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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.05.1979 – C-137/78
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:117
In der Rechtssache 137/78
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
HENNINGSEN FOOD INC., Nebraska (USA),
VAN DEN BURG EIERPRODUKTEN BV, Waalwijk (Niederlande),
beide in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterinnen der offenen Handelsgesellschaft HENNINGSEN VAN DEN BURG, Waalwijk,
gegen
PRODUKTSCHAP VOOR PLUIMVEE EN EIEREN, Zeist (Niederlande),
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen des GZT zum Zweck der Tarifierung als Hentex 76 und Hentex 10 bezeichneter Erzeugnisse sowie einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Gesellschaft Henningsen Van den Burg stellt unter den Warenzeichen Hentex 76 und Hentex 10 Erzeugnisse her, die sie seit etwa zwei Jahren in das Vereinigte Königreich ausführt und in den Anmeldungen zur Ausfuhr unter Erwähnung der Tarifstelle 04.04 B I des GZT als Vollhühnereipulver bezeichnet.
Für diese Ausfuhren bezahlte die Produktschap voor Pluimvee en Eieren (nachfolgend Produktschap genannt) stets die bei der Ausfuhr aus den Niederlanden auf die Erzeugnisse dieser Tarifstelle entfallenden Währungsausgleichsbeträge (nachfolgend WAB genannt).
Indem sie von der in Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. 1973, L 114, S. 4) geänderten Fassung Gebrauch machte, übernahm es die Produktschap gleichzeitig, unter den in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission (nunmehr übernommen in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975, ABl. 1975, L 139, S. 37) festgelegten Bedingungen die bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich zu entrichtenden WAB zu bezahlen.
Der zitierte Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 lautet wie folgt:
Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. In diesem Falle wird von dem einführenden Mitgliedstaat für die Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat kein Ausgleichsbetrag gewährt. Der Ausgleichsbetrag wird mit Hilfe des Kassakurses der betreffenden Währungen umgerechnet, der in einem festzulegenden Zeitraum festgestellt worden ist. Die ausführenden Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission davon.
Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75, durch die Verordnung Nr. 1498/76 der Kommission vom 25. Juni 1976 (ABl. 1976, L 167, S. 28) um einen Absatz 5 ergänzt, bestimmt unter anderem folgendes:
(1)Will ein ausführender Mitgliedstaat von der in Artikel 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, so teilt er der Kommission seine Absicht mit, nachdem er die Zustimmung des einführenden Mitgliedstaats eingeholt hat; die Kommission setzt hiervon die übrigen Mitgliedstaaten in Kenntnis.
(2)Die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, ist von dem Nachweis abhängig, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind.Dieser Nachweis wird durch Vorlage des Kontrollexemplars im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 erbracht. Unter besondere Angaben des Kontrollexemplars sind auszufüllen:1.die Felder 101 und 103,2.das Feld 104, wobei das Nichtzutreffende zu streichen und eine der folgenden Angaben hinzuzufügen sind:Zum freien Verkehr in (einführender Mitgliedstaat) bestimmt,Destiné à etre mis à la consommation en/au(x) (Etat membre/importateur),Bestemt til forbrug i (den indførende medlemsstat),intended for entry for home use in (importing Member State),destinato ad essere immesso in consumo in (Stato membro importatore),Bestemd om in het vrije verkeer to worden gebracht in (invoerende Lid-Staat).Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats trägt in das Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung eine der folgenden Angaben ein:Montant compensatoire monétaire applicable le (date de mise à la consommation) non octroye en/au(x) (Etat membre importateur),Monetsert udligningsbeløb, gaeldende den (datoen for overgang til forbrug) ikke ydet i (den indførende medlemsstat),Währungsausgleichsbetrag, gültig am (Tag der Überführung in den freien Verkehr) in (einführender Mitgliedstaat) nicht gewährt,Monetary compensatory amount applicable on (date of entry for home use) not granted in (importing Member State),Importo compensativo monetario applicabile il (data d'immissione in consumo) non concesso in (Stato membro importatore),Monetair compenserend bedrag van toepassing op (datum van invoer tot verbruik) niet toegekend in (invoerende Lid-Staat).
(3)Im Falle der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 ändert die Kommission den Wechselkurs, der im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 2 a der gleichen Verordnung zu verwenden ist.
(4)Will ein ausführender oder ein einführender Mitgliedstaat, nachdem er von den Bestimmungen des Artikels 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 Gebrauch gemacht hat, auf seine Anwendung verzichten, so unterrichtet er zuvor den anderen beteiligten Mitgliedstaat und die Kommission, die hiervon dann die übrigen Mitgliedstaaten in Kenntnis setzt.In diesem Fall unterliegen die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrzollförmlichkeiten vor dem Wirksamwerden des Verzichts erfüllt worden sind, weiterhin den Bestimmungen des genannten Artikels 2 a.
(5)Ist das in Absatz 2 genannte Kontrollexemplar binnen drei Monaten vom Tage seiner Ausstellung an aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Beteiligte bei der zuständigen Dienststelle unter Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen. Zu den mit diesem Antrag vorzulegenden Belegen gehören neben dem Beförderungspapier das Zolldokument über die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr im Bestimmungsmitgliedstaat oder eine durch die zuständige Stelle beglaubigte Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments.Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats trägt in das Zolldokument über die Abfertigung zum freien Verkehr den nach Absatz 2 für das Feld Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung des Kontrollexemplars vorgesehenen Vermerk ein und bestätigt die Eintragung mit Dienststempel und Unterschrift.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres eine nach Erzeugnisbereichen aufgeschlüsselte Aufstellung mit folgenden Angaben: Zahl der Fälle, in denen der vorstehende Unterabsatz Anwendung gefunden hat, Grund für die Nichtvorlage des Kontrollexemplars (soweit bekannt), Erzeugnismengen und den jeweiligen Ausgleichsbetrag.
2. Für die dem gegenwärtigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Ausfuhren lehnten die britischen Zollbehörden die in den Vordrucken für die Ausfuhr erwähnte Einreihung in die Tarifstelle 04.05 B I ab und reihten die Ware in die Tarifstelle 21.07 F ein, die aufgrund der Verordnung Nr. 2500/77 des Rates vom 7. November 1977 über den GZT (ABl. 1977, L 289) später die Bezeichnung 21.07 G erhielt. Diese Tarifstelle sieht für die in ihr aufgeführten Erzeugnisse nicht die Anwendung von WAB vor.
Die britischen Behörden lehnten es daher ab, für die betreffenden Erzeugnisse das Feld des Kontrollexemplars auszufüllen, in dem bescheinigt wird, daß diese Erzeugnisse zum freien Verkehr bestimmt seien.
Die Produktschap übermittelte die Entscheidung der englischen Zollbehörden bezüglich der Tarifierung über das Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei den zuständigen Dienststellen der Kommission. Mit bei diesem Ministerium eingegangenen Fernschreiben wurde die Produktschap darüber unterrichtet, daß die streitigen Erzeugnisse mit Rücksicht auf ihre Zusammensetzung in die Tarifstelle 21.07 G a 1 einzureihen seien.
Die Produktschap lehnte es daraufhin ab, für die streitigen Erzeugnisse die WAB bei der Ausfuhr in das Vereinigte Königreich zu zahlen, behielt sich jedoch vor, bei den verantwortlichen Behörden Einwände gegen diese Entscheidung zu erheben.
Nachdem die Betroffenen gegen diese Ablehnung bei dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage erhoben hatten, hat dieses Gericht mit Urteil vom 9. Juni 1978 entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages die folgenden Fragen vorzulegen:
1. Ist Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates in Verbindung mit dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2500/77 des Rates, insbesondere mit den dort beschriebenen Tarifstellen 04.05 B I und 21.07 G I a 1 dahin auszulegen, daß ein Erzeugnis wie Hentex mit der Zusammensetzung
52 % Vollhühnereipulver
25 % Sojamehl
22 % Glukosesirup
1 % Salz und Lecithin
in die Tarifstelle 04.05 B I oder daß es in die Tarifstelle 21.07 G I a 1 einzureihen ist?
