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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.03.1979 – C-158/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:87

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 158/78

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Münster in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit

P. BIEGI HANDELSAGENTUR GMBH, Frankfurt am Main,

gegen

HAUPTZOLLAMT BOCHUM,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs sowie über die Auslegung bestimmter Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und G. Bosco,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. In der vorliegenden Rechtssache ist streitig, ob bestimmtes Geflügelfleisch als Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint oder als genießbarer Schlachtabfall zu tarifieren ist.

Die Handelsagentur Biegi GmbH, Frankfurt am Main, (nachfolgend Biegi genannt) beantragte am 2. März, 4. März und 13. April 1977 bei dem Zollamt Gelsenkirchen, drei Parteien gefrorenes Putenfleisch, das sie aus den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte, zum freien Verkehr abzufertigen. Der Importeur verlangte die Tarifierung der Ware als genießbarer Schlachtabfall von Geflügel unter die Tarifstelle 02.02 C des GZT.

Die Zollverwaltung nahm zunächst die beantragte Tarifierung vor und erhob einen Betrag von DM 3276,90 als Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge. Nach Untersuchung einer entnommenen Probe reihte sie die entsprechende Ware jedoch als Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint in die Tarifstelle 02.02 B I ein und verlangte mit Anderungsbescheid vom 16. Mai 1977 weitere DM 22457,70 an Eingangsabgaben.

Eine solche Einreihung sieht auch die Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.02 BI des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. 1977, L 186, S. 23) vor, die am 16. August 1977, das heißt nach den streitigen Einfuhren und dem Änderungsbescheid über die angegriffene Tarifierung in Kraft getreten ist.

Artikel 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:

Rohes, gefrorenes Fleisch von Hausgeflügel, insbesondere von Truthühnern, das durch Abschaben des nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüsts oder auf andere Weise (zum Beispiel beim Zuschneiden größerer Fleischteile) gewonnen wird und aus kleinen, unregelmäßig geformten, zum Teil mit bindegewebigen, sehnigen und fettigen Teilen behafteten Stücken mit einem Einzelgewicht zwischen etwa 5 und 40 g besteht, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle

02.02Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren :B.Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall):I.entbeint.

2. Nachdem der von Biegi gegen den genannten Änderungsbescheid eingelegte Einspruch vom Hauptzollamt Bochum zurückgewiesen worden war, brachte die Betroffene den Streit vor das Finanzgericht Münster, das mit Beschluß vom 27. April 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 186, S. 23) ungültig, weil sie die Tarifstellen 02.02 BI und 02.02 C nicht erläutert, sondern abändert und daher die Ermächtigung der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) überschreitet?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1:

Entfaltet die Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 rückwirkende Kraft in dem Sinne, daß Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten sie auch auf Einfuhren anzuwenden haben, die vor ihrem Inkrafttreten erfolgt sind?

3. Bei Bejahung der Frage zu 1 oder Verneinung der Frage zu 2:

Nach welchen Unterscheidungsmerkmalen waren die Tarifstellen 02.02 B I — Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint — und 02.02 C — genießbarer Schlachtabfall — vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 voneinander abzugrenzen? Waren Form, Größe, Gewicht, Qualität, Gewinnungsart, Verwendungszweck und/oder Handelswert der Ware maßgebend?

Konkret: Gehörten Fleischstückchen aus Putenfleisch, ohne Knochen, von unregelmäßiger Form, mit einem Einzelgewicht um etwa 20 g, vereinzelt auch bis zu 60 g, die zu 10 bis 15 % aus Fett, Haut und Bindegewebe und im übrigen aus Muskelfleisch mit geringem Anteil an Venen und Drüsen bestehen, durch Abschaben des nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüsts gewonnen werden, nur zur Herstellung von Wurst- und Pastetenprodukten unter Hinzufügung anderer Fleischsorten geeignet sind und deren Marktpreis in der ersten Hälfte des Jahres 1977 4,40 bis 4,80 DM/kg betrug, in dem Zeitraum vom 2. März bis 13. April 1977 zu der Tarifstelle 02.02 B I oder 02.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs?

4. Wie sind die Fragen zu 1 bis 3 zu beantworten, wenn es um die Tarifierung zum Zwecke der Erhebung von Abschöpfung und Währungsausgleich geht?

3. Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist am 26. Juli 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die P. Biegi Handelsagentur GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dietrich Ehle und H. Kerst, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung beschlossen, die vorliegende Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Aufgrund von Artikel 20 des Protokolls Uber die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die P. Biegi Handelsagentur GmbH legt zunächst die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dar. Sie trägt dazu insbesondere vor, die von ihr verlangte Einreihung in die Tarifstelle 02.02 C gründe sich auf:

die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs bestätigt habe, daß es sich im Falle von Erzeugnissen wie den hier streitigen um genießbaren Schlachtabfall handele, da das Fleisch, von der Klägerin als Knochenputz bezeichnet, erst nach dem Ausbeinen der Puten, also nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile von dem noch verbleibenden Knochengerüst abgelöst und abgesehnt worden sei; die so gewonnenen Fleischstücke, die teilweise mindere Qualität aufwiesen, könnten nicht höher bewertet werden als Körperteile und Innereien…;

auf die deutsche Verwaltungspraxis, wie sie etwa von der Oberfinanzdirektion München befolgt werde, die unter Bezugnahme auf einen Erlaß vom 1. März 1968 unter anderem der Auffassung gewesen sei, vom Knochengerüst der Puten abgelöste Fleischteile (Turkey-Chips) seien derzeit der Tarifstelle 02.02 C zuzuweisen.

