Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1979 – C-145/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:80

In der Rechtssache 145/78

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van State, Afdeling rechtspraak (Abteilung Rechtsprechung), in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

A. P. AUGUSTIJN

gegen

STAATSSECRETARIS VAN VERKEER EN WATERSTAAT (Staatssekretär für Verkehr und Wasserwirtschaft)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 18)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

A — Die Richtlinie des Rates

Um die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs zu harmonisieren, erließ der Rat am 12. November 1974 die Richtlinie 74/561/EWG über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr.

Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie müssen natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, unter anderem die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllen.

Die Kenntnisse, die für die Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangt werden, sind im Anhang der Richtlinie genauer bestimmt. Wie diese Kenntnisse erworben werden können, ist in Artikel 3 Absatz 4 angegeben:

…entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb oder durch eine Kombination beider Systeme….

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen eine endgültige Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung einer Person gewähren, die einen Verkehrsbetrieb fortführen will, wenn diese Person eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt.

B — Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften

Das niederländische Gesetz über den Güterkraftverkehr (Wet Autovervoer Goederen — WAG) bestimmt in Artikel 56 Absatz 1, daß die Erlaubnis für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers nur erteilt wird, wenn unter anderem das Erfordernis der fachlichen Eignung erfüllt ist, daß der Minister aber befugt ist, hiervon in Sonderfällen Befreiung zu gewähren. Die zu diesem Gesetz ergangene Durchführungsverordnung bestimmt in Artikel 128, daß für die Erfüllung des Eignungserfordernisses der Besitz eines vom Minister anerkannten Fachdiploms sowie einer vom Rijksinspecteur ausgestellten Bescheinigung verlangt wird, mit der eine zweijährige praktische Tätigkeit gegen Entgeld in einem Güterverkehrsbetrieb nachgewiesen wird.

C — Der Sachverhalt

Herr A. P. Augustijn ist neben seinem Bruder Mitgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Gebroeders Augustijn, die die Erlaubnis zur Durchführung von Gelegenheitsbeförderungen mit Lastkraftwagen besitzt. Die beiden Brüder beabsichtigen, die Gesellschaft aufzulösen und ihre Tätigkeit in zwei getrennten, neu zu gründenden Betrieben fortzusetzen.

Um in seinem neuen Betrieb als Unternehmer auftreten zu können, reichte Herr A. P. Augustijn mit Schreiben vom 23. Dezember 1976 einen Antrag auf Befreiung von dem in Artikel 56 Absatz 1 letzter Satz der WAG genannten Erfordernis der fachlichen Eignung ein.

Der Antrag wurde durch Bescheid des Staatssekretärs für Verkehr und Wasserwirtschaft vom 4. Juli 1977 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller zwar eine ausreichende Berufserfahrung im Güterverkehr besitze, daß er aber diese Erfahrung nicht in dem fortzuführenden Betrieb erworben habe. Der Bescheid stützte sich auf Artikel 56 der WAG sowie auf die Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie des Rates.

D — Die Vorabentscheidungsfrage

Der in dieser Sache angerufene Raad van State hat mit Zwischenurteil vom 7. Juni 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Kann die Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung beim Vorliegen eines Sonderfalls im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561/EWG nur dann gewährt werden, wenn die praktische Berufserfahrung in einem Unternehmen erworben worden ist, das als Ganzes und mit der gleichen rechtlichen Struktur fortgeführt wird, oder kann unter Fortführung des Betriebes im Sinne der angeführten Vorschrift auch die Fortführung eines oder mehrerer abgeschlossener Teile dieses Betriebes verstanden werden?

Der Raad van State ist nämlich der Auffassung, daß es für sein Urteil darauf ankommt, ob der Beklagte des Ausgangsverfahrens den Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie zutreffend ausgelegt hat, als er meinte, daß unter Fortführung des Betriebes nicht die Fortführung eines Teils der in dem ursprünglichen Betrieb ausgeübten Tätigkeiten — in diesem Fall unter einer anderen Firma und mit einer anderen rechtlichen Struktur — zu verstehen sei.

Der Urteil des Raad van State ist am 19. Juni 1978 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und, falls die niederländische Regierung, die schriftliche Erklärungen eingereicht hat, hiergegen nichts einzuwenden hat, die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen. Die niederländische Regierung hat dieser Verweisung zugestimmt.

II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

A — Erklärungen des Herrn Augustijn

Herr Augustijn bemerkt in bezug auf den Sachverhalt, er sei über 30 Jahre in dem ursprünglich von seinem Vater geleiteten Verkehrsbetrieb tätig gewesen und, als im niederländischen Recht fachliche Eignungsvoraussetzungen aufgestellt worden seien, sei sein Bruder hiervon befreit worden, da er der Älteste gewesen sei und einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Der beim Raad van State eingereichte Schriftsatz, den Herr Augustijn auch dem Gerichtshof vorgelegt hat, enthält folgende rechtlichen Ausführungen:

Ein am 22. Dezember 1976 eingereichter Freistellungsantrag dürfe nicht im Hinblick auf eine Richtlinie des Rates geprüft werden, die am 1. Januar 1977 in Kraft getreten sei.

Sollte die Richtlinie dennoch anwendbar sein, so handele es sich jedenfalls um die Fortführung eines Betriebes, da jeder der beiden Gesellschafter einen Zweig der früheren offenen Handelsgesellschaft übernehme: es ändere sich nur die Rechtsnatur des Betriebes.

Auf jeden Fall liege hier sowohl nach der WAG als auch nach der Richtlinie ein Sonderfall vor.

B — Erklärungen der niederländischen Regierung

Nach Ansicht der niederländischen Regierung geht aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie des Rates hervor, daß sich die Befreiung nur auf den Betrieb, in dem die fachliche Eignung nicht mehr gegeben sei, und auf die in diesem Betrieb erworbene Berufserfahrung beziehen könne.

Es seien zwei Fälle zu unterscheiden:

Wenn die rechtliche Struktur eines Unternehmens geändert werde, die Tätigkeiten jedoch tatsächlich fortgeführt würden, könne die Ausübung der Tätigkeiten unter der neuen Struktur als Fortführung des früheren Unternehmens betrachtet werden.

Wenn dagegen — wie hier — das Unternehmen aufhöre zu bestehen und zwei neue Unternehmen gegründet würden, während der Betrieb des früheren Unternehmens eingestellt werde, könne nicht von einer Fortführung dieses Unternehmens in zwei angeschlossenen Teilen gesprochen werden.

C — Erklärungen der Kommission der EG

Nach Auffassung der Kommission ist im vorliegenden Fall der Nachweis einer praktischen Berufserfahrung in einem Verkehrsbetrieb, die einer wirklichen Sachkenntnis entspreche, das Wesentliche. Wenig ausschlaggebend sei hierbei die Bezeichnung oder die rechtliche Struktur des Betriebes, der ganz oder teilweise die Tätigkeiten des bestehenden Betriebes, in dem die praktische Berufserfahrung erworben worden sei, fortführe.

Die Kommission vertritt deshalb die Ansicht, daß die in der Richtlinie vorgesehene ausnahmsweise Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung in einem Sonderfall gewährt werden könne, wenn der Betrieb nicht als Ganzes oder mit der gleichen rechtlichen Struktur forgeführt werde.

Die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 18. Januar 1979 mündliche Ausführungen gemacht

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Februar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Raad van State, Afdeling rechtspraak (Abteilung Rechtsprechung), hat dem Gerichtshof mit Zwischenurteil vom 7. Juni 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 18) vorgelegt.

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die durch den Staatssekretär für Verkehr und Wasserwirtschaft erfolgte Zurückweisung des am 23. Dezember 1976 vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingereichten Antrags auf Befreiung von dem in Artikel 56 Absatz 1 letzter Satz des niederländischen Gesetzes über den Güterkraftverkehr (Wet Autovervoer Goederen — WAG) genannten Erfodernis der fachlichen Eignung geht. Diese Zurückweisung war damit begründet worden, daß der Betroffene zwar eine ausreichende Berufserfahrung im Güterverkehr besitze, daß er aber diese Erfahrung nicht in dem fortzuführenden Betrieb erworben habe.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens und sein Bruder, die beide Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sind, die die Erlaubnis zur Durchführung von Gelegenheitsbeförderungen mit Lastkraftwagen besitzt, die Absicht hatten, diese Gesellschaft aufzulösen und ihre Tätigkeit in zwei getrennten, neu zu gründenden Betrieben fortzusetzen.

4 Der Staatssekretär wandte Artikel 56 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes an, wonach die Erlaubnis für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers nur erteilt wird, wenn unter anderem das Erfordernis der fachlichen Eignung erfüllt ist, von dem der Minister jedoch in Sonderfällen Befreiung gewähren kann. Die zu diesem Gesetz ergangene Durchführungsverordnung bestimmt, daß für die Erfüllung des Eignungserfordernisses der Besitz eines vom Minister anerkannten Fachdiploms sowie einer vom Rijksinspecteur ausgestellten Bescheinigung verlangt wird, mit der eine zweijährige praktische Tätigkeit gegen Entgeld in einem Güterverkehrsbetrieb nachgewiesen wird.

5 Die Richtlinie 74/561/EWG des Rates bestimmt in Artikel 3 Absatz 1, daß natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, unter anderem die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllen müssen. Die für die Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlichen Kenntnisse sind im Anhang der Richtlinie näher angegeben. Nach Artikel 3 Absatz 4 können diese Kenntnisse entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb oder durch eine Kombination beider Systeme erworben werden. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, daß die Behörden der Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Fortführung eines Betriebes durch eine Person, die die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, endgültig zulassen können, wenn diese Person eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt.

6 Der Raad van State hat folgende Frage vorgelegt:

Kann die Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung beim Vorliegen eines Sonderfalls im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561/EWG nur dann gewährt werden, wenn die praktischen Berufserfahrungen in einem Unternehmen erworben worden ist, das als Ganzes und mit der gleichen rechtlichen Struktur fortgeführt wird, oder kann unter Fortführung des Betriebes im Sinne der angeführten Vorschrift auch die Fortführung eines oder mehrerer abgeschlossener Teile dieses Betriebes verstanden werden?

7 Artikel 4 Absatz 1 betrifft die Bedingungen, die gegeben sein müssen, damit eine Person, die das Erfordernis der fachlichen Eignung nicht erfüllt, die Genehmigung erhält, einen Verkehrsbetrieb im Falle des Ablebens oder der Unfähigkeit der Person, die die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllte, einstweilig während eines begrenzten Zeitraums fortzuführen.

8 Artikel 4 Absatz 2 bezieht sich auf die Bedingung, von der es abhängt, ob eine Person, die das Erfordernis der fachlichen Eignung nicht erfüllt, die Genehmigung erhält, einen Verkehrsbetrieb im gleichen Falle endgültig fortzuführen, nämlich eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung des in Frage stehenden Betriebes. Artikel 4 Absatz 2, der die Mitgliedstaaten ausnahmsweise in ausreichend begründeten Sonderfällen ermächtigt, für die Fortführung eines Verkehrsbetriebs denjenigen Personen eine endgültige Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung zu gewähren, die eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzen, gilt nicht für den Fall einer Person, die nicht die Absicht hat, diesen selben Betrieb fortzuführen.

9 Diese Bestimmung kann jedoch nicht dahin verstanden werden, daß sie es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht gestattete, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß eine endgültige Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung im Falle von zwei Gesellschaftern gewährt werden kann, die beide eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung ein und desselben Betriebes erworben haben und den Entschluß fassen, die Geschäftstätigkeit in zwei neuen Betrieben fortzuführen.

Kosten

10 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der EG, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Raad van State mit Zwischenurteil vom 7. Juni 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561/EWG des Rates ist nicht dahin zu verstehen, daß er es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht gestattete, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß eine endgültige Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung im Falle von zwei Gesellschaftern gewährt werden kann, die beide eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung ein und desselben Betriebes erworben haben und den Entschluß fassen, die Geschäftstätigkeit in zwei neuen Betrieben fortzuführen.