Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.1979 – C-240/78

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:136

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 30. mai 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (Ratsverordnung Nr. 2759/75 vom 29. 10. 1975, ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1) sieht in ihrem Artikel 3 vor, daß bei einem erheblichen Preisrückgang Interventionsmaßnahmen ergriffen werden können. Als solche kommen unter anderem Beihilfen für die private Lagerhaltung in Betracht.

Dazu hat der Rat — wie in Artikel 7 der Verordnung Nr. 2759/75 vorgesehen — Grundregeln in der Verordnung Nr. 2763/75 vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 282, S. 19) festgelegt; Durchführungsbestimmungen dazu sind in der Kommissionsverordnung Nr. 1889/76 vom29. Juli 1976 (ABl. L 206 vom 31. 7. 1976, S. 82) ergangen.

Die Verordnung Nr. 2763/75 definiert in ihrem Artikel 1, daß unter privater Lagerhaltung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2759/75 die Lagerung von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors zu verstehen [ist], soweit diese Tätigkeit von natürlichen oder juristischen Personen, die in der Gemeinschaft ihre Niederlassung haben, … für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr durchgeführt wird. Absatz 3 dieses Artikels 1 bestimmt, daß Beihilfen für die private Lagerhaltung nach Maßgabe von mit Interventionsstellen geschlossenen Verträgen gewährt [werden], in denen die beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragspartner nach einheitlichen Bedingungen für jedes Erzeugnis festgelegt sind. Nach Artikel 4 der Verordnung werden zum Abschluß von Lagerverträgen nur Antragsteller zugelassen, die durch Stellung einer Kaution die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gesichert haben, wobei die Kaution ganz oder teilweise [verfällt], wenn die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nur teilweise eingehalten werden.

Die erwähnte Kommissionsverordnung (Nr. 1889/76) schreibt in Artikel 3 vor, der Lagervertrag enthalte unter anderem Angaben über die Art und Höhe der Kaution und er verpflichte den Lagerhalter insbesondere: a) die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses auf eigene Rechnung und Gefahr fristgerecht einzulagern und während der vereinbarten Lagerzeit zu lagern … sowie c) der zuständigen Interventionsstelle unverzüglich die Nachweise über die Einlagerung zu übersenden. Artikel 5 Absatz 2 bestimmt:

Die Kaution verfällt, wenn die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht eingehalten werden.

Schließlich heißt es in Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung:

2.Unbeschadet der übrigen Verpflichtungen des Lagerhalters entsteht ein Anspruch auf Beihilfe nur, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

3.Die Beihilfe wird unverzüglich ausgezahlt, sobald festgestellt worden ist, daß der Vertrag erfüllt ist …

In den Niederlanden ist Interventionsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2759/75 — jedenfalls was bestimmte Funktionen anbelangt — das Voedselvoorzieningsin- en -verkoopbureau (abgekürzt: VIB), das dem Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei unterstellt ist. Es hat in einer Mitteilung Nr. 9/77 darauf hingewiesen, welche Bedingungen Verträge über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch erfüllen müssen. Danach gilt die Verpflichtung, auf einem besonderen Formular wöchentlich eine Zusammenstellung der gelagerten Produkte — getrennt nach Produkten und Kühleinrichtungen — anzufertigen; ferner ist vorgesehen, daß die Zusammenstellung mit Einlagerungsnachweisen dem VIB so zugeleitet wird, daß ein Eingang in der Woche nach der Einlagerung gewährleistet ist.

Mit dieser Interventionsstelle hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Atalanta Amsterdam BV, im Jahr 1977 eine Reihe von Verträgen über die Gewährung von Beihilfen zur Lagerhaltung von Schweinefleisch abgeschlossen. Sie hat — wie im Ausgangsverfahren als unstreitig festgehalten worden ist — die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1889/76 verankerte Verpflichtung (fristgerechte Einlagerung und Lagerung während der vereinbarten Lagerzeit) vollständig erfüllt. Sie hat aber bezüglich einzelner Einlagerungspartien die notwendigen Einlagerungsnachweise dem VIB nicht rechtzeitig im Sinne der erwähnten Mitteilung Nr. 9/77 zugeleitet; darin sieht die genannte Stelle eine nicht korrekte Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1889/76 niedergelegten Verpflichtung. Deshalb hat das VIB der Klägerin am 1. November 1977 mitgeteilt, die von ihr gestellte Kaution sei verfallen. Was die Gewährung einer Lagerbeihilfe angehe, so müsse sich die Klägerin ihretwegen an die Produktschap voor Vee en Vlees halten, die darüber zu befinden habe.

