Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.05.1979 – C-156/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:140

In der Rechtssache 156/78

FREDERICK H. NEWTH, ehemaliger Beamter bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1170 Brüssel, 88, Avenue Leopold Wiener, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Arie Gulden, 9, rue de la Montagne, Trintange (Luxemburg),

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Alain van Solinge als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, zugelassen in Brüssel, 36, rue de Praetere, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der die Beschwerde Herrn Newths ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 20. April 1978 und Zahlung der dem Kläger zustehenden Vergütungen in belgischen Franken

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der am 18. März 1923 in Bromley (Kent), Großbritannien, geborene Herr Newth besitzt die britische Staatsangehörigkeit. Er wurde von der Kommission aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts in der Besoldungsgruppe A 2 als Direktor bei der GFS Ispra eingestellt; er nahm am 1. Mai 1975 seinen Dienst auf. Mit Entscheidung vom 28. September 1977, die Herrn Newth am 7. Oktober 1977 bekanntgegeben wurde, nahm die Kommission mit Wirkung vom 1. November 1977 eine Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nach Artikel 50 des Statuts vor, der folgendes bestimmt:

Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden, können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden. Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.

Der Kläger wohnte vor seiner Einstellung in Belgien und hatte, als er seiner Stelle enthoben wurde, die Absicht geäußert, nach Belgien zurückzukehren. Er bemühte sich daher bei der Verwaltung, die ihm nach Artikel 50 Absatz 3 des Statuts zustehende Vergütung in belgischen Franken ausbezahlt zu bekommen. Nachdem die Verwaltung dies abgelehnt hatte, wandte er sich mit einer vorprozessualen Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die auf die Zahlung der Vergütung in belgischen Franken gerichtet war, an die Kommission.

Die Kommission wies diese Beschwerde am 20. April 1978 zurück. Der Kläger erhob daraufhin die vorliegende, am 19. Juli 1978 bei der Kanzlei eingetragene Klage.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die von der Gegenpartei am 20. April 1978 dem Kläger gegenüber ausgesprochene ausdrückliche Ablehnung aufzuheben;

2. für Recht zu erkennen und zu entscheiden, daß der Kläger Anspruch auf Zahlung seiner Haupt- und Zusatzvergütungen in belgischen Franken hat;

3. für Recht zu erkennen und zu entscheiden, daß die Gegenpartei (gegebenenfalls unter Aufsicht des Gerichtshofes) das Konto des Klägers zu berichtigen hat;

4. die Gegenpartei zur Zahlung der geschuldeten Rückstände in Höhe von 200000 belgischen Franken (vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens) zu verurteilen;

5. der Gegenpartei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

vorbehaltlich weiteren Vorbringens

die Klage als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts und auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger stützt die vorliegende Klage auf vier Hauptklagegründe. Um sie richtig würdigen zu können, ist jedoch zunächst auf die von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung dargelegten Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Zahlung der im Statut vorgesehenen Bezüge und Vergütungen einzugehen.

Vorbemerkungen: Allgemeine theoretische Ausführungen zu der Frage, in welcher Währung die Dienstbezüge, Ruhegehälter und Vergütungen zu zahlen sind

Die Beklagte versucht darzulegen, daß Dienstbezüge in der Währung des Dienstorts des Beamten gezahlt würden und auf sie ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, der für jedes Land der dienstlichen Verwendung festgelegt sei. Die Ruhegehälter könnten hingegen je nach Wahl des Betroffenen entweder in der Währung seines Herkunftslands oder seines Aufenthaltslands oder des Landes seiner früheren Verwendung gezahlt werden. Die aufgrund der Verordnungen Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972, ABl. L 272, und Nr. 1543/73 des Rates vom 4. Juni 1973, ABl. L 155, gewährten Vergütungen würden in der Währung desjenigen Landes der Gemeinschaften gezahlt, in dem der Zahlungsempfänger nachgewiesenermaßen seinen Aufenthalt habe.

Aus der Analyse dieser Beispiele zieht die Beklagte den folgenden Schluß: Das Statut bestimmt zum einen, daß die Zahlung eines Betrages, auf den ein Berichtigungskoeffizient angewendet wird, mit Ausnahme der Ruhegehälter in der Währung desjenigen Landes erfolgt, dessen Koeffizient zugrunde gelegt wird, und zum anderen, daß dieser Betrag, falls auf ihn ein anderer als der für Belgien festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewendet wird, zu dem am 1. Januar 1965 geltenden Wechselkurs gezahlt wird.

