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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.03.1979 – C-118/77

ECLI:EU:C:1979:92

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 118/77

IMPORT STANDARD OFFICE (I.S.O.) Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Simonard, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34B, rue Philippe II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

den RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst des Rates Hans-Jürgen Lambers als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Paul-François Ryziger, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Europäische Investitionsbank, 2, Place de Metz, Luxemburg,

Beklagter,

sowie

die FEBMA (Federation of European Bearing Manufacturers' Associations), Frankfurt, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, Beistand: Rechtsanwalt Roger l'Eleu, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Jeanne Housse, Huissier, 21, rue Aldringen, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

a) Einschlägige Rechtsvorschriften

Die Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3), regelt die Modalitäten und das Verfahren der Vorbereitung von Antidumpingmaßnahmen. Diese Maßnahmen fallen aufgrund der in Artikel 113 EWG-Vertrag von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung in die Zuständigkeit der EWG. Die EWG-Regelung entspricht dem Antidumping-Kodex des GATT, 1. U. N. Treaties Series, Vol. 651, Nr. 840, S. 321 ff., 2. ABl. 1968, L 305, S. 12.

Im Einklang mit den GATT-Bestimmungen kann nach Artikel 2 der Verordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden, wenn a) eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist und b) das Verbringen dieser Ware auf den Markt der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung des Wirtschaftszweigs erheblich verzögert. Artikel 3 präzisiert den Dumpingbegriff dahin, daß der Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis … im ausführenden Ursprungland; diese Begriffsbestimmung wird dann näher erläutert. Artikel 4 grenzt den Begriff der Schädigung ab.

Das normale Verfahren beginnt damit, daß eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit einen Antrag an einen Mitgliedstaat oder an die Kommission richtet (Artikel 6 und 7). Ein Mitgliedstaat kann gleichfalls die Kommission anrufen (Artikel 8). Ist der Antrag nicht von vornherein abzuweisen, so leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Sachaufklärung ein, die sich gleichzeitig auf das Dumping und die Schädigung erstreckt (Artikel 10 Absatz 1). Die sonstigen Bestimmungen des Artikels 10 sowie die Bestimmungen des Artikels 11 regeln diese Sachaufklärung. Artikel 10 Absatz 4 lautet: Die Kommission gibt dem Antragsteller und den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern … Gelegenheit, alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen, die nicht vertraulich im Sinne von Artikel 11 sind und die in dem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden.

Die Artikel 12 und 13 sehen die Einsetzung eines beratenden Ausschusses vor; er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten, ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz. Die Konsultationen des Ausschusses erstrecken sich insbesondere auf das Bestehen und die Spanne des Dumpings, das Vorliegen und den Umfang der Schädigung sowie auf die Maßnahmen, die zur Behebung der Auswirkungen des Dumpings geeignet sind.

Stellt sich nach Abschluß der Konsultationen heraus, daß nach einstimmiger Auffassung keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, so ist das Verfahren abgeschlossen. Andernfalls legt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für den Abschluß des Verfahrens vor. Genehmigt der Rat den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, so ist das Verfahren abgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Rat innerhalb eines Monats keinen Beschluß gefaßt oder die Kommission nicht mit qualifizierter Mehrheit ersucht hat, die Sachaufklärung wiederaufzunehmen (Artikel 14 Absatz 1).

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt:

Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspannne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.

Durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates (ABl. L 206, S. 3) wurde Artikel 14 Absatz 2 unter anderem durch folgenden Buchstaben d ergänzt:

Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführungen eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.

Die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar betroffenen Parteien werden von dem Abschluß des Verfahrens unterrichtet, der, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 kann die Kommission eine vorläufige Maßnahme ergreifen; diese besteht in der Festsetzung eines (Vomhundertsatzes eines) Antidumpingzolls, der nicht gezahlt zu werden braucht, für den die Einführer aber Sicherheit zu leisten haben und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt.

Artikel 17 betrifft das endgültige Schicksal der vorläufigen Antidumpingzölle und hat folgenden Wortlaut:

1.Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.

2.a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden', wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt, oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.

Die Antidumpingzölle werden durch Verordnung festgesetzt (Artikel 19 Absatz 1). Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 sieht in Übereinstimmung mit Artikel 8 Buchstabe b des Antidumping-Kodex des GATT vor, daß die Bezeichnung der Waren die Angabe des Lieferanten umfaßt. Artikel 20 Absatz 2 erlaubt Ausnahmen von dieser Regel nur, wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle Lieferanten aufzuführen.

Die Importeure, die den Nachweis erbringen wollen, daß dem Antidumpingzoll unterworfene Waren nicht Gegenstand eines Dumpings sind, können Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren erheben (Artikel 19 Absatz 4).

b) Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1976 stellte das Committee of the European Bearing Manufacters' Associations, eine Vereinigung, die seinerzeit ohne Rechtspersönlichkeit war und aus dem deutschen, dem britischen und dem französischen Fachverband bestand, bei der Kommission einen Antrag, der die Dumpingpraktiken der japanischen Kugellagerhersteller betraf.

Nach Beratung mit den Mitgliedstaaten entschied die Kommission am 9. November 1976, das offizielle Antidumping-Prüfungsverfahren einzuleiten. Sie unterrichtete davon die japanische Mission bei den Gemeinschaften und verschickte einen Fragebogen an alle ihr damals bekannten Exporteure und Importeure für japanische Kugellager; die erforderliche Bekanntmachung erschien im Amtsblatt C 268 (S. 2) vom 13. November 1976.

Nachdem die Antworten auf die Fragebogen eingegangen waren, fand am 18. und 19. Januar 1977 ein Zusammentreffen der europäischen und der japanischen Industrie statt, bei dem Gelegenheit bestand, die jeweiligen Ansichten und Argumente vorzubringen.

Mit der Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60), verlängert durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates (ABl. L 112, S. 1), führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % für Kugellager und Kegelrollenlager sowie deren Teile mit Ursprung in Japan ein. Die Höhe des Zollsatzes wurde auf 10 % festgesetzt für Waren, die von den Firmen Nachi Fujikoshi Corp. und Koyo Seiko Co. Ltd., hergestellt und ausgeführt wurden.

