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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.1979 – C-143/78

ECLI:EU:C:1979:83

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 143/78

über das aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

JACQUES DE CAVEL, Flughafenbereich Ost, Gebäude 124 — 2040, D-6000 Frankfurt am Main,

Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren,

gegen

LUISE DE CAVEL, Dielmannstraße 20, D-6000 Frankfurt am Main,

Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin im Ausgangsverfahren,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Rahmen eines beim Tribunal de Grande Instance Paris anhängigen Ehescheidungsverfahrens stellte der Ehegatte, Antragsteller im Vollstreckungsverfahren, ein Gesuch auf Schutzmaßnahmen. Der Richter für Familiensachen am Tribunal de Grande Instance Paris entsprach mit Verfügung vom 19. Januar 1977 diesem Gesuch und ordnete die Siegelung der Möbel, der Kleidungsstücke und der sonstigen Fahrnis in der ehelichen Wohnung zu Frankfurt sowie des Tresors an, den die Ehegattin in einem Bankinstitut dieser Stadt gemietet hatte. Ferner ordnete der Richter die Pfändung des Bankkontos der Ehefrau an, wobei er erklärte, daß sich diese bei Schwierigkeiten im Eilverfahren an das für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zuständige Gericht in der Bundesrepublik Deutschland wenden könne.

Gestützt auf Artikel 31 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (im folgenden: das Übereinkommen) beantragte Herr de Cavel beim Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, die Entscheidung des französischen Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dieser Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht die Urkunden vorlegte, die gemäß Artikel 47 des Übereinkommens von der Partei vorzulegen sind, welche die Zwangsvollstrekkung betreibt.

Die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, da das Übereinkommen hier nicht einschlägig sei, denn die beantragten Maßnahmen beträfen den Personenstand natürlicher Personen und seien deshalb nach Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.

Auf Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 22. Mai 1978 gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof diesen ersucht, vorab folgende Frage zu entscheiden:

Ist auf eine im Gleichlauf mit einem vor einem französischen Gericht anhängigen Ehescheidungsverfahren vom französischen Richter für Familiensachen gegen die Scheidungsbeklagte verfügte Siegelung und Pfändung von Vermögensgegenständen das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 nicht anwendbar, weil es sich um ein Nebenverfahren zu einem gerichtlichen Verfahren betreffend den Personenstand oder den ehelichen Güterstand handelt (Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens)?

Der Vorlagebeschluß ist am 19. Juni 1978 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen des Antragstellers im Ausgangsverfahren

Die wesentliche zu entscheidende Frage besteht für den Antragsteller im Ausgangsverfahren darin, ob die beantragte Maßnahme, also die beantragten Sicherungsmaßnahmen (Pfändung von in Deutschland befindlichen Sachen der Ehefrau sowie ihrer dort etwa unterhaltenen Konten), die der französische Richter angeordnet und für welche die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei dem deutschen Gericht beantragt wurde, von dem Verfahren losgelöst werden kann, das sich auf den Personenstand oder den Güterstand bezieht.

Gestützt auf Artikel 24 des Übereinkommens, wonach die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, … bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden [können], wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist, gelangt der Antragsteller zu der Ansicht, daß der Richter, der über die beantragte Maßnahme zu entscheiden hat, nicht zu prüfen habe, ob die Klage selbst begründet sei oder nicht; das gleiche habe a fortiori für den Richter zu gelten, der um die Vollstreckbarerklärung (Artikel 31) einer ausländischen Entscheidung ersucht werde, die einstweilige oder Sicherungsmaßnahmen anordne oder genehmige.

Grundsätzlich erkenne also das Übereinkommen selber in Artikel 24 an, daß die vorläufigen und rechtssichernden Maßnahmen loslösbar und unabhängig seien. Diese Loslösbarkeit werde auch nicht durch Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens, der von seinem Anwendungsbereich den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts ausnehme, beeinträchtigt. Die — juristische — Selbständigkeit der vorläufigen oder rechtsichernden Maßnahmen sowie ihre Loslösbarkeit von den vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommenen Rechtsstreitigkeiten, wenn ein Zusammenhang mit diesen bestehe, werde sowohl durch Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens, der im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit die Unterhaltssachen von den den Personenstand sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Rechtsstreitigkeiten loslöse, mit denen sie häufig verbunden seien, als auch durch Artikel 27 Nr. 4 des Übereinkommens bestätigt, dessen Wortlaut beinhalte, daß die Gerichtsentscheidungen, die den Personenstand oder die Rechts- und Handlungsfähigkeit klärten, nur teilweise von den Vorschriften des Übereinkommens über die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen nicht erfaßt würden.

