Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.03.1979 – C-179/78
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:89
In der Rechtssache 179/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de Grande Instance Montpellier in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
PROCUREUR DE LA RÉPUBLIQUE bei dem genannten Gericht,
Vertreter der Anklage,
und
FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Antragstellerin im Adhäsionsverfahren,
gegen
MICHELANGELO RIVOIRA,
GIUSEPPE RIVOIRA,
GIOVANNI RIVOIRA
und die OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT RIVOIRA GIOVANNI & FIGLI, Verzuolo,
Angeklagte,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 115 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Im Dezember 1970 und im Dezember 1971 führte Herr Leonce Cayrol verschiedene Partien Tafeltrauben spanischen Ursprungs nach Frankreich ein, die von der Firma Rivoira Giovanni & Figli aus Italien (wo sich diese Trauben im freien Verkehr befunden hatten) versandt worden waren. Die Trauben trugen das italienische Ausfuhrzeichen; ihnen lag die Bescheinigung des Istituto nazionale per il commercio estero (ICE) bei, die die Übereinstimmung der Waren mit den Qualitätsnormen bestätigte und als Ursprungsland Italien angab.
Infolge einer von der französischen Zollverwaltung am 19. August 1972 durchgeführten Untersuchung wurden die Herren Cayrol und Rivoira angeklagt, verbotene Waren (das von Frankreich für die Einfuhr spanischer Trauben festgesetzte Kontingent war bereits ausgeschöpft) mittels einer falschen Ursprungserklärung und auf der Grundlage falscher oder ungenauer Unterlagen eingeführt zu haben.
Aufgrund dieser Anklage verurteilte das Tribunal de Grande Instance Montpellier die Angeklagten am 26. Januar 1976 unter anderem zur gesamtschuldnerischen Zahlung einer Geldstrafe von 532435 FF anstelle der Einziehung der beschlagnahmten Ware sowie zu einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Wertes der einziehbaren Gegenstände, nämlich 1064870 FF.
Da die Gesellschafter Rivoira in Abwesenheit verurteilt worden waren, legten sie Einspruch gegen dieses Urteil ein.
In der Zwischenzeit nahm Herr Cayrol einen ihm von der französischen Zollverwaltung unterbreiteten Vergleichsvorschlag über einen Betrag von 175000 FF an. Er wandte sich dann an das Tribunale Saluzzo und beantragte, über das Vermögen der Firma Rivoira einen Arrest zur Sicherung seines behaupteten Schadensersatzanspruches zu verhängen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Gerichtshof sein Urteil vom 30. November 1977 (Rechtssache 72/75, Cayrol/Rivoira — Slg. 1977, 2261) erlassen.
Das Tribunal de Grande Instance Montpellier, vor dem die Gesellschafter Rivoira Einspruch gegen das Urteil vom 26. Januar 1976 eingelegt hatten, hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. War Frankreich nach den in den Jahren 1970 und 1971 geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften aufgrund der Tatsache, daß es vom 1. Juli bis zum 31. Dezember dieser beiden Jahre ein bilaterales Kontingent für nach Frankreich eingeführte spanische Trauben rechtmäßig festgesetzt hatte, berechtigt, für die genannten Zeiten die Einfuhr der gleichen spanischen Trauben aus Italien, wo sie sich im freien Verkehr befunden hatten, zu verbieten, ohne zuvor die Ermächtigung der Brüsseler EWG-Kommission aufgrund von Artikel 115 des Vertrages beantragt und erhalten zu haben?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1: War Frankreich aufgrund der Tatsache, daß während der erwähnten Zeiten aus Italien nach Frankreich eingeführte spanische Trauben als italienische Trauben angemeldet wurden, berechtigt, diese Anmeldung als Verstoß gegen das französische Zollrecht anzusehen und die strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen, die im Code des douanes für falsche Erklärungen mit dem Ziel verbotener Einfuhren vorgesehen sind?