Auf eine entsprechende Eingabe an die Produktschap, die sich auch auf den Kautionsverfall bezog, erfuhr die Klägerin in einem Schreiben vom 15. November 1977, sie könne keine Lagerbeihilfen erhalten, weil sie die notwendigen Einlagerungsnachweise nicht rechtzeitig vorgelegt habe.

Daraufhin hat die Klägerin beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven ein Verfahren eingeleitet, das sich sowohl auf die Ablehnung der Beihilfe als auch auf den Kautionsverfall beziehen soll. In diesem Verfahren hat die Produktschap die Erklärung abgegeben, sie habe, weil dies in die Kompetenz des VIB falle, in ihrem Schreiben vom 15. November 1977 keine Entscheidung zum Kautionsverfall treffen wollen. Das angerufene Gericht hat durch Urteil vom 1. November 1978 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 Absatz 3 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I. Bringen Wortlaut und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates — insbesondere deren Artikel 1 Absatz 3 — und der Verordnung (EWG) Nr. 1889/76 der Kommission — insbesondere deren Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 — mit sich, daß die Entscheidungsbefugnis bei Durchführung und Anwendung der in diesen Verordnungen vorgesehenen und geregelten Beihilfegewährung für private Lagerhaltung im Schweinefleischsektor — einschließlich der Regelung für das Fordern und die etwaige Verfallserklärung von Kautionsbeträgen — ausschließlich den nationalen Interventionsstellen zusteht,

oder

sind Wortlaut und Zweck dieser Vorschriften so zu verstehen, daß die Befugnis zur Entscheidung hinsichtlich Durchführung und Anwendung der dort getroffenen Regelungen über die Beihilfegewährung wie auch über die Kautionsbeträge oder aber nur über die Beihilfegewährung den Mitgliedstaaten zusteht, wenn auch mit der Verpflichtung, die Beihilfe gemäß dem mit der betreffenden Interventionsstelle geschlossenen Vertrag zu gewähren?

II. Bringt eine zutreffende Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1889/76 der Kommission mit sich, daß der Lagerhalter

1. Anspruch auf Beihilfe hat, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind,

und

2. Anspruch auf Auszahlung der Beihilfesumme hat, sobald festgestellt worden ist, daß der Vertrag erfüllt ist und der Interventionsstelle die Nachweise über die Einlagerungen übersandt worden sind, auch wenn diese Übersendung nicht, unverzüglich' erfolgt ist,

oder

muß Artikel 6 Absatz 2 und 3 so ausgelegt werden, daß der Lagerhalter, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnungen aufgeführten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind, dennoch keinen Anspruch auf Beihilfe geltend machen kann, falls die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Nachweise über die Einlagerung der zuständigen Interventionsstelle zwar übersandt worden sind, diese Übersendung jedoch nicht unverzüglich' erfolgt ist?

III. 1.Sind unter dem Begriff, Verpflichtungen' in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 ausschließlich die Verpflichtungen zur Einlagerung und zur Lagerhaltung von Schweinefleisch zu verstehen, oder erfaßt dieser Begriff auch Nebenverpflichtungen bezüglich Information und Kontrolle?2.Sind unter dem Begriff Verpflichtungen' in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1889/76 ausschließlich die Verpflichtungen zur Einlagerung und Lagerhaltung von Schweinefleisch zu verstehen, oder erfaßt dieser Begriff auch die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b bis einschließlich e der letztgenannten Verordnung aufgeführten Verpflichtungen?3.Falls Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 dahin auszulegen ist, daß unter dem dort verwendeten Begriff Verpflichtungen' ausschließlich die Verpflichtungen zur Einlagerung und Lagerhaltung von Schweinefleisch zu verstehen sind, in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1889/76 unter dem gleichen Begriff jedoch auch die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b bis einschließlich e dieser Verordnung formulierten Verpflichtungen, ist dann dieser Artikel 5 Absatz 2 insoweit gültig?