Zur Frage, ob die Maßnahmen, deren Vollstreckbarkeitserklärung hier beantragt wird, für sich genommen (also losgelöst von den Rechtsstreitigkeiten, zu denen sie eine Begleiterscheinung bilden) betrachtet werden müssen oder nicht, oder ob sie dem Personenstand oder der Rechts- und Handlungsfähigkeit zuzuordnen sind, vertritt der Antragsteller des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes die Ansicht, daß diese Frage unter Berücksichtigung der Zielsetzung und des Systems des Übereinkommens sowie der allgemeinen Grundsätze zu entscheiden sei, die sich aus dem Recht der Mitgliedstaaten ergäben, und daß insoweit die hier in Frage stehenden Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 und nicht Absatz 2 fielen.

Der Antragsteller im Ausgangsverfahren regt an, der Gerichtshof möge für Recht erkennen:

— Die auf dem Gebiet der vorläufigen und sichernden Maßnahmen getroffenen Entscheidungen müssen unabhängig und losgelöst von dem Rechtsstreit über die Hauptsache betrachtet werden und infolgedessen im Sinne des Gemeinschaftsabkommens betreffend die gerichtliche Zuständigkeit und die Zwangsvollstrekkung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes anerkannt werden.

— Die gerichtlichen einstweiligen und sichernden Maßnahmen, die die vermögensrechtlichen Interessen der Parteien betreffen, werden von dem Abkommen erfaßt und zwar auch dann, wenn diese Beschlüsse und richterlichen Maßnahmen vor einem Scheidungsrechtsstreit getroffen werden.

B — Erklärungen der Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren

Frau de Cavel bemerkt zunächst, sie habe für die Entscheidung des französischen Familienrichters, der ihren Mann zur Zahlung von Unterhalt verurteilt habe, beim Landgericht Frankfurt am Main die Vollstreckungsklausel erhalten. Das mit der Beschwerde befaßte Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe diese Entscheidung aufgehoben, da es sich um eine Anordnung aus dem Bereich des Personen- und Güterstands handele, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sei. Die daraufhin zum Bundesgerichtshof erhobene Rechtsbeschwerde sei noch anhängig.

Die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren geht dann auf die Probleme ein, die durch das beim Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen werden, und führt zunächst die materiellen Gründe an, weshalb sie sich den vorläufigen, rechtsichernden Maßnahmen widersetze, die ihr Mann in Deutschland vornehmen lassen wolle; sie vertritt die Ansicht, diese Maßnahmen lägen im Bereich des Personenstandes und seien daher vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.

Für ihre unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs und der Vollstreckung der vorläufigen, ihrem Ehegatten zugestandenen Maßnahmen beruft sich die Antragsgegnerin auf aus den Grundrechten abgeleitete Erwägungen, die diese unterschiedliche Auffassung stützen könnten. Im Ergebnis schlägt sie jedoch vor, das mögliche Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes abzuwarten, von dessen Entscheidung die Vollstreckbarkeitserklärung des Unterhaltsanspruches abhänge, damit so die beiden Probleme zusammen geprüft werden könnten.

Daher schlägt die Antragsgegnerin vor,

die Entscheidung über den Antrag des Bundesgerichtshofes auf Vorabentscheidung in der Sache VIII ZB 39/77 — Reg. Nr. 93434 des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen, bis ein weiterer Vorlagebeschluß in der beim Bundesgerichtshof anhängigen Sache VIII ZB 34/78 erfolgt ist — oder, was nach bisherigem Verlauf kaum zu erwarten ist, abgelehnt worden ist.

C — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, um das Übereinkommen möglichst gleichmäsig zur Wirkung zu bringen, seien die Begriffe Personenstand und eheliche Güterstände autonom auszulegen, wobei Zielsetzung und Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergäben, zu berücksichtigen seien.

