Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.05.1979 – C-2/78
ECLI:EU:C:1979:128
In der Rechtssache 2/78,
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Rene-Christian Béraud als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Collin, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
KÖNIGREICH BELGIEN, vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
FRANZÖSISCHE REGIERUNG, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 2, rue Bertholet, Luxemburg,
Streithelferin,
und
REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS, vertreten durch Herrn R. D. Munrow als Bevollmächtigten, Rechtsabteilung des Schatzamtes, Matthew Parker Street, London SW1H, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 28, boulevard Royal, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Königreichs Belgien aus Artikel 30 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach Artikel 1 der belgischen Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 ist es bei Strafe untersagt, Branntwein mit einer von der belgischen Regierung rechtsgültig zugelassenen Ursprungsbezeichnung unter anderem einzuführen und zu verkaufen, wenn dem Branntwein kein amtlicher Begleitschein beiliegt, aus dem sich ergibt, daß diese Bezeichnung zu Recht geführt wird.
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Brüssel hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Staatsanwaltschaft/Benoît und Gustave Dassonville, Slg. 1974, 837) für Recht erkannt:
Es stellt eine mit dem Vertrag unvereinbare Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn ein Mitgliedstaat eine Echtheitsbescheinigung verlangt, die sich der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsmäßig im freien Verkehr befindlichen echten Erzeugnisses schwerer zu beschaffen vermag als der Importeur, der das gleiche Erzeugnis unmittelbar aus dem Ursprungsland einführt.
Mit Schreiben vom 20. März 1974 hatten die Dienststellen der Kommission der belgischen Regierung sowie verschiedenen Beschwerdeführern bereits erklärt, die erwähnte Regelung sei geeignet, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten als dem Erzeugerstaat unmöglich zu machen, und das von den belgischen Behörden angestrebte legitime Ziel — nämlich der Schutz der Ursprungsbezeichnung dieser Erzeugnisse gemäß Artikel 36 — könne genauso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden, die die Einfuhr nicht verhinderten.
Die belgische Regierung erklärte sich mit Schreiben vom 7. November 1974 bereit, ihre Gesetzgebung anzupassen, um dem vorgenannten Urteil Rechnung zu tragen. Da sie jedoch der Ansicht war, daß die Verwirklichung dieses Vorhabens wegen der Notwendigkeit, den Schutz der Ursprungsbezeichnung Scotch Whisky (um dieses Erzeugnis ging es in der Rechtssache Dassonville) sicherzustellen, gewisse Schwierigkeiten aufwerfe, wünschte sie, daß diese Frage zwischen Vertretern der Kommission und der beteiligten belgischen Ressorts erörtert werde.
Nach zahlreichen Unterredungen zwischen den betreffenden Dienststellen der belgischen Verwaltung und der Kommission richtete diese am 16. Oktober 1975 ein Schreiben an die belgischen Behörden, mit dem sie diesen eine Frist von vierzehn Tagen setzte, um sich zu bestimmten möglichen Lösungen zu äußern, die die Dienststellen der Kommission in einer Sitzung mit Vertretern der beteiligten belgischen Ressorts am 10. November 1974 vorgeschlagen hatten.
Doch wurde die Kommission erst mit Schreiben vom 5. März 1976 des Ständigen Vertreters Belgiens an den Präsidenten der Kommission davon unterrichtet, daß Belgien die feste Absicht habe, in kürzester Frist die gewünschten Änderungen an dem System zur Kontrolle der Ursprungsbezeichnungen vorzunehmen. Nach diesem Schreiben sah die ins Auge gefaßte Lösung, von der es hieß, sie stehe im Einklang mit dem Urteil Dassonville, wie folgt aus:
Wird das Erzeugnis direkt aus dem Erzeugerland eingeführt, muß ihm eine Bescheinigung beigefügt sein, daß es die Ursprungsbezeichnung zu Recht trägt. Dieses Erfordernis entfällt jedoch für die im Ursprungsland bestehenden Markenerzeugnisse, wenn der Behälter mit einer unverletzlich versiegelten Verschlußvorrichtung versehen ist und das Etikett bestimmte zweckdienliche Angaben enthält.
Wird das Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG eingeführt, muß ihm auf jeden Fall ein amtlicher Begleitschein beigefügt sein, aus dem sich ergibt, daß es die Ursprungsbezeichnung zu Recht trägt. Dieser Begleitschein kann entweder von der Behörde des Ursprungslandes oder von der Behörde des Versendungslandes ausgestellt werden (zum Beispiel beglaubigte Abschrift oder Photokopie der vom Erzeugerland ausgestellten Ursprungsbescheinigung).
Die Kommission, die der Auffassung war, daß die in Aussicht genommenen Anordnungen an der bestehenden Zuwiderhandlung nichts wesentliches änderten, forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 14. Oktober 1976 nach Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages zu einer Äußerung auf. Da die belgische Regierung diesem Schreiben keine Folge leistete, gab die Kommission am 8. Dezember 1976 gemäß Artikel 169 Absatz 2 eine begründete Stellungnahme ab und forderte Belgien auf, dieser Stellungnahme nachzukommen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1976 bat die belgische Regierung die Kommission unter Bezugnahme auf das Schreiben, mit dem sie zu einer Äußerung aufgefordert worden war, ihren Standpunkt mit Rücksicht auf die in naher Zukunft (in Wirklichkeit am 11. Februar 1977) erfolgende Veröffentlichung einer Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 im Moniteur beige noch einmal zu überdenken. Sie fügte hinzu, daß die Aufhebung der im Urteil Dassonville erwähnten Bestimmungen der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 betreffend Branntweine in einem Gesetzesvorhaben vorgesehen sei, dessen Erörterung im Parlament nahezu abgeschlossen sei. Diese Aufhebung hat jedoch nicht stattgefunden.
Mit der genannten Ministerialverordnung wurden zwei Regelungen eingeführt, je nachdem, ob die betreffenden Erzeugnisse unmittelbar aus dem Ursprungsland importiert wurden oder nicht. Dies geht aus Artikel 1 hervor, der folgendes bestimmt:
Als bei der Zollabfertigung von dem in Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 betreffend Branntweine vorgesehenen Dokument begleitet gelten:
1. die eine Ursprungsbezeichnung tragenden, unmittelbar aus dem Ursprungsland in Behältern, die zum Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, eingeführten Branntweine unter folgenden Voraussetzungen:
a) die Verschlußvorrichtung des Behälters muß durch das Öffnen unbrauchbar gemacht werden und den Namen oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers tragen;
b) ein am Behälter angebrachtes Etikett muß folgende Angaben in deutlich lesbarer Schrift enthalten:
im Ursprungsland abgefüllt,
den Namen oder das eingetragene Warenzeichen sowie die Anschrift des Herstellers;
2. die nicht unter Nr. 1 fallenden Branntweine mit Ursprungsbezeichnung, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG eingeführt werden, unter der Voraussetzung, daß eines der folgenden amtlichen Begleitpapiere vorliegt:
a) die von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung, daß das Erzeugnis die Ursprungsbezeichnung zu Recht trägt;
b) die von den Behörden des Versendungslandes beglaubigte Abschrift oder Photokopie der unter a genannten Bescheinigung unter der Bedingung, daß die Abschrift oder Photokopie der Ursprungsbescheinigung die Angabe der nach Belgien ausgeführten Menge durch diese Behörden enthält, wenn diese Menge von der in der Originalbescheinigung genannten Menge abweicht;
c) eine von den Behörden des Versendungslandes ausgestellte Bescheinigung, daß das Erzeugnis die Ursprungsbezeichnung zu Recht trägt.
Da die Kommission der Ansicht war, daß die Ministerialverordnung nur die von der belgischen Regierung ursprünglich ins Auge gefaßten und in ihrem Schreiben vom 5. März 1976 erwähnten Änderungen wiedergebe, hat sie am 28. Dezember 1977 gegen das Königreich Belgien Klage wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag erhoben.
Die Klage ist am 3. Januar 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die belgische Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 wurde durch Ministerialverordnung vom 27. Februar 1978 (Moniteur beige vom 15. April 1978) aufgehoben.
Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 10. Mai 1978 und 17. August 1978 die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Belgien zugelassen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt in ihrer Klageschrift,
a) festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es die Einfuhr von Branntweinen mit einer Ursprungsbezeichnung, die sich in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsland ordnungsgemäß im freien Verkehr befinden, von der Erfüllung strengerer Voraussetzungen abhängig gemacht hat, als sie in Artikel 1 der Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 für die gleichen Erzeugnisse vorgesehen sind, die unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt werden;
b) dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Das Königreich Belgien beantragt in seiner Klagebeantwortung,
die Klage der Kommission als unbegründet abzuweisen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission erhält in ihrer Erwiderung sowie in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu den Schriftsätzen der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs die Anträge aus ihrer Klageschrift in vollem Umfang aufrecht.
Das Königreich Belgien beantragt in seiner Gegenerwiderung,
die Klage der Kommission als unzulässig, in jedem Fall aber als unbegründet abzuweisen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Streithelferinnen, schließen sich in ihren schriftlichen Erklärungen zur Hauptsache der vom Königreich Belgien vertretenen Auffassung an.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission weist darauf hin, daß nach Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 die Einfuhr von Branntweinen nach Belgien von der Vorlage einer vom Ursprungsland ausgestellten Echtheitsbescheinigung abhängig sei, wenn die Ursprungsbezeichnungen dieser Erzeugnisse vom belgischen Staat anerkannt würden.
Während bei einer Einfuhr der genannten Erzeugnisse unmittelbar aus dem Ursprungsland sich die in Belgien tätigen Wirtschaftsteilnehmer die Echtheitsbescheinigung ohne Schwierigkeiten beschaffen könnten, sei die Bescheinigung für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die die in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen gleichen Erzeugnisse einführen wollten, sehr viel schwerer, wenn nicht gar überhaupt nicht zu erlangen. Diese Schwierigkeit sei dann offensichtlich, wenn sich die Erzeugnisse in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befänden, der ihre Ursprungsbezeichnung nicht anerkenne, weil in einem solchen Fall keine Echtheitsbescheinigung bei der Direkteinfuhr aus dem Erzeugerland verlangt werde. Die Schwierigkeit bestehe aber ebenso dann, wenn dieser Mitgliedstaat — wie etwa Belgien — bei der Einfuhr eine Echtheitsbescheinigung verlange. Die Bescheinigung begleite nämlich im allgemeinen nicht jeden Behälter, sondern nur jede Warenpartie, weshalb die Partien nicht mehr im Hinblick auf eine etwaige Wiederausfuhr aufgeteilt werden könnten.
Unter diesen Umständen habe der Gerichtshof in der Rechtssache Dassonville für Recht erkannt — und damit die Auffassung der Kommission bestätigt —, daß es eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle, wenn ein Mitgliedstaat eine Echtheitsbescheinigung verlange, die sich der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß im freien Verkehr befindlichen echten Erzeugnisses schwerer beschaffen könne als der Importeur, der das gleiche Erzeugnis unmittelbar aus dem Ursprungsland einführe.
Die Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 habe sich darauf beschränkt, an der ursprünglichen Regelung die Änderungen vorzunehmen, die von den belgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 5. März 1976 ins Auge gefaßt worden seien und die die Kommission bereits in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1976, mit dem sie die belgische Regierung zu einer Äußerung aufgefordert habe, als nicht geeignet betrachtet habe, die beanstandete Regelung mit den Vorschriften des Artikels 30 in Einklang zu bringen. Denn während den fraglichen Erzeugnissen, die unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt würden, künftig keine Echtheitsbescheinigung mehr beizuliegen brauche, wenn sie den im übrigen auch von der Kommission vorgeschlagenen Anforderungen genügten (mit einer sogenannten unverletzlichen Verschlußvorrichtung versehene Behälter, auf dieser Vorrichtung und einem Etikett gemachte Angaben), müßten die in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsland im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse immer noch von einem amtlichen Schein begleitet sein, aus dem sich ergebe, daß die Ursprungsbezeichnung zu Recht geführt werde, wobei dieser Schein allerdings nicht mehr nur vom Ursprungsland, sondern auch vom Versendungsland ausgestellt werden könne. Der Begleitschein bleibe jedoch ein Dokument, das nach der vorerwähnten Rechtsprechung sich der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß im freien Verkehr befindlichen echten Erzeugnisses schwerer zu beschaffen vermag als der Importeur, der das gleiche Erzeugnis unmittelbar aus dem Ursprungsland einführt. Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern gehe also zu Lasten der mittelbaren Importeure, deren Lage sich — im Gegensatz zur Lage derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die unmittelbar aus dem Ursprungsland importierten — nicht wesentlich gebessert habe.
Auf das von der belgischen Regierung in ihrem Schreiben vom 5. März 1976 vorgebrachte Argument, diese unterschiedliche Behandlung sei dadurch gerechtfertigt, daß es keine anderen Mittel zur Bekämpfung möglicher Betrügereien gebe, entgegnet die Kommission, dieses Argument werfe ein weiteres Problem auf, nämlich jenes, ob sich dieser Unterschied etwa aus einem der in Artikel 36 des Vertrages genannten Gründe rechtfertige.
Die Kommission stützt sich auf die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Dassonville (insbesondere Rdnr. 7 der Entscheidungsgründe) und macht geltend, die sich aus der Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 ergebende Regelung stelle ebenso wie die ursprüngliche Regelung ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung [oder] eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 36 Satz 2 dar; daher könne man der Ansicht sein, daß nicht untersucht zu werden brauche, ob die fragliche Regelung überhaupt unter diesen Artikel falle.
Die Kommission prüft gleichwohl, ob sich die Regelung aufgrund von Artikel 36 rechtfertigt, und trägt vor, dieser Artikel könne nur herangezogen werden, wenn die in Frage stehenden Bestimmungen durch das angestrebte Ziel gerechtfertigt seien; dieses sei im vorliegenden Fall der Schutz der Ursprungsbezeichnungen, deren spezifischen Gegenstand die dem Käufer geleistete Garantie ausmache, daß. das Erzeugnis, das er erwerben wolle, wirklich dasjenige sei, dem die Ursprungsbezeichnung zustehe. Diese Garantie sei aber in allen Mitgliedstaaten bereits weitgehend durch die Existenz nationaler Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb, die Nachahmung oder, allgemeiner, die Verfälschung von Erzeugnissen gegeben.
Die Regelung für die ordnungsgemäß in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsland im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse, die einschränkender sei als die für die unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführten Erzeugnisse, rechtfertige sich um so weniger, als es die gleichen Erzeugnisse seien, denen sämtlich die Ursprungsbezeichnung zustehe und die vom Erzeugerland nach den verschiedenen Mitgliedstaaten exportiert würden, gleichgültig, ob der betreffende Staat ihre Ursprungsbezeichnung anerkenne oder nicht. Demnach müßten die in Artikel 1 Absatz 1 der erwähnten Ministerialverordnung geforderten Voraussetzungen auch genügen, um den Schutz der Ursprungsbezeichnung im Fall der Wiederausfuhr der Erzeugnisse nach Belgien zu gewährleisten.
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, Artikel 1 der beanstandeten Ministerialverordnung müsse so geändert werden, daß eine einheitliche Regelung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nach Belgien, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt würden, geschaffen werde, wobei nach dieser Regelung neben den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen alternativ erfüllt werden könnten.
Die Kommission ist der Auffassung, daß eine solche Regelung mit Artikel 36 Satz 2 vereinbar sei. Außerdem sei sie im Hinblick auf die in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsland im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse sicher weniger hinderlich für den Handel als die beanstandete Regelung; dabei sei sie aber wirksam, um das angestrebte Ziel zu erreichen, ohne über dieses hinauszuschießen. Sie sei daher im Sinne von Satz 1 dieses Artikels gerechtfertigt.
Das Königreich Belgien weist in seiner Klagebeantwortung als erstes darauf hin, daß die Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 durch Ministerialverordnung vom 27. Februar 1978 aufgehoben worden sei. Mit der Aufhebung der Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 habe die belgische Regierung die Diskriminierung zwischen Versendungsland und Ursprungsland beseitigt, die die Kommission in ihrer Klage für unvereinbar mit Artikel 30 des Vertrages gehalten habe. Nach dieser Aufhebung sei die Königliche Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 die derzeit geltende belgische Grundregelung.