Bei den streitigen Erzeugnissen handele es sich gerade um Fleischstücke, die wegen ihrer geringen Größe, ihrer unregelmäßigen Form, des Vorhandenseins von Sehnen, Haut, Knorpelteilen, Fetträndern usw. nur als Schlachtabfall Verwendung fänden. Es gehe im wesentlichen um Muskelfleisch mit geringem Anteil an Venen und Drüsen. Es sei damit minderwertiges Fleisch, das keine eigentliche Struktur mehr aufweise und für den Verkauf (unveredelt auf tray oder in anderer Kleinpackung) an den Verbraucher ungeeignet sei: Es lasse sich nur als Verarbeitungsfleisch verwenden (Herstellung von Wurst- und Pastetenprodukten…).

Biegi macht sodann genauere Angaben zum Zustandekommen des Marktpreises der Chips, bei dem die Lohnkosten — umgekehrt wie bei entbeinten Geflügelteilen — wesentlich höher als der Warenwert seien, und stellt fest, das Hauptzollamt Bochum habe bei der Einstufung der streitigen Erzeugnisse als entbeinte Teile von Geflügel das grundlegende Prinzip des GZT, wonach die Tarifierung einer Ware nicht nur von ihrer Beschaffenheit (Stoff), sondern auch von ihrer Bestimmung (Zweck) abhänge, außer acht gelassen.

In der deutschen Handelsklassenverordnung sei jedoch besonders klar umrissen, was unter Teilen von Geflügel verstanden werde: Unterkeule/Oberkeule/ganzes Bein/Brust/Flügel. Diejenigen dieser Teile, die ohne Knochen seien, stellten demgemäß entbeinte Teile von Geflügel oder Knochengerippe nicht als Geflügelteile erwähnt, so daß diese Erzeugnisse nicht zu den Geflügelteilen gehörten und auch entbeint nicht dazu gehören könnten.

Schließlich bemerkt Biegi, der Ausdruck entbeintes Geflügelfleisch bedeute gerade, daß man das Bein aus den Fleischstücken entfernt habe, während die Chips in einem umgekehrten Vorgang, durch Ablösen der verbliebenen Fleischstückchen von einem Kochengerüst gewonnen würden: Darin sei ein Entfleischen und nicht ein Entbeinen zu sehen.

Biegi geht sodann auf die Vorlagefragen ein und führt dazu insbesondere aus:

a) Zur ersten Frage

Die Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission beruhe auf der Verordnung Nr. 97/69 des Rates, die — nach den Begründungserwägungen der Änderungsverordnung Nr. 280/77 des Rates (ABl. 1977, L 40, S. 1) — ihre Rechtsgrundlage unter anderem in Artikel 28 EWG-Vertrag habe. Gemäß diesem Artikel entscheide der Rat über alle autonomen Änderungen der Sätze des GZT; die Kommission habe insoweit nur ein Vorschlagsrecht. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Verordnung Nr. 97/69 sei die Kommission an die Grundsätze des Artikels 29 des Vertrages gebunden, der in erster Linie bestimme, daß die Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen müsse, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern. Sie dürfe ihre Erläuterungsbefugnis nicht mißbrauchen, um auf dem Wege des GZT handelspolitische Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Marktorganisationen zu treffen.

Die Verordnung Nr. 97/69 ermächtige die Kommission und den in Artikel 1 vorgesehenen, mit der Prüfung aller das Schema des Tarifs betreffenden Fragen betrauten Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs nur, die für die Anwendung dieses Schemas erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Ferner gehe aus den Begründungserwägungen der Verordnung hervor, daß durch diese Bestimmungen lediglich der Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen erläutert werden solle, ohne deren Wortlaut zu ändern; auch daraus ergebe sich der enge Rahmen, innerhalb dessen sich die Kommission bei der Erläuterung des Anwendungsbereichs einer Tarifstelle zu halten habe. Das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1975 in der Rechtssache 37/75 (Slg. S. 1339) stehe dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Dieses Urteil beziehe sich nur auf Tarifierungen, die die Lösung besonders schwieriger technischer Fragen erforderten und bei denen der Kommission ein weiterer Beurteilungsspielraum zustehe. Dies sei jedoch nicht der Fall bei der rechtlichen Anwendung der Tarifposition 02.02 auf Erzeugnisse wie die hier streitigen. Eine solche Frage sei keineswegs in technischer Hinsicht schwierig, sondern müsse durch eine Interpretation der Worte genießbarer Schlachtabfall entschieden werden. Hierfür stehe der Kommission ein Beurteilungsspielraum nicht zu.

Die Begründung zur Verordnung Nr. 1669/77 erwecke dagegen den Eindruck, als nehme die Kommission für sich das Recht in Anspruch, beliebig zu bestimmen, welches Erzeugnis der einen oder der anderen hier fraglichen Tarifposition, Teile von Geflügel (B) oder genießbarer Schlachtabfall (C), zuzuweisen sei. Sie mache sich nicht einmal die Mühe, den Begriff genießbarer Schlachtabfall näher zu definieren, um von der Definition dieses Begriffes aus bestimmen zu können, ob vom Knochengerüst abgeschabtes Fleisch unter diese Tarifstelle falle. Schon darin liege ein schwerer formeller Mangel der Verordnung aus 1669/77. Der Begründung dieser Verordnung zufolge habe die Kommission den Knochenputz über die Tarifstelle 02.02 B II c in die Tarifstelle 02.02 Bhinübergezogen, um sie dann der Tarifstelle 02.02 BIzuzuweisen. Eine solche Verfahrensweise sei keine Erläuterung der Tarifstellen 02.02 C und 02.02 B I, sondern eine Umtarifierung, die über die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 97/69 enthaltene Ermächtigung hinausgehe.