Die Kommission stellte sodann in den Monaten Februar bis April 1977 Untersuchungen bei den europäischen Tochtergesellschaften (in Frankreich, Großbritannien und Deutschland) der japanischen Firmen an. Da diese Tochtergesellschaften mit den Herstellern verbunden waren, stützte sie sich für ihre Berechnung der Ausfuhrpreise auf den Preis, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68). Wegen der großen Verschiedenartigkeit der angebotenen Warentypen legte sie für die einzelnen Unternehmen ein Sortiment repräsentativer Erzeugnisse zugrunde und ermittelte Durchschnittspreise. Schließlich wurden die festgestellten Preise um einen festen Prozentsatz vermindert, um so den für den Vergleich mit den gemeinschaftsinternen Preisen maßgeblichen Ausfuhrpreis zu gewinnen.

Vom 18. bis zum 28. April 1977 fand in Japan bei den vier wichtigsten Herstellern eine Untersuchung statt, die von einer Sachverständigengruppe der Kommission in Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer, einem Sachverständigen des Vereinigten Königreichs und einem Sachverständigen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde.

Von Ende Mai bis Ende Juni 1977 fanden zwischen der Kommission und den japanischen Kugellagerherstellern Verhandlungen über die Möglichkeit einer Verpflichtung hinsichtlich der Preise statt. Nach vierwöchigen Erörterungen unterzeichneten die vier wichtigsten japanischen Hersteller am 20. Juni 1977 Zusagen über eine Erhöhung der Preise.

Am 26. Juli 1977 traf der Rat endgültige Maßnahmen, indem er die Verordnung Nr. 1778/77 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan erließ.

Mit Artikel 1 führt die Verordnung Nr. 1778/77 einen endgültigen Antidumpingzoll von 15 % ein, dessen Anwendung jedoch ausgesetzt wird. Nach Artikel 2 überwacht die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern; sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden, hebt sie nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 12 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, der innerhalb von fünf Tagen einberufen wird, die Aussetzung des endgültigen Zolls sofort auf.

Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77:

Die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß Verordnung (EWG) Nr. 261/77, verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77, als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die von den nachstehend aufgeführten Erzeugern hergestellt und ausgeführt werden, werden endgültig vereinnahmt, soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten: Koyo Seiko Company Limited, Nachi Fujikoshi Corporation, NTN Toyo Bearing Company Limited, Nippon Seiko KK.

Die Verordnung Nr. 1778/77 wurde am 3. August 1977 im Amtsblatt (L 196, S. 1) veröffentlicht.

Am gleichen Tage nahm die Kommission die von den japanischen Herstellern am' 20. Juni 1977 gegebenen Zusagen an.

c) Streitgegenstand

Die Klage richtet sich gegen die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates. Die Klägerin ist der Alleinimporteur von Kugellagern der Marke Nachi Fujikoshi in Frankreich.

Sie bringt vor, die ihr vorgeworfenen Dumpingpraktiken seien nicht rechtlich hinreichend und den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechend nachgewiesen.

d) Verfahren

Die Klageschrift ist am 7. Oktober 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) ist auf ihren am 4. November 1977 in das Register eingetragenen Antrag durch Beschluß des Gerichtshofes vom 30. November 1977 als Streithelferin zur Unterstützung des beklagten Rates zugelassen worden.

Der Rat hat mit am 30. Dezember 1977 eingereichtem Schriftsatz gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge vorab über den Einwand der Unzulässigkeit der Klage entscheiden. Die Streithelferin hat ihre Erklärungen zum Einwand der Unzulässigkeit am 15. Februar 1978 eingereicht; die Klägerin hat sich am 6. März 1978 geäußert.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 12. April 1978 beschlossen, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Der Gerichtshof hat jedoch die Klägerin und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur schriftlichen Beantwortung einiger Fragen aufgefordert.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung Nr. 1778/77 vom 26. Juli 1977 mit allen rechtlichen Folgen für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt.

die Klage für unzulässig zu erklären;

die Klage mit allen Rechtsfolgen abzuweisen;

die Klägerin zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen.

Die Streithelferin beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

die Klägerin zur Tragung sämtlicher Kosten einschließlich der Kosten der Streithilfe zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

In ihrer Klageschrift führt die Klägerin aus, die Klage sei nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zulässig.

Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Verordnung Nr. 1778/77 als eine Entscheidung angesehen werden. Dies ergebe sich bereits aus der Verordnung Nr. 459/68: Obwohl in deren Artikel 19 bestimmt sei, daß die Antidumpingzölle durch Verordnungen festzusetzen seien, würde dieser Vorgang in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 16 Absatz 1 als Beschluß bezeichnet.

Es sei offenkundig, daß der angefochtene Rechtsakt die Klägerin unmittelbar und individuell in ihrer Eigenschaft als Alleinimporteur für Kugellager der Marke Nachi Fujikoshi in Frankreich betreffe, auf die die Antidumpingzölle erhoben würden.

Zudem sei die Klägerin von der Kommission in das Antidumping-Prüfungsverfahren einbezogen worden. Die angefochtene Verordnung sei der Klägerin im übrigen von der Kommission zugestellt worden.

Der Rat führt in seiner Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit wie auch in seiner Klagebeantwortung aus, der angefochtene Rechtsakt betreffe die Klägerin weder unmittelbar noch individuell.

Die angefochtene Verordnung sei aufgrund einer objektiv festgestellten Sachlage erlassen worden, und zwar wegen des Vorliegens von Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie einer Schädigung der europäischen Industrie. Die Verordnung sei eine Maßnahme allgemeiner Art, die für alle Importeure der von einem Antidumpingzoll erfaßten Waren gelte. Sie bezeichne die Importeure in abstrakter Weise und knüpfe nicht an eine persönliche Eigenschaft an, die sie von den anderen in derselben Branche tätigen Unternehmen unterscheiden würde.