Seit 1974 seien in bezug auf das Verwaltungsverfahren Lockerungen vorgenommen worden. In dem an die Zollämter gerichteten Rundschreiben vom 8. Februar 1974 zur Änderung des Rundschreibens vom 9. April 1971 in seiner durch das Rundschreiben vom 18. August 1972 ergänzten Fassung sei ausdrücklich bestimmt worden, daß sich die Zolldienststellen nicht mehr mit dem Namen des Empfängers der in der Ursprungsbescheinigung angegebenen Ware zu befassen brauchten. Außerdem seien die Dienststellen angewiesen worden, sich der Einfuhr nicht deshalb zu widersetzen, weil im Zeitpunkt der Gestellung der Ware die Bescheinigung nicht vorliege; in diesem Fall werde der Importeur aufgefordert, seine Angelegenheit innerhalb von zwanzig Tagen zu regeln.
Mit der Aufhebung der Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 habe Belgien seine Regelung an die der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die in ihrem Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnungen von Branntwein schützten, angepaßt. In bezug auf Scotch Whisky stimme das belgische Kontrollsystem mit dem in Frankreich angewandten System überein.
Das Königreich Belgien macht geltend, es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages. Denn das in Rede stehende Erzeugnis könne ohne amtlichen Begleitschein nach Belgien eingeführt werden.
Die Einfuhr des Erzeugnisses könne nämlich unter der einfachen Bezeichnung Whisky erfolgen. Das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung bestehe also nicht für die Einfuhr des Erzeugnisses als solche, sondern nur für die Qualifizierung dieses Erzeugnisses, und zwar in nichtdiskriminierender Weise, da die Bescheinigung für sämtliche Erzeugnisse unabhängig von deren Herkunft verlangt werde.
Falls die Echtheitsbescheinigung einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Beschränkung gleichzustellen sei — was nicht der Fall sei —, stehe das Verlangen einer solchen Bescheinigung völlig mit der in Artikel 36 des Vertrages vorgesehenen Ausnahme, hier: dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, im Einklang.
Die Ursprungsbezeichnungen spielten in Belgien gerade deshalb eine Rolle, weil sie auf einer Untersuchung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses beruhten, die nur auf der Produktionsstufe beurteilt werden könnten. Auf den späteren Stufen — hier: Vertrieb und Verkauf — seien die Regelungen über die Betrugsfahndung gegenüber der auf der Produktionsstufe vorgenommenen Kontrolle eindeutig weniger wirksam. Die Ursprungsbezeichnung entspreche nicht nur dem Bestreben, das gewerbliche und kommerzielle Eigentum zu schützen, sondern sie habe, betrachte man den Schutz der Volksgesundheit, noch eine viel weitergehende Zielsetzung: Sie sei eine moralische Gewährleistung der amtlichen Stellen in bezug auf die Qualität des Erzeugnisses. Die Echtheitsbescheinigung garantiere die Ursprungsbezeichnung.
Wenn die. Kommission ausdrücklich das System der unverletzlichen Verschlußkapseln als Garantie für den Verbraucher erwähne, scheine sie das schwierige Problem der Flaschenabfüllung in den Nichterzeugerländern der EWG, die die fragliche Bezeichnung nicht unter Schutz stellten, zu übersehen. Insoweit seien sämtliche Täuschungshandlungen bei der Abfüllung möglich, und die Anbringung einer unverletzlichen Kapsel biete keine Garantie für die Echtheit des abgefüllten Erzeugnisses, ebensowenig übrigens wie spezielle Etikettierungsvorschriften.
Die Schwierigkeiten, auf die einige Importeure unter Umständen stoßen könnten (zum Beispiel dadurch, daß die Echtheitsbescheinigungen nicht den Teilsendungen beigegeben würden), entstünden aus einer Situation, die weder willkürlich noch diskriminierend sei; der Importeur müsse vermeiden, sich in eine solche Situation zu begeben. Darüber hinaus könne auch die fehlende Harmonie zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über die Echtheitsbescheinigungen Probleme aufwerfen. Die belgische Regierung sei bereit zur Zusammenarbeit, um innerhalb der EWG zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen.
Die Kommission erinnert in ihrer Erwiderung daran, daß die festgestellte Zuwiderhandlung gegen Artikel 30 des Vertrages keineswegs auf die Bestimmungen der aufgehobenen Ministerialverordnung zurückgehe, die erst während des vorgerichtlichen Verfahrens erlassen worden sei und die an dem Zuwiderhandlungscharakter der ursprünglichen Regelung, die aufgrund der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 gegolten habe und die derzeit in Kraft sei, nichts geändert habe. Es sei aber gerade diese Regelung, unter deren Geltung der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache Dassonville gesprochen habe und die Anlaß für das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren gewesen sei.
Die belgische Regierung schweige vollständig zu diesem Urteil des Gerichtshofes, das zu befolgen sie sich doch in ihrem Schreiben vom 5. März 1976 an die Kommission bereit erklärt habe, und der Standpunkt, den sie in ihrer Klagebeantwortung vertrete, laufe darauf hinaus, daß nicht nur die vom Gerichtshof vorgenommene rechtliche Qualifizierung der genannten Regelung als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, sondern auch die ebenfalls vom Gerichtshof festgestellte Unanwendbarkeit von Artikel 36 EWG-Vertrag in Zweifel gezogen werde.
Was die Ausführungen der belgischen Regierung im Hinblick auf Artikel 30 angehe, so stehe seit langem fest, daß nicht nur dann eine Maßnahme mit gleicher Wirkung vorliege, wenn diese Maßnahme geeignet sei, die Einfuhr unmöglich zu machen, sondern auch dann, wenn sie sie schwieriger oder kostspieliger gestalten könne. Dies sei offensichtlich hier der Fall, da das Erzeugnis aufgrund seines schottischen Ursprungs einen höheren Handelswert habe als Whisky, dessen Ursprung nicht angegeben sei und der ohne amtlichen Begleitschein eingeführt werden könne.
Außerdem stelle der Begriff der Diskriminierung keineswegs das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung einer Maßnahme im Sinne von Artikel 30 dar. Eine Maßnahme, die die einheimische Erzeugung nicht diskriminiere, zum Beispiel weil es keine solche Erzeugung gebe, entgehe nicht schon deshalb dem Verbot des Artikels 30. Im speziellen Fall beziehe sich die vom Gerichtshof vorgenommene Qualifizierung als Maßnahme gleicher Wirkung auf das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung, die sich bestimmte Importeure schwerer beschaffen könnten, was hier von der belgischen Regierung nicht einmal bestritten werde.
Die Kommission schließt eine Rechtfertigung der kritisierten Regelung aufgrund von Artikel 36 Satz 1 aus und betont hierbei, das System der sogenannten unverletzlichen Kapseln — eine Maßnahme, die den Handel weniger behindere als das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung — gebe dem Verbraucher eine Garantie, die mit der durch die Bescheinigung gebotenen mindestens gleichwertig sei. Es sei nämlich nicht schwieriger, eine gefälschte Echtheitsbescheinigung anzufertigen als neue unverletzliche Kapseln herzustellen und anzubringen. Das Argument, daß eine derartige Kapsel keine Garantie biete, wenn die Abfüllung in Nichterzeugerländern der EWG vorgenommen werde, sei nicht stichhaltig, denn die Kommission sei stets von der Annahme ausgegangen, daß die Verkapselung im Ursprungsland erfolge.
Im übrigen verwechsele die belgische Regierung fortgesetzt die Garantie, die den Verbrauchern in bezug auf den Ursprung des Erzeugnisses gegeben werden solle, mit dem Schutz der Volksgesundheit. Diese sei aber im vorliegenden Fall keineswegs berührt, es sei denn, man könne nachweisen, daß der in Schottland hergestellte Whisky weniger gesundheitsschädlich sei als der anderweitig hergestellte.
Der Gerichtshof habe in seinem Urteil Dassonville festgestellt, daß die betreffenden Maßnahmen nicht im Hinblick auf Artikel 36 Satz 1 geprüft zu werden brauchten, da die Anwendung dieses Artikels aufgrund von Satz 2 ausgeschlossen sei (Rdnr. 7 der Entscheidungsgründe).
Der Gerichtshof habe also klar die Ansicht vertreten, daß es eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 36 Satz 2 darstelle, wenn ein Mitgliedstaat eine Echtheitsbescheinigung verlangt, die sich der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß im freien Verkehr befindlichen echten Erzeugnisses schwerer zu beschaffen vermag als der Importeur, der das gleiche Erzeugnis unmittelbar aus dem Ursprungsland einführt.