Gestützt auf die so gewonnenen Grundsätze, ist die Beklagte der Ansicht, auf die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Vergütung sei gemäß Artikel 50 Absatz 5 des Statuts der Berichtigungskoeffizient des letzten Dienstorts, im vorliegenden Fall daher der für Italien festgesetzte, anzuwenden.

Mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang zwischen Berichtigungskoeffizient und Zahlungswährung könne diese nur die Währung des letzten Dienstorts, das heißt die italienische Währung, sein.

Die Beklagte macht geltend, man könne sich gegenüber dieser, mit den Grundsätzen des Statuts übereinstimmenden Lösung nicht auf die Ruhegehaltsregelung berufen, und erinnert an die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Gillet (28/74, Slg. 1975, 463):

Das System der Zahlung der Ruhegehälter ist in dem Sinne zu reformieren, daß das Ruhegehalt, auf das ein Berichtigungskoeffizient angewandt worden ist, in der Währung des Landes ausgezahlt werden muß, dessen Koeffizient zugrunde gelegt wird.

Der Kläger beurteilt die Argumentation der Kommission als einen zu Fehlschlüssen führenden Syllogismus, dessen Obersatz nicht zutreffe. Er kommt zu diesem Zweck auf die genannten Fälle zurück, um darzutun, daß der hergeleitete allgemeine Grundsatz bereits im Hinblick auf die Ruhegehälter eine Ausnahme erleide.

Der Kläger entwickelt sodann seine eigene Konzeption und versucht darzulegen, daß es bei Dienstbezügen selbstverständlich sei, alle Beamten in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung zu bezahlen (und zwar aufgrund ihrer Pflicht zur Wohnungnahme und um krasse U ngleichheiten zu vermeiden), während bei Ruhegehältern der Bedienstete, der seine Niederlassungsfreiheit wiedergewonnen habe, in der Währung seines Aufenthaltslands bezahlt werden könne, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten zu beachten sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dieses System sei in stärkerem Maße in sich geschlossen als dasjenige der Kommission, das auf eine Regel mit Ausnahmen gegründet sei. Selbst die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras ließen sich mit dem Gleichheitsgrundsatz erklären, da es bei den Ruhegehältern darum gegangen sei, zu vermeiden, daß diese durch die Handhabung des Berichtigungskoeffizienten erhöht würden, und es keinen Grund gibt, bevorrechtigte Situationen zu schaffen.

Die Beklagte bemerkt, daß

der Kläger …, ohne die Richtigkeit der Darlegungen zu bestreiten, deren Schlußfolgerungen an[greift].

Sie macht geltend:

Im Gegensatz zu dem, was der Kläger vorträgt …, ist diese Regelung nicht nur durch die Anwendung der am 1. Januar 1965 vom IWF anerkannten Wechselkurse, sondern auch durch einen engen Zusammenhang zwischen der Zahlungswährung und dem Berichtigungskoeffizienten gekennzeichnet.

Daher sei bei der Ruhegehaltsregelung der Berichtigungskoeffizient des Landes anzuwenden, in dem der in den Ruhestand versetzte Beamte seinen Wohnsitz zu nehmen erkläre (Artikel 82 des Statuts), und für Vergütungen gelte das gleiche. Die Beklagte ist somit der Auffassung, die von ihr hervorgehobene allgemeine Regel werde bestätigt.

Erster Klagegrund (Begründung der ablehnenden Entscheidung)

Die Kommission hatte die Beschwerde Herrn Newths unter Berufung auf Artikel 50 Absatz 5 des Statuts abgelehnt, den sie wie folgt auslegte:

Auf die Vergütung, die der Beamte verlangen kann, der von einer Stellenenthebungsmaßnahme aus dienstlichen Gründen betroffen wurde, wird der für den letzten Dienstort des Beamten festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewendet. Sämtliche einschlägigen Bestimmungen des Statuts sowie die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen verankern den unauflöslichen Zusammenhang zwischen dem auf bestimmte Beträge angewendeten Berichtigungskoeffizienten und der Währung, in der diese Beträge zu zahlen sind. Der tiefere Grund dafür liegt offensichtlich darin, daß die gegenwärtig anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten unter anderem von den am 1. Januar 1965 (dem in Artikel 63 des Statuts genannten Zeitpunkt) geltenden Währungsparitäten abhängen. Wollte man eine Vergütung, auf die gemäß dem Statut der italienische Berichtigungskoeffizient angewendet wird, in einer anderen als der italienischen Währung — zum Beispiel in BFR — zahlen, so würde das zu einem Ergebnis führen, das der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Berichtigungskoeffizienten völlig zuwiderlaufen würde.

Der Kläger wendet sich gegen diese Argumentation :

Da in Artikel 50 des Statuts keine genaue Zahlungsweise vorgesehen ist, ist auf Artikel 63 zurückzugreifen, wobei die Vergütung an die Stelle der Dienstbezüge tritt.

Im übrigen führe eine solche Argumentation zur Bestrafung des Beamten, der sich bereits vor seiner Ernennung in Ispra in Belgien aufgehalten hätte und auf den die Regelung für die in Italien — einem Land, in dem die Lebenshaltungskosten nicht besonders hoch sind — wohnenden Beamten angewendet werde.

Die Beklagte macht geltend, der Rückgriff auf die Regelung des Artikels 63 könne aus zwei Gründen nicht gerechtfertigt sein:

Erstens sehe diese Bestimmung vor, daß die Dienstbezüge in der Währung des Landes ausgezahlt [werden], in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt; sie sei deshalb, da Herr Newth aus dem Dienst ausgeschieden sei, nicht anwendbar;

zweitens würde — selbst wenn es möglich wäre, die betreffenden Worte dieses Artikels durch Währung des Landes, in dem sich der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst niederläßt zu ersetzen (eine in Anbetracht des Wortlauts des Artikels 63 angeblich nicht begründete Auslegung) — dies dazu führen, daß der Berichtigungskoeffizient des Aufenthaltslandes anzuwenden wäre, was dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 50 Absatz 5 zuwiderlaufe.

Für den Kläger liegt die durch Artikel 50 aufgeworfene Schwierigkeit in der in dieser Vorschrift enthaltenen Lücke: Es werde nicht gesagt, in welcher Währung die Vergütung zu zahlen sei. Die Kommission versuche, diese Lücke mittels einer Argumentation zu schließen, an statt dem Rat Mitteilung davon zu machen und eine vorübergehende, in der Zahlung von Vorschüssen bestehende Lösung zu erarbeiten und sich dabei gleichzeitig an den Verordnungsgeber der Gemeinschaft zu wenden. Selbst wenn die Kommission geglaubt habe, eine endgültige Entscheidung treffen zu müssen, hätte sie sich nicht allein auf den letzten Absatz von Artikel 63 beziehen und dabei die beiden ersten Absätze außer acht lassen dürfen: Denn

entweder [stellt] die Vergütung eine Form der Weitergewährung der Dienstbezüge dar; der sich in Belgien aufhaltende Kläger muß dann in belgischen Franken bezahlt werden;

oder sie sei eine Art von Ruhegeld (Wartevergütung, vorgezogener Ersatz für das Ruhegeld);

oder sie sei eine Wartevergütung, wie sie in Artikel 41 des Statuts oder in den die verschiedenen Freisetzungen regelnden Verordnungen vorgesehen sei.

In den beiden letzten Fällen erfolge die Zahlung in der Währung des Aufenthaltslandes; daher habe der Kläger — gleichgültig, welcher Hypothese man folge — Anspruch auf Zahlung in belgischen Franken.

Die Beklagte macht geltend:

Die Einzelheiten der streitigen Vergütung, die in Anhang IV zum Statut festgelegt sind, unterscheiden diese Vergütung grundlegend von Dienstbezügen und Ruhegeldern.

Nach ihrer Ansicht wäre, falls diese Vergütung mit der in Artikel 41 des Statuts vorgesehenen vergleichbar sei, auf diese der für den letzten Dienstort des Beamten festgesetzte Berichtigungskoeffizient anzuwenden; damit wäre die Zahlungsweise die gleiche wie nach Artikel 50 Absatz 5 des Statuts.

Was die Vergütungen nach den die Freisetzung regelnden Verordnungen betreffe, so sei dort eine Zahlungsregelung vorgesehen, die diesen Vergütungen eigentümlich sei und die man nicht übertragen könne. Die Beklagte weist zum Schluß noch einmal darauf hin, daß Artikel 50 Absatz 5 des Statuts insofern eindeutig sei, als er ausdrücklich bestimme, daß der anzuwendende Berichtigungskoeffizient der für den letzten Dienstort des Beamten festgesetzte sei.

Zweiter Klagegrund (Auslegung von Artikel 50 Absatz 5 des Statuts)

Der Kläger führt aus, den Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2, die nicht in gleichem Maße wie die anderen Beamten gesichert seien, werde in der fraglichen Bestimmung ein Ausgleich gewährt. Das gelte besonders im vorliegenden Fall, denn der Posten eines Direktors bei der GFS sei anläßlich der Festsetzung jedes Haushaltsplans von Veränderungen oder Streichungen bedroht.

Die Beklagte wendet sich gegen diese Auslegung und erinnert daran, daß für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 als Gegenleistung für die fehlende Sicherheit ihres Dienstverhältnisses eine weitgehend abgeänderte Regelung gelte (Einstellung ohne Auswahlverfahren, Freistellung von Probezeit und Beurteilung). Im übrigen sei der Dienst des Klägers nicht mit Forschungsprogrammen verknüpft gewesen und habe daher nicht von der Fortführung des einen oder anderen Vorhabens abgehangen. Sein Dienst sei daher nicht in größerem Maße vorübergehender Natur als der der anderen Beamten gewesen, und die Möglichkeit, seinem Dienstverhältnis zu jeder Zeit ein Ende zu setzen, sei durch das Bestehen einer günstigeren Regelung als der für die Beamten im allgemeinen geltenden weitgehend ausgeglichen worden.

Der Kläger besteht darauf, daß dieses System von Entlassungen nach Beliebenübertrieben sei, und erwidert:

Das Vorgehen der Einstellung ohne Auswahlverfahren sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Beamten im Hinblick auf das Bedürfnis der Organe, Beamte von höchster Befähigung einzustellen, ad libitum auszuwählen.

Das Fehlen von Beurteilungen rechtfertige sich durch die fehlende Beförderungsmöglichkeit; nach deutscher Terminologie seien die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 politische Beamte.

Der Dienst als Direktor bei der GFS sei im Hinblick auf die Krise, die die Gemeinsame Forschungsstelle durchmacht tatsächlich nur vorübergehend; der Kläger hat einen provisorischen Inhaber der Stelle ersetzt und ist seinerseits von einem anderen provisorischen Stelleninhaber ersetzt worden. Es sei daher selbstverständlich, daß ihm als Ausgleich die Vergütung in belgischen Franken zu zahlen sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Ausgleichsfunktion der für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 geltenden Regelung sei offenbar vom Gerichtshof anerkannt worden, der ausführt:

Die in Artikel 50 vorgesehene Möglichkeit ist im Zusammenhang damit zu sehen, daß diese Beamten gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts nach einem anderen Verfahren als dem Auswahlverfahren eingestellt werden können und sie nach Artikel 34 von der Probezeit befreit sind. (EuGH, Oslizlok, Rechtssache 34/78, Slg. 1978, 1099).

Die Beklagte bestreitet die behauptete Aufeinanderfolge der Direktoren und macht geltend, der erste Direktor der genehmigten Vorhaben sei der Kläger selbst gewesen, und nach seinem Ausscheiden sei eine Stellenausschreibung veröffentlicht worden, mit der versucht wurde, diese Stelle auf Dauer zu besetzen; sie meint daher, der Stellung der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 hafte nichts Übertriebenes an, das die Zahlung der für den Fall der Stellenenthebung vorgesehenen Vergütung in belgischen Franken und unter Anwendung des belgischen Berichtigungskoeffizienten rechtfertigen würde.

Dritter Klagegrund (diskriminierende Unterscheidung zwischen Beamten)

Der Kläger bemerkt,

aufgrund seiner Einstellung als Direktor in Ispra werde ihm eine Vergütung zuerkannt, die 40 % niedriger als diejenige liegt, die er erhalten würde, wenn er nicht bei der GFS eingestellt worden wäre.

Die Beklagte erinnert daran, daß

Artikel 50 Absatz 5 des Statuts in der Bezeichnung des anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten eindeutig sei und daß die Vergütung gemäß dem von ihr dargelegten allgemeinen Grundsatz daher nur in der diesem Koeffizienten entsprechenden Währung gezahlt werden könne. Im übrigen ist die Kommission der Auffassung, die von dem Kläger propagierte Lösung — Auszahlung der Vergütung in belgischen Franken unter Anwendung des italienischen Berichtigungskoeffizienten — würde dazu führen, dem Kläger einen Betrag zuzuerkennen, der höher wäre, als der eines Beamten derselben Besoldungsgruppe, der zuletzt seinen Dienst in Belgien versah und nach seiner Stellenenthebung in diesem Land geblieben ist. Die Beklagte weist auch darauf hin, daß in diesem Fall der Betrag der Vergütung in Lire höher wäre als das letzte Grundgehalt.

Der Kläger betont noch einmal,

der Hinweis in Artikel 50 Absatz 5 sei nicht ausschlaggebend, da im vorliegenden Fall, in dem der Beamte, dessen Stelle gestrichen worden sei, seinen Aufenthalt in einem anderen Land als dem seiner dienstlichen Verwendung nehme, dieser Artikel nicht bestimme, in welcher Weise die Vergütung zu berechnen sei. Daher könne allein die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten ein Problem aufwerfen, und zwar eher hinsichtlich der Billigkeit als hinsichtlich des Wortlauts. Mit Rücksicht auf die übertriebene Lage, in der sich der Kläger bezüglich der Möglichkeit, nach Belieben entlassen zu werden, befinde, sei die Kumulierung von Berichtigungskoeffizient und Zahlung in belgischen Franken jedoch offensichtlich nicht notwendig unbillig. Außerdem handle es sich im vorliegenden Fall um ein unechtes Problem, da der Kläger die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten nicht verlange; worum er nachsucht, ist — gleichgültig, welche Bestimmungen im Wege der Analogie angewendet wird — die Bezahlung in belgischen Franken ohne Umrechnung und Rückumrechnung.

Der Beklagte bemerkt,

diese These nehme Artikel 50 Absatz 5 des Statuts seinen Sinngehalt; im übrigen wurde in dieser Vorschrift nicht danach differenziert, ob der Kläger sich in dem Land seines letzten Dienstortes aufhalte oder nicht.

Vierter Klagegrund (Unanwendbarkeit von Artikel 50 Absatz 5)

Der Kläger ist der Auffassung, der genannte Artikel 50 Absatz 5 des Statuts verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Beamten und verletze daher die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Die Beklagte meint, der Kläger berufe sich auf einen zu allgemeinen Grundsatz; er stelle nicht klar, ob dieser Grundsatz sich auf alle Beamten oder sämtliche ehemaligen Beamten oder lediglich auf die von einer Stellenenthebung nach Artikel 50 des Statuts betroffenen Beamten beziehe. Es sei ihr daher nicht möglich, einen solchen Klagegrund zu widerlegen.

Der Kläger weist darauf hin, daß seine Lage eine Diskriminierung zum einen gegenüber den im aktiven Dienst befindlichen Beamten in Brüssel, den in den Ruhestand versetzten Beamten und den freigesetzten Beamten sowie zum anderen gegenüber denjenigen Beamten mit sich bringe, die ihren Dienst in Brüssel ausgeübt haben und ihren Wohnsitz dort beibehalten oder gar nach Italien verlegen. Er berufe sich also auf die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Beamten und wende sich von vornherein gegen die mögliche Anwendung der Rechtsprechung in der Sache Gillet (bereits zitiert) auf den vorliegenden Fall, da es sich in dieser Sache um wohlerworbene Rechte gehandelt habe, die ihren Ursprung in aufeinanderfolgenden Regelungen gehabt hätten.

Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen dem Kläger und den im aktiven Dienst befindlichen Beamten könne es keine Diskriminierung geben, da sich die streitige Vergütung und die Dienstbezüge des Beamten in ihrem Wesen unterschieden.

Was die Ruhegelder betreffe, so [verbietet] die für ihre Zahlung geltende Regelung, die von der allgemeinen Regelung abweicht, jeglichen sinnwollen Vergleich …".

Was schließlich die den von seiner Freisetzung betroffenen Beamten gewährte Vergütung angehe, so sei deren Zweck ein anderer, da sie die Beamten entschädige, deren Dienstverhältnis infolge des Zusammenschlusses der europäischen Exekutivorgane (Verordnung Nr. 259/68) oder der Einstellung von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten (Verordnungen Nr. 2530/72 und Nr. 1543/73) beendet worden sei. Ebensowenig vermag die Kommission eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen der Lage des Klägers und derjenigen von Beamten, die ihren Dienst in Brüssel ausgeübt haben und ihren Wohnsitz dort beibehalten oder gar nach Italien verlegen zu sehen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung in der Sache Gillet vertritt die Beklagte die Auffassung, daß selbst dann, wenn der Kläger im Vergleich zu den zuvor genannten anderen Beamten eine Benachteiligung erleiden sollte, dies nicht als Beweis für eine Diskriminierung mit der Folge der Rechtswidrigkeit von Artikel 50 Absatz 5 des Statuts dienen kann.

Die Kommission gibt zuletzt ihrer Ansicht Ausdruck, daß die Rechtsprechung in der Sache Gillet auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da es dort um eine behauptete Ungleichbehandlung gegangen sei, die sich aus der Anwendung von Wechselkursen des IWF ergeben habe, und da … es die Lektüre des entsprechenden Entscheidungsgrundes [erlaubt], sich von seiner allgemeinen Bedeutung zu überzeugen:

Zwar hat der Rat das Statut den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und deshalb nach Mitteln zu suchen, um die etwaigen Nachteile derjenigen Beamten auszugleichen, die in einem Land mit stark abgewerteter Währung wohnen, doch vermag dieser Umstand weder die Rechtswidrigkeit der geltenden Fassung des Artikels 63 noch ihre Unanwendbarkeit im Sinne von Artikel 184 EWG-Vertrag herbeizuführen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. März 1979 mündlich verhandelt und Fragen beantwortet. Sie haben neue Unterlagen betreffend die Berechnung der an Herrn Newth ausgezahlten Vergütung vorgelegt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Mai 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit der am 18. Juli 1978 erhobenen Klage strebt der Kläger die Zahlung der ihm aufgrund von Artikel 50 des Statuts zustehenden Vergütung in belgischen Franken an.

Der Klageerhebung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Der Kläger wurde am 1. Mai 1975 aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts in der Besoldungsgruppe A 2 als Direktor bei der GFS Ispra eingestellt.

3 Mit Entscheidung vom 28. September 1977, die auf Artikel 50 Absatz 1 des Statuts gestützt war und am 1. November 1977 wirksam wurde, wurde er aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben; er bezieht nach Maßgabe des Anhangs IV eine abgestufte Vergütung, auf die gemäß Artikel 50 Absatz 5 der für seinen letzten Dienstort festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewendet wird.

4 Die Kommission, nach deren Ansicht zwischen dem Berichtigungskoeffizienten und der Währung des Landes des letzten Dienstorts ein enger Zusammenhang besteht, entrichtet diese Vergütung in italienischer Währung.

5 Da der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einstellung unstreitig in Belgien arbeitete und wohnte und sofort nach seiner Entlassung nach Belgien zurückgekehrt ist, begehrt er, daß ihm die Vergütung in belgischen Franken ohne Umrechnung in italienische Lire gezahlt wird, daß die Kommission sein Konto berichtigt und daß sie dazu verurteilt wird, die ihm geschuldeten Rückstände zu begleichen.

6 Zur Begründung seiner Anträge beruft sich der Kläger auf drei Klagegründe, die nacheinander geprüft werden sollen.

7 Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, da Artikel 50 die Währung für die Zahlung der Vergütung bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nicht ausdrücklich vorsehe, sei die Lücke durch eine Analogie zu den Regelungen für die Zahlung der in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Dienstbezüge, der in Artikel 82 des Statuts vorgesehenen Ruhegehälter und der in den Verordnungen über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst aus Anlaß des Zusammenschlusses der Exekutivorgane der Gemeinschaft und des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten (Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, ABl. L 56 vom 4. März 1968, S. 1; Verordnung Nr. 2530/72 vom 4. Dezember 1972, ABl. L 272 vom 5. Dezember 1972, S. 1; Verordnung Nr. 1543/73 vom 4. Juni 1973, ABl. L 155 vom 11. Juni 1973, S. 1) vorgesehenen Vergütungen zu schließen: Die diese Regelungen enthaltenden Rechtsvorschriften begründeten einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Ort, an dem die Versorgungs- oder Vergütungsberechtigten ihren Wohnsitz zu nehmen erklärt hätten, und dem anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten, dessen Zweck es sei, die Schwankungen der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten auszugleichen; sie wiesen so implizite auf die entsprechende Zahlungswährung hin.

8 Der Regelungsgehalt dieser allgemeinen Normen kann jedoch nicht mit Hilfe eines Analogieschlusses auf Artikel 50 ausgedehnt werden, der einen ganz speziellen Sachverhalt betrifft und dessen Absatz 5 einen engen Zusammenhang zwischen dem Berichtigungskoeffizienten und dem letzten Dienstort schafft, ein Ausdruck, der nicht im Sinne von Aufenthaltsort ausgelegt werden kann.

9 Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Unsicherheit des Dienstverhältnisses auf dieser Ebene rechtfertige eine Ausnahmeregelung für die im Fall des Ausscheidens gezahlten Vergütungen.

10 Es ist indessen im vorliegenden Fall unerheblich, ob der Kläger nur vorübergehend Aufgaben wahrnahm oder Tätigkeiten von Dauer ausübte, da wesentlich allein seine Ernennung zum Beamten ist, auch wenn diese Ernennung in einer Besoldungsgruppe erfolgte, in der die betreffenden Amtsträger aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden können.

11 Es sind deshalb allein die Folgen zu prüfen, die sich aus dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 50 ergeben, nicht aber die Gründe für dieses Ausscheiden.

12 Mit dem dritten Klagegrund bringt der Kläger vor, die Anwendung von Artikel 50 in der Auslegung der Kommission schaffe eine Diskriminierung, da er eine spürbar geringere Vergütung beziehe, als dies bei einem Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fall sei, der in Brüssel gearbeitet habe. Hierzu ist festzustellen, daß die Berechnungen der Kommission erweisen, daß der Kläger tatsächlich 30 bis 35 % weniger erhält als ein Beamter, dessen früheren Dienstort Brüssel ist.

13 Ein solcher Zustand erregt zweifellos Anstoß, zumal es angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden Falls nichts Ungewöhnliches ist, daß der Kläger, der seinen Wohnsitz in Brüssel aufgegeben hatte, um sich an seinen Dienstort zu begeben, sofort nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst an seinen alten Wohnsitz zurückgekehrt ist. Die Kommission ist sich im übrigen der diesem Zustand innewohnenden Ungerechtigkeit sehr wohl bewußt: Sie sucht weiterhin nach einer geeigneten Regelung, die es erlaubt, diese übrigens nicht sehr zahlreichen Fälle in einer der Billigkeit entsprechenden Weise zu lösen. Ursprünglich wurde auf die in Artikel 50 vorgesehene Vergütung kein Berichtigungskoeffizient angewendet. Im Jahre 1971 wurde die gegenwärtige Fassung verkündet, und in jüngster Zeit hat die Kommission dem Rat eine neue Regelung vorgeschlagen, nach der im Rahmen des Artikels 50 der Berichtigungskoeffizient des Aufenthaltsorts zugrunde gelegt werden soll. Der Kläger ist somit Opfer einer Diskriminierung gegenüber Beamten, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (zum Beispiel die Beamten, auf die die Verordnungen über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst aus Anlaß des Zusammenschlusses der Exekutivorgane und der des Beitritts neuer Mitgliedstaaten angewendet wurden, oder Beamte, die ihren aktiven Dienst zuletzt in Belgien versahen und sich in Italien niederlassen wollen). Dieser Zustand wird durch die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift verursacht, die im besonderen Fall des Klägers zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten führt, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Will ein in der Lage des Klägers befindlicher Beamter diese Diskriminierung vermeiden und nicht ganz erhebliche finanzielle Verluste erleiden, wäre er somit genötigt, seinen Wohnsitz an seinem letzten Dienstort zu nehmen. Artikel 50 Absatz 5 ist daher so auszulegen, daß — falls seine Anwendung wie im vorliegenden Fall zu einer Verletzung eines höherrangigen Rechtsgrundsatzes führen kann — die Kommission verpflichtet ist, zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses nicht den Berichtigungskoeffizienten des früheren Dienstortes anzuwenden.

14 Der Gerichtshof, der gemäß Artikel 91 des Statuts in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen hat, fordert daher die Kommission auf, die Ansprüche des Klägers mit aller gebotenen Genauigkeit festzustellen.

Kosten

15 Aus dem Voranstehenden ergibt sich, daß die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist.

16 Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, nach dem die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, findet Anwendung.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der in Artikel 50 Absatz 5 des Statuts vorgesehenen Vergütung in belgischen Franken unter Anwendung des für Belgien geltenden Berichtigungskoeffizienten.

2. Die Kommission hat das Konto des Klägers zu berichtigen und ihm die geschuldeten rückständigen Beträge zu zahlen.

3. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten zu tragen.