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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1979 – C-157/78
ECLI:EU:C:1979:111
In der Rechtssache 157/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
TRAWIGO GMBH & CO. KG, Würselen,
gegen
HAUPTZOLLAMT AACHEN-NORD
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 800/77 der Kommission vom 20. April 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge bezüglich der Liste der diesen Beträgen unterworfenen Erzeugnisse (ABl. L 97, S. 18)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Die maßgeblichen Regelungen
Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über, bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) ermächtigt in ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Mitgliedstaaten, bei der Ein- und Ausfuhr der in Absatz 2 des Artikels genannten Erzeugnisse Ausgleichsbeträge zu erheben oder zu gewähren. Dies gilt für:
Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind;
Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der … (vorgenannten) Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.
Absatz 3 dieses Artikels in der durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) geänderten Fassung bestimmt, daß Absatz 1
… nur angewandt [wird], sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Wa renverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.
Artikel. 4 der Verordnung Nr. 974/71 lautet:
Beträgt in keinem Mitgliedstaat der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 2,5 %, so wird kein Ausgleichsbetrag festgesetzt. (Dieser Vomhundertsatz stellt den Unterschied zwischen dem amtlichen Umrechnungskurs der betreffenden Währung und dem grünen Kurs dar).
Durch die Verordnung Nr. 800/77 wurden zahlreiche Waren dem System der Währungsausgleichsbeträge unterworfen. Dabei handelte es sich um verschiedene Zuckerwaren, Speiseeis, Schokoladen und Schokoladenwaren, feine Backwaren und verschiedene Speisezubereitungen.
Die zweite und dritte Begründungserwägung zu dieser Verordnung lauten:
Die Währungsäusgleichsbeträge betreffen nur einen Teil der nicht in Anhang II des Vertrages genannten Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden; sie sind Gegenstand einer Sonderregelung im Sinne von Artikel 235 des Vertrages. Dagegen sind ihre gesamten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse jenen Ausgleichsbeträgen unterworfen.
Dies kann vor allem wegen der zur Zeit geltenden hohen Währungsäusgleichsbeträge zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Bei den Verarbeitungserzeugnissen, die keinen Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, ist der Preisunterschied der Grunderzeugnisse nämlich so groß, daß er sich angesichts der Besonderheiten des Marktes einiger empfindlicher Erzeugnisse erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei Verarbeitungserzeugnissen auswirkt.
Die fünfte Begründungserwägung sieht vor, daß eine erneute Prüfung der Wirtschaftslage bei den in Frage kommenden, nicht unter Anhang II fallenden Erzeugnissen vor Jahresende stattfindet. Daher bestimmt Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung, daß die Währungsausgleichsbeträge bei Erzeugnissen der Tarif- stellen 17.04 D (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Süßholz-Auszug, Kaugummi und sogenannte weiße Schokolade), 18.06 B (kakaohaltiges Speiseeis), 18.06 C (Schokolade und Schokoladewaren), 19.08 B (andere feine Backwaren als Honigkuchen) und 21.07 C (nichtkakaohaltiges Speiseeis) nur bis zum 31. Dezember 1977 gelten.
Durch die Verordnung Nr. 2657/77 der Kommission vom 30. November 1977 über die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Erzeugnisse (ABl. L 308, S. 48) wurde die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 800/77 aufgehoben, die Währungsausgleichsbeträge wurden bei den fraglichen Erzeugnissen auf unbestimmte Zeit beibehalten.
Vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 800/77 war die Entscheidung der Kommission vom 23. März 1977 ergangen, mit der Irland ermächtigt wird, für einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 135 der Beitrittsakte zu treffen (ABl. L 97, S. 29). Die Entscheidung ermächtigte Irland, bis zum 31. Dezember 1977 bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen u. a. der Tarifstellen 17.04 D, 18.06 B, 18.06 C, 19.08 B und 21.07 C mit Ursprung im Vereinigten Königreich einen Betrag zu erheben und bei der Ausfuhr der betref fenden Waren mit Ursprung in Irland nach dem Vereinigten Königreich einen Betrag zu gewähren. In den Begründungserwägungen zu dieser Entscheidung wird aufgeführt:
… die gewährten oder erhobenen Währungsausgleichsbeträge [liegen]… für [die] Ausgangserzeugnisse für das Vereinigte Königreich bei 34,7 % und für Irland bei 10,4 %. Diese Situation, die für die betreffenden Hersteller in Irland einen relativen Kostennachteil von 24,3 % bringt, kann zu Wettbewerbsverzerrungen im Handel mit den in dem irischen Antrag genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen den beiden Mitgliedstaaten führen … Die derzeitige, seit November 1976 akute Situation hat in den betreffenden Sektoren der irischen Wirtschaft erhebliche Schwierigkeiten verursacht, …
Die so in den zweiseitigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland eingeführten Währungsausgleichsbeträge wurden durch neue Beträge ersetzt, die sich im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1977 zur Änderung der Entscheidung vom 23. März 1977 (ABl. L 123, S. 18) finden. Nach ihrem Artikel 3 wurde diese zweite Entscheidung sowie die Entscheidung vom 23. März 1977 zu dem Zeitpunkt unanwendbar, an dem die Verordnung Nr. 800/77 wirksam wurde (also am 23. Mai 1977).
B — Sachverhalt
Die Firma Trawigo beantragte mit Sammelzollanmeldung vom 1. August 1977 die Abfertigung von Pastillenkomprimaten aus Belgien und Gummibonbons aus Italien, die unter die Tarifstelle 17.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, zum freien Verkehr. Diese Waren hatte sie zum Preise von insgesamt 11351 DM gekauft.
Mit Bescheid vom 10. August 1977 erhob das Zollamt Währungsausgleich in Höhe von 66,50 DM. Die Firma Trawigo legte hiergegen Einspruch ein, den das Hauptzollamt als unbegründet zurückwies.
C — Die vorab zu entscheidende Frage
Mit Beschluß vom 7. Juli 1978 hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof ersucht, vorab folgende Frage zu entscheiden:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 800/77 der Kommission vom 20. April 1977 insoweit ungültig, als bei der Einfuhr bzw. bei der Ausfuhr von Waren der Tarifnummer 17.04 D (Code-Nr. 1704806 sowie 1704602) Währungsausgleich erhoben bzw. gewährt wird?
Der Beschluß des Finanzgerichts ist am 26. Juli 1978 beim Gerichtshof eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen
A — Erklärungen der Firma Trawigo
Die Firma Trawigo macht geltend, die Einführung eines Währungsausgleichsbetrages für die in Frage stehenden Verarbeitungserzeugnisse durch die Verordnung Nr. 800/77 verstoße gegen die zugrundeliegende Ermächtigung in der Verordnung Nr. 974/71 und gegen Artikel 235 EWG-Vertrag, ferner gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegen das Diskriminierungsverbot.
1. Verstoß gegen die zugrundeliegende Ermächtigung
In der anhängigen Rechtssache 151/77 — Peiser — sei bereits ausgeführt worden, daß als Rechtsgrundlage für die Einführung eines Währungsausgleichs für nicht im Anhang II genannte Erzeugnisse nur Artikel 235 EWG-Vertrag in Betracht komme, Artikel 14 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 141, S. 1) aber keine wirksame, auf Artikel 235 gründbare spezifische Regelung darstelle.
Die italienische Regierung habe in ihrer Klage in der Rechtssache 11/78 das Fehlen der Ermächtigung damit begründet, daß keine Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen zu befürchten gewesen seien. Sie sei der Meinung gewesen, daß es sich bei Süßwaren nicht um Agrarerzeugnisse, sondern um (nichtlandwirtschaftliche) Verarbeitungserzeugnisse handele. Deshalb müsse die Störung des Warenverkehrs bei Agrarerzeugnissen, nicht aber bei den Süßwaren eingetreten sein. Eine solche Störung im Warenverkehr mit Agrarerzeugnissen habe die Kommission nicht festgestellt, sondern nur Wettbewerbsverzerrungen bei den Erzeugnissen, für die der Währungsausgleich eingeführt worden sei.
