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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.03.1979 – C-118/78

ECLI:EU:C:1979:97

In der Rechtssache 118/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

C. J. MEIJER BV

gegen

DEPARTMENT OF TRADE,

MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD,

COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 60 Absatz 2 der Beitrittsakte

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Kartoffeln gehören zu den in Anhang Il zum EWG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, unterliegen aber noch keiner gemeinsamen Marktorganisation. Im Januar 1976 hat die Kommission eine solche gemeinsame Organisation vorgeschlagen (ABl. C 61, S. 76); dieser Vorschlag wird jedoch noch vom Rat geprüft. Derzeit unterliegen Kartoffeln unterschiedlichen einzelstaatlichen Regelungen.

2. Die im Vereinigten Königreich bestehende Kartoffelmarktordnung umfaßt u. a. die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln der sogenannten Haupternte (auch als Speisekartoffeln bekannt). Diese Kontrollen erfolgen mittels eines Genehmigungssystems, das das Department of Trade aufgrund von Befugnissen verwaltet, die letztlich auf den Import, Export and Customs Power (Defence) Act 1939 zurückgehen. Das Ministry of Agriculture unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Pressemitteilungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungen erteilt werden.

Am 28. Dezember 1977 gab das Ministerium bekannt, daß das Verbot der Einfuhr von Speisekartoffeln in das Vereinigte Königreich bis auf weiteres aufrechterhalten bleibe.

Am 5. Januar 1978 verschiffte die Klägerin im Ausgangsverfahren, die in den Niederlanden Kartoffeln anbaut, vertreibt und ausführt, eine Ladung von 20 Tonnen für das Vereinigte Königreich bestimmter Speisekartoffeln. Die Zollbehörden in Great Yarmouth untersagten die Einfuhr, da das Verbot der Einfuhr von Speisekartoffeln, woher auch immer, nach wie vor gelte. Daraufhin erhob die Klägerin im Ausgangsverfahren Klage (Originatin Summons) zum High Court auf Feststellung, daß das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 1978 nicht mehr befugt sei, die Kartoffeleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu reglementieren.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Kontrolle der Kartoffeleinfuhr sei unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Das nationale Gericht hat nach Anhörung der Klägerin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Können nach Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte oder nach irgendeiner anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das am Tage des Beitritts und auch noch am 1. Januar 1978 nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fiel, auch nach dem 31. Dezember 1977 beibehalten werden (wenn sie zum Zeitpunkt dieses Beitritts Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung waren), soweit dies erforderlich ist, um die Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktordnung sicherzustellen, bis die gemeinsame Marktorganisation für dieses Erzeugnis geschaffen ist?

3. Die einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte sind die Artikel 9, 42 und 60. Artikel 9 lautet wie folgt:

1.Um den neuen Mitgliedstaaten die Anpassung an die in den Gemeinschaften geltenden Regeln zu erleichtern, gelten vorübergehend für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

2.Unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen endet die Anwendung der Übergangsmaßnahmen mit Ablauf des Jahres 1977.

Der Vierte Teil der Beitrittsakte (Übergangsmaßnahmen) enthält in Titel I (Freier Warenverkehr) den Artikel 42 mit folgendem Wortlaut:

Die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen werden zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt beseitigt.

Die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie diese Beschränkungen werden spätestens am 1. Januar 1975 beseitigt.

Titel II dieses Teils (Landwirtschaft) enthält vier Kapitel. Artikel 60 in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) lautet wie folgt:

1.Die in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung findet in den neuen Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1973 an, vorbehaltlich der Artikel 55 und 59, auf die Erzeugnisse Anwendung, die zum Zeitpunkt des Beitritts unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen.

2.Bei den Erzeugnissen, die zum Zeitpunkt des Beitritts nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, finden die Bestimmungen des Titels I über die schrittweise Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung keine Anwendung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind.Unterabsatz 1 gilt bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse und nur insoweit, als dies zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktordnung erforderlich ist.