Hierzu fänden sich maßgebliche Hinweise in den Berichten von Jenard zum Übereinkommen selbst und Schlosser zu den Verhandlungen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Übereinkommen und den aus diesem Anlaß vorzunehmenden Änderungen (ABl. C 59 vom 5. 3. 1979).

Danach nähmen zwar die Bestimmungen des Übereinkommens von seinem Anwendungsbereich die Rechtsstreitigkeiten aus, die sich auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie ehelichen Güterstände bezögen, beließen aber in diesem Anwendungsbereich die Unterhaltssachen, und zwar trotz der entscheidenden Bedeutung des Personenstands von Unterhaltsgläubiger und -Schuldner für das Bestehen des Anspruchs. Mit Rücksicht auf den besonders in den letzten Jahren beim neuen Familienrecht stark hervorgetretenen Grundsatz des Entscheidungsverbandes, nach welchem dem über den Familienstand entscheidenden Richter die Klärung der damit zusammenhängenden Probleme anvertraut werde, wolle die gelegentlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten vorgenommene Neufassung von Artikel 5 Nr. 2 diesen Grundsatz zwar anerkennen, aber seine Wirkungen beschränken.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leitet daraus zunächst her, daß aus dem Übereinkommen ein allgemeiner Grundsatz nicht entnommen werden könne, wonach die Nebenverfahren von seinem Anwendungsbereich allein deshalb ausgeschlossen seien, weil das Hauptverfahren davon ausgenommen werde. Das Übereinkommen enthalte bisher keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob Nebenentscheidungen zu Urteilen über den Personenstand unter das Übereinkommen fielen. Aus der neuen Fassung von Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens, wie sie zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten erarbeitet worden sei, werde ersichtlich, daß bei Unterhaltssachen aus der Unanwendbarkeit des Übereinkommens auf die Statussache nicht der Schluß gezogen werden könne, daß das Übereinkommen auf die Nebenentscheidung nicht anzuwenden sei. Ein besonderes Bedürfnis dafür, einstweilige Maßnahmen im Rahmen für Ehescheidungsverfahren anders als einstweilige Rechtsschutzverfahren im allgemeinen zu behandeln, sei nicht ersichtlich. Wenn somit das geltend gemachte Recht als solches in den Anwendungsbereich des Übereinkommens falle, werde dessen Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der erhobene Anspruch nur einstweilen und im Personenstandsverfahren geltend gemacht werde.

Entscheidend komme es jedoch darauf an, welche Rechte durch die Sicherungsmaßnahme geschützt werden sollten. Da hierzu aus dem Vorlagebeschluß nichts ersichtlich sei, vertritt die Bundesregierung unter Berufung auf den Schlosser-Bericht die Auffassung, soweit sich bei einer einstweiligen, vermögensrechtlichen Belangen dienenden Anordnung im Scheidungsverfahren feststellen lasse, daß der Schutz von Unterhaltsansprüchen nicht bezweckt sei (etwa wegen fehlenden Unterhaltsbedürfnisses), gehe es um vermögensrechtliche Ehewirkungen und damit im Sinne des Übereinkommens um eine Güterstandssache, die als solche von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen sei. Daher regt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland an, die Vorlagefrage folgendermaßen zu beantworten:

1. Verfahren über einstweilige Maßnahmen in Ehesachen sind nicht schon deswegen vom Anwendungsbereich des Gerichtsstands- und Vollstrekkungsübereinkommens ausgenommen, weil es sich um Nebenverfahren zu Personenstands- oder Güterstandssachen handelt.

2. Auf eine im Gleichlauf mit einem Ehescheidungsverfahren vom Familienrichter verfügte Siegelung und Pfändung von Vermögensgegenständen kann das Übereinkommen anwendbar sein, soweit es (auch) um die Sicherung von Unterhaltsansprüchen geht; es ist nicht anwendbar, wenn nur der Schutz ehegüterlicher Ansprüche bezweckt wird.

D — Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs

Nach dem Wortlaut von Artikel 1 des Übereinkommens sei dieses nicht auf Verfahren anzuwenden, die im wesentlichen den Personenstand beträfen, wozu Ehescheidungsverfahren gehörten. In solchen Verfahren könne das Übereinkommen daher keine Rolle spielen. Das treffe auch für Entscheidungen zu, die neben oder im Rahmen dieses Verfahrens ergingen, da für Haupt- und Nebensache das gleiche zu gelten habe. In den einzelnen Rechtssystemen wurzele das Scheidungsrecht in unterschiedlichen sittlichen und religiösen Auffassungen, was es für ein Land schwierig mache, die Entscheidung der Gerichte eines anderen Landes anzuerkennen. Diesen Unterschieden werde durch den Ausschluß der Scheidungsverfahren von der Anwendung des Übereinkommens Rechnung tragen. Daher wäre es unlogisch, wenn von den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verlangt werden könne, die Ausübung so unterschiedlicher Zuständigkeiten dadurch zu erleichtern, daß in diesem Zusammenhang getroffene Nebenentscheidungen für vollstreckbar erklärt würden. Das französische Gericht, dessen Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden solle, sei, da es im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angerufen worden sei, durch die Vorschriften des Übereinkommens zur Bestimmung der Zuständigkeit bei in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Personen nicht gebunden gewesen. Möglicherweise wäre das Gericht im Rahmen des Übereinkommens sogar unzuständig, da die örtliche Zuständigkeit bei Scheidungsverfahren nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oft aufgrund von Kriterien bestimmt werde, deren Anwendung das Übereinkommen ausschließe.

Die Ausdehnung des Übereinkommens auf Nebenentscheidungen, die im Zusammenhang mit ansonsten nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Hauptverfahren ergangen seien, könnte noch ernstere rechtliche Folgen haben. Da das Übereinkommen die Ausübung gerichtlicher Zuständigkeiten nur kraft der in ihm enthaltenen Bestimmungen gestatte, müsse, wenn es für einstweilige Entscheidungen zur Pfändung von Vermögensgegenständen ungeachtet des Charakters der dem Verfahren zugrunde liegenden Hauptforderung gelten sollte, die Grundlage für die Zuständigkeit sich im Übereinkommen selbst finden (Art. 3 Abs. 1). In der Regel werde es eine solche Grundlage geben, in Scheidungsprozessen werde dies jedoch nicht immer der Fall sein.

Anschließend behandelt die Regierung des Vereinigten Königreichs ein ähnliches Problem betreffend die Nebenentscheidungen bei Unterhaltssachen. Da das Übereinkommen für Unterhaltssachen gelte (Art. 5 Nr. 2), selbst wenn die Unterhaltsverpflichtung auf dem Personenstand beruhe, könnten solche Entscheidungen nicht im Zusamenhang mit Scheidungs- oder anderen Personenstandsverfahren erlassen werden. Diesem Mangel des Übereinkommens gelte eine Änderung, die sich in dem neuen, von den neun Mitgliedstaaten gebilligten Text finde.

Wenn man die Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs teile und Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit Personenstandsverfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausnehme, folge daraus nicht, daß ihre Vollstreckung durch die Gerichte anderer Staaten notwendigerweise ausgeschlossen sei. Gemäß Artikel 56 behielten zweiseitige Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden sei.

Eine Verfügung zur Pfändung von Vermögensgegenständen im Vorgriff auf eine endgültige Aufteilung des Vermögens der Ehegatten im Anschluß an eine Ehescheidung steht nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs in einem genügend engen Zusammenhang mit dem Bereich der ehelichen Güterstände, um von Nr. 1 des Artikels 1 Absatz 2 des Übereinkommens erfaßt zu werden und somit von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen zu sein.

E — Erklärungen der Kommission

Nach Ansicht der Kommission sind die Begriffe Personenstand und eheliche Güterstände autonom, also für alle Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen, andernfalls bestünde die Gefahr, daß der Anwendungsbereich des Abkommens durch einzelne Mitgliedstaaten eingeschränkt oder erweitert werden könnte. Daher seien für die Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergäben, heranzuziehen.

