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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1979 – C-176/78
ECLI:EU:C:1979:112
In der Rechtssache 176/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, in dem von diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
MAX SCHAAP, Amsterdam,
gegen
BESTUUR VAN DE BEDRIJFSVERENIGING VOOR BANK- EN VERZEKERINGSWEZEN, GROOTHANDEL en VRIJE BEROEPEN (Vorstand des Berufsverbandes für Bank- und Versicherungswesen, Großhandel und freie Berufe), Amsterdam,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) und von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der Centrale Raad van Beroep wendet sich zum zweiten Mal im Rahmen desselben Rechtsstreits an den Gerichtshof. Dieses Gericht hatte nämlich dem Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Juli 1977 eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt. Hierauf hat der Gerichtshof mit Urteil vom 14. März 1978 (Rechtssache 98/77, Schaap, Slg. 1978, 707) geantwortet.
Der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt schildern:
Herr Schaap, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, übte von 1929 bis 1933 in Deutschland eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. 1934 ließ er sich in den Niederlanden nieder, wo er — außer in der Zeit von 1940 bis 1945 — als Arbeitnehmer und als Selbständiger beschäftigt war, bis er 1972 arbeitsunfähig wurde. Ihm wurde vom zuständigen Träger (Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen, im folgenden: die Kasse) nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, im folgenden: WAO) eine Rente bewilligt. Gleichzeitig wurde ihm nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Rente zuerkannt, die höher war als diejenige, die ihm nur aufgrund der von ihm in Deutschland zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten zugestanden hätte. Er hatte nämlich für die Zeit von 1934 bis 1945 freiwillig Rentenversicherungsbeiträge nachentrichtet, entsprechend den Möglichkeiten, die die Rechtsvorschriften über die Entschädigung für die Verfolgten des Nationalsozialismus bieten.
Die Kasse zog in Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordung Nr. 1408/71 den Betrag der deutschen Rente von dem der niederländischen Rente ab. Herr Schaap focht diese Entscheidung vor dem Raad van Beroep Amsterdam und anschließend in der Berufungsinstanz vor dem Centrale Raad van Beroep, Utrecht, an, wobei er sich dagegen wandte, daß die Kasse seine gesamte deutsche Rente in Anschlag gebracht habe, obgleich sie mit Rücksicht auf Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 den Teil der deutschen Rente nicht von der niederländischen Rente habe abziehen dürfen, der aufgrund freiwilliger Versicherung erworben worden sei. Die Kasse war der Auffassung, sie könne die Rente jedenfalls aufgrund einer in einer Durchführungsverordnung zur WAO enthaltenen nationalen Antikumulierungsklausel kürzen.
Der Centrale Raad van Beroep legte dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vor:
Inwieweit stehen, falls für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften wie der aufgrund der WAO geltenden entgegen, wenn der Leistunganspruch ausschließlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde, ohne daß dabei auf die Verordnung zurückgegriffen werden mußte?
Der Gerichtshof hat wie folgt für Recht erkannt:
Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.
Während der Fortsetzung des Verfahrens vor dem innerstaatlichen Gericht, nach der Wiedereröffnung der Verhandlung, hat die Kasse die Frage aufgeworfen, wie die nachstehenden Randnummern 8 und 9 der Entscheidungsgründe dieses Urteils auszulegen seien:
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1) bestimmt, daß bei der Durchführung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungsbeträge, die den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entsprechen, nicht berücksichtigt werden. Unter diese Bestimmung fallen selbstverständlich auch Leistungen für eine Versicherungszeit, für die ein Arbeitnehmer aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften freiwillig Versicherungsbeiträge nachentrichtet hat.
Die Kasse ist nämlich der Ansicht, im vorliegenden Fall gebe es keine Überschneidung von Zeiten, da die deutsche und die niederländische Rente des Herrn Schaap erworben worden seien, ohne daß auf das Zusammenrechnungsverfahren habe zurückgegriffen werden müssen. Hieraus folgert sie, daß der erwähnte Artikel 46 Absatz 2, der im Zusammenhang mit Absatz 1 und der Überschrift des Artikels auszulegen sei, auf den Betroffenen keine Anwendung finde und daß diese Vorschrift nur für Fälle gelte, in denen eine Zusammenrechnung und Proratisierung stattgefunden habe.