Die Kommission bemerkt außerdem, es werde keine Echtheitsbescheinigung verlangt, wenn die betreffenden Erzeugnisse aus den Niederlanden oder aus Luxemburg, wo sie sich im freien Verkehr befänden, eingeführt würden, obgleich keiner dieser beiden Mitgliedstaaten die Ursprungsbezeichnung Scotch Whisky anerkannt habe; dies stelle ebenfalls eine willkürliche Diskriminierung dar, die für sich allein ausreiche, um die Anwendung von Artikel 36 auszuschließen.
Die Kommission hebt schließlich hervor, daß der Verbraucherschutz, den die belgische Regierung mit vollem Recht gewährleisten wolle, nicht nur die Garantie umfasse, daß das fragliche Erzeugnis eine Ursprungsbezeichnung trage, sondern auch andere Gesichtspunkte, unter anderem denjenigen (den der Gerichtshof in dem zitierten Urteil erwähnt habe), daß der Preis des Erzeugnisses für den Verbraucher möglichst gering sei. Nun führe aber das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung, die nur für diejenigen leicht zu beschaffen sei, die die Erzeugnisse unmittelbar aus dem Ursprungsland importierten, infolge der Beschränkung des Wettbewerbs im Gegenteil dazu, daß die Erzeugnisse zum bloßen Vorteil der Alleinimporteure auf Kosten der Verbraucher teurer würden.
Das Problem bestehe somit letztlich nicht darin, ob die Garantie für die Verbraucher, daß das betreffende Erzeugnis wirklich dasjenige sei, dem eine Ursprungsbezeichnung zukomme, als vorrangig gegenüber dem kommerziellen Interesse eines Importeurs zu betrachten sei. Problematisch sei lediglich, ob diese legitime Garantie nicht durch Mittel geleistet werden könne, die den Handel nicht oder weniger als das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung behinderten, denn nur unter dieser Voraussetzung könnten innerstaatliche Maßnahmen bis zu einer etwaigen Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene aufgrund von Artikel 36 gerechtfertigt sein.
Das Königreich Belgien macht in seiner Gegenerwiderung geltend, die Klage sei angesichts ihres Wortlauts, insbesondere des Wortlauts der Anträge, gegenstandslos geworden, da die Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 am 27. Februar 1978 aufgehoben worden sei. Hieraus folge, daß eine Entscheidung über die Rügen in bezug auf die Königliche Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 einer Entscheidung ultra petita gleichkomme. Somit sei die Klage wegen mangelnden Klageinteresses unzulässig, sonst aber unbegründet.
Was das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Dassonville angehe, so habe der Gerichtshof nicht das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung, sondern die Möglichkeit, an dieses Dokument zu gelangen, in Frage gestellt.
Die belgische Regierung habe entgegen dem Vorbringen der Kommission seit 1974 Maßnahmen ergriffen, um die größten Hindernisse für den Zugang zu dem Echtheitsdokument zu beseitigen. Es handele sich um folgende Maßnahmen:
a) Aufhebung des Erfordernisses, den Namen des belgischen Empfängers in der Ursprungsbescheinigung anzugeben;
b) Zulassung von Bescheinigungen, die von den Behörden Großbritanniens für andere Länder als Belgien ausgestellt seien;
c) keine Zurückweisung der ohne das erforderliche Dokument gestellten Sendungen Branntwein mit Ursprungsbezeichnung an den Grenzen mehr und Möglichkeit für die Importeure, eine oder mehrere Fristen zur Beschaffung des Dokuments eingeräumt zu erhalten.
Das Königreich Belgien hält die Ansicht der Kommission nicht für richtig, wonach die Qualitätsgarantie mit der Volksgesundheit überhaupt nichts zu tun habe. Darüber hinaus habe die belgische Regierung entgegen dem, was die Kommission anscheinend behaupte, seit mehr als fünfzig Jahren (Gesetz vom 18. April 1927 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen von Weinen und Spirituosen) die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes der von den beteiligten Regierungen angemeldeten Ursprungsbezeichnungen anerkannt. Im speziellen Fall des Handels zwischen den Benelux-Staaten sei nur die Kontrolle der Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnung durch die Zolldienststellen aufgrund von Benelux-Abkommen abgeschafft worden. Diese Kontrolle werde innerhalb des Landes weiterhin von der Lebensmittelüberwachungsstelle vorgenommen.
Für Scotch Whisky gebe es zur Zeit in Belgien 29 Importeure. Man könne daher schwerlich in Abrede stellen, daß für dieses Erzeugnis zugunsten des Verbrauchers ein breiter Wettbewerb existiere. Dieser Sachverhalt entwerte völlig die Argumentation der Kommission über den Einfluß der sogenannten Paralleleinfuhren in bezug auf Preissenkungen.
Das Königreich Belgien bestreite die Wirksamkeit des Systems der unverletzlichen Kapseln, das von der Kommission für die Bekämpfung möglicher Betrügereien empfohlen werde.
Erstens decke dieses System nicht alle Fälle der Vermarktung, namentlich nicht den der Abfüllung des Branntweins auf Flaschen außerhalb des Erzeugerlandes. Um aber jede Fälschung bei der Abfüllung in Nichterzeugerländern, die die Ursprungsbezeichnung von Branntweinen nicht unter Schutz stellten, zu verhindern, müsse das Erzeugerland verpflichtet sein, nur auf Flaschen abgefüllte Erzeugnisse zu exportieren; dies sei nicht der Fall.
Zweitens biete dieses System nicht die gleichen Garantien wie die Echtheitsbescheinigung. Denn die Anfertigung eines amtlichen Dokuments sei für den Fälscher sehr viel schwieriger und gefährlicher als die Nachahmung einer Kapsel oder eines bloßen Etiketts.
Schließlich sei zu bemerken, daß die Kommission selbst das System der unverletzlichen Kapseln nicht einführe, denn in all den Fällen, in denen auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften die Echtheit von Getränken aus Drittländern nachzuweisen sei, habe die Kommission auf amtlichen Dokumenten beruhende Identifizierungsmaßnahmen vorgeschlagen (u. a. in der Verordnung Nr. 2552/69 vom 17. Dezember 1969 über die Einfuhr von Bourbon-Whisky in die Gemeinschaft, ABl. L 320, S. 19).
Die Gemeinschaftsregelung für Wein enthalte zwar ein System der unverletzlichen Verschlußkapseln; es sei aber darauf hinzuweisen, daß es im Weinsektor eine Marktorganisation gebe, die eine in allen Staaten in gleicher Weise durchgeführte Kontrolle der Erzeugnisse umfasse. Auf der Stufe der Abfüllung bringe diese Kontrolle einen Verkehr mit Dokumenten sowie eine auf der Führung von Ein- und Ausgangsbüchern beruhende strenge Überwachung der Abfüllkeller mit sich. Dies sei aber gerade das System, das Belgien innerhalb des Gemeinsamen Marktes für die Spirituosen errichtet sehen wolle.
Nach Ansicht des Königreichs Belgien ist die Hypothese abzulehnen, daß jede Maßnahme, die irgendeine den Handel in der Gemeinschaft beschränkende Wirkung habe, abgeschafft werden müsse, auch wenn ein berechtigtes Ziel im Sinne von Artikel 36 des Vertrages dadurch nicht mehr erreicht werden könne.
Die Frage sei also, ob das im vorliegenden Fall angestrebte Ziel auf andere Weise als durch die Echtheitsbescheinigung erreicht werden könne. Die belgische Regierung habe aufgezeigt, daß das von der Kommission befürwortete System der unverletzlichen Kapseln keineswegs ausreichende Garantien für die Erreichung des in Rede stehenden Zieles biete. Die Echtheitsbescheinigung könne daher keine Maßnahme willkürlicher Diskriminierung sein. In Anbetracht der innerhalb der EWG bei den Bestimmungen über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen auftretenden Divergenzen stelle diese Bescheinigung das einzige Mittel dar, das dem angestrebten Ziel in angemessener Weise entspreche.
Die französische Regierung, die Streithelferin, ist der Auffassung, das grundlegende Problem in der vorliegenden Rechtssache betreffe die Voraussetzungen, unter denen gleichzeitig die Freiheit des Warenverkehrs, ein Grundprinzip des EWG-Vertrags, einerseits und der Schutz der Ursprungsbezeichnungen andererseits gewährleistet werden könnten. Aus Artikel 36 ergebe sich die Notwendigkeit, diese beiden Ziele gemeinsam zu erreichen.
Auf dem Gebiet des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen handele es sich nicht einfach darum, den Verbraucher vor betrügerischen Praktiken zu schützen. Es gehe um die Wirtschaftstätigkeit französischer Regionen, die — insbesondere bei der Ausfuhr — beträchtliche Einkünfte aus der Produktion und dem Vertrieb von Erzeugnissen mit bestimmten berühmten Ursprungsbezeichnungen bezögen. Für diese Bezeichnungen gälten in Frankreich sehr strenge Regelungen, und eine Situation, die — auf dem Weg über den innergemeinschaftlichen Handel — die betrügerische Nachahmung fördere, füge den französischen Erzeugern unleugbaren Schaden zu und verfälsche den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft.
In der Praxis beträfen die Fälle, auf die sich die Kritik der Kommission beziehen könne, hauptsächlich die Wiederausfuhr von lose nach Frankreich eingeführten und im Einfuhrland auf Flaschen abgefüllten Branntweinen nach einem anderen Mitgliedstaat. In einem derartigen Fall habe die Verwendung von Kapseln und Etikettierung zum Schutze der Ursprungsbezeichnungen keinerlei Schutzwirkung, wenn nicht eine Regelung hinzukomme, durch die der Inhalt der Behälter kontrolliert werden könne. Gebe es auf Gemeinschaftsebene für Branntweine keine solche Regelung, so könnten die Verkapselung und die Etikettierung technisch keine ausreichende Garantie für die Echtheit dieser Erzeugnisse bieten. Dieser Schutz könne nur durch Echtheitsbescheinigungen ordnungsgemäß gesichert werden.
Nach Ansicht der französischen Regierung ist die Frage, ob das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 36 Satz 2 des Vertrages darstellt, im Lichte der tatsächlichen Situationen zu prüfen, die die Wirtschaftsteilnehmer meistern müßten.
Das Erzeugerland Frankreich besitze eine Gesetzgebung, nach der diejenigen Exporteure (Destillateure oder Händler), die die Warenverkehrsbescheinigung erhalten wollten, die eine Sendung Branntwein begleite und die dessen geprüfte Ursprungsbezeichnung bestätige, besondere Voraussetzungen erfüllen müßten.
Handele es sich um einen Destillateur, so müsse dieser in dem abgegrenzten Produktionsgebiet des betreffenden Branntweins ansässig sein. Er dürfe keine andere Spirituosenart von außerhalb in seine Lager aufnehmen. Er müsse in seinen Destillationserklärungen Anspruch auf die fragliche geprüfte Ursprungsbezeichnung erhoben haben. Die Buchführung über Produktion und Verkauf erfolge durch die Steuerdienststellen, die auch eine jährliche Inventur vornähmen.
Handele es sich um einen Händler, so müsse dieser die Ware mit der Warenverkehrsbescheinigung, die die Ursprungsbezeichnung des Erzeugnisses bestätige, erhalten haben. Er müsse sie in speziellen Lagerräumen, die auf öffentlichem Wege von den Lagerräumen mit anderen Spirituosen getrennt würden, aufbewahren. Die Führung der Ein- und Ausgangsbücher erfolge durch die Steuerdienststellen, die auch eine jährliche Inventur vornähmen.
Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässiger Händler könne keiner solchen Bedingung unterworfen werden. Angesichts dieser unterschiedlichen Lage sei daher nur die vom Erzeugerland ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung geeignet, die Echtheit der Ware zu bestätigen.
Frankreich erkenne den Grundsatz an, daß die Ausstellung dieser Bescheinigungen anhand vernünftiger Formalitäten zu erfolgen habe, und bemühe sich übrigens, beispielsweise die Aufteilung der Bescheinigungen im Wege der Vereinbarung für die Wirtschaftsteilnehmer zu erleichtern. Derartige Lösungen könnten durch Abkommen zwischen dem Erzeuger- und dem Durchfuhrland der Ware erzielt werden. Dies betreffe die Voraussetzungen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen und stelle Rechtsvorschriften vom Typ der belgischen, die ihrem Prinzip nach gerechtfertigt seien, nicht in Frage.
Auf den Schriftsatz der französischen Regierung entgegnet die Kommission unter anderem, in Frankreich habe das Recht auf die Ursprungsbezeichnung, wenn es einmal anerkannt sei, eine doppelte Zielsetzung: zum einen Schutz der Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und zum anderen Schutz der Verbraucher vor Fälschung und Täuschung, indem ihnen die Qualität des Erzeugnisses garantiert werde.
Die Kommission nennt die Aktionsmöglichkeiten im Hinblick auf die Verfolgung unerlaubter Verwendungen der Bezeichnung, über die sowohl der Inhaber einer Ursprungsbezeichnung als auch die Verwaltung nach französischem Recht verfügten, und nennt dann die Kontrollmittel, die die Betrugsfahndung und den Betrugsnachweis erleichterten und in erster Linie steurrechtlichen Erwägungen entsprächen. Kontrolle und Überwachung seien bloß Mittel, mit denen die Zuwiderhandlung nachgewiesen werden solle. Diese Beweismittel gehörten aber zum Verfahren und seien keineswegs Bestandteil des spezifischen Gegenstands des durch die Ursprungsbezeichnung verliehenen Rechts. Man könne sich also nicht auf Artikel 36 des Vertrages berufen, um — unter Verstoß gegen Artikel 30 — derartige Beweismittel aufrechtzuerhalten.
Bei dem in Rede stehenden Problem gehe es somit nicht um einen Konflikt zwischen dem Vertrag und der Beachtung der eigentlichen Ursprungsbezeichnungen, sondern nur um eines der Mittel zur Aufdeckung und zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen die fragliche Regelung im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs. Auch sei es nicht die französische Regelung über die Ursprungsbezeichnungen, die in Frage gestellt werde, sondern nur der Teil der belgischen Regelung, der sich mit einem Kontrollmittel für die Beachtung einer in Belgien geschützten Ursprungsbezeichnung befasse.
Der Gerichtshof habe die Voraussetzungen, unter denen die Echtheitsbescheinigung vom Königreich Belgien in dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt verlangt werde, in seinem Urteil in der Rechtssache Dassonville verurteilt. In der mündlichen Verhandlung in jener Rechtssache habe die Kommission mehrere Kontrollmittel vorgeschlagen, die den Handel weniger behinderten. Es sei sicher, daß die zuständigen belgischen Behörden nicht etwa keine anderen Mittel als die Echtheitsbescheinigung hätten, um zu überprüfen, ob das betreffende Erzeugnis wirklich echt sei, gleichgültig, ob es sich um ein in der Originalabfüllung oder um ein lose im Verkehr befindliches Erzeugnis handele.
Was die Wirksamkeit der unverletzlichen Verschlußkapsel angehe, die an eine zusätzliche Etikettierung, aus der der Name des Importeurs hervorgehe, gebunden sei, so gebe es Fälle, in denen die französischen Rechtsvorschriften selbst die Kapseln, Stempelaufdrucke und Klebemarken befürworteten oder an die Stelle der Warenverkehrsbescheinigung setzten (vgl. J. M. Auby/R. Plaisant, Le Droit des Appellations d'origine, Librairie technique Nr. 253, S. 102, 104).
Die Erläuterungen der französischen Regierung zeigten, daß die in Frankreich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen jede Garantie böten. Die belgischen Behörden müßten sie also zumindest für die Zulassung der Einfuhr von Scotch Whisky, der in Frankreich in den freien Verkehr überführt worden sei, nach Belgien berücksichtigen. Eine solche Echtheitsvermutung stehe außerdem im Einklang mit den französischen Bestimmungen. Was die Länder betreffe, die keine Ursprungsbezeichnungen anwendeten und in denen Scotch Whisky in den freien Verkehr überführt werde, so ermögliche das System der unverletzlichen Kapseln und der Etikettierung den belgischen Behörden die Vornahme von Kontrollen, die um so wirksamer seien, als die Behörden den Namen des Importeurs kennen würden. Eine wirksame Kontrolle sei also durchaus möglich, und diese sei das angestrebte Ziel.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Streithelferin, trägt vor, da Alleinvertriebsvereinbarungen nicht per se gegen den Vertrag verstießen, müßten die Schwierigkeiten, die lediglich daraus resultierten, daß der Parallelimporteur nicht der Berechtigte aus einer Alleinvertriebsvereinbarung sei, bei der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Dassonville außer acht gelassen werden. Dieses Urteil sei davon ausgegangen, daß ein Parallelimporteur zwar eine rückwirkende Echtheitsbescheinigung von den britischen Behörden habe erhalten können, dies aber unter der damals geltenden Regelung nicht so einfach gewesen sei. Diese Regelung, die auch zu jener Zeit keine wirklichen Schwierigkeiten aufgeworfen habe, sei nun aber gelockert worden. Von den getroffenen Lockerungsmaßnahmen seien namentlich die folgenden zu nennen:
a) Der Händler in einem Zwischenmitgliedstaat könne eine rückwirkende Bescheinigung für eine zur Wiederausfuhr nach einem dritten Mitgliedstaat bestimmte Teilsendung erhalten, wenn er den zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich urkundliche Beweise vorlege.
b) Jeder Händler könne unmittelbar von den britischen Zollbehörden eine Bescheinigung auf Vertrauensbasis erhalten, wenn die geschäftliche Situation dies erfordere.
Diese Regelungen könnten aber die Schwierigkeit in bezug auf Whisky, der lose in einen Mitgliedstaat eingeführt, dann auf die richtige Stärke verdünnt und vor dem Transit in einen anderen Mitgliedstaat auf Flaschen abgefüllt werde, nicht lösen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs bezweifelt die Wirksamkeit der Vorschläge, die die Kommission in der Rechtssache Dassonville im Hinblick auf andere Methoden gemacht habe, die die Echtheit des Scotch Whisky gewährleisten könnten, ohne daß sich die Parallelimporteure die Mühe machen müßten, eine rückwirkende Bescheinigung zu erlangen. Das derzeit geltende Bescheinigungssystem solle nicht nur unlautere, sondern mehr noch betrügerische Praktiken (das Ausgeben einer Substanz, die nicht Scotch Whisky sei, für Scotch Whisky) verhindern, die für die Gesundheit des Verbrauchers schädlich sein könnten. Die letztgenannte Erwägung gehöre zu Artikel 36 des Vertrages, worin das alles beherrschende Prinzip des Schutzes von Leben und Gesundheit niedergelegt sei.
Hiernach ersucht die Regierung des Vereinigten Königreichs den Gerichtshof, für Recht zu erkennen, daß das augenblicklich geltende System der Bescheinigungen für Scotch Whisky den im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Kriterien entspreche, soweit dies in Ermangelung eines gemeinschaftlichen Bescheinigungssystems überhaupt möglich sei, sowie die Ansicht zu bestätigen, daß die möglichst baldige Einführung eines solchen Systems langfristig gesehen die beste Lösung des Problems sei.
Die Kommission entgegnet, man könne nicht den Gebrauch, den der Alleinvertriebshändler von der fraglichen Regelung mache, um die Paralleleinfuhren zu unterbinden, ganz außer acht lassen. Sie verweist insoweit vor allem auf die Randnummern 12 und 14 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Dassonville.
In bezug auf die von der Regierung des Vereinigten Königreichs erwähnten Lokkerungsmaßnahmen macht die Kommission geltend, heute müsse der Händler, sowohl um die rückwirkende Bescheinigung als auch um die von den britischen Zollbehörden auf Vertrauensbasis ausgestellte Bescheinigung zu erhalten, immer noch verwickelte Verwaltungsformalitäten erledigen, die es den Parallelimporteuren immer noch schwerer machten, an die Echtheitsbescheinigungen zu gelangen, als den Direktimporteuren.
Hinsichtlich der alternativen Kontrollmöglichkeiten verweist die Kommission auf ihre schriftlichen Ausführungen zum Schriftsatz der französischen Regierung.
Was schließlich das Kriterium der Volksgesundheit angehe, auf das in Artikel 36 Bezug genommen werde, so stehe dieses bei den Ursprungsbezeichnungen keineswegs in Frage.
IV — Auf Verlangen des Gerichtshofes erteilte Auskünfte
Auf Verlangen des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1978 hat die Regierung des Königreichs Belgien am 10. Februar 1979 ein Exemplar der von der Hauptverwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern an die Zolldienststellen gerichteten Rundschreiben vom 9. April 1971, 18. August 1972, 8. Februar 1974, 16. Dezember 1974 und 4. August 1978 unter anderem über die Einfuhr von Wein und Branntwein bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 21. Februar 1979 haben die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud, unterstützt durch Rechtsanwalt Robert Collin, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, das Königreich Belgien, vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, und die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn R. D. Munrow, Rechtsabteilung des Schatzamtes, mündlich verhandelt.
Der Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs hat auf eine in der Sitzung gestellte Frage geantwortet, ein Händler, der von einem Alleinvertriebshändler in Frankreich Scotch Whisky im Hinblick auf die Einfuhr und die Weiterveräußerung nach Belgien kaufe, könne vom britischen Zoll eine Ursprungsbescheinigung auf Vertrauensbasis erhalten. Hierzu müßten den britischen Zollbehörden die Nummern der betreffenden Flaschen sowie andere Einzelheiten angegeben werden, damit die Zolldienststellen das Ausgangsgeschäft bestimmen könnten. Von dieser Möglichkeit werde jedoch nicht häufig Gebrauch gemacht.
Der Vertreter des Königreichs Belgien hat bestätigt, daß eine solche Bescheinigung unter den geschilderten Umständen von den zuständigen belgischen Behörden anerkannt werde.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. März 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 1978, nach Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben, um feststellen zu lassen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages verstoßen hat, daß es die Einfuhr von Branntweinen mit einer Ursprungsbezeichnung, die sich in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsland ordnungsgemäß im freien Verkehr befinden, von der Erfüllung strengerer Voraussetzungen in bezug auf den Nachweis des Rechts auf diese Bezeichnung abhängig gemacht hat, als sie in Artikel 1 Absatz 1 der Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 (Moniteur beige vom 11. Februar 1977) für die gleichen Erzeugnisse vorgesehen sind, die unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt werden.
2 Aus Artikel 1 Absatz 1 der vorerwähnten Ministerialverordnung ergibt sich, daß die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Branntweine mit einer Ursprungsbezeichnung unmittelbar aus dem Ursprungsland in zum Verkauf an den Verbraucher bestimmten Behältern eingeführt werden, die mit einer besonderen Verschlußvorrichtung versehen sind und auf dieser Vorrichtung sowie auf einem Etikett bestimmte Angaben über den Namen und das eingetragene Warenzeichen des Herstellers ebenso wie den Hinweis Im Ursprungsland abgefüllt tragen.
Die einschlägigen nationalen Bestimmungen und Praktiken
3 Die vorgenannten Bestimmungen müssen in den Rahmen der gesamten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Königreichs Belgien über den Schutz der Echtheit von Ursprungsbezeichnungen gestellt werden.
4 Nach dem belgischen Gesetz vom 18. April 1927 gelten diejenigen Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnungen, die der belgischen Regierung durch andere Regierungen als amtlich und endgültig zugelassene Ursprungsbezeichnungen mitgeteilt worden sind.
5 Gemäß Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 ist es untersagt, Branntwein mit einer von der belgischen Regierung rechtsgültig zugelassenen Ursprungsbezeichnung einzuführen, zu verkaufen, zum Verkauf auszustellen oder zum Verkauf oder zur Lieferung bereitzuhalten oder zu befördern, wenn dem Branntwein kein amtlicher Begleitschein beiliegt, aus dem sich ergibt, daß diese Bezeichnung zu Recht geführt wird.
6 Die Ursprungsbezeichnung Scotch Whisky gehört zu den von der belgischen Regierung zugelassenen Ursprungsbezeichnungen, und die Schwierigkeiten, auf die einige Importeure, die dieses Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsland einführen wollten, in bezug auf die Erlangung des erwähnten amtlichen Begleitscheins gestoßen sind, haben zu verschiedenen Beschwerden bei der Kommission geführt.