Die Verordnung Nr. 800/77 enthalte keine ausreichende Begründung und verletze Artikel 190 EWG-Vertrag. Sie enthalte keine schlüssige Begründung der Regelungsvoraussetzung, daß nämlich im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 die Gefahr von Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen bestanden habe.
2. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Die Kommission habe in der Rechtssache 151/77 das Schwergewicht ihrer Ausführungen auf die Inzidenz der Währungsausgleichsmaßnamen bei den Verarbeitungserzeugnissen gelegt und ausgeführt, daß bei den Erzeugnissen der Tarifstellen 18.06 C und 19.08 B die durchschnittliche Inzidenz Anfang 1977 bei 6,28 % und 6,45 % gelegen habe. Auf eine rein rechnerische Inzidenz abzustellen, genüge nicht den Voraussetzungen der Grundverordnung, daß Währungsausgleichsmaßnahmen auf Verarbeitungserzeugnisse nur angewandt werden dürften, wenn außer der Inzidenz Störungen im Warenverkehr eingetreten seien. Zum anderen lege die Kommission nicht dar, wie sie zu diesen Zahlen gekommen sei. Da diese nicht allzu erheblich über dem von der Kommission festgesetzten Grenzwert von 5 % lägen, müsse der Währungsausgleichsbetrag abgeschafft werden, wenn die Inzidenz unter diese Grenze falle.
Die Firma Trawigo überreicht als Anlage ein volkswirtschaftliches Gutachten zu den Währungsausgleichsmaßnahmen für Süßwaren und Zuckerwaren, das die Statistiken der Kommission widerlege. Die richtigen Daten ließen keinerlei Schlußfolgerung dahin zu, daß Störungen im Warenverkehr zu befürchten gewesen seien. Auch bestehe keinerlei Korrelation zwischen Währungsstabilität und Exportverschlechterungen.
Die Kommission müsse darlegen, daß sich der Preis von Süßwaren nach dem Preis der hier in Betracht kommenden Interventionserzeugnisse — nämlich Getreide, Zucker und Milchpulver richte. Eine solche Abhängigkeit des Preises der Süßwaren von dem Preis der genannten Grunderzeugnisse bestehe nicht. Die Preisentwicklung der dem Währungsaus gleich unterliegenden Interventionserzeugnisse habe auf die Preisentwicklung des Verarbeitungserzeugnisses keinen Einfluß gehabt. Vielmehr seien andere Faktoren maßgebend gewesen wie vor allem bei Schokoladenwaren der Rohkakaopreis, der in den letzten Jahren stark angestiegen sei, und die erheblichen Verarbeitungskosten.
Die geringe Auswirkung des Währungsausgleichs für Interventionsprodukte auf das Verarbeitungserzeugnis Süßwaren ergebe sich daraus, daß der Währungsausgleich bei den Gummibonbons und Pastillenkomprimaten rund 0,6 % des Endpreises ausmache. Solche geringfügigen Belastungen könnten keine Störungen im Warenverkehr hervorrufen. Währungsausgleichsbeträge dieser Art seien aber auch nicht geeignet, einmal eingetretene Störungen zu korrigieren.
Schließlich sei der Währungsausgleich für Süßwaren zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil lediglich Störungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland bestanden hätten. Eine Ausdehnung des Währungsausgleichs auf alle Mitgliedstaaten verstoße daher gegen das Ubermaßverbot. Der freie Handel zwischen den Mitgliedstaaten — oberstes Ziel des Gemeinsamen Marktes — wäre durch einen bilateralen Währungsausgleich weniger gestört worden, als durch die Einführung eines multilateralen Währungsausgleichs auch für die Länder, bei deren Warenverkehr mit Verarbeitungserzeugnissen überhaupt keine Störungen gedroht hätten.
Man dürfe sich auch fragen, ob die Praxis der Kommission, Währungsausgleich auf Verarbeitungserzeugnisse dann zu erheben, wenn die maximale durchschnittliche Inzidenz in einem Mitgliedstaat mehr als 5 % betrage, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei.