Aufgrund dieser Überlegungen hat der Centrale Raad van Beroep festgestellt, der Gerichtshof sei erneut gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zu befragen. Er hat daher dem Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Juli 1978, dem Gerichtshof übersandt mit Schreiben vom 15. August 1978, folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Ist die Überschrift des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72 Bestandteil dieses Artikels in dem Sinne, daß sein Inhalt durch diese Überschrift mitbestimmt wird?
2. Sind aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72, im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Überschrift des Artikels gelesen, so zu verstehen, daß sich dieser gesamte Artikel ausschließlich auf Leistungen bezieht, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 in Fällen berechnet worden sind, in denen sich ein Zusammentreffen von Versicherungszeiten ergeben hat und dabei Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung nicht berücksichtigt worden sind, oder beziehen sich diese Teile des Artikels bzw. einer von beiden auch auf Fälle, in denen die Leistungen nicht gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet worden sind und von einer Nichtberücksichtigung von Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung bei der Berechnung der Leistungen keine Rede war?
Der Vorlagebeschluß ist am 17. August 1978 beim Gerichtshof eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Kasse, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, verweist auf den Standpunkt, den sie vor dem Centrale Raad van Beroep vertreten habe und der in den Fragen, die dieses Gericht dem Gerichtshof vorgelegt habe, zum Ausdruck komme.
Die belgische Regierung, die bereits in der Rechtssache 98/77 Erklärungen eingereicht hatte, ist der Auffassung, Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 gelte für alle Fälle der Rentenkumulierung und seine Tragweite sei nicht auf die Kumulierungen beschränkt, die sich aus der Überschneidung anteilig berechneter Leistungen ergäben. Es könne nämlich auch im Rahmen der Leistungsgewährung nach nationalem Recht eine Überschneidung geben. Die Richtigkeit der These, wonach die aus der Überschneidung von Pflichtversicherungszeiten und Zeiten einer freiwilligen Versicherung resultierende Leistungskumulierung zuzulassen sei, ergebe sich außerdem aus Artikel 46 Absatz 1 Satz 2.
Die Kommission ist der Ansicht, die Kasse scheine den Begriff der Überschneidung von Zeiten mit dem der Zusammenrechnung und Proratisierung zu verwechseln. Die Tatsachen könnten aber erweisen, daß Herr Schaap von 1934 bis 1940 in den Niederlanden nicht pflichtversichert gewesen sei, zum Beispiel weil er als Selbständiger gearbeitet habe, und daß daher keine Überschneidung von Zeiten vorliege, daß aber in einem der beiden in Betracht kommenden Staaten oder sogar in beiden für die Entstehung des Leistungsanspruchs auf das Zusammenrechnungsverfahren habe zurückgegriffen werden müssen. Umgekehrt könne es sein, daß Herr Schaap von 1934 bis 1940 in den Niederlanden pflichtversichert gewesen sei und daß daher eine Überschneidung von Zeiten vorliege, ohne daß jedoch in dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat oder sogar in beiden auf das Zusammenrechnungsverfahren habe zurückgegriffen werden müssen.
Die Kommission meint darüber hinaus, die Fragen seien wie folgt umzuformulieren:
1. Sind Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates, im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Überschrift des Artikels gelesen, so zu verstehen, daß sich dieser gesamte Artikel ausschließlich auf die Fälle bezieht, in denen sich Zeiten überschneiden, das heißt, in denen eine Zeit der freiwilligen Versicherung mit einer Pflichtversicherungszeit zusammenfällt, oder beziehen sich diese Vorschriften auf die nicht durch Absatz 1 Unterabsatz 1 gedeckten Fälle, das heißt auf diejenigen, in denen sich keine Zeiten überschneiden?
2. Ist Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates so zu verstehen, daß er sich ausschließlich auf Leistungen bezieht, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet worden sind, ober bezieht er sich auch auf Leistungen, die nur nach den nationalen Rechtsvorschriften in Anwendung von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet worden sind?
