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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.03.1979 – C-31/79

ECLI:EU:C:1979:84

In der Rechtssache 31/79 R,

SOCIÉTÉ DES ACIÉRIES DE MONTEREAU, Montereau Fault Yonne, Frankreich, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bruckhaus, Kreifels, Winkhaus, Lieberknecht, Canenbley und Moosecker, Düsseldorf, Berliner Allee 2, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Prozeßbevollmächtigter: Götz zur Hausen, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsanschrift: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg-Kirchberg, Bâtiment Jean Monnet,

Antragsgegnerin,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Betonstahl herstellt. Die Kommission — Antragsgegnerin — hat durch Entscheidung vom 10. Januar 1979 gegen die Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 115896 RE, d. h. 670000 FF, festgesetzt. Diese Entscheidung ist gestützt auf Artikel 61 und 64 EGKS-Vertrag sowie auf die Entscheidung der Kommission Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl (ABl. L 114, S. 1). Die Entscheidung vom 10. Januar 1979 ist damit begründet, die Antragstellerin habe in der Zeit von Juni bis Dezember 1977 bei Verkäufen von Betonstahl Preisnachlässe und Rabatte gewährt, die nach der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS untersagt seien. Die Antragstellerin hat die Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1979 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen.

Am 5. März hat die Antagstellerin beantragt,

den Vollzug der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar 1979 betreffend die Verhängung eines Bußgeldes … gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 23. Februar 1979 erhobene Klage auszusetzen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die Aussetzung des Vollzugs sei dringlich, weil die Vollstreckung drohe. Durch Schreiben vom 17. Januar 1979 habe die Kommission die Antragstellerin aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung vom 10. Januar 1979100000 FF zu zahlen; hinsichtlich des Restbetrages habe die Kommission sich bereit erklärt, über Zahlungsmodalitäten zu verhandeln. Die Antragstellerin befinde sich in einer über-aus angespannten wirtschaftlichen Lage. Durch Zahlung der Geldbuße würden ihr weitere liquide Mittel entzogen werden. Die Kommission habe kein berechtigtes Interesse, vor der Entscheidung über die Hauptsache eine Leistung zu fordern. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn die Kommission nachteilige Wirkungen der angefochtenen Entscheidung schon vor der Entscheidung über die Hauptsache herbeiführen könne.

Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 14. März 1979 beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, die Aussetzung des Vollzugs sei nicht dringlich. Der Antragstellerin drohe keine Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung. Vor Vollstreckung fordere die Kommission das betroffene Unternehmen ausdrücklich zur Zahlung auf. Das Schreiben der Kommission vom 17. Januar 1979 enthalte eine solche Zahlungsaufforderung nicht. Darüber hinaus hat die Kommission erklärt, sie werde während der Rechtshängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache die Vollstrekkung aus der angefochtenen Entscheidung vom 10. Januar 1979 nicht betreiben.

Entscheidungsgründe§

1 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt. Die Notwendigkeit der beantragten Anordnung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

2 Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin angeführten Gründe, nämlich ihre überaus angespannte wirtschaftliche Lage und die finanziellen Nachteile, die mit einer sofortigen Zahlung der Geldbuße verbunden sind, einen hinreichenden Grund zur Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung darstellen könnten. Nachdem die Kommission erklärt hat, die Vollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung nicht betreiben zu wollen, solange die Klage in der Hauptsache anhängig ist, steht jedenfalls fest, daß die beantragte Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1979 weder dringlich noch notwendig ist. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

3 Die Entscheidung über die Kosten ist dem Endurteil im Verfahren über die Hauptsache vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Präsident im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Endurteil in der Rechtssache 31/79 vorbehalten.