2. Ist Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission dahin auszulegen, daß die beklagte Partei allein deshalb, weil das in diesem Satz bezeichnete Kontrollexemplar vom Vereinigten Königreich nicht vorgelegt wird, nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet ist, dem betroffenen Exporteur/Importeur den Währungsausgleichsbetrag zu gewähren und zu zahlen, selbst wenn das Erzeugnis Hentex unter die Tarifstelle 04.05 B I fällt, die Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich erfüllt sind und die in diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind?
3. Eine Abschrift des Vorlageurteils ist am 14. Juni 1978 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Klageparteien im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt B. H. ter Kuile, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn R. D. Munrow vom Tresury Solicitor's Office, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Mit Beschluß des Gerichtshofes vom 3. November 1978 ist die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Aufgrund von Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Klageparteien im Ausgangsverfahren erklären insbesondere folgendes:
a) Zur ersten Frage
Die streitigen Erzeugnisse entsprächen den Definitionen der in Artikel 1 Absatz 2 c und d der Verordnung Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. 1975, L 282, S. 49) genannten Erzeugnisse, auf die WAB anzuwenden seien. Selbst wenn das nicht zuträfe, seien diese Definitionen im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, da der in Absatz 1 des genannten Artikels festgelegte Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2771/75 eine bestimmte Anzahl von Tarifpositionen des GZT umfasse, zu denen auch die Stelle 04.04 B I gehöre.
Weder die Vorschriften am Anfang des Kapitels 4 des GZT noch diejenigen am Anfang des Kapitels 21 nähmen auf die Stellen 04.05 B I oder 21.07 G I a 1 Bezug. Nach allgemeinen Tarifierungsgrundsätzen bestimme sich die Einreihung der Erzeugnisse nach dem Wortlaut der ihnen entsprechenden Positionen und Vorschriften sowie — in Zweifelsfällen und soweit der genannte Wortlaut und die genannten Vorschriften nicht entgegenstehen — nach den in den Nrn. 2 b und 3 a und b der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Kriterien.
Auf Erzeugnisse auf der Grundlage von Eiern wie Hentex treffe zuallererst der Wortlaut der Tarifstelle 04.05 B I zu, da dieser ausdrücklich von Eiern ohne Schale und Eigelb … getrocknet … spreche. Die Einreihung in die Tarifnummer 21.07 über Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen sei daher wegen der Subsidiarität dieser Position ausgeschlossen.
Nehme man an, daß die Einreihung der streitigen Erzeugnisse in die Tarifstelle 04.05 B I gleichwohl zweifelhaft sein könne, so lasse sich dieser Zweifel durch Nr. 2 b der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zerstreuen, wo für Mischungen auf die in der Nr. 3 a und b bezeichneten Einreihungskriterien verwiesen werde, welche lauten:
3. Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
Aufgrund dieser Kriterien seien die streitigen Erzeugnisse in die Tarifstelle 04.05 B I einzureihen,
weil sie erstens genau der in dieser Position enthaltenen Beschreibung entsprächen und diese deshalb als die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung im Sinne der zitierten Nummer 3 a angesehen werden könne;
weil sie zweitens wesentlich durch den Bestandteil Ei gekennzeichnet seien und daher aufgrund der zitierten Nr. 3 b die Tarifstelle 04.05 B I auf sie zutreffe.
b) Zur zweiten Frage
Aus der Entscheidung der Produktschap vom 14. Februar 1978 ergebe sich, daß es in dem Rechtsstreit nicht um die Gewährung der WAB, sondern um ihre Zahlung gehe. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 seien die WAB zu zahlen, sobald der in dieser Bestimmung genannte Nachweis erbracht sei. Materiell betreffe dieser Nachweis den Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Erzeugnisse der gewünschten Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden seien, das heißt — im vorliegenden Fall — den Zeitpunkt, zu dem sie in das Vereinigte Königreich eingeführt worden seien. Formell sei dieser Nachweis durch ein Kontrollexemplar genanntes besonderes Exemplar des gemeinschaftlichen Versandpapiers zu erbringen, dessen Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung die erforderliche besondere Angabe enthalten müsse.