Zur ersten Frage
Das Problem, welche der beiden sich überschneidenden Zeiten (die Pflichtversicherungszeit oder die Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung) für die Berechnung der theoretischen Beträge sowie für die Berechnung des Leistungsbetrags und des Umfangs der Kürzung zugrunde zu legen sei, werde nicht in dem (mit Allgemeine Vorschriften für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten überschrieben) Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72, sondern in Artikel 46 dieser Verordnung gelöst. Diese letztgenannte Bestimmung beziehe sich nicht auf sämtliche Fälle, in denen in einem Mitgliedstaat eine Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung zurückgelegt worden sei, sondern ausschließlich auf die Fälle, in denen diese Zeit mit einer Pflichtversicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfalle. Das innerstaatliche Gericht habe die tatsächliche Frage zu beurteilen, ob sich Zeiten überschnitten, daß heiße, eine Zeit freiwilliger Versicherung mit einer Pflichtversicherungszeit zusammenfalle.
Zur zweiten Frage
Mit dem Abschluß einer freiwilligen Versicherung könne der Betreffende zwei verschiedene Ziele verfolgen:
Entweder wolle er eine Lücke in seiner Gesamtversicherungszeit schließen,
oder er wolle den Schutz, den ihm die Pflichtversicherung gewähre, verbessern.
Im ersten Fall stelle sich die freiwillige Versicherung als ein Ersatz für die Pflichtversicherung dar. Im zweiten Fall gebe es eine Überschneidung von Zeiten, und die freiwillige Versicherung könne als eine Zusatzversicherung betrachtet werden, deren Vorteile, mit denen der Betreffende rechne, nicht durch die Methoden zur Berechnung der in der Verordnung vorgesehenen Leistungen beeinträchtigt werden dürften.
Nach Auffassung der Kommission läßt sich Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 nicht dahin auslegen, daß er sich ausschließlich auf Renten beziehe, die nach Zusammenrechnung und Proratisierung erworben worden seien. Dies ergebe sich
schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die allgemein von der Durchführung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 spreche, bei der die Leistungsbeträge, die den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entsprächen, nicht berücksichtigt würden;
aus der Logik des mit Artikel 46 Absatz 3 errichteten Systems. Im Falle einer freiwilligen Versicherung, die sich mit einer Pflichtversicherung überschneide, müsse auch bei den nur nach den nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Renten dem Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 Rechnung getragen werden, der unter Hinweis auf Artikel 15 derselben Verordnung bestimme, daß für die Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt werde;
aus der Absicht, die der Gemeinschaftsgesetzgeber bei Erlaß des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72 verfolgt habe und die darin bestehe, die Vorteile zu sichern, die der Arbeitnehmer von seinem Beitritt zu einer freiwilligen Versicherung erwarte.
Werde die Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 auf die anteilig berechneten Renten beschränkt, so bedeute dies, daß im Falle einer nur nach den nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Rente die Berücksichtigung der den Zeiten freiwilliger Versicherung entsprechenden Beträge den Arbeitnehmer nicht benachteilige. Die Kommission zeigt demgegenüber anhand eines Zahlenbeispiels, welchen Nachteil der Arbeitnehmer erleide, wenn diese Vorschrift die Auswirkungen der in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Kürzung nicht beschränke, und daß ein Nachteil auch bei einer Kumulierung zweier Leistungen bestehe, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, das heiße, nur nach den nationalen Rechtsvorschriften, berechnet worden seien.
Das mit den Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 errichtete System sei also völlig kohärent:
1. Soweit die freiwillige Versicherung die Pflichtversicherung ersetze und daher nicht zu einer Versicherungskumulierung führe, seien die Zeiten der freiwilligen Versicherung wie Pflichtversicherungszeiten zu behandeln.
2. Die Kumulierung einer freiwilligen Versicherung mit einer Pflichtversicherung werde in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich erlaubt; Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 ziehe die Konsequenzen aus dieser Kumulierungsmöglichkeit, indem er verhindere, daß die in Artikel 46 Absatz 2 oder 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Berechnungsmethoden die Vorteile beeinträchtigten, die die Betroffenen von dieser Versicherungs- (und Beitrags-) kumulierung erwarten könnten.
Hilfsweise trägt die Kommission vor, es sei davon auszugehen, daß die Regel des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 mutatis mutandis auch gelte, wenn die Kürzung der nur nach den nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Renten aufgrund einer innerstaatlichen Antikumulierungsklausel erfolge. Bei dieser Lösung könne der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers respektiert werden, der auf jeden Fall die Rechte aus einer freiwilligen Versicherung nicht habe beeinträchtigen wollen.
Die Kommission ist der Ansicht, die vorgelegten Fragen könnten wie folgt beantwortet werden:
1. Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates bezieht sich nicht auf sämtliche Fälle, in denen ein Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens in einem Mitgliedstaat einer freiwilligen Versicherung angeschlossen war, sondern ausschließlich auf die Fälle, in denen sich Versicherungszeiten überschneiden, das heißt, in denen eine Zeit der freiwilligen Versicherung in einem Mitgliedstaat mit einer Pflichtversicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfällt.
2. Wird eine nur nach den nationalen Rechtsvorschriften geschuldete Rente in Anwendung dieser Rechtsvorschriften gekürzt, weil sie mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente zusammentrifft, so berücksichtigt der Träger des erstgenannten Staates für die Kürzung nicht den Leistungsbetrag des zweitgenannten Staates, der den Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entspricht, welche mit den Pflichtversicherungszeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, zusammenfallen.
Die Kommission der EG, vertreten durch Herrn A. Haagsma als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 22. Februar 1979 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. März 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Centrale Raad van Beroep stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Juli 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 17. August 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und von Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1). Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es darum geht, wie der zuständige niederländische Träger die Invalidenrente eines niederländischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, zu berechnen hat, der von 1929 bis 1933 in Deutschland und anschließend in den Niederlanden beschäftigt gewesen war.
2 Um eine höhere deutsche Rente beanspruchen zu können, hatte der Betroffene von der durch die deutschen Rechtsvorschriften zugunsten der Verfolgten des Nationalsozialismus gebotenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und für die Zeit von 1934 bis 1945 freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet. Mit Rücksicht auf die deutsche Rente kürzte die niederländische Kasse gemäß der niederländischen Königlichen Verordnung vom 22. Dezember 1972 zur Durchführung von Artikel 52 der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, WAO) und gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 den Betrag der Leistung, den sie dem Betroffenen nach den niederländischen Rentenversicherungsvorschriften schuldete.
3 Der Betroffene focht diese Entscheidung mit der Begründung an, daß zu Unrecht seine gesamte deutsche Rente berücksichtigt worden sei, da der größte Teil dieser Rente aufgrund einer freiwilligen Versicherung geschuldet werde. Außerdem trug er vor, die Bestimmungen der Verordung Nr. 1408/71, so wie sie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) ausgelegt worden seien, untersagten die — nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgenommene — Kürzung einer Leistung, die nur nach den nationalen Rechtsvorschriften, ohne Rückgriff auf die Gemeinschaftsbestimmungen, erworben worden sei.
4 Im Rahmen dieses Rechtsstreits legte der Centrale Raad van Beroep mit einem ersten Beschluß vom 12. Juli 1977 gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung der Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vor (Rechtssache 98/77, Schaap). Sie lautet wie folgt:
Inwieweit stehen, falls für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften wie der aufgrund der WAO geltenden entgegen, wenn der Leistungsanspruch ausschließlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde, ohne daß dabei auf die Verordnung zurückgegriffen werden mußte?
Der Gerichtshof gab hierauf aus den in seinem Urteil vom 14. März 1978 (Rechtssache 98/77, Slg. 1978, 707) dargelegten Gründen folgende Antwort:
Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.
5 Nachdem die niederländische Kasse Zweifel in bezug auf die Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 geäußert hatte, hat der Centrale Raad van Beroep, der diese Zweifel teilte, dem Gerichtshof die nachstehenden neuen Fragen vorgelegt:
1. Ist die Überschrift des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72 Bestandteil dieses Artikels in dem Sinne, daß sein Inhalt durch diese Überschrift mit bestimmt wird?