Diese Richtschnur bedeute nämlich, daß in allen Mitgliedstaaten Währungsausgleich erhoben werden könne, auch wenn die Inzidenz der Währungsausgleichsbeträge auf die Grunderzeugnisse nur in einem einzigen Mitgliedstaat die Grenzmarke von 5 % überschreite. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte geboten, mindestens im Verhältnis der Staaten der Währungsschlange von einem Währungsausgleich abzusehen und ihn auf die Länder zu beschränken, bei denen die Inzidenz die Grenze von 5 % überschritten habe.
3. Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag
Der Verstoß bestehe in zweierlei:
Einmal darin, daß ohne wertende Auswahl einzelne Verarbeitungserzeugnisse dem Währungsausgleich unterworfen worden seien, andere aber ohne ersichtlichen Grund nicht. Die unterschiedliche Behandlung von Konfitüren und Marmeladen im Vergleich zu Süßwaren sei um so verwunderlicher, als Irland auch den Antrag gestellt habe, diese Erzeugnisse in die Schutzmaßnahmen einzubeziehen. Der Antrag sei abgelehnt worden, da dieser Unterschied im Verhältnis zum Durchschnittswert der Enderzeugnisse nur eine geringe wirtschaftliche Inzidenz hat.
Zum anderen seien spezifische Diskriminierungen in dem betroffenen Bereich festzustellen. So erkläre die Kommission, was weiße Schokolade anlange, daß ein Antrag auf Einführung von Währungsausgleichsbeträgen noch nie gestellt worden sei und Beschwerden nicht vorgelegen hätten. Die Kommission habe aber bislang nicht behauptet, bei anderen Erzeugnissen der hier zur Diskussion stehenden Produktgruppe seien Anträge ge stellt oder Beschwerden vorgebracht worden. Wenn also für die Einführung eines Währungsausgleichs für ein bestimmtes Erzeugnis Anträge oder Beschwerden den Rechtfertigungsgrund bildeten, so hätte der Währungsausgleich für Süßwaren insgesamt nicht eingeführt werden dürfen.
B — Erklärungen der irischen Regierung
Die irische Regierung verweist auf ihre Erklärungen in der bereits erwähnten Rechtssache 151/77.
C — Erklärungen der italienischen Regierung
Die italienische Regierung verweist ebenfalls auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 151/77 und auf ihre Ausführungen zu der von ihr gegen die Kommission erhobenen Klage in der Rechtssache 11/78 insoweit, als die Verordnung Nr. 800/77 über die Verordnung Nr. 2657/77 die weitere Geltung der Währungsausgleichsbeträge — auch über den 31. Dezember 1977 hinaus — für die Erzeugnisse der Tarifstellen 17.04 D, 18.06 B, 18.06 C, 19.08 B und 21.07 C angeordnet habe.
D — Erklärungen der Kommission
Die Kommission verweist auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 151/77.
Die Firma Trawigo, vertreten durch Rechtsanwalt J. Gündisch, Hamburg, die irische Regierung, vertreten durch den Barrister at Law J. Murray, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 12. Dezember 1978 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Februar 1979 vorgetragen.
In einem Schreiben an den Gerichtshof vom 27. März 1979 hat sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu den Schlußanträgen des Generalanwalts geäußert und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Gerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung am 3. April 1979 festgestellt, daß alle für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erforderlichen Gesichtspunkte aktenkundig sind. Er hat daher beschlossen, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 7. Juli 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1978, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 800/77 der Kommission vom 20. April 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge bezüglich der Liste der diesen Beträgen unterworfenen Erzeugnisse (ABl. 1977, L 97, S. 18) vorgelegt.
2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen in Höhe von 66,50 DM für die Einfuhr von Pastillen und Gummibonbons der Tarifstelle 17.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs in die Bundesrepublik Deutschland geht, welche die im Ausgangsverfahren klagende Firma Trawigo in Belgien und Italien für insgesamt 11351 DM gekauft hatte. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat beim Finanzgericht Düsseldorf gegen das zuständige Hauptzollamt, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, Klage auf Aufhebung des Bescheides über die Erhebung dieser Währungsausgleichsbeträge erhoben.
