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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1979 – C-146/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:81

In der Rechtssache 146/78

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad von State, Afdeling rechtspraak (Abteilung Rechtsprechung), in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

A. J. WATTENBERG

gegen

STAATSSECRETARIS VAN VERKEER EN WATERSTAAT (Staatssekretär für Verkehr und Wasserwirtschaft)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 18)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

A — Die Richtlinie des Rates

Um die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs zu harmonisieren, erließ der Rat am 12. November 1974 die Richtlinie 74/561/EWG über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr.

Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie müssen natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, unter anderem die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllen.

Die Kenntnisse, die für die Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangt werden, sind im Anhang der Richtlinie genauer bestimmt. Wie diese Kenntnisse erworben werden können, ist in Artikel 3 Absatz 4 angegeben:

…entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb oder durch eine Kombination beider Systeme

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie kann im Falle des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die das Erfordernis der fachlichen Eignung erfüllt, einstweilig während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr — der in … Sonderfällen um höchstens sechs Monate verlängert werden kann — Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung gewährt werden.

Nach Absatz 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen eine endgültige Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung einer Person gewähren, die einen Verkehrsbetrieb fortführen will, wenn diese Person eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt.

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:

Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978

die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre fachliche Eignung aber aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußten,

oder

benannt worden sind, um den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten,

müssen … vor dem 1.Januar 1980 die die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers Eignung … erfüllen.

B — Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften

Das niederländische Gesetz über den Güterkraftverkehr (Wet Autovervoer Goederen — WAG) bestimmt in Artikel 56 Absatz 1, daß die Erlaubnis für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers nur erteilt wird, wenn unter anderem das Erfordernis der fachlichen Eignung erfüllt ist, daß der Minister aber befugt ist, hiervon in Sonderfällen Befreiung zu gewähren. Die zu diesem Gesetz ergangene Durchführungsverordnung bestimmt in Artikel 128, daß für die Erfüllung des Eignungserfordernisses der Besitz eines vom Minister anerkannten Fachdiploms sowie einer vom Rijksinspecteur ausgestellten Bescheinigung verlangt wird, mit der eine zweijährige praktische Tätigkeit gegen Entgelt in einem Güterverkehrsbetrieb nachgewiesen wird.

C — Der Sachverhalt

Herr A. J. Wattenberg (geboren 1936) ist seit mehreren Jahren in einem Verkehrsbetrieb tätig, der zunächst von seinem Vater (geboren 1903) in Form einer Einmanngesellschaft geleitet wurde und seit einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt, jedoch mindestens seit 1968, von ihm selbst geleitet wird.

Um in dem Betrieb als Unternehmer auftreten zu können, reichte Herr A. J. Wattenberg mit Schreiben vom 1. Februar 1977 einen Antrag auf Befreiung von dem in Artikel 56 Absatz 1 letzter Satz der WAG genannten Erfordernis der fachlichen Eignung ein.

Der Staatssekretär für Verkehr und Wasserwirtschaft gewährte mit Bescheid vom 4. Mai 1977 die beantragte Befreiung, beschränkte deren Gültigkeitsdauer jedoch bis zum 1. Januar 1980. Diese Befristung wurde vor allem mit den Bestimmungen der erwähnten Richtlinie des Rates begründet.

D — Die Vorabentscheidungsfragen

Der in dieser Sache angerufene Raad van State hat mit Zwischenurteil vom 13. Juni 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie befugt, eine Regelung zu treffen, wonach außer mit dem Erwerb des Fachdiploms die Voraussetzungen der fachlichen Eignung auch dann erfüllt sind, wenn die zuständige Behörde oder Stelle die fachliche Eignung aufgrund einer angemessenen praktischen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren in einer geschäftsleitenden Funktion des Güterverkehrsbetriebs feststellt?

2. Verliert eine nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einer natürlichen Person erteilte Genehmigung, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre Gültigkeit, wenn diese Person ihre fachliche Eignung aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußte und nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie vor dem 1. Januar 1980 die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 4 erfüllt, und zwar auch dann, wenn die genannten Behörden diese Genehmigung deshalb erteilt haben, weil sie einen Sonderfall im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 für gegeben hielten?

3. Ist Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561/EWG ausschließlich in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall des Ablebens oder der Erwerbsoder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c geforderten Voraussetzungen erfüllt, anwendbar, oder kann die Bestimmung auch außerhalb dieses Falles Anwendung finden?

4. Ist, falls die vorstehende Frage bejaht wird, unter Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie auch das Erreichen eines Alters zu verstehen, in dem man erfahrungsgemäß nicht mehr am Berufsleben teilnehmen kann?