2. Sind aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72, im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Überschrift des Artikels gelesen, so zu verstehen, daß sich dieser gesamte Artikel ausschließlich auf Leistungen bezieht, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 in Fällen berechnet worden sind, in denen sich ein Zusammentreffen von Versicherungszeiten ergeben hat und dabei Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung nicht berücksichtigt worden sind, oder beziehen sich diese Teile des Artikels bzw. einer von beiden auch auf Fälle, in denen die Leistungen nicht gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet worden sind und von einer Nichtberücksichtigung von Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung bei der Berechnung der Leistungen keine Rede war?
6 Diese beiden Fragen sind gemeinsam zu beantworten. Der Gerichtshof geht bei seiner Antwort davon aus, daß die fraglichen Leistungen zur sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gehören.
7 Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Art (das sind Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungs- oder Wohndauer unabhängig ist — Typ A) sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapital 3 (Alter und Tod). Die deutschen Rechtsvorschriften gehören zum Typ B, bei dem die Höhe der Leistungen von der Versicherungsdauer abhängig ist. Folglich hat der Kläger des Ausgangsverfahrens nach Kapitel 3 — Artikel 44 ff. — der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete Leistungen zu erhalten.
8 Artikel 46 dieser Verordnung betrifft die Feststellung der Leistungen eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten. Die Bestimmungen dieses Artikels, die im Falle des Klägers des Ausgangsverfahrens Anwendung finden können, lauten wie folgt:
1. Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten, bestimmt, sofern dieser Arbeitnehmer die in diesen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 erfüllt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten.
Dieser Träger hat auch den Leistungsbetrag zu berechnen, der sich nach Absatz 2 Buchstabe a und b ergeben würde. Nur der höhere dieser beiden Beträge wird berücksichtigt.
2. Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer nur nach Artikel 45 leistungsberechtigt ist, folgende Vorschriften an:
a) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von den zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
b) der Träger ermittelt sodann den tatsächlichen geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstabe a errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherung- und Wohnzeiten;
c) …
d) die Einzelheiten des Berechnungsverfahrens nach diesem Absatz für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.
3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.
Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.
9 Die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Durchführungsverordnung ist die Verordnung Nr. 574/72 des Rates, um deren Auslegung der Gerichtshof mit den Vorlagefragen ersucht wird. Artikel 15 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 873/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1) bestimmt in Absatz 1 Buchstabe b:
Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung zusammen, so wird [bei der Zusammenrechnung der Zeiten] nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
Artikel 46 derselben Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 873/73 und der Verordnung Nr. 1392/74 des Rates vom 4. Juni 1974 (ABl. L 152, S. 1) trägt die Überschrift Berechnung der Leistungen bei Überschneidung von Zeiten und lautet wie folgt:
1. Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bzw. b der Verordnung gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Durchführungsverordnung.
Der so ermittelte tatsächliche Betrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach den Rechtsvorschriften festgesetzt worden ist, nach denen diese Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.
2. Bei der Durchführung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung werden die Leistungsbeträge, die den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entsprechen, nicht berücksichtigt.
10 Den vorgenannten Bestimmungen zufolge will die Verordnung erreichen, daß für die Berechnung des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung, die mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeit zusammenfällt, nicht bei der Zusammenrechnung von Zeiten berücksichtigt wird, ohne daß der Arbeitnehmer indessen die ihm aus dieser Zeit zustehenden Rechte verliert. Hieraus folgt, daß dann, wenn von einem Zusammenfallen von Zeiten keine Rede sein kann, weil von den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften die einen zum Typ A gehören, die Verordnung dem Arbeitnehmer auch den Genuß der Leistungen läßt, die Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen.
11 Obwohl also Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 unter der Überschrift Berechnung der Leistung bei Überschneidung von Zeiten steht, ist er auf alle unter Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Sachverhalte anzuwenden, so daß der zuständige Träger bei der Anwendung dieses Absatzes die Leistungen nicht berücksichtigen darf, die Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen.
Kosten
12 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der EG, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Centrale Raad van Beroep anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 11. Juli 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt;
Obwohl Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 unter der Überschrift Berechnung der Leistungen bei Überschneidung von Zeiten steht, ist er auf alle unter Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Sachverhalte anzuwenden, so daß der zuständige Träger bei der Anwendung dieses Absatzes die Leistungen nicht berücksichtigen darf, die Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen.