegen, wenn ihre Einfuhr als Ausnahme vom Monopol genehmigt wird, einer Abgabe auf dem in ihnen enthaltenen Alkohol (Artikel 386 CGI).

II. Nach dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 74/91 (1. April 1974) und vor der Änderung durch das Dekret Nr. 77/842 (29. Juli 1977)

Auf freigestellten Sprit ist gemäß Artikel 269 des Anhangs II zum CGI der dort vorgesehene Aufschlag zu zahlen.

Die Regelung für eingeführten Äthylalkohol und Sprit ist in den Artikeln 273 und 275 desselben Anhangs II enthalten.

a) Das Einfuhrmonopol wird für unverändert nicht verwendbaren oder nicht trinkbaren Sprit beibehalten (Art. 273 Abs. 1).

b) Unverändert verwendbarer oder trinkbarer Sprit kann frei eingeführt werden, seine Einfuhr aus dritten Ländern wie aus anderen Mitgliedstaaten unterliegt aber der Zahlung einer Ausgleichssteuer (surtaxe de compensation), die für den im Erzeugnis enthaltenen reinen Alkohol dem Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigsten Ankaufspreis des Service des alcools zu Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres und dem Verkaufspreis für zur entsprechenden Verwendung bestimmten Sprit gleich war (Art. 273 Abs. 2 und 3). Diese Formulierung entspricht der in Artikel 269 des Anhangs II für die Berechnung des Aufschlags verwendeten.

c) Erzeugnisse mit Äthylakoholgehalt, zum Trinken bestimmt aus anderen Mitgliedstaaten waren bis zum Inkrafttreten einer Gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol von der Ausgleichssteuer befreit, aber wenn der Mindestverkaufspreis neutralen Trinkalkohols im Ursprungsland unter dem Preis liegt, der in Frankreich beim Verkauf für die gleiche Verwendung angesetzt wird, einer Ausgleichsabgabe (taxe compensatoire) unterworfen, die dem Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Preisen gleich war (Art. 275 Abs. 2)

d) Branntwein aus Wein aus anderen Mitgliedstaaten, der aus der Destillation von Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft herstammt, unterliegt nicht der Ausgleichsabgabe, wohl aber dem in Artikel 269 vorgesehenen Aufschlag (Art. 275 Abs. 3).

III. Nach der Änderung des Anhangs II durch das Dekret Nr. 77/842 (29. Juli 1977)

Die Lage nationalen Sprits, den das Monopol dem Erzeuger zur freien Verfügung beläßt, bleibt unverändert; auf ihn ist der in Artikel 269 des Anhangs II vorgesehene Aufschlag zu zahlen.

Für Einfuhren aus dritten Ländern bleibt die Lage unverändert. Für die Einfuhr von unverändert nicht verwendbarem oder nicht trinkbarem Sprit verbleibt es beim Staatsmonopol. Die Einfuhr von verwendbaren und trinkbaren Erzeugnissen ist frei, unterliegt aber der Ausgleichssteuer.

Bei Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten wurde das Monopol anscheinend auch für Rohalkohol (unverändert nicht verwendbare oder nicht trinkbare Erzeugnisse) abgeschafft, so daß die Einfuhr von Rohalkohol wie von unverändert verwendbaren und trinkbaren Erzeugnissen und von Erzeugnissen mit Trinkalkoholgehalt frei und von der Ausgleichssteuer entlastet ist, während die Ausgleichsabgabe aufgehoben ist. Demgegenüber ist auf den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Sprit der gleiche Aufschlag zu zahlen, der auf das entsprechende französische Erzeugnis anläßlich seiner Freistellung zu entrichten ist.

5. Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat unter Berücksichtigung dieser Regelung, die sie in erster Linie mit Artikel 37 (Umformung des Monopols) und hilfsweise mit den Artikeln 5 und 7 des Vertrages für unvereinbar hält, die zuständige französische Verwaltung vor dem Tribunal de Grande Instance Lure verklagt und beantragt, diese zur Erstattung der Aufschläge zu verurteilen, die die Klägerin in der Zeit vom 6. Februar 1970 bis 6. Oktober 1976 in der Gesamthöhe von 399435 FF auf Williams-Birnen-Branntwein ihrer Erzeugung, der ihr antragsgemäß zur freien Verfügung belassen worden war, gezahlt hatte. Das angerufene nationale Gericht hat festgestellt, daß der Anspruch nach dem einschlägigen französischen Recht für alle vor dem 31. Dezember 1974 getätigten Zahlungen verjährt ist; vor der Entscheidung über den verbleibenden Anspruch hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Bestehen eines Monopols für die Herstellung gewisser Branntweine, wie beispielsweise Williams-Birnen-Branntwein, zugunsten des französischen Staates, welches zur Folge hat, daß ein Freistellungsaufschlag (soulte de rétrocession) zugunsten des Staates erhoben wird, wenn derartiger Branntwein den Herstellern zur freien Verfügung belassen bleibt, seit dem 1. Januar 1975 oder einem späteren Zeitpunkt noch mit Artikel 37 EWG-Vertrag vereinbar ist, der jede Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hinsichtlich der Einfuhren und der Ausfuhren verbietet.

