Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.05.1979 – C-22/78

ECLI:EU:C:1979:138

In der Rechtssache 22/78

1. HUGIN KASSAREGISTER AB, Stockholm,

2. Hugin CASH REGISTERS LTD., London,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter van Gerven und (für das schriftliche Verfahren) Jean-François Bellis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 84, Grand-Rue,

Klägerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/29.132 — Hugin/Liptons; 78/68/EWG; ABl. L 22 vom 27. Januar 1978, S. 23)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Mit Entscheidung vom 8. Dezember 1977 (ABl. L 22 vom 27. Januar 1978, S. 23) hat die Kommission, Beklagte in diesem Verfahren, festgestellt (Artikel 1), daß die Firmen Hugin Kassaregister AB (im folgenden Hugin AB) und Hugin Cash Registers Ltd. (im folgenden Hugin UK)

durch ihre Weigerung, Ersatzteile für Hugin-Registrierkassen an die Firma Liptons Cash Registers and Business Equipment Ltd. (im folgenden Liptons) zu liefern, ab 1. Januar 1973 gegen den Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen haben und daß die Hugin … AB auch dadurch Artikel 86 zuwidergehandelt hat, daß sie ihren Tochtergesellschaften und Vertriebshändlern im Gemeinsamen Markt das Verbot, Ersatzteile außerhalb ihrer Vertriebsnetze zu verkaufen, auferlegt hat.

In Artikel 2 der Entscheidung wird gegen die Hugin AB und die Hugin UK eine Geldbuße in Höhe eines Betrages von 50000 Rechungseinheiten oder 20833 Pfund Sterling festgesetzt.

Nach Artikel 3 der Entscheidung haben die Hugin AB und die Hugin UK

die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, sofern sie dies nicht schon von sich aus getan haben. Die Hugin … [UK] hat der Kommission innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung Vorschläge für die Wiederaufnahme der Ersatzteillieferungen für Hugin-Registrierkassen an die Liptons …zur Genehmigung einzureichen.

Für den Fall, daß die Hugin UK der Verpflichtung dieses Artikels 3 nicht nachkäme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs festgesetzt (Artikel 4).

Die Klage zielt in erster Linie auf die Aufhebung der Entscheidung, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße ab.

B — Sachverhalt und rechtliche Würdigung im Rahmen der Entscheidung

1. Sachverhalt

a) Die Unternehmen

1o Der Hugin-Konzern

Die Hugin AB ist ein bedeutender Hersteller von Registrierkassen, der sich im Alleinbesitz des schwedischen Verbraucherverbandes Köoperativa Forbundet befindet.

In den Ländern der Gemeinschaft hat Hugin entweder Tochtergesellschaften gegründet oder Vertriebshändler ernannt.

Im Jahre 1975 betrug der Umsatz an Registrierkassen der Hugin-Gesellschaften in der EWG 47,2 Millionen SKR. Der Wert der Ersatzteillieferungen wird auf 2,3 Millionen SKR geschätzt. Im Vereinigten Königreich betrug der Umsatz 13,8 Millionen SKR, davon für Wartungsdienste über die Ersatzteillieferungen hinaus 7,5 Millionen SKR; der Wert der Ersatzteillieferungen belief sich schätzungsweise auf 700000 SKR. Diese Zahl wurde jedoch lediglich geschätzt, da Ersatzteile in der Regel nicht käuflich zu erwerben sind, vielmehr kostenlos aufgrund einer Garantie oder im Rahmen eines Service-Vertrags den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

2o Liptons

Die Tätigkeit von Liptons umfaßt die Wartung, Reparatur, Überholung und den Verkauf sowie die Vermietung von neuen und überholten Registrierkassen der meisten Marken. Sie beschäftigt fachlich geschultes Personal.

Liptons Gesamtumsatz betrug 65523 Pfund im Geschäftsjahr 1968/69, stieg 1970/71 auf über 285000 Pfund an und sank 1974/75 auf 48207 Pfund; er hat sich allerdings nach Darstellung der Kommission durch die Ausweitung des Geschäfts über die Hugin-Erzeugnisse hinaus inzwischen von dieser rückläufigen Tendenz wieder erholt.

3o Andere Hersteller

Die Marktanteile der größeren Lieferanten von Registrierkassen im Gemeinsamen Markt sind ungefähr die folgenden: Die amerikanische Firma National Cash Register Company hält 36 %, die deutsche Firma Anka 15 %, die amerikanische Firma Sweda 13 %, Hugin 12 %, die japanischen Hersteller rund 11 %. Im Vereinigten Königreich hält National Cash Register ungefähr 40 % Marktanteil, Sweda 18 %, Gross 16 % und Hugin 13 %. Anka hält rund 4 % dieses Marktes, alle anderen Hersteller zusammen halten rund 9 %.

b) Das Produkt

Registrierkassen sind noch immer weitgehend mechanisch oder elektromechanisch. Der Absatz elektronischer Registrierkassen wächst jedoch rasch an. Der Preis für mechanische Registrierkassen liegt normalerweise zwischen 4000 und 5000 SKR.

Eine Registrierkasse kann aus bis zu 2000 verschiedenen Teilen bestehen, doch können bis zu 5000 Teile für alle möglichen Varianten in einem beliebigen Modell hergestellt werden, um sämtlichen Kundenanforderungen zu genügen.

c) Kundendienst und Reparatur

Wesentlich ist, daß Registrierkassen zuverlässig funktionieren und daß bei eintretenden Schäden Reparatur oder Austausch rasch und fachmännisch erledigt werden. Daher legt jeder Hersteller großen Wert auf den Kundendienst seiner Registrierkassen und betrachtet diesen als bedeutsamen Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit des Gerätes.