Das Vorlageurteil vom 5. Juni 1978 ist am 25. August 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Angeklagten im Ausgangsverfahren, die französische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Am 20. Dezember 1978 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 § 1 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Sache an die Erste Kammer zu verweisen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Nach Auffassung der Gesellschafter Rivoira beantwortet sich die erste Frage nach Maßgabe der im Urteil in der Rechtssache 52/77 (Cayrol/Rivoira — Slg. 1977, 2261) herausgearbeiteten Grundsätze. Aus den Randnummern 24 bis 26 der Entscheidungsgründe zu diesem Urteil folge, daß die Grundvoraussetzung für die Fortgeltung von Artikel 115 des Vertrages zu dieser Zeit weiterhin bestanden und daß die französische Republik die in Artikel 115 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages genannte Ermächtigung weder beantragt noch erhalten habe. Diese Ermächtigung hätte sie nur dazu berechtigt, spanische Trauben von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen und den Ursprung dieses Erzeugnisses im innergemeinschaftlichen Handel nachzuprüfen.
Waren im freien Verkehr unterlägen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaftsbehandlung. Im vorliegenden Fall seien die verschiedenen Parteien Trauben von den Bescheinigungen DD1 oder T2 begleitet gewesen. Diese Bescheinigungen bestätigten die ordnungsgemäße Zulassung der Ware zum freien Verkehr im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages (EuGH 15. Dezember 1976 — Donckerwolcke, 41/76 — Slg. 1976, 1921).
Zur zweiten Frage machen die Gesellschafter Rivoira geltend, zwischen den Zollvorschriften und jeder anderen Maßnahme der Zollüberwachung bestehe ein Unterschied. Die letzteren Maßnahmen hätten reine Ordnungsfunktion; ihre Verletzung könne nicht zur Einziehung der Ware oder zu einer anhand ihres Wertes festgesetzten Geldstrafe führen (Rechtssache 52/77, bereits zitiert, Randnrn. 37 und 38 der Entscheidungsgründe). Unter diesen Ordnungswidrigkeiten fänden sich die, die die gemeinschaftliche Ursprungserklärung beträfen. Aus dem Urteil in der Rechtssache 52/77 (Cayrol/Rivoira, bereits zitiert) folge, daß eine genaue Ursprungsangabe nicht als Verletzung einer Zollbestimmung zu betrachten sei.
Folglich könne sie nicht unter die für die Verletzung des Zollrechts vorgesehenen Strafbestimmungen fallen.
Weiter folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß eine Diskriminierung gegeben sei, weil im vorliegenden Fall die ungenaue Ursprungsangabe — im Rahmen der Qualitätskontrolle — nicht bei allen innerhalb des betreffenden Staates im Verkehr befindlichen Erzeugnissen geahndet werde, sondern nur bei eingeführten Erzeugnissen nach den strengen Vorschriften des Code des douanes (Bouhelier, 53/76 — Slg. 1977, 197).
Nach den Verordnungen Nr. 58/62 (ABl. 1962, S. 1606) und Nr. 158/66 (ABl. 1966, S. 3282) dienten die Angaben über den Ursprung der Waren zum Schutz der Verbraucherinteressen; sie hätten keinen Zollcharakter (Rechtssache 52/77, bereits zitiert, Randnrn. 48 bis 50 der Entscheidungsgründe).
Die französische Regierung bestätigt zunächst, daß Frankreich in den Jahren 1970 und 1971 tatsächlich keinen Gebrauch von der in Artikel 115 des Vertrages eröffneten Möglichkeit gemacht habe, die notwendigen Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit der Kommission zu treffen.
Sie sei berechtigt gewesen, unter den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Donckerwolcke, 41/76 — Slg. 1976, 1921, und Cayrol/Rivoira, 52/72 bereits zitiert) genannten Voraussetzungen von den Importeuren die Angabe des Ursprungs der nach Frankreich eingeführten Tafeltrauben zu verlangen. Die Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse habe gerade zum Ziel gehabt, den französischen Behörden die Überwachung der Einfuhrströme zu ermöglichen, um sie in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls das in Artikel 115 des Vertrages vorgesehene Verfahren durchzuführen.