Die Gruppe der Importeure von Kugellagern in die Gemeinschaft sei im übrigen viel weniger begrenzt als man annehmen könne, denn sie umfasse, so der Rat, 267 Importeure.

Aus dem Umstand, daß die Klägerin zu den Unternehmen gehört habe, die vom Prüfungsverfahren der Kommission erfaßt worden seien, könne nicht geschlossen werden, daß sie durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sei. Daß ihr dieser Rechtsakt durch die Kommission zugestellt worden sei, stelle ein bloßes Entgegenkommen dar und verleihe ihr keine Klagebefugnis nach Artikel 173 Absatz 2.

Auch der Umstand, daß die Klägerin der Alleinimporteur von Wälzlagern der Marke Nachi Fujikoshi in Frankreich sei, führe nicht zu ihrem individuellen Betroffensein. Ihre eventuelle Verpflichtung zur Zahlung der Antidumpingzölle beruhe nicht auf einer besonderen Eigenschaft oder einem individuellen Verhalten, sondern ganz einfach darauf, daß sie Waren einführe, auf denen der Antidumpingzoll liege, und dies sei ein vollkommen objektives Kriterium.

Nach Ansicht der Streithelferin ist die Verordnung eine Maßnahme, die für objektiv bestimmte Sachverhalte gelte und Rechtsfolgen für Personengruppen zeitige, die allgemein und abstrakt benannt seien. Im übrigen habe die Klägerin keinerlei Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 76/77, solange der Antidumpingzoll durch Artikel 2 ausgesetzt sei. Eine Verletzung der von Nachi eingegangenen Verpflichtungen, die zur Aufhebung der Aussetzung führen würde, würde die Klägerin lediglich in derselben Weise betreffen wie irgendeinen anderen Importeur.

Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 betreffe die Klägerin nicht individuell im Sinne von Artikel 173 des Vertrages. Außerdem sei es ihr möglich, sich der Vereinnahmung des vorläufigen Zolls zunächst gegenüber der staatlichen Verwaltung und sodann vor den staatlichen Gerichten zu widersetzen.

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die allgemeine Regelung im Antidumpingbereich sei die Grundverordnung Nr. 459/68; diese sei eine echte Rechtsnorm, und der angefochtene Rechtsakt stelle lediglich eine konkrete Durchführungsmaßnahme für bestimmte Waren dar.

Diese Durchführungsmaßnahme gelte nicht für 267 Importeure, sondern nur für einige wenige, nämlich zum einen die Tochtergesellschaften der vier Hersteller und zum anderen den einzigen unabhängigen Importeur, die Klägerin.

Sie sei dadurch individuell betroffen, daß sie in das Prüfungsverfahren miteinbezogen worden sei. Die angefochtene Verordnung gehöre nämlich zu einer besonderen Gruppe von Maßnahmen, die nur aufgrund der Ergebnisse eines solchen Prüfungsverfahrens erlassen werden könnten.

Die Klägerin sei ferner vor allem durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 unmittelbar betroffen.

Gegenüber den Erklärungen der Streithelferin führt die Klägerin ferner aus, sie fechte die Verordnung in ihrer Gesamtheit an, da ihre einzelnen Artikel nicht voneinander zu trennen seien. Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich daraus, daß sie mit vorläufigen Antidumpingzöllen belastet worden sei. Die endgültige Einbehaltung dieser vorläufigen Zölle sei nur dann zulässig, wenn die Einführung der endgültigen Zölle rechtlichen Bestand habe. Die Gültigkeit von Artikel 3 hänge somit von der Gültigkeit von Artikel 1 ab, und die Klägerin sei daher sowohl durch diesen wie durch jenen betroffen. Das Vorbringen der Streithelferin, die Klägerin sei durch Artikel 3 nicht individuell und unmittelbar betroffen, sei völlig unzutreffend.

In seiner Gegenerwiderung geht der Rat erneut auf den Verordnungscharakter des angefochtenen Rechtsakts ein. Dieser beruhe auf einem Sachverhalt, und zwar der Dumpingpraktik,' und enthalte kein Werturteil über das Verhalten eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen. Ein Antidumpingzoll stelle keine Sanktion gegenüber bestimmten Unternehmen dar, sondern ein Mittel, das den Gemeinschaftsbehörden zur Verfügung stehe, um das normale Funktionieren des Marktes wiederherzustellen.

Zur Frage des unmittelbaren und individuellen Betroffenseins der Klägerin führt der Rat aus, wenn man annehme, daß der angegriffene Rechtsakt im Hinblick auf bestimmte namentlich genannte Unternehmen erlassen worden sei, ergebe sich daraus die Unzulässigkeit der Klage, denn die Klägerin gehöre nicht zu den genannten Unternehmen, und das Dumping sei in einem vor der Geschäftstätigkeit der Klägerin liegenden Stadium erfolgt.

Wie sich aus den Erklärungen der Klägerin ergebe, sei ihre Klage in erster Linie gegen Artikel 3 und gegen die Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung gerichtet, die von den staatlichen Behörden gegebenenfalls erlassen wür den. Gegen derartige staatliche Durchführungsmaßnahmen könne sie jedoch das Gericht der Gemeinschaft nicht anrufen.

Die Streithelferin widerspricht der von der Klägerin angeführten Theorie der Unteilbarkeit. Die Klägerin sei durch Artikel 3 der Verordnung so lange nicht unmittelbar betroffen, als sie nicht nachgewiesen habe, den vorläufigen Zoll, dessen Vereinnahmung angeordnet worden sei, selbst entrichtet zu haben. Sie sei auch deshalb nicht individuell und unmittelbar betroffen, weil die Verordnung für jeden Importeur der betreffenden Erzeugnisse gelte. Die Frage, ob ein Rechtsakt individuellen oder Verordnungscharakter habe, könne nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Personen möglicherweise von ihm betroffen seien.

Zur Begründetheit

Auf der Ebene der Begründetheit erhebt die Klägerin gegen die angefochtene Verordnung die Rüge der Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm sowie die Rüge des Ermessensmißbrauchs.