IV. 1.Ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1889/76 dahin auszulegen, daß der Kautionsbetrag für vollständig verfallen erklärt wird, wenn die betreffenden Haupt- oder Nebenverpflichtungen nur teilweise erfüllt sind?2.Falls die erste Frage zu bejahen ist, ist dann dieser Artikel 5 Absatz 2 insoweit mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 vereinbar, in welchem hinsichtlich der Kaution bestimmt wird, daß diese für ganz oder teilweise verfallen erklärt wird, wenn die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nur teilweise eingehalten werden, und ist — verneinendenfalls — dieser Artikel 5 Absatz 2 dann insoweit ungültig?

Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Die erste Frage geht auf den Umstand zurück, daß in den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen verschiedentlich von Interventionsstellen die Rede ist, denen bestimmte Aufgaben obliegen. So heißt es in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2759/75:

Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen treffen die Interventionsmaßnahmen unter den in den Artikeln 5 bis 7 festgelegten Bedingungen.

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2763/75 werden Beihilfen für die private Lagerhaltung nach Maßgabe von mit Interventionsstellen geschlossenen Verträgen gewährt …. Außerdem ist in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, c und e, in Artikel 4 Absatz 2 sowie in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1889/76 von der zuständigen Interventionsstelle die Rede.

Meines Erachtens haben aber die Kommission und die Beklagte des Ausgangsverfahrens recht, wenn sie hervorheben, damit sei nicht eine spezielle staatliche Stelle gemeint. Überzeugend finde ich außerdem ihren Standpunkt, in den erwähnten Bestimmungen habe das Gemeinschaftsrecht nicht festlegen wollen, daß die hier interessierenden Interventionsmaßnahmen nur von einem Organ getroffen werden können, daß also eine Aufteilung der Aufgaben auf verschiedene Stellen unzulässig sei.

Hierzu erinnere ich an die Grundsätze, nach denen Art und Weise des Zusammenwirkens von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht gerade im Agrarbereich geordnet sind. Danach beschränkt sich das Gemeinschaftsrecht im allgemeinen darauf, die wesentlichen Grundregeln festzulegen, während es den Mitgliedstaaten obliegt, die notwendigen Durchführungsmaßnahmen in der ihnen angemessen erscheinenden Form zu treffen und dafür ein geeignetes Verfahren vorzusehen. Demgemäß wurde in der Rechtsprechung hervorgehoben, die Mitgliedstaaten hätten die Organe zu bestimmen, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung für Maßnahmen zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zuständig seien, wobei ausschließlich das Verfassungssystem des einzelnen Mitgliedstaates dafür maßgebend sei, in welcher Weise der Staat die Ausübung oder Erfüllung der sich für ihn aus Vertragsoder Verordnungsvorschriften ergeben den Befugnisse oder Pflichten zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmten innerstaatlichen Organen übertragen könne (EuGH 15. Dezember 1971 — International Fruit Company/Produktschap voor Groenten en Fruit, 51 bis 54/71 — Slg. 1971, 1116).

Daß für den Bereich der Schweinefleischmarktordnung etwas Abweichendes gelten sollte, ist nicht einzusehen. Vielmehr wird in Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 2759/75 ganz allgemein von den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen gesprochen. Ebenso wurde in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2763/75 die Formulierung nach Maßgabe von mit Interventionsstellen geschlossenen Verträgen gewählt, die sicher nicht auf ein bestimmtes staatliches Organ hinweist.

Es genügt also aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts, daß die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen Interventionsfunktionen haben, was der Fall ist, wenn ihnen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung für private Lagerhaltung obliegen (Vertragsabschluß, Beihilfeauszahlung) oder wenn ihnen Befugnisse im Zusammenhang mit der Kautionsstellung und dem Kautionsverfall zustehen.

