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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.03.1979 – C-120/77

ECLI:EU:C:1979:94

In der Rechtssache 120/77

1. KOYO SEIKO CO. LTD., Osaka (Japan),

2. DEUTSCHE KOYO WÄLZLAGER VERKAUFSGESELLSCHAFT MBH, Hamburg (Bundesrepublik Deutschland),

3. KOYO (UK) LTD. Normanton (Vereinigtes Königreich), und

4. KOYO FRANCE, Argenteuil (Frankreich),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. P. Karsenty, Paris,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 38, rue du Curé, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

1. den RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst des Rates Hans-Jürgen Lambers als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Paul-François Ryziger, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Europäische Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxembourg,

und

2. die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn J. Groux als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Bernard Martin, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

sowie

die FEBMA (Federation of European Bearing Manufacturers' Associations), Frankfurt, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, Beistand: Rechtsanwalt Roger L'Eleu, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Jeanne Housse, Huissier, 21, rue Aldringen, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

a) Einschlägige Rechtsvorschriften

Die Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3), regelt die Modalitäten und das Verfahren der Vorbereitung von Antidumpingmaßnahmen. Diese Maßnahmen fallen aufgrund der in Artikel 113 EWG-Vertrag von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung in die Zuständigkeit der EWG. Die EWG-Regelung entspricht dem Antidumping-Kodex des GATT (1. UN Treaties Series, Vol. 651, Nr. 840, S. 321 ff., 2. ABl. 1968 L 305, S. 12).

Im Einklang mit den GATT-Bestimmungen kann nach Artikel 2 der Verordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden, wenn a) eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist und b) das Verbringen dieser Ware auf den Markt der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung des Wirtschaftszweigs erheblich verzögert. Artikel 3 präzisiert den Dumpingbegriff dahin, daß der Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis … im ausführenden Ursprungsland; diese Begriffsbestimmung wird dann näher erläutert. Artikel 4 grenzt den Begriff der Schädigung ab.

Das normale Verfahren beginnt damit, daß eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit einen Antrag an einen Mitgliedstaat oder an die Kommission richtet (Art. 6 und 7). Ein Mitgliedstaat kann gleichfalls die Kommission anrufen (Art. 8). Ist der Antrag nicht von vornherein abzuweisen, so leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Sachaufklärung ein, die sich gleichzeitig auf das Dumping und die Schädigung erstreckt (Art. 10 Absatz 1). Die sonstigen Bestimmungen des Artikels 10 sowie die Bestimmungen des Artikels 11 regeln diese Sachaufklärung. Artikel 10 Absatz 4 lautet: Die Kommission gibt dem Antragsteller und den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern … Gelegenheit, alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen, die nicht vertraulich im Sinne von Artikel 11 sind und die in dem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden.

Die Artikel 12 und 13 sehen die Einsetzung eines beratenden Ausschusses vor; er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten, ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz. Die Konsultationen des Ausschusses erstrecken sich insbesondere auf das Bestehen und die Spanne des Dumpings, das Vorliegen und den Umfang der Schädigung sowie auf die Maßnahmen, die zur Behebung der Auswirkungen des Dumpings geeignet sind.

Stellt sich nach Abschluß der Konsultationen heraus, daß nach einstimmiger Auffassung keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, so ist das Verfahren abgeschlossen. Andernfalls legt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für den Abschluß des Verfahrens vor. Genehmigt der Rat den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, so ist das Verfahren abgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Rat innerhalb eines Monats keinen Beschluß gefaßt oder die Kommission nicht mit qualifizierter Mehrheit ersucht hat, die Sachaufklärung wiederaufzunehmen (Art. 14 Abs. 1).

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt:

Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahme diese Lösung für annehmbar hält.

Durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates wurde Artikel 14 Absatz 2 unter anderem durch folgenden Buchstaben d ergänzt:

Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.

Die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar betroffenen Parteien werden von dem Abschluß des Verfahrens unterrichtet, der, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 kann die Kommission eine

vorläufige. Maßnahme ergreifen; diese besteht in der Festsetzung eines (Vomhundertsatzes eines) Antidumpingzolls, der nicht gezahlt zu werden braucht, für den die Einführer aber Sicherheit zu leisten haben und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt.

Artikel 17 betrifft das endgültige Schicksal der vorläufigen Antidumpingzölle und hat folgenden Wortlaut:

1. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.

2. a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt, oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.

Die Antidumpingzölle werden durch Verordnung festgesetzt (Art. 19 Abs. 1). Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 sieht in Übereinstimmung mit Artikel 8 Buchstabe b des Antidumping-Kodex des GATT vor, daß die Bezeichnung der Waren die Angabe des Lieferanten umfaßt. Artikel 20 Absatz 2 erlaubt Ausnahmen von dieser Regel nur, wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle Lieferanten aufzuführen.

Die Importeure, die den Nachweis erbringen wollen, daß dem Antidumpingzoll unterworfene Waren nicht Gegenstand eines Dumpings sind, können Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren erheben (Art. 19 Abs. 4).

b) Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1976 stellte das Committee of the European Bearing Manufacturers' Associations, einer Vereinigung, die seinerzeit ohne Rechtspersönlichkeit war und aus dem deutschen, dem britischen und dem französischen Fachverband bestand, bei der Kommission einen Antrag, der die Dumpingpraktiken der japanischen Kugellagerhersteller betraf.

Nach Beratung mit den Mitgliedstaaten entschied die Kommission am 9. November 1976, das offizielle Antidumping-Prüfungsverfahren einzuleiten. Sie unterrichtete davon die japanische Mission bei den Gemeinschaften und verschickte einen Fragebogen an alle ihr damals bekannten Exporteure und Importeure für japanische Kugellager; die erforderliche Bekanntmachung erschien im Amtsblatt C 268 (S. 2) vom .

Nachdem die Antworten auf die Fragebogen eingegangen waren, fand am 18. und 19. Januar 1977 ein Zusammentreffen der europäischen und der japanischen Industrie statt, bei dem Gelegenheit bestand, die jeweiligen Ansichten und Argumente vorzubringen.