3 In dem Rechtsstreit geht es um die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf Erzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen und im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. 1971, L 106, S. 1), Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind. Die in der Verordnung Nr. 800/77 bezeichneten Erzeugnisse fallen unter die Tarifstellen 17.04 D (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Süßholz-Auszug, Kaugummi und sogenannte weiße Schokolade), 18.06 B (kakaohaltiges Speiseeis), 18.06 C (Schokolade und Schokoladewaren), 19.08 B (andere feine Backwaren als Honigkuchen und ähnliche Backwaren) und 21.07 C (Speiseeis, nicht kakaohaltig). Weil alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, aus denen diese Waren hergestellt werden, hohen Ausgleichsbeträgen unterworfen waren, war — wie es in der zweiten und dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 800/77 heißt — der Preisunterschied der Grunderzeugnisse … so groß, daß er sich angesichts der Besonderheiten des Marktes einiger empfindlicher Erzeugnisse erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei Verarbeitungserzeugnissen auswirkte.
4 Dem Erlaß dieser ab 23. Mai 1977 anwendbaren Verordnung war die Entscheidung der Kommission vom 23. März 1977 (ABl. 1977, L 97, S. 29) vorausgegangen, mit der Irland ermächtigt wurde, für einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 135 der Beitrittsakte zu treffen, und die es diesem Mitgliedstaat erlaubte, für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse der vorgenannten Tarifstellen bei der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich einen Betrag zu erheben und bei der Ausfuhr nach diesem Land einen Betrag zu gewähren. In den Begründungserwägungen zu dieser Entscheidung hieß es:
… die gewährten oder erhobenen Währungsausgleichsbeträge … für die Ausgangserzeugnisse liegen für das Vereinigte Königreich bei 34,7 % und für Irland bei 10,4 %. Diese Situation, die für die … Hersteller in Irland einen relativen Kostennachteil von 24,3 % bringt, kann zu Wettbewerbsverzerrungen im Handel mit den in dem irischen Antrag genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen den beiden Mitgliedstaaten führen… Die derzeitige, seit November 1976 akute Situation hat in den betreffenden Sektoren der irischen Wirtschaft erhebliche Schwierigkeiten verursacht …
Die mit dieser auf das Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland beschränkten Regelung eingeführten Währungsausgleichsbeträge sind mit Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1977 (ABl. 1977, L 123, S. 18) geändert worden; nach dieser sollte diese letztgenannte Entscheidung ebenso wie die erstgenannte an dem Tage unanwendbar werden, an dem die Verordnung Nr. 800/77 wirksam wurde.
5 Das Finanzgericht Düsseldorf legt folgende Frage vor:
Ist die Verordnung (EWG). Nr. 800/77 der Kommission vom 20. April 1977 insoweit ungültig, als bei der Einfuhr bzw. bei der Ausfuhr von Waren der Tarifnummer 17.04 D (Code-Nr. 1704806 sowie 1704602) Währungsausgleich erhoben bzw. gewährt wird?
6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält es für unzulässig, auf Verarbejtungserzeugnisse, die nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II des Vertrages sind, jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden, gemäß der Verordnung Nr. 974/71 des Rates Währungsausgleichsbeträge anzuwenden.
7 Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72 ist auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43 und 235 gestützt. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gilt Absatz 1 für
a) Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind;
b) Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Agrarmarktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.
Artikel 235 des Vertrages lautet:
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten Vorschriften.
Gestützt auf diese Vorschrift, hat der Rat am 28. Mai 1969 auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments die Verordnung Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren erlassen. Zu den unter diese Verordnung fallenden Waren gehören auch die Waren der Tarifnummer 17.04 D (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Süßholz-Auszug, Kaugummi und sogenannte weiße Schokolade.)
Die in der Frage genannten Erzeugnisse sind somit Gegenstand einer spezifischen Handelsregelung nach Artikel 235 des Vertrages, und für sie dürfen Währungsausgleichsbeträge festgesetzt werden.