Die vorletzte Begründungserwägung zu der Verordnung Nr. 1669/77 enthalte im übrigen zwei der Kommission unterlaufene Unrichtigkeiten. Einmal sei es keineswegs — wie die Kommission behaupte — unzweifelhaft; daß kleine Fleischstücke, die beim Zuschneiden größerer Fleischteile anfallen zur Tarifstelle 02.02 B I gehörten. Denn diese Tarifstelle erfasse Geflügelfleisch ohne Knochen, zum Beispiel Fleisch von Brüsten oder Schenkeln von Puten, also Geflügelfleisch, das in seiner Struktur erhalten sei. Zum anderen gebe es zwischen Fleischteilen aus edlem Fleisch und solchen, die durch Herunterputzen vom Knochengerüst gewonnen worden seien oder bindegewebige, sehnige und fettige Teile enthielten, sowohl von der Verwendbarkeit her einen erheblichen Unterschied. Ein solcher Unterschied könne tarifrechtlich nicht durch eine Kommissionserläuterung überbrückt werden, wobei dies insbesondere dann gelte, wenn die Kommission aufgrund einer Erläuterunggenießbaren Schlachtabfall plötzlich einer Tarifstelle zuweise, die eine um ca. 700 % höhere Abschöpfung vorsehe und zu unzumutbaren Verlusten bei bereits vorgenommenen sowie zu einem Stopp zukünftiger Importe führe.

Selbst bei Annahme eines weiten Beurteilungsspielraums könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, daß der Rat mit der Verordnung Nr. 97/69 der Kommission derartige Befugnisse habe einräumen wollen.

Aus diesen Gründen sei die erste Frage dahingehend zu beantworten, daß die Verordnung Nr. 1669/77 wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 97/69 ungültig sei.

b) Zur zweiten Frage

Unterstelle man einmal die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1669/77, so könne man ihr keine rückwirkende Kraft beimessen, ohne daß damit, zumindest in einigen Mitgliedstaaten, Unzuträglichkeiten im Hinblick auf durch eine abweichende Tarifierung bereits geschaffene vollendete Tatsachen entstehen würden.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die eine Rückwirkung von Verordnungen der Kommission ablehne, welche diese im Rahmen der ihr durch die Verordnung Nr. 97/69 eingeräumten Befugnisse erlasse, sei von der Sorge um die Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes berechtigten Vertrauens wirtschaftlich Tätiger sowie von der Notwendigkeit geleitet, in der Zukunft eine gemeinschaftseinheitliche Tarifierung zu gewährleisten.

Die genannten beiden Grundsätze würden jedoch gröblich mißachtet, wenn von der Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 97/69 erlassene erläuternde Tarifverordnungen im Hinblick auf bereits vollendete Tatsachen Wirkung auch für die Vergangenheit entfalteten. Daraus entstünden nicht nur rechtliche (im Bereich des nationalen wie des Gemeinschaftsrechts), sondern auch politische Schwierigkeiten.

Im übrigen verbiete sich im vorliegenden Fall eine Rückwirkung um so mehr, als die Verordnung Nr. 1669/77 in Artikel 2 den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf den 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung lege. Indem sie dies tue, sehe die Verordnung zumindest indirekt eine Übergangsregelung vor, die es erlaube, laufende Verträge zu respektieren und insbesondere schwimmende Ware abzufertigen. Der zitierte Artikel 2 sei deshalb der beste Beweis dafür, daß die Verordnung rechtsgestaltenden Charakter habe. Denn er zeige, daß die Kommission während der „Übergangszeit ausdrücklich auf die gemeinschaftseinheitliche Anwendung des Artikels 1 verzichtet habe.

Die zweite Frage müsse deshalb dahin gehend beantwortet werden, daß die Verordnung Nr. 1669/77 erst am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten sei, so daß Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, sie auf vor diesem Zeitpunkt liegende Einfuhren anzuwenden.

c) Zur dritten Frage

Ein erstes Merkmal zur Unterscheidung zwischen den Tarifstellen lasse sich dem Wortlaut der Warenbezeichnung entnehmen. Danach fielen unter die Tarifstelle 02.02 BTeile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), die wiederum entbeint (I) oder nicht entbeint (II) sein könnten. Hinsichtlich letzterer gehe aus der in den Buchstaben a bis e enthaltenen Aufzählung hervor, daß die darunter fallenden Erzeugnisse der objektiven Beschaffenheit nach bestimmbare und bestimmt bezeichnete Teile des Geflügels seien, deren Fleisch auch noch die ursprüngliche Struktur aufweise. Maßgebend sei dabei die Qualität als objektives Bestimmungsmerkmal des Erzeugnisses, die durch die Art der Gewinnung des Erzeugnisses, die Form, die Größe und das Gewicht bestimmt werde. Was nicht als ein besonderer Teil von Geflügel angesehen werden könne und noch genießbar sei, sei somit als Schlachtabfall im Sinne der Tarifstelle 02.02 C einzustufen. Es handele sich in diesem Fall nicht um in ihrer Struktur erhaltene Fleischteile, sondern um Fleischstückchen unterschiedlicher Herkunft und minderer Qualität.

Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal liege in der Art der Gewinnung der Ware. In dieser Hinsicht unterscheide sich Schlachtabfall dadurch deutlich von Teilen von Geflügel, daß er erst dann anfalle, wenn die wertvollen Geflügelteile bereits abgeschnitten worden seien.

Schließlich beruhe die Unterscheidung zwischen den beiden Tarifstellen auch auf dem Verwendungszweck des Erzeugnisses. Während Geflügelteile unmittelbar eßbar seien, werde Schlachtabfal nur in der Verarbeitung eingesetzt und könne nicht über den Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden.

Der Handelswert eines Erzeugnisses biete kein brauchbares Unterscheidungsmerkmal. Denn dieser Handelswert werde durch Angebot und Nachfrage, die alles andere als objektive Kriterien seien, bestimmt.

Unter Berücksichtigung des Voranstehenden seien die Fleischstückchen aus Putenfleisch, wie sie in dem Vorlagebeschluß beschrieben worden seien, in die Tarifstelle 02.02 C (genießbarer Schlachtabfall) einzureihen. Es sei jedoch letztlich Sache des einzelstaatlichen Gerichts, über diese Tarifierung zu entscheiden und dabei die vom Gerichtshof zur Verfügung gestellten Kriterien anzuwenden.

d) Zur vierten Frage

Der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne nicht entnommen werden, daß unterschiedliche Kriterien gälten, je nachdem ob die Tarifierung zum Zwecke der Erhebung von Zöllen oder von in der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Abgaben erfolge.

Artikel 11 der Verordnung Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch stelle klar, daß auch für die Tarifierung von Waren, die unter diese Marktorganisation fielen, im Hinblick auf die Erhebung und Berechnung der Abschöpfung sowie der Währungsausgleichsbeträge in erster Linie der GZT maßgebend sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe bei der Auslegung einer Tarifposition im Verhältnis zu einer anderen nicht nur die reine Zollfunktion berücksichtigt werden; im Zweifel sei auch die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der gemeinsamen Marktorganisation heranzuziehen.

Der Verordnung Nr. 1669/77 selbst seien keine Gesichtspunkte hinsichtlich der gemeinsamen Marktorganisation zu entnehmen. Die Verordnung Nr. 2777/75 habe Abschöpfungen mit einem doppelten Ziel eingeführt, nämlich sowohl den Auswirkungen des Unterschieds zwischen den Futtergetreidepreisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auf die Futterkosten Rechnung zu tragen als auch die Notwendigkeit eines Schutzes der Veredelungswirtschaft der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

Diesen beiden Zielen sei ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß auf Schlachtabfall die niedrigste Abschöpfung, wie sie zum Beispiel auch für Rükken, Hälse, Sterze und Flügelspitzen gelte, erhoben werde. Damit sei dem Schutzbedürfnis des gemeinsamen Geflügelmarktes ausreichend Rechnung getragen. Weise man den Fleischabfall, um den es hier gehe, der mit der höchsten Abschöpfung versehenen Tarifstelle 02.02 B I mit der Folge zu, daß die Einfuhren von Schlachtabfall mit einem grundsätzlich niedrigen Handelswert aufhören würden, sei dies mißbräuchlich und widerspreche den Zielen der Artikel 39 und 110 sowie dem Artikel 29 des Vertrages.

Die Verordnung Nr. 2777/75 hätte die Kommission allenfalls ermächtigt, den Schlachtabfall unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verhältnisses der Handelswerte mit einer höheren Abschöpfung zu belegen; dafür aber hätten im betreffenden Zeitraum offenbar die Voraussetzungen gefehlt.

Aus diesen Gründen sei die vierte Frage dahingehend zu beantworten, daß bei der Auslegung einer Tarifposition im Verhältnis zu einer anderen neben der Funktion des Zolltarifs auch den Erfordernissen der gemeinsamen Marktorganisation Rechnung getragen werden dürfe. Die Tarifierung dürfe nicht mißbraucht werden, um unter Mißachtung des in der Marktorganisation vorgesehenen Instrumentariums eine bestimmte Ware von der Einfuhr auszuschließen.

2. Die Kommission gliedert in ihren Erklärungen die verschiedenen Fragen in zwei Hauptkapitel.

a) Zur zeitlichen Geltung der Verordnung Nr. 1669/77

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich der rechtsgestaltende Charakter dieser Verordnung daraus, daß mit ihrem Inkrafttreten den innerstaatlichen Instanzen die bisherige Zuständigkeit zur eigenverantwortlichen Auslegung des Tarifschemas in seiner Anwendung auf den Einzelfall entzogen werde und diese Instanzen der gesetzlichen Bindung an das vorgeschriebene Ergebnis unterworfen würden.

Da für die Tarifierung stets die im Einfuhrzeitpunkt geltenden Vorschriften maßgeblich seien, habe es der Gerichtshof im übrigen ausgeschlossen, daß eine Verordnung wie die hier streitige Bindungswirkung auch für die Einreihung von Waren haben könne, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden seien. Das Finanzgericht Münster sei deshalb nicht gesetzlich verpflichtet, im Ausgangsrechtsstreit nach dieser Verordnung zu verfahren.

Wenn das Finanzgericht die Einreihung der streitigen Erzeugnisse auch unter Beachtung der die Anwendung des GZT beherrschenden Methoden und allgemeinen Grundsätzen vornehmen müsse, so gelte doch gleichwohl, daß die Verordnung Nr. 1669/77 ihrem Inhalt nach einen sachverständigen Kommentar der Institution gebe, welche die maßgeblichen Tarifstellen geschaffen und formuliert habe. Auch ohne Rechtsverbindlichkeit bleibe die genannte Verordnung deshalb ein wertvolles Erkenntnismittel für die zutreffende Tarifauslegung, so daß das Finanzgericht an ihr ebensowenig vorbeigehen könne wie an den übrigen offiziellen Erläuterungstexten und auf eine wertende Auseinandersetzung mit ihr nicht mit der Begründung verzichten könne, daß sie keine rückwirkende Kraft habe. Die Frage, ob diese Verordnung den Tarif richtig ausgelegt habe oder nicht, habe mit der Frage ihrer zeitlichen Rückwirkung nichts zu tun.

Aus dem Erlaß der Verordnung Nr. 1669/77 könne auch nicht geschlossen werden, daß alle vorher eingeführten Puten-Chips zwangsläufig und unbesehen im gegenteiligen Sinne nicht als Geflügelteile, sondern als Schlachtabfall zu tarifieren seien. Auf der Grundlage der Verordnung Nr.' 97/69 ergehende Rechtsvorschriften (wie die Verordnung Nr. 1669/77) könnten und wollten die vorgegebenen Tariftexte nicht in ihrer Tragweite ändern. Sie beschränkten sich darauf, die maßgeblichen Tarifstellen durch feste und verbindliche Kriterien für die richtige Einordnung der betreffenden Erzeugnisse zu erläutern.