Mit der Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60), verlängert durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates (ABl. L 112, S. 1), führte die Kommission einen vorläufigen Antidum pingzoll von 20 % für Kugellager und Kegelrollenlager sowie deren Teile mit Ursprung in Japan ein. Die Höhe des Zollsatzes wurde auf 10 % festgesetzt für Waren, die von den Firmen Nachi Fujikoshi Corp. und Koyo Seiko Co. Ltd. hergestellt und ausgeführt wurden.

Die Kommission stellte sodann in den Monaten Februar bis April 1977 Untersuchungen bei den europäischen Tochtergesellschaften (in Frankreich, Großbritannien und Deutschland) der japanischen Firmen an. Da diese Tochtergesellschaften mit den Herstellern verbunden waren, stützte sie sich für ihre Berechnung der Ausfuhrpreise auf den Preis, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird (Art. 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68). Wegen der großen Verschiedenartigkeit der angebotenen Warentypen legte sie für die einzelnen Unternehmen ein Sortiment repräsentativer Erzeugnisse zugrunde und ermittelte Durchschnittspreise. Schließlich wurden die festgestellten Preise um einen festen Prozentsatz vermindert, um so den für den Vergleich mit den gemeinschaftsinternen Preisen maßgeblichen Ausfuhrpreis zu gewinnen.

Vom 18. bis zum 28. April 1977 fand in Japan bei den vier wichtigsten Herstellern eine Untersuchung statt, die von einer Sachverständigengruppe der Kommission in Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer, einem Sachverständigen des Vereinigten Königreichs und einem Sachverständigen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde.

Von Ende Mai bis Ende Juni 1977 fanden zwischen der Kommission und den japanischen Kugellagerherstellern Verhandlungen über die Möglichkeit einer Verpflichtung hinsichtlich der Preise statt. Nach vierwöchigen Erörterungen unterzeichneten die vier wichtigsten japanischen Hersteller am 20. Juni 1977 Zusagen über eine Erhöhung der Preise.

Am 26. Juli 1977 traf der Rat endgültige Maßnahmen, indem er die Verordnung Nr. 1778/77 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan erließ.

Mit Artikel 1 führt die Verordnung Nr. 1778/77 einen endgültigen Antidumpingzoll von 15 % ein, dessen Anwendung jedoch ausgesetzt wird. Nach Artikel 2 überwacht die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern; sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden, hebt sie nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 12 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, der innerhalb von fünf Tagen einberufen wird, die Aussetzung des endgültigen Zolls sofort auf.

Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77:

Die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß Verordnung (EWG) Nr. 261/77, verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77, als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die von den nachstehend aufgeführten Erzeugern hergestellt und ausgeführt werden, werden endgültig vereinnahmt, soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten: Koyo Seiko Company Limited, Nachi Fujikoshi Corporation, NTN Toyo Bearing Company Limited, Nippon Seiko KK.

Die Verordnung Nr. 1778/77 wurde am 3. August 1977 im Amtsblatt veröffentlicht.).

Am gleichen Tage nahm die Kommission die von den japanischen Herstellern am 20. Juni 1977 gegebenen Zusagen an.

c) Streitgegenstand

Die Klage richtet sich gegen die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich im Laufe der Verhandlungen, die dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 261/77 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls gefolgt seien, durch Vereinbarung vom 20. Juni 1977 verpflichtet, keine Praktiken mehr anzuwenden, welche die Kommission für unannehmbar erachte; mit Fernschreiben vom 3. August 1977 habe die Kommission ihr Einverständnis mit den gegebenen Zusagen erklärt.

Unter diesen Umständen sei die Verordnung Nr. 1778/77 nicht gerechtfertigt. Allgemein bringen die Klägerinnen noch vor, die ihnen vorgeworfenen Dumpingpraktiken seien nicht rechtlich hinreichend und den Anforderungen der Vorschriften des GATT wie auch des Gemeinschaftsrechts entsprechend nachgewiesen.

d) Verfahren

Die Klageschrift vom 5. Oktober 1977 ist am 10. Oktober 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) ist auf ihren am 17. Oktober 1977 in das Register eingetragenen Antrag durch Beschluß des Gerichtshofes vom 30. November 1977 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen worden.

Die Kommission und der Rat haben mit am 29. Dezember 1977 bzw. 4. Januar 1978 eingereichten Schriftsätzen gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge vorab über den Einwand der Unzulässigkeit der Klage entscheiden. Die Streithelferin hat ihre Erklärungen zum Einwand der Unzulässigkeit am 15. Februar 1978 eingereicht; die Klägerinnen haben sich am 3. März 1978 geäußert.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof am 12. April 1978 beschlossen, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Der Gerichtshof hat jedoch die Parteien zur schriftlichen Beantwortung einiger Fragen aufgefordert.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung Nr. 1778/77 vom 26. Juli 1977 für nichtig zu erklären;

die Klägerinnen in die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu verurteilen.

Der Rat beantragt,

die Klage für unzulässig zu erklären;

die Klage mit allen Rechtsfolgen abzuweisen;

die Klägerinnen in die gesamten Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage für unzulässig zu erklären;

sie andernfalls als unbegründet abzuweisen;

die Klägerinnen in die Kosten zu verurteilen.

Die Streithelferin beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise sie als unbegründet abzuweisen;

die Klägerinnen in die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Streithilfe zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zuverlässigkeit

Der Rat führt in seinem gesonderten Schriftsatz sowie in seiner Klagebeantwortung aus, der angefochtene Rechtsakt betreffe die Klägerinnen weder unmittelbar noch individuell.

Die angefochtene Verordnung sei aufgrund einer objektiv festgestellten Sachlage erlassen worden, und zwar wegen des Vorliegens von Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie einer Schädigung der europäischen Industrie. Die Verordnung sei eine Maßnahme allgemeiner Art, die für alle Importeure der von einem Antidumpingzoll erfaßten Waren gelte. Sie bezeichne die Importeure in abstrakter Weise und knüpfe nicht an eine persönliche Eigenschaft an, die sie von den anderen in derselben Branche tätigen Unternehmen unterscheiden würde.