8 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die italienische Regierung machen geltend, mit dem Erlaß die Verordnung Nr. 800/77 habe die Kommission Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 verletzt, wonach Absatz 1 … nur angewandt [wird], sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde. Aufgrund dieser Vorschrift hätten für Erzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, jedoch Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, Ausgleichsbeträge nur zu dem Zweck eingeführt werden dürfen, die Gefahr von Störungen im Handel mit den landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Zucker, Getreide usw.) zu vermeiden, von denen die Verarbeitungserzeugnisse (Speiseeis, Schokolade, Kekse) abhängen. Die Kommission habe nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 800/77 nicht die Gefahr von Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen, sondern die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bei Verarbeitungserzeugnissen in Erwägung gezogen. Außerdem sei die Begründung der Verordnung Nr. 800/77 lückenhaft, weil sie die Gefahr von Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen unberücksichtigt lasse und sich auf die Feststellung beschränke, es bestehe die Gefahr von Störungen der Wettbewerbsbedingungen im Handel mit Verarbeitungserzeugnissen.
9 Tatsächlich hat die Kommission zur Begründung der Verordnung Nr. 800/77 ausgeführt: Bei den Verarbeitungserzeugnissen, die keinen Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, ist der Preisunterschied der Grunderzeugnisse … so groß, daß er sich … erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei Verarbeitungserzeugnissen auswirkt.
10 Nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. 1972, Nr. L 291, S 148) ist für die Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse erforderlich, daß die in Absatz 1 genannten Währungsmaßnahmen (d. h. das Zulassen von Schwankungen des Wechselkurses der Währung eines Mitgliedstaats) zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden. Bei den Verarbeitungserzeugnissen sind die anzuwendenden Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten. Zur Rechtfertigung der Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf Verarbeitungserzeugnisse ist also ausreichend, daß die auf die Grunderzeugnisse anwendbaren Ausgleichsbeträge eine erhebliche Inzidenz auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse haben. Für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, aus denen die von der Verordnung Nr. 800/77 erfaßten Erzeugnisse hergestellt werden, war die Gefahr von Störungen bereits festgestellt worden, als auf diese Grunderzeugnisse Ausgleichsbeträge angewandt wurden. Deshalb hat sich die Kommission mit Recht auf die Feststellung beschränkt, daß die Inzidenz der auf die Grunderzeugnisse anwendbaren Währungsausgleichsbeträge auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse so groß sei, daß der Preisunterschied der Grunderzeugnisse sich erheblich auf die Wettbewerbsbedingungen bei Verarbeitungserzeugnissen auswirke. Die Verordnung Nr. 800/77 ist also hinreichend begründet.
11 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die italienische Regierung machen weiter geltend, die Kommission habe die Währungsausgleichsbeträge auf die streitigen Erzeugnisse nicht etwa angewandt, um Problemen zu begegnen, die aus der Instabilität der Währungsverhältnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen entstehen könnten, sondern um von den irischen Verarbeitungsindustrien angezeigte Schwierigkeiten im Handelsverkehr mit dem Vereinigten Königreich zu beseitigen. Die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf die streitigen Erzeugnisse im Handel zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern sei durch die geringe Inzidenz, die die Währungsschwankungen auf die Preise der Verarbeitungserzeugnisse haben könnten, nicht gerechtfertigt. Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 1059/69 hätte der Rat geeignete Vorschriften erlassen können, sei es, um der etwaigen Auswirkung von Sondermaßnahmen auf den Warenverkehr Rechnung zu tragen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen in bezug auf die Preise für gewisse Grunderzeugnisse erlassen werden könnten, sei es, um einer besonderen Lage bestimmter Waren Rechnung zu tragen. Der auf die im vorliegenden Verfahren betroffenen Erzeugnisse bezügliche Teil der Verordnung Nr. 800/77 verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil zur Lösung der auf den Handelsaustausch mit dem Vereinigten Königreich beschränkten Schwierigkeiten der irischen Verarbeitungsindustrien eine auf diesen Artikel 14 gestützte Regelung angemessen und ausreichend, die Anwendung von Ausgleichsbeträgen dagegen weder notwendig noch im Hinblick auf den erstrebten Zweck verhältnismäßig gewesen sei.
12 Die Kommission trägt vor, sie habe im Jahre 1975 als Leitlinie beschlossen, daß Währungsausgleichsbeträge nur für solche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt werden sollten, bei denen die durchschnittliche maximale Inzidenz des Währungsausgleichs die Grenze von 5 % überschritten habe. Am 1. Januar 1977 habe der Abstand zwischen den grünen Kursen für das britische und das irische Pfund 24,3 % betragen, was zu wiederholten Vorstellungen der irischen Regierung und als deren Ergebnis zur Entscheidung vom 23. März 1977 geführt habe, mit der Irland ermächtigt worden sei, Schutzmaßnahmen zu treffen. Nach näherer Analyse der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage habe sich jedoch gezeigt, daß die aufgetretenen Probleme mit der zugunsten Irlands getroffenen Entscheidung nicht sachgerecht hätten gelöst werden können. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 800/77 seien die für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zugrunde gelegten Abweichungssätze der verschiedenen Gemeinschaftswährungen die folgenden gewesen: Britisches Pfund: — 34,7 %, irisches Pfund: — 10,4 %, französischer Franken: — 16,2 %, italienische Lira: — 21,1 %, Deutsche Mark: + 9,3 %, belgischer und luxemburgischer Franken: + 1,4 %, holländischer Gulden: + 1,4 % und dänische Kronen: 0. Daraus habe sich ergeben, daß die Differenz zwischen dem britischen und dem irischen Pfund weitaus geringer gewesen sei als zwischen dem britischen Pfund und allen starken Währungen und auch geringer als zwischen der DM und der italienischen Lira. Außerdem habe bei den fraglichen Erzeugnissen die tatsächliche Inzidenz des Währungsausgleichs die 5-%-Grenze überschritten, die im Jahre 1975 als maßgeblich für die Abschaffung des Währungsausgleichs angesehen worden sei. Artikel 14 der Verordnung Nr. 1059/69 betreffe nur den Erlaß geeigneter Vorschriften zu dem Zweck, der etwaigen Auswirkung von Sondermaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für die Landwirtschaft in bezug auf die Preise für gewisse Grunderzeugnisse erlassen werden könnten — auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift sei deshalb nicht geeignet, der Gefahr von Störungen im Handel mit Verarbeitungserzeugnissen zu begegnen, die durch die Währungssituation der Mitgliedstaaten verursacht würden.
13 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die italienische Regierung haben die von der Kommission genannten Zahlen nicht bestritten.
14 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, die Ausdehnung des Währungsausgleichssystems auf Süßwaren sei nicht durch den Umstand gerechtfertigt, daß die auf die Grunderzeugnisse angewandten Ausgleichsbeträge auch Preisunterschiede und Verzerrungen bei den Verarbeitungserzeugnissen zur Folge gehabt hätten, denn die Kommission habe nicht gesagt, warum sie das System der Ausgleichsbeträge auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ausgedehnt, andere wichtige Gruppen von Erzeugnissen — wie Teigwaren, Marmeladen und Konfitüren, sowie zuckerhaltige Obstkonserven — jedoch nicht berücksichtigt habe. Das Fehlen von Ausgleichsbeträgen für die letztgenannten Erzeugnisse habe zu einer Diskriminierung zwischen den Exporteuren dieser Erzeugnisse und den Exporteuren der unter die angegriffene Verordnung fallenden Erzeugnisse geführt.
15 Indessen ist die Kommission nicht verpflichtet, für alle Erzeugnisse einer Warengruppe Ausgleichsbeträge festzusetzen, sie kann vielmehr die Notwendigkeit der Anwendung solcher Ausgleichsbeträge für einzelne Erzeugnisse oder für einzelne Gruppen von Erzeugnissen getrennt prüfen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat auch nicht nachgewiesen, daß es sich um vergleichbare Erzeugnisse handelt, die mit den von der Verordnung betroffenen Erzeugnissen im Wettbewerb stehen. Es ist deshalb festzustellen, daß die Kommission die Verordnung Nr. 800/77 erlassen und Währungsausgleichsbeträge für die betroffenen Erzeugnisse festsetzen durfte.
Kosten
16 Die Auslagen der irischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 7. Juli 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 800/77 in Frage stellen könnte.