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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.05.1979 – C-183/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:143

In der Rechtsssache 183/78

betreffend das dem Gerichthsof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA HANS PETER GALSTER, Hamburg,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Tarifierung von leicht getrocknetem und dann eingefrorenem Schweinefleisch

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Im Juli 1973 führte die Firma Hans Peter Galster mit Sitz in Hamburg Schweinefleisch (Schinken mit Knochen und Kotelettstränge mit Kamm) nach Spanien aus.

Mit der Behauptung, es handele sich um leicht getrocknete Ware, beantragte die Firma Galster, ihr die für Wären der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und 02.06 B I b 5 aa geltende Ausfuhrerstattung zu gewähren. Diese beiden Tarifstellen erfassen leicht getrocknete oder geräucherte Waren, nämlich zum einen Schinken mit Knochen, auch Teilstücke davon, und zum anderen Kotelettstränge mit Kamm, auch Teilstücke davon.

Die Zollbehörden haben diese Erstattung jedoch mit der Begründung verweigert, die Ware sei nicht durch Trocknen oder Räuchern, sondern durch Einfrieren haltbar gemacht und in gefrorenem Zustand exportiert worden. Gefrorenes Fleisch falle aber unter die Tarifnummer 02.01, für die zu jener Zeit keine Ausfuhrerstattung vorgesehen war.

Das gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid angerufene Finanzgericht Hamburg hat den Anspruch auf Ausfuhrerstattung ebenfalls abgewiesen. Es hat unter anderm festgestellt, bei gefrorenem Fleisch falle eine leichte Trocknung gegenüber dem späteren Einfrieren nicht ins Gewicht. Sofern die tatsächliche Haltbarkeit von Fleisch, dem durch leichtes Trocknen teilweise Wasser entzogen worden sei, durch Kühlung oder Tiefkühlung erreicht werde, gehe die Trocknung tariflich im Einfrieren unter, und die Ware sei als gefrorenes Fleisch in die Tarifnummer 02.01 einzureihen.

Die Firma Galster hat gegen dieses Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt und gerügt, die Entscheidung des Finanzgerichts beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und 02.06 B I b 5 aa, da von diesen Tarifstellen erfaßte Waren durch das sich an die leichte Trocknung anschließende Einfrieren nicht mehr zu gefrorenem Fleisch im Sinne der Tarifnummer 02.01 werden könnten.

Der Bundesfinanzhof hat am 22. August 1978 beschlossen, sein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorzulegen:

1. Erfaßt der Begriff gefroren der Tarifnummer 02.01 nicht nur das in frischem Zustand gefrorene Fleisch, sondern auch zunächst im Sinne der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und B I b 5 aa leicht getrocknetes und dann erst gefrorenes Fleisch?

Bei Verneinung dieser Frage:

2. Wie ist der Begriff frisch der Tarifnummer 02.01 gegenüber dem Begriff leicht getrocknet der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und B I b 5 aa abzugrenzen?

2. Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 11. September 1978 eingegangen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Hans Peter Galster, vertreten duch Rechtsanwalt K. Landry, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 17. Januar 1979 beschlossen, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen und ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die Firma Hans Peter Galster trägt zur ersten Frage vor, gefrorenes Fleisch im Sinne der Tarifnummer 02.01 sei Fleisch, das in frischem Zustand eingefroren worden sei; nachfolgende Tiefkühlung oder nachfolgendes Einfrieren von leicht getrocknetem Fleisch könnten dessen tarifliche Einordnung nicht mehr ändern.

Die Firma Galster verweist für ihre Behauptung zunächst auf die vom Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluß zum Ausdruck gebrachte Auffassung und trägt vor, ihre Auslegung werde durch den Wortlaut der betroffenen Tarifstellen bestätigt. Der Wortlaut der Tarifnummer 02.01 spreche dafür, in diese Tarifnummer neben frischem Fleisch nur solches Fleisch einzuordnen, das in frischem Zustand einer stark verminderten Temperatur ausgesetzt worden sei. Die Tarifnummer 02.06 erfasse ihrerseits ausschließlich solches Fleisch, dessen Haltbarkeit durch eine der in dieser Tarifnummer genannten Verfahrensweisen eigenständig erhöht worden sei. Es erscheine demnach ausgeschlossen, daß eine leicht getrocknete Ware im Sinne der Tarifstelle 02.06 B I b 3 aa und 02.06 B I b 5 aa durch nachfolgendes Einfrieren wieder wie frisches Fleisch der Tarifnummer 02.01 angehören könne.