Die Gruppe der Importeure von Kugellagern in die Gemeinschaft sei im übrigen viel weniger begrenzt als man annehmen könne, denn sie umfasse, so der Rat, 267 Importeure.

Aus dem Umstand, daß die Klägerinnen zu den Unternehmen gehört hätten, die vom Prüfungsverfahren der Kommission erfaßt worden seien, könne nicht geschlossen werden, daß sie durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen seien. Daß ihnen dieser Rechtsakt durch die Kommission zugestellt worden sei, stelle ein bloßes Entgegenkommen dar und verleihe ihnen keine Klagebefugnis nach Artikel 173 Absatz 2.

Die Kommission und die Streithelferin äußern sich im gleichen Sinne und betonen insbesondere, der angefochtene Rechtsakt sei allgemeiner Natur und gelte nicht für eine begrenzte Zahl namentlich genannter Adressaten.

Die Klägerinnen entgegnen, die angefochtene Verordnung gehöre zu den Rechtsakten, die Gegenstand einer Klage sein könnten, weil sie bestimmte Personen unmittelbar und individuell beträfen.

Die Klägerinnen legen ausführlich dar, nur die Grundverordnung Nr. 459/68 sei eine Rechtsnorm, und bei der angegriffenen Verordnung handele es sich lediglich um deren konkrete Durchführung. Sie seien durch die Verordnung Nr. 1778/77 unmittelbar und individuell betroffen.

Die Klägerin zu 1 werde in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung genannt. Die Ansicht, ihre europäischen Tochtergesellschaften, die drei anderen Klägerinnen, seien in stärkerem Maße unmittelbar betroffen als die Muttergesellschaft, abstrahiere von der Finanz- und Geschäftsstruktur der Unternehmensgruppe.

In seiner Gegenerwiderung hält der Rat seine Auffassung aufrecht, die angefochtene Verordnung habe sehr wohl Verordnungscharakter; ihre Anwendung erfolge aufgrund einer objektiven Sachlage, nämlich der Feststellung von Dumping, und im Zusammenhang mit ihrer Zielsetzung, der Wiederherstellung des Wettbewerbs.

Die Klägerinnen seien nicht individuell betroffen; der Umstand, daß die Gesellschaften der Unternehmensgruppe Koyo Seiko in das Prüfungsverfahren mit einbezogen worden seien, sei nicht geeignet, sie im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 zu individualisieren. Die angefochtene Verordnung sei nicht gegen das Verhalten der Klägerinnen gerichtet gewesen, sondern vielmehr gegen eine objektive Situation, nämlich gegen das Dumping, unabhängig von seinen Urhebern.

Die Kommission und die Streithelferin äußern sich im gleichen Sinne.

Zur Begründetheit

In ihrer Klageschrift vertreten die Klägerinnen die Ansicht, die durchgeführte Untersuchung könne die Einführung gleich hoher Antidumpingzölle für alle japanischen Gesellschaften und für alle Kugellager und Kegelrollenlager nicht rechtfertigen.

Als Beispiel für die Verstöße gegen die Verordnung Nr. 459/68 wird in der Klageschrift ausgeführt, weder das Dumping noch die Schädigung noch schließlich die kausale Verbindung zwischen beiden seien nachgewiesen worden. Ebensowenig sei dargetan worden, wie der Preis zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, festgestellt worden sei; dies sei jedoch angesichts der unterschiedlichen Besteuerung und der unterschiedlichen Marktgewohnheiten eine äußerst wichtige Frage. Ferner seien den Klägerinnen die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 genannten Unterlagen nicht zugänglich gewesen.

Nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen sei das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen worden.

Artikel 19 der Grundverordnung sei verletzt worden, denn die Kommission habe dem Vertreter der Klägerinnen mitgeteilt, in bezug auf sie sei (durch im übrigen angefochtene Methoden) die Dumpingspanne auf 12,24 % festgesetzt worden.

Schließlich habe die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle nicht angeordnet werden dürfen.

Der Rat entgegnet, Artikel 14 der Grundverordnung sei nicht verletzt worden, da die Kommission nicht verpflichtet sei, eine von den betroffenen Herstellern eingegangene Verpflichtung anzunehmen. Nichts hindere die Kommission, für die Zukunft Maßnahmen zu treffen, die eine schnelle Reaktion ermöglichen sollten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen umgangen oder nicht eingehalten würden. Dies sei vorliegend aufgrund des Ausmaßes des festgestellten Dumpings sowohl hinsichtlich der Höhe der Dumpingspanne als auch des Umfangs der Ausfuhren der Fall gewesen. Die Kommission habe von ihrer Ermessensbefugnis Gebrauch gemacht und sei zu der Ansicht gekommen, daß die von den Exporteuren vorgeschlagene Lösung nicht ohne weiteres annehmbar sei; sie habe es abgelehnt, das Verfahren abzuschließen und damit auf die im Rahmen des vorläufigen Antidumpingzolls geleisteten Sicherheiten zu verzichten. Sie habe dem Rat vielmehr vorgeschlagen, die im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge in bestimmtem Umfang endgültig zu vereinnahmen. Allerdings habe sie dem Rat vorgeschlagen, die eingegangene Verpflichtung für die Zukunft durch die Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls zu berücksichtigen, dessen Einführung sie vorgeschlagen habe und der durch die angefochtene Verordnung auch tatsächlich eingeführt worden sei.

Zur angeblichen Verletzung von Verteidigungsrechten führt der Rat aus, die Einführung eines Antidumpingzolls stelle keineswegs eine Verurteilung dar; somit könne weder von einem Anspruch auf rechtliches Gehör im gerichtsverfahrensrechtlichen Sinne noch auch von einem solchen Anspruch in dem Sinne gesprochen werden, wie er in den Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des Vertrages vorgesehen sei. Artikel 10 der Grundverordnung betreffe lediglich die Vertretung der Interessen.

Ferner trägt der Rat vor, den betroffenen Unternehmen seien gemäß Artikel 10 die Beschwerdepunkte mitgeteilt worden. Die Kommission sei nicht verpflichtet, die Betroffenen über die Art und Weise zu informieren, in der sie ihr Prüfungsverfahren durchführe. Erst im Stadium der Begründung der Entscheidung erhielten die betroffenen Personen alle notwendigen Erklärungen darüber, wie die Gemeinschaftsbehörden und insbesondere der Ministerrat zu ihrer Überzeugung gelangt seien.

Was die Rüge der unzureichenden Begründung angehe, sei zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich bei der angefochtenen Verordnung um eine Verordnung des Rates handele. Unter diesen Umständen gehöre es nicht zu den Aufgaben der Kommission, im Zeitpunkt der Abfassung der endgültigen Verordnung, die nicht von ihr erlassen werde, irgendwelche näheren Angaben zu machen. Dies genüge bereits zur Zurückweisung der Rüge wegen magelnder Begründung. Indessen ergebe sich auch aus der Rechtsprechung, daß die Begründung einer Verordnung knapp gehalten sein könne.

Da der Rat die während der ersten Sachaufklärung getroffenen Feststellungen, die das Vorliegen von Dumping und Schädigung gezeigt hätten, angegeben habe, genüge seine Verordnung diesem Erfordernis vollauf. Sowohl das Dumping als auch die Schädigung seien durch die Feststellungen der Kommission rechtlich hinreichend bewiesen. Könnten die Klägerinnen beweisen, daß kein Dumping vorliege, gebe ihnen Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 hierzu die Möglichkeit. Es werde jedoch von den Klägerinnen nicht ernsthaft bestritten, daß der von der Kommission festgestellte Sachverhalt insgesamt zutreffend sei.

Was das Vorbringen angehe, die Höhe des eingeführten Zolls entspreche nicht dem Prozentsatz des von der Kommission festgestellten Dumpings, lasse dieses Vorbringen die Eigenstruktur der Antidumpingzölle außer acht; zudem biete Artikel 19 Absatz 4 der Grundverordnung die geeignete Abhilfe, wenn sich das Vorbringen der Klägerinnen als richtig herausstellen sollte.

Die Kommission führt aus, das Wesen und der Zweck der Antidumpingzölle erforderten deren allgemeine Geltung für Waren, die von mehreren Herstellern stammten und für verschiedene Länder der Gemeinschaft bestimmt seien. Aus diesem Grund habe die Kommission ihre Untersuchungen auch auf bestimmte Wälzlagertypen beschränken können. Diese Vorgehensweise sei den Klägerinnen mitgeteilt worden und von ihnen während des Prüfungsverfahrens auch niemals angegriffen worden. Es hänge ebenfalls mit der Struktur der Antidumpingzölle zusammen, daß die Einführung eines Antidumpingzolls auf Feststellungen beruhen müsse, die sich auf einen zurückliegenden Zeitraum, im vorliegenden Fall auf das erste Halbjahr 1976, erstreckten.

Die Kommission legt dar, mittels welcher Methode sie zur Feststellung eines Dum pings und einer Schädigung sowie einer kausalen Verbindung zwischen beiden gelangt sei.

Was das Dumping angehe, hätten die Klägerinnen genaue Kenntnis der Informationen gehabt, auf die sie sich gestützt habe, mit Ausnahme der von Dritten erteilten vertraulichen Informationen. Zur Rüge, Artikel 14 der Grundverordnung sei nicht angewandt worden, wird vorgetragen, die japanischen Unternehmen hätten erst am 20. Juni 1977 Verpflichtungserklärungen abgegeben, so daß die Kommission diese Erklärungen erst habe prüfen können, als die Sachaufklärung bereits beendet gewesen sei. Die Bestimmungen über den Abschluß des Verfahrens seien somit nicht mehr anwendbar. Die Kommission habe den Betroffenen niemals zu verstehen gegeben, daß sie die angebotene Lösung für ausreichend halte. Da die Verpflichtungen eine Preisanhebung in zwei Stufen, die eine von 10 % vor dem 30. Juni 1977, die andere von 10 % vor dem 31. Dezember 1977, umfaßt hätten, sei es folgerichtig gewesen, daß der Rat einen bis zum Ende des Jahres 1977 geltenden Zoll eingeführt habe. Die Kommission legt schließlich die grundlegenden Kriterien dar, die ihrer Ansicht nach bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Antidumpingmaßnahmen anzuwenden seien. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Komplexität der wirtschaftlichen Vorgänge und die mit einem Prüfungsverfahren verbundenen Schwierigkeiten. Die Bestimmungen der Grundverordnung seien im Lichte dieser Umstände zu sehen. Vor allem dürfe der Ermessensspielraum nicht eingeschränkt werden, den die Verordnung den Gemeinschaftsbehörden einräume.

Die Erklärungen der Streithelferin dekken sich mit dem Vorbringen der Beklagten.

In ihrer Erwiderung stellen die Klägerinnen zunächst in Abrede, daß ihnen Dumping vorzuwerfen sei; sie wenden sich gegen den Vorwurf, sie hätten unzureichende und ungenaue Auskünfte erteilt und machen geltend, der kontradiktorische Charakter des Verfahrens sei nicht beachtet worden.

Die Klägerinnen hätten die Untersuchung der Kommission zu keiner Zeit behindert. Wenn die erteilten Auskünfte bruchstückhaft und ungenau gewesen seien, so hätte es den die Untersuchung Führenden oblegen, zusätzliche Informationen zu verlangen.

Die Beklagten beriefen sich zu Unrecht auf die Zielsetzungen der Antidumpingpolitik als Beweis dafür, daß die in der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehene Untersuchung keinen kontradiktorischen Charakter habe. Der Blick auf die Artikel 8 bis 14 dieser Verordnung beweise das Gegenteil. Zu keiner Ziet hätten sie die geringste Möglichkeit gehabt, die Beurteilungskriterien der Kommission zu erörtern oder Kenntnis von den tatsächlichen Grundlagen zu erhalten, auf die diese ihre Feststellungen habe stützen wollen.

Die von den Klägerinnen geäußerten Zweifel würden durch den Umstand bestätigt, daß es die Kommission nach der Stellung eines Antrags auf Erstattung der Antidumpingzölle gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 durch die Klägerinnen für nötig gehalten habe, neue Untersuchungen anzustellen, so als hätten die bereits durchgeführten Maßnahmen ihr keine ausreichenden Informationen verschafft. Offensichtlich habe sich die Kommission für ausreichend informiert gehalten, um die Einführung eines Antidumpingzolls zu beschließen, jedoch nicht, um einem Erstattungsantrag stattzugeben, der gerechtfertigt sei.

Bezüglich der Begründung des angefochtenen Rechtsakts berufen sich die Klägerinnen auf Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und halten ihre Ansicht aufrecht, die Grundverordnung schreibe eine ausführlichere Begründung vor.

Den Gemeinschaftsbehörden obliege es, den Nachweis für das Dumping und die Schädigung zu erbringen, und die Beklagten könnten sich nicht der Verpflichtung entziehen, den Beweis hierfür zu tiefern.

So gehe auch das auf Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 gestützte Argument fehl. Es sei fraglich, ob die Kommission tatsächlich alle Faktoren geprüft habe, die geeignet seien, die Kugellagerherstellung in der Gemeinschaft zu beeinflussen, wie dies nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung vorgeschrieben sei, ob sie sich eingehend mit den Besonderheiten der japanischen Geschäftsmethoden befaßt habe und ob sie die Struktur der japanischen Industrie und deren Bemühungen berücksichtigt habe, die zu einer Senkung des Gestehungspreises ihrer Waren geführt hätten. Nach Ansicht der Klägerinnen müssen diese Fragen verneint werden.

Die Heranziehung der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 genannten Methode habe ebenfalls zu schweren Mängeln bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens geführt.

Bezüglich der eingegangenen Verpflichtungen führen die Klägerinnen aus, sie sei das Ergebnis langer Verhandlungen mit der Kommission gewesen, und dies bedeute, daß diese deren Grundlagen akzeptiert habe. Außerdem enthalte die angefochtene Verordnung wohl die Annahme der Verpflichtung, denn sie setze die Vereinnahmung des endgültigen Zolls aus. Es sei daher unzulässig gewesen, daß das Verfahren nicht abgeschlossen worden sei.

Schließlich halten die Klägerinnen ihre Ansicht aufrecht, durch die angefochtene Verordnung habe ihnen kein Antidumpingzoll in Höhe von 15 % auf erlegt werden dürfen, solange das Prüfungsverfahren der Kommission im Hinblick auf sie nur zur Feststellung eines Satzes von 12,24 % geführt habe.

In seiner Gegenerwiderung weist der Rat erneut die Ansicht zurück, der angeblich kontradiktorische Charakter des Verfahrens und somit ein angeblicher Anspruch auf rechtliches Gehör seien im vorliegenden Fall verletzt worden. Hier liege auf Seiten der Klägerinnen ein Mißverständnis vor.

Im Zuge des betreffenden Verfahrens würden die Betroffenen erst im Endstadium, das heißt im Stadium der Entscheidung, über alle Beweggründe der Gemeinschaftsbehörden informiert.

Das aus einer neuen Untersuchung im Anschluß an die Beschwerde der Klägerinnen nach Artikel 19 Absatz 4 der Grundverordnung gewonnene Argument lasse ebenfalls ein Mißverständnis erkennen.

Zur Frage der mangelnden Begründung hält der Rat in jeder Hinsicht die in der Klagebeantwortung vorgetragenen Argumente aufrecht und präzisiert diese in mehreren Punkten. Es habe sich als unmöglich herausgestellt, die Richtigkeit der von den Betroffenen gemachten tatsächlichen Angaben nachzuprüfen, da das Rechnungswesen der japanischen Industrie unvollständig und bruchstückhaft gewesen sei. Die Dienststellen der Kommission hätten herausgefunden, daß eine Preiserhöhung um 8 % mit Rückwirkung auf Januar 1976 vorgenommen worden sei, während die Industrie behauptet habe, eine Erhöhung erst im Juli 1976 vorgenommen zu haben.

Ferner stehe es fest, daß die Firma Koyo auf dem japanischen Markt mit Verlust verkauft habe wie übrigens auch die anderen Hersteller. Es liege auf der Hand, daß ein Verkauf mit Verlust nicht als ein normaler geschäftlicher Vorgang angesehen werden könne, wenn in den übrigen •Sektoren der japanischen Industrie während des Bezugszeitraums normale Gewinne erzielt worden seien. Der Rat trägt weitere Einzelheiten über die bei der Feststellung der Ausfuhrpreise angewandte Berechnungsmethode vor und führt aus, alle diese Einzelheiten seien den Klägerinnen bekannt gewesen. Es sei bezeichnend, daß diese die in der Verordnung gezogenen Schlußfolgerungen nicht in Frage stellten, sondern sich mit allgemeinen Behauptungen begnügten.

Was die auf eine angebliche Verletzung von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und von Artikel 19 Absatz 3 gestützten Rügen angehe, beschränke sich die Erwiderung auf Wiederholungen; der Rat könne daher im wesentlichen auf seine Klagebeantwortung Bezug nehmen.

Die Streithelferin vertritt die Auffassung, die Klägerinnen hätten sich in ihrer Entwicklung zum ersten Mal darauf berufen, Dumping, Schädigung und kausale Verbindung zwischen beiden habe nicht vorgelegen. Die Prüfung der Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens stellt sie in das Ermessen des Gerichtshofes. Die Klägerinnen versuchten, die Beweislast umzukehren, indem sie eine Verwechselung zwischen der Pflicht zur Begründung der Verordnung und der Beweislast vornähmen.

Es falle den Klägerinnen leicht, den Beweis zu erbringen, daß kein Dumping vorgelegen habe, denn dieser Beweis sei keineswegs ein Negativbeweis. Sie könnten sich daher nicht darauf beschränken, abstrakt das Vorliegen von Dumping zu bestreiten.