Was schließlich die Bedeutung der für das Inkrafttreten dieser Verordnung verfügten Frist von 21 Tagen angehe, so sei diese Frist festgesetzt worden, um den Mitgliedstaaten Zeit zu lassen, alle Zollstellen verwaltungsintern von der Verordnung in Kenntnis zu setzen. Wirtschaftliche, handelspolitische oder kommerzielle Erwägungen seien darauf ohne Einfluß gewesen, zumal die Zollverwaltungen ohnehin schon seit langem so verfahren hätten, wie die Verordnung Nr. 1669/77 es angeordnet habe.

b) Zur Tarifierung von Puten-Chips

Die Kommission erinnert vorweg daran, daß die Tarifierung von Puten-Chips im Rahmen der Abschöpfungsregelung der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch immer wieder Schwierigkeiten bereitet habe.

Im Hinblick auf die im Vergleich zur Belastung von Geflügelteilen niedrigeren Abschöpfungen bei der Einfuhr von Schlachtabfall sei es häufig vorteilhafter, Geflügelfleisch als Schlachtabfall zu deklarieren. Dies gelte um so mehr, als es bislang noch nicht gelungen sei, die Begriffe Fleisch und Schlachtabfall generell im Wege einer Legaldefinition voneinander abzugrenzen.

Die einschlägigen Erläuterungen beschränkten sich darauf, beispielhaft und keineswegs abschließend bestimmte typische Schlachtabfälle aufzuzählen; hieraus aber lasse sich die Frage nicht zwingend beantworten, wie Fleischreste zu tarifieren seien, die beim Ausputzen des nach Entfernung der wertvolleren Teile verbleibenden Knochengerüstes anfielen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 1967, nach dem das nach dem Entbeinen übrig bleibende Knochengerüst mitsamt den ihm noch anhaftenden Fetzen von Fleisch, Bindegewebe, Fett und Sehnen insgesamt abfalle und demgemäß als Schlachtabfall im Tarifsinne all das angesehen werden müsse, was als Knochenputz noch davon abgeschabt werden könne, habe bedauerlicherweise die Schwierigkeiten eher vergrößert, welche die Verordnung Nr. 1669/77 zu beheben sich bemühe.

Nach diesen Darlegungen weist die Kommission darauf hin, daß die Verordnung Nr. 1669/77 das Ergebnis mehrjähriger Arbeiten des bei der Kommission gebildeten Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs darstelle. Eben dabei seien mehrere tarif-systematische Ansatzpunkte als ungeeignet erkannt worden. Zum einen unterscheide der Tariftext Teile und Schlachtabfall von Geflügel nach der objektiven Beschaffenheit der Erzeugnisse im Einfuhrzeitpunkt, nicht aber danach, auf welche Weise diese gewonnen worden seien, nämlich durch Entbeinen, Ablösen oder Abschaben. Zum anderen habe sich auch der Gedanke als wenig tragfähig erwiesen, als Geflügelteile alle diejenigen anzusehen, die in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung gehandelt würden, als Schlachtabfall dagegen das, was daneben beim Schlachten noch abfalle. Verbrauchergewohnheiten, Wertschätzung, Verwendung und Vermarktung der verschiedenen Teile des Geflügelkörpers stimmten in den neun Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht in hinreichendem Maße überein, um als Maßstab einer einheitlichen Tarifauslegung dienen zu können.

Aus tarifsystematischer Sicht sei des weiteren zu bedenken gewesen, daß der Wortlaut der Tarifstelle 02.02 B bestimmte Teile des Geflügelkörpers nicht als Schlachtabfall, sondern als selbständige Teile aufführe, die — wie zum Beispiel Flügelspitzen oder Sterze — bei unbefangener Betrachtung durchaus als Schlachtabfall gelten könnten.

Schließlich habe auch der Handelswert der Ware keine ausreichende Tarifierungsgrundlage geboten, da die Wertschätzung ein und derselben Ware nicht in allen Teilen der Gemeinschaft stets die gleiche sei und damit der Preis schwanke.

Nachdem die Kommission den Rahmen des zu lösenden Problems in dieser Weise abgesteckt hat, trägt sie die Erwägungen vor, auf denen die in der Verordnung Nr. 1669/77 gewählte Lösung beruhe:

Zunächst sei dem Wortlaut und der Struktur der Tarifnummer 02.02 zu entnehmen, daß die Unterscheidung zwischen Teilen von Geflügel und Schlachtabfall von objektiver Beschaffenheit und Erscheinungsbild der Ware im Einfuhrzeitpunkt ausgehen müsse. Der Tariftext sehe hier eine unterschiedliche Einordnung ein und derselben Ware je nach Herstellungsverfahren oder Verwendungszweck nicht vor.

Des weiteren lasse sich der Ausdruck Teile von Geflügel, entbeint dem in der Tarifnummer 02.01Fleisch und genießbarer Schlachtabfall… verwendeten Begriff Fleisch gleichsetzen, wie das die zugehörigen Erläuterungen auch getan hätten.

Zu den Teilen von Geflügel, entbeint im Sinne der Tarifstelle 02.02 B I gehöre daher mit Sicherheit das von den Knochen entfernte Muskelfleisch der Pute, gleichgültig, ob es abgelöst, ausgebeint oder abgeschabt worden sei. Die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (NRZZ) wiesen zudem darauf hin, daß die Qualität als Fleisch (das heißt Geflügelteil) im Tarifsinne nicht davon abhänge, wie groß die Stücke seien, in denen es angeboten werde: Auch Hackfleisch sei Fleisch. Desgleichen sei es gleichgültig, von welchem Körperteil das Fleisch im einzelnen stamme, sofern dieser nicht selbst als Schlachtabfall definiert sei. Je kleiner das Fleisch geschnitten sei, um so weniger lasse sich feststellen, von welchem Teil es komme.

Für die Definition des Schlachtabfalls gäben die in den Erkläuterungen zur NRZZ aufgeführten Beispiele insofern eine Orientierungshilfe, als ihnen nicht ausdrücklich genannte Teile gleichgestellt werden könnten, wenn ihnen diese ähnlich und vergleichbar seien. Größere Stücke Muskelfleisch erfüllten diese Voraussetzung nicht.

Für die Zwecke der Verordnung Nr. 1669/77 habe es keiner allgemeingültigen, umfassenden und abschließenden Definition der Begriffe Teile von Geflügel und Schlachtabfall bedurft, da dieser Verordnung die Erkenntnis zugrunde liege, daß größere Stücke Muskelfleisch im Tarifsinne nichts anderes als Geflügelfleisch seien.

Aus alledem folge, daß sich die Verordnung Nr. 1669/77 in ihrem Ergebnis und ihrer tarifsystematischen Begründung an die einer Erläuterungsverordnung dieser Art durch die Verordnung Nr. 97/69 gezogenen Grenzen gehalten habe und daher gültig sei.

Aufgrund dieser Überlegungen schlägt die Kommission vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 verpflichtet das Finanzgericht Münster nicht, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführten Erzeugnisse der in ihr beschriebenen Art der Tarifstelle 02.02 B I zuzuweisen.

2. Ihrem Inhalt nach hat diese Verordnung den maßgeblichen Tariftext zutreffend ausgelegt. Sie ist gültig.

3. Puten-Chips der in den Vorlagefragen beschriebenen Art gehören bei richtigem Tarifverständnis zur Tarifstelle 02.02 B I .Teile von Geflügel'.

4. Dieses Ergebnis ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend davon abhängig, daß es um die Tarifierung zum Zweck der Erhebung von Abschöpfungen und Währungsausgleich geht.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 1. Februar 1979 haben die Firma P. Biegi Handelsagentur GmbH und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Münster stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 27. April 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Juli 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Gültigkeit und dem zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977über die Einreihung von Waren in die Tarifsteile 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. 1977, L 186, S. 23) sowie nach der Auslegung bestimmter Tarifstellen des gemeinsamen Tarifs. Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur und den deutschen Zollbehörden über die Einreihung entbeinter Geflügelteile in den Gemeinsamen Zolltarif aufgeworfen worden. Während der Importeur die Tarifierung dieser Ware als genießbaren Schlachtabfall im Sinne der Tarifstelle 02.02 C beantragte, sind die Zollbehörden der Auffassung, die Ware stelle Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint dar und müsse deshalb in die Tarifstelle 02.02 B I eingereiht werden.

2 In Ausführung der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. 1969, L 14, S. 1) erließ die Kommission zur Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Tarifstellen 02.02 B I (Teile von Geflügel, ausgenommen genießbarer Schlachtabfall, entbeint) und 02.02 C (genießbarer Schlachtabfall) die Verordnung Nr. 1669/77, deren Artikel 1 die in die Tarifstelle 02.02 B I einzureihenden Erzeugnisse wie folgt beschreibt:

Rohes, gefrorenes Fleisch von Hausgeflügel, insbesondere von Truthühnern, das durch Abschaben des nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüsts oder auf andere Weise (z. B. beim Zuschneiden größerer Fleischteile) gewonnen wird und aus kleinen, unregelmäßig geformten, zum Teil mit bindegewebigen, sehnigen und fettigen Teilen behafteten Stücken mit einem Einzelgewicht zwischen etwa 5 und 40 g besteht ….

3 Die Klägerin im Ausgangsverfahren räumt zwar ein, daß die von den Zollbehörden vorgenommene Einreihung der Vorschrift des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1669/77 entspricht, sie bestreitet jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Einreihung und trägt vor, die genannte Vorschrift sei wegen eines Tatsachenirrtums fehlerhaft und ermangele der Rechtsgrundlage, weil die Kommission mit ihrem Erlaß den Gemeinsamen Zolltarif wesentlich abgeändert und die ihr in der Verordnung Nr. 97/69 des Rates eingeräumten Befugnisse überschritten habe. Die umstrittene Einreihung sei außerdem noch deshalb rechtswidrig, weil die Verordnung Nr. 1669/77, die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der streitigen Einfuhren in Kraft getreten sei, auf diese Einfuhren nicht hätte angewendet werden und so Rückwirkungen hätte entfalten dürfen.

4 Das Finanzgericht Münster hat im Hinblick auf die Entscheidung des Streits die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 über die Einreibung von Waren in die Tarifstelle 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 186, S. 23) ungültig, weil sie die Tarifstellen 02.02 B I und 02.02 C nicht erläutert, sondern abändert und daher die Ermächtigung der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) überschreitet?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1 :

Entfaltet die Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 rückwirkende Kraft in dem Sinne, daß Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten sie auch auf Einfuhren anzuwenden haben, die vor ihrem Inkrafttreten erfolgt sind?

3. Bei Bejahung der Frage zu 1 oder Verneinung der Frage zu 2:

Nach welchen Unterscheidungsmerkmalen waren die Tarifstellen 02.02 B I — Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint — und 02.02 C — genießbarer Schlachtabfall — vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 voneinander abzugrenzen? Waren Form, Größe, Gewicht, Qualität, Gewinnungsart, Verwendungszweck und/oder Handelswert der Ware maßgebend?