Nach Auffassung des Raad van State kommt es nämlich für sein Urteil darauf an, ob der Beklagte des Ausgangsverfahrens den Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie zutreffend ausgelegt hat, indem er die Gültigkeitsdauer der gewährten Befreiung aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 beschränkte. Das Gericht meint außerdem, es gehe aus dem Wortlaut von Artikel 4 nicht eindeutig hervor, ob die Möglichkeit besteht, eine Befreiung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels außerhalb des in Absatz 1 genannten Falles zu gewähren.

Das Urteil des Raad van State ist am 19. Juni 1978 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und, falls die niederländische Regierung, die schriftliche Erklärungen eingereicht hat, hiergegen nichts einzuwenden hat, die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen. Die niederländische Regierung hat dieser Verweisung zugestimmt.

II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

A — Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

Die niederländische Regierung bemerkt, daß, obgleich die vorgelegte Frage bejaht werden könne, dies die in den Niederlanden bestehende Verpflichtung der Unternehmer, ihre fachliche Eignung auf dem nach niederländischem Recht vorgeschriebenen Wege nachzuweisen, unberührt lasse; dieser Weg sei eine Kombination der beiden Systeme zur Feststellung der in der Richtlinie genannten Fachkenntnisse: Ablegung einer Prüfung und Nachweis einer praktischen Berufserfahrung.

Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, daß bis zu einer späteren Koordinierung der nationalen Regelungen über den Erwerb der Fachkenntnisse die Richtlinie des Rates es den Mitgliedstaaten überlasse zu bestimmen, ob die fachliche Eignung durch Lehrgänge, durch eine praktische Tätigkeit oder durch beides zusammen erworben werde.

B — Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

Die niederländische Regierung ist der Ansicht, Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie sei für die Personen bestimmt, die zwischen dem 31. Dezember 1974 und dem 1. Januar 1978 als Sonderfall betrachtet worden seien und aus diesem Grund die Genehmigung erhalten hätten, den Beruf des Verkehrsunternehmers auszuüben. Eine Genehmigung zur Ausübung des Berufes, ohne den Nachweis der fachlichen Eignung erbracht zu haben, bedeute natürlich, daß es sich um einen Sonderfall handele. Im übrigen müsse der Unternehmer, der in dem angegebenen Zeitraum eine Befreiung erhalten habe, vor dem 1. Januar 1980 nachweisen, daß er die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfülle. Gelinge ihm dies nicht, so bestehe für ihn die Möglichkeit, sich auf die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Freistellungsregelung zu berufen.

Die Kommission betont, daß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie in bezug auf die Voraussetzungen der fachlichen Eignung eine Übergangsbestimmung darstelle. Die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 2 gelte auf Dauer und falle daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Übergangsbestimmung.

C — Zur dritten und vierten Vorabentscheidungsfrage

Die niederländische Regierung vertritt die Auffassung, daß schon der Wortlaut von Artikel 4 der Richtlinie für eine weite Auslegung des Absatzes 2 spreche. Die Gewährung der endgültigen Befreiung sei in einem besonderen Absatz geregelt, und es werde nicht ausdrücklich auf Absatz 1 verwiesen.

Eine Auslegung, wonach Absatz 2 nur in den in Absatz 1 genannten Fällen anwendbar sei, schränke die den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, in einem Sonderfall oder bestimmten anderen, nicht in Absatz 1 aufgeführten begründeten Fällen Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung zu gewähren, stark ein. Darüber hinaus könne sie zu der merkwürdigen Fiktion führen, daß ein Unternehmer, der das Rentenalter ereicht habe, als erwerbsunfähig angesehen werden müsse.

Die Kommission bemerkt, Artikel 4 der Richtlinie enthalte bestimmte Abweichungen, die wegen unvorhersehbarer Umstände (Ableben, Unfähigkeit) zugelassen würden, welche besonders für kleine handwerkliche Betriebe zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führten. In diesen Fällen erlaube Absatz 2 ausnahmsweise die Gewährung einer endgültigen Befreiung, aber nur in bezug auf das Erfordernis der fachlichen Eignung. Der Ausdruck jedoch deute bereits auf einen engen Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen.

Das Erreichen des Rentenalters sei kein plötzlich eintretendes Ereignis, für das Artikel 4 gelte.

Die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 18. Januar 1979 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Februar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Raad von State, Afdeling rechtspraak (Abteilung Rechtsprechung), hat dem Gerichtshof mit Zwischenurteil vom 13. Juni 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Richtlinie 74/561 /EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 18) vorgelegt.

