Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1979 – C-11/78
ECLI:EU:C:1979:105
In der Rechtssache 11/78,
ITALIENISCHE REPUBLIK, vertreten durch ihren Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
und
REPUBLIK IRLAND, vertreten durch den Barrister-at-Law J. Murray, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung
der Verordnung (EWG) Nr. 2657/77 der Kommission vom 30. November 1977 über die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Erzeugnisse (ABl. L 308, S. 48) und
der Verordnung (EWG) Nr. 800/77 der Kommission vom 20. April 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge bezüglich der Liste der diesen Beträgen unterworfenen Erzeugnisse (ABl. L 97, S. 18), soweit diese infolge der Verordnung Nr. 2657/77 vorsieht, weiterhin, selbst über den 31. Dezember 1977 hinaus, Währungsausgleichsbeträge auf die in Anhang I Teil 8 der Verordnung (EWG) Nr. /572/76 bezeichneten Erzeugnisse der Tarifstellen 17.04 D, 18.06 B, 18.06 C, 19.08 B und 21.07 C anzuwenden,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die von den Parteien im Laufe des schriftlichen Verfahrens vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vor- übergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), ermächtigt in ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Mitgliedstaaten, bei der Ein- und Ausfuhr der in Absatz 2 des Artikels genannten Erzeugnisse Ausgleichsbeträge zu erheben oder zu gewähren. Dies gilt für:
Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind;
Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der … (vorgenannten) Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.
Absatz 3 dieses Artikels in der durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) geänderten Fassung bestimmt, daß Absatz 1
… nur angewandt [wird], sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.
Artikel 4 der Vorordnung Nr. 974/71 lautet:
Beträgt in keinem Mitgliedstaat der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 2,5 %, so wird kein Ausgleichsbetrag festgesetzt. (Dieser Vomhundertsatz stellt den Unterschied zwischen dem amtlichen Umrechnungskurs der betreffenden Währung und dem grünen Kurs dar.)
Durch die Verordnung Nr.. 800/77 wurden zahlreiche Waren dem System der Währungsausgleichsbeträge unterworfen. Dabei handelte es sich um verschiedene Zuckerwaren, Speiseeis, Schokoladen und Schokoladewaren, feine Backwaren und verschiedene Speisezubereitungen.
Die zweite und die dritte Begründungserwägung zu dieser Verordnung lauten:
Die Währungsausgleichsbeträge betreffen nur einen Teil der nicht in Anhang II des Vertrages genannten Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden; sie sind Gegenstand einer Sonderregelung im Sinne von Artikel 235 des Vertrages. Dagegen sind ihre gesamten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse jenen Ausgleichsbeträgen unterworfen.
Dies kann vor allem wegen der zur Zeit geltenden hohen Währungsausgleichsbeträge zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Bei den Verarbeitungserzeugnissen, die keinen Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, ist der Preisunterschied der Grunderzeugnisse nämlich so groß, daß er sich angesichts der Besonderheiten des Marktes einiger empfindlicher Erzeugnisse erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei Verarbeitungserzeugnissen auswirkt.
Die fünfte Begründungserwägung sieht vor, daß eine erneute Prüfung der Wirtschaftslage bei den in Frage kommenden, nicht unter Anhang II fallenden Erzeugnissen vor Jahresende stattfindet.
Daher bestimmt Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung, daß die Währungsausgleichsbeträge bei Erzeugnissen der Tarifstellen 17.04 D (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Süßholz-Auszug, Kaugummi und sogenannte weiße Schokolade), 18.06 B (kakaohaltiges Speiseeis), 18.06 C (Schokolade und Schokoladewaren), 19.08 B (andere feine Backwaren als Honigkuchen) und 21.07 C (nichtkakaohaltiges Speiseeis) nur bis zum 31. Dezember 1977 gelten.
Vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 war die Entscheidung der Kommission vom 23. März 1977 ergangen, mit der Irland ermächtigt wird, für einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 135 der Beitrittsakte zu treffen (ABl. L 97, S. 29). Die Entscheidung ermächtigte Irland, bis zum 31. Dezember 1977 bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen u. a. der Tarifstellen 17.04 D, 18.06 B, 18.06 C, 19.08 B und 21.07 C mit Ursprung im Vereinigten Königreich einen Betrag zu erheben und bei der Ausfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in Irland nach dem Vereinigten Königreich einen Betrag zu gewähren. In den Begründungserwägungen zu dieser Entscheidung wird ausgeführt:
… die gewährten oder erhobenen Währungsausgleichsbeträge [liegen] … für [die] Ausgangserzeugnisse für das Vereinigte Königreich bei 34,7 % und für Irland bei 10,4 %. Diese Situation, die für die betreffenden Hersteller in Irland einen relativen Kostennachteil von 24,3 % bringt, kann zu Wettbewerbsverzerrungen im Handel mit den in dem irischen Antrag genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen den beiden Mitgliedstaaten führen… Die derzeitige, seit November 1976 akute Situation hat in den betreffenden Sektoren der irischen Wirtschaft erhebliche Schwierigkeiten verursacht, …
Die so in den zweiseitigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland eingeführten Währungsausgleichsbeträge wurden durch neue Beträge ersetzt, die sich im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1977 zur Änderung der Entscheidung vom 23. März 1977 (ABl. L 123, S. 18) finden. Nach ihrem Artikel 3 wurde diese zweite Entscheidung sowie die Entscheidung vom 23. März 1977 zu dem Zeitpunkt unanwendbar, an dem die Verordnung Nr. 800/77 wirksam wurde (also am 23. Mai 1977).
Die Verordnung Nr. 800/77 ist erlassen worden, ohne daß die zuständigen Verwaltungsausschüsse innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen hätten.
Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 800/77 ist mit Verordnung Nr. 1051/77 vom 18. Mai 1977 (ABl. L 125, S. 34) auf den 4. Juli 1977 verschoben worden. Später wurde mit Verordnung Nr. 1123/77 vom 27. Mai 1977 (ABl. L 134, S. 51) zur Vermeidung von Spekulationsgeschäften, die zu Verkehrsverlagerungen hätten führen können, vorgesehen, die Währungsausgleichsbeträge während einer bestimmten Zeit nicht anzuwenden.
Die italienische Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 24. Oktober 1977 bestätigt, daß sie mit der beabsichtigten Verlängerung der Verordnung Nr. 800/77 nicht einverstanden sei. Diese Verlängerung wurde mit der Verordnung Nr. 2657/77 vom 30. November 1977 auf unbestimmte Zeit beschlossen. Auch diese Verordnung erging, ohne daß die zuständigen Verwaltungsausschüsse innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen hatten.
Die Klage der italienischen Regierung vom 25. Januar 1978 ist am 2. Februar 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Mit bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 10. Oktober 1978 eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Irland darum ersucht, dem Rechtsstreit als Streithelferin der Kommission beitreten zu dürfen.
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1978 hat der Gerichtshof den Beitritt zugelassen.
II — Anträge der Parteien
Die Italienische Republik beantragt,
die Verordnung Nr. 2657/77 der Kommission vom 30. November 1977 für nichtig zu erklären,
die Verordnung Nr. 800/77 der Kommission vom 20. April 1977 insoweit für nichtig zu erklären, als sie infolge der Verordnung Nr. 2657/77 vorsieht, weiterhin, selbst über den 31. Dezember 1977 hinaus, Währungsausgleichsbeträge auf die in Anhang I Teil 8 der Verordnung Nr. 572/76 bezeichneten Erzeugnisse der Tarifstellen 17.04 D, 18.06 B, 18.06 C, 19.08 B und 21.07 C anzuwenden,
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
die Klage abzuweisen,
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Republik Irland beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zum Sachverhalt
Die italienische Regierung behauptet, die Verordnung Nr. 800/77 sei erlassen worden, ohne daß die Entwicklung des Handels mit den betroffenen Erzeugnissen im Rahmen der Gemeinschaft insgesamt genau und vollständig untersucht worden wäre.
Die Kommission behauptet ihrerseits, in der Zeit vom Eingang des irischen Ersuchens bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 habe sie mit umfangreichen statistischen Angaben versehene Stellungnahmen der irischen und der dänischen Regierung sowie Angaben der britischen und der deutschen Regierung erhalten. Außerdem seien die betroffenen Wirtschaftskreise verschiedentlich bei ihr vorstellig geworden, wodurch sie, wenn man die von ihren eigenen Dienststellen gelieferten Daten mit berücksichtige, über ein erschöpfendes Bild der Lage des Sektors habe verfügen können.
Zur Zulässigkeit
In ihrer Klagebeantwortung äußert die Kommission Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, soweit diese darauf gerichtet ist, die Verordnung Nr. 800/77 insoweit für nichtig zu erklären, als sie infolge der Verordnung Nr. 2657/77 vorsieht, die Währungsausgleichsbeträge weiterhin, selbst über den 31. Dezember 1977 hinaus für die betroffenen Erzeugnisse beizubehalten. Die von der italienischen Regierung angeführten Gründe beträfen nämlich nicht die Verlängerung als solche oder die wirtschaftliche Situation vom November 1977, sondern die Gründe, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 geführt hätten.
Die italienische Regierung erwidert, die Verordnung Nr. 2657/77, welche die Ausgleichsbeträge mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aus den gleichen Gründen und mit den gleichen Rechtfertigungen, wie sie bereits für den Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 geltend gemacht worden seien, von neuem eingeführt habe, stelle einen neuen Rechtsakt und nicht lediglich eine Bestätigung der Verordnung Nr. 800/77 dar. Deshalb könne die italienische Regierung mit Recht die in der Klage geltend gemachten Rügen gegen die für den Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 bestimmend gewesenen, mit den für den Erlaß der Verordnung Nr. 2657/77 übereinstimmenden Gründen geltend machen. Die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen der Lage im November 1977 und derjenigen vom April 1977 sei völlig künstlich.
Die Kommission sieht die in ihrer Klagebeantwortung zum Ausdruck gebrachten Zweifel durch den Umstand bestätigt, daß bei Begründetheit der Klage gegen die Verordnung Nr. 2657/77 das von der italienischen Regierung verteidigte Interesse voll befriedigt sei, weil die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf die betroffenen Erzeugnisse dann seit dem 1. Januar 1978 nicht mehr rechtsmäßig gewesen sei.
Zur Begründetheit
A — Verordnung Nr. 2657/77: a) Ermessensmißbrauch; fehlende Begründung und Verletzung wesentlicher Formvorschriften, b) Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Die italieniche Regierung trägt vor, selbst wenn man annehme, daß der Kommission hinsichtlich der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf die betroffenen Erzeugnisse eine Ermessensbefugnis zustehe, sei offenbar kein Zweifel daran möglich, daß die Kommission mit dem zweiten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 800/77 ihre eigene Ermessensbefugnis habe begrenzen, d. h. die Ausübung dieser Befugnis ohne Möglichkeit der Verlängerung bis zum 31. Dezember 1977 habe beschränken wollen.
Wenn die Kommission also, ohne daß sich die Lage wesentlich geändert (3. Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 2657/77) habe, beschließe, die Währungsausgleichsbeträge auf unbestimmte Zeit anzuwenden, so begehe sie einen Ermessensmißbrauch. Dies um so mehr, als keinerlei Rechtfertigung angeführt werde. Die vorletzte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 2657/77 bestätige im Gegenteil sogar, daß die Lage vom 30. November 1977 im wesentlichen mit derjenigen vom 20. April 1977 übereinstimmte.
Aus den gleichen Erwägungen kommt die italienische Regierung zu der Auffassung, die Kommission habe wesentliche Formvorschriften verletzt, da sie den Betroffenen einschließlich der Mitgliedstaaten nicht die wirklichen Gründe für den Erlaß der Verordnung Nr. 2657/77 mitgeteilt habe.
