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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.03.1979 – C-222/78

ECLI:EU:C:1979:90

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 222/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Reggio Emilia in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

FIRMA ICAP, San Maurizio,

gegen

WALTER BENEVENTI, Reggio Emilia,

Streithelferin :

FEDERGROSSISTI (Federazione nazionale commercianti alimentari), Rom,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 33 bis 44 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) sowie der Artikel 12 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Serensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Sachverhalt, Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls Uber die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Am 18. Dezember 1967 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1009/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, die ab 1. Juli 1968 anzuwenden war; diese Verordnung galt insbesondere für Weißzucker und Rohzucker aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie für diese beiden Ausgangsprodukte selbst.

Artikel 34 ermächtigte die Italienische Republik, bis zum Zuckerwirtschaftsjahr 1974/75 einschließlich ihren Zuckerrübenerzeugern sowie ihrer Zuckerrüben verarbeitenden Industrie — d. h. der Zuckerindustrie — Anpassungsbeihilfen [zu] gewähren. Diese Beihilfen durften einen bestimmten Betrag je Tonne Zukkerrüben oder je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten; sie durften nur für eine die Grundquote nicht überschreitende Menge gewährt werden. In der vierzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es hierzu: Die Zuckerrüben- und Zuckererzeugung in Italien ist jedoch aus klimatischen Gründen und, was die Zuckerrübenerzeugung betrifft, auch aufgrund der Schwierigkeiten, die der Einführung neuzeitlicher Produktionsmethoden entgegenstehen, benachteiligt; für diese Erzeugnisse ist die Möglichkeit vorübergehender Beihilfen vorzusehen.

Die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974, durch die die Verordnung Nr. 1009/67 aufgehoben wurde, ermächtigt in Artikel 38 die Italienische Republik, in den Zuckerwirtschaftsjahren 1975/76 bis 1979/80 Anpassungsbeihilfen zu gewähren, die jedoch einem Gesamtbetrag von 5,9 RE je Tonne zu Zucker verarbeiteter Zuckerrüben mit 16 % Zuckergehalt nicht überschreiten dürfen. Diese Obergrenze von 5,9 RE ist für das Wirtschaftsjahr 1976/77 auf 9,9 RE mit der Maßgabe heraufgesetzt worden, daß ein Teil der Hilfe der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie gewährt werden kann (Verornung (EWG) Nr. 1487/76 des Rates vom 22. Juni 1976, ABl. L 167, S. 9).

Auf dem italienischen Markt wurde durch die Verordnung Nr. 1195 des Comitato interministeriale dei prezzi (Interministerieller Preisausschuß, nachfolgend CIP genannt) vom 22. Juni 1968 (Gazzetta Ufficiale Nr. 162 vom 27. Juni 1968, S. 4057) die Cassa conguaglio zucchero (Zuckerausgleichskasse) geschaffen, die namentlich durch einen sovrapprezzo (Aufpreis) auf inländischen und importierten Weißzucker unabhängig von dessen Qualität und Sorte gespeist wurde.

Unter Nr. 6 des normativen Teils dieser Verordnung wird festgelegt, daß mit den Einnahmen der Kasse zu finanzieren sind:

die Beihilfe für die Zuckerrübererzeuger und -verarbeiter auf der Grundlage des Artikels 34 der Verordnung Nr. 1009/67,

die Beihilfe für die Zuckerrübenverarbeiter in Form einer Erstattung der beim Zuckerrübenkauf erhobenenimposta generale sull'entrata sowie der Zuckerrübentransportabgabe,

der Zuschuß zu den Kosten für die Lagerung des Produktionsüberschusses der Kampagne 1967/68 und der Ausgleich für Verluste bei der Ausfuhr [der überschüssigen Weißzuckerproduktion des Wirtschaftsjahres 1967/68], die bis zum 1. Juli 1969 zu erfolgen hat (Verordnung Nr. 457/68 vom 11. April 1968),

die Beihilfe für die Zuckerhersteller zum Ausgleich für die ihnen durch eine frühere italienische Verordnung auferlegten Zahlungen an die Zukkerrübenerzeuger,

die Beihilfe zur finanziellen Absicherung der von der früheren für den Importzuckerpreis zuständigen Ausgleichskasse getroffenen Maßnahmen,

die Beihilfe für die Exporteure in einer dem sovrapprezzo entsprechenden Höhe,

die Passivzinsen im Falle von Verzögerungen bei der Zahlung von Zuschüssen im Zusammenhang mit dem Absatz der Überschußproduktion,

die Deckung der Verwaltungskosten der Kasse.

Der sogenannte gewöhnliche sovrapprezzo wurde für das Wirtschaftsjahr 1975/76 auf 56 Lire pro kg festgesetzt (Verordnung Nr. 14/1975 des CIP vom 1. Juli 1975) und für das Wirtschaftsjahr 1976/77 auf 70 Lire pro kg (Verordnung Nr. 20/1976 des CIP vom 1. Juli 1976), für das Wirtschaftsjahr 1977/78 auf 94 Lire pro kg (Verordnung Nr. 37/1977 des CIP vom 26. Juli 1977) und für das laufende Wirtschaftsjahr (Verordnung Nr. 15/1978 des CIP vom 4. Juli 1978, Gazzetta Ufficiale Nr. 187 vom 6. Juli 1978, S. 4853) auf 113,50 Lire pro kg erhöht.

