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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.1979 – C-182/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:120
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 3. mai 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Gerichtshof ist durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep zum zweiten Mal mit dieser Rechtssache befaßt. Das erste Mal trug sie die Nr. 117/77, und das Urteil des Gerichtshofes erging am 16. März 1978. Es ist in der Sammlung 1978, S. 825, abgedruckt.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist bei dieser Gelegenheit ausführlich dargestellt worden. Eine Wiederholung halte ich daher an dieser Stelle für entbehrlich.
1. Im Rahmen der Frage, die Ihnen seinerzeit anläßlich des Rechtsstreits zwischen Frau Pierik, einer Invaliditätsrentenberechtigten, oder genauer gesagt, des Berufsverbandes, dem sie angehörte, und der Krankenkasse von Drenthe unterbreitet worden waren, waren Sie nicht zu einer Äußerung darüber aufgefordert, ob der Begriff Rentner im Sinne von Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates enger ist als der Begriff Arbeitnehmer, der unter anderem in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung verwendet wird.
Dieses Problem wird nunmehr ausdrücklich aufgeworfen und bildet den Gegenstand der ersten Vorlagefrage. Die Antwort ist übrigens wohl nur dann von Belang, wenn sich die durch Artikel 31 verliehenen Ansprüche von denen aufgrund des Artikels 22 unterscheiden. Das vorlegende Gericht ersucht Sie jedoch insoweit nicht um Auskunft. Ich muß also diese erste Frage abstrakt beantworten.
Obwohl die Begriffe der erwerbstätigen oder nichterwerbstätigen Bevölkerung in Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung nicht verwendet werden, ist dieses Kapitel in Abschnitte unterteilt, die verschiedenen Gruppen von möglichen Anspruchsberechtigten entsprechen. Dieses Gefüge deutet darauf hin, daß für die Anwendung der Bestimmungen über Krankheit und Mutterschaft zwischen erwerbstätigen Personen und Rentenberechtigten in der Weise zu unterscheiden ist, daß letztere oder ihre Familienmitglieder Anspruch auf Sach- und gegebenenfalls Geldleistungen nach Maßgabe des Artikels 31 in der sich aus der Beitrittsakte ergebenden Fassung haben, wenn sie sich in einem anderen Staat als ihrem Wohnortstaat aufhalten.
Ein zusätzliches Argument für diese Unterscheidung bietet Artikel 34, in dem zwischen einfachen Rentenberechtigten und solchen unterschieden wird, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Sachleistungen haben und die in diesem Fall … bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer … [gelten].
In Wahrheit halte ich dieses Argument jedoch für bedeutungslos, soweit, wie etwa in den Niederlanden, das Zusammentreffen einer Rente bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit einerseits und eines Arbeitsentgelts andererseits praktisch unmöglich ist, weil entweder der Anspruch wegen der fortdauernden Berufstätigkeit nicht entsteht oder weil der Rentenbetrag vom Arbeitsentgelt abgezogen wird. Es erscheint daher zumindest in diesem Mitgliedstaat ausgeschlossen, daß ein Rentenberechtigter mit Gewinn eine Berufstätigkeit ausüben kann.
Wie bereits gesagt, bedeutet die Anerkennung dieser Unterscheidung noch keine Vorentscheidung der Frage, ob die Ansprüche nach Artikel 31 sich materiell von denen nach Artikel 22 unterscheiden. Die Kommission hat es ausdrücklich abgelehnt, sich hierzu zu äußern; auch das niederländische Gericht hat es vermieden, Ihnen eine dahin gehende Frage vorzulegen. Ich bin der Ansicht, es ist nicht Sache des gemäß Artikel 177 angerufenen Gerichtshofes, von Amts wegen über diese Frage zu befinden. Zudem ist nicht auszuschließen, daß der Centrale Raad van Beroep Sie zu seiner vollständigen Aufklärung ein drittes Mal anruft.
2. Die zweite Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob die in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Verpflichtung für den zuständigen Träger, die erforderliche Genehmigung zu erteilen, auch dann gilt, wenn die betreffende angemessene Behandlung bewußt nicht in das Leistungspaket der für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften aufgenommen worden ist.
In Ihrem Urteil vom 16. März 1978 (Slg. 1978, 838) haben Sie bereits erkannt, daß die Worte Sachleistungen, die [die Arbeitnehmer] für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts … erhalten' … nicht nur die im Mitgliedstaat des Wohnorts gewährten Sachleistungen [bezeichnen], sondern auch diejenigen, die der zuständige Träger gewähren kann.
Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren Erklärungen ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob diese Befugnis unter Bezugnahme auf die für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist oder ob es ausreicht, daß sie sich unmittelbar aus der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt.
In diesem Zusammenhang haben Sie klargestellt, daß diese Verpflichtung jedenfalls dann besteht,
1. wenn der Arbeitnehmer die angemessene Behandlung im Gebiet des Wohnortstaats nicht erhalten kann;
2. wenn die im Staat des vorübergehenden Aufenthalts gewährte Behandlung wirksamer ist als diejenige, die dem Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat zukommen kann, in dem er wohnt.
Die einzige in Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i aufgestellte Beschränkung geht dahin, daß die Dauer der Leistungsgewährung sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staats richtet. Mit dieser Einschränkung wird die Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Arbeitnehmer aufhält (oder in dem er wohnt), nach den Rechtsvorschriften dieses Staats gewährt. Denn es wäre nicht sinnvoll, von den Trägern der sozialen Sicherheit eines Staats zu verlangen, den Systemen der sozialen Sicherheit aller anderen Staaten Rechnung zu tragen.
Insbesondere würde es dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer direkt zuwiderlaufen, wenn der zuständige Träger dem Versicherten eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung verweigern würde, die ihm ohne weiteres hätte zuteil werden können, wenn er in seinem Heimatland geblieben wäre, selbst wenn die Gewährung einer solchen Behandlung — vorausgesetzt, sie ist fachlich gesehen möglich — aus Gründen der Verwaltung oder der Zweckmäßigkeit nicht vom zuständigen Träger übernommen wird. Eine eventuelle umgekehrte Diskriminierung gegenüber den Versicherten des Heimatstaats kann dem Arbeitnehmer keinen Anspruch nehmen, der ihm zugestanden hätte, wenn er nicht gewandert wäre.
Dieser Antwort ist meines Erachtens nichts hinzuzufügen, es sei denn allenfalls ein. Vorbehalt für den Fall, daß eine Behandlung den öffentlichen Sitten des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts offensichtlich zuwiderläuft. Ich halte es jedoch für unnötig, wenn nicht gefährlich, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache allgemein und abstrakt auf verschiedene medizinisch-ethische Erwägungen einzugehen, aufgrund deren eine Behandlung bewußt nicht in das Leistungspaket der Krankenkasse aufgenommen ist. Der Fall Frau Pierik (Behandlung eines rheumatischen Leidens) gehört offensichtlich zu keiner dieser Fallgestaltungen.
3. Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob sich der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ohne weiteres auf den Fall bezieht, daß es im Ermessen des Trägers des Mitgliedstaats, in dem sich der Arbeitnehmer vorübergehend aufhält, steht, die Gewährung der betreffenden Behandlung zu genehmigen oder zu verweigern, oder ob der zuständige Träger vor Erteilung seiner Genehmigung prüfen muß, ob der Träger des Staats, in dem sich der Arbeitnehmer vorübergehend aufhält, die Gewährung einer solchen Behandlung übernehmen würde, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Träger versichert wäre. Der Centrale Raad van Beroep will mit anderen Worten wissen, ob der Träger des Staats, in dem sich der Arbeitnehmer vorübergehend aufhält, gegenüber einer Person, die aus einem anderen Mitgliedstaat kommt, um sich in diesem Staat behandeln zu lassen, über dieselben Befugnisse verfügt wie gegenüber Personen, die direkt bei ihm versichert sind.
Nach dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung hat der Arbeitnehmer entsprechend den Rechtsvorschriften des Staats, in dem er sich aufhält (oder in dem er wohnt), Anspruch auf Behandlung nach den für den Träger dieses Staats geltenden Rechtsvorschriften, so als wäre er bei letzterem versichert. Selbstverständlich muß der Arbeitnehmer die Genehmigung des zuständigen Trägers erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, doch ist eine Verweigerung dieser Genehmigung nur im Rahmen der durch Artikel 22 Absatz 2 gezogenen und von mir in Erinnerung gerufenen Grenzen zulässig. Demzufolge besteht der Anspruch auf angemessene Behandlung in dem Umfang, wie sie der Träger des Aufenthaltsorts (oder des Wohnorts) seinen eigenen Versicherten gewähren würde. Eine andere Entscheidung wäre eine Artikel 7 des Vertrages zuwiderlaufende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Allerdings ist der zuständige Träger, worauf die Regierung des Vereinigten Königreichs hingewiesen hat, durch keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gehindert, vor der Erteilung der Genehmigung bei dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts Auskunft einzuholen.
Ich beantrage, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:
1. Die Leistungen auf dem Gebiet der Heilbehandlung und der Krankheitskosten, auf die ein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug von Rente Berechtigter, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, Anspruch hat, richten sich nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71.
2. Der zuständige Träger ist verpflichtet, die nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c erforderliche Genehmigung für jede angemessene Behandlung der Krankheit oder des Leidens des Arbeitnehmers zu erteilen.
3. Die Sachleistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfassen auch die Leistungen für eine Behandlung, die wirksamer ist als diejenige, die der Arbeitnehmer im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnorts erhalten könnte, und die er in diesem Staat nicht erhalten kann.