Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1979 – C-117/78
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:109
In der Rechtssache 117/78
WILLY ORLANDI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bertrange (Großherzogtum Luxemburg), 95, rue de Mamer, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alain Van Solinge, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/B/155 die Zulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen dieses im Amtsblatt C 128 vom 1. Juni 1977, S. 10, ausgeschriebenen Auswahlverfahrens ablehnte,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. G. Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger trat 1974 in den Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Er wurde 1975 in der Besoldungsgruppe C 3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
2. Zweimal bewarb er sich zu einem allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppen B 4 und B 5, wobei er das erste Mal die Sachgebiete Buchführung, öffentliche Finanzen, Beschaffungen und Statistische Berechnungen und das zweite Mal nur das erste dieser Sachgebiete wählte.
Bei dem ersten Auswahlverfahren (KOM/B/139, des im ABl. C 223 vom 30. 9. 1975, S. 7, ausgeschrieben war) wurde er nicht zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zugelassen, weil er nicht die für die schriftlichen Prüfungen erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hatte. Bei dem zweiten Auswahlverfahren (KOM/B/155, ABl. C 128 vom 1. 6. 1977, S. 10), das dieser Klage zugrunde liegt, wurde er nicht zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen zugelassen.
3. Nach der Stellenausschreibung KOM/B/155 mußten die Bewerber folgende besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren erfüllen:
— Nachweis einer abgeschlossenen höheren Schulbildung (der Prüfungsausschuß trägt hierbei den verschiedenen Unterrichtssystemen der Mitgliedstaaten Rechnung).
…
— Bei Annahmeschluß für die Bewerbungen eine mindestens einjährige, nach dem Schulabschluß gesammelte Berufserfahrung auf dem von dem Bewerber gewählten Sachgebiet.
4. Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/B/155 prüfte die Bewerbungen von 2773 Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstaben a, b und c des Beamtenstatuts erfüllten. Davon wurden 1287 zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen zugelassen.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 20. September 1977 mitgeteilt, daß seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, da seine Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise nicht den gestellten Bedingungen entsprochen hätten. Auf die vom Kläger erhobene Beschwerde bestätigte ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses am 30. September 1977 die getroffene Entscheidung.
Der Kläger ist Inhaber eines belgischen Certificat d'etudes moyennes commerciales und eines Diplôme d'aide-comptable, die beide von der École de commerce de degre moyen in Tournai erteilt wurden, sowie eines vom Institut d'enseignement technique de l'Etat in Tournai erteilten Diplôme des cours techniques secondaires supérieurs, section comptabilite.
Am 14. Dezember 1977 legte der Kläger eine Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission ein, die diese jedoch mit Schreiben vom 20. März 1978 zurückwies.
5. Die am 17. Mai 1978 beim Gerichtshof eingereichte Klage zielt auf die Aufhebung der Entscheidung, mit der es der Prüfungsausschuß ablehnte, den Kläger zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zuzulassen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II. Anträge der Parteien
1. Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
festzustellen, daß er schuldhaft und widerrechtlich von dem Auswahlverfahren KOM/B/155 ausgeschlossen wurde;
festzustellen, daß die Anstellungsbehörde einen Ermessensmißbrauch begangen hat;
demgemäß
die ablehnende Entscheidung über die Bewerbung des Klägers zu dem fraglichen Auswahlverfahren aufzuheben;
die ausdrückliche ablehnende Entscheidung über die vom Kläger eingelegte Beschwerde aufzuheben;
festzustellen, daß jede im Anschluß an dieses Auswahlverfahren, das in vollem Umfang aufzuheben ist, vorgenommene Ernennung rechtswidrig ist, und diese daher aufzuheben;
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In seiner Erwiderung beantragt er außerdem, festzustellen, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses deshalb rechtswidrig ist, weil sie einen Vorstoß darstellt gegen
Artikel 25 des Statuts und Artikel 5 seines Anhangs III;
den tatsächlichen Sachverhalt, da der Prüfungsausschuß das Diplom des Klägers falsch ausgewertet hat;
den Grundsatz der Laufbahnförde rung;
die Regel, daß die Voraussetzungen für den Zugang zu dem Auswahlverfahren allen Beteiligten in geeigneter Weise bekannt gemacht werden müssen;
hilfsweise,
hinsichtlich der Kosten Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes anzuwenden.
2. Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
1. Die Kommission wirft zunächst eine Zulässigkeitsfrage auf, deren Entscheidung sie jedoch in das Ermessen des Gerichtshofes stellt. Sie räumt ein, daß die Klage innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist nach dem Bescheid auf die Verwaltungsbeschwerde eingereicht worden sei; sie erinnert aber daran, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff und Urbair/Kommission — Slg. 1978, 769) entschieden habe, daß einer Klage gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses nicht notwendigerweise eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 des Statuts vorausgehen müsse. Sie ist daher der Ansicht, daß die Klagefrist von der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses an gerechnet werden müsse.
2. Der Kläger weist darauf hin, daß die Kommission auf seine Beschwerde fristgemäß geantwortet habe und daß er verpflichtet sei, das in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Verfahren einzuhalten, solange diese Vorschrift nicht geändert worden sei.
B — Zur Begründetheit
1. a)Der Kläger macht geltend, der Prüfungsausschuß müsse für die Entscheidung darüber, ob ein Diplom den in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen entspreche, dem Wortlaut der Stellenausschreibung zufolge von dem Unterrichtssystem der Mitgliedstaaten ausgehen. Der Kläger meint deshalb, der Prüfungsausschuß habe das Diplôme des cours techniques secondaires anerkennen müssen, das ein vom belgischen Secretariat permanent au Recrutement im Hinblick auf die Prüfungen für Stellen des Niveaus II anerkannter Befähigungsnachweis sei; dieses Niveau entspreche den Stellen der Laufbahngruppe B der Gemeinschaften.b)Die Kommission entgegnet, auch wenn diese letzte Behauptung zutreffe, so zwinge doch der Umstand, daß das Diplom des Klägers in Belgien ein ausreichender Befähigungsnachweis sei, den Prüfungsausschuß keineswegs dazu, dieses Kriterium für die Zulassung zu dem umstrittenen Auswahlverfahren zugrunde zu legen; vielmehr dürfe die Kommission in Anbetracht der ihr durch Artikel 27 des Statuts auferlegten Verpflichtungen strengere Kriterien anwenden. Nach Auffassung der Kommission mußte der Prüfungsausschuß nach dem Wortlaut der Stellenausschreibung feststellen, ob das Niveau der absolvierten Studien dem in den Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren verlangten Niveau sowie dem Artikel 5 Absatz 1 des Statuts entspreche. Unter abgeschlossener höherer Schulbildung sei ein vollständiger Ausbildungsgang an der höheren Schule zu verstehen, der den Zugang zur Hochschule eröffnen könne. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem System des Artikels 5 Absatz 1 des Statuts. Mit dem Diplöme des cours techniques secondaires superieurs würden Abendkurse oder Kurse der sozialen Förderung, die keinen solchen Ausbildungsgang darstellten, abgeschlossen.
2. a)Der Kläger betont hierauf, daß seine Diplome bei dem Auswahlverfahren KOM/B/139 für ausreichend gehalten worden seien.b)Die Kommission bemerkt in dieser Hinsicht, die Beurteilung durch den Prüfungsausschuß erfolge zwar anhand der Unterlagen der einzelnen Bewerber, doch hänge die Strenge dieser Beurteilung unvermeidlich von der Quantität und Qualität der Bewerbungen ab, die sich im Laufe der Jahre allmählich erhöhten. Da jedes Auswahlverfahren ein Verfahren für sich darstelle, könne die günstige Beurteilung von 1975 im Jahr 1977 kein Präjudiz für den Prüfungsausschuß sein.
3. a)Der Kläger wirft dem Prüfungsausschuß außerdem vor, daß er seine Berufserfahrung nicht berücksichtigt habe, was nicht nur gegen die Voraussetzungen der Stellenausschreibung, sondern auch gegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d seines Anhangs III verstoße.b)Die Kommission entgegnet, die Voraussetzung in bezug auf die Berufserfahrung sei mit der Schulbildung als kumulative, nicht als alternative Voraussetzung aufgestellt worden, was nach dem Statut völlig rechtmäßig sei. Die vom Kläger erwähnte erste Statutsbestimmung habe nicht zum Ziel, die Voraussetzungen für den Zugang zur Laufbahngruppe B in starrer Form festzulegen, sondern allgemein das Mindestniveau eines Beamten dieser Laufbahngruppe zu bestimmen. Keine Vorschrift des Statuts verbiete der Kommission, einen strengeren Maßstab für die Zulassung zu einem bestimmten Auswahlverfahren anzulegen, sofern dadurch nicht mehr Kenntnisse verlangt würden, als durch die höhere Schulbildung erworben werden, oder eine größere Berufserfahrung, als diesem Ausbildungsniveau entspreche.