Desgleichen ist aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nichts dagegen einzuwenden, daß eine Aufgabenaufteilung vorgenommen wird, daß also — wie im vorliegenden Fall — eine Stelle (die Produktschap) generell für Beihilfefragen zuständig ist und eine andere (das VIB), weil sie die Lagerverträge abschließt und die Vertragserfüllung besser beurteilen kann, Entscheidungen zur Kaution zu treffen hat. Ich habe nicht den Eindruck, daß auf diese Weise die Beteiligung an den vorgesehenen Interventionsmaßnahmen unangemessen erschwert wird und die Wirtschaftskreise — namentlich im Vergleich zu Beteiligten aus anderen Mitgliedsländern — behindert werden. Auch habe ich keine Bedenken im Hinblick auf einen denkbaren Entscheidungskonflikt und auf die Zuständigkeit verschiedener Gerichtszweige. Zwar wurde insofern mit Recht auf die sich allgemein aus Artikel 5 des EWG-Vertrags sowie insbesondere aus den Agrarmarktordnungen ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten hingewiesen, das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen nicht zu gefährden. Aber von einer solchen Gefährdung ist bisher offenbar nichts zu erkennen, vielmehr erfolgt, wie wir in der mündlichen Verhandlung gehört haben, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung und organisatorische Verbindung zwischen den verschiedenen zuständigen Stellen eine wirksame Koordinierung durch ständige enge Kontakte, wobei anscheinend das VIB seine Entscheidungen denen der Produktschap anpaßt. Zum anderen wird die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Auslegungskompetenz dieses Gerichtshofes gewährleistet, die ja allen nationalen Gerichtszweigen gegenüber gilt.

Auf die erste Frage des College van Beroep kann somit grundsätzlich im Sinne der zweiten in der Frage enthaltenen Alternative geantwortet werden.

2. Die zweite Frage betrifft das Problem, wann der Anspruch auf Beihilfe und ihre Auszahlung entsteht, namentlich ob er trotz Erfüllung aller in Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1889/76 angezogenen Verpflichtungen entfällt, wenn die Einlagerungsnachweise nicht — wie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung vorgesehen — unverzüglich der Interventionsstelle übersandt werden.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission mit Recht hervorgehoben, die Gemeinschaftsverordnungen regelten zwingend die vertraglichen Beziehungen bei der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch, die als Interventionsmaßnahme gelten solle, und träten damit in gewissem Umfng an die Stelle des nationalen Schuldrechts. Die Gemeinschaftsbestimmungen lassen ferner die Wertung zu, daß man in bezug auf die hier interessierenden Interventionsmaßnahmen zwischen Hauptverpflichtungen und Nebenverpflichtungen dessen, der in den Genuß der, Interventionsmaßnahmen kommen will, zu unterscheiden hat.

Als Hauptverpflichtung ist offensichtlich die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Kommissionsverordnung Nr. 1889/76 anzusprechen, die vereinbarte Menge des entsprechenden Erzeugnisses auf eigene Rechnung und Gefahr fristgerecht einzulagern und während der vereinbarten Lagerzeit zu lagern … Das läßt sich ohne weiteres aus Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung folgern, der bestimmt, daß unbeschadet der übrigen Verpflichtungen des Lagerhalters ein Anspruch auf Beihilfe nur entsteht, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind. Tatsächlich kann nach dieser Vorschrift kein Zweifel daran bestehen, daß der Anspruch auf Beihilfe lediglich an die Voraussetzung geknüpft ist, daß die Einlagerungsverpflichtungen erfüllt werden. Wäre seine Entstehung nämlich von der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen abhängig, so hätte man in Artikel 6 Absatz 2 der Kommissionsverordnung sicher nicht die Formulierung unbeschadet der übrigen Verpflichtungen gewählt, sondern ausdrücklich auf alle Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 2 und nicht nur auf die aus Buchstabe a hingewiesen.

Ausgezahlt wird die Beihilfe dagegen — das ergibt sich aus dem von Absatz 2 deutlich abgesetzten Absatz 3 des Artikels 6, der eine durchaus eigenständige Aussage enthält —, wenn die Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen festgestellt worden ist, also auch die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c normierten Nachweispflicht. Bei der zuletzt erwähnten Verpflichtung handelt es sich also nach dem System der Verordnung lediglich um eine Nebenverpflichtung, die allein im Dienste der guten Verwaltungsführung steht und den zuständigen Stellen die notwendigen Kontrollen ermöglichen soll.