1) Verletzung des Vertrages

Sowohl allgemeine Rechtsgrundsätze als auch die Grundverordnung Nr. 459/68 seien verletzt.

a) Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze

Die allgemeinen Grundsätze ließen es nicht zu, eine Verurteilung unter einer Bedingung auszusprechen, soweit diese Befugnis nicht ausdrücklich vorgesehen sei. So ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht, daß der Rat entgegen seiner Annahme nicht berechtigt sei, einen endgültigen Antidumpingzoll unter einer aufschiebenden Bedingung einzuführen; weder der Vertrag selbst noch eine Rechtsnorm, wie etwa eine Grundverordnung, enthielten eine Bestimmung, die ihn hierzu ermächtigte.

Der Beklagte und die Streithelferin entgegnen, die Einführung eines Antidumpingzolls, bei der es sich in erster Linie um eine politische Entscheidung handele, stelle in keiner Hinsicht eine wie auch immer geartete Sanktion dar. Die Entscheidung, eine solche Maßnahme zu treffen oder nicht, schließe eine weitgehende Ermessensbefugnis ein. Die Aussetzung eines eingeführten Zolls sei lediglich eine Modalität der Anwendung des Antidumpingrechts, die dem Rat nicht verwehrt sei.

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin näher aus, das Handeln der Gemeinschaftsbehörden stelle im vorliegenden Fall eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dar. Wie sich aus der Grundverordnung und insbesondere deren Artikel 17 ergebe, bestehe auf dem Gebiet der Antidumpingzölle ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Einführung endgültiger Zölle und der endgültigen Vereinnahmung vorläufiger Zölle. Die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle sei nur im Falle eines noch andauernden Rechtsverstoßes gerechtfertigt, und der Abschluß von Vereinbarungen müsse folgerichtig zum Verzicht auf die Vereinnahmung führen.

Die Gemeinschaftsbehörden hätten vor folgendem Dilemma gestanden: Angesichts der eingegangenen Verpflichtung sei es ihnen billigerweise nicht möglich gewesen, endgültige Zölle einzuführen; ebensowenig hätten sie ohne Einführung endgültiger Zölle die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle anordnen können. So seien sie auf die List verfallen, endgültige Zölle unter aufschiebender Bedingung einzuführen, um sich den nötigen Rückhalt für die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle zu verschaffen; durch diese List werde die Rechtssicherheit für die Unternehmen beeinträchtigt. Der Grundsatz, daß ausgedehnte Befugnisse weniger weitgehende Befugnisse einschlössen, könne unter diesen Umständen nicht angeführt werden.

In seiner Gegenerwiderung vertritt der Rat die Ansicht, der Grundsatz der Rechtssicherheit sei im vorliegenden Fall nicht verletzt, und führt aus, dieser Grundsatz betreffe andere Situationen. Der Vorwurf, man habe eine List angewandt, um die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls zu ermöglichen, laufe auf das Vorbringen hinaus, die Einfuhr von Waren mittels Dumping müsse ohne Folge bleiben, wenn sich der Exporteur gegen Ende des Prüfungsverfahrens und gerade noch vor Einführung des endgültigen Zolls verpflichte, die Dumpingspanne zu beseitigen.

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung räume der Kommission zwar die Möglichkeit ein, das Verfahren abzuschließen, erlaube es ihr jedoch, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn sich aus ihren Feststellungen ergebe, daß die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen erforderten.

Die Streithelferin bleibt bei ihrer Auffassung, die Antidumpingzölle hätten keinen Sanktionscharakter.

b) Verletzung der in der Grundverordnung Nr. 45 9/68 vorgenommenen Verteilung der Befugnisse des Rates und der Kommission

Nach Ansicht der Klägerin ist nach dieser Verteilung allein der Rat dafür zuständig, eine Verurteilung zur Entrichtung von endgültigen Antidumpingzöllen auszusprechen; die Kommission werde nur ausnahmsweise und in beschränktem Umfang tätig, um den Rat bei der Bestimmung der Dumpingspanne zu unterstützen und gegebenenfalls eine vorläufige Maßnahme zu treffen.

So könne der Kommission zwar wohl in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung die Befugnis übertragen werden, die Einhaltung der Verpflichtungen genauestens zu überwachen, dagegen überschreite die Übertragung einer Befugnis zur sofortigen Aufhebung der Aussetzung ohne erneute Prüfung der Sachlage bei weitem die der Kommission durch die Grundverordnung eingeräumten Befugnisse und stehe in direktem Widerspruch zu Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 459/68. Nach dem in der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren könne ein Verstoß gegen die Verpflichtung nur nach einer Wiederaufnahme der Sachaufklärung durch die Kommission festgestellt und geahndet werden. Mit den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Verordnung sei die angeführte Vorschrift nicht eingehalten worden.

Der Rat entgegnet hierauf zunächst, diese Rüge beruhe eindeutig auf einem sittenwidrigen und unzulässigen Beweggrund. Mit ihr werde nämlich bezweckt, das Wiederaufleben des Antidumpingzolls für den Fall zu verhindern, daß die japanischen Hersteller gegen ihre Verpflichtung verstießen.

Nach Ansicht des Rates und der Streithelferin ist der angeführte Artikel 14 nicht anwendbar, da diese Bestimmung nur den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens betreffe. Vorliegend habe die Kommission jedoch das Verfahren gerade deswegen nicht abgeschlossen, weil die eingegangenen Verpflichtungen keine Rückwirkung gehabt und zudem das Dumping auch nicht sofort beseitigt hätten.

Der Rat hätte zwar das normale Verfahren anwenden und die Kommission auffordern können, sich im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen an ihn zu wenden, jedoch sei dieses Verfahren schwerfällig und nicht leicht anzuwenden gewesen. Daher rühre die Idee einer Übertragung von Befugnissen durch den Rat auf die Kommission, um die Aussetzung des Zolls aufzuheben; diese Übertragung stehe im Einklang mit Artikel 155 des Vertrages, denn sie sei durch die Erfordernisse der Praxis gerechtfertigt.