4. a)Nach Auffassung des Klägers besteht eine weitere Rechtswidrigkeit darin, daß in der Stellenausschreibung nicht angegeben gewesen sei, daß nur solche Diplome, die den Zugang zur Hochschule eröffneten, für ausreichend gehalten worden seien. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1972 in der Rechtssache 78/71 (Costacurta/Kommission — Slg. 1972, 163).b)Die Kommission bemerkt hierzu, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 (Marcato/Kommission — Slg. 1972, 427) bestätigt, daß es rechtmäßig sei, wenn dem Prüfungsausschuß die Möglichkeit gelassen werde, anhand einer allgemeinen Wendung von Fall zu Fall zu beurteilen, ob das vorgelegte Diplom dem im Statut und in der Stellenausschreibung geforderten Niveau entspreche.
5. a)Der Kläger macht sodann geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei unzureichend begründet worden. Er bezieht sich insoweit auf das vorerwähnte Urteil vom 14. Juni 1972.b)Die Kommission verweist in dieser Hinsicht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/77, von Wüllerstorff und Urbair, aus dem hervorgehe, daß der Prüfungsausschuß seine Entscheidung hinreichend begründet habe, wenn er die Zulassungsvoraussetzung angebe, der eine Bewerbung nicht entspreche.
6. a)Der Kläger bemerkt schließlich, die Entscheidung des Prüfungsausschusses verstoße gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegten Grundsatz der Laufbahnförderung, denn er habe Tätigkeiten der Laufbahngruppe B verrichtet.b)Die Kommission trägt zu ihrer Verteidigung vor, die Ausübung von Tätigkeiten einer höheren Laufbahn verleihe nicht das Recht, in diese Laufbahn eingestuft zu werden, da der Laufbahnwechsel von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig sei.
IV. Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 25. Januar 1979 haben Herr W. Orlandi, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt D. Jacob, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. März 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die am 17. Mai 1978 eingereichte Klage zielt auf die Aufhebung der dem Kläger am 26. September 1977 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/155, mit der dieser die Zulassung des Klägers zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens ablehnte, sowie auf die Aufhebung der im Anschluß an das Auswahlverfahren erfolgten Ernennungen.
2 Dieses Auswahlverfahren wurde von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Besoldungs- gruppe B 5 und B 4 durchgeführt.
3 Die mit den zu besetzenden Planstellen verbundenen Tätigkeiten waren in bezug auf vier verschiedene Sachgebiete — zum Beispiel Buchführung, öffentliche Finanzen — angegeben, unter denen die Bewerber ihre Wahl treffen mußten.
4 Unter der Rubrik der besonderen Zulassungsvoraussetzungen war in der Stellenausschreibung bestimmt, daß die Bewerber eine abgeschlossene höhere Schulbildung nachweisen und außerdem eine mindestens einjährige, nach dem Schulabschluß gesammelte Berufserfahrung auf dem gewählten Sachgebiet besitzen mußten.
5 Dem Kläger, der seine Bewerbung eingereicht und dabei das Sachgebiet Buchführung, öffentliche Finanzen gewählt hatte, wurde die Zulassung zu dem Auswahlverfahren mit der Begründung verweigert, daß seine Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise nicht den gestellten Bedingungen entsprächen.
Zur Zulässigkeit
6 Der Kläger hat seine Klage beim Gerichtshof erhoben, nachdem er am 14 Dezember 1977 bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses eingelegt hatte.
7 Die Kommission hatte dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 1978 mitgeteilt, daß sie seiner Beschwerde nicht stattgeben könne, da die Entscheidung eines Prüfungsausschusses von ihr nicht aufgehoben oder abgeändert werden dürfe und in seinem Fall kein Gesichtspunkt gegeben sei, der es rechtfertigen könne, daß der Prüfungsausschuß seine Entscheidung noch einmal überdenke.
8 Die Kommission hat vor dem Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob die Klage im Hinblick auf Artikel 91 Absatz 3 des Statuts wegen Fristversäumnis unzulässig sei, da die in dieser Bestimmung vorgesehene Dreimonatsfrist unter den gegebenen Umständen vom Tage der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses und nicht von der Antwort der Kommission auf die im Vorverfahren eingelegte Beschwerde an gerechnet werden müsse.
9 Der Gerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aus dem Rahmen des Statuts fällt, da diese Behörde die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nicht aufheben oder abändern kann.