Die Produktschap habe im vorliegenden Fall die Zahlung der WAB mit der alleinigen Begründung abgelehnt, die erforderliche Angabe sei nicht ausdrücklich in das hierfür vorgesehene Feld des Kontrollexemplars eingetragen worden. Aus einem den schriftlichen Erklärungen beigefügten Kontrollexemplar für 40 Kartons Hentex sowie aus dem Begleitschreiben des britischen Zolls vom 8. November 1977 ergebe sich aber,
daß das Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung die handschriftliche Angabe duty free, levy exempt, satisfied und einen Stempelabdruck exempt II, 02-11-77, Hull enthalte;
daß in dem Begleitschreiben des britischen Zolls erklärt werde, daß die Waren unter der Tarifstelle 21.07 F I a 1 (inzwischen 21.07 G I a 1) für den Verbrauch im Vereinigten Königreich zugelassen seien.
Diese Angaben besäßen den gleichen Wert wie die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 geforderte Angabe: Aus ihnen folge nämlich, daß die aus den Niederlanden ausgeführten Waren, für die WAB vorgesehen seien, tatsächlich in das Vereinigte Königreich eingeführt worden seien. Die Niederlande, die als ausführender Staat für die Gewährung und Zahlung der WAB verantwortlich seien, könnten den zitierten Artikel 11 Absatz 2 in diesem Sinne verstehen und seien verpflichtet, die WAB zu zahlen.
Im übrigen sei anzumerken, daß der fragliche Nachweis nicht davon abhänge, daß die Zollbehörden des einführenden Staats (Vereinigtes Königreich) die von den Zollbehörden des ausführenden Staats (Niederlande) vorgenommene Tarifierung durch Entnahme einer zweiten Warenprobe überprüften. Die Produktschap könne sich im vorliegenden Fall keiner anderen Nachweismittel als des Kontrollexemplars bedienen (s. Rechtssache 12/70, Craeynest, Urteil vom 22. Oktober 1970, Slg. S. 913).
Henningsen schlägt daher vor, die vorgelegten Fragen im oben dargelegten Sinne ihrer Erklärungen zu beantworten.
2. Das Vereinigte Königreich stellt ausdrücklich klar, daß es Erklärungen zu der ersten von dem niederländischen Gericht unterbreiteten Frage vorlege, und erinnert daran, daß das Vereinigte Königreich trotz des Umstands, daß der GZT zur Zeit der streitigen Vorgänge im Vereinigten Königreich nicht in vollem Umfang anwendbar gewesen sei, das darin enthaltene Schema gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Beitrittsakte gleichwohl angewendet habe.
Seiner Ansicht nach kann von einer Mischung, die lediglich 50 % Hühnereipulver, daneben aber bedeutende Mengen Sojamehl und Glukosesirup sowie einen geringen Anteil Lecithin enthält, nicht behauptet werden, sie falle unter die Tarifnummer 04.05 oder die Tarifstelle 04.05 B I a 1.
Dem Vereinigten Königreich zufolge gehören die fraglichen Erzeugnisse zu den von der Position 21.07 G erfaßten Waren und müssen unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln zum Schema des GZT in diese Tarifstelle eingereiht werden.
Diese Lösung finde im übrigen eine Stütze in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zur Tarifnummer 21.07, die gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 14/70 (Deutsche Bakels, vom 8. Dezember 1970, Slg. S. 1001) zur Auslegung des GZT heranzuziehen seien, was insbesondere dann gelte, wenn der Tarif selbst keinerlei Erläuterungen zu einer bestimmten Position enthalte.
Die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften erwähnten für die beiden fraglichen Tarifstellen keine Mischungen wie die streitigen Erzeugnisse; die Erläuterung zur Tarifstelle 04.05 B I sehe jedoch vor, daß zu dieser Stelle auch Vollei ohne Schale sowie Eigelb gehörten, welche durch Zusatz kleiner Mengen bestimmter chemischer Stoffe haltbar gemacht seien. Die Erläuterung sage nicht, daß sämtliche Mischungen, die ganze Eier ohne Schale oder Eigelb enthielten, unter diese Tarifstelle fielen.