Auch sei der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens insofern verletzt, als die in der Verordnung Nr. 800/77 vorgesehene Frist so zwingend und abschließend festgelegt gewesen sei, daß man hätte erwarten müssen, die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge werde am 31. Dezember 1977 enden. Der Umstand, daß die Verordnung Nr. 2657/77 einen Monat vor Ablauf dieser Frist in Kraft getreten sei, reiche unter normalen Umständen zwar gewiß für den Schutz des berechtigten Vertrauens aus, dies gelte aber nicht mehr, wenn ein früherer Endtermin als nicht verlängerbar (… bis spätestens …) bezeichnet und die Festlegung eines solchen Endtermins in Maßnahmen zur Einführung von Währungsausgleichsbeträgen nicht üblich sei.
Die Kommission entgegnet, auf dem Gebiet des Währungsausgleichs könne der Endtermin nicht von jeder Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt etwa bestehenden Lage losgelöst werden. Die Auslegung der italienischen Regierung führe zu dem absurden Ergebnis, daß die Kommission die Währungsausgleichsbeträge hätte beseitigen müssen, wie immer sich die Situation am Jahresende darstellte. Die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 verwendeten Worte al più tardi könnten jedoch nicht im Sinne eines keine Änderung duldenden Endtermins verstanden werden. Jeder vorsichtige wirtschaftliche Beobachter habe wissen müssen, daß die am Ende des Jahres zu ergreifenden Maßnahmen notwendigerweise von der dann herrschenden Lage am Devisenmarkt beeinflußt würden.
Die italienische Regierung erwidert, wenn die Kommission sich die Befugnis zum Erlaß der der jeweiligen Lage entsprechenden Währungsmaßnahmen für die Landwirtschaft vorbehalten wolle, dürfe sie keinen Endtermin für deren Anwendung festsetzen. Wenn die Kommission hingegen angesichts einer bestimmten Lage eine zeitliche Grenze setze, könne sie sich der Verpflichtung, diese Grenze einzuhalten, nur entziehen, wenn sie feststelle und nachweise, daß die Lage sich geändert habe.
Hiergegen macht die Kommission geltend, sie habe sich Ende November nur. darum kümmern müssen, ob die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 974/71 gegeben seien, also um die Frage des Fortbestehens der Umstände, die zur Einführung der Währungsausgleichsbeträge gezwungen hatten. Wenn dies der Fall gewesen sei, könne die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2657/77 nicht in Zweifel gezogen werden. Die italienische Regierung hätte sich umgekehrt fragen können, ob die Angabe eines Endtermins in der Verordnung Nr. 800/77 gültig sei.
In Wirklichkeit stehe die Kommission nicht vor der von der italienischen Regierung formulierten Alternative; die Angabe eines Endtermins bedeute lediglich, daß der Währungsausgleich nur aufgrund einer neuen Verordnung weiterhin angewendet werden könne. Dies ergebe sich aus der Mobilität und Variabilität der Währungssituation der Gemeinschaft.
Hinsichtlich der Begründung der Verordnung Nr. 2657/77 und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes.
B — Verordnung Nr. 800/77: Verletzung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates
Die italienische Regierung trägt vor, nach der genannten Vorschrift könne die Ermessensbefugnis der Kommission hinsichtlich der Beurteilung der Gefahr von Störungen im Handelsverkehr nur im Hinblick auf den Verkehr mit Agrarerzeugnissen ausgeübt werden. Auf Erzeugnisse, die Gegenstand einer Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind könnten Währungsausgleichsbeträge also nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die Gefahr von Störungen im Handel mit den Agrarerzeugnissen bestehe, von denen der Preis der Erzeugnisse abhänge, die Gegenstand einer solchen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind. Aus der dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 800/77 ergebe sich aber, daß die Gefahr von Störungen im Handelsverkehr auf dem Niveau der (nicht landwirtschaftlichen) Verarbeitungserzeugnisse beurteilt worden sei.
Die italienische Regierung übersehe nicht, daß bereits alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse Währungsausgleichsbeträgen unterworfen gewesen seien; dies führe aber zu der Annahme, daß die Gefahr von Störungen im Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen bereits ausgeräumt gewesen sei. Gewiß könne eine Verstärkung der Gefahr die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auch auf Verarbeitungserzeugnisse erforderlich machen; dies setze aber immer voraus, daß die Gefahr von Störungen im Handel mit den landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen bestehe, was die Kommission im vorliegenden Fall nicht beachtet habe (vgl. die dritte Begründungserwägung zu der genannten Verordnung).
Die Kommission verweist in ihrer Klageerwiderung auf ihre Ausführungen zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 800/77 in der (noch anhängigen) Rechtssache 151/77, Peiser.
Die Argumentation der italienischen Regierung übersehe beispielsweise, daß Währungsaussgleich zwar auf Zucker zur Anwendung gekommen sei, nicht jedoch auf in Backwaren enthaltenen Zukker. Die Kommission sei zwar zunächst der Auffassung gewesen, auf die Verarbeitungserzeugnisse brauchten keine Währungsausgleichsbeträge angewandt zu werden, da zunächst keine Störungen im Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen bestanden hätten, sie sei jedoch zum Eingreifen verpflichtet gewesen, als das Bestehen solcher Störungen festgestellt worden sei (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 29/77, Roquette, Slg. 1977, S. 1835, und die entsprechenden Schlußanträge des Generalanwalts Warner).
Die italienische Regierung erwidert, die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf Backwaren stehe außer Zweifel, wenn die Gefahr von Störungen im Handel mit dem Agrarerzeugnis Zucker bestehe, weil der in Backwaren enthaltene Zucker keinem Währungsausgleich unterliege. Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch keinerlei Störung im Handel mit Zucker in Betracht gezogen oder festgestellt, sondern lediglich das Bestehen einer Gefahr von Störungen im Handel mit (nicht landwirtschaftlichen) Erzeugnissen, die Zucker enthalten.