Die besondere — einmalig auf die bei Ubergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum nächsten erhobene — Abgabe, die den Gegenstand des vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits bildet, wurde durch die bereits erwähnte Verordnung Nr. 15/1978 des CIP eingeführt. In deren Begründung wird die Notwendigkeit hervorgehoben,

zum Zwecke der Vereinheitlichung und Ausgleichung der Preise hinsichtlich des am 5. Juli 1978 um null Uhr gelagerten Zuckers mit Ausnahme des zur Tierfütterung bestimmten denaturierten Zuckers sowie der betriebsnotwendigen Vorräte der Zucker verwendenden Industrie die Zahlung von Abgaben an die, cassa conguaglio zucchero' anzuordnen, die sich unbeschadet der auf Gemeinschaftsebene für das Wirtschaftsjahr 1978/79 festgesetzten Erhöhung der Erzeugerpreise nach der Differenz zwischen den neuen Inlandspreisen und den zuvor geltenden Preisen berechnen.

Die Höhe der besonderen Abgabe wurde wie folgt festgesetzt:

a) Auf 19,50 Lire je Nettokilogramm Weißzucker; dieser Betrag ist zu bezahlen, wenn der sovrapprezzo ordinario (gewöhnlicher Aufpreis) von 94 Lire für das vorangehende Zuckerwirtschaftsjahr (1977/1978) bereits an die Cassa conguaglio entrichtet worden ist. Er entspricht der Differenz zwischen dem gewöhnlichen sovrapprezzo für das laufende Wirtschaftsjahr (113,50 Lire) und dem Aufpreis für das vorangehende Wirtschaftsjahr (94 Lire).

b) Auf 21 Lire pro Nettokilogramm Weißzucker für Großhändler und Importeure;auf 14 Lire pro Nettokilogramm Weißzucker für Einzelhändler.

Die italienischen Behörden haben diese Beträge auf den Teil des Preises erhoben, welcher der Handelsspanne entspricht, die aus der Differenz zwischen dem Höchstverkaufspreis im Bereich des Groß- oder Einfuhrhandels und dem Höchstverkaufspreis auf der Ebene des Einzelhandels im Wirtschaftsjahr 1977/78 einerseits und 1978/79 andererseits resultiert.

Durch Schriftsatz vom 11. September 1978 erhob die Firma ICAP Distribution Srl., San Maurizio, Klage gegen die Firma Nuova Commissionnaria Zuccheri des Walter Beneventi mit Sitz in Reggio Emilia Klage zur Pretura Reggio Emilia und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an sie in Erfüllung ihres Anspruchs auf Erstattung der Abgabe von 21 Lire pro kg Zucker, die nach der Verordnung Nr. 15/78 des CIP auf alle ab 5. Juli 1978 in Italien befindlichen Lagerbestände an Zucker zu entrichten gewesen sei, 252000 Lire zu bezahlen.

Die Firma ICAP hatte nämlich, wie sich aus der Klage ergibt, nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 15/78 des CIP 120 Doppelzentner importierten französischen Zucker an die beklagte Firma Walter Beneventi geliefert, so daß die besondere Abgabe, die in der von der Klägerin angeführten Verordnung des CIP vorgesehen ist, auf diese Warenmenge zu entrichten gewesen wäre. Da die Ware jedoch schon vor Inkrafttreten der Verordnung des CIP von der Firma Beneventi gekauft und auf ihre Rechnung bei der Firma ICAP gelagert worden war, verlangte letztere die Zahlung des Betrages, welcher der für die gelagerte Warenmenge zu entrichtenden Abgabe entspricht.

Die beklagte Firma Beneventi nahm den Rechtsstreit auf und bestritt den Sachvortrag der Klägerin nicht; jedoch machte sie geltend, daß sie keinesfalls im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 15/78 des CIP vorgesehene besondere Abgabe 252000 Lire bezahlen könne, da die Klägerin ihren Anspruch auf eine nach gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrige Vorschrift stütze. Demgemäß machte die Beklagte geltend, daß die Verordnung Nr. 15/78 des CIP aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen in den Rechtssachen 23/75 (Rey Soda) und 77/76 (Cucchi/Avez) ergebe, als rechtswidrig anzusehen sei.

Durch Beschluß vom 14. September 1978, der am 2. Oktober 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Pretura Reggio Emilia um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Sind die Bestimmungen der Artikel 33 bis 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 für Zucker im Lichte der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 23/75 (Rey Soda) und 77/76 (Cucchi/Avez) in dem Sinne auszulegen, daß — unter gleichzeitiger Feststellung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Organe der Gemeinschaft auf dem Zuckersektor — die Auferlegung einer finanziellen Abgabe als unzulässig und verboten anzusehen ist, welche von der Regierung eines Mitgliedstaates auf den am 5. Juli 1978 in dessen Hoheitsgebiet lagernden Zukker erhoben wird und folgende Merkmale aufweist:

a) die Abgabe wird durch einen Regierungsakt des Mitgliedstaates eingeführt, obwohl eine Ermächtigung durch die Organe der Gemeinschaft fehlt;

b) sie wird mit sofortiger Wirkung auf Zucker erhoben, der bei den Handelsunternehmen lagert, und entfaltet daher insofern Rückwirkung, als den Unternehmen keine Wahl zwischen dem Erwerb des Zuckers mit der Folge der Belastung durch die Abgabe einerseits und dem Verzicht auf den Ankauf des Zuckers mit der Folge der Befreiung von der Abgabe andererseits gelassen wird;

c) sie wird im Zeitpunkt des Übergangs von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum nächsten erhoben, ohne daß die in Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 genannten Gründe vorliegen, die die Ergreifung von Maßnahmen nach dem in Artikel 36 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren rechtfertigen.

2. Ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages von Rom in dem Sinne auszulegen, daß eine in der unter Ziffer 1 geschilderten Weise erhobene innerstaatliche Abgabe auf Zucker als rechtswidrig und verboten zu gelten hat, die nur dann nicht erhoben wird, wenn der Zucker bei den inländischen industriellen Erzeugern lagert, mit der Folge, daß letztere vollkommen und ausschließlich von der Zahlungsverpflichtung befreit sind (während alle anderen Marktteilnehmer dieser Abgabe, wenn auch in unterschiedlichem Maße, unterworfen sind)?

3. Ist das Verbot der Einführung von Abgaben zollgleicher Wirkung des Artikels 12 des Vertrages von Rom in dem Sinne auszulegen, daß die unter Ziffer 1 und 2 beschriebene Abgabe als rechtswidrig und verboten zu gelten hat, wenn sie hinsichtlich der Herkunft des Zuckers ausschließlich den aus der Gemeinschaftserzeugung stammenden und am 5. Juli 1978 in Italien gelagerten Zucker trifft, nicht aber den Zucker aus inländischer Erzeugung, der am selben Tag bei den inländischen industriellen Erzeugern eingelagert ist?

4. Ergibt sich aus den in Ziffer 1 bis 3 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der geschilderten Abgabe unterworfenen Unternehmer das subjektive Recht, für ihre aus inländischer Erzeugung stammenden oder eingeführten Lagerbestände an Zucker die Abgabe nicht zu zahlen (und, falls sie bereits entrichtet wurde, ihre Rückerstattung zu verlangen), oder besteht dieses subjektive Recht zur Zahlungsverweigerung (und auf Rückerstattung bei bereits geleisteter Zahlung) wenigstens in beschränktem Umfang, nämlich' hinsichtlich der aus den Mitgliedstaaten der EWG eingeführten und bei den Direktimporteuren oder deren Abnehmern lagernden Zuckermengen?

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Beklagte und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens sowie die italienische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim •Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

a) Erklärungen der Beklagten und der Streithelferin des Ausgangsverfahrens

Zuallererst weisen diese Beteiligten darauf hin, daß die italienische Regierung im Jahre 1978 die Kommission um Anwendung des Artikels 33 der Verordnung Nr. 3330/74 ersucht habe, der die im Falle von Störungen auf dem Zuckermarkt zu ergreifenden Maßnahmen betrifft. Die Kommission habe dies unter Angabe von Gründen abgelehnt, jedoch habe die italienische Regierung trotz des Protestes der betroffenen Gruppen die Verordnung Nr. 15/78 des CIP erlassen.

Zur ersten Frage

Bezüglich der ersten Frage machen die Beklagte und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens geltend, daß die italienische Regierung nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 77/76 (Cucchi/Avez; Slg. 1977 S. 987) es für angebracht gehalten haben, für das Jahr 1977 die Begründung der Abschöpfungsmaßnahmen für Lagerbestände ausdrücklich zu ändern, und zwar um glauben zu machen, daß die betreffenden Vorschriften ausschließlich die inländischen Faktoren für die Bildung des CIP-Preises beträfen und die auf Gemeinschaftsebene festgesetzen Erhöhungsbeträge hiervon nicht berührt würden. Aber gerade die Tatsache, daß die italienische Regierung es für erforderlich erachtet habe, die Kommission um Aufwendung des Artikels 33 der Verordnung Nr. 3330/74 zu ersuchen, zeige schon für sich genommen, daß die italienische Regierung vom Gemeinschaftsrecht her keinerlei Rechtsetzungsbefugnis habe, die sie ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Kommission zur Festsetzung einer Abgabe für Zuckervorräte berechtige.

Ein Vergleich der Preisbildungsfaktoren des Jahres 1977 einerseits und des Jahres 1978 andererseits mache deutlich, daß 1978 bei den inländischen Preisbildungsfaktoren keinerlei Erhöhung eingetreten sei (von einer minimalen Erhöhung der Kosten, z. B. für Papiersäcke, abgesehen). Die einzige Erhöhung sei die auf Gemeinschaftsebene festgesetzte Erhöhung gewesen, die sich aus der Abwertung der grünen Lira ergeben habe. Es handele sich hierbei um eine Anhebung um 45,35 Lire pro Nettokilogramm Zukker, die die Gemeinschaft allen italienischen Marktteilnehmern zuerkannt habe, die am 30. Juni 1978 bestimmte Mengen Zucker auf Lager gehalten hätten. Infolgedessen sei Italien nicht befugt gewesen, diese Erhöhung zu begrenzen, indem es einen Teil davon anderen, z. B. der Zukkerausgleichskasse, übertrug.

Da nunmehr die weitere Abgabe (die in der Rechtssache Cucchi/Avez die Bezeichnung besonderer Aufpreis gehabt habe) auf 21 Lire je kg des aus EWG-Ländern eingeführten Zuckers (s. Nr. 7 der Verordnung Nr. 15/78 des CIP) festgesetzt worden sei, sei klar, daß dieser Betrag notwendigerweise von der durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgesetzten Erhöhung abgehe; diese werde somit der Höhe nach beschränkt.

Durch die mit der Verordnung Nr. 15/78 des CIP festgesetzte Abgabe sei die auf Gemeinschaftsebene beschlossene Erhöhung erheblich, nämlich zu ca. 50 %, in ihrer Wirkung beeinträchtigt worden.

Der Zuckerimporteur könne nicht mit dem gewöhnlichen Großhändler gleichgesetzt werden, der im Stadium des Verkaufs des Erzeugnisses an den Einzelhändler tätig werde. Er sei vielmehr das alter ego des im Gebiet der Gemeinschaft produzierenden Erzeugers und stehe demnach im Wettbewerbsgefüge auf ein und derselben Stufe wie die anderen italienischen Gewerbetreibenden, die das gleiche Produkt herstellten.

Da der Importeur denselben Kundenkreis als Abnehmer habe wie die italienischen Zuckerhersteller, nämlich vor allem die über ganz Italien verteilten einheimischen Zuckergroßhändler, liege es auf der Hand, daß er gegenüber seinen Kunden mindestens mit denselben Preisen wie die mit ihm konkurrierenden Gewerbetreibenden, die italienischen Zukkerhersteller, arbeiten müsse. Denn es sei absolut unvorstellbar, daß ein italienischer Zuckerverwender oder ein gewöhnlicher Großhändler sich bei einem italienischen Importeur mit Zucker eindecken würde, wenn er den um die Handelsspanne (21,30 Lire) erhöhten Erzeugerpreis bezahlen müßte.

Im Ergebnis berufen sich die Beklagte und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens auf die Rechtssache 77/76, Cucchi/Avez, Randnummer 33 und 34 der Entscheidungsgründe (Slg. 1977, 1010).

Zur zweiten Frage

Die Verordnung Nr. 15/78 des CIP enthalte ein kompliziertes Gefüge von Behandlungsweisen, die entsprechend den verschiedenen von ihr betroffenen Gruppen von Marktteilnehmern differenziert seien. Die Zuckerfabriken hätten keinerlei Abgabe auf die bei ihnen lagernden Zuckervorräte zu entrichten. Hingegen müßten die Einfuhrunternehmen, die Zucker aus anderen Ländern der Gemeinschaft importierten, und die Großhändler eine Abgabe von 21 Lire und die Einzelhändler eine Abgabe von 14 Lire pro kg bezahlen.

Jedoch sei die jeweilige Ausgangssituation unter dem Gesichtspunkt des Entgelts, das sie für ihre wirtschaftliche Tätigkeit erhielten, absolut gleichartig. Dies gelte sowohl für den Zucker, den die italienischen Erzeuger von Erzeugern in der Gemeinschaft kauften, um ihn selbst in Italien weiterzuveräußern, als auch für den Zucker, der von einem italienischen Unternehmen selbst hergestellt und in den Handel gebracht werde.

Die Regelung des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages betreffe besonders den hier gegebenen Fall. Es handele sich um die Diskriminierung zwischen den italienischen Erzeugern, die Zucker italienischer Herkunft auf Lager hielten, und den italienischen Handeltreibenden, die ebenfalls Zucker italienischer Herkunft lagerten.

Zur dritten Frage

Verglichen mit der bereits erwähnten Rechtssache 77/76, Cucchi/Avez, weise die vorliegende Sache unter bestimmten Gesichtspunkten Ähnlichkeiten, unter anderen Aspekten wiederum spezifische Unterschiede auf.

Die Ähnlichkeit bestehe hinsichtlich der Art der Abgabe; das spezifische neue Element bestehe darin, daß in Hinblick auf eine besondere Eigenart der Abgabe, nämlich daß der Abgabe zwar der gesamte importierte Zucker, jedoch nur ein Teil des im Inland erzeugten Zuckers unterworfen sei (der bei den Erzeugern lagernde Zucker werde nicht erfaßt), um eine Auslegung des Artikels 9 des Vertrages ersucht werde.

Nach einer kritischen Würdigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699; Rechtssache 77/76, Cucchi/Avez, a. a. O.) treten die Beklagte und die Steithelferin des Ausgangsverfahrens für die Bestätigung dieser Rechtsprechung ein.

Zur vierten Frage

Die Antwort auf die vierte Frage der Pretura sei entsprechend dem Gewicht der durch Erlaß der Verordnung Nr. 15/78 des CIP begangenen Vertragsverletzung abzustufen.

Unabhängig davon, gegen welche Rechtsvorschrift nach Auffassung des Gerichtshofes verstoßen worden sei, liege jedenfalls auf der Hand, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung für die einzelnen Unternehmen ein subjektives Recht begründe, sich der von der italienischen Regierung rechtswidrig angemaßten Erhebung der strittigen, durch die Verordnung Nr. 15/78 eingeführten Abgabe zu widersetzen.

Infolgedessen sei klar, daß dann, wenn der Gerichtshof in Beantwortung der ersten Frage der Pretura, wie in der Rechtssache Cucchi/Avez geschehen, einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 3330/74 annehmen sollte, die nationale Maßnahme insgesamt mit der Folge für rechtswidrig erklärt werden müsse, daß die betroffenen Marktteilnehmer die Entrichtung der Abgabe verweigern oder, falls sie sie bereits entrichtet hätten, ihre Rückzahlung verlangen könnten.

Hingegen sei die Abgabe, wenn ein Verstoß gegen Artikel 12 des Vertrages vorliege, eine Abgabe gleicher Wirkung und müsse somit im Hinblick auf die in den anderen Mitgliedstaaten geltende Abgabenregelung aufgehoben werden.

Wenn aber ein Verstoß gegen den in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung anzunehmen sei, so sei, wie die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und20/77 (Moulins et Huileries, Slg. 1977, 1795) lehrten, die Lösung wieder eine andere.

b) Erklärung der italienischen Regierung

Zur ersten Frage

Die vorliegende Rechtssache betreffe nur die Beiträge im Sinne von Nr. 7 b der Verordnung Nr. 15/78 des CIP. Die italienische Regierung nimmt diesbezüglich auf die Randnummern 27 bis 35 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 77/76, Cucchi/Avez, Bezug.

Zunächst einmal könne hier nicht davon die Rede sein, daß die erlassenen Maßnahmen, nämlich die den Großhändlern, Einfuhrunternehmen und Einzelhändlern durch die Verordnung Nr. 15/78 auferlegte Zahlungsverpflichtung in den — gemeinschaftsrechtlich geregelten — Preisbildungsmechanismus eingreife.

Denn wie sich aus der Präambel der Verordnung eindeutig ergebe, sei die Höhe des Beitrags unbeschadet der auf Gemeinschaftsebene für das Wirtschaftsjahr 1978/79 festgesetzten Erhöhung der Erzeugerpreise nach der Differenz zwischen den neuen Inlandspreisen und den zuvor geltenden Preisen festgesetzt worden.

