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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.05.1979 – C-51/79

ECLI:EU:C:1979:122

In der Rechtssache 51/79 R

ROBERT BUTTNER, MICHEL COLIN UND GIANNARIO FASSONE, Beamte bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Komm ission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen des Erlasses bestimmter einstweiliger Anordnungen zur Verhinderung der Verbreitung und Verwendung eines im Auftrag der Kommission von der Firma P. A. International Consultants Ltd. (Pactel) erstellten Untersuchungsberichts durch die Kommission sowie wegen der Untersagung jeglicher auf diesen Bericht gestützten Neugliederung der in Luxemburg untergebrachten Abteilung Datenverarbeitung

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Im Hinblick auf eine geplante Neuorganisation ihrer Tätigkeiten im Bereich der Informatik, für die im wesentlichen die Generaldirektion IX (Personal und Verwaltung) und XIII (Wissenschaftliche und technische Information und Informationsmanagement) zuständig sind, beauftragte die Kommission ein Privatunternehmen, die P. A. International Consultants Ltd. (nachfolgend Pactel genannt), mit der Durchführung einer Untersuchung insbesondere über die bestmögliche Nutzung eines Siemens-Computers im Rahmen der Schaffung eines Euronet genannten Datenübermittlungsnetzes.

Die vorläufige Fassung eines Untersuchungsberichts mit der Bezeichnung Audit of the Siemens Computer wurde am 18. Januar 1979 verteilt und am darauffolgenden 22. Februar in einer Sitzung erörtert, an der die Beamten teilnahmen, die für die von diesem Computer zu erfüllenden Aufgaben verantwortlich sind.

Die Antragsteller, nach deren Ansicht bestimmte Stellen dieses Berichts — insbesondere die Empfehlung (Punkt 4.6.2), geeignetes Personal (suitable staff), namentlich für die drei Schlüsselpositionen zu suchen — ihnen gegenüber verleumderisch und dazu geeignet sind, ihrer beruflichen Laufbahn Schaden zuzufügen, forderten mit Schreiben vom 28. Februar 1979 den Generaldirektor der GD XIII und den Direktor für Personal und Verwaltung auf, ihnen zu bestätigen, daß dieser Bericht nicht weiterverbreitet oder in irgendeiner Weise verwendet werden wird. Außerdem richteten sie in dieser Sache am 30. März 1979 gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts Beschwerden an die Anstellungsbehörde.

Die Antragsteller machten weiter von der Möglichkeit des Artikels 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts Gebrauch und haben, ohne den Ablauf der der Anstellungsbehörde gewährten Beantwortungsfrist abzuwarten, beim Gerichtshof Klage erhoben, die am 2. April 1979 bei der Kanzlei eingegangen ist und mit der sie im wesentlichen die Feststellung, der streitige Bericht stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des Statuts und den anerkannten Grundsätzen des Vertrauensschutzes, sowie die Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrags von einer Rechnungseinheit als Schadenersatz an jeden der Antragsteller anstreben.

Mit besonderem, der Klageschrift beigefügten Schriftsatz haben die Antragsteller eine einstweilige Anordnung beantragt und darum ersucht, a) anzuordnen, daß jeglicher Umlauf des genannten Pactel-Berichts und jegliche Verbreitung ausgesetzt wird, und b) daneben festzustellen, daß bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der genannte Bericht ohne Wirkung bleibt und keinesfalls als Begründung für eine Neugliederung der Abteilung Datenverarbeitung dienen kann, sowie die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Mit Schriftsatz vom 18. April 1979 hat die Kommission, die Antragsgegnerin, beantragt, der Präsident des Gerichtshofes möge den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig, in jedem Falle aber als unbegründet zurückweisen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe§

1 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzt der Erlaß einstweiliger Anordnungen voraus, daß Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

2 Zur Begründung ihres Antrags machen die Antragsteller in allgemeinen Wendungen lediglich geltend, die Verbreitung des streitigen Berichts und die mögliche Ausführung der in ihm enthaltenen Empfehlungen seien geeignet, ihnen im Hinblick auf die weitere Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn Schaden zuzufügen.

3 Bei dem Bericht, dessen Vereinbarkeit mit dem Statut und mit anderen Rechtsgrundsätzen in der Klage zur Hauptsache in Frage gestellt wird, handelt es sich um ein von einer Privatfirma zur Unterrichtung der Kommission erstelltes Dokument internen Charakters, dessen Inhalt und Schlußfolgerungen noch geprüft werden und das für das zukünftige Handeln der Kommission unter keinem Gesichtspunkt bindend ist, und zwar weder im Hinblick auf die dienstrechtliche Stellung der Antragsteller noch im Hinblick auf die Organisation oder Reorganisation der Dienststellen, denen sie angehören.

4 In Anbetracht dieser Umstände ist die Prüfung und Verbreitung des Berichts durch die Kommission vor einer Entscheidung über die Klage zur Hauptsache unter keinem Gesichtspunkt dazu geeignet, den Antragstellern einen schweren, geschweige denn einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, so daß die beantragte Anordnung weder dringlich noch gerechtfertigt ist.

5 Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Kosten

6 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

beschließt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten

im Verfahren der einstweiligen Anordnung:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.