Konkret: Gehörten Fleischstückchen aus Putenfleisch, ohne Knochen, von unregelmäßiger Form, mit einem Einzelgewicht um etwa 20 g, vereinzelt auch bis zu 60 g, die zu 10 bis 15 % aus Fett, Haut und Bindegewebe und im übrigen aus Muskelfleisch mit geringem Anteil an Venen und Drüsen bestehen, durch Abschaben des nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüste gewonnen werden, nur zur Herstellung von Wurst- und Pastetenprodukten unter Hinzufügung anderer Fleischsorten geeignet sind und deren Marktpreis in der ersten Hälfte des Jahres 1977 4,40 bis 4,80 DM/kg betrug, in dem Zeitraum vom 2. März bis 13. April 1977 zu der Tarif stelle 02.02 B I oder 02.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs?

4. Wie sind die Fragen zu 1 bis 3 zu beantworten, wenn es um die Tarifierung zum Zweck der Erhebung von Abschöpfung und Währungsausgleich geht?

Zur ersten Frage

5 Was die erste Frage betrifft, so ermächtigt Artikel 3 der Verordnung Nr. 97/69 des Rates, aufgrund dessen die Verordnung Nr. 1669/77 erging, die Kommission zum Erlaß der für die Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zur Einreihung der Waren erforderlichen Vorschriften. Nach der zweiten Begründungserwägung zu dieser Verordnung soll durch solche Vorschriften der Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs erläutert werden, mit dem Vorbehalt allerdings, daß deren Wortlaut nicht geändert werden darf. Die von der Kommission erlassenen Bestimmungen betreffen — wie aus der dritten Begründungserwägung und aus Artikel 4 hervorgeht — die für die Einreihung bestimmter Waren in den Tarif erforderlichen Maßnahmen sowie die Zulassung dieser Waren zu bestimmten Tarifnummern oder Tarifstellen. Zu diesem Zweck wurde mit der Verordnung ein Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs eingesetzt; ferner heißt es in der dritten Begründungserwägung, daß die die genannten Maßnahmen betreffenden Bestimmungen sich auf ein besonders schwieriges technisches Gebiet beziehen und daß die Mitgliedstaaten und die Kommission bei ihrer Ausarbeitung eng zusammenarbeiten.

6 Aus dieser Regelung folgt, daß der Rat der in Zusammenarbeit mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten handelnden Kommission in diesem Bereich einen großen Beurteilungsspielraum bezüglich der Entscheidung zwischen zwei oder mehreren für die Einreihung einer bestimmten Ware in Betracht kommenden Tarifnummern eingeräumt hat.

7 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1669/77 ändert nicht den Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs, sondern bestimmt den Anwendungsbereich einer Tarifstelle im Hinblick auf eine bestimmte Ware. Es ist zu untersuchen, ob die Verordnung Nr. 1669/77, auch wenn sie den Wortlaut der Tarifstelle 02.02 B I unverändert wiedergibt, nicht doch eine wesentliche Änderung des Zolltarifs zur Folge hat.

8 Wie sich aus der dritten Begründungserwägung ergibt, regelt die Verordnung Nr. 1669/77 in Artikel 1 die Tarifierung der dort genannten Erzeugnisse im Hinblick auf die in Abschnitt I Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs enthaltenen Tarifstellen Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint einerseits und genießbarer Schlachtabfall andererseits. Der Gemeinsame Zolltarif enthält für keine dieser Waren eine Legaldefinition. Es steht fest, daß sich in Ermangelung einer solchen Definition bei der Tarifierung der fraglichen Erzeugnisse für die Behörden der Mitgliedstaaten des öfteren Unsicherheiten ergaben und daß sich die Kommission, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, für verpflichtet hielt, das Einreihungsproblem im Rahmen des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vorgesehenen Verfahrens dem Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zu unterbreiten. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1669/77 wurde von der Kommission nach Abschluß eines solchen Verfahrens und in Übereinstimmung mit der von dem genannten Ausschuß abgegebenen Stellungnahme erlassen. Die in einem Mitgliedstaat befolgten Verwaltungspraktiken bei der Tarifierung oder die Handelsbräuche können eine solche Verordnung nicht ersetzen, da das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs auf der Grundlage objektiver und in der ganzen Gemeinschaft einheitlicher Kriterien angewendet werden muß.

9 Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Zolltarif keine erschöpfende Aufzählung der unter die jeweilige Tarifstelle fallenden Erzeugnisse enthält, sondern lediglich Beispiele oder allgemeine Definitionen gibt, ist die Kommission in Zusammenhang mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten dazu befugt, eine Verordnung zur Abgrenzung der jeweils erfaßten Erzeugnisarten zu erlassen. Im übrigen vermag keiner der von der Klägerin im Ausgangsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte darzutun, daß die Kommission die Grenzen des ihr im Rahmen der Verordnung Nr. 97/69 des Rates eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hat.

10 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 in Frage stellen könnte.

Zur zweiten Frage

11 Was die zweite Frage betrifft, so wurde die Verordnung Nr. 1669/77, wie bereits festgestellt, von der Kommission in Ausübung der ihr in der Verordnung Nr. 97/69 erteilten Ermächtigung erlassen, den Inhalt der Tarifnummern oder Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs mit Hilfe von Maßnahmen zu erläutern, die unter den in Artikel 4 der Verordnung Nr. 97/69 festgesetzten Voraussetzungen die Zulassung von Waren zu bestimmten Tarifnummern oder Tarifstellen umfassen. Eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung unter eine Tarifnummer oder Tarifstelle festlegt, ist rechtsgestaltender Art und kann keine rückwirkende Kraft entfalten. Die Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 ist daher für einzelstaatliche Gerichte, die über die Tarifierung von vor Inkrafttreten der Verordnung eingeführten Waren zu entscheiden haben, nicht verbindlich.

Zur dritten Frage

12 Was die dritte Frage betrifft, so stellt die Tarifstelle 02.02 C, wenn man sie im Rahmen der Tarifnummer 02.02 betrachtet, im Verhältnis zu der gesamten Tarifstelle 02.02 B eine Auffangposition dar. Sowohl die sich auf das gesamte Kapitel 2 des Abschnitts I des Tarifs beziehenden Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Erläuterungen zur NRZZ) als auch die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, die in speziellerer Weise die Erzeugnisse der Tarifstelle 02.02 C betreffen, zählen unter dem Begriff genießbarer Schlachtabfall nichtentbeinte Teile des Tieres oder, bei den entbeinten Teilen, jene auf, die von bestimmten inneren Organen des Tieres herstammen. Dagegen spricht die Tarifstelle 02.02 B I von Teilen von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint, ohne hinsichtlich der darunter fallenden Erzeugnisse irgendeine Einschränkung zu machen.

13 Die diese Tarifstelle betreffenden Erläuterungen zum Zolltarif der EG, nach denen hierher … Geflügelfleisch ohne Knochen, ohne Rücksicht auf den Teil des Tierkörpers, von dem es stammt, [gehört], lassen erkennen, daß die genannte Tarifstelle einen weiten Anwendungsbereich hat und sämtliches durch Entbeinen gewonnenes, zerteiltes Geflügelfleisch unabhängig davon erfaßt, auf welche Weise es anfällt und welchen Handelswert es besitzt. Die Erläuterungen zur NRZZ, nach denen tierisches Fett, das mit dem … geteilten Tier noch verbunden ist, … wie Fleisch tarifiert [wird], schließen es aus, daß ein bestimmter Anteil Fett in den entbeinten Stücken deren Einreihung als Fleisch ohne Knochen zu berühren vermag.

14 Im Hinblick auf den weiten Anwendungsbereich, der aufgrund der genannten Auslegungsregeln dem Begriff entbeintes Fleisch der Tarifstelle 02.02 B I zukommt, stellen weder die Art und Weise, wie das Erzeugnis beschaffen ist und gewonnen wird, noch sein Verwendungszweck oder Handelswert entscheidende Kriterien für die Tarifierung dar. Desgleichen sind weder die Größe noch das Gewicht der Stücke, aus denen die Ware besteht, für diese Tarifierung entscheidend, da die Erläuterungen zur NRZZ für Fleisch nicht die Möglichkeit ausschließen, daß es in gehacktem Zustand vorkommt.

15 Dagegen geht aus den Erläuterungen und den erwähnten Auslegungsregeln hervor, daß das entscheidende Kriterium für die Einreihung in die Tarifstelle 02.02 B I in den objektiven Merkmalen der Ware liegt. Aufgrund dieses Kriteriums sind als Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint solche Stücke anzusehen, die im wesentlichen aus Muskelfleisch oder Teilen von Muskelfleisch bestehen und nur einen geringen Anteil an Bindegewebe, Sehnen, Fett und Haut aufweisen.

16 Die Verordnung Nr. 169/77 der Kommission bestätigt übrigens dieses Auslegungskriterium lediglich, da sie bei der Beschreibung der Beschaffenheit der betreffenden Ware von rohen, gefrorenen Fleisch-Stücken von Hausgeflügel spricht, die zum Teil mit bindegewebigen, sehnigen und fettigen Teilen behaftet sind.

17 Die dritte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß entbeinte Teile von Geflügel unter die Tarifstelle 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Herstellungsart sowie ihren Verwendungszweck und/oder Handelswert keinen genießbaren Schlachtabfall im Sinne der Tarifstelle 02.02 C darstellen, wenn sie im wesentlichen aus Muskelfleisch oder Teilen von Muskelfleisch bestehen und nur einen geringen Anteil an Bindegewebe, Fett und Sehnen aufweisen. Es ist ausschließlich Sache des einzelstaatlichen Gerichts, diese Beurteilung im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Zur vierten Frage

18 Was die vierte Frage betrifft, so wäre es vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung unangebracht, wenn die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs für ein und dasselbe Erzeugnis je nachdem, ob es sich um seine Einreihung zum Zwecke der Erhebung von Zöllen, die Anwendung des Systems der gemeinsamen Marktorganisationen oder desjenigen der Währungsausgleichsbeträge handelt, in unterschiedlicher Weise angewendet würden. Im übrigen bestimmt die Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. 1975, L 282, S. 7) in Artikel 11 Absatz 1, daß für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse … die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs [gelten]. Artikel 3 derselben Verordnung sieht die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr der dieser gemeinsamen Organisation unterliegenden Erzeugnisse einschließlich derer vor, die unter die Tarifnummer 02.02 fallen.

19 Aus diesen Gründen ist die Frage dahin gehend zu beantworten, daß die Kriterien für die Einreihung der von der Tarifnummer 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßten Erzeugnisse sowohl für die Zwecke der Erhebung von Abschöpfungen als auch der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen diejenigen sind, die sich aus den Auslegungs- und Anwendungsregeln für den Zolltarif und sein Schema ergeben.

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 27. April 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 in Frage stellen könnte.

2. Die Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 ist für einzelstaatliche Gerichte, die über die Tarifierung von vor Inkrafttreten der Verordnung eingeführten Waren zu entscheiden haben, nicht verbindlich.

3. Entbeinte Teile von Geflügel fallen unter die Tarifstelle 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs und stellen ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Herstellungsart sowie ihren Verwendungszweck und/oder Handelswert keinen genießbaren Schlachtabfall im Sinne der Tarifstelle 02.02 C dar, wenn sie im wesentlichen aus Muskelfleisch oder Teilen von Muskelfleisch bestehen und nur einen geringen Anteil an Bindegewebe, Fett und Sehnen aufweisen.

4. Die Kriterien für die Einreihung der von der Tarif nummer 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßten Erzeugnisse sind sowohl für die Zwecke der Erhebung von Abschöpfungen als auch der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen diejenigen, die sich aus den Auslegungs- und Anwendungsregeln für den Zolltarif und sein Schema ergeben.