Folglich könne eine in offenkundig betrügerischer Absicht abgegebene unzutreffende Ursprungserklärung bestraft werden. Der Gerichtshof habe solche Sanktionen nicht ausgeschlossen, soweit sie angesichts der bloßen Ordnungsfunktion der verletzten Norm nicht unverhältnismäßig seien.
Im vorliegenden Fall handele es sich in Wirklichkeit um ein betrügerisches Unterfangen, nicht um einen Irrtum in gutem Glauben.
Ein solches Unterfangen, sei es erwiesen, müsse ungeachtet der Verhängung einer Verwaltungssanktion, die nur einen schlichten Irrtum bei der Ursprungserklärung betreffe, strafrechtlich geahndet werden.
Nach Auffassung der Kommission ist die erste Frage, wie sich aus dem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache 52/77 ergebe, zu verneinen.
Das werde durch den Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2513/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Koordinierung und Vereinheitlichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern angewandten Einfuhrregelungen für Obst und Gemüse (ABl. L 318, S. 6) bestätigt, aus dem sich ergebe, daß die den Mitgliedstaaten belassene Befugnis, bestimmte mengenmäßige Beschränkungen beizubehalten, auf die Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse aus dritten Ländern beschränkt sei.
Die Tragweite, die dem Grundsatz des freien Warenverkehrs bei Erzeugnissen aus dritten Ländern beizumessen sei, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befänden, sei in den Urteilen vom 5. Dezember 1976 (Donckerwolcke, 41/76 — Slg. 1976, 1921) und vom 30. November 1977 (Cayrol/Rivoira, 52/77 — Slg. 1977, 2261) klar bestimmt worden.
Ein Mitgliedstaat habe somit in den Jahren 1970 und 1971 die Einfuhr von Tafeltrauben spanischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich im freien Verkehr befunden hätten, auf sein Hoheitsgebiet nur verbieten können, wenn ihn die Kommission hierzu zuvor ordnungsgemäß nach Artikel 115 des Vertrages ermächtigt habe..
Bei Beachtung nur des vom Vorlagegericht gebrauchten Wortlauts sei die Antwort auf die zweite Frage offenkundig. Eine aufgrund eines nationalen Rechtsaktes, der für gemeinschaftsrechtswidrig erkannt worden sei, ausgesprochene strafrechtliche Verurteilung sei auch selbst gemeinschaftsrechtswidrig (EuGH 16. Februar 1978 — Fischereiminister/Schonenberg u.a., 88/77 — Slg. 1978, 473).
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des französischen Code des douanes, auf dessen Grundlage das Vorlagegericht entscheiden müsse, könne man der Frage jedoch einen weiteren Inhalt beilegen.
Hierzu führt die Kommission folgendes aus:
Durch die Technik der Gleichstellungen, der Fiktionen und der gesetzlichen Vermutungen, die er in sehr großem Umfang verwende, verleihe der französische Code des douanes den in ihm gebrauchten Begriffen häufig ein außerordentlich weites Anwendungsgebiet. Das gelte insbesondere für die Straftat der nicht erklärten Ein- oder Ausfuhr verbotener Waren oder der falschen Erklärung verbotener Waren. Dieser Tatbestand beziehe sich nicht auf einen Begriff der verbotenen Waren, der selbst nach Artikel 38 des Code des douanes sehr weit gefaßt sei, er könne sogar durch die Erklärung nicht verbotener Waren erfüllt werden, insbesondere im Falle des Artikels 426 Absatz 3 des Code des douanes, der einer der rechtlichen Grundlagen des Urteils des Tribunal de Grande Instance vom 26. Januar 1976 sei. Im Unterschied zu Artikel 426 Absatz 2, der falsche Erklärungen mit dem Ziel oder dem Ergebnis, Verbote zu umgehen, betreffe, beziehe sich Artikel 426 Absatz 3 auf falsche Erklärungen unabhängig von ihrem Ziel, ihrer Wirkung oder den Maßnahmen hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der Erklärungen seien. Die falschen Erklärungen würden als solche verfolgt. (So habe die Cour de cassation [Strafkammer, 10. November 1970, Dalloz 1971, S. 509, Anmerkung J. Mazard] entschieden, daß Artikel 426 Absatz 3 nicht voraussetze, daß die falsche Erklärung die Umgehung der Zahlung von Steuern, Abgaben oder Gebühren zum Ziel oder zum Ergebnis habe. Er gelte ebenso für eine falsche Erklärung oder für Erklärungen, in denen der Wert der ausgeführten Waren fälschlich erhöht worden sei [Cass. crim. 3. November 1972, Dalloz 1973, Somm. 11].)
Nach Artikel 426 Absatz 3 werde der Verstoß, der in einer solchen falschen Erklärung liege, zum Vergehen, wenn der erschwerende Umstand hinzukomme, daß er mittels falscher, ungenauer, unvollständiger oder nicht einschlägiger Rechnungen, Bescheinigungen oder sonstiger Dokumente begangen worden sei.
Somit könne Artikel 426 Absatz 3 nach dem französischen Code des douanes selbst dann Anwendung finden, wenn die fraglichen Waren unter kein Einfuhrverbot und unter keine Einfuhrbeschränkungen fielen.
Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, inwieweit die Anwendung dieser Bestimmung und die strafrechtlichen Verurteilungen, die sie zur Folge haben könne, dann mit den Vertragsbestimmungen vereinbar seien, wenn sich die Waren in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befänden.
Nach Auffassung der Kommission findet sich die Lösung in den Urteilen Donckerwolcke und Cayrol/Rivoira (bereits zitiert). Aus dieser Rechtsprechung folge, daß die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr es verböten, daß eine irrige Erklärung des ersten Ursprungs einer Ware im freien Verkehr, aie aus einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werde, einer Strafe der Art unterliege, wie sie Artikel 414 des französischen Code des douanes für falsche Erklärungen vorsehe, die als nicht erklärte Ein- oder Ausfuhren verbotener Waren gälten. Diese Strafe (Beschlagnahme der Ware und Geldstrafe in der Höhe des doppelten Wertes der Ware) sei nicht damit zu rechtfertigen, daß sie ein Einfuhrverbot oder eine Einfuhrbeschränkung bewehre, da diese in Ermangelung einer ordnungsgemäß nach Artikel 115 des Vertrages erteilten Ermächtigung per definitionem für die fraglichen Waren nicht gälten. Im übrigen stehe eine solche Strafe offenkundig außer Verhältnis zum staatlichen Interesse an der Erfassung der Warenbewegungen.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen schlägt die Kommission vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Zwar konnten die Mitgliedstaaten mit Rücksicht auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 2513/69 in Verbindung mit den Artikeln 1 und 11 des Anhangs I zum Abkommen EWG-Spanien auf Trauben spanischen Ursprungs während der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember weiterhin die mengenmäßigen Beschränkungen anwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2513/69 bestanden, diese Bestimmungen erlaubten ihnen jedoch vorbehaltlich einer gemäß Artikel 115 des Vertrages ordnungsgemäß von der Kommission erteilten Ermächtigung nicht, die genannten Beschränkungen auch auf die Einfuhr von Tafeltrauben spanischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, im dem sie sich im freien Verkehr befanden.
2. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung eines Einfuhrverbots, das gegen Artikel 30 des Vertrages verstößt, ist selbst mit diesem Artikel unvereinbar.