6. Aus den Feststellungen des nationalen Gerichts zur Verjährung des Anspruchs hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1975 erfolgten Zahlungen, aus dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage und aus dem Datum der letzten streitigen Zahlung läßt sich wohl ableiten, daß für die Beantwortung der gestellten Frage nur diejenige Rechtslage zu berücksichtigen ist, die sich aus dem einschlägigen, durch das Dekret Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 geänderten nationalen Recht vor der Änderung durch das Dekret Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 ergab. Nichtsdestoweniger scheint sich aus bestimmten Absätzen des Vorlageurteils zu ergeben, daß das nationale Gericht auch über die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Dekrets vom 25. Juli 1977 aufgeklärt werden möchte.

7. Das Vorlageurteil ist am 28. März 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, die französische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung führt zunächst aus, das Vorlagegericht stelle mit dem sogenannten Freistellungsaufschlag die Existenz des französischen Branntweinmonopols selbst in Frage. Der Aufschlag stelle das Gegenstück zum Verzicht des Staates auf sein Vorbehaltsrecht dar. Könnte ein französischer Erzeuger die freie Verfügung über seinen Sprit erlangen, ohne den Aufschlag zu zahlen, so würde das Prinzip des staatlichen Vorbehalts an diesem Sprit inhaltsleer. Artikel 37 des Vertrages sehe die Umformung der staatlichen Handelsmonopole vor, fordere also nicht ihre Abschaffung, sondern nur ihre Umformung derart, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen sei.

Die vorliegende Frage lassse sich dahin zusammenfassen, ob die derzeitig, nach den Umformungen, die Frankreich in Ausführung seiner Verpflichtung der Gemeinschaft gegenüber am Branntweinmonopol vorgenomen habe, geltende Aufschlagsregelung diskriminierenden Charakters sei.

Bei der Prüfung dieser Frage unterscheidet die französische Regierung zwischen der Regelung für Rohalkohol und derjenigen für Erzeugnisse mit Äthylalkoholgehalt.

a) Rohalkohol

Die Erhebung habe weder bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten noch auf dem innerstaatlichen Markt eine Diskriminierung zur Folge. Im Falle der Ausfuhr freigestellten Sprits werde der Aufschlag nicht erhoben.

Auf dem nationalen Markt zahle der französische Erzeuger von dem Staat vorbehaltenem Rohalkohol einen Aufschlag, um die Verfügung über sein Erzeugnis zu erlangen. Seit der Reform des Jahres 1977 zahle jedoch der Importeur von Sprit aus anderen Mitgliedstaaten den gleichen Aufschlag, so daß keine Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten gegeben sei.

b) Unverändert verwendbare und trinkbare alkoholische Erzeugnisse

Hier sei zwischen der Lage vor und nach dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 zu unterscheiden.

Vor 1977

Auf dem innerstaatlichen Markt hätten die Hersteller von Erzeugnissen, die freigestellten Alkohol enthalten hätten, tatsächlich den Aufschlag zahlen müssen; diese Belastung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs durch die Ausgleichsabgabe (Art. 275 des Anhangs II zum CGI, eingeführt durch das Dekret Nr. 74/91) zumindest ausgeglichen worden, die die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten alkoholischen Erzeugnisse zu tragen hätten. Andererseits sei im Falle der Ausfuhr alkoholischer Erzeugnisse der Aufschlag, der den in diesen Erzeugnissen enthaltenen freigestellten nationalen Alkohol belastet habe, zurückerstattet worden. Somit habe keine Diskriminierung vorgelegen.

Nach 1977

Um ihren Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft gerecht zu werden, habe die französische Regierung im Juli 1977 die französische Wirtschaftsregelung für Alkohol umgeformt. Die Ausgleichsabgabe, die auf dem in alkoholischen Getränken aus dem Gemeinsamen Markt enthaltenen Alkohol gelastet habe, sei aufgehoben worden, während die den nationalen Erzeugern von dem Staat vorbehaltenem Sprit eingeräumte Möglichkeit, die freie Verfügung über ihre Erzeugung zu erlangen, wenn sie den Aufschlag zahlten, verallgemeinert worden sei. Nunmehr gelange jeder gemeinschaftliche Rohalkohol frei nach Frankreich, wenn nur der genannte Aufschlag gezahlt werde. Die Regelung betreffe nunmehr ausschließlich naturbelassenen Sprit mit der Folge, daß eine Befreiung vom Aufschlag nur noch bei der Ausfuhr von Rohalkohol möglich sei. Als Ergebnis dieser Reform würden jedoch die einheimischen Erzeuger von äthylalkoholhaltigen Erzeugnissen jetzt scheinbar anders als ihre Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten behandelt, da die Verpflichtung, nach Artikel 269 Absatz 1 des Anhangs II in der im Jahre 1977 ergänzten Fassung bei der Einfuhr nach Frankreich einen Aufschlag zu zahlen, nur Rohalkohol, nicht aber unverändert verwendbaren oder trinkbaren Sprit betreffe. Diese Benachteiligung sei jedoch nur scheinbar, da die nationale Regelung des staatlichen Vorbehalts an Äthylalkohol, dessen wesentliches Gegenstück der Aufschlag darstelle, in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Alkoholmarktordnung nicht nur den Erzeugern, sondern auch den Verbrauchern von Sprit Garantien in dem Sinne gebe, daß diese eine Versorgungssicherheit erlangten, wobei die den Herstellern auferlegte Belastung Gegenstück dieser Garantie sei.

Die französische Regierung schließt, diese Regelung, insbesondere der Aufschlag, könne nicht als diskriminierend betrachtet werden.

B — Erklärungen der Klägerin im Ausgangsverfahren

Die Klägerin im Ausgangsverfahren legt zunächst nochmals den Sachverhalt dar und hebt dann hervor, die von ihr gerügte Diskriminierung sei die des nationalen Erzeugnisses gegenüber Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten. Artikel 37 (Monopole) und die Artikel 5 und 7 des Vertrages beträfen diese umgekehrte Diskriminierung ebenso wie diejenige, die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten benachteilige.

In Übereinstimmung mit der französischen Regierung ist die Klägerin im Ausgangsverfahren der Auffassung, man müsse zwischen der Regelung vor und nach Inkrafttreten des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 unterscheiden. Wenn auch keine Diskriminierung mehr vorliege, seitdem dieses Dekret durch die Ergänzung des Artikels 269 des Anhangs II zum CGI die Einfuhr von Rohalkohol aus anderen Mitgliedstaaten der Zahlung des gleichen Aufschlags unterworfen habe wie nationalen freigestellten Sprit, so habe es sich doch in dem früheren Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 und dem des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 anders verhalten.

In diesem Zeitraum vom 1. April 1974 bis zum 29. Juli 1977 habe die Regelung des vermittels Zahlung eines Aufschlags freigestellten Sprits ein staatliches Monopol im Sinne des Artikels 37 des Vertrages dargestellt. Das Branntweinmonopol habe nämlich auch ohne die ausschließlichen Einfuhr- und Ausfuhrrechte dank der den nationalen Erzeugern auferlegten Lieferverpflichtung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflußt oder zu beeinflussen gestattet.

Dennoch habe dieses Monopol, soweit es den streitigen Aufschlag vorgesehen habe, im Gegensatz zu dieser Bestimmung nicht jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen. Im übrigen sei die Aufschlagsregelung, sollte sie mit Artikel 37 vereinbar sein, jedenfalls mit den Artikeln 5 und 7 des Vertrages unvereinbar.

Der französische Markt

Die Diskriminierung ergebe sich daraus, daß der Aufschlag auf freigestellten nationalen Sprit zu zahlen sei und nationale alkoholische Getränke, die freigestellten Sprit enthielten, entsprechend mit dem Aufschlag belastet seien, während unverändert verwendbarer oder trinkbarer Sprit (einschließlich Trinkbranntwein) aus anderen Mitgliedstaaten frei nach Frankreich gelange, ohne daß der Aufschlag zu zahlen sei. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, daß unverändert verwendbarer oder trinkbarer Sprit aus anderen Mitgliedstaaten während der gleichen Zeit aufgrund desselben Dekrets Nr. 74/91 entweder der Ausgleichssteuer (Art. 273) oder der Ausgleichsabgabe (Art. 275) unterlegen sei, weil sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 45/75 (Rewe — deutsches Branntweinmonopol — vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181), 59/75 (Manghera — italienisches Tabakmonopol — vom 3. Februar 1976, Slg. 1976, 91) und 91/75 (Miritz — deutsches Branntweinmonopol — vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 217) ergebe, daß diese Ausgleichssteuer bzw. -abgabe mit dem Diskriminierungsverbot der Artikel 37, 5 und 7 und mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar sei. Da die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verbote unmittelbare Wirkung zeitigten, seien die auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem Sprit lastenden Abgaben rechtswidrig und nicht geschuldet gewesen. Da diese Ausgleichsabgabe oder -Steuer auf die Einfuhren von Sprit aus anderen Ländern folglich nicht habe entrichtet werden müssen, liege eine Diskriminierung vor, wenn vom Monopol freigestellter nationaler Sprit den Aufschlag dennoch habe zahlen müssen. Hieraus folge dessen Unvereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 37 oder in Artikel 7.

Der Markt der anderen Mitgliedstaaten

Hier ergebe sich die Diskriminierung daraus, daß der freigestellte französische Sprit oder die französischen alkoholischen Getränke, die freigestellten Sprit enthielten und zur Ausfuhr bestimmt seien, durch die Erhebung des Aufschlags ihre Wettbewerbsfähigkeit verloren hätten, das dieser den Verkaufspreis habe erhöhen und das fragliche Erzeugnis auf den auswärtigen Märkten notwendig weniger wettbewerbsfähig habe machen müssen.

C — Erklärungen der Kommission

Die Kommission erinnert an die Vorgeschichte ihres Vorgehens hinsichtlich der Umformung des französischen Branntweinmonopols im Sinne des Artikels 37 und bemerkt, sie habe in Anwendung unter anderem der im Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 91/75, bereits zitiert) ausgesprochenen Grundsätze von der französischen Regierung verlangt, daß diese die in Artikel 273 des Anhangs II zum CGI in der durch Dekret Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 geänderten Fassung eingeführte Ausgleichssteuer und die in Artikel 275 dieses Anhangs eingeführte Ausgleichsabgabe auf Sprit aus anderen Mitgliedstaaten aufhebe; dies sei mit Dekret Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 geschehen. Sie führt sodann aus, ihres Erachtens habe das Ausgangsverfahren seinen Ursprung in dem Umstand (der Folge des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 sei), daß reiner Alkohol (Ausgangsstoff), der in importierten alkoholischen Getränken enthalten sei, im Gegensatz zu dem gleichen, in alkoholischen Getränken französischer Erzeugung enthaltenen Alkohol nicht dem Aufschlag unterliege.

Die Kommission geht anschließend zur Prüfung der gestellten Frage über und führt aus, diese müsse als Frage danach neu formuliert werden, ob eine Abgabe der Art des vorgenannten Freistellungsaufschlags mit dem Vertrag vereinbar sei, die von bestimmten im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Unternehmen verlangt werde, während in anderen Mitgliedstaaten tätige Unternehmen, die gleichartige Erzeugnisse herstellten, ihr bei der Einfuhr nicht unterworfen seien.

Nach Auffassung der Kommission erfordert die Beantwortung eine Prüfung der fraglichen Belastung anhand der Artikel 37, 34, 95 und 7 des Vertrages in dieser Reihenfolge.

a) Artikel 37 des Vertrages (Handelsmonopole)

Der Kommission zufolge ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, weil das französische Branntweinmonopol — wenn es auch nach wie vor ein Erzeugungsmonopol darstelle — kein Handelsmonopol im Sinne des Artikels 37 des Vertrages mehr sei.

Das ausschließliche Eigentum an dem auf französischem Gebiet hergestellten Sprit, das der Staat sich vorbehalte, sei gemäß Artikel 222 mit dem Vertrag vereinbar, während das ausschließliche Recht des Staates, sein eigenes Eigentum, also die Erzeugnisse, an denen er sich das Eigentum vorbehalten habe, zu vermarkten, nicht unter Artikel 37 falle. Freilich könne der Staat durch seine Verkaufspolitik hinsichtlich des Sprits, an dem er sich das Eigentum vorbehalten habe, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen, ein solches Vorgehen fiele aber gegebenenfalls eher unter Artikel 86 des Vertrages.

Hingegen habe der Service des alcools nicht mehr die ausschließlichen Einfuhr-, Ausfuhr- und Vermarktungsrechte an dem dem Staat vorbehaltenen Sprit inne; da diese ausschließlichen Rechte den Wesenskern des Monopols darstellten, führe ihre Aufhebung auch zur Aufhebung des Monopols.

Nach Ansicht der Kommission folgt hieraus, daß seit Ablauf der Übergangszeit kein Rückgriff auf Artikel 37 Absatz 1 mehr möglich sei, um eine von einem Mitgliedstaat zum Nachteil bestimmter seiner Staatsangehörigen eingeführte oder beibehaltene Diskriminierung zu untersagen.

b) Artikel 12 und 34 des Vertrages (Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle und Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen)

Da der Aufschlag eine Abgabe darstelle, die auf die nationale Erzeugung unabhängig davon erhoben werde, ob sie auf dem nationalen Markt vertrieben oder ausgeführt werden solle, könne er weder eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll noch eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellen.

c) Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages (inländische Abgaben)

Artikel 95 verbiete es nicht, auf einheimische Erzeugnisse höhere Abgaben als auf gleichartige eingeführte Erzeugnisse zu erheben, so daß der streitige Aufschlag mit Artikel 95 vereinbar sei.

d) Artikel 7 des Vertrages (Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit)

Artikel 7 betreffe die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; man könne sich jedoch fragen, ob er nicht erweiternd ausgelegt werden könne, so daß er auch auf Diskriminierungen aus Gründen des geographischen Erzeugungsortes unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erzeugers anwendbar sei.

Zugunsten der Anwendung des Artikels 7 auf diesen Fall lasse sich folgendes vorbringen:

Das Diskriminierungsverbot sei eines der Grundprinzipien des Vertrages, das in mehreren Bestimmungen Ausdruck finde; man könne folglich erwägen, daß das Diskriminierungsverbot gleichermaßen die Staatsangehörigen oder einige von ihnen wie die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten betreffe.

Die Artikel 37 und 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie Artikel 48 des Vertrages belegten, daß der Vertrag den Begriff der Diskriminierung nicht ausschließlich auf die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten habe beschränken wollen.

Die Artikel 7 zuerkannte unmittelbare Wirkung verlange, daß die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingeschränkt würden.

In einigen Mitgliedstaaten, beispielsweise der Bundesrepublik Deutschland, könne man sich gegen eine Belastung dieser Art insoweit auf Grundrechte berufen, als die Ungleichbehandlung der nationalen Unternehmen und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt sei.

Die Kommission neigt dennoch zur Unanwendbarkeit des Artikels 7 im vorliegenden Fall. Hierfür trägt sie folgende Erwägungen vor:

Der Vertrag sei ganz allgemein auf Bestimmungen aufgebaut, die die Mitgliedstaaten daran hindern sollten, die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren; er überlasse es aber jedem Mitgliedstaat, seine eigenen Staatsangehörigen zu schützen. Maßnahmen, die umgekehrte Diskriminierungen hervorriefen, hätten meistens ein Ziel, das mittelbar der Gesamtheit der Angehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats zugute komme.

Artikel 37 in der Auslegung der Kommission verbiete umgekehrte Diskriminierungen nicht. Sonst würde es der Vertrag für die unter diesen Artikel fallenden Erzeugnisse erlauben, über das hinauszugehen, was in den Artikeln 30 und 34 vorgesehen sei.

Die weite Fassung des Verbots in Artikel 48 hinsichtlich der Arbeitnehmer stelle eine Ausnahme dar, die sich beispielsweise in Artikel 52 über die Niederlassungsfreiheit nicht wiederfinde.

Die in Artikel 100 des Vertrages genannten nationalen Bestimmungen könnten unter Umständen umgekehrte Diskriminierungen darstellen. Sie seien dennoch nicht verboten, sondern müßten durch Angleichung beseitigt werden.

Artikel 92 gestatte bestimmte Gruppen von Beihilfen, zwinge aber die Mitgliedstaaten nicht, sie zu gewähren. Hieraus folge die Befugnis der letzteren, ihre Angehörigen zu diskriminieren, indem sie darauf verzichteten

Das den Gemeinschaftsgesetzgeber verpflichtende Diskriminierungsverbot betreffe die Gemeinschaftsebene, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten lägen demgegenüber auf nationalem Niveau. Letztlich seien umgekehrte Diskriminierungen durch Angleichung zu beseitigen.

Abschließend schlägt die Kommission vor, für Recht zu erkennen, daß eine Belastung der in Artikel 269 des Anhangs II zum Code Général des Impôts der Französischen Republik vorgesehenen Art, die nationale Erzeugnisse belaste, nicht aber gleichartige Erzeugnisse aus oder mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten, mit dem EWG-Vertrag vereinbar sei.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte J. Imbach, Straßburg, und P. Didier, Brüssel, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch ihren Berater M. Bessou, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Beraud, haben mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 6. Januar 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 28. März 1978, hat das Tribunal de Grande Instance Lure gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung des Artikels 37 des Vertrages vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin im Ausgangsverfahren und der französischen Finanzverwaltung, der die Vereinbarkeit einer Aufschlag genannten Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht betrifft; diese Abgabe erhebt die Verwaltung auf Äthylalkohol und äthylalkoholhaltigen Sprit, wenn dieser auf Antrag des Erzeugers zu dessen freier Verfügung belassen und somit von der Pflicht zur Ablieferung an den Staat befreit wird.

3 Die Klägerin hat Klage auf Erstattung der Aufschläge erhoben, die sie angeblich zu Unrecht gezahlt hat; hierzu stellt das nationale Gericht die folgende Vorabentscheidungsfrage:

Ist das Bestehen eines Monopols für die Herstellung gewisser Branntweine, wie beispielsweise Williams-Birnen-Branntwein, zugunsten des französischen Staates, welches zur Folge hat, daß ein Freistellungsaufschlag (soulte de rétrocession) zugunsten des Staates erhoben wird, wenn derartiger Branntwein den Herstellern zur freien Verfügung belassen bleibt, seit 1. Januar 1975 oder einem späteren Zeitpunkt noch mit Artikel 37 EWG-Vertrag vereinbar, der jede Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hinsichtlich der Einfuhren und der Ausfuhren verbietet?

4 Aus der Begründung der Entscheidung des nationalen Gerichts wie aus dem Wortlaut seiner Frage ist zu entnehmen, daß es um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 37 des Vertrages, nachsucht, um über die Frage der Vereinbarkeit bestimmter Besonderheiten des französischen Branntweinmonopols mit dieser Vorschrift entscheiden zu können.

5 Dabei unterscheidet das nationale Gericht zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen: Der erste betrifft die Alkoholregelung in ihrer nach der Änderung durch das Dekret Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 (ABl. der Französischen Republik vom 8. Februar 1974, S. 1476), aber vor der erneuten Änderung durch das Dekret Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 (ABl. der Französischen Republik vom 27. Juli 1977, S. 3928) geltenden Fassung, der zweite betrifft sie in ihrer nach dieser erneuten Änderung geltenden Fassung.

6 Wenn es auch den Anschein hat, daß vor dem nationalen Gericht nur die vor dem Inkrafttreten des Dekrets vom 25. Juli 1977 gezahlten Aufschläge in Streit stehen, so obliegt es aufgrund der Trennung der Zuständigkeiten, auf der Artikel 177 des Vertrages beruht, doch dem nationalen Gericht, zu beurteilen, in welchem Maße es der Auslegung von Gemeinschaftsrecht für den Erlaß seines Urteils bedarf, so daß die Frage unter Berücksichtigung der Situation in den beiden vorgenannten Zeiträumen zu beantworten ist.

a) Der Zeitraum vom Inkrafttreten des Dekrets Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 bis zum Inkrafttreten des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977

7 In diesem Zeitraum war das staatliche Monopol für Äthylalkohol im wesentlichen in den Bestimmungen des Ersten Buches, erster Abschnitt, dritter Titel (indirekte Steuern und Finanzmondpole), Kapitel I, Abteilung 1, Buchstabe B (Wirtschaftsregelung), des Code Général des Impôts und durch den Anhang II zu diesem Code geregelt.

8 Nach Artikel 358 ff. des Code Général des Impôts bringt das Monopol für die in Frankreich, jedenfalls im französischen Mutterland, niedergelassenen Erzeuger von Äthylalkohol und Sprit die Verpflichtung mit sich, dem Staat ihre Erzeugung von Sprit mit Äthylalkoholgehalt mit Ausnahme bestimmter Branntweine vorzubehalten, die ausdrücklich in Artikel 358 aufgeführt sind.

9 Der Umfang dieser Erzeugung wird jährlich durch Kontingente festgesetzt, die das zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Hersteller auf diese verteilt.

10 Der Lieferungsverpflichtung entspricht die Verpflichtung des Monopols, den Sprit zu regelmäßig in Finanzministerialverordnungen festgesetzten Preisen anzukaufen.

11 Der vom Staat aufgekaufte Sprit wird von ihm für jeden Verwendungszweck zu ebenfalls amtlich festgesetzten Preisen wiederverkauft.

12 Nach Artikel 269 des Anhangs II zum Code Général des Impôts (eingefügt durch Dekret vom 6. Februar 1974) kann der Service des alcools den Erzeugern auf Antrag jedoch bestimmten, grundsätzlich dem Staat vorbehaltenen Sprit zur freien Verfügung belassen, wenn sie eine Aufschlag genannte Abgabe zahlen.

13 Daher waren im fraglichen Zeitraum drei Gruppen von äthylalkoholhaltigem Sprit nationaler Erzeugung zu unterscheiden, nämlich freier Sprit — der also nicht dem Monopol unterlag —, dem Monopol vorbehaltener, von ihm angekaufter Sprit, und freigestellter Sprit — also im Grunde dem Monopol vorbehaltener Sprit, der jedoch den Erzeugern zur freien Verfügung belassen wurde und in diesem Fall der Zahlung eines Aufschlags unterlag.

14 Nach Artikel 385 des Code Général des Impôts ist die Einfuhr von Sprit aus dem Ausland dem Staat vorbehalten.

15 Das Einfuhrmonopol wurde jedoch für unverändert verwendbaren oder trinkbaren Sprit und für Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten insbesondere durch Dekret Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 beendet, das im Rahmen der Umformung des Monopols nach Artikel 37 des Vertrages erlassen wurde, so daß seit dem Inkrafttreten des Dekrets dieser Sprit und Branntwein aus den anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich eingeführt und dort vermarktet werden kann.

16 Unverändert verwendbarer oder trinkbarer eingeführter Sprit unterlag gemäß Artikel 273 des Anhangs II einer Ausgleichssteuer, deren Berechnungsweise der des auf nationalen freigestellten Sprit erhobenen Aufschlags ähnelte.