Der Wortlaut der Tarifnummer 02.01 zwinge zu dem Schluß, daß eine Tiefkühlung oder ein Einfrieren von Fleisch nicht zum Wechsel der Tarifnummer führen solle und könne. Frisches Fleisch bleibe trotz Einfrierens in der Tarifnummer 02.01. Ebenso gehöre Fleisch, das nach dem Kochen eingefroren worden sei, zur Tarifnummer 16.02.

Zur Stütze für diese Auslegung verweist die Firma Galster auf die vom Finanzministerium der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarif, Kapitel 2, Teil II (Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften) und die im Rahmen dieser Erläuterungen wiedergegebenen Avise zur Tarifnummer 16.02 (Teil I, Erläuterungen zur NRZZ, Randziffern 10 und 11). Der Grund dafür, daß ein Einfrieren von Fleisch nicht zu einem Wechsel der Tarifnummer führen solle und könne, sei die Überlegung, daß es sich um ein Verfahren der Haltbarmachung handele, das jederzeit rückgängig ge macht werden könne. Würde das Einfrieren von Fleisch zu einer Änderung der Tarifnummer führen, so käme es im Falle des Auftauens zu einer erneuten Tarifänderung; das solle offensichtlich vermieden werden.

Deshalb bleibe frisches Rindfleisch auch im gefrorenen Zustand ein Erzeugnis der Tarifnummer 02.01; Rindfleisch, gekocht, bleibe auch in gefrorenem Zustand ein Erzeugnis der Tarifnummer 16.02; Rind- oder Schweinefleisch, zum Beispiel mit Pfeffer und Salz gewürzt, bleibe auch in gefrorenem Zustand ein Erzeugnis der Tarifnummer 16.02. Leicht getrocknetes Fleisch müsse dann aber auch in gefrorenem Zustand ein Erzeugnis der Tarifnummer 02.06 b bleiben.

Zur weiteren Stütze dieser Auffassung legt die Firma Galster als Anlagen zu ihrem Schriftsatz eine verbindliche Zolltarifauskunft der Oberfinanzdirektion München vom 21. November 1973 und eine Stellungnahme der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München vom 20. Juni 1974 vor.

Zur zweiten Frage trägt die Firma Galster vor, nach der Zusätzlichen Vorschrift 3 zu Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs sei das Wasser-Protein-Verhältnis ausschlaggebend für die Auslegung des Begriffs leicht getrocknet.

Nach dieser Vorschrift unterscheide sich zunächst leicht getrocknetes Fleisch von getrocknetem Fleisch dadurch, daß das Wasser-Protein-Verhältnis über 2,8 liege, und zum zweiten müsse dieses Verhältnis bei einer leicht getrockneten Ware unter dem einer frischen Ware liegen.

Aus einer Reihe von Sachverständigengutachten werde ersichtlich, daß das Wasser-Protein-Verhältnis von frisch erschlachtetem Schweinefleisch zwischen 3,4 und 4 liege, und daß Schweinefleisch mit einem Wasser-Protein-Verhältnis von weniger als 3,3 bereits als leicht getrocknet gelte.

Endlich ergebe sich aus der vorgenannten Vorschrift, daß eine leichte Trocknung auch zu einer Erhöhung der Haltbarkeit in dem Maße führe, das für eine leicht getrocknete Ware üblich und möglich sei (Sachverständigengutachten). Dabei führe eine leichte Trocknung natürlich zu einer geringeren Erhöhung der Haltbarkeit als eine starke Räucherung oder eine Tiefkühlung. Denknotwendig müsse es aber, sofern es bei der Tarifierung einer leicht getrockneten Ware auf deren Haltbarkeit überhaupt ankomme, ausreichen, wenn die durch diese Behandlung übliche und mögliche Haltbarkeit erreicht werde. Anderenfalls wären entweder zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Haltbarkeit erforderlich oder es würde eine leere Tarifstelle entstehen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt zunächst vor, daß Schweinefleisch, welches zuerst nach einem der in der Tarifnummer 02.06 genannten Verfahren (Salzen, Einlegen in Salzlake, Trocknen, Räuchern) haltbar gemacht und anschließend eingefroren worden sei, in jedem Fall als Ware der Tarifnummer 02.06 tarifiert werden müsse.

Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um eine andere als die eben beschriebene Ware, nämlich um Fleisch, das vor dem Einfrieren einige Zeit in luftigen und temperierten Räumen gehangen habe.

Die besondere tarifsystematische Fragestellung des Ausgangsrechtsstreits ergebe sich aus der Behauptung der Klägerin, es handele sich im Tarifsinne um leicht getrocknetes Schweinefleisch im Sinne der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und 02.06 B I b 5 aa, das diesen Charakter durch das nachträgliche Einfrieren nicht verloren habe.

Grundsätzlich bleibe eine ursprünglich zu einer bestimmten Tarifnummer — wie etwa der Tarifnummer 02.06 gehörende Ware, die einem zusätzlichen Konservierungsprozeß unterzogen werde, so lange in ihrer ursprünglichen Tarifposition, bis dieser Prozeß ein Erzeugnis hervorgebracht habe, das nach Art und Beschaffenheit zweifelsfrei die Tarifierungsmerkmale einer anderen Tarifstelle erfülle.

Im vorliegenden Zusammenhang komme es also auf die Frage an, wann Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art als getrocknet im Sinne der Tarifnum mer 02.06 angesehen werden müsse, so daß die Ware nicht mehr als durch Einfrieren haltbar gemachtes frisches Fleisch im Sinne der Tarifnummer 02.01 betrachtet werden könne. Zwar gebe es keine umfassende und allgemeingültige Legaldefinition und Beschreibung dessen, was unter getrocknetem Fleisch im Sinne der Tarifnummer 02.06 zu verstehen sei, aus Wortlaut und Systematik des Tarifschemas sowie aus den zugehörigen Erläuterungen ließen sich jedoch Anhaltspunkte für ein tarifgerechtes Verständnis dieses Begriffs entnehmen.

Nicht jedes Fleisch mit einem zufällig geringfügig herabgesetzten Feuchtigkeitsgehalt sei im Tarifsinne getrocknet. Im Tariftext stehe das Trocknen als Konservierungsverfahren gleichrangig und gleichwertig neben Begriffen wie Kühlen, Gefrieren, Salzen, Salzlake und Räuchern, welche die Verfahren bezeichneten, mit denen frisches Fleisch für verschiedene Zwecke haltbar gemacht werde.

Fleisch sei getrocknet im Sinne der Tarifnummer 02.06, wenn es durch Wasserentzug haltbar gemacht und vor dem normalen Verderb geschützt sei. Die Erläuterungen zum Zolltarif der EG höben ausdrücklich hervor, daß Fleisch, dem teilweise Wasser entzogen worden sei, dessen Haltbarmachung jedoch durch Tiefkühlung erreicht werde, zur Tarifnummer 02.01 und nicht zur Tarifnummer 02.06 gehöre. Getrocknet im Sinne der Tarifstelle 02.06 sei Fleisch hingegen dann, wenn es durch den Trocknungsvorgang so nachhaltig haltbar gemacht worden sei, daß es keiner zusätzlichen Konservierung (etwa durch Einfrieren) bedürfe.

Es sei nur schwerlich in einer allgemeingültigen Formel auszudrücken, wann dieser Konservierungseffekt im einzelnen auftrete. Einen Anhaltspunkt biete insoweit die Zusätzliche Vorschrift 3 zu Kapitel 2 GZT, nach der als leicht getrocknet oder leicht geräuchert im Sinne der hier maßgeblichen Tarifstellen diejenigen Erzeugnisse gälten, bei denen das Wasser-Protein-Verhältnis des Fleisches über 2,8 liege. Daraus ergebe sich also, daß im Sinne der Tarifnummer 02.06 (stark)getrocknetes Fleisch einen Wasser-Protein-Wert unter 2,8 haben solle.

Den Akten könne nicht entnommen werden, daß die hier zu tarifierende Ware unter dieser Grenze liegende Werte erreicht hätte. Im übrigen sei erwiesen, daß die Ware nach dem Schlachten einige Tage in wohltemperierten Räumen abgehangen habe, bevor sie eingefroren worden sei. Dabei werde frisches Fleisch weicher und zarter und aus der Sicht des Verbrauchers qualitativ verbessert, ohne daß jedoch eine nachhaltige Konservierung eintrete, die es vor seinem normalen Verderb bewahren könnte. Im vorliegenden Fall sei die Haltbarkeit erst durch Einfrieren erzielt worden, so daß man es mit gefrorenem Fleisch zu tun habe, welches nach den Erläuterungen der Gemeinschaft zur Tarifstelle 02.06 B I b als Fleisch, dem teilweise Wasser entzogen worden ist, dessen Haltbarmachung jedoch durch Tiefkühlung erreicht wird, als (Fleisch, gefroren) zur Tarifnummer 02.01 gehöre.

Aus dieser Bedeutung der Tarifnummer 02.06 ergäben sich für die Tarifierung leicht getrockneten Fleisches,

daß frisches und leicht, d. h. nicht für eine Konservierung ausreichend getrocknetes Fleisch in seiner ursprünglichen . Tarifnummer 02.01 bleibe und

daß eine Einordnung als getrocknet in die Tarifnummer 02.06 durch eine leichte Trocknung allein noch nicht zu erzielen sei. Die Zuweisung leicht getrockneten Fleisches in die Tarifstellen 02.06 B I b und 02.06 B I b 5 setze vielmehr voraus, daß dieses Fleisch außerdem einem der anderen in dieser Tarifnummer genannten Konservierungsverfahren (z. B. Salzen) unterzogen worden sei.

Die Kommission fügt, bevor sie zum Schluß kommt, noch hinzu, wenn die Tarifnummer 02.06 nunmehr besondere Tarifstellen für leicht getrocknetes oder leicht geräuchertes Fleisch enthalte, so gehe dies auf die nach dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten aufgetretene Notwendigkeit zurück, die dort besonders wichtigen Bacon Produkte im GZT besser und genauer zu erfassen. Die Tarifstellen 02.06 B I b zielten dabei auf Bacon Arten ab, die leicht getrocknet oder aus Geschmacksgründen leicht geräuchert, im übrigen aber durch Salzen ausreichend haltbar gemacht würden.

Die Kommission vertritt die Auffassung, die gestellten Vorlagefragen ließen sich nach alledem wie folgt beantworten:

1. Der Begriff gefroren der Tarifnummer 02.01 erfaßt frisches, sodann leicht getrocknetes und anschließend gefrorenes Fleisch, weil ein für Konservierungszwecke ungenügendes, nur leichtes Trocknen dem Ausgangserzeugnis nicht seinen ursprünglichen Charakter als frisches Fleisch im Tarifsinne nimmt.

2. Ein nur leichtes Trocknen, das nicht zu einer nachhaltigen Konservierung des Fleisches führt, kann für sich allein nicht zur Zuweisung in die Tarifnummer 02.06 führen.

3. Leicht getrocknetes Fleisch im Sinne der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und 02.06 B I b 5 aa ist nur solches, das neben der teilweisen Trocknung durch ein weiteres der in der Tarifnummer 02.06 zugelassenen Konservierungsverfahren (Salzen, Salzlake, Räuchern) haltbar gemacht worden ist. Erst diese zusätzliche Form der Haltbarmachung nimmt dem leicht getrockneten Fleisch seinen Charakter als frisches Fleisch im Sinne der Tarifnummer 02.01

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 8. Februar 1979 haben die Firma Hans Peter Galster und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mündliche Ausführungen gemacht.

Am 5. April 1979 ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden, da sich die Besetzung der Kammer geändert hat.

In dieser Sitzung haben die Firma Hans Peter Galster und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf ihre mündlichen Ausführungen in der Sitzung vom 8. Februar 1979 Bezug genommen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in dieser Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 22. August 1978, beim Gerichthofs eingegangen am 11. September 1978, hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs über die Tarifierung von frischem gefrorenem Fleisch vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Zollbehörden und einem deutschen Exporteur über die Tarifierung von leicht getrocknetem und später zum Zwecke der Ausfuhr eingefrorenen Schweineschinken mit Knochen und Schweinekotelettsträngen mit Kamm aufgeworfen worden.

3 Der Exporteur vertritt die Auffassung, diese Waren seien in die Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und 02.06 B I b 5 aa einzureihen, während sie nach Ansicht der Zollbehörden zu den Tarifstellen 02.01 A III a 2 und 02.01 A III a 4 gehören.

4 Um Aufklärung über die für die Tarifierung dieser Ware maßgeblichen Kriterien zu erlangen, hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erfaßt der Begriff gefroren der Tarifnummer 02.01 nicht nur das in frischem Zustand gefrorene Fleisch, sondern auch zunächst im Sinne der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und B I b 5 aa leicht getrocknetes und dann erst gefrorenes Fleisch?

Bei Verneinung dieser Frage:

2. Wie ist der Begriff frisch der Tarifnummer 02.01 gegenüber dem Begriff leicht getrocknet der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und B I b 5 aa abzugrenzen?

5 Diese Fragen gehen im Kern dahin, ob und inwieweit die Tarifnummer 02.01 des Gemeinsamen Zolltarifs Erzeugnisse wie die der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und 5 aa erfaßt, die zunächst leicht getrocknet und anschließend eingefroren worden sind.

6 Die Tarifnummer 02.01 des gemeinsamen Zolltarifs gilt für Fleisch und genießbaren Schlachtabfall … frisch, gekühlt oder gefroren, wozu auch die in den Tarifstellen 02.01 A III a 2 und 02.01 A III a 4 aufgeführten Schinken mit Knochen und Kotelettstränge mit Kamm gehören.

7 Dagegen gilt die Tarifnummer 02.06 für gesalzenes Fleisch sowie für getrocknetes oder geräuchertes Fleisch und enthält in den meisten ihrer Unterteilungen eine Unterscheidung zwischen normal und nur leicht getrocknetem oder geräuchertem Fleisch.

8 Die Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa und 02.06 B I b 5 aa im besonderen betreffen leicht getrocknete oder leicht geräucherte Schinken mit Knochen und Kotelettstränge mit Kamm.

9 In Ziffer 3 der Zusätzlichen Vorschriften zu Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs ist bestimmt, daß als leicht getrocknet oder leicht geräuchet im Sinne der Tarifstellen 02.06 B I b 3 aa, … 5 aa … Erzeugnisse [gelten], bei denen das Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch über 2,8 liegt, wobei als Proteingehalt… der mit Faktor 6,25 vervielfachte Stickstoffgehalt [gilt].

10 Anhand dieser Präzisierung ist es zwar möglich, Erzeugnisse mit einem Wasser-Protein-Verhältnis von 2,8 oder weniger in die Tarifstelle 02.06 B I b, die getrocknetes oder geräuchertes Fleisch betrifft, einzureihen, jedoch läßt sich aus ihr kein ausschlaggebendes Kriterium für die Tarifierung aller Erzeugnisse ableiten, denen durch leichtes Trocknen oder leichtes Räuchern teilweise Wasser entzogen worden ist, insbesondere wenn es sich um Erzeugnisse mit einem erheblich über 2,8 liegenden Wasser-Protein-Verhältnis handelt.

11 Daher kann der Umstand, daß ein Erzeugnis einer leichten Trocknung oder einer leichten Räucherung unterzogen worden ist, nicht als Kriterium für die Tarifierung aller Erzeugnisse angesehen werden, denen teilweise Wasser entzogen worden ist.

12 Andererseits ist im letzten Absatz der die Tarifstelle 02.06 B I b betreffenden Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif festgelegt, daß Fleisch, dem teilweise Wasser entzogen worden ist, dessen Haltbarmachung jedoch durch Tiefkühlung erreicht wird, … zur Tarifnummer 02.01 [gehört].

13 Angesichts dieser Erläuterungen und der oben angeführten zusätzlichen Vorschriften ist das gemäß dem Zolltarif entscheidende Kriterium für die Tarifierung von leicht getrockneten oder leicht geräucherten Erzeugnissen offenbar nicht im Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch für sich allein zu sehen, sondern im wesentlichen darin, ob und inwieweit die leichte Trocknung oder das leichte Räuchern geeignet ist, das Fleisch haltbar zu machen.

14 Erzeugnisse, denen durch leichte Trocknung oder durch leichtes Räuchern teilweise Wasser entzogen worden ist, gehören zu der frisches gefrorenes Fleisch betreffenden Tarifnummer 02.01, sofern sie nicht dadurch haltbar gemacht worden sind, daß dem Fleisch teilweise Wasser entzogen worden ist, sondern durch Einfrieren.

15 Bei solchen Erzeugnissen ist es Sache des einzelstaatlichen Gerichts zu beurteilen, ob und inwieweit die dauerhafte Haltbarmachung des Fleisches, durch welche dieses vor dem normalen Verderb bewahrt werden kann, Ergebnis einer leichten Trocknung oder einer leichten Räucherung ist oder ob sie im wesentlichen durch Einfrieren erreicht worden ist.

16 Die Vorlagefragen sind somit dahin gehend zu beantworten, daß der Begriff gefroren der Tarifnummer 02.01 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht nur in frischem Zustand eingefrorenes, sondern auch zunächst leicht getrocknetes und dann eingefrorenes Fleisch erfaßt, soweit es im wesentlichen durch das Einfrieren dauerhaft haltbar gemacht worden ist.

Kosten

17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt deshalb diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 22. August 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Begriff gefroren der Tarif nummer 02.01 des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt nicht nur in frischem Zustand eingefrorenes, sondern auch zunächst leicht getrocknetes und dann eingefrorenes Fleisch, soweit es im wesentlichen durch das Einfrieren dauerhaft haltbar gemacht worden ist.