Hugin leistet für alle von ihr hergestellten Erzeugnisse zwölf Monate lang volle Garantie, die die kostenlose Wartung, Reparatur und Auswechslung fehlerhafter Teile einschließt. Alle anderen Hersteller erbringen praktisch gleiche Garantieleistungen. Zusätzlich bieten die Hugin-Gesellschaften einen Service-Vertrag, der auch nach Garantieablauf weiterläuft. Aufgrund dieses Vertrages besorgt Hugin gegen einen festgesetzten Jahresbetrag (nach Hugin ungefähr 25 Pfund pro Jahr) Kontrolle, Service und Reparatur. Hugin trägt vor, sie leiste diesen Dienst, der für sie ein Verlustgeschäft sei, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Den Kunden, die keinen solchen Vertrag schließen, bietet Hugin die Unterhaltung und Reparatur aller Hugin-Maschinen auf Tageslohnbasis an. Sie weigert sich jedoch, Ersatzteile außerhalb ihrer Organisation zu liefern.

d) Die Geschäftsbeziehung zwischen Liptons und Hugin

Seit Ende der fünfziger Jahre bezog Liptons Hugin-Ersatzteile bei dem Importeur der Hugin-Registrierkassen, der Cash Machines Ltd. Nachdem diese im Jahr 1969 ihre Firma in Hugin (Great Britain) Ltd. (im folgenden Hugin GB) geändert hatte, wurde Liptons im gleichen Jahr zum Generalvertreter für den Verkauf von Hugin-Registrierkassen in Großbritannien ernannt und ihr das Recht eingeräumt, während der Anlauf zeit Wartung und Reparatur der neuen kraft des Vertrages gelieferten Maschinen wahrzunehmen. Die Cash Maschines Ltd. war wie die Hugin GB eine hundertprozentige Tochter der Cooperative Wholesale Society.

Einer der Hauptgründe für die Übertragung der Vertretung war es, daß alle Registrierkassen im Vereinigten Königreich vor dem 15. Februar 1971 auf das Dezimalsystem umgestellt werden mußten, was eine erhöhte Nachfrage nach Registrierkassen in den Jahren 1969, 1970 und 1971 zur Folge hatte. Während des Vertretungsvertrages betrieb Liptons ihre frühere eigene Tätigkeit, wenn auch in geringerem Umfang, weiter; sie bezog weiterhin Hugin-Registrierkassen und -Ersatzteile für ihren separaten Geschäftsbetrieb bei der Hugin GB.

Im Jahre 1970 begann Liptons mit der Vermietung von Registrierkassen. Nach Ablauf der Vertriebsvereinbarung macht dieses Geschäft den Hauptteil von Liptons' Geschäftsumsatz aus, nämlich nahezu 80 % hiervon.

Im Januar 1972 gründete die Hugin AB im Vereinigten Königreich eine Tochtergesellschaft, die Hugin Cash Registers Ltd. (Hugin UK), die einige Aktiva und Passiva der Hugin GB übernahm, nicht aber die Rechte und Verpflichtungen der Hugin GB aus deren Vereinbarung mit Liptons. Im April 1972 lehnte Liptons ein neues Vertriebsvertragsangebot der Hugin UK ab, weil die Bedingungen der neuen Vereinbarung weniger großzügig waren als im vorhergehenden Vertrag. Im Mai 1972 trat die Hugin GB von ihrer Vereinbarung mit Liptons zurück. Die Hugin GB änderte danach ihren Namen in Century Cash Registers Ltd. und wurde eine Gesellschaft ohne Handelstätigkeit.

Hugin UK belieferte Liptons jedoch auch weiterhin mit Registrierkassen und Ersatzteilen für deren separaten Geschäftsbetrieb.

Ab 23. Oktober 1972 weigerte sich Hugin UK, Liptons noch weiter Registrierkassen zu Großhandelspreisen oder Ersatzteile zu liefern, außer kleineren Teilen, die nichts mit Wartung und Reparatur zu tun haben, wie beispielsweise Schlüssel, Griffe und Stifte, die vom Verwender des Gerätes selbst anzubringen sind und die auch zum Einzelhandelspreis verkauft wurden.

Nachdem Hugin UK sich weigerte, künftig Ersatzteile an Liptons zu liefern, versuchte Liptons in der Zeit von Februar 1973 bis Juli 1975, sich diese Ersatzteile aus anderen Ländern zu beschaffen. Nicht nur Hugin AB selbst weigerte sich, zu liefern, sondern auch ihre Tochtergesellschaften und ein Vertriebshändler, an die Liptons sich wandte.

Die von Hugin geschlossenen Vertriebsverträge verbieten es den Vertriebshändlern, Erzeugnisse außerhalb ihres Gebiets oder an einen Käufer aus diesem Gebiet zu verkaufen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Käufer die Erzeugnisse ausführen will. Ähnliche Verbote sind auch den Tochtergesellschaften auferlegt.