Der Beitrag sei also dazu bestimmt, hinsichtlich der den Großhändlern (oder Einfuhrunternehmen) und Einzelhändlern zugestandenen Handelsspannen einen Ausfleich herbeizuführen und begrenze in einer Weise die Wirkungen der Änderungen der gemeinschaftlichen Preise oder des Kurses für die Umrechnung von Lire in Rechnungseinheiten.

Nr. 7 der Verordnung Nr. 15/78 des CIP beeinflusse ausschließlich die inländischen — nicht gemeinschaftlichen — Faktoren des auferlegten Höchstpreises, nämlich die Erhöhung des gewöhnlichen Aufpreises, hinsichtlich deren der Gerichtshof in der bereits angeführten Randnummer 26 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 77/76 die einzelstaatliche Zuständigkeit bejaht habe, und die Gewinnspannen beim Absatz des Erzeugnisses, für die der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann, Slg. 1978, 1573) den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit zuerkannt habe.

Demnach sei für die Auferlegung dieses Beitrags die Ermächtigung der Organe der Gemeinschaft nicht erforderlich gewesen.

Der strittige Beitrag werde normalerweise beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen erhoben, da im allgemeinen dieser Übergang zu einer Erhöhung des inländischen Höchstpreises führe. Von dieser Regel gebe es jedoch Ausnahmen, wie aus der im Laufe des Wirtschaftsjahres 1976/77 erlassenen Verordnung Nr. 7/77 des CIP vom 16. Februar 1977 (Gazzetta Ufficiale Nr. 46 vom 18. Februar 1977) hervorgehe, durch die (in Nr. 4) ein Beitrag der hier vorliegenden Art, wenn auch dem Betrag nach auf die Erhöhung des gewöhnlichen Aufpreises beschränkt, eingeführt worden sei.

Bezüglich des nach der Verordnung Nr. 15/78 des CIP erhobenen Beitrags kann nach Auffassung der italienischen Regierung nicht wirklich von einer Belastung gesprochen werden. Die Situation der Großhändler (der diejenige der Einfuhr- unternehmen entspreche) und der Einzelhändler werde in Wirklichkeit durch diese Abgabe gegenüber ihrer Situation im vorangehenden Wirtschaftsjahr nicht erschwert.

Den Großhändlern und Einzelhändlern, die zu dem vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 15/78 des CIP geltenden Höchstpreis Zucker eingekauft hätten und ihn zu dem durch diese Verordnung festgesetzten Höchstpreis weiterveräußerten, werde keinerlei Belastung auferlegt: ihre Handelsspanne werde in keiner Weise verringert. Die Wirkung des strittigen Beitragsbestehe also darin, daß im Hinblick auf den übermäßigen Gewinn, den sie sonst aufgrund der Erhöhung der Inlandpreise erzielt hätten, ein Ausgleich herbeigeführt werde.

Angesichts dessen werde jede Diskussion über eventuelle wohlerworbene Rechte und den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenstandslos.

Zur zweiten Frage

Die italienische Regierung ist der Auffassung, daß das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages niedergelegte Verbot solche eventuell diskriminierenden Maßnahmen nicht betreffe, die von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft außerhalb des Bereichs der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik getroffen würden.

Deshalb bestehe keine Diskriminierung zwischen Zucker erzeugenden oder verarbeitenden Unternehmen einerseits und Groß- und Einzelhändlern andererseits.

Durch den Weiterverkauf des im Laufe des vorangehenden Wirtschaftsjahres (d. h. auf der Grundlage der Zuckerrübenpreise des vorangegangenen Wirtschaftsjahres) erzeugten Zuckers zu dem durch die Verordnung Nr. 15/78 des CIP festgelegten neuen Höchstpreis fließe den Zucker erzeugenden oder verarbeitenden Unternehmen ein höherer Betrag zu, der der Erhöhung des Interventionspreises unter Berücksichtigung der Abwertung der grünen Lira entspreche, nämlich ein Betrag von ca. 46 Lire pro kg. Hiervon müßten aufgrund einer Artikel 8 a der Verordnung Nr. 206 vom 20. Februar 1968 (ABl. L 47) in der Fassung der Verordnung Nr. 225 vom 31. Januar 1972 (ABl. L 28) entsprechenden Branchenvereinbarung 60 % zugunsten der Zuckerrübenerzeuger abgeführt werden. Von der Erhöhung von ca. 46 Lire pro kg gingen ca. 28 Lire an die Zuckerrübenerzeuger, während den Zucker erzeugenden oder verarbeitenden Unternehmen ca. 18 Lire verblieben, d. h. ein niedrigerer Betrag, als er sowohl den Großhändlern nach Verkauf der Lagerbestände zum neuen Preis als auch den Einzelhändlern verbleibe (49,10 bzw. 50,46 Lire pro kg).

Zur dritten Frage

Nach Ansicht der italienischen Regierung hat der Gerichtshof im bereits angeführten Urteil in der Rechtssache 77/76, Cucchi/Avez, es der Sache nach ausgeschlossen, daß ein Beitrag der hier vorliegenden Art unter das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung fallen kann (Randnummer 15 der Entscheidungsgründe).

Da der Beitrag keine Belastung darstelle, könne er nicht als Abgabe angesehen werden. Außerdem würden die Lagerbestände an Zucker, der aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt worden sei, und die Lagerbestände an inländischem Zucker völlig gleichbehandelt.