Da eine autonome Auslegung zunächst vom Wortlaut auszugehen habe, folge daraus, daß der Begriff Personenstand sich auf den Status einer Person, und nicht auf die mit einem solchen Status verbundenen vermögensrechtlichen Konsequenzen beziehe. Das vor dem Tribunal de Grande Instance anhängige Ehescheidungsverfahren betreffe den Personenstand im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens insoweit, als Ziel des Scheidungsverfahrens die Aufhebung der Ehe sei; diese Feststellung bedeute jedoch nicht, daß alle im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens getroffenen sonstigen Entscheidungen ebenfalls unter den Ausnahmetatbestand des Übereinkommens fielen. Ob derartige mit der Ehescheidung zusammenhängende Fragen wie die des Unterhaltsanspruchs im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens mitentschieden würden oder statt dessen den Gegenstand eines separaten Verfahrens bildeten, hänge nicht nur von den unterschiedlichen nationalen Prozeßordnungen ab, sondern unter Umständen auch davon, ob die Prozeßparteien derartige Fragen in den Ehescheidungsprozeß einführten oder statt dessen zum Gegenstand eines separaten Verfahrens machten. Ein derartiger Spielraum entbehre nicht nur jeder sachlichen Berechtigung, sondern stehe auch im Widerspruch zum Übereinkommen, insbesondere zu Artikel 42, der davon ausgehe, daß für jeden Teilanspruch — und erst recht für jede Teilentscheidung, die im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens ergehe, getrennt die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Übereinkommens zu prüfen seien.

Im übrigen hänge die Anwendbarkeit des Übereinkommens auch nicht davon ab, ob es sich bei der betreffenden Entscheidung um eine endgültige Maßnahme oder um vorläufige Maßnahmen handele, die auf eine Sicherung gerichtet seien (Art. 24 des Übereinkommens). Diese Auffassung werde durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 1976 und der Cour d'appel Brüssel vom 1. April 1977 (J.T. 1978, S. 119) bestätigt, die beide im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens erlassen worden seien.

Die Beurteilung des vorliegenden Falles hänge davon ab, ob die vom Richter für Familiensachen des Tribunal de Grande Instance Paris angeordneten Maßnahmen, für sich allein — also ohne Rücksicht auf die Verbindung mit dem Scheidungsverfahren — betrachtet, unter einen der Ausnahmetatbestände des Übereinkommens fielen.

In Beantwortung dieser Frage führt die Kommission aus, die Verfügung des Richters für Familiensachen am Tribunal de Grande Instance betreffe nicht den Personenstand im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens, denn dieser Begriff beschreibe den Status einer Person, nicht jedoch die damit verbundenen vermögensrechtlichen Verhältnisse. Dagegen könne die Verfügung den Güterstand zwischen den Parteien des Ehescheidungsverfahrens betreffen, da sie die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der einem oder beiden Ehegatten gehörenden Güter regele.

Da der Begriff ehelicher Güterstand in den verschiedenen Sprachen unterschiedlich verstanden werde, sei dieser Begriff einheitlich auszulegen, wobei man zwischen einer weiten und einer engen Auslegung schwanken könne.

Für eine restriktive Auslegung des Begriffs Güterstand, wodurch die Ausnahmetatbestände des Übereinkommens eng gefaßt würden, könne man sich auf folgende Argumente berufen:

a) Wenn die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, generell alle vermögensrechtlichen Sonderbeziehungen zwischen Ehegatten aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens herauszunehmen, so hätten sie dies leicht durch eine entsprechend weitgefaßte Formulierung klar zum Ausdruck bringen können, wie dies in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfolgt sei.

b) Aus der Bestimmung für Unterhaltsansprüche (Art. 5 Nr. 2) des Brüsseler Übereinkommens sei zu ersehen, daß vermögensrechtliche Sonderbeziehungen zwischen Ehegatten grundsätzlich nicht von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen seien.

Zugunsten einer extensiven Auslegung des Begriffs ehelicher Güterstand, welche die Zahl der vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommenen Materien erhöhe, könne dagegen sprechen, daß eine restriktive Auslegung der wirtschaftlichen Bedeutung des in Frage stehenden Begriffs nicht ausreichend Rechnung trage.

Aus dem von den Vertragsstaaten verfolgten Zweck ergebe sich jedoch, daß die vermögensrechtlichen Sonderbeziehungen, die aufgrund eines Güterstands zwischen den Ehegatten bestünden, nicht vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden müßten. Die Ausnahmetatbestände beträfen nämlich nur Rechtsgebiete, bei denen das Recht der Vertragsstaaten erhebliche Unterschiede aufweise, wie die Verfahren betreffend Begründung, Bestehen oder Aufhebung des Güterstands. Wenn diese Vorfrage entschieden sei, ergäben sich bezüglich der aus dem festgestellten Güterstand resultierenden Rechte und Pflichten keine Schwierigkeiten von der Art, welche die Vertragsstaaten zur Herausnahme der ehelichen Güterstände aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens veranlaßt hätten.