In diesem Punkt erklärte sich Hugin AB bereit, in einem Rundschreiben an ihre Tochtergesellschaften und Vertriebshändler klarzustellen, daß es niemals in ihrer Absicht gelegen habe, Ausfuhren von Registrierkassen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu untersagen. Sie gestattet jedoch nicht den Verkauf von Ersatzteilen außerhalb ihres Vertriebssystems.

e) Die Wirkungen der Lieferverweigerung für Ersatzteile

Die Einstellung der Ersatzteillieferungen habe für Liptons das Ende des Kundendienst- und Wartungsgeschäfts mit neuen Hugin-Geräten bedeutet, da Liptons keinen Zugang mehr zu neuen Ersatzteilen gehabt habe. Einkauf, Verkauf, Instandsetzung und Vermietung von Hugin-Geräten seien stark eingeschränkt worden, da Liptons nach Erschöpfung der Ersatzteilbestände darauf angewiesen gewesen sei, ihre Hugin-Registrierkassen zu demontieren, um Ersatzteile für ihre gebrauchten Geräte zur Verfügung zu haben. Dies sei ein unrentables Verfahren, und Liptons habe erklärt, daß sie demnächst nicht einmal mehr gebrauchte Hugin-Geräte werde verkaufen können.

Die Mieteinnahmen von Liptons für alle Marken hätten sich von 3500 Pfund im Jahr 1970 auf 43776 Pfund im Jahr 1975 erhöht; der aus dem Mietgeschäft mit Hugin-Geräten stammende Anteil dieser Einkünfte sei jedoch infolge der Verweigerung von Ersatzteillieferungen von anfänglich 62 % auf unter 6 % im Jahre 1975 gesunken. Hätte Liptons nicht für 9000 Pfund Hugin-Registrierkassen demontiert, um ihre Teile als Ersatzteile für andere Geräte zu verwenden, so wäre diese Tätigkeit völlig zum Erliegen gekommen.

2. Rechtliche Beurteilung

a) Zur beherrschenden Stellung

Die Hugin-Bestandteile seien mit den Bestandteilen anderer Registrierkassenfabrikate nicht austauschbar und könnten auf andere Weise nicht wirtschaftlich hergestellt werden. Die Hugin AB kontrolliere ihre Lieferung. Sie besitze somit ein weltweites Monopol und nehme für diese Ersatzteillieferungen sowie bei Wartung und Instandsetzung dieser Geräte eine herrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt solchen Gesellschaften gegenüber ein, die auf eine Ersatzteillieferung angewiesen seien. Diese beherrschende Stellung beziehe sich auch auf das Geschäft der Instandsetzung und Überholung von gebrauchten Hugin-Registrierkassen sowie auf deren Vermietung, da der Vermieter seinen eigenen Wartungs- und Reparaturdienst müsse durchführen können.

b) Zum Mißbrauch

Die Hugin AB und ihre Tochtergesellschaften hätten diese beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt.

Auf die Weigerung, außerhalb des Hugin-Vertriebssystems zu liefern, ergebe sich, daß die Verwender von Hugin-Registrierkassen für die Lieferung von Ersatzteilen und praktisch für Wartung und Instandsetzung der Geräte völlig von der Hugin AB abhängig seien.

Nach der Auffassung von Liptons könne die Wartung und Instandsetzung von Hugin-Registrierkassen von jedermann besorgt werden, der zur Wartung und Instandsetzung von wettbewerbsfähigen Registrierkassen befähigt sei und Erfahrung und Übung in der Reparatur dieser Geräte besitze. Für die Lieferungsverweigerung sei keine weitere Rechtfertigung vorgebracht worden. Es bestehe daher kein triftiger objektiver Grund für das Verhalten der Firmen Hugin gegenüber Wartungs- und Instandsetzungsfirmen mit den erforderlichen Fertigkeiten und praktischen Erfahrungen. Eine solche Weigerung stelle eine mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung von Hugin AB dar, indem sie einen wirksamen Wettbewerb beschränke und den Handel mit überholten Hugin-Registrierkassen beeinträchtige.

Liptons gegenüber sei das Verhalten von Hugin AB und Hugin UK mißbräuchlich, weil Liptons bis 1972 einer der Hauptkunden für Ersatzteile gewesen sei und diese bereits seit mehr als zwölf Jahren bezogen habe; die Lieferverweigerung habe zur Verdrängung eines Hauptwettbewerbers im Kundendienst-, Wartungs- und Reparaturgeschäft sowie bei der Lieferung überholter Geräte aus einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes geführt; Liptons sei dadurch gezwungen worden, die Vermietung von neuen Hugin-Registrierkassen einzustellen.

Die Tatsache, daß Liptons aufgehört habe, Vertriebshändler für Hugin-Registrierkassen zu sein, ergebe unter den gegebenen Umständen keinen triftigen objektiven Grund für die Verweigerung von Ersatzteillieferungen, da das durch den Generalvertretungsvertrag geschaffene Geschäft nichts zu tun habe mit den anderen Tätigkeiten, die Liptons im eigenen Namen betrieben habe.