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b bleibe selbst dann anwendbar, wenn das Verfahren durch einen Beschluß des Rates abgeschlossen worden sei, der den Verpflichtungen Rechnung trage, wie dies vorliegend geschehen sei. Der Rat habe nicht vom normalen Verfahren abweichen dürfen. Die Schwerfälligkeit dieses Verfahrens sei kein triftiger Grund für seine Nichteinhaltung.

Da es sich um die Umwandlung eines bedingten Zolls in einen ohne weiteres anwendbaren Zoll handele, gehe die Befugnisübertragung auf die Kommission über die Grenzen des Begriffs der Durchführung und somit über Artikel 155 des Vertrages hinaus.

Die Klägerin bestreitet, daß die Regel nemo auditur suam turpitudinem allegans, die im übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht anerkannt sei, auf ihre Rüge anwendbar sei.

Der Rat bleibt in seiner Gegenerwiderung bei der Auffassung, die Rüge sei nach der Regel nemo auditur … unzulässig. Er bleibt auch dabei, daß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung Nr. 459/68 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, und führt ergänzend aus, es sei ihm nach dem Stand der Verpflichtungen kaum möglich gewesen, die Erhebung des Antidumpingzolls (zumindest für den nach der Durchführung der Preiserhebungen liegenden Zeitraum) nicht auszusetzen.

c) Verletzung von Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung

Diese Bestimmung, nach der die Höhe eines Antidumpingzolls die festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten dürfe, sei durch das mit den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Verordnung eingeführte System verletzt. Dieses System könne nämlich zur Erhebung eines Antidumpingzolls in Höhe von 15 % führen, um Fälle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen zu ahnden, in denen es zu unter diesem Prozentsatz liegenden Dumpingspannen komme.

In seiner Klagebeantwortung wirft der Rat ebenso wie bezüglich der vorangegangenen Rüge die Frage auf, ob diese Rüge unter Berücksichtigung der Regel nemo auditur… zulässig sei. Ihr liege im übrigen keinerlei gegenwärtig bestehendes Interesse zugrunde, sie sei vielmehr rein hypothetischer Natur.

Darüber hinaus ist das Vorbringen nach Ansicht des Rates und der Streithelferin unbegründet, denn Fälle der von der Klägerin beschriebenen Art könnten bei der Erhebung endgültiger Zölle immer eintreten. In diesen Fällen stehe den Betroffenen der durch Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 geschaffene Rechtsbehelf zur Verfügung.

Die Klägerin betont in ihrer Erwiderung, ein gegenwärtig bestehendes Interesse sei gegeben. Die Klägerin sei im übrigen berechtigt, die Rechtswidrigkeit des geschaffenen Systems zu verdeutlichen, indem sie seine ungewöhnlichen Folgen aufzeige.

Bei Betrachtung der von der Klägerin als widersprüchlich bezeichneten übrigen Argumente des Rates frage man sich, ob es nicht vernünftiger gewesen wäre, einen eventuellen Verstoß gegen die Verpflichtung abzuwarten, um nach Maßgabe der in diesem Zeitpunkt festgestellten Dumpingspanne und in Kenntnis derselben endgültige Zölle einzuführen.

Der Rat stützt sich in seiner Gegenerwiderung auf die französische Rechtsprechung, um die Rüge als untaugliches Vorbringen zu werten, und beharrt auf seiner Auffassung, die Argumentation des Rates enthalte keinerlei Widersprüche.

Nach Ansicht der Streithelferin bestätigt die Erfahrung den rein theoretischen Charakter der von der Klägerin beschriebenen Fälle.

d) Verletzung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung

Entgegen dieser Vorschrift habe eine Aufhebung der Aussetzung, wie sie in Artikel 2 der angefochtenen Verordnung vorgesehen sei, einen rückwirkenden Effekt, da eine erfüllte Bedingung nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts Rückwirkung entfalte.

Der Rat und die Streithelferin entgegnen, mit dieser Rüge werde eine irreführende Gleichstellung vorgenommen zwischen den Auswirkungen der eine schuldrechtliche Verpflichtung betreffenden aufschiebenden Bedingung im Privatrecht und der Aussetzung der Wirkungen einer behördlichen Entscheidung durch diese Behörde. Da die Aussetzung der Zölle durch Artikel 1 der angefochtenen Verordnung angeordnet worden sei, bedeute die Aufhebung der Aussetzung lediglich, daß die Zölle auf die Waren erhoben würden, die nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der Zollaussetzung eingeführt würden.

2) Ermessensmißbrauch

Die angefochtene Verordnung Nr. 1778/77 stelle einen Ermessensmißbrauch dar, denn mit ihr werde eine echte, zur Bewährung ausgesetzte Strafe verhängt; dieser Verstoß werde noch durch das Bestehen der Verpflichtungen erschwert.

Alle von der Kommission gemäß der Grundverordnung zuvor eingeleiteten Verfahren seien (mit einer Ausnahme) eingestellt worden und hätten nicht zu einer Entscheidung des Rates geführt; der Grund hierfür liege zweifellos darin, daß die Gemeinschaftsbehörden infolge der von den Betroffenen eingegangenen Verpflichtung zur Änderung ihrer Preise auf die Einbehaltung der Sicherheiten (d. h. des vorläufigen Zolls) verzichtet hätten.

Die einzige Ausnahme (Verordnung Nr. 316/77 des Rates vom 14. Februar 1977, ABl. L 45, S. 4) stelle einen Fall dar, in dem es bei Fehlen einer Zusage zur Preisänderung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls gekommen sei.

Diese Ausnahme bestätige e contrario, daß der Ermessensmißbrauch im vorliegenden Fall eindeutig sei.

Der Rat vermag nicht zu erkennen, worin der angebliche Ermessensmißbrauch gelegen haben solle. Die Praxis der Kommission in früheren Fällen könne den Rat nicht binden. Im übrigen könne die von der Kommission gewählte Vorgehensweise sie in keiner Weise binden und sie daran hindern, ihre Politik zu ändern.

