Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.04.1979 – C-48/79
ECLI:EU:C:1979:115
In der Rechtssache 48/79 R,
MARINUS OOMS,. NICOLAS HAZES, PETER HANSEN, JOHANNES WILLEM HOFMAN, ALBERTO DOMENICO CARETTA, GEORGES RENE HERVO, ROGER BUYL, FRANS QUIK, BASTIAN STAL, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des glacis, Luxemburg,
Antragsteller
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 und der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 309 vom 29. 12. 1978)
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Mit einer am 26. März 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage beantragen die Antragsteller in der Hauptsache die Nichtigerklärung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 und der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6) und die Nichtigerklärung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendeten Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8).
Mit der Klageschrift beigefügtem besonderem Schriftsatz beantragen sie ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung der vorgenannten Verordnungen auszusetzen.
Die Verordnung Nr. 3085/78 ändert mit ihrem Artikel 1 den Artikel 63 des Beamtenstatuts und mit ihrem Artikel 2 den Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut und stellt neue Paritäten für die Wechselkurse auf, die bei Überweisungen eines Teils der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten aus dem Mitgliedstaat oder dem Drittstaat, in dem der Beamte oder Bedienstete seinen Dienstsitz hat, in den Mitgliedstaat seines Herkunftsortes Anwendung finden.
Die Verordnung Nr. 3086/78 legt die Berichtigungskoeffizienten fest, die mit Wirkung vom 1. April 1979 auf die Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden.
Diese beiden Verordnungen gelten mit Wirkung vom 1. April 1979.
Die Antragsteller, die über Verluste infolge dieser Regelung klagen, machen zur Begründung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung geltend, die Anwendung der angegriffenen Verordnungen verursache ihnen zwangsläufig sofort einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Schaden insofern, als der wirkliche Wert ihrer Bezüge ab dem 1. April 1979 in einem Maße gemindert werde, daß sie ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnten.
Die Kommission beantragt in ihrer am 4. April 1979 bei der Kanzlei eingereichten Stellungnahme, der Präsident des Gerichtshofes möge den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abweisen.
Sie macht geltend, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei unzulässig, weil die Klage zur Hauptsache offensichtlich deswegen unzulässig sei, als sie, soweit sie auf die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts gestützt werde, sich gegen Rechtshandlungen richte, die nicht von der für die Kläger zuständigen Anstellungsbehörde ausgingen, und als, soweit sie auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt werde, die Klagefrist abgelaufen sei; außerdem könnten die Beamten nicht die Nichtigerklärung von Ratsverordnungen beantragen, die ihre statutsmäßigen Rechte allgemein und abstrakt regelten.
Die Kommission macht weiter geltend, nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hänge die Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen davon ab, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht wird; der von den Antragstellern behauptete Schaden sei weder schwerwiegend noch irreparabel; und die Angriffsmittel, auf die sich die Klage stütze, seien offensichtlich nicht begründet.
Die Parteien beantragen, die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorzubehalten.
Die Parteien haben sich in der Sitzung vom 6. April 1979 zum Antrag auf einstweilige Anordnung mündlich geäußert.
Gründe§
1 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hängt die Aussetzung der Anwendung der angegriffenen Rechtshandlung davon ab, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht wird.
2 Die angegriffenen Verordnungen gestalten den Umrechnungskurs für bestimmte Überweisungen, die die Antragsteller nach dem Statut vornehmen lassen können, ungünstiger als früher.
3 Würden die angegriffenen Maßnahmen für nichtig erklärt, so hätte dies lediglich zur Folge, daß die Kommission zusätzliche Beträge schuldete, auf die die Kläger dann Anspruch hätten.
4 Ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage geeignet sind, auch die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung in Frage zu stellen, genügt die Feststellung, daß selbst bei einer Nichtigerklärung den Antragstellern aus der verspäteten Zahlung allein noch kein irreparabler Schaden entstehen würde.
5 Der Antrag ist demnach abzulehnen.
Kosten
6 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgender
BESCHLUSS§
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.