Eine falsche Angabe des ersten Ursprungs einer Ware mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat, die sich im freien Verkehr befindet, kann nicht zu einer Bestrafung der Art führen, wie sie Artikel 414 des französischen Code des douanes für falsche Erklärungen vorsieht, die als nicht erklärte Ein- oder Ausfuhren verbotener Waren gelten, da eine solche Strafe offenkundig außer Verhältnis zu den Bedürfnissen eines Mitgliedstaates im Hinblick darauf steht, hinreichend vollständige und genaue Auskünfte über die Bewegung von Waren zu erhalten, die besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 22. Februar 1979 haben die Angeklagten und Einspruchsführer im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Jean Amphoux, mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. März 1973 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 5. Juni 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. August 1978, hat das Tribunal de Grande Instance Montpellier, Zweite Strafkammer, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines vom Procureur de la République und der Zollverwaltung gegen die Gesellschafter Rivoira angestrengten Straf verfahrens.
3 Letztere führten im Dezember 1970 und im Dezember 1971 verschiedene Partien Tafeltrauben spanischen Ursprungs nach Frankreich ein, die aus Italien, wo sich die Trauben im freien Verkehr befunden hatten, versandt worden waren.
4 Bei der Einfuhr nach Frankreich lag diesen Partien eine Bescheinigung des Istituto nazionale per il commercio estero bei, die die Übereinstimmung der Ware mit den Qualitätsnormen bestätigte und als Ursprungsland Italien angab.
5 Zur Zeit der Einfuhr war das von Frankreich für aus Spanien eingeführte Trauben festgesetzte bilaterale Kontingent bereits ausgeschöpft.
6 Infolge einer von der französischen Zollverwaltung durchgeführten Untersuchung wurden die Gesellschafter Rivoira angeklagt, verbotene Waren mittels einer falschen Ursprungserklärung auf der Grundlage falscher oder ungenauer Unterlagen eingeführt zu haben.
7 Die .Gesellschafter Rivoira wurden in Abwesenheit zu Geldstrafen verurteilt; hiergegen legten sie Einspruch ein, was das nationale Gericht dazu veranlaßte, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. War Frankreich nach den in den Jahren 1970 und 1971 geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften aufgrund der Tatsache, daß es vom 1. Juli bis zum 31. Dezember dieser beiden Jahre ein bilaterales Kontingent für nach Frankreich eingeführte spanische Trauben rechtmäßig festgesetzt hatte, berechtigt, für die genannten Zeiten die Einfuhr der gleichen spanischen Trauben aus Italien, wo sie sich im freien Verkehr befunden hatten, zu verbieten, ohne zuvor die Ermächtigung der Brüsseler EWG-Kommission aufgrund von Artikel 115 des Vertrages beantragt und erhalten zu haben?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1: War Frankreich aufgrund der Tatsache, daß während der erwähnten Zeiten aus Italien nach Frankreich eingeführte spanische Trauben als italienische Trauben angemeldet wurden, berechtigt, diese Anmeldung als Verstoß gegen das französische Zollrecht anzusehen und die strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen, die im Code des douanes für falsche Erklärungen mit dem Ziel verbotener Einfuhren vorgesehen sind?
Zur ersten Frage
8 Im Urteil vom 30. November 1977 (Cayrol/Rivoira, 52/77 — Slg. 1977, 2261) hat der Gerichtshof aufgrund seiner Auslegung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2513/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Koordinierung und Vereinheitlichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern angewandten Einfuhrregelungen für Obst und Gemüse (ABl. L 318, S. 6) und der Artikel 1 und 11 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der EWG und Spanien, das Gegenstand der Verordnung Nr. 1524/70 des Rates vom 20. Juli 1970 (ABI. L 182, S. 1) ist, für Recht erkannt, daß die Mitgliedstaaten auf Tafeltrauben spanischen Ursprungs während der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember weiterhin die mengenmäßigen Beschränkungen anwenden konnten, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2513/69 bestanden.
9 Aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2513/69 folgt jedoch, daß diese Befugnis der Mitgliedstaaten nur für die unmittelbare Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse aus den dritten Ländern galt.
10 Artikel 1 konnte Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befanden, nicht rechtfertigen, weil eine solche Tragweite eine Ausnahme von den Grundprinzipien des Vertrages über den freien Warenverkehr bedeutet hätte.
11 Die Kommission ist nur nach Artikel 115 des Vertrages befugt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Schutzmaßnahmen insbesondere in Form von Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs von Erzeugnissen mit Ursprung in dritten Ländern zu treffen, die sich in einem der Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
12 Außerhalb der materiellen und formellen Voraussetzungen des Artikels 115 kann ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Waren, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, nicht von einer Einfuhrlizenz abhängig machen.
13 Demzufolge ist zu antworten, daß ein Mitgliedstaat in den Jahren 1970 und 1971 die Einfuhr von Tafeltrauben spanischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich im freien Verkehr befanden, nicht verbieten konnte, ohne zuvor gemäß Artikel 115 des Vertrages die Ermächtigung der Kommission beantragt und erhalten zu haben.
Zur zweiten Frage
14 Müßte diese Frage als Ergänzung zur ersten Frage aufgefaßt werden, so wäre zu antworten, daß die strafrechtliche Bewehrung einer Beschränkung der Einfuhr von Erzeugnissen in einen Mitgliedstaat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, mit dem Gemeinschaftsrecht ebenso unvereinbar ist wie die Beschränkung selbst.
15 Diese Frage läßt sich jedoch auch als Frage danach auffassen, ob das Gemeinschaftsrecht dann der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen für falsche Erklärungen entgegensteht, wenn feststeht, daß diese falschen Erklärungen anläßlich einer Einfuhr abgegeben wurden, die als solche weder verboten noch beschränkt werden konnte.
16 Zur fraglichen Zeit konnten die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befanden, die Vorlage bestimmter Dokumente verlangen, um den Ursprung dieser Erzeugnisse festzustellen oder die Warenbewegungen zu erfassen.
17 Ein solches Verlangen verstößt nicht gegen das in Artikel 30 des Vertrages enthaltene Verbot aller Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen.
18 Wie der Gerichtshof jedoch bereits im Urteil vom 15. Dezember 1976 (Donckerwolcke/Procureur de la République, 41/46 — Slg. 1976, 1921) für Recht erkannt hat, fiele ein solches Verlangen unter das Verbot des Artikels 30, wenn der Importeur verpflichtet würde, hinsichtlich des Ursprunges etwas anderes anzugeben, als er weiß oder vernünftigerweise wissen kann, oder wenn bei Unterlassung oder Unrichtigkeit dieser Angabe Sanktionen verhängt würden, die zu der Art des Verstoßes außer Verhältnis stehen.
19 Insbesondere dürfen im Code des douanes für falsche Erklärungen mit dem Ziel verbotener Einfuhren vorgesehene strafrechtliche Sanktionen nur unter Berücksichtigung des Umstandes verhängt werden, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um verbotene Einfuhren handelt.
20 Demgemäß ist zu antworten, daß die Angabe Italiens als Ursprung spanischer, aus Italien nach Frankreich eingeführter Trauben zwar gegebenenfalls zu strafrechtlichen Sanktionen wegen falscher Erklärungen führen kann, daß es jedoch unverhältnismäßig wäre, unterschiedslos die strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen, die für falsche Erklärungen mit dem Ziel verbotener Einfuhren vorgesehen sind.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission und der französischen Regierung, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
22 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de Grande Instance Montpellier mit Urteil vom 5. Juni 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Ein Mitgliedstaat konnte in den Jahren 1970 und 1971 die Einfuhr von Tafeltrauben spanischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich, im freien Verkehr befanden, nicht verbieten, ohne zuvor gemäß Artikel 115 des Vertrages die Ermächtigung der Kommission beantragt und erhalten zu haben.
2. Die Angabe Italiens als Ursprung spanischer, aus Italien nach Frankreich eingeführter Trauben kann zwar gegebenenfalls zu strafrechtlichen Sanktionen wegen falscher Erklärungen führen, es wäre jedoch unverhältnismäßig, unterschiedslos die strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen, die für falsche Erklärungen mit dem Ziel verbotener Einfuhren vorgesehen sind.