Die Klägerinnen versuchten zu beweisen, daß den Gemeinschaftsbehörden der Nachweis für das Bestehen einer Dumpingsituation nicht gelungen sei, während sie selbst doch über eine bessere Kenntnis dieser Situation als irgend jemand sonst verfügten, diese jedoch im Verfahren nicht offenlegen und dem Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten wollten.

Was die Frage der Schädigung angehe, hätten die Gemeinschaftsbehörden auch alle übrigen Faktoren geprüft, welche die europäische Industrie ungünstig hätten beeinflussen können. Diese Prüfung habe zu dem Schluß geführt, daß das japanische Dumping einen wesentlichen Einfluß gehabt habe.

Die von der Kommission in ihrer Gegenerwiderung vorgetragenen Ausführungen decken sich im wesentlichen mit dem Vorbringen des Rates.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. und 11. Januar 1979 mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerinnen, die Koyo Seiko Co. Ltd. (nachstehend: Koyo), die Deutsche Koyo Wälzlager Verkaufsgesellschaften mbH, die Koyo (UK) Ltd. und die Koyo France (nachstehend: die Tochtergesellschaften), haben mit Klageschrift vom 5. Oktober 1977, bei der Kanzlei eingegangen am 10. Oktober 1977, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage gegen den Rat und die Kommission erhoben. Die Klage richtet sich gegen die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1).

2 Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1977 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen zu werden; der Gerichtshof hat dem Antrag durch Beschluß vom 30. November 1977 stattgegeben.

3 Zu Beginn des Jahres 1977 hatte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) die Sachaufklärung eingeleitet, um zu prüfen, ob möglicherweise Schutzmaßnahmen gegen ein Dumping seitens der japanischen Hersteller von Kugellagern und Kegelrollenlagern erforderlich seien.

4 Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 hatte sie durch die Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60) einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % — im Falle zweier Hersteller von 10 % — für Kugellager, Kegelrollenlager und deren Teile mit Ursprung in Japan eingeführt. Dieser vorläufige Zoll wurde gemäß Artikel 16 der Grundverordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates vom 3. Mai 1977 (ABl. L 112, S. 1) verlängert.

5 Im Verlaufe des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens verpflichteten sich die vier wichtigsten japanischen Hersteller, unter ihnen Koyo, im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfiel. Am 20. Juni 1977 unterzeichneten sie die Verpflichtungserklärungen, die eine Anhebung ihrer Ausfuhrpreise um 20 % vorsahen.

6 In der Folge wurde gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt, die Anwendung dieses Zolls ausgesetzt und die endgültige Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die im Rahmen des vorläufigen Zolls von den Verordnungen Nr. 261/77 und 944/77 als Sicherheit für die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern ausgeführten Waren geleistet worden waren.

Zur Zulässigkeit der Klage

7 Die beklagten Organe wenden ein, die Klage sei unzulässig, und tragen vor, der angefochtene Akt sei eine Verordnung. Die Klägerinnen seien daher nicht befugt, gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages seine Aufhebung zu

8 verlangen. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine lediglich in der Form einer Verordnung ergangene Entscheidung; vielmehr stelle die Verordnung Nr. 1778/77 inhaltlich eine allgemeine Regelung dar, die alle einschlägigen Erzeugnisse mit Ursprung in Japan erfasse und die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) als Verordnung zu erlassen sei.

9 Die Klägerinnen halten dem entgegen, der angegriffene Akt richte sich, obwohl abstrakt formuliert, in Wahrheit nur gegen die Klägerin zu 1 und drei andere japanische Hersteller der in Frage stehenden Erzeugnisse (nachstehend: die wichtigsten Hertsteller) sowie gegen ihre Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft.

10 Das dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 vorausgegangene Prüfungsverfahren habe sich auf Ermittlungen beschränkt, die zunächst bei den europäischen Tochtergesellschaften und sodann bei den wichtigsten Herstellern in Japan durchgeführt worden seien.

11 Der konkrete Charakter der Maßnahme werde dadurch bestätigt, daß die Anwendung des eingeführten Antidumpingzolls in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ausgesetzt und diese Aussetzung in der drittletzten und in der vorletzten Begründungserwägung damit begründet werde, daß die vier wichtigsten Hersteller sich verpflichtet hätten, künftig ihre Preise zu ändern.

12 Dieser konkrete Charakter werde ferner durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 bestätigt, in dem die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge lediglich für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten und ausgeführten Waren angeordnet werde.

13 Der angefochtene Akt stelle somit eine Entscheidung dar, die sich allein gegen die wichtigsten Hersteller und ihre Tochtergesellschaften richte und demgemäß als eine sie betreffende, in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung anzusehen sei.

14 Vor Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist festzustellen, daß die geschäftliche Verbindung zwischen Koyo und ihren Tochtergesellschaften so eng ist, daß die Kommission während der von ihr durchgeführten Sachaufklärung zu der Auffassung gelangt ist, auf diese Unternehmen hinsichtlich der Ausfuhrpreise die Sonderbestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverord-

15 nung Nr. 459/68 anwenden zu sollen. Daher kann bei ihnen, was die Frage angeht, ob sie durch den angefochtenen Akt unmittelbar und individuell betroffen sind, nicht zwischen Herstellern einerseits und Importeuren andererseits unterschieden werden.

16 Die Verordnung Nr. 1778/77 enthält im wesentlichen drei Bestimmungen:

Durch Artikel 1 wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Waren mit Ursprung in Japan eingeführt und die Anwendung dieses Zolls unbeschadet des Artikels 2 ausgesetzt;

Artikel 2 regelt die Überwachung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen und ermächtigt die Kommission, die Aussetzung aufzuheben, sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden;

in Artikel 3 wird die Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten Waren im Rahmen des durch frühere Verordnungen eingeführten vorläufigen Zolls als Sicherheit geleistet wurden.

17 Diese drei Artikel sind im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage getrennt zu prüfen.

18 Aus der drittletzten und der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 geht hervor, daß die Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls in Artikel 1 Absatz 2 erfolgt ist, weil die vier wichtigsten japanischen Hersteller … sich … gegenüber der Kommission verpflichtet [haben], künftig ihre Preise zu ändern.