Im Lichte dieser Überlegungen und im Hinblick auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen wäre es sicher nicht angemessen, die Zeitbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c — unverzügliche Übersendung der Einlagerungsnachweise — als eine Ausschlußfrist in dem Sinne zu werten, daß bei ihrer Nichtbeachtung der Beihilfeanspruch entfällt. Dies stünde in krassem Gegensatz zu der eindeutigen Aussage des Artikels 6 Absatz 2 und würde die vom Verordnungsgeber gewollte Unterscheidung von Entstehung des Anspruchs und seiner Erfüllung zunichte machen. Darüber hinaus hat die Kommission mit Recht daran erinnert, daß nach dem Gesamtsystem der Regelung die rechtzeitige Erfüllung der Nachweispflicht in wirksamer Form auf andere Weise, nämlich mit Hilfe des Verfalls eines Teils der gestellten Kaution, gewährleistet werden kann. Eine solche Sanktion ist für diese als Nebenverpflichtung des Einlagerers anzusehende Obliegenheit zweifellos ausreichend und steht allein in Einklang mit dem in diesem Zusammenhang wichtigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei gilt es allerdings auch noch zu bedenken — dies sei jetzt, weil danach nicht gefragt worden ist, nur angedeutet —, daß rechtzeitig im Sinne der Kommissionsverordnung, die ja den Ausdruck unverzüglich gebraucht, nicht unter allen Umständen die Respektierung der von der niederländischen Interventionsstelle festgelegten Wochenfrist bedeuten muß, daß hierfür vielmehr — je nach den Umständen — auch ein kürzerer oder längerer Zeitraum in Frage kommen kann.

Auf die zweite Frage sollte folglich dahin geantwortet werden, daß ein Anspruch auf Auszahlung der Beihilfe nach korrekter Erfüllung aller Vertragspflichten auch dann besteht, wenn bei der Übersendung der Einlagerungsnachweise die als bloße Ordnungsvorschrift zu wertende Frist des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Kommissionsverordnung Nr. 1889/76 nicht eingehalten worden ist.

3. Die dritte Frage bezieht sich auf die Verpflichtung des Einlagerers zur Stellung einer Kaution und auf deren Verfall. Hier geht es zum einen um die Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2763/75, in dem davon die Rede ist, daß die Antragsteller durch Stellung einer Kaution die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu sichern haben und daß die Kaution ganz oder teilweise verfällt, wenn die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nur teilweise eingehalten werden. Zum anderen steht die Auslegung — gegebenenfalls die Prüfung der Gültigkeit — von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1889/76 zur Debatte, wo es heißt: Die Kaution verfällt, wenn die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht eingehalten werden.

Dazu kann meine Stellungnahme ziemlich kurz sein.

Meines Erachtens macht der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, in dem von Vertragsabschluß und danach von der Sicherung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen die Rede ist, klar, daß die Kautionsstellung die Einhaltung aller Vertragsverpflichtungen sichern soll, also nicht nur der Hauptverpflichtungen, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1889/76 niedergelegt sind, sondern auch der Nebenverpflichtungen und namentlich derjenigen aus Buchstabe c betreffend die unverzügliche Übersendung der Einlagerungsnachweise. Das hat auch seinen guten Grund, denn auch die Nebenverpflichtungen haben ihre Bedeutung — die aus Buchstabe c insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der notwendigen Kontrollen —, weswegen es undenkbar erscheint, daß es insofern an Sanktionen fehlen sollte.

Dementsprechend ist auch die Durchführungsverordnung der Kommission auszulegen. Da in ihrem Artikel 5 Absatz 2 ganz allgemein von den Verpflichtungen aus dem Vertrag gesprochen wird und nichts in der Verordnung und ihrer Begründung darauf hindeutet, es könnten nur die Hauptverpflichtungen gemeint sein, muß angenommen werden, daß der Kautionsverfall für die Mißachtung aller Vertragsverpflichtungen gilt.

In diesem Sinne ist folglich auf die dritte Frage zu antworten. Bei dieser Auslegung wird zudem klar, daß auf die Frage nach der Gültigkeit des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1889/76 nicht eingegangen zu werden braucht. Sie würde sich in der Tat nur dann stellen, wenn in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Ratsverordnung Nr. 2763/75 unter Verpflichtungen, die durch Kautionsstellung abzusichern sind, nur die Hauptverpflichtungen zur Einlagerung und Lagerhaltung zu verstehen wären, während sich der in der Kommissionsverordnung vorgesehene Kautionsverfall darüber hinaus auf alle Verpflichtungen bezöge.

4. Die vierte Frage schließlich betrifft, was ihren ersten Teil angeht, die Auslegung des bereits erwähnten Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1889/76, wobei geklärt werden soll, ob aufgrund der genannten Bestimmung nur ein vollständiger Kautionsverfall in Betracht kommt, selbst dann, wenn die vertraglichen Verpflichtungen wenigstens teilweise erfüllt wurden.

Zu dieser Frage scheint der Wortlaut der angeführten und in anderem Zusammenhang bereits zitierten Vorschrift eine positive Antwort nahezulegen. Überzeugend hat die Kommission aber gezeigt, daß der wahre Normgehalt zutreffend nicht auf diese oberflächliche Weise ermittelt werden kann. Es gilt vielmehr zu bedenken, daß die Kommissionsverordnung lediglich zur Durchführung insbesondere der Ratsverordnung Nr. 2763/75 ergangen ist. Sie muß also im Lichte dieser Ratsverordnung und insbesondere ihres Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b ausgelegt werden, weil davon ausgegangen werden kann, daß sie sich im Rahmen dieser Ratsverordnung, der gegenüber sie nur dienende Funktion hat, hält. Ferner ist bei der Auslegung der Kommissionsverordnung der vorhin schon erwähnte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der auch im Gemeinschaftsrecht Gültigkeit hat und von dem anzunehmen ist, daß sich die Kommisson an ihn bei der Festlegung von Durchführungsregeln halten wollte. In bezug auf diesen Grundsatz wurde bekanntlich vor kurzem im Urteil der Rechtssache 122/78 (EuGH 20. Februar 1979 — SA Buitoni/Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles, hervorgehoben, er schließe einen vollständigen Kautionsverfall aus, wenn lediglich der Nachweis der Einfuhr nicht in der vorgeschriebenen Frist erfolgte.

Hält man sich dies vor Augen und bedenkt man insbesondere, daß in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Ratsverordnung Nr. 2763/75 auch von einem teilweisen Verfall der Kaution gesprochen wird, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein derartiger teilweiser Kautionsverfall auch nach Artikel 5 Absatz 2 der Kommissionsverordnung Nr. 1889/76 — die jetzt übrigens, wie wir gehört haben, in diesem Sinne ausdrücklich geändert werden soll — möglich sein muß. Dies wird namentlich zu erwägen sein, wenn Einlagerungsnachweise nur für Teilmengen eines Vertrages nicht erbracht wurden oder wenn der Einlagerer dieser nur als Nebenpflicht zu wertenden Obliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

Bei dieser Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Kommissionsverordnung Nr. 1889/76 entfällt aber auch im Zusammenhang mit der Prüfung der vierten Frage, eben weil ein teilweiser Kautionsverfall auch nach der Kommissionsverordnung möglich ist, die Untersuchung der Frage nach der Vereinbarkeit mit der Ratsverordnung Nr. 2763/75, die — wie gezeigt — insoweit ausdrücklich differenziert.

5. Somit kann auf das Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven insgesamt wie folgt geantwortet werden:

a) Die Verordnungen Nr. 2759/75, 2763/75 und 1889/76 sind dahin auszulegen, daß es den Mitgliedstaaten obliegt zu bestimmen, welche nationalen Stellen die Entscheidungbefugnisse auszuüben haben, die in den genannten Verordnungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lagerbeihilfen und der Kautionsregelung vorgesehen sind.

b) Aus Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1889/76 ergibt sich, daß ein Lagerhalter, auch wenn er die Einlagerungsnachweise der Interventionsstelle nicht rechtzeitig übersandt hat, Anspruch auf Beihilfe hat, wenn alle Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung vollständig erfüllt sind, und daß die Beihilfe auszuzahlen ist, wenn festgestellt wird, daß alle Vertragsverpflichtungen, auch diejenige zur Übersendung der Einlagerungsnachweise, erfüllt worden sind.

c) Unter Verpflichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2763/75 sowie des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1889/76 sind alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bis e der Verordnung Nr. 1889/76 aufgeführten Verpflichtungen zu verstehen.

d) Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1889/76 ist dahin auszulegen, daß die Kaution ganz oder teilweise verfällt, wenn die Vertragsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden.