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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1979 – C-134/78

ECLI:EU:C:1979:78

In der Rechtssache 134/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht (VII. Senat) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA E. DANHUBER

gegen

BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 der Kommission vom 16. Januar 1976 zur Einführung der Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit dem Absatz von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. 1976, L 10, S. 21),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Seit dem Jahre 1974 führte ein weltweites Überangebot an Rindfleisch zu einem krisenhaften Verfall der Marktpreise in der Gemeinschaft. Nachdem das normale Marktordnungsinstrumentarium offenkundig nicht mehr ausreichte, die Ziele der durch die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Rindlfleisch zu erreichen, griff die Kommission zu Schutzmaßnahmen im Außenhandel.

Um dem ständig zunehmenden Überangebot an Rindfleisch auf dem Binnenmarkt zu begegnen, versuchte die Kommission durch ihre Verordnung Nr. 1090/75 vom 23. April 1975 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors (EXIM) im Rahmen von Schutzmaßnahmen (ABl. 1975, L 108, S. 1), die Einfuhr dieser Erzeugnisse zu beschränken und ihre Ausfuhr stärker zu fördern. Nach dieser Verordnung waren Einfuhren nur noch innerhalb der Mengen zugelassen, um die der Importeur den einheimischen Fleischmarkt vorher durch Ausfuhren entlastet hatte.

Gleichzeitig war dieses EXIM (Export und Import)-Verfahren als Alternative zu den üblicherweise bei der Ausfuhr gezahlten Barerstattungen gedacht. Wer Rindfleisch ohne Erstattung ausführte, konnte sich nicht nur um eine Lizenz für die Einfuhr einer entsprechenden Menge Fleisch bewerben; der Verzicht auf die Erstattung wurde außerdem durch eine Verminderung der angesichts der schlechten Marktlage zu hohen Abschöpfungen bei der Einfuhr finanziell ausgeglichen.

Aus administrativen Erwägungen wurden die benötigten Einfuhrlizenzen monatlich in einer Art Ausschreibungsverfahren erteilt. Zu Beginn jeden Monats waren die Anträge zu stellen, wobei der Antragsteller den Abschöpfungsbetrag anbot, den er zu zahlen bereit war (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 1).

Die Kommission verglich die Angebote mit den ihr zugänglichen Marktdaten und setzte einen Mindestbetrag der Abschöpfung fest (Artikel 4 Absatz 3). Die Mitgliedstaaten erteilten demjenigen eine Lizenz, der wenigstens diesen Mindestbetrag geboten hatte, während alle Anträge mit einer niedrigeren Abschöpfung abgewiesen wurden (Artikel 4 Absatz 4).

Wer ausgefallen war, konnte sich später erneut bewerben oder die Barerstattung wählen (Artikel 6 Ansatz 2).

Die Verordnung Nr. 1090/75 wurde mehrmals geändert.

Sobald sich um die Jahreswende 1975/76 eine Möglichkeit zur Auflockerung dieser Einfuhrbeschränkungen zu bieten schien, erließ die Kommission die Verordnung Nr. 76/76 vom 16. Januar 1976 zur Einführung der Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit dem Absatz von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. 1976, L 10, S. 21). Nach dieser Regelung, die an die Stelle des EXIM-Verfahrens trat, wurde demjenigen eine Einfuhrlizenz erteilt, der vorher eine entsprechende Menge Interventionsfleisch gekauft hatte. Auf die Ausfuhr kam es nicht mehr an.

Angenommen wurden nur die Anträge über eine Mindestmenge von 10 t, für die der Beweis der erfolgten erstattungsfreien Ausfuhr durch eine Bescheinigung der für die Zahlung der Erstattungen zuständigen Stelle beigegeben war.

Im Rahmen des EXIM-Verfahrens konnten die letzten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 3170/75 der Kommission (ABl. L 314, S. 13) bis zum 15. Dezember 1975 eingereicht werden. Ihnen wurde unter Festsetzung einer Mindestabschöpfung von 42,998 RE/100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern stattgegeben (siehe Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1975, Artikel 1, ABl. L 5 vom 10. Januar 1976, S. 35).

Wer vorher Rindfleisch ausgeführt, aber diesen Termin nicht eingehalten hatte, erhielt nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 76/76 zusätzlich die Möglichkeit, bis zum 2. Februar 1976 eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Diese war ihm zu erteilen, sofern er bereit war, eine im voraus in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzte Mindestabschöpfung von 50,320 RE/100 kg zu bezahlen.

Die Firma E. Danhuber, München, reichte am 29. Dezember 1975 bei der seinerzeit zuständigen Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rindfleisch im Rahmen des EXIM-Verfahrens mitsamt den vorgeschriebenen Ausfuhrnachweisen ein.

Die deutsche Stelle entsprach diesen Anträgen am 12. Februar 1976 durch die Erteilung zweier Einfuhrlizenzen für Rindfleisch, gefroren, ohne Knochen, und zweier Einfuhrlizenzen für lebende Hausrinder, wobei sie entsprechend der Übergangsregelung in Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 den Abschöpfungssatz auf 309,74 DM bzw. 95,44 DM je 100 kg festsetzte. Durch Bescheid vom 19. Mai 1976 wies sie den Einspruch der Klägerin gegen die Festsetzung des Abschöpfungssatzes zurück.

Die Firma Danhuber hat gegen diesen Bescheid am 18. Juni 1976 vor dem Hessischen Finanzgericht mit der Begründung Klage erhoben, sie habe infolge der verzögerlichen Arbeit der deutschen Behörden, insbesondere des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, nicht rechtzeitig bis zum 15. Dezember 1975 die erstattungsfreien Ausfuhren nachweisen können. Dadurch, daß die Übergangsregelung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 76/76 auf sie angewandt worden sei, sei sie gegenüber den Exporteuren benachteiligt worden, die den Nachweis der erstattungsfreien Ausfuhr rechtzeitig erhalten und deshalb bis zum 15. Dezember hätten vorlegen können.

Die Firma Danhuber hat vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht, die Festsetzung der Abschöpfungssätze in Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, so daß diese Bestimmung insoweit als ungültig anzusehen sei.

Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (vormals Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse), Beklagte im Ausgangsverfahren, hat dagegen die Ansicht vertreten, Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 sei unmittelbar geltendes Recht und deshalb von ihr anzuwenden.

Das Hessische Finanzgericht (VII. Senat) hat mit Beschluß vom 17. Mai 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 der Kommission vom 16. Januar 1976 (ABl. L 10, S. 21) gültig?

Der Vorlagebeschluß ist am 12. Juni 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

Die Klägerin im Ausgangsverfahren macht geltend, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 76/76 sei insofern nichtig, als darin der Abschöpfungssatz je 100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern auf 50,320 RE anstatt auf 43 RE je 100 kg festgesetzt worden sei, und zwar aus zwei Gründen:

1. Zum einen sei Artikel 190 EWG-Vertrag verletzt. Die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 76/76 (vorletzter Absatz) ließen nicht erkennen und ermöglichten dem Gerichtshof nicht die richterliche Nachprüfung, warum der Abschöpfungssatz im Rahmen dieser sogenannten Übergangsregelung auf 50,320 RE/100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern festgesetzt worden sei. Wegen dieses Fehlens einer Begründung erscheine die Festsetzung der Abschöpfung in dieser Höhe willkürlich.

2. Nachdem die Kommission die Notwendigkeit einer Regelung erkannt habe, um jede Benachteiligung der Antragsteller zu beseitigen, denen wegen von ihnen nicht zu vertretender Umstände die Bescheinigung über die erstattungsfreie Ausfuhr fehlte, hätte sie diesen Antragstellern nach Ansicht der Klägerin die gleiche Behandlung angedeihen lassen müssen wie jenen, die ihre Anträge rechtzeitig bis zum 15. Dezember 1975 hätten stellen können. Denn Artikel 11 gewähre den Antragstellern, die zu diesem Zeitpunkt nicht über diese Bescheinigung verfügt hätten, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies bedeute, daß sie in jeder Hinsicht so behandelt werden müßten, als ob sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätten.

Die Klägerin beantragt, die von dem staatlichen Gericht vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 76/76 der Kommission ist insofern nichtig, als darin der Abschöpfungssatz je 100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern auf 50,320 RE/100 kg statt auf 43 RE/100 kg festgesetzt ist.

Nach Ansicht der Kommission wird die Klägerin durch die Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 76/76 in keiner Weise diskriminiert. Gegenüber den Unternehmern, die ihre Anträge bis zum 15. Dezember gestellt hätten, habe die Klägerin den Vorteil gehabt, aufgrund von Artikel 11 die bei der letzten Erteilung von EXIM-Einfuhrlizenzen, mit der alle noch anstehenden Fälle abgeschlossen worden seien, zu zahlende Abschöpfung schon vorher zu kennen.

Mit der Forderung, nur die im Dezember 1975 geltende Mindestabschöpfung zu zahlen, verlange die Klägerin eine Vorzugsbehandlung gegenüber einem Großteil derjenigen Händler, die zu diesem Zeitpunkt eine Einfuhrlizenz erhalten hätten. Von den 22 Angeboten über dem Mindestpreis hätten damals acht zwischen 42,998 und 43,032 RE/100 kg, acht zwischen 43,137 und 44 RE/100 kg, vier zwischen 44,025 und 46,317 RE/100 kg, eines bei 50,003 und das höchste bei 50,320 RE/100 kg gelegen. Der von der Klägerin vorgeschlagene Betrag von 43 RE/100kg sei damit wesentlich niedriger als die meisten der Beträge, die die im Dezember 1975 erfolgreichen Antragsteller gezahlt hätten. Der Umstand, daß die Klägerin anders als jene nicht rechtzeitig über die erforderlichen Ausfuhrnachweise verfügt habe, um sich ebenfalls noch im Dezember zu bewerben, reiche nicht aus, eine derartige Vorzugsbehandlung zu rechtfertigen.

Nach einer Prüfung der Gültigkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 auch anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Ermessensmißbrauchs kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Gültigkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Überzeugungsregelung weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch unter dem des Diskriminierungsverbots oder des Ermessensmißbrauchs erfolgreich in Frage gestellt werden könne.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 7. Februar 1979 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt F. Modest, Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten P. Kalbe, mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht (VII. Senat) hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Mai 1978, eingegangenen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 12. Juni 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 der Kommission vom 16. Januar 1976 zur Einführung der Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit dem Absatz von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 10, S. 21) vorgelegt.

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, den die Klägerin im Ausgangsverfahren vor diesem Gericht angestrengt hat und in dem sie die Gültigkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 anzweifelt, soweit durch diese Bestimmung der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft zu entrichtende Abschöpfungssatz auf 50,320 anstelle von 43 Rechnungseinheiten je 100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern festgesetzt worden ist.

3 Durch Entscheidung vom 19. Dezember 1975 (ABl. 1976 L 5, S. 35) setzte die Kommission den Mindestabschöpfungssatz für die Einfuhren, für welche im Rahmen der letzten EXIM-Ausschreibung aufgrund der Verordnung Nr. 1090/75 der Kommission vom 23. April 1975 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors (EXIM) im Rahmen von Schutzmaßnahmen (ABl. L 108, S. 1) Einfuhrlizenzen erteilt worden waren, auf 42,998 RE/100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern fest. Um den Unternehmern, die bei der letzten EXIM-Ausschreibung keine Einfuhrlizenzen erhalten hatten, die Beantragung von Lizenzen zu ermöglichen, erlaubte es Artikel 11 der erwähnten Verordnung Nr. 76/76 als Übergangsmaßnahme unter bestimmten Bedingungen, den Unternehmern Einfuhrlizenzen zu erteilen, die vor dem 16. Dezember 1975 Rindfleisch ausgeführt hatten, sofern sie sich zur Entrichtung eines Abschöpfungssatzes von 50,320 RE/100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern verpflichteten.

4 Die Klägerin im Ausgangsverfahren trägt vor, sie sei infolge der verspäteten Erteilung der erforderlichen Ausfuhrbescheinigungen durch die zuständigen staatlichen Stellen daran gehindert gewesen, rechtzeitig Einfuhrlizenzen zu beantragen, um an der letzten EXIM-Ausschreibung teilnehmen zu können. Sie greift vor dem vorlegenden Gericht die durch Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 erfolgte Festsetzung des Abschöpfungssatzes an und macht die Ungültigkeit dieser Bestimmung geltend.

5 Zum einen führt sie aus, die Verordnung Nr. 76/76 lasse nicht erkennen, warum der Abschöpfungssatz in Artikel 11 auf 50,320 RE festgesetzt worden sei. Somit sei diese Verordnung nicht den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag entsprechend begründet.

6 Den Anforderungen in Artikel 190 des Vertrages ist genügt, wenn die angeführten Gründe eine Erläuterung der wesentlichen Züge der von den Organen getroffenen Maßnahmen enthalten. Denn die Begründung einer Verordnung braucht sich nicht auf alle, mitunter sehr zahlreichen Einzelheiten gesondert zu erstrecken, die eine solche Maßnahme mit sich bringen kann. Die Gültigleit der Verordnung Nr. 76/76 kann somit nicht wegen fehlender Begründung in Zweifel gezogen werden, wenn die Begründung dieser Verordnung — wie im vorliegenden Fall unbestritten — eine Beschreibung der Gesamtlage, die zu ihrem Erlaß geführt hat, sowie der allgemeinen Ziele enthält, die mit der Verordnung erreicht werden sollen.

7 Zum anderen hat die Kommission nach Ansicht der Klägerin durch die in der angegriffenen Bestimmung erfolgte Festsetzung eines Abschöpfungssatzes, der höher als der in ihrer Entscheidung vom 19. Dezember 1975 festgesetzte Mindestabschöpfungssatz gewesen sei, u.a. die Unternehmer diskriminiert, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage gewesen seien, sich an der letzten EXIM-Ausschreibung zu beteiligen.

8 Gemäß Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1090/75 ist die bei Einfuhren im Rahmen der EXIM-Regelung anzuwendende Abschöpfung der Betrag, dessen Zahlung der betreffende Unternehmer in seinem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz angeboten hat, sofern dieser Betrag mindestens dem von der Kommission später festgesetzten Mindestsatz entspricht. Gemäß den angeführten Bestimmungen bedeute die Festsetzung eines Mindestsatzes daher keineswegs, daß die Unternehmer, denen Einfuhrlizenzen erteilt worden waren, lediglich diesen Satz und nicht mehr zu bezahlen hatten. Wenn die Kommission, wie die Klägerin im Ausgangsverfahren fordert, die umstrittene Abschöpfung in der Höhe des durch ihre Entscheidung vom 19. Dezember 1975 festgelegten Mindestsatzes festgesetzt hätte, so hätte sie den Unternehmern, für welche die umstrittene Bestimmung galt, eine Vorzugsbehandlung gegenüber denjenigen zukommen lassen, die bei der letzten EXIM-Ausschreibung die Zahlung einer über der Mindestabschöpfung liegenden Abschöpfung angeboten hatten. In der Festsetzung der umstrittenen Abschöpfung in Höhe eines Satzes, der dem höchsten bei der letzten EXIM-Ausschreibung abgegebenen Angebot entsprach, liegt daher keine Diskriminierung durch die Kommission.

9 Das Vorbringen der Klägerin im Ausgangsverfahren, sie sei aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Teilnahme an der EXIM-Auschreibung gehindert worden, vermag die Gültigkeit der umstrittenen Bestimmung nicht zu beeinträchtigen, denn die Kommission hat bei Erlaß dieser Bestimmung die Grenzen einer fehlerfreien Ausübung der ihr in diesem Bereich zustehenden Ermessensbefugnis nicht überschritten.

10 Es ist sonach zu antworten, daß die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 beeinträchtigen könnte.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 17. Mai 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 beeinträchtigen könnte.