Die Hugin AB habe ihre beherrschende Stellung auch dadurch mißbräuchlich ausgenutzt, daß sie ihren Tochtergesellschaften und Vertriebshändlern ein Lieferverbot außerhalb des Hugin-Vertriebsnetzes auferlegt habe. Dieses Verhalten schütze die Hugin AB vor einem wirksamen Wettbewerb im Service- und Reparaturgeschäft mit Hugin-Registrierkassen sowie im Handel mit überholten und vermieteten Hugin-Registrierkassen im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes.

c) Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

Das Verbot, Ersatzteile von sämtlichen Mitgliedstaaten aus an Firmen außerhalb des Hugin-Vertriebsnetzes zu liefern, beeinträchtige direkt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Verweigerung der Lieferung an Liptons beeinträchtige den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und den betreffenden Mitgliedstaaten; selbst wenn das Verbot in der durch die Hugin AB vorgeschlagenen Weise beseitigt würde, so beeinträchtige es doch weiter den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Hugin AB hindere somit Liptons daran, ihre Tätigkeit hinsichtlich der Hugin-Registrierkassen in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes weiter zu betreiben; Liptons sei auch nicht in der Lage, Ersatzteile aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen. Im Hinblick auf den beträchtlichen Anteil der Hugin AB am Gesamtmarkt für Registrierkassen führe ihr Vertriebssystem zur Verhinderung der Tätigkeit unabhängiger Service-Gesellschaften im Gemeinsamen Markt und wirke sich in erheblichem Maße auf dessen Wettbewerbsstruktur aus.

d) Zur Verpflichtung, Ersatzteile zu liefern

Nach Auffassung der Kommission sollte die Lieferung der Ersatzteile durch die Hugin UK zu einem angemessenen Marktpreis erfolgen, der zwischen dem durch die Hugin AB der Hugin UK üblicherweise in Rechnung gestellten Preis und demjenigen liegen sollte, den die Hugin UK den Endverbrauchern im Vereinigten Königreich berechne, so daß der Hugin UK eine angemessene Gewinnspanne und Liptons ein entsprechender Handelsspielraum verblieben.

e) Zur Geldbuße

Nach Auffassung der Kommission kannten Hugin AB und Hugin UK die Folgen ihrer Lieferverweigerung für Liptons. Hinsichtlich der den Tochtergesellschaften und Vertriebshändlern auferlegten Verbote vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Hugin AB gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß die Lieferbeschränkungen für ihre Ersatzteile zu einer schwerwiegenden Einschränkung des Wettbewerbs mit Hugin-Erzeugnissen im Gemeinsamen Markt führen würde. Die betroffenen Unternehmen hätten daher Artikel 86 zumindest fahrlässig zuwidergehandelt.

In bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlungen habe die Kommission der Tat sache Rechnung getragen, daß die Lieferverweigerung zwar seit Oktober 1972 andauere, daß jedoch die Verpflichtung der Hugin UK zur Einhaltung der EWG-Wettbewerbsvorschriften in ihren Beziehungen zu Liptons erst am 1. Januar 1973 begonnen habe. Dies gelte jedoch nicht für das Exportverbot, das innerhalb des Gemeinsamen Marktes mindestens seit Februar 1972 angewandt worden sei.

Hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung habe die Kommission die Auswirkungen der Lieferverweigerung auf die verschiedenen Tätigkeiten von Liptons berücksichtigt.

Weiter habe sie die unvermittelte und unvorhergesehene Art der Lieferverweigerung in Betracht bezogen, zumal die Lieferungen auch nach Beendigung des Vertretungsvertrages fortgesetzt worden seien.

Bezüglich des von Hugin ihren Tochtergesellschaften und Vertriebshändlern auferlegten Verbotes habe der Tatsache Rechnung getragen werden müssen, daß dieses als allgemeines Exportverbot auferlegt worden sei. Weiter sei die Kommission bisher von der Hugin AB nicht über die Aufhebung dieses Verbots unterrichtet worden; selbst wenn es aber aufgehoben sei, bliebe das Verbot der Lieferung von Ersatzteilen außerhalb des Vertriebsnetzes bestehen.

C — Schriftliches Verfahren

Mit am 24. Februar 1978 eingereichtem Schriftsatz hat die Firma Hugin Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 8. Dezember 1977 erhoben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwaltes beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien ersucht, bestimmte Fragen zu beantworten.

II — Anträge der Parteien

A — Hugin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

hilfsweise, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben oder zu senken,

die Kommission zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

B — Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

die Firma Hugin in die Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur beherrschenden Stellung

1. Klageschrift

Nach Auffassung von Hugin kann die Lieferung von Ersatzteilen für Hugin-Registrierkassen und die Wartung und Instandsetzung dieser Geräte nicht als eigener Markt beschrieben werden. Sie seien nur Faktoren des Wettbewerbs auf dem gesamten Registrierkassenmarkt und ebenso wie Preis und Qualität der Registrierkassen selbst eines der Kriterien, die der Kunde bei seiner Kaufentscheidung in Rechnung stelle. Die Hersteller von Registrierkassen stünden nicht nur hinsichtlich Preis und Qualität der verkauften Erzeugnisse im Wettbewerb, sondern auch hinsichtlich Qualität und Preis des Kundendienstes einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen. Kosten und Qualität von Wartung, Instandsetzung und Ersatzteilen seien deshalb wesentliche Gesichtspunkte für die Wahl des Kunden, die die Hersteller von Registrierkassen in ihrer Verkaufspolitik betonten. Das gelte insbesondere für Hugin, deren Firmenpolitik auf bestem Service zu niedrigen Preisen aufbaue. In diesem Zusammenhang hebt Hugin besonders hervor, daß sie sich im Kaufvertrag über Registrierkassen verpflichte, während der Garantiezeit kostenfrei für Ersatzteile, Wartung und Instandsetzung zu sorgen, daß Ersatzteile im Rahmen des Wartungsvertrages ohne zusätzliche Kosten geliefert würden und daß zahlreiche Kunden solche Verträge gleichzeitig mit dem Kaufvertrag unterzeichneten.