Die Klägerin hält ihre Ansicht aufrecht, die Grundverordnung knüpfe die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle an die Einführung endgültiger Zölle, die nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Rechtsverstoß andauere. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, liege ein Ermessensmißbrauch vor.

Nach Auffassung des Rates unterscheidet sich das Vorbringen zu diesem Punkt in der Erwiderung völlig von dem in der Klageschrift enthaltenen. Dieses neue Vorbringen bestehe in einer bloßen Behauptung. An dem Tag, als der Rat seinen Beschluß gefaßt habe, hätten sich die japanischen Unternehmen zwar zur Anhebung ihrer Preise verpflichtet, jedoch nur für die Zukunft; das Dumping habe also noch am Tag des Erlasses der Verordnung Nr. 1778/77 vorgelegen. Bei der Aussetzung des eingeführten Zolls handele es sich daher um ein Entgegenkommen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. und 11. Januar 1979 mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin, die Firma Import Standard Office, Paris, (nachstehend: I.S.O.) hat mit auf den 8. Oktober 1977 datierter Klageschrift, bei der Kanzlei eingegangen am 7. Oktober 1977, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage gegen den Rat erhoben. Mit der Klage wird die Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1) begehrt.

2 Die Federation of European Bearing Manufacters' Associations (FEBMA) hat mit Schriftsatz vom 4. November 1977 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen zu werden; der Gerichtshof hat dem Antrag durch Beschluß vom 30. November 1977 stattgegeben.

3 Zu Beginn des Jahres 1977 haue die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) die Sachaufklärung eingeleitet, um zu prüfen, ob möglicherweise Schutzmaßnahmen gegen ein Dumping seitens der japanischen Hersteller von Kugellagern und Kegelrollenlagern erforderlich seien.

4 Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 hatte sie durch die Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60) einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % — im Falle zweier Hersteller von 10 % — für Kugellager, Kegelrollenlager und deren Teile mit Ursprung in Japan eingeführt. Dieser vorläufige Zoll wurde gemäß Artikel 16 der Grundverordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates vom 3. Mai 1977 (ABl. L 112, S. 1) verlängert.

5 Im Verlaufe des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens verpflichten sich die vier wichtigsten japanischen Hersteller im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfiel. Am 20. Juni 1977 unterzeichneten sie die Verpflichtungserklärungen, die eine Anhebung ihrer Aus-

6 fuhrpreise um 20 o/o vorsahen. In der Folge wurde gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt, die Anwendung dieses Zolls ausgesetzt und die endgültige Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß den Verordnungen Nrn. 261/77 und 944/77 als Sicherheit für die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern ausgeführten Waren geleistet worden waren.

7 Unstreitig ist I.S.O. für die in Frage stehenden Wälzlager der Marke Nachi Fujikoshi (nachstehend: Nachi), eines der vier wichtigsten japanischen Hersteller, der Alleinimporteur in Frankreich.

Zur Zulässigkeit der Klage

8 Der Rat wendet ein, die Klage sei unzulässig, und trägt vor, der angefochtene Akt sei eine Verordnung. Die Klägerin sei daher nicht befugt, gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages seine Aufhebung zu verlangen.

9 Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine lediglich in der Form einer Verordnung ergangene Entscheidung; vielmehr stelle die Verordnung Nr. 1778/77 inhaltlich eine allgemeine Regelung dar, die alle einschlägigen Erzeugnisse mit Ursprung in Japan erfasse und die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) als Verordnung zu erlassen sei.

10 Die Klägerin hält dem entgegen, der angegriffene Akt richte sich, obwohl abstrakt formuliert, in Wahrheit nur gegen Nachi Fujikoshi und drei andere japanische Hersteller der in Frage stehenden Erzeugnisse (nachstehend: die wichtigsten Hersteller) sowie gegen ihre Tochtergesellschaften und Alleinimporteure in der Gemeinschaft.

11 Das dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 vorausgegangene Prüfungsverfahren habe sich auf Ermittlungen beschränkt, die zunächst bei den europäischen Tochtergesellschaften und Alleinimporteuren und sodann bei den wichtigsten Herstellern in Japan durchgeführt worden seien.

12 Der konkrete Charakter der Maßnahme werde dadurch bestätigt, daß die Anwendung des eingeführten Antidumpingzolls in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ausgesetzt und diese Aussetzung in der drittletzten und in der vorletzten Begründungserwägung damit begründet werde, daß die vier wichtigsten Hersteller sich verpflichtet hätten, künftig ihre Preise zu ändern.

13 Dieser konkrete Charakter werde ferner durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 bestätigt, in dem die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge lediglich für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten und ausgeführten Waren angeordnet werde.

14 Der angefochtene Akt stelle somit eine Entscheidung dar, die sich allein gegen die wichtigsten Hersteller sowie ihre Tochtergesellschaften und Alleinimporteure richte und demgemäß als eine sie betreffende, in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung anzusehen sei.

15 Es ist festzustellen, daß die geschäftliche Verbindung zwischen Nachi Fujikoshi und I.S.O. so eng ist, daß die Kommission während der von ihr durchgeführten Sachaufklärung zu der Auffassung gelangt ist, auf diese Unternehmen hinsichtlich der Ausfuhrpreise die Sonderbestimmung des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 459/68 anwenden zu sollen.

16 Soweit sich herausstellen sollte, daß sich die in Frage stehenden Maßnahmen in besonderer Weise gegen die Waren der Nachi Fujikoshi richten und diese unmittelbar und individuell betreffen, ist deshalb davon auszugehen, daß auch I.S.O. unmittelbar und individuell von diesen Maßnahmen betroffen ist.

17 Die Verordnung Nr. 1778/77 enthält im wesentlichen drei Bestimmungen:

Durch Artikel 1 wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Waren mit Ursprung in Japan eingeführt und die Anwendung dieses Zolls unbeschadet des Artikels 2 ausgesetzt;

Artikel 2 regelt die Überwachung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen und ermächtigt die Kommission, die Aussetzung aufzuheben, sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden;

in Artikel 3 wird die Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten Waren im Rahmen des durch frühere Verordnungen eingeführten vorläufigen Zolls als Sicherheit geleistet wurden.