17 Nach Artikel 275 desselben Anhangs waren Erzeugnisse mit Äthylalkoholgehalt, zum Trinken bestimmt aus anderen Mitgliedstaaten von der Ausgleichssteuer befreit; sie unterlagen jedoch einer Ausgleichsabgabe, wenn der Mindestverkaufspreis neutralen Trinkalkohols im Ursprungsland unter dem Preis lag, der in Frankreich beim Verkauf für die gleiche Verwendung angesetzt wird.

18 Nach der gleichen Bestimmung war aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Sprit jedoch von der Ausgleichsabgabe befreit, wenn er derart beschaffen war, daß er nicht unter das Monopol gefallen wäre, hätte er aus nationaler Erzeugung gestammt (freier Sprit).

19 Aus diesen Vorschriften folgt, was im übrigen nicht bestritten ist, daß die Ausgleichsabgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem, zum Trinken bestimmtem Sprit zum Ziel, jedenfalls aber zum Ergebnis hat zu verhindern, daß dieser Sprit, wenn er nationalem Monopolsprit gleichartig ist, in Frankreich zu einem niedrigeren als dem vom Monopol für den von ihm vertriebenen Sprit festgesetzten Mindestverkaufspreis vermarktet werden kann.

b) Der Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977

20 Insbesondere aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976(Rewe,45/75 — Slg. 1976, 181, und Miritz,91/75 — Slg. 1976, 217) über bestimmte Besonderheiten des deutschen Branntweinmonopols gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die vorstehend beschriebene Ausgleichsabgabe mit der Verpflichtung nach Artikel 37 des Vertrages unvereinbar sei, die staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

21 Nach dem Tenor des Urteils in der Rechtssache 91/75 (Miritz, bereits zitiert) steht Artikel 37 nach dem Ende der Übergangszeit einer Abgabe entgegen, mit der ein Mitgliedstaat ausschließlich das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnis belastet, um den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis des Erzeugnisses im Herkunftsland und dem höheren Preis auszugleichen, den das staatliche Monopol inländischen Herstellern des entsprechen den Erzeugnisses zahlt.

22 Nach einem Meinungsaustausch zwischen der Kommission und der französischen Regierung erließ letztere das Dekret Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977, das am 29. Juli 1977 in Kraft trat.

23 In Artikel 3 dieses Dekrets wird Artikel 275 des Anhangs II zum Code Général des Impôts über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmten Sprit aus anderen Mitgliedstaaten aufgehoben.

24 In Artikel 2 des Dekrets werden auch die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten, unverändert verwendbaren oder trinkbaren Erzeugnisse mit Äthylalkoholgehalt von der in Artikel 273 des Anhangs II vorgesehenen Ausgleichssteuer befreit.

25 Andererseits wird nach Artikel 1 des Dekrets auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Sprit, der demjenigen aus nationaler Erzeugung gleich ist, für den eine Ablieferungspflicht an das Monopol besteht, bei der Einfuhr der gleiche Aufschlag erhoben, der auf von der Ablieferungspflicht an das Monopol freigestellten nationalen Sprit erhoben wird.

26 Im Lichte dieser Besonderheiten des anwendbaren nationalen Rechts ist dem nationalen Gericht zu antworten.

27 Vor diesem Gericht führt die Klägerin im Ausgangsverfahren im wesentlichen darüber Klage,

a) — für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Dekrets Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974 bis zum Inkrafttreten des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 —

daß sie für den von ihr erzeugten, antragsgemäß von der Verpflichtung, ihn dem Monopol vorzubehalten, befreiten Sprit einen Aufschlag habe zahlen müssen, während aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte gleichartige Erzeugnisse keiner entsprechenden Belastung oder jedenfalls nur einer Belastung — im vorliegenden Fall der Ausgleichsabgabe — unterlegen hätten, die mit dem Vertrag unvereinbar und folglich nicht geschuldet gewesen sei; diese Situation widerspreche dem Diskriminierungsverbot in Artikel 37 des Vertrages:

b) — für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Dekrets vom 25. Juli 1977 —

daß sie auf den von ihr erzeugten freigestellten Sprit einen Aufschlag zahlen müsse, während in einem anderen Mitgliedstaat hergestellter gleichartiger Sprit einer solchen Belastung nicht unterliege, so daß ihre Erzeugnisse auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten, in die sie diese Erzeugnisse ausführe, diskriminiert seien.

28 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zielt die gestellte Frage im wesentlichen darauf ab,

a) ob Artikel 37 Absatz 1 insoweit, als er die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist, dem entgegensteht, daß nationale, einem Monopol unterliegende Erzeugnisse eine steuerliche Belastung zu tragen haben, der gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse nicht oder nur in geringerem Maße unterworfen sind,

b) ob Artikel 37 Absatz 1 es untersagt, nationale, einem Monopol unterliegende Erzeugnisse mit höheren Abgaben zu belasten, als sie gleichartige Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zu tragen haben, wenn das nationale Erzeugnis zur Ausfuhr in diese anderen Mitgliedstaaten bestimmt ist.

Zur ersten Teilfrage

29 Für das Verhältnis von inländischen Abgaben auf nationalen Erzeugnissen zu solchen auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse schreibt Artikel 95 des Vertrages vor, daß die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

30 Wenn Artikel 37 Absatz 1 nach Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten verbietet, so betrifft das nicht ausschließlich mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sondern, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 45/75, Rewe, bereits zitiert) festgestellt hat, auch Abgaben, durch die eingeführte Erzeugnisse gegenüber den dem Monopol unterliegenden inländischen Erzeugnissen diskriminiert werden.

31 Somit erlaubt Artikel 37 Absatz 1 nach dem Ende der Übergangszeit keine Ausnahmen vom Verbot des Artikels 95 mehr, der vollinhaltlich für die Besteuerung eingeführter Erzeugnisse im Verhältnis zu der inländischer Erzeugnisse gilt, mögen sie einem Handelsmonopol unterliegen oder nicht.

32 Zwar untersagt es Artikel 95 den Mitgliedstaaten, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse höher zu belasten als einheimische Erzeugnisse, doch verbietet er ihnen nicht, einheimische Erzeugnisse höher als eingeführte Erzeugnisse zu belasten.

33 Eine derartige Ungleichheit fällt nicht unter Artikel 95, sie folgt vielmehr aus Besonderheiten der nationalen, nicht angeglichenen Rechtsvorschriften auf Gebieten, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind.

34 Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß es in Artikel 37 nicht nur untersagt ist, eingeführte Erzeugnisse gegenüber nationalen, dem Monopol unterliegenden Erzeugnissen zu benachteiligen, sondern auch, diese letzteren gegenüber den eingeführten Erzeugnissen zu benachteiligen, so würde daraus nicht folgen, daß es den Mitgliedstaaten verboten wäre, einheimische Erzeugnisse, mögen sie dem Monopol unterliegen oder nicht, höher zu belasten als gleichartige eingeführte Erzeugnisse.

35 Die Vorschriften des Artikels 37 betreffen nämlich nur Aktivitäten, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des fraglichen Monopols verbunden sind, finden aber keine Anwendung auf nationale Bestimmungen, die die Ausübung dieser spezifischen Funktion nicht betreffen.

36 Wenn die Abgabenbelastung von Erzeugnissen sich danach richtet, ob diese unter das Monopol fallen, oder danach, ob sie von der Ablieferungspflicht freigestellt werden können, so ist dies kein Gesichtspunkt, von dem die Erfüllung der spezifischen Funktion des Monopols abhinge.

37 Für das Verhältnis einer solchen Belastung zu derjenigen gleichartiger eingeführter Erzeugnisse, die ebenfalls nicht dem Monopol unterliegen, ist folglich Artikel 95, nicht Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages maßgebend, welches auch immer dessen größere oder geringere Tragweite sein mag.

38 Auf die erste Teilfrage ist somit zu antworten, daß es weder Artikel 95 noch Artikel 37 des Vertrages verbietet, daß ein Mitgliedstaat inländische Erzeugnisse — insbesondere bestimmte Branntweine —, mögen sie einem Handelsmonopol unterliegen oder nicht, mit höheren inländischen Abgaben gleich welcher Art belastet, als sie gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zu tragen haben.

Zur zweiten Teilfrage

39 Da es einem Mitgliedstaat nach der auf die erste Teilfrage gegebenen Antwort freisteht, ein inländisches Erzeugnis mit höheren inländischen Abgaben zu belasten, als sie ein gleichartiges eingeführtes Erzeugnis zu tragen hat, mag das inländische Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat einem Handelsmonopol unterliegen oder nicht, steht es ihm erst recht frei, ein inländisches Erzeugnis mit höheren inländischen Abgaben zu belasten, als sie ein gleichartiges Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat zu tragen hat.

40 Ungleichheiten dieser Art sind Folge der Finanzhoheit der Mitgliedstaaten und weder für Artikel 95 noch für Artikel 37 EWG-Vertrag von Bedeutung.

Kosten

41 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärung vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

42 Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de Grande Instance Lure mit Urteil vom 6. Januar 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Weder Artikel 37 noch Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet es, daß ein Mitgliedstaat inländische Erzeugnisse — insbesondere bestimmte Branntweine —, mögen sie einem Handelsmonopol unterliegen oder nicht, mit höheren inländischen Abgaben belastet, als sie gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zu tragen haben.