Der eingeführte oder einheimische Zukker, der bei Zucker erzeugenden oder verarbeitenden Unternehmen gelagert sei, unterliege nicht dem in Ziffer 7 Buchstabe b der Verordnung des CIP vorgesehenen Beitrag (auch er sei jedoch dem Beitrag gemäß Ziffer 7 Buchstabe a in Höhe von 19,50 Lire pro kg unterworfen). Hingegen sei der eingeführte oder einheimische Zucker, der bei Großhandels- oder Einfuhrunternehmen oder bei Einzelhändlern gelagert sei, dem Beitrag im selben Umfang und in der selben Weise unterworfen.

Zur vierten Frage

Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, daß die vierte Frage gegenstandslos sei.

c) Erklärungen der Kommission

Zur ersten Frage

Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 23/75 Rey Soda/Cassa Conguaglio Zucchero, Slg. 1975, S. 1279, und 77/76 Cucchi/Avez, a. a. O.) vertritt die Kommission die Auffassung, daß die strittige besondere Abgabe nicht zu den in Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 angesprochenen Veränderung des Preisniveaus beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen gehöre. Der Hauptgrund hierfür sei, daß durch die Abgabe folgende Preise nicht berührt würden :

der neue für Italien geltende, in Rechnungseinheiten ausgedrückte gemeinschaftliche Interventionspreis, der am 1. Juli 1978 von 35,36 RE pro 100 kg (im vorangehenden Wirtschaftsjahr) auf 35,09 RE pro 100 kg gesenkt worden sei;

derselbe Preis, unter Berücksichtigung der Anhebung des Umrechnungskurses für die grüne Lira von 1 RE = 1030 Lire auf 1 RE = 1154 Lire ausgedrückt in grünen Lire.

In Wirklichkeit hätten die italienischen Behörden unbeschadet der gemeinschaftlichen Erhöhung der Preise einen Teil der Bruttohandelsspanne für den bei Großhändlern, Einfuhrunternehmen und Einzelhändlern am 5. Juli 1978 gelagerten Zucker abschöpfen wollen, die sich für diese Gruppen aus der Differenz der in Italien gültigen Höchstverkaufspreise beim Ubergang von einem Wirtschaftsjahr zum nächsten ergeben habe.

Letztlich sei die Vereinbarkeit der besonderen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich nach Artikel 95 des Vertrages zu beurteilen.

Es lasse sich fragen, ob — und in welchen Grenzen — innerstaatliche, einseitig von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahmen, durch die für bestimmte, einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegende landwirtschaftliche Erzeugnisse besondere Abgaben fiskalischer oder quasifiskalischer Art eingeführt würden, mit den durch die gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen, vor allem unter dem Aspekt der Durchführung einer gemeinsamen Preispolitik, vereinbar seien.

Die Kommission legt dar, daß das Problem sehr verwickelt sei und verweist diesbezüglich auf die Schlußanträge des Generalanwalts A. Trabucchi in der Rechtssache 2/73 (Geddo/Ente Nazionale Risi, Slg. 1973, 887 ff).

Die Kommission führt insbesondere die Randnummer 6 der Entscheidungsgründe in der genannten Rechtssache 2/73 (Slg. 1973, 865) an:

Dies trifft nicht zu bei einer innerstaatlichen Abgabe, die allein auf inländische Erzeugnisse für den Fall erhoben wird, daß diese den Gegenstand eines Vertrages bilden, und die dazu bestimmt sind, einen Hilfsfonds für die einheimische Erzeugung zu speisen. Den Ausfuhrerstattungen betreffenden Bestimmungen der Verordnung hingegen läuft diese Abgabe nur zuwider, falls sie bewirkt, daß sich dadurch der Erstattungsbetrag verringert.

Die Kommission trägt vor, daß diese Erwägungen allgemeiner Art auch im vorliegenden Fall anzustellen seien.

Die Kommission ist der Auffassung, daß die strittige Abgabe im Hinblick auf ihre Merkmale, nämlich weil sie sich nicht auf die von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festgesetzten Erzeugerpreise auswirke, außerhalb des Anwendungsbereichs der Rechtsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker liege. Eine derartige Abgabe sei Bestandteil einer allgemeinen innerstaatlichen Abgabenregelung, die sowohl die einheimischen als auch die eingeführten Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfasse und letztlich eine Geldlast darstelle, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nach Artikel 95 des Vertrages zu beurteilen sei.

Zur zweiten Frage

Die Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 gehe fehl. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelte zwar für Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation von der Gemeinschaft selbst oder von einem Mitgliedstaat getroffen würden, jedoch nicht für solche Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit außerhalb des Bereichs der Marktorganisation ergriffen würden. Letztere seien an den besonderen Vorschriften des Vertrages für die Mitgliedstaaten zu messen, durch die ebenfalls Diskriminierungen untersagt würden (Artikel 12 ff, 30 ff. und 95).

Zur dritten Frage

Eine Abgabe könne nicht gleichzeitig einerseits unter das Verbot der Artikel 9 und 13 und andererseits unter dasjenige des Artikels 95 fallen.

Im Hinblick auf ihre Antwort auf die erste Frage schlägt die Kommission vor, die dritte Frage zu verneinen.

Zur vierten Frage

Diese Frage sei nunmehr gegenstandslos.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 6. März 1979 haben der Beklagte und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte G. M. Ubertazzi und F. Capelli, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten C. Maestripieri, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 14. September 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober 1978, hat die Pretura Emilia nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof vier Fragen über die Auslegung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, der die Rechtmäßigkeit von Beiträgen zur Cassa conguaglio zucchero (Zuckerausgleichskasse) betrifft, die aufgrund der Verordnung Nr. 15/78 des Comitato interministeriale dei prezzi (CIP) vom 4. Juli 1978 (Gazzetta Ufficiale

3 Nr. 187, S. 4853) erhoben werden. Der Pretore hat sich die Frage gestellt, ob bestimmte Vorschriften dieser Verordnung im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. November 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, 1) sowie mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 12 EWG-Vertrag vereinbar sind.