In der Rechtssache 29/77 sei es zwar für zulässig erklärt worden, daß die Kommission die Gefahr von Störungen des Handels auf dem Niveau des Verarbeitungserzeugnisses beurteile, es habe sich damals jedoch um ein Agrarerzeugnis gehandelt (nämlich um unter eine landwirtschaftliche Marktorganisation fallende Stärkeerzeugnisse aus Mais).
In ihrer Gegenerwiderung erklärt die Kommission, die Auffassung der italienischen Regierung sei aus folgenden Gründen unhaltbar:
Die Verordnung Nr. 974/77 stütze sich auch auf Artikel 235 (vgl. Artikel 1 Absatz 2). Die Änderung durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates zeige noch deutlicher, daß das System der Währungsausgleichsbeträge für die unter die Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. 1969, L 141, S. 1) fallenden Erzeugnisse gelte.
Störungen hinsichtlich der Grunderzeugnisse und der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse wirkten sich unmittelbar auf die unter die Verordnung Nr. 1059/69 fallenden Waren aus. Die Verordnung Nr. 974/71 schreibe jedoch die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen nicht für alle Fälle und alle Verarbeitungserzeugnisse vor, lasse vielmehr der Kommission die Ermessensbefugnis, das Vorhandensein von die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen rechtfertigenden Störungen zu beurteilen.
C — Verordnung Nr. 800/77 — Ermessensmißbrauch
Die italienische Regierung trägt vor, selbst wenn man annehme, daß die Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 974/71 zur Einführung von Ausgleichsbeträgen auf die betreffenden Erzeugnisse befugt gewesen sei, so habe sie diese Befugnis zu einem anderen Zweck ausgeübt als demjenigen, zu dem sie ihr in dieser Ratsverordnung übertragen worden sei. Mit der Verordnung Nr. 800/77 habe die Kommission in Wirklichkeit nicht ein Problem der Gemeinsamen Agrarpolitik zu lösen beabsichtigt (was das eigentliche Ziel des Systems der Währungsausgleichsbeträge bilde), sondern die von der irischen Verarbeitungsindustrie angezeigten Schwierigkeiten im Handel mit dem Vereinigten Königreich bekämpfen wollen. Dies ergebe sich aus folgendem:
zum einen sei die Irland betreffende Entscheidung mit dem Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 800/77 (23. Mai 1977) außer Kraft getreten,
zum anderen seien Währungsausgleichsbeträge beispielsweise nicht auf weiße Schokolade und Honigkuchen angewandt worden, die sich hinsichtlich der Inzidenz des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses nicht von den anderen Erzeugnissen unterschieden, die den Ausgleichsbeträgen unterworfen worden seien.
Nach Auffasssung der Kommission kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen, die die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen rechtfertigen, vorlagen, als die Verordnung Nr. 2657/77 erging.
Hinsichtlich der Verordnung Nr. 800/77 verweist die Kommission auf die im Zeitpunkt von deren Erlaß in der Gemeinschaft bestehende Währungssituation, die die Erklärung dafür darstelle, daß es unmöglich gewesen sei, die Währungsausgleichsbeträge in regional unterschiedlich gestalteter Form anzuwenden, ohne dadurch Verzerrungen und Diskriminierungen hervorzurufen.
In einer ersten Phase habe sich die Kommission zur Richtschnur gemacht, nur solche Erzeugnisse in die Liste aufzunehmen, bei denen die Inzidenz des Währungsausgleichs mindestens 1,5 % unter Bezug auf den durchschnittlichen Warenwert betragen habe. Von einer Festsetzung sei abgesehen worden, wenn der Währungsausgleichsbetrag weniger als 0,25 RE/100 kg betragen haben würde.
Die Liste der Erzeugnisse, die in den Währungsausgleich einbezogen worden seien, sei entsprechend der Währungssituation erweitert oder gekürzt worden. 1975 habe man sich nach dem Grundsatz gerichtet, daß Währungsausgleichsbeträge nur für die Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt werden sollten, bei denen die durchschnittliche maximale Inzidenz die Grenze von 5 % überschritten habe.
Da sich die Währungssituation 1976 wieder verschlechtert habe (am 1. Januar 1977 habe der Abstand zwischen den reellen Kursen und den grünen Kursen für das britische Pfund — 38,5 %, für die italienische Lira — 19,2 % und den französischen Franken — 17,5 % erreicht), habe es die Kommission zunächst für vertretbar gehalten, den Währungsausgleich für die in der Verordnung Nr. 1059/69 genannten Erzeugnisse nicht wieder automatisch einzuführen. Aufgrund wiederholter Vorstellungen der irischen Regierung habe sich die Kommission jedoch zu einem raschen Eingreifen veranlaßt gesehen, um den Abstand von 24,3 % zu verringern, der sich aus der unterschiedlichen Festsetzung der grünen Kurse für das britische und das irische Pfund ergeben hätte.
Nach näherer Analyse der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage habe sich jedoch gezeigt, daß die aufgetretenen Probleme mit der zugunsten Irlands getroffenen Entscheidung, die durch die Verordnung Nr. 800/77 ersetzt worden sei, nicht sachgerecht hätten gelöst werden können.
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung seien die für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zugrunde gelegten Abweichungssätze der verschiedenen Gemeinschaftswährungen die folgenden gewesen: Britisches Pfund: — 34,7 %, irisches Pfund: — 10,4 %, französischer Franken: — 16,2 %, italienische Lira: — 21,1 %, Deutsche Mark: +9,3 %, belgische und Luxemburger Franken: +1,4 %, holländische Gulden: +1,4 % und dänische Kronen: 0. Daraus hätte sich ergeben, daß die Differenz zwischen dem britischen und dem irischen Pfund weitaus geringer gewesen sei als zwischen dem britischen Pfund und allen starken Währungen; auch sei sie geringer gewesen als beispielsweise die Differenz zwischen der D-Mark und der italienischen Lira. Bei den fraglichen Erzeugnissen habe die tatsächliche Inzidenz des Währungsausgleichs die 5-%-Grenze überschritten, die im Jahre 1975 als maßgeblich für die Abschaffung des Währungsausgleichs angesehen worden sei. Angesichts dieser Lage sei die allgemeine Anwendung des Währungsausgleichs von vornherein die logische und naheliegende Lösung gewesen, die der üblichen Praxis entsprochen habe.