18 Diese drei Artikel sind im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage getrennt zu prüfen.

19 Aus der drittletzten und der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 geht hervor, daß die Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls in Artikel 1 Absatz 2 erfolgt ist, weil die vier wichtigsten japanischen Hersteller … sich … gegenüber der Kommission verpflichtet [haben], künftig ihre Preise zu ändern.

20 Da es … jedoch erforderlich [ist], daß die Kommission die Einhaltung der Zusagen überwacht und unverzüglich eingreift, sobald sie verletzt, umgangen oder gekündigt werden, ist in Artikel 2 der Verordnung vorgesehen, daß die Kommission … in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauestens die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Wälzlagerherstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern, [überwacht] und die Aussetzung … sofort [aufhebt], sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden.

21 Wie sich aus diesen Begründungserwägungen ergibt, ist die umstrittene Maßnahme im vorliegenden Fall darauf gerichtet, die strikte Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Schaffung einer zusätzlichen Sanktion sicherzustellen, welchen Charakter die Einführung eines ausgesetzten Antidumpingzolls in anderen Fällen auch immer haben mag.

22 Somit betrifft Artikel 1, obwohl er allgemein gefaßt ist, nur die Lage der wichtigsten japanischen Hersteller, unter ihnen Nachi, die nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Änderung ihrer Preise unmittelbar und individuell betroffen sind.

23 Die von der Klägerin erhobene Klage ist daher, soweit sie sich gegen Artikel 1 und 2 richtet, zulässig.

24 Was die Zulässigkeit der Klage angeht, soweit diese sich gegen Artikel 3 richtet, stellt diese Bestimmung eine Sammelentscheidung dar, die eine Gruppe namentlich bezeichneter Adressaten betrifft.

25 Die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge betrifft zwar ihrer Natur nach unmittelbar alle Importeure, welche die betreffenden Waren unter der Geltung dieses Zolls eingeführt haben; Artikel 3 weist jedoch die Besonderheit auf, daß er nicht alle Importeure betrifft, sondern nur diejenigen, die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern hergestellte Waren eingeführt haben.

26 Das Vorbringen des Rates und der Streithelferin, die Importeure seien unmittelbar nur durch die Vollzugshandlungen der staatlichen Behörden betroffen und müßten gegebenenfalls gegen diese die zuständigen staatlichen Gerichte anrufen, verkennt den rein automatischen Charakter dieses Vollzugs. Dieser wird im übrigen auch nicht durch innerstaatliche Vorschriften vermittelt, sondern erfolgt allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.

27 Die genannten Importeure sind somit durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 unmittelbar und individuell betroffen. Die Klage der Firma I.S.O. in ihrer Eigenschaft als Alleinimporteur der Erzeugnisse von Nachi ist daher insoweit zulässig.

Zur Begründetheit der Klage

28 Die Klägerin macht hinsichtlich der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 im wesentlichen geltend, nach der Verordnung Nr. 459/68 sei es nicht zulässig, Zusagen der betroffenen Erzeuger zur Änderung ihrer Preise anzunehmen und gleichzeitig einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen.

29 Der Rat und die Streithelferin entgegnen darauf, die angefochtene Verordnung sei nicht nur auf die Grundverordnung, sondern auch auf Artikel 113 des Vertrages gestützt. Diese Bestimmung, die den Rat ermächtige, im Falle von Dumping handelspolitische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, verleihe ihm die Befugnis, unabhängig von den Vorschriften der Verordnung Nr. 459/68 eine Verordnung ad hoc zu erlassen.

30 Vorliegend sei davon auszugehen, daß er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht habe.

31 Da in dem von der Kommission durchgeführten Prüfungsverfahren eine die Industrie der Gemeinschaft schädigende Dumpingspanne von mindestens 15 % festgestellt worden sei und Nachi durch ihre Zusage stillschweigend eingeräumt habe, daß die Dumpingspanne 20 % betragen habe, sei es wenig befriedigend, im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung die Untersuchung wieder aufnehmen zu müssen; statt dessen sei es in einem solchen Fall eher angebracht, die Aussetzung des endgültigen Zolls, der auf der Grundlage gesicherter Tatsachen eingeführt worden sei, aufzuheben.

32 In Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 459/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3) heißt es: Stellt sich … heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, … so ist das Verfahren abgeschlossen. Sodann bestimmt Absatz 2:

a) Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung annehmbar hält

b) Hat die Kommission nach Maßgabe des vorstehenden Buchstabens die dort genannte Verpflichtung angenommen, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder wenn die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen es beschließt. Stellt die Kommission nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen im Ausschuß fest, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß diese ihre Weitergeltung bestätigen.

c) Die Ausführer können davon absehen, eine solche Verpflichtung zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Kommission nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch der Kommission frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

d) Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.

(e) Artikel 18 Absatz 1 wird auf die Verpflichtung, welche die Ausführer gemäß diesem Artikel eingegangen sind, entsprechend angewandt. Diese Verpflichtungen können nach dem Verfahren dieses Artikels geändert werden.

33 Dagegen ist für den Fall, daß das Verfahren der Sachaufklärung fortgesetzt wird, in Artikel 17 der Verordnung folgendes bestimmt:

1.Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.

2.a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.

34 Im Lichte dieser Bestimmungen ist es nicht zulässig, daß ein und dasselbe Antidumpingverfahren zugleich mit der Annahme einer Verpflichtung des Ausführers oder der Ausführer zur Änderung ihrer Preise durch die Kommission und mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat auf Vorschlag der Kommission endet.

35 Der Auffassung, im vorliegenden Fall seien die Verpflichtungserklärungen erst nach der Sachaufklärung unterzeichnet worden, kann nicht zugestimmt werden, denn die Sachaufklärung endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die Kommission dem Rat ihre Vorschläge unterbreitet. Es steht jedoch fest, daß die Verpflichtungserklärungen am 20. Juni 1977, vor der Sitzung des in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen Beratenden Ausschusses, die am 21. Juni 1977 stattfand, unterzeichnet worden sind.