3. Die Kommission erinnert zunächst an die wesentlichen Gesichtspunkte des Systems der WAB und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, insbesondere soweit sie sich aus Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 in der durch die Verordnung Nr. 509/73 geänderten Fassung und aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 ergeben, und bemerkt namentlich folgendes:
a) Zur ersten Frage
Obwohl es bei der vorgelegten Frage um die Wahl zwischen den Tarifnummern 04.05 und 21.07 des GZT gehe, könne man theoretisch nicht ausschließen, daß sich ein Erzeugnis mit einer Zusammensetzung wie im vorliegenden Fall aufgrund der genauen Bestimmung des Erzeugnisses, der Aufgabe, die die verschiedenen Bestandteile mit Rücksicht auf diese Bestimmung erfüllten, und dem Ergebnis einer chemischen Analyse des Saccharose- und Stärkegehalts in eine andere Tarifposition, nämlich die Tarifnummer 23.07 (andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art) einreihen lasse.
Was die Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 04.05 und 21.07 betreffe, so lasse sich der den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu entnehmenden Bestimmung des Anwendungsbereichs der letztgenannten Tarifnummer sowie dem Wortlaut der Tarifstelle 21.07 G I entnehmen, daß diese insbesondere Lebensmittel erfasse, die kein Milchfett enthielten oder einen Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen aufwiesen. Eine Mischung aus Vollhühnereipulver, Sojamehl, Glukosesirup, Salz und Lecithin ergebe gerade eine Zubereitung, die als Lebensmittelzubereitung im Sinne dieser Tarifposition qualifiziert werden könne.
Was die Nummer 04.05 betreffe, so seien einerseits der Wortlaut dieser Position, nach dem es sich um Vogeleier und Eigelb und nicht um Erzeugnisse auf der Grundlage von Eiern im allgemeinen handele, und andererseits die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu dieser Nummer und zu der Stelle 04.05 B I zu berücksichtigen.
Aus dem zuerst genannten Punkt (Wortlaut der Tarifnummer) ergebe sich, daß die Hinzufügung bestimmter Bestandteile als solche zwar nicht ausgeschlossen sei, daß in jedem Fall jedoch die wesentlichen Eigenschaften von Vogeleiern und Eigelb nachgewiesen werden müßten und es sich bei dem Erzeugnis nicht allgemein um ein Erzeugnis auf der Grundlage von Eiern handeln dürfe.
Zweitens folge aus den genannten Erläuterungen, daß nur einige, ihrem Wesen oder ihrer Funktion nach bestimmte Erzeugnisse hinzugefügt werden dürften: Es müsse sich um Bestandteile zur Haltbarmachung des Erzeugnisses handeln.
Bei Berücksichtigung dieser Punkte ergebe sich, daß ein Erzeugnis wie das hier streitige im Hinblick auf seine Zusammensetzung, insbesondere wegen seines Sojamehlgehalts (25 %), nicht in die Tarifstelle 04.05 B I einzureihen sei. Es handle sich vielmehr um eine Zubereitung im Sinne des Schemas des GZT. Diese Zubereitung sei indes nicht als Zubereitung auf der Grundlage von Mehl im Sinne der Tarifnummer 19.02 anzusehen, da ihr durch die Hinzufügung von 25 % Sojamehl nicht die wesentlichen Eigenschaften einer solchen Zubereitung zuteil würden: Es bleibe für sie keine andere Möglichkeit der Einreihung als in die Tarifnummer 21.07 (Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen).
b) Zur zweiten Frage
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 könne der ausführende Mitgliedstaat, der von der ihm angebotenen Möglichkeit der Zahlung der WAB bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat Gebrauch mache, diese Zahlung nur dann leisten, wenn der Nachweis erbracht worden sei, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden seien. Die Förmlichkeiten bezüglich der WAB oblägen im wesentlichen dem einführenden Mitgliedstaat; die Rolle des ausführenden Mitgliedstaats erschöpfe sich in der tatsächlichen Zahlung der WAB. Dies bedeute insbesondere, daß es Sache des einführenden Mitgliedstaats sei, darüber zu entscheiden, ob bei einem bestimmten Vorgang ein WAB anzuwenden sei oder nicht.
Diese Auslegung werde nicht nur von dem Wortlaut der im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen bestätigt, aus denen sich ergebe, daß es sich bei dem von dem ausführenden Mitgliedstaat gezahlten WAB um denjenigen handele, der von dem einführenden Mitgliedstaat bezahlt werden müsse (müßte), sondern auch von dem in seiner Gesamtheit betrachteten System.
Die Verordnung Nr. 1112/73, die in die Verordnung Nr. 974/71 den Artikel 2 a in seiner gegenwärtigen Fassung eingefügt habe, habe die Regelung der Addition und Substraktion der WAB und damit die Gewährung dieser Beträge allein durch den ausführenden Mitgliedstaat abgeschafft und sei zu einer Regelung zurückgekehrt, bei der jeder Mitgliedstaat seine WAB erhebe und gewähre.
Die in der Verordnung Nr. 1380/75 vorgesehenen Förmlichkeiten seien sichtlich auf eine solche Regelung zugeschnitten. Bei Geschäften wie dem streitigen gebe es zweifellos zwei unterschiedliche WAB, die nach unterschiedlichen Regeln angewandt würden, nämlich:
aa) einen WAB der Ausfuhr, dessen Bestimmung am Tage der Ausfuhr erfolge (vgl. Artikel 8 Absatz 2) und dessen Zahlung unter der Bedingung vorgenommen werde, daß der Nachweis darüber erbracht werde, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden seien, das Hoheitsgebiet des ausführenden Mitgliedstaats verlassen habe, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt worden seien (Artikel 10 Absatz 1);
bb) einen WAB bei der Einfuhr, dessen Bestimmung am Tage der Einfuhr erfolge (vgl. Artikel 8 Absatz 5) und dessen Zahlung unter der Bedingung vorgenommen werde, daß der Nachweis darüber erbracht werde, daß die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt und die in dem einführenden Mitgliedstaat zu entrichtenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden seien (Artikel 10 Absatz 2).
Die durch den oben zitierten Artikel 2 a eröffnete Möglichkeit — daß heißt die Zahlung der WAB bei der Einfuhr durch den ausführenden Mitgliedstaat — müsse und könne nur im Rahmen dieser Regelung betrachtet werden. Diese Möglichkeit tangiere in keiner Weise die Vorschriften über die Bestimmung des WAB bei der Einfuhr: Sie weiche allein von den Vorschriften über die Zahlung dieses Betrages ab, um die Zahlung durch den ausführenden Mitgliedstaat zu erlauben. Die Vorschriften über den Nachweis seien bei der allgemeinen Regelung dieselben wie bei der fakultativen (vergleiche Artikel 10 Absatz 2 mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1); es ändere sich allein die Art und Weise, in der der Nachweis zu erbringen sei (Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2).
Das in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 (ergänzt durch die Verordnung Nr. 1498/76) vorgesehene Verfahren sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es lasse die Ersetzung eines verlorengegangenen Kontrollexemplars zu und sei nicht dazu gedacht, es dem ausführenden Mitgliedstaat zu gestatten, sich bei der Erfüllung der in dem einführenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten an die Stelle dieses Staates zu setzen.
Diese Regelung bewirke, daß in dem einführenden Mitgliedstaat für die Zwecke des WAB bei der Einfuhr eine einzige Tarifierung unabhängig davon erfolge, ob die Zahlung des WAB von diesem Staat oder von dem ausführenden Mitgliedstaat übernommen werde. Zwar bestehe die Gefahr, daß bei demselben Geschäft die für die Zwecke des WAB bei der Einfuhr vorgenommene Tarifierung von der für den WAB bei der Ausfuhr erfolgten abweiche. Eine solche Gefahr sei bei dem gegenwärtigen Stand der Regelung, nach der der einführende Mitgliedstaat bei der Anwendung seines WAB nicht verpflichtet sei, sich an die von dem ausführenden Mitgliedstaat bei der Anwendung seines WAB vorgenommene Tarifierung zu halten, indes nicht zu vermeiden.
Abschließend fügt die Kommission hinzu, daß trotz ihrer Anstrengungen die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung bis zum jetzigen Zeitpunkt für einen anderen Mitgliedstaat nicht verbindlich sei. Die Kommission teile ihre Ansicht über die zutreffende Tarifierung mit, falls es zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten zu einer Meinungsverschiedenheit komme. Eine solche Äußerung stelle gegenüber diesen Staaten jedoch keine verbindliche Entscheidung dar. Die Kommission stellt klar, daß sie sich im Gegensatz dazu an ihre Auslegung gebunden fühle. Das gelte auch im Hinblick auf ihre Interventionen im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und der Rückvergütung der WAB.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. Februar 1979 haben die offene Handelsgesellschaft Henningsen Van den Burg und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. März 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Urteil vom 9. Juni 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs sowie der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. 1975, L 139, S. 37) über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge vorgelegt.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Fall der Anwendung von Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. 1971, L 106, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. 1973, L 114, S. 4) geänderten Fassung aufgeworfen worden. Nach dieser Bestimmung [kann,] wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, … der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte.
3 Zur Zeit der streitigen Vorgänge war diese Bestimmung auf aus den Niederlanden stammende und für das Vereinigte Königreich bestimmte Ausfuhren anwendbar. Aufgrund der genannten Bestimmung verlangten die Klägerinnen im Ausgangsverfahren von der Produktschap voor Pluimvee en Eieren für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit einem Vollhühnereipulvergehalt von 52 % in das Vereinigte Königreich die Zahlung der von dem Vereinigten Königreich auf die Einfuhr von Waren der Tarifstelle 04.05 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zu entrichtenden Währungsausgleichsbeträge. Die niederländischen Behörden waren mit der Einreihung der genannten Erzeugnisse in die Tarifstelle 04.05 B I (Eier ohne Schale und Eigelb: genießbar), die die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen vorsah, einverstanden, während die britischen Behörden bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich die Auffassung vertraten, diese Erzeugnisse fielen unter die Tarifstelle 21.07 G I a 1 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere: … keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen) einzureihen, die keinen Währungsausgleichsbetrag vorsieht.
4 Nach der von den britischen Behörden vorgenommenen Tarifierung glaubte die Produktschap voor Pluimvee en Eieren für die fraglichen Erzeugnisse die Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich nicht zahlen zu können, weil die britischen Behörden die in Artikel 11 der oben zitierten Verordnung Nr. 1380/75 vorgesehenen Förmlichkeiten nicht erfüllt hatten, welche notwendig sind, damit der ausführende Mitgliedstaat den von dem einführenden Mitgliedstaat zu entrichtenden Währungsausgleichsbetrag zahlen kann. Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren werfen den niederländischen Behörden vor, Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75, der für Ausführungsbestimmungen für den oben zitierten Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 enthält, falsch ausgelegt und angewendet zu haben, und wenden sich gegen die von den britischen Behörden vorgenommene Tarifierung.
5 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven dem Gerichtshof die folgenden Fragen unterbreitet:
1. Ist Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates in Verbindung mit dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2500/77 des Rates, insbesondere mit den dort beschriebenen Tarifstellen 04.05 B I und 21.07 G I a 1 dahin auszulegen, daß ein Erzeugnis wie Hentex mit der Zusammensetzung
52 % Vollhühnereipulver
25 % Sojamehl
22 % Glukosesirup
1 % Salz und Lecithin
in die Tarifstelle 04.05 B I oder daß es in die Tarifstelle 21.07 G I a 1 einzureihen ist?
2. Ist Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission dahin auszulegen, daß die beklagte Partei allein deshalb, weil das in diesem Satz bezeichnete Kontrollexemplar vom Vereinigten Königreich nicht vorgelegt wird, nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet ist, dem betroffenen Exporteur/Importeur den Währungsausgleichsbetrag zu gewähren und zu zahlen, selbst wenn das Erzeugnis Hentex unter die Tarifstelle 04.05 B I fällt, die Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich erfüllt sind und die in diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind?
6 Was die erste Frage betrifft, so bezeichnet die Tarifstelle 04.05 B I die Erzeugnisse, auf die sie Anwendung findet, als Eier ohne Schale und Eigelb" … genießbar. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif ergibt sich, daß diese Tarifstelle auch dann auf solche Erzeugnisse Anwendung findet, wenn sie erst nach einer besonderen Behandlung, durch die bestimmte pathogene Keime … abgetötet werden, für die menschliche Ernährung verwendet werden können, und daß sie ebenfalls auf Eier ohne Schale und Eigelb, die durch Zusatz chemischer Stoffe in kleinen Mengen … haltbar gemacht sind, anwendbar sind. Aus dem Wortlaut der genannten Tarifstelle und den zitierten Erläuterungen folgt, daß es sich bei den darunter fallenden Erzeugnissen im wesentlichen um Vogeleier ohne Schale und Eigelb im ursprünglichen Zustand handelt, denen gegebenenfalls chemische Bestandteile in nur unbedeutenden Mengen zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit zugesetzt sind.