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt die Kommission aus, daß der Mechanismus des Währungsausgleichs von Anfang an als ein globales System konzipiert worden sei, in dem die Ausgleichsbeträge, die sich aus der Währungssituation eines bestimmten Mitgliedstaats ergeben hätten, eng miteinander verzahnt gewesen seien. Hiervon zeuge Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71, der die Festsetzung von Äusgleichsbeträgen in allen Mitgliedstaaten davon abhängig mache, daß die Abweichung zumindest in einem Mitgliedstaat 2,5 % erreiche.
Eine regionale Anwendung des Währungsausgleichs würde in der Regel der Fälle zu Verzerrungen und Verkehrsverlagerungen führen, durch die andere Handelsströme begünstigt oder benachteiligt würden. Die britischen Erzeuger wären in einem solchen Fall verstärkt auf Länder aufwertender Währungen ausgewichen, denen gegenüber die Begünstigung sich habe besonders stark auswirken müssen.
Hätte man den Währungsausgleich auf das britische Pfund beschränkt, so hätte dies beispielsweise dazu geführt, die Ausfuhren abwertender Länder im Verhältnis zu Ausfuhren der aufwertenden Länder wesentlich zu bevorzugen, weil es am korrigierenden Effekt der Ausfuhrabgaben bzw. Subventionen aus diesen Ländern gefehlt hätte.
Darüber hinaus hätte eine Regionalisierung des Währungsausgleichs den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
In der von der italienischen Regierung gewählten Formulierung berücksichtige diese Rüge nicht die Währungssituation vom November 1977 und vermöge nicht nachzuweisen, daß diese Situation die streitige Maßnahme nicht gerechtfertigt habe.
Die italienische Regierung erwidert, die Kommission trage nichts vor, was den behaupteten Ermessensmißbrauch durch Ausübung einer für sich genommen rechtmäßigen Befugnis zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck in Abrede stelle.
Die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2657/77 durch den Gerichtshof zu prüfen ist, sei sowohl hinsichtlich der Klagezulässigkeit als auch der Rechtmäßigkeitsprüfung in dem Sinne zu beantworten, daß die Voraussetzungen heranzuziehen seien, die die Kommission zum Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 veranlaßt hätten. Die These der Kommission führe letzten Endes zu dem Ergebnis, daß die Verordnung Nr. 2657/77 der Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichtshofes größtenteils entzogen sei, ein nach Auffassung der italienischen Regierung unzulässiges Ergebnis.
Die Kommission erwidert, die Verordnung Nr. 2657/77 sei gültig, insoweit sie unter Beachtung der in der Verordnung Nr. 974/71 festgelegten Voraussetzungen erlassen sei. Wenn es in den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 2657/77 heiße, daß die Situation seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 800/77 sich nicht wesentlich geändert habe, so werde damit gerade auf diese bereits in der dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 800/77 genannten und für den 30. November 1977 als bestehend festgestellten Voraussetzungen verwiesen.
D — Verordnung Nr. 800/77: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Nach Auffassung der italienischen Regierung stellen die hier in Frage stehenden Erzeugnisse stark verarbeitete Waren dar, deren Handel absolut unabhängig von den Märkten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse sei. Für die Lösung der in den irischen Verarbeitungsindustrien im begrenzten Bereich des Handels mit dem Vereinigten Königreich aufgetretenen Schwierigkeiten wäre der Erlaß einer Vorschrift nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 1059/69 angemessen und ausreichend gewesen, was sich von der Anwendung von Ausgleichsbeträgen nicht sagen lasse.
Die Kommission macht geltend, die Bitte der irischen Regierung sei nicht der Grund für den Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 gewesen und hätte dies übrigens auch nicht sein können. Außerdem hätte die Kommission keine begrenztere Maßnahme wie etwa eine regional begrenzte Anwendung der Verordnung Nr. 974/71 vorsehen können.
Die geeigneten Vorschriften, die der Rat nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1059/69 erlassen könne, setzten den Erlaß von Sondermaßnahmen in bezug auf die Preise für gewisse Grunderzeugnisse voraus. Diese Vorschrift habe ebenso wie die Verordnung Nr. 974/71 ihr spezifisches Anwendungsgebiet. Da die Besorgnis von Störungen sich auf die Währungssituation der Mitgliedstaaten und nicht auf im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für die Landwirtschaft in bezug auf die Preise für gewisse Grunderzeugnisse er- lassene Sondermaßnahmen … gründete, sei es ganz klar, daß die zur Bekämpfung solcher möglicher Störungen erlassene besondere Verordnung zur Anwendung habe kommen müssen.
Die italienische Regierung trägt vor, Artikel 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung Nr. 1059/69 beziehe sich auch auf Maßnahmen im Hinblick auf die Festsetzung des Wertes der grünen Währungen der Mitgliedstaaten.
Die Kommission entgegnet, die genannten Vorschriften bezögen sich auf die Marktlage für ein bestimmtes Erzeugnis (Überschüsse, Knappheit) und die bisherigen Anwendungsfälle zeigten, daß diese Vorschriften zu keiner Zeit zur Lösung von durch die Währungssituation verursachten Schwierigkeiten herangezogen worden seien.
E — Intervention Irlands
Die irische Regierung unterstützt den Vortrag der Kommission und verweist auf ihre schriftlichen Erklärungen in den anhängigen Rechtssachen 151/77 (Peiser), 95/78 (Dulciora) und 157/78 (Trawigo).