19 Da es … jedoch erforderlich [ist], daß die Kommission die Einhaltung der Zusagen überwacht und unverzüglich eingreift, sobald sie verletzt, umgangen oder gekündigt werden, ist in Artikel 2 der Verordnung vorgesehen, daß die Kommission … in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauestens die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Wälzlagerherstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern, [überwacht] und die Aussetzung … sofort [aufhebt], sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden.

20 Wie sich aus diesen Begründungserwägungen ergibt, ist die umstrittene Maßnahme im vorliegenden Fall darauf gerichtet, die strikte Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Schaffung einer zusätzlichen Sanktion sicherzustellen, welchen Charakter die Einführung eines ausgesetzten Antidumpingzolls in anderen Fällen auch immer haben mag.

21 Somit betrifft Artikel 1, obwohl er allgemein gefaßt ist, nur die Lage der wichtigsten japanischen Hersteller, unter ihnen Koyo, die nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Änderung ihrer Preise unmittelbar und individuell betroffen sind.

22 Die von den Klägerinnen erhobene Klage ist daher, soweit sie sich gegen die Artikel 1 und 2 richtet, zulässig.

23 Was die Zulässigkeit der Klage angeht, soweit diese sich gegen Artikel 3 richtet, stellt diese Bestimmung eine Sammelentscheidung dar, die eine Gruppe namentlich bezeichneter Adressaten betrifft.

24 Die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge betrifft zwar ihrer Natur nach unmittelbar alle Importeure, welche die betreffenden Waren unter der Geltung dieses Zolls eingeführt haben; Artikel 3 weist jedoch die Besonderheit auf, daß er nicht alle Importeure betrifft, sondern nur diejenigen, die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern, hergestellte Waren eingeführt haben.

25 Das Vorbringen der beklagten Organe und der Streithelferin, die Importeure seien unmittelbar nur durch die Vollzugshandlungen der staatlichen Behörden betroffen und müßten gegebenenfalls gegen diese die zuständigen staatlichen Gerichte anrufen, verkennt den rein automatischen Charakter dieses Vollzugs. Dieser wird im übrigen auch nicht durch innerstaatliche Vorschriften vermittelt, sondern erfolgt allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.

26 Die genannten Importeure sind somit durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 unmittelbar und individuell betroffen. Die Klagen der Tochtergesellschaften in ihrer Eigenschaft als Importeure der Erzeugnisse von Koyo sind daher insoweit zulässig.

27 Folglich ist auch die Klage von Koyo, soweit sie sich gegen diesen Artikel richtet, zulässig.

Zur Begründetheit der Klage

28 Neben anderen Rügen, die gegen die Begründung der Verordnung Nr. 1778/77 und gegen das ihr vorausgegangene Verfahren gerichtet sind, machen die Klägerinnen hinsichtlich der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung im wesentlichen geltend, nach der Verordnung Nr. 459/68 sei es nicht zulässig, Zusagen der betroffenen Erzeuger zur Änderung ihrer Preise anzunehmen und gleichzeitig einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen.

29 Die beklagten Organe und die Streithelferin entgegnen hierauf, die angefochtene Verordnung sei nicht nur auf die Grundverordnung, sondern auch auf Artikel 113 des Vertrages gestützt. Diese Bestimmung, die den Rat ermächtige, im Falle von Dumping handelspolitische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, verleihe ihm die Befugnis, unabhängig von den Vorschriften der Verordnung Nr. 459/68 eine Verordnung ad hoc zu erlassen.

30 Vorliegend sei davon auszugehen, daß er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht habe.

31 Da in dem von der Kommission durchgeführten Prüfungsverfahren eine die Industrie der Gemeinschschaft schädigende Dumpingspanne von mindestens 15 % festgestellt worden sei und Koyo durch ihre Zusage stillschweigend eingeräumt habe, daß die Dumpingspanne 20 % betragen habe, sei es wenig befriedigend, im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung die Untersuchung wieder aufnehmen zu müssen; stattdessen sei es in einem solchen Fall eher angebracht, die Aussetzung des endgültigen Zolls, der auf der Grundlage gesicherter Tatsachen eingeführt worden sei, aufzuheben.

32 In Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 459/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3) heißt es: Stellt sich … heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, … so ist das Verfahren abgeschlossen. Sodann bestimmt Absatz 2:

a) Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.

b) Hat die Kommission nach Maßgabe des vorstehenden Buchstabens die dort genannte Verpflichtung angenommen, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder wenn die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen es beschließt. Stellt die Kommission nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen im Ausschuß fest, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß diese ihre Weitergeltung bestätigen.

c) Die Ausführer können davon absehen, eine solche Verpflichtung zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Kommission nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch der Kommission frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

d) Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.

e) Artikel 18 Absatz 1 wird auf die Verpflichtungen, welche die Ausführer gemäß diesem Artikel eingegangen sind, entsprechend angewandt. Diese Verpflichtungen können nach dem Verfahren dieses Artikels geändert werden.

33 Dagegen ist für den Fall, daß das Verfahren der Sachaufklärung fortgesetzt wird, in Artikel 17 der Verordnung folgendes bestimmt:

1 . Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.

2. a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt, oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.

34 Im Lichte dieser Bestimmungen ist es nicht zulässig, daß ein und dasselbe Antidumpingverfahren zugleich mit der Annahme einer Verpflichtung des Ausführers oder der Ausführer zur Änderung ihrer Preise durch die Kommission und mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat auf Vorschlag der Kommission endet.

35 Der Auffassung, im vorliegenden Fall seien die Verpflichtungserklärungen erst nach der Sachaufklärung unterzeichnet worden, kann nicht zugestimmt werden. Denn die Sachaufklärung endet erst im Zeitpunkt, in dem die Kommission dem Rat ihre Vorschläge unterbreitet. Es steht jedoch fest, daß die Verpflichtungserklärungen am 20. Juni 1977, vor der Sitzung des in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, die am 21. Juni 1977 stattfand, unterzeichnet worden sind.