4. Der vom 12. April 1978 datierende Vorlagebeschluß ist am 19. Mai 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Firma Meijer, vertreten durch Rechtsanwälte F. G. Jacobs und A. S. Grabiner, London, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten R. Wainwright und B. Hoff-Nielsen, die britische Regierung, vertreten durch Herrn R. D. Munrow, die niederländische Regierung, vertreten durch Herrn I. Verkade, und die französische Regierung, vertreten durch Herrn G. de Lacharrière, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

a) Erklärungen der Firma Meijer BV

Die Firma Meijer BV, Klägerin im Ausgangsverfahren, verweist zunächst auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere auf Artikel 30 ff. und auf Artikel 38 Absatz 2. Zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten hätten spätestens bei Ende der Übergangszeit sämtliche mengenmäßigen Beschränkungen beseitigt sein müssen. Das Verbot solcher Beschränkungen gelte auch für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, selbst wenn noch keine gemeinsame Marktorganisation errichtet worden sei (Rechtssache 48/74, Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen, Slg. 1974, 1383; Rechtssache 68/76, Kommission/Französische Republik, Slg. 1977, 515).

Der in der Rechtssache Charmasson angewandte Grundsatz müsse ebenso oder sogar in noch höherem Maße für die Übergangsvorschriften der Beitrittsakte gelten. Überdies stellten die vorliegenden Maßnahmen, die ein völliges Importverbot beinhalteten, die klarste und offenkundigste Form der vom Vertrag verbotenen Maßnahmen dar.

Nach der Regelung der Beitrittsakte sollten mengenmäßige Beschränkungen ganz allgemein mit dem Beitritt, also dem 1. Januar 1973, beseitigt sein (Art. 42). Mengenmäßige Beschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollten zum 1. Februar 1973 abgeschafft sein (Art. 60, Abs. 1), wobei Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 für diejenigen Erzeugnisse, die hoch keiner gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, einen Vorbehalt, mache. Diese Ausnahme sei ihrerseits durch Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 begrenzt.

Die Frage, ob Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte als unbefristete, zeitlich nur durch die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für das fragliche Erzeugnis begrenzte Ausnahme vom Gemeinsamen Markt aufzufassen sei, wird von der Firma Meijer verneint. Eine solche Ausnahme könne sich nicht über die allgemeine zeitliche Grenze des Artikels 9 Absatz 2 hinaus erstrecken. Diese Auslegung werde durch Geist, Aufbau und Wortlaut des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte gestützt.

Die Beitrittsakte spiegele das grundlegende Prinzip wider,'; das der Erweiterung der Gemeinschaft zugrunde liege, daß nämlich die neuen Mitgliedstaaten den acquis communautaire vollständig übernehmen müßten. Aus der Beitrittsakte selbst ergebe sich, daß dieser acquis communautaire grundsätzlich vom Tag des Beitritts an zu gelten habe (Art. 2 der Beitrittsakte; Rechtssache 185/73, Hauptzollamt Bielefeld/König, Slg. 1974, 607).

Daraus folge, daß die gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Abweichungen nicht extensiv ausgelegt werden dürften, insbesondere nicht, wenn es sich um Ausnahmen von einem grundlegenden Prinzip des Gemeinsamen Marktes, namentlich dem des freien Warenverkehrs, handele (Art. 42 der Beitrittsakte; Rechtssache 15/74, Centrafarm BV/Sterling Drug Inc., Slg. 1974, 1147, 1166; Rechtssache 16/74, Centrafarm BV/Winthrop, Slg. 1974, 1183, 1197).

Artikel 9 Absatz 2 sei nicht so zu verstehen, daß er den Fortbestand von Übergangsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 1977 erlaube. Zwar gelte diese Bestimmung unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen. Diese Bezugnahme auf Zeitpunkte und Fristen müsse jedoch als Bezugnahme auf frühere Zeitpunkte und Fristen verstanden werden. Tatsächlich seien fast keine Zeitpunkte und Fristen nach dem 31. Dezember 1977 vorgesehen, da die Ausnahmen nur Sonderfälle beträfen; unbefristete Ausnahmen befänden sich darunter nicht (Art. 100 bis 103, 131, 132 der Beitrittsakte und Art. 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 18).

Ebensowenig könne die Bezugnahme auf besondere Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 dahin gehend verstanden werden, daß die Ausnahme in Fällen, in denen wie in Artikel 60 Absatz 2 kein Zeitpunkt und keine Frist vorgesehen sei, nicht der allgemeinen in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Frist unterliege. Es sei im Gegenteil gerade die Funktion von Artikel 9 Absatz' 2, eine solche allgemeine Frist festzusetzen.

Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 erweitere die in Unterabsatz 1 enthaltene Ausnahme nicht. Da nach Unterabsatz 2 die Ausnahme dann, wenn eine innerstaatliche Marktordnung durch eine gemeinsame Marktorganisation ersetzt werde, wegfalle, enthalte er eine Einschränkung, keine Erweiterung der Ausnahme in Unterabsatz 1.

Nach Auffassung der Firma Meijer gilt der im Unterteil Charmasson enthaltene Grundsatz für die Beitrittsakte in noch höherem Maße.

Im Gegensatz zum EWG-Vertrag bestimme die Beitrittsakte sowohl ausdrücklich wie stillschweigend, daß Ausnahmen vom Gemeinsamen Markt für Erzeugnisse, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, spätestens mit Ablauf der Übergangszeit beseitigt werden müßten.

Sollte der im Urteil Charmasson herausgearbeitete Grundsatz für die Beitrittsakte nicht gelten, während er für die ursprünglichen Mitgliedstaaten fortbestehe, so hätte dies einen erheblichen Unterschied zwischen den Regelungen in den ursprünglichen und in den neuen Mitgliedstaaten zur Folge: In den Beziehungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten könnten Ein- und Ausfuhrverbote sowie Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Zölle unbefristet bestehen bleiben.

Schließlich hätten die Mitgliedstaaten seit dem Urteil Charmasson gewußt, daß sich die einzelstaatliche Marktordnung (während der Übergangszeit) soweit wie möglich den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes anpassen muß, um die Festlegung der gemeinsamen Agrarpolitik zu erleichtern (Randnummer 16 der Entscheidungsgründe).

Die Firma Meijer trägt vor, die Regierung des Vereinigten Königreichs sei sich ihrer Verpflichtungen in dieser Hinsicht bewußt gewesen und habe sie auch akzeptiert. Sie bezieht sich auf eine Veröffentlichung in der Fachpresse vom 2. Dezember 1977, wonach der Minister of Agriculture erklärt habe, daß nach dem 31. Dezember 1977 zwischen den Mitgliedstaaten ein freier Kartoffel markt bestehen müsse (Anlage 4 zu den Erklärungen der Firma Meijer).

Abschließend schlägt sie vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten :

Weder nach Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte noch nach einer anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts können mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das weder am Tag des Beitritts noch am 1. Januar 1978 unter eine gemeinsame Marktorganisation fiel, auch nach dem 31. Dezember 1977 beibehalten werden.

b) Erklärungen der niederländischen Regierung

Die niederländische Regierung merkt an, nach Artikel 9 Absatz 2 der Beitrittsakte ende die Anwendung der Übergangsmaßnahmen unbeschadet der in der Akte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen mit Ablauf des Jahres 1977. Abgesehen von den Worten bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse, aufgrund deren die Dauer der Ausnahme kürzer sein könne, enthalte Artikel 60 Absatz 2 keine solchen Zeitpunkte, Fristen oder besonderen Bestimmungen.

Das bedeute, daß für den Handel mit diesen Erzeugnissen seit dem 1. Januar 1978 die allgemeinen Bestimmungen des EWG-Vertrags gälten. Das Fehlen einer gemeinsamen Marktorganisation für das fragliche Erzeugnis stehe dem nicht entgegen. In diesem Sinne habe der Gerichtshof im Urteil Charmasson entschieden.

c) Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung trägt vor, die Verfasser der Beitrittsakte hätten auf den noch keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Gebieten mit Erlaß des Artikels 60 Absatz 2 dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß in den alten wie den neuen Mitgliedstaaten innerstaatliche Marktordnungen bestünden, die auf gänzlich unterschiedlichen Grundsätzen beruhten. Dementsprechend hätten die Verfasser der Beitrittsakte ausdrücklich eine besondere Ausnahmebestimmung vorgesehen, nach der die Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation nicht für Erzeugnisse gelte, die Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung seien.

d) Erklärungen der britischen Regierung

Als Beklagte im Ausgangsverfahren trägt die britische Regierung vor, sie sei befugt, von der in Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Gebrauch zu machen.

Die Frage, wie lange diese Ausnahme gelten solle, sei nach Artikel 9 Absatz 2 zu beantworten. Nach der besonderen Bestimmung des Artikels 60 Absatz 2 gelte sie bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse.

Um dem Artikel die Bedeutung zu geben, die ihm die Klägerin im Ausgangsverfahren beimesse, mußte man die Worte längstens aber bis zum 31. Dezember 1977 anfügen. Diese Worte könnten jedoch nach keiner Auslegungsregel angefügt werden.

Die britische Regierung macht weiter geltend, der Grund für die Ausnahme liege darin, daß die neuen Mitgliedstaaten bei ihrem Beitritt für jedes Erzeugnis von der innerstaatlichen Marktordnung zur gemeinsamen Marktorganisation hätten wechseln müssen, soweit eine solche bestanden habe. Soweit landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation gefallen seien, sei es undenkbar gewesen, daß die neuen Mitgliedstaaten sich bereit erklärt hätten, ihre eigenen Marktordnungen aufzugeben, ohne daß etwas an deren Stelle getreten wäre. Demgemäß habe es Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte den neuen Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Beitritts einer innerstaatlichen Marktordnung unterlegen hätten, die mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnamen gleicher Wirkung bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse beizubehalten.

Nach dem Vertrag von Rom hätte für jedes landwirtschaftliche Erzeugnis bei Ablauf der Übergangszeit im Jahre 1969 eine gemeinsame Marktorganisation bestehen müssen. Die Beitrittsakte habe die Verpflichtung der ursprünglichen Mitgliedstaaten nicht geändert, eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu errichten; sie habe auch die einschlägige Übergangszeit nicht ausgedehnt.

Vor diesem Hintergrund sei das Urteil Charmasson auszulegen.

Im vorliegenden Fall seien die neuen Mitgliedstaaten einer Gemeinschaft beigetreten, deren ursrüngliche Mitgliedstaaten mit ihrer Verpflichtung, innerhalb der in Artikel 40 Absatz 1 des Vertrages von Rom festgesetzten Frist eine gemeinsame Agrarpolitik zu schaffen, bereits im Verzug gewesen seien. Der dadurch entstandenen Lage sei demgemäß in der Beitrittsakte ausdrücklich Rechnung getragen worden.

Abschließend beantragt die britische Regierung, der Gerichtshof möge die ihm gestellte Frage bejahen.

e) Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission schildert zunächst kurz die Kartoffelmarktordnung im Vereinigten Königreich:

Das Ministry of Agriculture berechne aufgrund jüngster Entwicklungen jährlich den mutmaßlichen Verbrauch und die mutmaßliche Ernte von Kartoffeln im Vereinigten Königreich und setze eine Zielanbaufläche fest, die eine ausreichende Menge "Kartoffeln für den inländischen Bedarf zuzüglich eines geringen Überschusses erbringen solle.

Erzeuger, die mehr als einen acre (4047 m2) Kartoffeln für den Verkauf anbauten, müßten beim Potato Marketing Board (im folgenden Board genannt) registriert werden.

Der Board, ein aufgrund der Potato Marketing Scheme (Approval) Order 1955 errichteter öffentlicher Funktionsträger, teile jedem registrierten Erzeuger mit, wieviel acre er anbauen solle (die Quote), um so die Gesamtzielfläche zu erreichen.

Jeder registrierter Erzeuger müsse dem Board für jeden bebauten acre eine Abgabe zahlen. Erzeuger, die über ihre Quote hinaus anbauen wollten, müßten eine zusätzliche Abgabe entrichten.

Um den Erzeugern einen garantierten Mindestpreis zu sichern, könne der Board mit Zustimmung des Ministry of Agriculture ein Aufkaufprogramm für normgemäße Kartoffeln der sogenannten Haupternte einführen, aufgrund dessen jeder registrierte Erzeuger seine Kartoffeln dem Board zu einem Preis anbieten könne, der zur Deckung seiner Herstellungs- und Lagerkosten bestimmt sei. Dieser Preis steige mit Fortschreiten der Saison. Die vom Board gekauften Kartoffeln würden als Viehfutter verkauft, wobei die Regierung den Großteil des Preisunterschiedes trage.

Falls sich am Ende des Erntejahres herausstelle, daß der durchschnittliche Marktpreis der Kartoffeln trotz der Intervention des Board unter den Garantiepreis gefallen sei, leiste die Regierung dem Board eine Ausgleichszahlung zur Erstattung der Kosten des laufenden oder künftigen Ankaufsprogramms.

Der Board regle den Verkauf von Kartoffeln für den menschlichen Verzehr dadurch, daß er die Mindestgröße und -qualität von Kartoffeln vorschreibe, die die Erzeuger verkaufen dürften, und verlange, daß Verkäufe normalerweise nur an zugelassene Händler erfolgten.

Die Ein- und Ausfuhren von Speisekartoffeln würden vom Department of Trade aufgrund von Befugnissen kontrolliert, die auf die Import of Goods (Control) Order 1954 zurückgingen. Um den Markt im Vereinigten Königreich im Gleichgewicht zu halten, würden in Mangelzeiten Ausfuhren und in Überschußzeiten Einfuhren verboten.

Seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973 hätten Ausfuhrverbote für Speisekartoffeln anscheinend vom 30. März bis zum 31. Mai 1973, vom 20. Februar bis zum 31. Mai 1974 und vom 16. Oktober 1975 bis zum 7. August 1977 bestanden. Während der übrigen Zeit habe mit Ausnahme der Zeit von September bis Oktober 1975 das übliche Einfuhrverbot gegolten.

Innerhalb der Gemeinschaft bestünden erhebliche Unterschiede zwischen den Preisnotierungen auf den Märkten der verschiedenen Mitgliedstaaten. Als Anlage zu ihren Erklärungen legt die Kommission ein Papier vor, das die Großhandelspreise von Speisekartoffeln im Laufe der Wirtschaftsjahre 1973/74 bis 1976/77 sowie des Wirtschaftsjahres 1977/78 enthält.

Diese Zahlen zeigten, daß die Fortdauer des Verbots der Einfuhr von Speisekartoffeln in das Vereinigte Königreich nach Ablauf des Jahres 1977 dazu beigetragen habe, die Preise auf dem Londoner Markt zu Beginn des Jahres 1978 zu halten, während diese Preise auf den Märkten von Rotterdam und insbesondere von Arras gesunken seien.

Der der vorliegenden Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt sei bereits Gegenstand eines Schriftwechsels zwischen der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs gewesen. Dieser Schriftwechsel habe zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Artikel 169 EWG-Vertrag durch die Kommission geführt.

Die Kommission faßt die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes zusammen und stellt fest, das Urteil Charmasson sei in den Urteilen in der Rechtssache 68/76 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1977, 515) und in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77 (Les Commissionnaires Réunis und Les fils de Henri Ramel/Receveur des douanes, Urteil vom 20. 4. 1978, Slg. 1978, 927) bestätigt worden.

Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte müsse im Zusammenhang mit der gesamten Akte, insbesondere mit den Artikeln 2 und 9 gesehen werden. Artikel 2 enthalte als Grundprinzip der Beitrittsakte die Übernahme des acquis communautaire. Von diesem Grundsatz seien durch Übergangsmaßnahmen Ausnahmen zugelassen worden (Art. 9).

Nach Auffassung der Kommission sind die Worte bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation keine besondere Bestimmung, die den Fristen in Artikel 9 vorginge. Die Fassung von Artikel 60 Absatz 2 erlaube diese Auslegung nicht, da sich aus der Stellung der genannten Worte ergebe, daß sie — ebenso wie der andere Teil des Satzes — die Ausnahme von der allgemeinen Regel begrenzen sollten.

Dagegen seien alle anderen Bestimmungen der Beitrittsakte, die als besondere Bestimmungen im Sinne von Artikel 9 aufgefaßt werden könnten und Übergangsmaßnahmen noch nach dem 31. Dezember 1977 zuließen, in dieser Hinsicht sehr klar.

Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte müsse im richtigen Zusammenhang gesehen werden. Zur Zeit seiner Abfassung sei es die herrschende Auslegung des Vertrages gewesen, daß die ursprünglichen Mitgliedstaaten bei Nichtbestehen einer gemeinsamen Marktorganisation für ein Erzeugnis die Befugnis behalten hätten, bestimmte Hindernisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten; diese Befugnis sei Bestandteil der innerstaatlichen Marktordnung gewesen. Die Beitrittsregelung sei folglich der Regelung angepaßt worden, die man als dem Vertrag innewohnend angesehen habe, wobei davon ausgegangen worden sei, daß die Lage hinsichtlich von Handelsbeschränkungen in den neuen Mitgliedstaaten genau dieselbe wie in den ursprünglichen Mitgliedstaaten sein würde, falls am 31. Dezember 1977 noch keine gemeinsame Organisation bestünde. In diesem Sinne sei Artikel 60 Absatz 2 — ebenso wie Artikel 60 Absatz 1 — keineswegs als Übergangsmaßnahme anzusehen gewesen.

In seinem Urteil in der Rechtssache Charmasson habe der Gerichtshof hinsichtlich der ursprünglichen Mitgliedstaaten für Recht erkannt, daß Ausnahmen von den allgemeinen Regeln des Vertrages aufgrund innerstaatlicher Marktordnungen nur während der Übergangszeit zulässig seien. Im Lichte dieses Urteils sei Artikel 60 Absatz 2 zu einer Übergangsmaßnahme geworden, die für den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten eine andere Regelung als für den zulasse, der nur die ursprünglichen Mitgliedstaaten betreffe.

Eine entgegengesetzte Auslegung des Artikels 60 Absatz 2 würde die Fortgeltung zweier verschiedener Vorschriftengruppen über die in Artikel 9 festgesetzte Zeitgrenze hinaus bedeuten. Das laufe dem ursprünglich verfolgten Zweck der Bestimmung offenkundig zuwider.

Schließlich erinnert die Kommission daran, daß der Rat derzeit Vorschläge bezüglich anderer gemeinsamer Marktorganisationen für Erzeugnisse prüfe, bei denen der Handel mit den neuen Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Markt eine bedeutende Rolle spiele. Eine Entscheidung des Gerichtshofes, daß Beschränkungen des Handels in diesen Erzeugnissen mit den neuen Mitgliedstaaten nach wie vor zulässig seien, könnte die Wirkung haben, daß der Rat seine Entscheidung über die Errichtung gemeinsamer Organisationen erneut zurückstelle.

Abschließend beantragt die Kommission, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 30 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Beitrittsakte, namentlich deren Artikel 9 und 60 Absatz 2, ist in dem Sinne auszulegen, daß er die Beibehaltung mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in neue Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 1977 ungeachtet dessen nicht gestattet, daß diese Beschränkungen Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind und daß die Erzeugnisse unter keine gemeinsame Marktorganisation fallen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt F. G. Jacobs, London, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn W. H. Godwin, Beistand: Rechtsanwalt R. Bromley, Q. C., London, die niederländische Regierung, vertreten durch Herrn A. Bos, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Herren R. Wainwright und B. Hoff-Nielsen, haben in der Sitzung vom 26. Oktober 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. November 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, ersucht mit Beschluß vom 12. April 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Mai 1978, den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über eine Frage nach der Auslegung von Artikel 60 Absatz 2 der dem Vertrag vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (nachfolgend Beitrittsakte genannt).

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit zwischen einer niederländischen Gesellschaft, die Kartoffeln ausführt, und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs aufgeworfen worden, in dem es um die Versagung der Einfuhrerlaubnis für eine am 6. Januar 1978 in Great Yarmouth eingetroffene Ladung Kartoffeln durch die genannten Behörden geht.

3 Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat vor dem einzelstaatlichen Gericht beantragt, für Recht zu erklären, daß das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 1978 nicht mehr befugt sei, Kartoffeleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten; die im Ausgangsverfahren beklagte Behörden haben sich demgegenüber auf Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte berufen. Daraufhin hat das einzelstaatliche Gericht die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Können nach Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte oder nach irgendeiner anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das am Tage des Beitritts und auch noch am 1. Januar 1978 nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fiel, auch nach dem 31. Dezember 1977 beibehalten werden (wenn sie zum Zeitpunkt dieses Beitritts Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung waren), seit dies erforderlich ist, um die Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktordnung sicherzustellen, bis die gemeinsame Marktorganisation für dieses Erzeugnis geschaffen ist?

4 Die Maßnahmen, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, haben zu einer von der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Vertragsverletzungsklage geführt, die Gegenstand des Verfahrens 231/78 ist.

5 Die im Rahmen der Rechtssache 231/78 erörterte Rechtsfrage ist im wesentlichen mit der durch die Frage des High Court of Justice aufgeworfenen identisch.

6 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, daß das Vereinigte Königreich gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es die nationalen Bestimmungen zur Beschränkung der Einfuhr von Kartoffeln vor Ablauf des Jahres 1977 weder aufgehoben noch abgeändert hat.

7 Es genügt daher, auf das Urteil in der Rechtssache 231/78 zu verweisen, das dem vorliegenden Urteil beigefügt ist (siehe Seite 1447).

8 Unter Berücksichtigung der in jenem Urteil dargelegten Gründe ist die vom High Court of Justice vorgelegte Frage dahin zu beantworten, daß Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte nicht als besondere Bestimmung im Sinne des Vorbehalts in Artikel 9 Absatz 2 dieser Akte anzusehen ist, so daß seine Anwendung aufgrund der zuletzt genannten Vorschrift mit Ablauf des Jahres 1977 endete.

Kosten

9 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

10 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, mit Beschluß vom 12. April 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte ist nicht als besondere Bestimmung im Sinne des Vorbehalts in Artikel 9 Absatz 2 dieser Akte anzusehen, so daß seine Anwendung aufgrund der zuletzt genannten Vorschrift mit Ablauf des Jahres 1977 endete.