10 Wenn aber der Betroffene, anstatt unmittelbar den Gerichtshof anzurufen, sich trotzdem — unter Berufung auf die Statutsbestimmungen — in Form einer Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde wendet, so darf dieses Vorgehen, welche rechtliche Bedeutung ihm auch zukommen mag, nicht zur Folge haben, daß für den Betroffenen bis zur Beantwortung der Beschwerde eine Frist abläuft.
11 Denn ein solcher Irrtum über die Unanwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 ist in diesem Fall bei dem derzeitigen Wortlaut der Bestimmungen entschuldbar und kann, falls nicht zwingende Gründe für etwas anderes sprechen, nicht zu einem Ausschluß wegen Fristversäumnis führen und damit dem Betroffenen sein Klagerecht nehmen.
12 Die Klage ist demnach zulässig.
Zur Begründetheit
13 Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses verstoße gegen die Stellenausschreibung sowie gegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts, weil sie seine Berufserfahrung nicht berücksichtigt habe.
14 Die genannte Vorschrift lautet:
Die Laufbahngruppe B umfaßt in fünf Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind, welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken, die Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (gehobener Dienst).
15 Mit dieser Vorschrift soll das Mindestniveau eines Beamten der betreffenden Laufbahngruppe allgemein bestimmt werden, wobei aber nicht ausgeschlossen wird, daß die Schulbildung und die Berufserfahrung als kumulative Voraussetzungen aufgestellt werden, wenn die Art der zu besetzenden Dienstposten dies verlangt, so wie es bei dem hier in Rede stehenden Auswahlverfahren der Fall war.
16 Da in der fraglichen Stellenausschreibung die Berufserfahrung neben der Schulbildung als zusätzliche Voraussetzung aufgestellt war, durfte der Prüfungsausschuß diese erste Voraussetzung außer acht lassen, falls er — wie im vorliegenden Fall — der Ansicht war, die zweite Voraussetzung sei nicht gegeben.
17 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
18 Der Kläger macht außerdem geltend, der Prüfungsausschuß habe sich zu Unrecht geweigert anzuerkennen, daß seine Diplome die in der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung in bezug auf die höhere Schulbildung erfüllten.
19 Die Kommission leugnet nicht, daß die vom Kläger absolvierten Studien in Belgien einer höheren Schulbildung entsprächen; sie behauptet aber, die Diplome genügten nicht den Anforderungen der Stellenausschreibung, weil sie nicht den Zugang zur Hochschule eröffneten.
20 Die Stellenausschreibung verwendet bei ihrer Definition der Voraussetzung in bezug auf die Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise den Ausdruck höhere Schulbildung und fügt hinzu, daß der Prüfungsausschuß … hierbei den veschiedenen Unterrichtssystemen der Mitgliedstaaten Rechnung [trägt].
21 Zwar darf die Kommission die Voraussetzungen eines Auswahlverfahrens strenger formulieren, als dies im vorliegenden Fall geschehen ist, und unter anderem auch ein Diplom verlangen, das den Zugang zur Hochschule eröffnet; diese Anforderung muß sich aber aus dem Wortlaut der Stellenausschreibung selbst ergeben, berücksichtigt man die Tatsache, daß in den einzelnen Mitgliedstaaten eine große Vielfalt an höheren Schulsystemen besteht, von denen einige nicht der Vorbereitung auf eine Hochschulausbildung dienen und nicht ohne weiteres zu einer solchen Ausbildung berechtigen.
22 Der Prüfungsausschuß war also nach dem Wortlaut der fraglichen Stellenausschreibung nicht berechtigt, dem Kläger die Zulassung mit der Begründung zu verweigern, daß die Diplome, die er besaß, nicht den Zugang zur Hochschule eröffneten.
23 Dies gilt übrigens um so mehr, als bei einem früheren Auswahlverfahren (KOM/B/139) angenommen wurde, daß der Kläger die Voraussetzungen, die ebenso lauteten wie die der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung, erfüllte.
24 Da die Entscheidung des Prüfungsausschusses somit aufzuheben ist, braucht die Rüge der angeblich unzureichenden Begründung dieser Entscheidung nicht mehr geprüft zu werden.
25 Da es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellunsreserve handelt, werden die Rechte des Klägers angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß seine Entscheidung noch einmal überdenkt, ohne daß es erforderlich wäre, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die im Anschluß daran erfolgten Ernennungen aufzuheben.
Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
27 Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Herrn Willy Orlandi mit Schreiben vom 20. September 1977 mitgeteilte Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/B /155 seine Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens ablehnte, wird aufgehoben.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.