7 Die genannte Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976, veröffentlicht im Moniteur beige vom 11. Februar 1977, bestimmt in ihrem Artikel 1:
Als bei der Zollabfertigung von dem in Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 betreffend Branntweine vorgesehenen Dokument begleitet gelten:
1. die eine Ursprungsbezeichnung tragenden, unmittelbar aus dem Ursprungsland in Behältern, die zum Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, eingeführten Branntweine unter folgenden Voraussetzungen:
a) die Verschlußvorrichtung des Behälters muß durch das Öffnen unbrauchbar gemacht werden und den Namen oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers tragen;
b) ein am Behälter angebrachtes Etikett muß folgende Angaben in deutlich lesbarer Schrift enthalten:
im Ursprungsland abgefüllt,
den Namen oder das eingetragene Warenzeichen sowie die Anschrift des Herstellers;
2. die nicht unter Nr. 1 fallenden Branntweine mit Ursprungsbezeichnung, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG eingeführt werden, unter der Voraussetzung, daß eines der folgenden amtlichen Begleitpapiere vorliegt:
a) die von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung, daß das Erzeugnis die Ursprungsbezeichnung zu Recht trägt;
b) die von den Behörden des Versendungslandes beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der unter a) genannten Bescheinigung unter der Bedingung, daß die Abschrift oder Fotokopie der Ursprungsbescheinigung die Angabe der nach Belgien ausgeführten Menge durch diese Behörden enthält, wenn diese Menge von der in der Originalbescheinigung genannten Menge abweicht;
c) eine von den Behörden des Versendungslandes ausgestellte Bescheinigung, daß das Erzeugnis die Ursprungsbezeichnung zu Recht trägt.
8 Diese Ministerialverordnung wurde mit Ministerialverordnung vom 27. Februar 1978, veröffentlicht im Moniteur beige vom 15. April 1978, aufgehoben; von diesem letztgenannten Zeitpunkt an gelten daher sowohl für die unmittelbar als auch für die mittelbar eingeführten Branntweine allein die Bestimmungen des Artikels 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934.
9 Das Königreich Belgien hat jedoch auf bestimmte Lockerungen hingewiesen, die seit 1974 in bezug auf das zur Durchführung dieser Bestimmungen angewandte Verwaltungsverfahren vorgenommen worden seien.
10 Insbesondere brauche für die Einfuhr der eine Ursprungsbezeichnung tragenden Branntweine nach Belgien nicht der Name des Empfängers der Ware auf der Ursprungsbezeichnung angegeben zu werden (vgl. insbesondere das an die Zolldienststellen verteilte, von der Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern veröffentlichte Rundschreiben vom 8. Februar 1974).
11 Was außerdem die Einfuhr von Branntweinen mit der Bezeichnung Scotch Whisky angehe, so dürften die belgischen Zollbehörden sowohl das Dokument Customs and Excise Certificate for Scotch Whisky exported to Belgium — C & E 94 A als auch eine von der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung des Vereinigten Königreichs für die Lieferung in ein anderes Land als Belgien ausgestellte Ursprungsbescheinigung als amtlichen Begleitschein anerkennen (vgl. insbesondere das an die Zolldienststellen verteilte, von der Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern veröffentlichte Rundschreiben vom 4. August 1978).
12 Darüber hinaus seien die belgischen Zolldienststellen angewiesen worden, sich nicht deshalb, weil die Ursprungsbescheinigung im Zeitpunkt der Gestellung der Ware nicht vorliege, der Einfuhr von Branntwein zu widersetzen; der Importeur sei aber aufgefordert, seine Angelegenheit innerhalb von zwanzig Tagen zu regeln.
13 Ferner ist zu bemerken, daß nach den Ausführungen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache, zusätzliche Maßnahmen in diesem Mitgliedstaat erlassen worden sind, um den Erwerb der Ursprungsbescheinigungen für Scotch Whisky zu erleichtern.
14 Zum einen könne der Käufer dieses Erzeugnisses, der sich in einem Zwischenmitgliedstaat befinde, auf Vorlage urkundlicher Beweise bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs eine rückwirkende Bescheinigung für eine Teilsendung erhalten, die zur Wiederausfuhr nach einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sei.
15 Zum anderen könne jeder Käufer unmittelbar von den britischen Zollbehörden, ohne sich an den Direktimporteur wenden zu müssen, eine Bescheinigung erhalten.
16 Die belgische Regierung hat bestätigt, daß in diesem letztgenannten Fall eine solche Bescheinigung von den zuständigen belgischen Behörden anerkannt werde.
17 Diese Regelungen können jedoch nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs die Schwierigkeit nicht beheben, die sich dann ergebe, wenn Scotch Whisky lose in einen Mitgliedstaat eingeführt werde, wo er vor der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat auf die richtige Stärke verdünnt und auf Flaschen abgefüllt werde.
Das vorgerichtliche Verfahren
18 Die Kommission vertrat mit Schreiben vom 20. März 1974 gegenüber der belgischen Regierung die Ansicht, daß die Regelung des Artikels 1 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1934 geeignet sei, die Einfuhr von Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten als dem Erzeugerstaat unmöglich zu machen, und daß das von den belgischen Behörden angestrebte berechtigte Ziel — nämlich der Schutz der Ursprungsbezeichnung dieser Erzeugnisse gemäß Artikel 36 des Vertrages — ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könne, die die Paralleleinfuhr nicht verhinderten.
19 Die belgische Regierung erklärte sich mit Schreiben vom 7. November 1974 bereit, ihre Rechtsvorschriften anzupassen.
20 Nach zahlreichen ergebnislosen Unterredungen zwischen den betreffenden Dienststellen der belgischen Verwaltung und der Kommission räumte diese den belgischen Behörden am 16. Oktober 1975 eine Frist von vierzehn Tagen ein, um zu verschiedenen Lösungsvorschlägen Stellung zu nehmen, die die Kommission in einer Sitzung mit den Vertretern der beteiligten belgischen Dienststellen am 10. November 1974 gemacht hatte.
21 Erst mit Schreiben vom 5. März 1976 teilte die belgische Regierung der Kommission die Änderungen mit, die sie für das System zur Kontrolle der Ursprungsbezeichnungen vorschlug.
22 Die Kommission, die der Auffassung war, daß die vorgesehenen Änderungen die beanstandete belgische Regelung nicht mit Artikel 30 des Vertrages in Einklang zu bringen vermochten, forderte jedoch die belgische Regierung am 14. Oktober 1976 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages auf, sich innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, die in der Folge auf einen Monat verlängert wurde, zu äußern.
23 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 8. Dezember 1976 nach Artikel 169 des Vertrages eine — der belgischen Regierung am 16. Dezember 1976 mitgeteilte — begründete Stellungnahme ab und forderte die Regierung auf, dieser Stellungnahme binnen einem Monat nachzukommen.
24 Am 8. Dezember 1976 antwortete die belgische Regierung auf das Schreiben, mit dem sie zu einer Äußerung aufgefordert worden war, und versicherte, daß das Problem durch die in Kürze stattfindende Veröffentlichung einer Ministerialverordnung, deren Wortlaut sie der Kommission übermittelte und bei der es sich um die erwähnte Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 handelte, gelöst werden würde.
25 Sie wies außerdem darauf hin, daß in einem Gesetzesvorhaben über die Kontrolle von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, dessen Erörterung im Parlament nahezu abgeschlossen sei, die Aufhebung der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 über Branntwein vorgesehen sei.
Zur Zulässigkeit
26 Das Königreich Belgien macht geltend, die Klage betreffe in Anbetracht des Wortlauts der Anträge aus der Klageschrift die Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 und nicht die Königliche Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934.
27 Daher sei die Klage, da die Ministerialverordnung nach der Klageerhebung aufgehoben worden sei, gegenstandslos geworden und somit unzulässig.
28 In dieser Beziehung ist hauptsächlich darauf hinzuweisen, daß sich das vorgerichtliche Einschreiten der Kommission einschließlich der Abgabe der begründeten Stellungnahme vom 8. Dezember 1976 ausdrücklich auf Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 bezog.
29 Erst nach der Übermittlung dieser Stellungnahme teilte die belgische Regierung der Kommission den — damals noch nicht im Moniteur beige veröffentlichten — Text der Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 mit, die keine eigenständige Regelung enthielt, sondern sich auf eine Erläuterung der Bestimmungen des Artikels 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 in bezug auf den Nachweis, daß der nach Belgien eingeführte Branntwein die Ursprungsbezeichnung zu Recht trägt, beschränkte.
30 Wie aus dem Wortlaut von Artikel 1 der Ministerialverordnung hervorgeht, waren in dieser Vorschrift zwei Beweisregelungen aufgestellt, je nachdem, ob die betreffenden Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
31 Da die Kommission der Ansicht war, daß diese Bestimmungen lediglich die von der belgischen Regierung in ihrem Schreiben vom 5. März 1976 ins Auge gefaßten Änderungen des Artikels 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 wiedergäben, hat sie die vorliegende Klage gegen das Königreich Belgien wegen Vertragsverletzung erhoben.