4 Um die Frage der Vereinbarkeit der Verordnung des CIP mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können, hat der Pretore folgende Fragen formuliert:

1. Sind die Bestimmungen der Artikel 33 bis 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 für Zucker im Lichte der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 23/75 (Rey Soda) und 77/76 (Cucchi/Avez) in dem Sinne auszulegen, daß — unter gleichzeitiger Feststellung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Organe der Gemeinschaft auf dem Zuckersektor — die Auferlegung einer finanziellen Abgabe als unzulässig und verboten anzusehen ist, welche von der Regierung eines Mitgliedstaates auf den am 5. Juli 1978 in dessen Hoheitsgebiet lagernden Zucker erhoben wird und folgende Merkmale aufweist:

a) die Abgabe wird durch einen Regierungsakt des Mitgliedstaates eingeführt, obwohl eine Ermächtigung durch die Organe der Gemeinschaft fehlt;

b) sie wird mit sofortiger Wirkung auf Zucker erhoben, der bei den Handelsunternehmen lagert, und entfaltet daher insofern Rückwirkung, als den Unternehmen keine Wahl zwischen dem Erwerb des Zuckers mit der Folge der Belastung durch die Abgabe einerseits und dem Verzicht auf den Ankauf des Zuckers mit der Folge der Befreiung von der Abgabe andererseits gelassen wird;

c) sie wird im Zeitpunkt des Übergangs von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum nächsten erhoben, ohne daß die in Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 genannten Gründe vorliegen, die die Ergreifung von Maßnahmen nach dem in Artikel 36 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren rechtfertigen?

2. Ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages von Rom in dem Sinne auszulegen, daß eine in der unter Ziffer 1 geschilderten Weise erhobene innerstaatliche Abgabe auf Zucker als rechtswidrig und verboten zu gelten hat, die nur dann nicht erhoben wird, wenn der Zucker bei den inländischen industriellen Erzeugern lagert, mit der Folge, daß letztere vollkommen und ausschließlich von der Zahlungsverpflichtung befreit sind (während alle anderen Marktteilnehmer dieser Abgabe, wenn auch in unterschiedlichem Maße, unterworfen sind)?

3. Ist das Verbot der Einführung von Abgaben zollgleicher Wirkung des Artikels 12 des Vertrages von Rom in dem Sinne auszulegen, daß die unter Ziffer 1 und 2 beschriebene Abgabe als rechtswidrig und verboten zu gelten hat, wenn sie hinsichtlich der Herkunft des Zuckers ausschließlich den aus der Gemeinschaftserzeugung stammenden und am 5. Juli 1978 in Italien gelagerten Zucker trifft, nicht aber den Zucker aus inländischer Erzeugung, der am selben Tag bei den inländischen industriellen Erzeugern eingelagert ist?

4. Ergibt sich aus den in Ziffer 1 bis 3 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der geschilderten Abgabe unterworfenen Unternehmer das subjektive Recht, für ihre aus inländischer Erzeugung stammenden oder eingeführten Lagerbestände an Zucker die Abgabe nicht zu zahlen (und, falls sie bereits entrichtet wurde, ihre Rückerstattung zu verlangen), oder besteht dieses subjektive Recht zur Zahlungsverweigerung (und auf Rückerstattung bei bereits geleisteter Zahlung) wenigstens in beschränktem Umfang, nämlich hinsichtlich der aus den Mitgliedstaaten der EWG eingeführten und bei den Direktimporteuren oder deren Abnehmern lagernden Zuckermengen?

5 Was die erste Frage angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Mai 1977 in der Vorabentscheidungssache 77/76 (Cucchi/Avez), Slg. S. 987, unter Nr. 2 des Tenors wie folgt für Recht erkannt:

Aufgrund der Verordnung Nr. 3330/74 liegt die Zuständigkeit zum Erlaß spezifischer Maßnahmen, die — insbesondere, indem sie die Wirkungen einer Änderung des gemeinschaftlichen Preisniveaus hinsichtlich der Interventionspreise oder des Umrechnungskurses einer Landeswährung zur Rechnungseinheit begrenzen — in den Preisbildungsmechanismus eingreifen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich bei der Gemeinschaft. Wird die Verordnung Nr. 3330/74 insoweit verletzt, so kann dies von jeder natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht werden, deren Vorräte von einer staatlichen Maßnahme erfaßt werden.

6 Aus den Erklärungen der Beklagten und der Streithelferin des Ausgangsverfahrens einerseits und der italienischen Regierung und der Kommission andererseits geht hervor, daß zwischen den Beteiligten Uneinigkeit darüber besteht, ob die strittige Verordnung des CIP als spezifische Maßnahme, die in den Preisbildungsmechanismus im Sinne des angeführten Urteils eingreift, anzusehen ist.

7 Nach Auffassung der italienischen Regierung und der Kommission sieht die Verordnung nur einen Beitrag für die Lagerbestände vom 5. Juli 1978 vor, der ausschließlich aufgrund der Differenz zwischen den neuen inländischen Preisen und den zuvor geltenden Preisen unbeschadet der auf Gemein schaftsebene für das Wirtschaftsjahr 1978/79 festgesetzten Erhöhung der Erzeugerpreise berechnet werde.

8 Außerdem habe sich die Geltung der Verordnung auf die Absatz- und Verbrauchsphase beschränkt, und es sei bewußt nicht der bei den Erzeugern gelagerte Zucker erfaßt worden, gerade um in keiner Weise auf den Preisbildungsmechanismus einzuwirken, der sich aus dem Funktionieren der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ergebe.