36 In ihrem Vorschlag an den Rat vom 4. Juli 1977 nahm die Kommission auf diese Verpflichtung Bezug und hielt sie für annehmbar.

37 Der Rat nahm, wie vorstehend ausgeführt, sowohl in den Begründungserwägungen wie in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1778/77 auf diese Verpflichtungen als auf bestehende gültige Verpflichtungen Bezug.

38 Infolgedessen kann der Umstand, daß die Kommission die Annahme der Verpflichtung erst am 3. August 1977 mitgeteilt hat, nicht als Hinweis dafür angesehen werden, daß diese Annahme nur vorbehaltlich der als Sanktion gedachten Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unter gleichzeitiger Aussetzung seiner Anwendung erfolgt sei.

39 Die Verpflichtung des Ausführers zur Änderung seiner Preise zieht im Gegenteil gemäß Artikel 14 den Abschluß des Verfahrens nach sich, so daß die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 ausgeschlossen ist.

40 Wenn es in Artikel 14 heißt, daß diese Folge nur eintritt, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält, bedeutet dies keineswegs, daß die Kommission und gegebenenfalls der Rat das Verfahren bis zum Verfahrensstadium des Artikels 17 fortsetzen können und die Möglichkeit haben, die Verpflichtung nur gleichzeitig mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anzunehmen.

41 Eine derartige Verknüpfung von Akten, die sich ihrem Wesen nach widersprechen, wäre mit dem System der Grundverordnung unvereinbar.

42 Demgemäß ist das Argument zurückzuweisen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen zu können, sei diese Verknüpfung wirkungsvoll. Denn die Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 und insbesondere deren Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d sehen vor, daß die Kommission in einem solchen Fall die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wiederaufzunehmen hat.

43 Diese Bestimmung schließt für die Kommission die Möglichkeit ein, unverzüglich einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen oder andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Voraussetzungen hierzu für gegeben hält; sie verlangt jedoch, daß diese Akte aufgrund der durch die Nichteinhaltung der Verpflichtung entstandenen Lage erlassen werde.

44 Jedenfalls soll die Verordnung Nr. 459/68 sicherstellen, daß die zu ergreifenden Maßnahmen unter Beachtung der in Artikel 10 vorgesehenen Förmlichkeiten und Sicherungen getroffen werden.

45 Die Auffassung schließlich, die Verordnung Nr. 1778/77 stelle eine Maßnahme sui generis dar, die sich unmittelbar auf Artikel 113 des Vertrages stütze und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 nicht unterliege, verkennt, daß das gesamte in Frage stehende Verfahren im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung abgelaufen ist.

46 Hat der Rat einmal eine allgemeine Verordnung zur Verwirklichung einer der Zielsetzungen von Artikel 113 des Vertrages erlassen, so kann er von den so aufgestellten Regeln bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall nicht abweichen, ohne Störungen im Rechtsetzungssystem der Gemeinschaft hervorzurufen und den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz zu verletzen.

47 Die Klage ist daher insoweit begründet.

48 Was den ebenfalls angefochtenen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 angeht, teilt dieser unter den obwaltenden Umständen das Schicksal der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung.

49 Wenn nämlich die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern unterzeichneten Verpflichtungserklärungen zur Folge hatten, daß das Verfahren gemäß Artikel 14 der Grundverordnung abgeschlossen werden mußte, so ergibt sich daraus, daß kein Raum für die Anwendung von Artikel 17 war, der den Rat ermächtigt, die Vereinnahmung der Beträge zu beschließen, für die auf der Grundlage vorläufiger Zölle Sicherheit geleistet worden ist.

50 Aus Artikel 17 geht im übrigen hervor, daß eine solche Entscheidung nur zusammen mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls getroffen werden darf.

51 Insbesondere darf die Kommission einen Beschluß über die Vereinnahmung der als Sicherheit geleisteten Beträge nur vorschlagen, wenn sie ein gemeinschaftliches Eingreifen, d. h. die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, vorschlägt.

52 Diese Auslegung wird durch Artikel 16 Absatz 2 bestätigt, wonach die Kommission dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen des vorläufigen Antidumpingzolls einen Vorschlag vorzulegen hat, der ein gemeinschaftliches Eingreifen vorsieht.

53 Sie wird ebenfalls durch den Wortlaut von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützt.

54 Denn gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung darf ein vorläufiger Antidumpingzoll nur nach Maßgabe der festgestellten Dumpingspanne vereinnahmt werden und nur, soweit eine bedeutende Schädigung festgestellt worden ist.

55 Auch der Rat selbst scheint dies so verstanden zu haben, als er in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung bestimmt hat, daß die als Sicherheit geleisteten Beträge endgültig vereinnahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten; dabei handelt es sich um den Satz des endgültigen Antidumpingzolls, dessen Anwendung ausgesetzt worden war.

56/57 Die Klage ist damit auch insoweit begründet. Da Artikel 4 der Verordnung Nr. 1778/77 lediglich das Inkrafttreten der vorangehenden Bestimmungen regelt, steht einer Aufhebung dieser Verordnung in ihrer Gesamtheit nichts entgegen.

58 Aus dem Vorstehenden wie auch aus dem Vorbringen der Klägerinnen in den parallelen Rechtsachen 113/77, 119/77, 120/77 und 121/77 ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 1778/77 rechtswidrig und die Klage daher begründet ist.

59 Entsprechend den Klageanträgen ist sonach die angefochtene Verordnung aufzuheben.

60 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 in keiner Weise die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern abgegebenen Verpflichtungserklärungen berührt, durch welche diese sich verpflichtet haben, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt. Diese Verpflichtungen bleiben daher in vollem Umfang gültig und unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68.

Kosten

61 Die Klägerin hat obsiegt. Der Rat hat daher die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.

62 Die Streithelferin hat die der Klägerin durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden.

1. Die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan wird aufgehoben.

2. Der Rat wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.

3. Die Streithelferin wird verurteilt, die der Klägerin durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.