32 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, daß sich die Anträge der Kommission nicht nur auf die Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976, sondern auch auf die Königliche Verordnung Nr. 57 beziehen.
33 Die Klage ist somit nicht durch die nach der Klageerhebung erfolgte Aufhebung der Ministerialverordnung gegenstandslos geworden.
34 Aus alledem ergibt sich, daß die Klage zulässig ist.
Zur Begründetheit
35 Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 1 der erwähnten Königlichen Verordnung Anlaß für das Vorabentscheidungsersuchen war, welches das Tribunal de première instance Brüssel dem Gerichtshof in der Rechtssache 8/74, Staatsanwaltschaft/Benoît und Gustave Dassonville, vorgelegt hatte und mit dem unter anderem geklärt werden sollte, ob es eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages darstellt, wenn eine Bestimmung des nationalen Rechts die Einfuhr einer Ware mit einer Ursprungsbezeichnung für den Fall untersagt, daß für diese Ware nicht eine vom Exportland ausgestellte Urkunde vorliegt, in der die Berechtigung zur Verwendung dieser Bezeichnung bescheinigt wird.
36 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1974 in dieser Rechtssache (Slg. 1974, 837) für Recht erkannt:
Es stellt eine mit dem Vertrag unvereinbare Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn ein Mitgliedstaat eine Echtheitsbescheinigung verlangt, die sich der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß im freien Verkehr befindlichen echten Erzeugnisses schwerer zu beschaffen vermag als der Importeur, der das gleiche Erzeugnis unmittelbar aus dem Ursprungsland einführt.
37 In den Gründen des Urteils hat der Gerichtshof hinzugefügt, daß, solange es noch an einer Gemeinschaftsregelung fehlt, die den Verbrauchern die Echtheit der Ursprungsbezeichnung eines Erzeugnisses gewährleistet, ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um unlautere Verhaltensweisen auf diesem Gebiet zu unterbinden, daß er jedoch nur unter der Bedingung einschreiten darf, daß die getroffenen Maßnahmen angemessen sind und die geforderten Nachweise keine Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bewirken, mithin von allen Staatsangehörigen erbracht werden können.
38 Die Kernfrage ist also die, ob die Maßnahmen, die das Königreich Belgien getroffen hat, um die Echtheit der nach Belgien eingeführten Branntweine mit einer Ursprungsbezeichnung zu gewährleisten, insofern unangemessen sind, als sie zu diesem Ziel außer Verhältnis stehen.
39 Zum einen ist hervorzuheben, daß der Gerichtshof nicht über die Frage zu entscheiden hat, welche der Methoden zur Kontrolle der Echtheit die wirksamste ist, sondern über die, ob die von der belgischen Regierung angewandte Methode, deren Wirksamkeit nicht in Zweifel gezogen worden ist und die auf der Prüfung der im Exportstaat ausgestellten Ursprungsbescheinigungen beruht, für den Händler, der Branntwein mit einer Ursprungsbezeichnung aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsland nach Belgien einführen möchte, mit Schwierigkeiten in bezug auf die Erlangung einer Bescheinigung verbunden ist, die im Vergleich zu den Schwierigkeiten, die insoweit für den Direktimporteur entstehen, unangemessen sind, und zwar selbst dann, wenn man annimmt, daß diese Methode im Falle der beiden Einfuhrarten mehr Schwierigkeiten verursacht, als sich aus dem in Artikel 1 Absatz 1 der Ministerialverordnung vom 2. Dezember 1976 vorgesehenen Verkapselungs- und Etikettierungssystem ergeben würden.
40 Zum anderen ersucht die Kommission den Gerichtshof nicht um Entscheidung der Frage, ob die nunmehr aufgehobene Ministerialverordnung zu einer derartigen Diskriminierung geführt hat oder ob das Königreich Belgien dadurch, daß es unterlassen hat, die unter anderem in den bezeichneten Verwaltungsrundschreiben vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen in Gesetzes- oder Verordnungsvorschriften aufzunehmen, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages verstoßen hat.
41 Beschränkt man sich auf das Problem, das die Kommission dem Gerichtshof vorgelegt hat, so läßt sich nicht behaupten, daß die Kontrolle der Echtheit eines Erzeugnisses mit Ursprungsbezeichnung im Wege einer Überprüfung der im Erzeugerstaat ausgestellten Ursprungsbescheinigungen eine Maßnahme darstellt, die gegenüber dem Ziel, die Echtheit dieses Erzeugnisses zu gewährleisten, unangemessen wäre.
42 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß in verschiedenen Gemeinschaftsverordnungen ein ähnliches System als Mittel für den Nachweis der Echtheit bestimmter Erzeugnisse — wie Bourbon-Whisky, Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setubal, Tokaier und aus Drittländern in die Gemeinschaft importierter Wein, Traubensaft und Traubenmost — eingeführt wurde und daß das belgische System als Kontrollmittel von der Kommission nicht beanstandet wird, soweit es für unmittelbar aus dem Erzeugerstaat nach Belgien importierte Branntweine gilt.
43 Darüber hinaus ist, zumindest was Scotch Whisky angeht, nach den von der belgischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Gerichtshof erteilten Auskünften nicht nur der Importeur, der Branntwein unmittelbar aus dem Erzeugerstaat nach Belgien einführt, imstande, sich die erforderlichen Bescheinigungen zu beschaffen, sondern — infolge der erwähnten administrativen Liberalisierungsmaßnahmen der belgischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs — auch der Händler, der dieses Erzeugnis aus einem Zwischenstaat einführen möchte.
44 Die Kommission hat die von der belgischen Regierung vertretene These nicht ausreichend widerlegt, wonach diese Liberalisierungsmaßnahmen dazu beigetragen haben, die Lage der Wirtschaftsteilnehmer, die Branntwein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung aus einem anderen Mitgliedstaat, wo er sich im freien Verkehr befinde, nach Belgien einführen wollten, gegenüber der Lage der Direktimporteure erheblich zu verbessern; vielmehr hat sie sich auf die Behauptung beschränkt, daß trotz dieser Maßnahmen das von der belgischen Regierung angewandte Kontrollsystem für denjenigen, der das genannte Erzeugnis nach Belgien einführen wolle, immer noch mehr Schwierigkeiten mit sich bringe, als sich aus dem von ihr empfohlenen Verkapselungs- und Etikettierungssystem ergeben würden.
45 Dieser von der Kommission angeführte Umstand kann jedoch für sich allein keinen Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages begründen.
46 Aus alledem folgt, daß selbst dann, wenn das von der belgischen Regierung angewandte System zur Kontrolle der Echtheit von Erzeugnissen mit einer Ursprungsbezeichnung für denjenigen, der diese Erzeugnisse nach Belgien einführen will, mehr Schwierigkeiten mit sich bringt, als sich aus einem Verkapselungs- und Etikettierungssystem ergeben würden, dieser Umstand für sich allein keinen Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages darstellen kann.
47 Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
48 Es ist jedoch hervorzuheben, daß das Königreich Belgien verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen — wobei es gegebenenfalls die Unterstützung der Kommission in Anspruch nimmt —, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsland ordnungsgemäß im freien Verkehr befindliche Branntweine mit einer von der belgischen Regierung rechtsgültig zugelassenen Ursprungsbezeichnung nach Belgien einführen möchten, in den Stand gesetzt werden, diese Einfuhren vorzunehmen, und nicht gegenüber den Direktimporteuren benachteiligt werden, es sei denn, dies wäre angemessen und unbedingt erforderlich, um die Echtheit dieser Erzeugnisse zu gewährleisten.
Kosten
49 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; daher ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferinnen verursachten Kosten, die in dem Sinne gegeneinander aufgehoben werden, daß die Kommission und die Streithelferinnen ihre eigenen Kosten tragen, da die Streithelferinnen keine Kostenanträge gestellt haben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission wird zur Tragung der Kosten des Hauptverfahrens verurteilt.
3. Die durch den Beitritt der Streithelferinnen verursachten Kosten werden in dem Sinne gegeneinander aufgehoben, daß die Kommission und die Streithelferinnen ihre eigenen Kosten tragen.