36 In ihrem Vorschlag an den Rat vom 4. Juli 1977 nahm die Kommission auf diese Verpflichtungen Bezug und hielt sie für annehmbar.

37 Der Rat nahm, wie vorstehend ausgeführt, sowohl in den Begründungserwägungen wie in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1778/77 auf diese Verpflichtungen als auf bestehende gültige Verpflichtungen Bezug.

38 Infolgedessen kann der Umstand, daß die Kommission die Annahme der Verpflichtung erst am 3. August 1977 mitgeteilt hat, nicht als Hinweis dafür angesehen werden, daß diese Annahme nur vorbehaltlich der als Sanktion gedachten Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unter gleichzeitiger Aussetzung seiner Anwendung erfolgt sei.

39 Die Verpflichtung des Ausführers zur Änderung seiner Preise zieht im Gegenteil gemäß Artikel 14 den Abschluß des Verfahrens nach sich, so daß die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 ausgeschlossen ist.

40 Wenn es in Artikel 14 heißt, daß diese Folge nur eintritt, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält, bedeutet dies keineswegs, daß die Kommission und gegebenenfalls der Rat das Verfahren bis zum Verfahrensstadium des Artikels 17 fortsetzen können und die Möglichkeit haben, die Verpflichtung nur gleichzeitig mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anzunehmen.

41 Eine derartige Verknüpfung von Akten, die sich ihrem Wesen nach widersprechen, wäre mit dem System der Grundverordnung unvereinbar.

42 Demgemäß ist das Argument zurückzuweisen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen zu können, sei diese Verknüpfung wirkungsvoll. Denn die Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 und insbesondere deren Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d sehen vor, daß die Kommission in einem sochen Fall die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wiederaufzunehmen hat.

43 Diese Bestimmung schließt für die Kommission die Möglichkeit ein, unverzüglich einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen oder andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Voraussetzungen hierzu für gegeben hält; sie verlangt jedoch, daß diese Akte aufgrund der durch die Nichteinhaltung der Verpflichtung entstandenen Lage erlassen werden.

44 Jedenfalls soll die Verordnung Nr. 459/68 sicherstellen, daß die zu ergreifenden Maßnahmen unter Beachtung der in Artikel 10 vorgesehenen Förmlichkeiten und Sicherungen getroffen werden.

45 Die Auffassung schließlich, die Verordnung Nr. 1778/77 stelle eine Maßnahme sui generis dar, die sich unmittelbar auf Artikel 113 des Vertrages stütze und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 nicht unterliege, verkennt, daß das gesamte in Frage stehende Verfahren im Rahmen der Be-

46 Stimmungen dieser Verordnung abgelaufen ist. Hat der Rat einmal eine allgemeine Verordnung zur Verwirklichung einer der Zielsetzungen von Artikel 113 des Vertrages erlassen, so kann er von den so aufgestellten Regeln bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall nicht abweichen, ohne Störungen im Rechtsetzungssystem der Gemeinschaft hervorzurufen und den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz zu verletzen.

47 Die Klage ist daher insoweit begründet.

48 Was den ebenfalls angefochtenen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 angeht, teilt dieser unter den obwaltenden Umständen das Schicksal der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung.

49 Wenn nämlich die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern unterzeichneten Verpflichtungserklärungen zur Folge hatten, daß das Verfahren gemäß Artikel 14 der Grundverordnung abgeschlossen werden mußte, so ergibt sich daraus, daß kein Raum für die Anwendung von Artikel 17 war, der den Rat ermächtigt, die Vereinnahmung der Beträge zu beschließen, für die auf der Grundlage vorläufiger Zölle Sicherheit geleistet worden ist.

50 Aus Artikel 17 geht im übrigen hervor, daß eine solche Entscheidung nur zusammen mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls getroffen werden darf.

51 Insbesondere darf die Kommission einen Beschluß über die Vereinnahmung der als Sicherheit geleisteten Beträge nur vorschlagen, wenn sie ein gemeinschaftliches Eingreifen, d. h. die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, vorschlägt.

52 Diese Auslegung wird durch Artikel 16 Absatz 2 bestätigt, wonach die Kommission dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen des vorläufigen Antidumpingzolls einen Vorschlag vorzulegen hat, der ein gemeinschaftliches Eingreifen vorsieht.

53 Sie wird ebenfalls durch den Wortlaut von Artikel 17

54 Absatz 2 Buchstabe b gestützt. Denn gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung darf ein vorläufiger Antidumpingzoll nur nach Maßgabe der festgestellten Dumpingspanne vereinnahmt werden und nur, soweit eine bedeutende Schädigung festgestellt worden ist.

55 Auch der Rat selbst scheint dies so verstanden zu haben, als er in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung bestimmt hat, daß die als Sicherheit geleisteten Beträge endgültig vereinnahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten; dabei handelt es sich um den Satz des endgültigen Antidumpingzolls, dessen Anwendung ausgesetzt worden war.

56/57 Die Klage ist damit auch insoweit begründet. Da Artikel 4 der Verordnung Nr. 1778/77 lediglich das Inkrafttreten der vorangehenden Bestimmungen regelt, steht einer Aufhebung dieser Verordnung in ihrer Gesamtheit nichts entgegen.

58 Aus dem Vorstehenden wie auch aus dem Vorbringen der Klägerinnen in den parallelen Rechtssachen 113/77, 118/77, 119/77 und 121/77 ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 1778/77 rechtswidrig und die Klage daher begründet ist.

59 Entsprechend den Klageanträgen ist sonach die angefochtene Verordnung aufzuheben.

60 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 in keiner Weise die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern abgegebenen Verpflichtungserklärungen berührt, durch welche diese sich verpflichtet haben, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt. Diese Verpflichtungen bleiben daher in vollem Umfang gültig und unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68.

Kosten

61/62 Koyo hat mit ihrer Klage obsiegt. Die Beklagten sind daher zur Tragung der Verfahrenskosten mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten zu verurteilen.

63 Die Streithelferin hat ihre eigenen und die den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten zu tragen, die durch den Beitritt der Streithelferin verursacht worden sind.

3. Die Streithelferin hat ihre eigenen und die den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.