Da die Lieferung von Ersatzteilen und die Wartung einer der wesentlichen Faktoren des Wettbewerbs auf dem Gesamtmarkt für Registrierkassen seien und da auf diesem Markt ein intensiver Wettbewerb herrsche, unterliege Hugin hinsichtlich der Lieferung solcher Teile und der Wartung dem Wettbewerbsdruck. Sollten Hugins Leistungen bei der Lieferung von Ersatzteilen und bei der Wartung jemals ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren, so würden die Kunden ihre Registrierkassen von anderen Herstellern kaufen. Das Verhältnis zwischen dem Anschaffungspreis einer neuen Registrierkasse und den Kosten für die Unterhaltung lasse ein solches Kundenverhalten nicht als unwirtschaftlich erscheinen. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, daß die Hersteller bei der Inzahlungnahme von Registrierkassen häufig relativ hohe Preise zahlten.

Hugin verhalte sich im übrigen nicht wie ein Monopolist, der seine angeblich beherrschende Stellung zum Nachteil der Verbraucher ausnütze. Insofern verweist Hugin auf ihre Gewährleistungsangebote, auf die Wartungsverträge, die sie zu Wettbewerbspreisen anbiete, und darauf, daß die Stundenkosten für Instandsetzungsmaßnahmen an Geräten, die nicht unter einen Wartungsvertrag fielen, im allgemeinen denen der Wettbewerber entsprächen. Ein Vergleich der Kosten für die Wartung und die Lieferung von Ersatzteilen mit den Einnahmen aus diesen Vorgängen zeige, daß die Wartung letztlich ein Verlustgeschäft sei: Im Jahre 1976 habe Hugin UK beispielsweise durch solche Dienstleistungen 396000 Pfund verloren.

Mit ihrer Auffassung, Hugin habe eine beherrschende Stellung inne, dehne die Kommission Artikel 86 weit über sein natürliches Anwendungsgebiet hinaus aus, sie verkenne den wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt, wie er dort definiert werde, und sie berufe sich ausschließlich auf den Umstand, daß Liptons bei der Lieferung von Ersatzteilen für Hugin-Registrierkassen von Hugin abhängig sei. Daß ein Unternehmen bei der Lieferung eines bestimmten Erzeugnisses oder bei der Durchführung einer bestimmten Leistung von einem anderen abhängig sei, weise dem letzteren nicht ohne weiteres eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 zu; der Gerichtshof habe diese Auffassung in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 (Rechtssache 26/76, Metro/Kommission — im folgenden: Rechtssache Metro-Saba — Slg. 1977, 1875, Randnr. 17 Satz 6 der Entscheidungsgründe) eindeutig verworfen.

2. Klagebeantwortung

a) Allgemeine Erwägungen

Die Kommission erinnert daran, daß die wesentlichen Merkmale eines Marktes ein oder mehrere Verkäufer, ein oder mehrere Käufer und eine Nachfrage nach einem bestimmten Erzeugnis oder einer bestimmten Leistung seien, die mit Gewinn verkauft oder erbracht werden könnten.

Das Vorliegen einer Nachfrage nach Hugin-Ersatzteilen, die nicht durch' andere Ersatzteile ersetzt werden könnten,

das Vorhandensein von Verwendern von Hugin-Registrierkassen, die eine von der Allgemeinheit der Käufer und Verwender von Registrierkassen getrennte Gruppe bildeten, und

die Herstellung und der Verkauf von Hugin-Ersatzteilen durch Hugin, nicht durch einen anderen Registrierkassenhersteller.

stellten die wesentlichen Merkmale eines von dem allgemeinen Markt für Registrierkassen unterschiedenen Marktes in Hugin-Ersatzteilen dar. Daß unabhängige Kundendienstfirmen ebenfalls Ersatzteile benötigten, unterscheide den Markt für Ersatzteile zusätzlich von dem Markt für die Geräte selbst. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß es für den Verwender normalerweise wirtschaftlicher sei, ein Gerät instandzusetzen, wenn es vor Ablauf seiner normalen Nutzungsdauer einen Schaden erleide, als es zu ersetzen.

Verwender von Hugin-Registrierkassen könnten ihre Geräte auf lange Sicht durch andere Registrierkassen ersetzen. Firmen wie Liptons hätten diese Möglichkeiten nicht, wenn sie weiterhin den Kundendienst, die Vermietung und die Instandsetzung von Registrierkassen durchführen wollten. Diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1975 (Rechtssache 26/75, General Motors/Kommission, Slg. 1975, 1367, insbesondere Randnrn. 7 bis 9 der Entscheidungsgründe) bestätigt.

Weiter verweist die Kommission auf Randnr. 65 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 (Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207) und merkt an, die in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen für eine beherrschende Stellung seien in der Rechtssache 26/75 (General Motors) erfüllt gewesen; sie seien es auch in der vorliegenden Rechtssache. Liptons habe sich nicht wehren können, als Hugin ihre Lieferungen eingestellt habe: Liptons habe keine Ersatzteile für Hugin Geräte herstellen können, dies sei auch keinem anderen Unternehmen möglich gewesen, und die einzige Möglichkeit für einen Verwender, der mit der Wartung durch Hugin unzufrieden gewesen sei, habe darin bestanden, seine Hugin-Geräte vorzeitig zu verkaufen und andere Registrierkassen zu kaufen; diese Lösung wäre jedoch für die meisten Verwender zu teuer und zu unbefriedigend gewesen und hätte nicht ausgereicht, um Hugin davon abzuhalten, die Lieferungen an Liptons einzustellen. Daß niemand aus Hugins Weigerung, Liptons zu beliefern, Nutzen habe ziehen können, sei der abschließende Beweis nicht nur dafür, daß Liptons auf einem anderen als dem Registrierkassenmarkt tätig gewesen sei, sondern auch dafür, daß Hugin auf ihrem Ersatzteilmarkt eine beherrschende Stellung innegehabt habe. Das Vorbringen Hugins, Wettbewerb sei immer dann gegeben, wenn ein Verwender seine Registrierkassen ersetze, sei nicht erheblich; dieser Wettbewerb hätte Hugin beispielsweise nicht daran hindern können, von Liptons exzessive Preise für Hugin-Ersatzteile zu verlangen, und habe Hugin tatsächlich nicht daran gehindert, die Lieferungen an Liptons einzustellen.

Weiter wirke sich Hugins Verhalten ähnlich aus wie die durch Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 86 Buchstabe d des Vertrages verbotenen Verknüpfungsklauseln, da Hugin sich um die Verknüpfung einer Leistung mit einem Erzeugnis bemühe.

b) Erklärungen zum Vorbringen von Hugin

Die anderen größeren Hersteller, jedenfalls im Vereinigten Königreich, seien alle bereit, qualifizierten unabhängigen Unternehmen die benötigten Ersatzteile zu liefern; somit bestehe ein Markt für Ersatzteile für Registrierkassen und ein Markt für die Dienste unabhängiger Wartungs- und Kundendienstunternehmen für Registrierkassen.

Die Existenz eines eigenen Marktes für Ersatzteile und Wartung werde nicht dadurch berührt, daß Ersatzteile und Wartung während der Garantiezeit und im Rahmen der Wartungsverträge kostenlos gewährt würden: In vielen Industriezweigen werde auf dauerhafte Erzeugnisse Garantie gewährt, obwohl diese später von unabhängigen Gesellschaften gewartet und unterhalten würden und obwohl diese Gesellschaften später die Ersatzteile lieferten; das Verhalten eines einzigen Registrierkassenherstellers hinsichtlich Wartungsverträgen könne einen Markt nicht zum Verschwinden bringen.

Das Vorbringen, es wäre nicht unwirtschaftlich, sich einer anderen Marke zuzuwenden, wenn die Qualität der Wartung nachlasse oder ihr Preis unangemes sen steige, treffe nicht zu: Der durchschnittliche Mindestpreis einer Registrierkasse betrage ungefähr das Achtzehnfache der jährlich von Hugin berechneten Wartungskosten, während die Ersatzteilkosten für Registrierkassen im Verhältnis zu den Wartungskosten niedrig seien, so daß in der Praxis die Kosten für Ersatzteile unbeschränkt erhöht werden könnten, selbst wenn der Hersteller die Wartungspreise nur begrenzt erhöhen könne.

In ihrer Entscheidung habe die Kommission festgestellt, daß Hugin eine beherrschende Stellung bei der Wartung und Instandsetzung von Hugin-Registrierkassen gegenüber Firmen innehabe, die Hugin-Ersatzteile benötigten. Der Nachweis, daß Hugin auch eine beherrschende Stellung bei Wartung und Ersatzteilen gegenüber Verwendern von Hugin-Registrierkassen innehabe, sei nicht erforderlich, wenn die Kommission auch glaube, daß sie diesen Nachweis erbracht habe.

Zum Vorbringen von Hugin, sie könne aufgrund der Gewährleistung und der angemessenen Preise, die sie für die Wartung verlange, keine beherrschende Stellung bei der Lieferung von Ersatzteilen innehaben, führt die Kommission an, der Umstand, daß ein Unternehmen seine beherrschende Stellung nicht besonders ausgenützt habe, beweise nicht, daß es eine solche Stellung nicht innehabe. Auch bedeute der Umstand, daß ein Unternehmen seine Marktmacht in einer bestimmten Weise nicht mißbraucht habe, nicht, daß es sie nicht in anderer Weise mißbraucht habe. Ob Hugin ihre Wartungsdienste oder ihre Ersatzteile mit Verlust anbiete, erscheine im Hinblick auf die Frage, die sich im vorliegenden Falle stelle, irrelevant; Liptons sei jedenfalls in der Lage gewesen, einen vernünftigen Gewinn zu erzielen; außerdem schließe Hugin bei der Berechnung ihrer Wartungsverluste die gesamten Garantiekosten mit ein.

Zu Hugins Vorbringen, die Kommission dehne Artikel 86 unangemessen aus, bemerkt die Komission, der Umstand, daß Liptons hinsichtlich der Lieferungen von Registrierkassen für sein Mietgeschäft von Hugin abhängig gewesen sei, beweise nicht, daß Hugin eine beherrschende Stellung auf dem Registrierkassenmarkt innehabe. Die Kommission betont, sie habe insoweit festgestellt, daß Hugin ihr Monopol auf dem engen Markt der Lieferung ihrer eigenen Ersatzteile eingesetzt habe, um Liptons als Wettbewerber bei der Wartung, Vermietung und Instandsetzung von Hugin -Geräten auszuschalten.

3. Erwiderung

Hugin erwidert, die Feststellung, daß Firmen, die instand gesetzte Registrierkassen verkauften oder vermieteten, hinsichtlich der Lieferung von Hugin-Ersatzteilen völlig von Hugin abhängig seien, sei irrig: Hugin kontrolliere nicht die Lieferung von Ersatzteilen aus in Zahlung genommenen Geräten; das Auseinandernehmen von in Zahlung genommenen Geräten zur Gewinnung von Ersatzteilen sei bei Firmen, die mit instand gesetzten Geräten handelten, handelsüblich.