Zwar setze eine Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Ehegatten aufgrund des ehelichen Güterstands in der Regel eine Entscheidung des mit der Sache befaßten Gerichts über die Vorfrage voraus, in welchem Güterstand die Ehegatten sich befänden, diesen Problemen werde jedoch durch Artikel 27 Nr. 4 des Übereinkommens Rechnung getragen, indem die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, welche die vorerwähnte Vorfrage im Widerspruch zum Internationalen Privatrecht des Vollstrekkungsstaats beantwortet habe, verweigert werden könne, es sei denn eine Entscheidung nach dem Internationalen Privatrecht des Vollstreckungsstaats hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Nach allem ist die Kommission der Auffassung, daß die Verfügung des Richters für Familienrecht am Tribunal de Grande Instance Paris nicht den ehelichen Güterstand betreffe und daß keine Feststellungen darüber getroffen werden müßten, ob die Entscheidung auf güterrechtlichen oder besonderen vermögensrechtlichen Vorschriften zwischen Ehegatten oder auf allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des vom französischen Gericht angewandten Rechts beruhten. Selbst wenn die Entscheidung auf güterrechtlichen Vorschriften beruhen sollte, wäre der eheliche Güterstand zwischen den Parteien des Ehescheidungsprozesses lediglich eine Vorfrage, welche die Anwendung des Übereinkommens nicht ausschließe und dem Gericht des Vollstrekkungsstaats lediglich die Möglichkeit einer Überprüfung im Rahmen von Artikel 27 Nr. 4 des Übereinkommens gebe.

Daher schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

1. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind einstweilige Maßnahmen, welche im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens angeordnet werden, nicht von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen, sofern die angeordneten Maßnahmen selbst nicht unmittelbar einen der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens genannten Ausnahmetatbestände betreffen.

2. Eine im Gleichlauf mit einem in Frankreich anhängigen Ehescheidungsverfahren vom französischen Richter für Familiensachen gegen die Scheidungsbeklagte verfügte Siegelung und Pfändung von Vermögensgegenständen fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände Personenstand und eheliche Güterstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 31. Januar 1979 haben der Antragsteller im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi-Valensin, Paris, und durch Rechtsanwalt Gillen, Luxemburg, die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt W. Beck, Frankfurt am Main, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Krause-Ablass und ihren Bevollmächtigten R. Wägenbaur, mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Februar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 22. Mai 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 1978, stellt der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens. Nach dieser Vorschrift ist das Übereinkommen nicht anzuwenden auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentrechts.

2 Die Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Vollstreckung einer Verfügung des Richters für Familiensachen am Tribunal de Grande Instance Paris vom 19. Januar 1977 in der Bundesrepublik Deutschland geht. Mit dieser Verfügung war als sichernde Maßnahme in einem Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens die Siegelung der Möbel, der Kleidungsstücke und der sonstigen Fahrnis in der Wohnung der Parteien in Frankfurt am Main sowie die Siegelung eines Schließfaches und die Pfändung von Bankkonten der Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren bei zwei Bankinstituten dieser Stadt angeordnet worden. Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens beantragte der Ehemann, Kläger im Ehescheidungsverfahren, zu dessen Gunsten die Siegelungs- und Pfändungsverfügung ergangen war, beim Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, die Verfügung des französischen Richters mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe die nach Artikel 47 des Übereinkommens beizufügenden Urkunden nicht vorgelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf auch die hiergegen gerichtete Beschwerde, da es sich bei den sichernden Maßnahmen, für welche die Vollstreckungsklausel beantragt werde, um solche im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens handele; auf sie sei das Übereinkommen somit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 nicht anzuwenden.

3 Der im Rechtsbeschwerdeverfahren angerufene Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist auf eine im Gleichlauf mit einem vor einem französischen Gericht anhängigen Ehescheidungsverfahren vom französischen Richter für Familiensachen gegen die Scheidungsbeklagte verfügte Siegelung und Pfändung von Vermögensgegenständen das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 nicht anwendbar, weil es sich um ein Nebenverfahren zu einem gerichtlichen Verfahren betreffend den Personenstand oder den ehelichen Güterstand handelt (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Übereinkommens)?

4 Nach Ansicht der Kommission und des Antragstellers im Ausgangsverfahren sollte hierauf geantwortet werden, daß das Übereinkommen auf dieses Verfahren anzuwenden sei. Demgegenüber schlagen die Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland sowie die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren vor, das Übereinkommen für nicht anwendbar zu erklären.

5 Wie den Akten zu entnehmen ist, betreffen die vor den deutschen Gerichten aufgeworfenen Streitpunkte zum einen das Verhältnis zwischen den Maßnahmen, die der französische Richter für Familiensachen verfügt hat, und dem Ehescheidungsverfahren sowie zum anderen die Frage, ob das Übereinkommen möglicherweise wegen des vermögensrechtlichen Charakters der in Frage stehenden sichernden Maßnahmen anwendbar ist.

6 Der Anwendungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich nach Artikel 1 auf Zivil- und Handelssachen. Wegen der Besonderheit bestimmter Rechtsgebiete, zu denen der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände [und] das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentrechts gehören, sind die Rechtsstreitigkeiten aus diesen Gebieten vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.

7 Wird während eines Ehescheidungsverfahrens die einstweilige Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten erforderlich, dann steht diese in engem Zusammenhang mit den Gründen für die Scheidung sowie mit den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten und der Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind; sie ist daher nicht zu trennen von den Fragen des Personenstands, die durch die Auflösung der Ehe und die Aufhebung des ehelichen Güterstands aufgeworfen werden. Daraus folgt, daß der Begriff der ehelichen Güterstände nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände umfaßt, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Auseinandersetzungen über das Vermögen der Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens können somit je nach Lage des Falls folgende Bereiche betreffen oder eng mit ihnen zusammenhängen: 1. Fragen des Personenstands; 2. vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben; 3. vermögensrechtliche Beziehungen, die zwischen den Ehegatten bestehen, jedoch keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweisen. Während Rechtsstreitigkeiten der letzten Gruppe in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, sind solche im Zusammenhang mit den beiden erstgenannten Gruppen davon auszuschließen.

8 Die vorstehenden Erwägungen gelten sowohl für einstweilige Maßnahmen, die das Vermögen der Ehegatten betreffen, als auch für endgültige Maßnahmen. Einstweilige sichernde Maßnahmen, die, wie Siegelungen oder Pfändungen, Vermögensgegenstände betreffen, sind geeignet, die verschiedenartigsten Ansprüche zu sichern. Daher bestimmt sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche.

9 Das Übereinkommen bietet im übrigen keinerlei rechtliche Grundlage dafür, daß im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich zwischen einstweiligen und endgültigen Maßnahmen unterschieden werden könnte. Diese Feststellung wird durch Artikel 24 des Übereinkommens nicht eingeschränkt, in dem es heißt: Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist. Diese Bestimmung betrifft ausdrücklich den Fall des Erlasses einstweiliger Maßnahmen in einem Vertragsstaat, wenn das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Infolgedessen kann sie nicht als Begründung dafür herangezogen werden, einstweilige oder sichernde Maßnahmen auf Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind, in diesen einzubeziehen.

10 Sonach ist festzustellen, daß gerichtliche Entscheidungen über einstweilige sichernde Maßnahmen während eines Ehescheidungsverfahrens, wie die Siegelung oder Pfändung von Vermögensgegenständen der Ehegatten, nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so wie dieser in dessen Artikel 1 definiert ist, wenn diese Maßnahmen Fragen des Personenstands der in das Ehescheidungsverfahren verwickelten Personen oder vermögensrechtliche Beziehungen betreffen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben, oder in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen stehen.

Kosten

11 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 22. Mai 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Gerichtliche Entscheidungen über einstweilige sichernde Maßnahmen während eines Ehescheidungsverfahrens, wie die Siegelung oder Pfändung von Vermögensgegenständen der Ehegatten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, so wie dieser in dessen Artikel 1 definiert ist, wenn diese Maßnahmen Fragen des Personenstands der in das Ehescheidungsverfahren verwickelten Personen oder vermögensrechtliche Beziehungen betreffen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben, oder in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen stehen.