7 Die Tarifnummer 21.07 betrifft hingegen Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu dieser Tarifnummer führen unter A und B aus, daß zu der genannten Stelle unter der Voraussetzung, daß sie nicht in anderen Nummern des Schemas erfaßt sind, Zubereitungen gehören, die ganz oder teilweise aus Nährstoffen zusammengesetzt sind und beim Herstellen von … Lebensmitteln verwendet werden. Außerdem kommt der Tarifstelle 21.07 G I a 1 in bezug auf die Gesamtheit der Lebensmittelzubereitungen insofern Auffangcharakter zu, als sie von anderen anderweit weder genannten noch inbegriffenen Lebensmittelzubereitungen spricht, die keine Stärke enthalten … oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen versehen sind.
8 Die Ware, um die es in dem Vorlagebeschluß geht, besitzt zwar einen erhöhten Vollhühnereipulvergehalt, enthält jedoch beträchtliche Mengen anderer Bestandteile (namentlich Sojamehl und Glukosesirup), die keine chemischen, allein der Haltbarmachung des Erzeugnisses dienenden Zusatzstoffe darstellen. Zwar sehen die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs unter der Nummer 3 b vor, daß Gemische (Mischungen), die nicht in einer besonderen Tarifposition erfaßt sind, nach dem charakterbestimmenden Stoff tarifiert werden, doch bestimmen die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, daß diese Vorschrift nur anzuwenden [ist], wenn sie dem Wortlaut der Nummern und Abschnitt- oder Kapitel-Vorschriften nicht widerspricht. In Anbetracht dieser Umstände kann eine Ware wie die im vorliegenden Fall streitige nicht unter Eier ohne Schale und Eigelb im Sinne der Tarifstelle 04.05 B I eingereiht werden. Eine Ware dieser Art weist vielmehr die Eigenschaften einer Lebensmittelzubereitung im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs auf. Da von ihr weder in einer der Positionen des Schemas noch in einer der Nummern oder Stellen des Kapitels 21 des Tarifs die Rede ist, kann sie als den Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen … andere der Tarifstelle 21.07 G I a 1 zugehörig angesehen werden.
9 Aus diesen Gründen ist die erste Frage dahin gehend zu beantworten, daß eine Ware, die 52 % Vollhühnereipulver, 25 % Sojamehl, 22 % Glukosesirup und 1 % Salz und Lecithin enthält, nicht unter die Tarifstelle 04.05 B I des Gemeinsamen Zolltarifs fällt, sondern eine Lebensmittelzubereitung darstellt, die zur Tarifstelle 21.07 G I a 1 gehört.
10 Was die zweite Frage betrifft, so geht aus ihrem Wortlaut hervor, daß das vorlegende Gericht sie im Hinblick auf den Fall gestellt hat, daß der einführende Mitgliedstaat die Erteilung der genannten Bescheinigung ablehnt, selbst wenn das Erzeugnis Hentex unter die Tarifstelle 04.05 B I fällt.
11 Aus den voranstehenden Erörterungen ergibt sich, daß die streitige Ware nicht unter die von dem ausführenden Mitgliedstaat angewendete Tarifstelle 04.05 B I fällt. Da sich die Ablehnung des einführenden Mitgliedstaats, eine solche Tarifierung zu übernehmen, somit im Hinblick auf den Gemeinsamen Zolltarif als gerechtfertigt erweist, ist die zweite Frage gegenstandslos.
Kosten
12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 9. Juni 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Eine Ware, die 52 % Vollhühnereipulver, 25 % Sojamehl, 22 % Glukosesirup und 1 % Salz und Lecithin enthält, fällt nicht unter die Tarifstelle 04.05 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, sondern stellt eine Lebensmittelzubereitung dar, die zur Tarifstelle 21.07 G I a 1 gehört.