2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit über den Bescheid des Staatssekretärs für Verkehr und Wasserwirtschaft vom 4. Mai 1977 aufgeworfen worden, durch den der Kläger des Ausgangsverfahrens von dem in Artikel 56 Absatz 1 letzter Satz des niederländischen Gesetzes über den Güterkraftverkehr (Wet Autovervoer Goederen — WAG) genannten Erfordernis der fachlichen Eignung befreit, die Dauer dieser Befreiung jedoch bis zum 1. Januar 1980 beschränkt wurde.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens viele Jahre in einem Verkehrsbetrieb tätig war, der zunächst von seinem Vater in Form einer Einmanngesellschaft geleitet wurde und seit einem nicht näher anegebenen, auf jeden Fall aber vor 1968 liegenden Zeitpunkt von ihm selbst geleitet wird.

4 Der Staatssekretär wandte Artikel 56 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes an, wonach die Erlaubnis für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers nur erteilt wird, wenn unter anderem das Erfordernis der fachlichen Eignung erfüllt ist, von dem der Minister jedoch in Sonderfällen Befreiung gewähren kann. Die zu diesem Gesetz ergangene Durchführungsverordnung bestimmt, daß für die Erfüllung des Eignungserfordernisses der Besitz eines vom Minister anerkannten Fachdiploms sowie einer vom Rijksinspecteur ausgestellten Bescheinigung verlangt wird, mit der eine zweijährige praktische Tätigkeit gegen Entgelt in einem Güterverkehrsbetrieb nachgewiesen wird.

5 Die Richtlinie 74/561/EWG des Rates bestimmt in Artikel 3 Absatz 1, daß natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, unter anderem die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllen müssen. Die für die Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlichen Kenntnisse sind im Anhang der Richtlinie näher angegeben. Nach Artikel 3 Absatz 4 können diese Kenntnisse entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb oder durch eine Kombination beider Systeme erworben werden.

6 Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, daß für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der in Sonderfällen um sechs Monate verlängert werden kann, eine vorläufige Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung gewährt werden kann, um zu verhindern, daß infolge des Ablebens oder des Eintritts der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllte, eine Person, die den genannten Voraussetzungen entspricht, fehlt und dies zur Einstellung der Geschäftstätigkeit oder zum Verschwinden eines Verkehrsbetriebs führt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift können die Behörden der Mitgliedstaaten jedoch ausnahmsweise die Fortführung eines Betriebes durch eine Person, die die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, endgültig zulassen, wenn diese Person eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt.

7 Schließlich bestimmt Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie:

Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978

die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre fachliche Eignung aber aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußten,

oder

benannt worden sind, um den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten

müssen … vor dem 1. Januar 1980 die Voraussetzungen der fachlichen Eignung … erfüllen.

8 Der Raad van State hat folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie befugt, eine Regelung zu treffen, wonach außer mit dem Erwerb des Fachdiploms die Voraussetzungen der fachlichen Eignung auch dann erfüllt sind, wenn die zuständige Behörde oder Stelle die fachliche Eignung aufgrund einer angemessenen praktischen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren in einer geschäftsleitenden Funktion eines Güterverkehrsbetriebs feststellt?

2. Verliert eine nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einer natürlichen Person erteilte Genehmigung, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre Gültigkeit, wenn diese Person ihre fachliche Eignung aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußte und nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie vor dem 1. Januar 1980 die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 4 erfüllt, und zwar auch dann, wenn die genannten Behörden diese Genehmigung deshalb erteilt haben, weil sie einen Sonderfall im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 für gegeben hielten?

3. Ist Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561/EWG ausschließlich in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall des Ablebens oder der Erwerbsoder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c geforderten Voraussetzungen erfüllt, anwendbar, oder kann die Bestimmung auch außerhalb dieses Falles Anwendung finden?

4. Ist, falls die vorstehende Frage bejaht wird, unter Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie auch das Erreichen eines Alters zu verstehen, in dem man erfahrungsgemäß nicht mehr am Berufsleben teilnehmen kann?

Zur ersten Frage

9 Mangels jeglicher Koordinierung der nationalen Regelungen über den Erwerb der Fachkenntnisse überläßt Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie des Rates den Mitgliedstaaten die Feststellung, ob die Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben möchten, die verlangten Kenntnisse besitzen. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl zwischen folgenden Systemen zur Feststellung der Kenntnisse: entweder die Kontrolle durch eine Prüfung oder die Berücksichtigung einer praktischen Erfahrung auf dem Gebiet des Verkehrs oder schließlich eine Kombination dieser beiden Systeme.

10 Nach der erwähnten niederländischen Regelung erfolgt die Kontrolle der Kenntnisse durch eine Prüfung, die gegebenenfalls zu einem Fachdiplom berechtigt, sowie durch die Feststellung, ob eine zweijährige praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb vorliegt.