9 Demgegenüber besteht nach Auffassung der Beklagten und der Streithelferin des Ausgangsverfahrens zwischen der durch die Verordnung vorgesehenen Anhebung der inländischen Preise und der Erhöhung der gemeinschaftlichen Preise ein enger Zusammenhang, so daß die vorgesehene Abgabe in der Tat eine Eingriffsmaßnahme darstelle.

10 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 ist es nicht Sache des Gerichtshofes, die von ihm ausgelegten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf in nerstaatliche Maßnahmen oder Sachverhalte anzuwenden.

11 Vielmehr obliegt es den einzelstaatlichen Gerichten, darüber zu entscheiden, ob die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, in der vom Gerichtshof nach Artikel 177 gegebenen Auslegung, auf die ihm zur Beurteilung unterbreiteten Tatsachen oder Maßnahmen anwendbar ist.

12 Ein Streit der oben dargelegten Art unterliegt also der Beurteilung durch das einzelstaatliche Gericht.

13 Im übrigen enthalten weder die Vorlagefrage noch die im Laufe dieses Verfahrens abgegebenen Erklärungen neue Gesichtspunkte, die Veranlassung gäben, den Tenor des Urteils vom 25. Mai 1977 zu präzisieren oder zu vervoll ständigen.

14 Es ist demnach angebracht, die erste Frage in wörtlicher Übereinstimmung mit diesem Urteilstenor zu beantworten.

15 Die zweite Frage setzt eine bejahende Antwort auf die erste Frage voraus.

16 Wenn nämlich feststünde, daß die strittige Verordnung den durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung vorgesehenen Preisbildungsmechanismus unberührt läßt, würde die Folge sein, daß Artikel 40 des Vertrages, der nur die dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Bereiche erfaßt, nicht zur Anwendung kommen könnte.

17 Aber selbst innerhalb des Anwendungsbereichs der Artikel 40 wäre eine Maßnahme, die bezüglich der Preisbildung zwischen der Phase der Warenerzeugung und den nachfolgenden Phasen des Warenabsatzes differenziert, nicht allein deshalb diskriminierend im Sinne dieses Artikels.

18 Etwas anderes könnte gelten, wenn feststünde, daß die Erfassung des eingeführten Zuckers durch Abgaben allein davon abhängig gemacht würde, ob er bei den Erzeugern oder aber bei anderen Marktteilnehmern gelagert ist.

19 Die Frage enthält diesbezüglich jedoch keinerlei nähere Angaben, und die Formulierung der dritten Frage deutet darauf hin, daß dieser Fall nicht angesprochen sein sollte.

20 Die Frage ist demnach von zu allgemeiner Art, als daß sie sinnvoll beantwortet werden könnte.

21 Die dritte Frage bezweckt eine Präzisierung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem bereits genannten Urteil vom 25. Mai 1977.

22 Dieses Urteil lautet unter Nr. 1 des Tenors:

Eine Abgabe, welche Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, kann nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhenden Belastungen vollständig ausgeglichen werden.

23 Das einzelstaatliche Gericht hat sich offenbar die Frage gestellt, ob der Umstand, daß eine Maßnahme ausschließlich den aus der Gemeinschaftserzeugung stammenden und am 5. Juli 1978 in Italien gelagerten Zucker trifft und nicht den Zucker aus inländischer Erzeugung, der am selben Tag bei den inländischen industriellen Erzeugern eingelagert ist, dazu führen kann, daß diese Maßnahme unter Artikel 12 des Vertrages fällt.

24 Hierzu ist erneut zu bemerken, daß der Umstand, daß eine Maßnahme ein Erzeugnis nicht in der Phase seiner Erzeugung, sondern erst in den verschiedenen Phasen des Absatzes erfaßt, diese Maßnahme nicht notwendigerweise diskriminierend im Sinne des genannten Artikels macht.

25 Tatsächlich dürfte sich der in Italien vorhandene Zucker aus gemeinschaftlicher Erzeugung grundsätzlich in der Phase des Warenabsatzes befinden, während der Zucker aus einheimischer Erzeugung, der beim Erzeuger lagert, als noch in der Phase der Erzeugung befindlich gelten kann.

26 Da diese Frage keine Gesichtspunkte enthält, die Veranlassung gäben, den zitierten Urteilstenor zu präzisieren oder zu vervollständigen, ist es angebracht, sie in wörtlicher Übereinstimmung hiermit zu beantworten.

27 Die auf die vierte Frage zu gebende Antwort hängt in erster Linie von einer Prüfung des Wortlauts und der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme sowie von einer Beurteilung dieser beiden Faktoren im Rahmen der

28 innerstaatlichen Rechtsordnung ab. Durch die Frage wird demnach ein Problem der Anwendung und nicht der Auslegung des Gemeinschaftsrechts angesprochen.

29 Daher ist es geboten, die Antwort auf eine bloße Wiederholung des letzten Satzes der Nr. 2 des Tenors des bereits genannten Urteils vom 25. Mai 1977 zu beschränken.

Kosten

30 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Pretura Reggio Emilia gemäß deren Beschluß vom 14. September 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Aufgrund der Verordnung Nr. 3330/74 liegt die Zuständigkeit zum Erlaß spezifischer Maßnahmen, die — insbesondere, indem sie die Wirkungen einer Änderung des gemeinschaftlichen Preisniveaus hinsichtlich der Interventionspreise oder des Umrechnungskurses einer Landeswährung zur Rechnungseinheit begrenzen — in den Preisbildungsmechanismus eingreifen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich bei der Gemeinschaft. Wird die Verordnung Nr. 3330/74 insoweit verletzt, so kann dies von jeder natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht werden, deren Vorräte von einer staatlichen Maßnahme erfaßt werden.

2. Eine Abgabe, welche Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, kann nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einruhrzoll sein, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhenden Belastungen vollständig ausgeglichen werden.