Speziell zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 2657/77 vertritt sie die Auffassung, das ununterbrochene Vorliegen der Umstände, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 geführt hätten, verbiete gerade nicht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung, habe diese vielmehr gerechtfertigt, ja sogar notwendig gemacht.
Die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I.M., die irische Regierung, vertreten durch den Barrister-at-law J. Murray, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater C. Maestripieri als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 12. Dezember 1978 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Februar 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 25. Januar 1978 erhobenen Klage beantragt die Italienische Republik gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2657/77 der Kommission vom 30. November 1977 über die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Erzeugnisse (ABl. L 308, S. 48) und der Verordnung Nr. 800/77 der Kommission vom 20. April 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 572/76 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge bezüglich der Liste der diesen Beträgen unterworfenen Erzeugnisse (ABl. L 97, S. 18), soweit diese infolge der Verordnung Nr. 2657/77 vorsieht, weiterhin, selbst über den 31. Dezember 1977 hinaus, Währungsausgleichsbeträge auf die in Anhang I Teil 8 der Verordnung Nr. 572/76 bezeichneten Erzeugnisse der Tarifstellen 17.04 D, 18.06 B, 18.06 C, 19.08 B und 21.07 C anzuwenden.
2 In dem Rechtsstreit geht es um die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf Erzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen und im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. 1971, L 106, S. 1), Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind.
3 Die in der Verordnung Nr. 800/77 bezeichneten Erzeugnisse fallen unter die Tarifstellen 17.04 D (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Süßholz-Auszug, Kaugummi und sogenannte weiße Schokolade), 18.06 B (kakaohaltiges Speiseeis), 18.06 C (Schokolade und Schokoladewaren), 19.08 B (andere feine Backwaren als Honigkuchen und ähnliche Backwaren) und 21.07 C (Speiseeis, nicht kakaohaltig).
4 Weil alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, aus denen diese Waren hergestellt werden, hohen Ausgleichsbeträgen unterworfen waren, war — wie es in der zweiten und dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 800/77 heißt — der Preisunterschied der Grunderzeugnisse … so groß, daß er sich angesichts der Besonderheiten des Marktes einiger empfindlicher Erzeugnisse erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei Verarbeitungser Zeugnissen auswirkte.
5 Die Verordnung Nr. 800/77 sah im zweiten Unterabsatz ihres Artikels 2 Absatz 2 vor, daß die Währungsausgleichsbeträge für die genannten Verarbeitungserzeugnisse nur bis zum 31. Dezember 1977 [gelten].
6 Dem Erlaß dieser ab 23. Mai 1977 anwendbaren Verordnung war die Entscheidung der Kommission vom 23. März 1977 (ABl. 1977, L 97, S. 29) vorausgegangen, mit der Irland ermächtigt wurde, für einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 135 der Beitrittsakte zu treffen, und die es diesem Mitgliedstaat erlaubte, für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse der vorgenannten Tarifstellen bei der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich einen Betrag zu erheben und bei der Aus fuhr nach diesem Land einen Betrag zu gewähren.
7 In den Begründungserwägungen zu dieser Entscheidung hieß es:
… die gewährten oder erhobenen Währungsausgleichsbeträge … [für die] Ausgangserzeugnisse [liegen] für das Vereinigte Königreich bei 34,7 % und für Irland bei 10,4 %. Diese Situation, die für die … Hersteller in Irland einen relativen Kostennachteil von 24,3 % bringt, kann zu Wettbewerbsverzerrungen im Handel mit den in dem irischen Antrag genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen den beiden Mitgliedstaaten führen… Die derzeitige, seit November 1976 akute Situation hat in den betreffenden Sektoren der irischen Wirtschaft erhebliche Schwierigkeiten verursacht …
8 Die mit dieser auf das Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland beschränkten Regelung eingeführten Währungsausgleichsbeträge sind mit Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1977 (ABl. 1977, L 123, S. 18) geändert worden; nach dieser sollte diese letztgenannte Entscheidung ebenso wie die erstgenannte an dem Tage unanwendbar werden, an dem die
9 Verordnung Nr. 800/77 wirksam wurde. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1977 hat die italienische Regierung der Kommission mitgeteilt, daß sie mit einer Verlängerung der Verordnung Nr. 800/77 nicht einverstanden sei.
10 Diese Verlängerung wurde mit der Verordnung Nr. 2657/77 vom 30. November 1977 auf unbestimmte Zeit beschlossen.
Zur Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Verordnung Nr. 800/77
11 Die italienische Regierung beantragt die Nichtigerklärung
der Verordnung Nr. 2657/77 der Kommission vom 30. November 1977 und
der Verordnung Nr. 800/77 der Kommission vom 20. April 1977, soweit diese infolge der Verordnung Nr. 2657/77 vorsieht, weiterhin, selbst über den 31. Dezember 1977 hinaus, Währungsausgleichsbeträge auf die in Anhang I Teil 8 der Verordnung Nr. 572/76 bezeichneten Erzeugnisse der Tarifstellen 17.04 D, 18.06 B, 18.06 C, 19.08 B und 21.07 C
anzuwenden.
12 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage, soweit diese auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 800/77 gerichtet ist, im Hinblick auf die Vorschriften über die Klagefristen in Artikel 173 EWG-Vertrag und Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung.
13 Sie macht geltend, die von der italienischen Regierung erhobenen Rügen beträfen nicht die Verlängerung als solche oder die wirtschaftliche Lage vom November 1977, sondern bezögen sich auf die für den Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 ausschlaggebenden Gründe.
14 Tatsächlich bezieht sich die Klage jedoch ausschließlich auf die ab dem 1. Januar 1978 bestehende Rechtslage gemäß der Verordnung Nr. 2657/77, welche die Verordnung Nr. 800/77 auf unbeschränkte Zeit verlängert hat.