11 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten gestatten, eine Regelung zu treffen, nach der für die Feststellung der fachlichen Eignung entweder auf den Erwerb eines Diploms oder auf den Nachweis einer angemessenen praktischen Berufserfahrung von einer in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellten Dauer oder auf eine Kombination beider Systeme abgestellt wird.

Zur dritten Frage

12 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in ausreichend begründeten Sonderfällen, wenn die natürliche Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, stirbt beziehungsweise erwerbs- oder geschäftsunfähig wird, eine vorläufige Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung zu gewähren. Artikel 4 Absatz 2 erlaubt es zwar, in Ausnahmefällen eine endgültige Befreiung zu gewähren, dies aber nur in den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grenzen und in den dort genannten Situationen, das heißt in ausreichend begründeten Sonderfällen beim Ableben oder bei einer Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsuhternehmers ausübt.

13 Dieser Schluß drängt sich deshalb auf, weil Absatz 2 auf einen Sachverhalt abstellt, bei dem — anders als in Absatz 1 — der Anwärter für den Beruf des Verkehrsunternehmers zusätzliche Befähigungsnachweise vorlegen kann (eine praktische Erfahrung in dem Betrieb), um nicht nur vorläufig, sondern endgültig von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen der fachlichen Eignung befreit zu werden, wobei diese Befreiung jedoch nur in Betracht kommen kann, weil es sich darum handelt, einem durch das unvermutete Ausscheiden seines Leiters desorganisierten Betrieb die Fortführung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Verwendung des Adverbs jedoch am Anfang von Absatz 2 des Artikels 4 bestätigt, daß die beiden Absätze im Zusammenhang gesehen werden müssen.

14 Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ausschließlich in dem in Absatz 1 genannten Fall des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt oder die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllt, anwendbar ist.

Zur zweiten Frage

15 Artikel 5 stellt eine Übergangsbestimmung für die Fälle dar, in denen Personen nachweisen, daß sie den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers vor dem 1. Januar 1978 in einem Mitgliedstaat aufgrund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften. Von diesen Personen wird vermutet, daß sie die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllen; sie sind deshalb davon befreit, den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

16 Absatz 2 des Artikels schränkt jedoch die Tragweite dieser Vorschrift mit der Maßgabe ein, daß Personen, die zwischen dem 31. Dezember 1974 und dem 1. Januar 1978 die Genehmigung zur Ausübung des in Rede stehenden Berufes erhalten haben, ohne daß sie ihre Eignung nachzuweisen brauchten, dies vor dem 1. Januar 1980 tun müssen. Diese Richtlinienbestimmung ist zur Regelung der Sachverhalte erlassen worden, die vor der Durchführung der Richtlinie (1. Januar 1977) entstanden waren oder die zu dieser Zeit noch geprüft wurden. Sie betrifft andere Sachverhalte als die in Artikel 4 genannten.

17 Sonach ist auf die Frage zu antworten, daß Artikel 5 Absatz 2 Personen nicht entgegengehalten werden kann, für die nach Artikel 4 Absatz 2 deshalb die endgültige Befreiung gilt, weil sie eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung des Betriebes besitzen.

Zur vierten Frage

18 Artikel 4 bezieht sich auf die Fälle, in denen ein Betrieb unvermutet durch das Ableben oder die Unfähigkeit der Person, die den Betrieb leitet, zum Stillstand gebracht wird. Das Erreichen des Rentenalters kann, da es vorhersehbar ist, nicht als eine unvermutete Tatsache betrachtet werden. Das Erreichen dieses Alters ist daher nicht als ein Umstand anzusehen, der unter den Begriff der Erwerbsunfähigkeit fällt.

19 Die Frage ist somit zu verneinen.

Kosten

20 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der EG, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Raad van State mit Zwischenurteil vom 13. Juni 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 74/561/EWG des Rates gestatten den Mitgliedstaaten, eine Regelung zu treffen, nach der für die Feststellung der fachlichen Eignung entweder auf den Erwerb eines Diploms oder auf den Nachweis einer angemessenen praktischen Berufserfahrung von einer in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellten Dauer oder auf eine Kombination beider Systeme abgestellt wird.

2. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ist ausschließlich in dem in Absatz 1 genannten Fall des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt oder die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllt, anwendbar.

3. Artikel 5 Absatz 2 kann Personen nicht entgegengehalten werden, für die nach Artikel 4 Absatz 2 deshalb die endgültige Befreiung gilt, weil sie eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung des Betriebes besitzen.

4. Unter Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ist nicht das Erreichen eines Alters zu verstehen, in dem man erfahrungsgemäß nicht mehr am Berufsleben teilnehmen kann.