15 Dieser Klagepunkt ist also zulässig.
Zu der die Verordnung Nr. 2657/77 betreffenden Rüge
16 Die italienische Regierung macht geltend, mit dem zweiten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 800/77 habe die Kommission ihre eigene Ermessensbefugnis begrenzen, d. h. die Ausübung dieser Befugnis ohne Möglichkeit der Verlängerung bis zum 31. Dezember 1977 beschrän ken wollen.
17 Wenn die Kommission deshalb beschließe, die Währungsausgleichsbeträge auf unbestimmte Zeit anzuwenden, ohne daß sich die Lage wesentlich geändert habe, so begehe sie einen Ermessensmißbrauch.
18 Auch sei der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens insofern verletzt, als die in der Verordnung Nr. 800/77 vorgesehene Frist so zwingend festgelegt gewesen sei, daß man hätte erwarten müssen, die Anwendung der Währungs ausgleichsbeträge werde spätestens am 31. Dezember 1977 enden.
19 Der Umstand, daß die Verordnung Nr. 2657/77 einen Monat vor Ablauf dieser Frist in Kraft getreten sei, reiche für den Schutz des berechtigten Vertrauens nicht aus, weil eine Verlängerung der Frist nicht vorgesehen gewesen sei und der zweite Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 800/77 bestimmt habe, daß … die Währungsausgleichsbeträge nur bis spätestens zum 31. Dezember 1977 [gelten] sollten.
20 Die Kommission entgegnet, Ende November 1977 habe sie sich nur fragen müssen, ob die in der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, d. h. ob weiterhin die Umstände vorlägen, die die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge erzwungen hätten.
21 Falls dies der Fall gewesen sei, könne die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2657/77 nicht in Zweifel gezogen werden.
22 Die Kommission habe in Wirklichkeit nicht vor der von der italienischen Regierung beschriebenen Alternative gestanden, da die Angabe eines Endtermins lediglich bedeutet habe, daß die Ausgleichsbeträge nicht ohne neue Verordnung weiterhin angewendet werden könnten.
23 Der Zweck der geltenden agromonetären Gemeinschaftsvorschriften und die Begründungserwägungen zu der streitigen Verordnung hätten den betroffenen Kreisen den Schluß nahelegen müssen, daß die am Jahresende zu treffenden Maßnahmen — Verlängerung, Abschaffung oder Änderung der Regelung der Verordnung Nr. 800/77 — notwendigerweise von der dann an den Devisenmärkten herrschenden Lage abhängen würden.
24 Selbst wenn Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 800/77 die Bedeutung gehabt haben sollte, die ihm die italienische Regierung beilegt, so hätte diese Vorschrift die Kommission doch nicht von einer erneuten Prüfung der Lage am Jahresende befreien können.
25 In der fünften Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 800/77 hieß es, eine erneute Prüfung der Wirtschaftslage bei den in Frage kommenden … Erzeugnissen vor Jahresende [sei] angebracht, damit die Liste der Währungsausgleichsbeträgen unterworfenen Erzeugnisse gegebenenfalls geändert [werde].
26 Aus dieser Erwägung ließ sich nicht ableiten, daß die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge bei unverändert fortdauernder Lage notwendigerweise eingestellt würde; hingegen konnte man zu dem Schluß kommen, daß eine neue Verordnung erforderlich würde, falls die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen über den 31. Dezember 1977 hinaus fortgesetzt werden müßte.
27 Diese Rüge ist also nicht begründet.
Zu der die Verordnung Nr. 800/77 betreffenden Rüge
28 Die italienische Regierung macht geltend, mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 habe die Kommission Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 verletzt, wonach Absatz 1 … nur angewandt [wird], sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.
29 Aufgrund dieser Vorschrift hätten für Erzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, jedoch Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, Ausgleichsbeträge nur zu dem Zweck eingeführt werden dürfen, die Gefahr von Störungen im Handel mit den landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Zucker, Getreide usw.) zu vermeiden, von denen die Verarbeitungserzeugnisse (Speiseeis, Schokolade, Kekse) abhängen.
30 Die Kommission habe nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 800/77 nicht die Gefahr von Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen, sondern die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bei Verarbeitungserzeugnissen in Erwägung gezogen.
31 Außerdem sei die Begründung der Verordnung Nr. 800/77 lückenhaft, weil sie die Gefahr von Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen unberücksichtigt lasse und sich auf die Feststellung beschränke, es bestehe die Gefahr von Störungen der Wettbewerbsbedingungen im Handel mit Verarbeitungserzeugnissen.
32 Tatsächlich hat die Kommission zur Begründung der Verordnung Nr. 800/77 ausgeführt: Bei den Verarbeitungserzeugnissen, die keinen Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, ist der Preisunterschied der Grunderzeugnisse … so groß, daß er sich … erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei Verarbeitungserzeugnissen auswirkt.
33 Nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. 1972, L 291, S. 148) ist für die Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse erforderlich, daß die in Absatz 1 genannten Währungsmaßnahmen (d. h. das Zulassen von Schwankungen des Wechselkurses der Währung eines Mitgliedstaats) zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden.
34 Bei den Verarbeitungserzeugnissen sind die anzuwendenden Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.
35 Zur Rechtfertigung der Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf Verarbeitungserzeugnisse ist also ausreichend, daß die auf die Grunderzeugnisse anwendbaren Ausgleichsbeträge eine erhebliche Inzidenz auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse haben.
36 Für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, aus denen die von der Verordnung Nr. 800/77 erfaßten Erzeugnisse hergestellt werden, war die Gefahr von Störungen bereits festgestellt worden, als auf diese Grunderzeugnisse Ausgleichsbeträge angewandt wurden.
37 Die Begründung der streitigen Verordnung sagt klar, daß die Anwendung dieser Ausgleichsbeträge auf die Grunderzeugnisse eine erhebliche Inzidenz auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse haben kann; infolgedessen ist diese Rüge unbegründet.
38 Die italienische Regierung macht weiter geltend, die Kommission habe die Währungsausgleichsbeträge auf die streitigen Erzeugnisse nicht etwa angewandt, um Problemen zu begegnen, die aus der Instabilität der Währungsverhältnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation entstehen könnten, sondern um von den irischen Verarbeitungsindustrien angezeigte Schwierigkeiten im Handelsverkehr mit dem Vereinigten Königreich zu beseitigen.
39 Die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf die streitigen Erzeugnisse im Handel zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern sei durch die geringe Inzidenz, die die Währungsschwankungen auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse haben könnten, nicht gerechtfertigt.
40 Dieser Schluß werde durch den Umstand bestätigt, daß die Währungsausgleichsbeträge beispielsweise auf weiße Schokolade (Tarifstelle 17.04 C) und auf Honigkuchen (Tarifstelle 19.08 A) nicht angewendet worden seien, obwohl es sich dabei um Erzeugnisse handele, bei denen die Inzidenz des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses nicht anders sei als bei den anderen erörterten Erzeugnissen, auf die Währungsausgleichsbeträge zur Anwendung gekommen seien.
41 Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 1059/69 hätte der Rat geeignete Vorschriften erlassen können, sei es, um der etwaigen Auswirkung von Sondermaßnahmen auf den Warenverkehr Rechnung zu tragen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen in bezug auf die Preise für gewisse Grunderzeugnisse erlassen werden könnten, sei es, um einer besonderen Lage bestimmter Waren Rechnung zu tragen.
42 Der auf die im vorliegenden Verfahren betroffenen Erzeugnisse bezügliche Teil der Verordnung Nr. 800/77 verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil zur Lösung der auf den Handelsaustausch mit dem Vereinigten Königreich beschränkten Schwierigkeiten der irischen Verarbeitungsindustrien eine auf diesen Artikel 14 gestützte Regelung angemessen und ausreichend, die Anwendung von Ausgleichsbeträgen dagegen weder notwendig noch im Hinblick auf den erstrebten Zweck verhältnismäßig gewesen sei.
43 Die Kommission trägt vor, sie habe im Jahre 1975 als Leitlinie beschlossen, daß Währungsausgleichsbeträge nur für solche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt werden sollten, bei denen die durchschnittliche maximale Inzidenz des Währungsausgleichs die Grenze von 5 % überschritten habe.
44 Am 1. Januar 1977 habe der Abstand zwischen den grünen Kursen für das britische und das irische Pfund 24,3 % betragen, was zu wiederholten Vorstellungen der irischen Regierung und als deren Ergebnis zur Entscheidung vom 23. März 1977 geführt habe, mit der Irland ermächtigt worden sei, Schutzmaß nahmen zu treffen.
45 Nach näherer Analyse der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage habe sich jedoch gezeigt, daß die aufgetretenen Probleme mit der zugunsten Irlands getroffenen Entscheidung nicht sachgerecht hätten gelöst werden können.
46 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 800/77 seien die für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zugrunde gelegten Abweichungssätze der verschiedenen Gemeinschaftswährungen die folgenden gewesen: Britisches Pfund: — 34,7 %, irisches Pfund: — 10,4 %, französischer Franken: — 16,2 %, italienische Lira: — 21,1 %, Deutsche Mark: +9,3 %, belgischer und Luxemburger Franken: +1,4 %, holländischer Gulden: +1,4 % und Dänenkronen: 0.
47 Daraus habe sich ergeben, daß die Differenz zwischen dem britischen und dem irischen Pfund weitaus geringer gewesen sei als zwischen dem britischen Pfund und allen starken Währungen und auch geringer als zwischen der D-Mark und der italienischen Lira.
48 Außerdem habe bei den fraglichen Erzeugnissen die tatsächliche Inzidenz des Währungsausgleichs die 5- %-Grenze überschritten, die im Jahre 1975 als maßgeblich für die Abschaffung des Währungsausgleichs angesehen worden sei.
49 Artikel 14 der Verordnung Nr. 1059/69 betreffe nur den Erlaß geeigneter Vorschriften zu dem Zweck, der etwaigen Auswirkung von Sondermaßnahmen — die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für die Landwirtschaft in bezug auf die Preise für gewisse Grunderzeugnisse erlassen werden könnten — auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern Rechnung zu tragen.
50 Diese Vorschrift sei deshalb nicht geeignet, der Gefahr von Störungen im Handel mit Verarbeitungserzeugnissen zu begegnen, die durch die Währungssituation der Mitgliedstaaten verur sacht würden.
51 Was die Nichtanwendung der Währungsausgleichsbeträge auf gewisse andere Erzeugnisse angehe, so sei die Kommission nach Abwägung der maßgeblichen Faktoren, wie etwa des in seinem Umfang begrenzten Wettbewerbs und der Tatsache, daß die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen nicht verlangt worden sei, zu dem Ergebnis gekommen, diese Erzeugnisse brauchten dem Währungsausgleichssystem nicht unterworfen zu werden.
52 Die italienische Regierung hat die von der Kommission genannten Zahlen nicht bestritten.
53 Außerdem ist die Kommission nicht verpflichtet, für alle Erzeugnisse einer Warengruppe Ausgleichsbeträge festzusetzen, sie kann vielmehr die Notwendigkeit der Anwendung solcher Ausgleichsbeträge für einzelne Erzeugnisse
54 oder für einzelne Gruppen von Erzeugnissen getrennt prüfen. Auch diese Rüge ist deshalb nicht begründet.
55 Da die von der italienischen Regierung vorgebrachten Rügen unbegründet sind, ist die Klage abzuweisen.
56 Die als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission aufgetretene Republik Irland hat beantragt, die Klage abzuweisen, jedoch nicht den Antrag gestellt, ihre Auslagen der Klägerin aufzuerlegen.
Kosten
57 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
58 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik wird verurteilt, die der Beklagten entstandenen Kosten zu tragen.