Die Lieferung von Ersatzteilen und die Wartung seien allgemein ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor auf dem Registrierkassenmarkt. Darin liege der wesentliche Unterschied zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache 26/75 (General Motors), in der der Preis und die anderen Modalitäten der Ausgabe von Übereinstimmungsbescheinigungen für nach Belgien eingeführte Opel-Wagen kein Umstand gewesen seien, hinsichtlich dessen Opel und andere Kfz-Hersteller im Wettbewerb gestanden hätten.

Bei der Berechnung der relativ hohen Belastung durch den Kauf einer neuen Registrierkasse habe die Kommission die übliche Inzahlungnahme vergessen. Ein Gerät mit einem Alter von einem Jahr könne mit bis zu 90 % des Kaufpreises in Zahlung gegeben werden; in der Regel werde ein Gerät zu einem Preis in Zahlung genommen, der dem Kaufpreis abzüglich Wertverlust nahekomme; im Gegensatz zum Vortrag der Kommission sei deswegen der Ersatz eines Geräts während seiner Nutzungsdauer keineswegs unwirtschaftlich.

Das Vorbringen der Kommission, Liptons sei bei Ersatzteilen in erheblichem Umfang von Hugin abhängig, sei anfechtbar. Liptons Bestellungen von Hugin-Ersatzteile hätten sich nach Erlaß der angegriffenen Entscheidung nur auf 68 Pfund belaufen, was um so überraschender sei, als einige der von Liptons angeforderten Teile Stifte und Griffe gewesen seien, die üblicherweise den Kunden geliefert würden, da sie ohne Beistand eines Kundendiensttechnikers angebracht werden könnten.

Schließlich würden in Zahlung genommene Geräte von Firmen, die mit instand gesetzten Geräten handelten, unter anderem als Quelle von Ersatzteilen verwendet. Im Gegensatz zu den Feststellungen in der Entscheidung der Kommission sei es wirtschaftlicher, Ersatzteile durch das Auseinandernehmen von Gebrauchtgeräten zu erlangen als neue Ersatzteile vom Hersteller zu kaufen. Solche Geräte würden im allgemeinen in Mengen von 40 bis 50 Maschinen auf einmal in Zahlung gegeben, von denen nur wenige, ungefähr 15, wieder instand gesetzt werden könnten, während die restlichen Maschinen nur zum Ausschlachten geeignet seien. Lasse man die zum Zerlegen der Geräte erforderliche Arbeit außer acht, so seien die Kosten für aus Gebrauchtgeräten entnommene Ersatzteile gleich Null; die aus gebrauchten Hugin-Geräten gewonnenen Ersatzteile seien gegen unmittelbar von Hugin gelieferte austauschbar.

Die Kommission habe somit Artikel 86 im vorliegenden Fall zu Unrecht angewandt, da es Hugin nicht möglich sei, hinsichtlich der Wartungsdienste einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen unabhängig zu handeln. Die vorliegende Rechtssache werfe im Grunde genommen das Problem des selektiven Vertriebs auf, das normalerweise nach Artikel 85 abgehandelt werde, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 26/76 (Metro-Saba) anerkannt habe.

4. Gegenerwiderung

Zu dem Vorbringen von Hugin, der Registrierkassenmarkt beeinflusse den Ersatzteilmarkt, führt die Kommission aus, der Wettbewerb auf dem Registrierkassenmarkt auf Verwenderebene könne keinerlei Auswirkungen auf die Fähigkeit von Hugin haben, den Wartungsmarkt für Hugin-Geräte dadurch zu monopolisieren, daß sie Wartungsfirmen wie beispielsweise Liptons die Lieferung von Ersatzteilen verweigere; unabhängige Wartungsfirmen könnten keine anderen Waren anstelle von Hugin-Ersatzteilen verwenden.

Der Gedanke, daß ein Unternehmen eine beherrschende Stellung bei der Lieferung seiner eigenen Ersatzteile habe, sei nicht neu; die Kommission verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1972 (Registerzeichen KZR 54/71, Wirtschaft und Wettbewerb 1973, 119).

Wenn der Gerichtshof auch nicht zu entscheiden brauche, ob Hugin auf der Ebene der Registrierkassenverwender eine beherrschende Stellung innehabe, da es auf dieser Ebene zu keinem Mißbrauch gekommen sei, würde die Kommission doch eine Entscheidung des Gerichtshofes hierzu begrüßen; sie nehme deshalb zu Hugins Vorbringen zu dieser Frage Stellung.

Aus der Rechtssache 26/75 (General Motors) ergebe sich, daß ein Alleinlieferant von Ersatzteilen, eine beherrschende Stellung für diese Teile jedenfalls dann innehabe, wenn der Preis des Kfz in solchem Umfange höher sei als der Preis, der für die Ersatzteile verlangt werden könne, daß der Alleinlieferant nicht wirksam daran gehindert werden könne, übermäßige Preise zu verlangen oder sonst unangemessene Vorteile aus seiner Monopolstellung zu ziehen.

Bei Hugin-Registrierkassen sei der wirtschaftliche Wert der Ersatzteile im Verhältnis zum Preis einer Registrierkasse sehr niedrig. Sobald ein Verwender von Registrierkassen alle von ihm benötigten Hugin-Registrierkassen gekauft habe, sei Hugin somit während der Nutzungsdauer dieser Registrierkassen keinem wirksamen Wettbewerb hinsichtlich der Ersatzteile ausgesetzt. Nach den Erkenntnissen der Kommission machten Ersatzteile nur 3 % des Gesamtumsatzes von Hugin aus; hieraus folge, daß die Gesamtkosten von Ersatzteilen über die gesamte Nutzungsdauer einer Registrierkasse gerechnet sich durchschnittlich nur auf 3 % der Kosten einer Registrierkasse beliefen, so daß die Preise für Ersatzteile selbst in dem Zeitpunkt, in dem der Verwender seine Registrierkassen ersetze, einen untergeordneten Faktor bei der Entscheidung spielten. Hugin könne somit nach eigenem Gutdünken für ihre Ersatzteile exzessive Preise berechnen, ohne die Entscheidung der Verwender dadurch merklich zu beeinflussen.

Die Umstände, die Hugin anführe, seien nicht in die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 26/75 (General Motors) eingegangen. Hugin könne nicht leugnen, daß Parallelimporte nach Belgien mit allen im normalen Vertriebsnetz verkauften Kfz-Marken in Wettbewerb gestanden hätten. Die Kosten für die Ausstellung von Bescheinigungen, im Kfz-Preis inbegriffen (wie im Falle des Verkaufs durch Vertragshändler) oder getrennt berechnet, seien jedenfalls Teil der Bedingungen gewesen, zu denen alle Kraftfahrzeuge auf den belgischen Markt gekommen seien.

Schließlich habe der Gerichtshof damals das Vorbringen von General Motors zurückgewiesen, die Ausstellung von Bescheinigungen sei nur eine Hilfstätigkeit gegenüber dem Kfz-Markt, und entschieden, daß eine beherrschende Stellung vorliege.

Zum Vorbringen von Hugin, Wartungsfirmen könnten Ersatzteile durch den Kauf von Gebrauchtgeräten erwerben, führt die Kommission unter anderem aus, ein funktionstüchtiges Gerät sei für die Verwendung wertvoller als für das Ausschlachten. Wenn andere Gebrauchtgeräte für nichts gekauft werden könnten, wie Hugin behaupte, so hätte dies seinen Grund darin, daß sie keinen Wert hätten, nicht einmal als Quelle von Ersatzteilen. Jedenfalls seien die Arbeitskosten für das Zerlegen der Geräte und für die Prüfung jedes Teils darauf, ob es befriedigend wieder verwendet werden könnte, erheblich. Teile gebrauchter Geräte seien häufig abgenützt oder sonst nicht zufriedenstellend; Ersatzteile aus gebrauchten Geräten kämen erst mehrere Jahre nach der Einführung von Geräten dieser Art auf den Markt und seien deshalb für die Wartung neuester Registrierkassen unnütz; um im Bedarfsfall ein bestimmtes Ersatzteil zu bekommen, müßte mit erheblichen Kosten ein umfangreiches Gerätelager unterhalten werden; wollten unabhängige Wartungsfirmen Ersatzteile ausschließlich aus gebrauchten Geräten erlangen, so könnten sie zwangsläufig nur zweitklassigen Kundendienst leisten.

Zum Vorbringen von Hugin, durch die Inzahlungnahme werde der Wechsel von einer Registrierkassenmarke zu einer anderen wirtschaftlich, legt die Kommission dar, dieses Vorbringen sei für die Frage der beherrschenden Stellung von Hugin auf der Stufe der Wartungsfirmen unerheblich. Außerdem habe Hugin keinen Beweis für ihre Behauptungen vorgelegt; der Wert von in Zahlung gegebenen Geräten müsse in einem Industriezweig niedrig sein, der tendenziell immer kompliziertere Registrierkassen herstelle. Das Vorbringen von Hugin, der Kaufpreis von in Zahlung genommenen Geräten beim Hersteller sei Null, lasse sich kaum mit dem Vorbringen vereinbaren, gebrauchte Registrierkassen würden zu einem hohen Preis in Zahlung genommen; nach den Informationen der Kommission würden gebrauchte Registrierkassen nach einer Verwendungsdauer von sieben Jahren durchschnittlich nur zu geringem Gegenwert in Zahlung genommen, der jedoch nach Art des Gerätes erheblich variiere.

B — Zum Mißbrauch

In ihrer Klage trägt Hugin vor, die Kommission sei mit ihrer Auffassung, die Weigerung, an Liptons Ersatzteile zu liefern, verletze Artikel 86, einem Sach- und Rechtsirrtum erliegen.

1. Die Weigerung, Liptons Ersatzteile zu liefern, habe den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt

a) Nach Auffassung von Hugin kann Liptons vernünftigerweise nicht als bedeutender Wettbewerber von Hugin in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betrachtet werden. Der Umsatz von Liptons habe sich 1974 nur auf 48207 Pfund belaufen; der Anteil von Liptons an irgendeinem Markt könne vernachlässigt werden; sollte Liptons verschwinden, so könne dies die Wettbewerbsstruktur keines relevanten Marktes im Vereinigten Königreich merklich beeinflussen.

Hugin sei nur einer von mehreren Herstellern, die den Registrierkassenmartkt im Vereinigten Königreich versorgten; der Fortbestand von Liptons sei daher niemals gefährdet gewesen. Von Hugins Weigerung, Liptons Ersatzteile zu liefern, lasse sich nicht sagen, sie habe Liptons daran gehindert, Hugin-Registrierkassen weiterhin zu vermieten und instand zu setzen; Hugin sei bereit, alle ihre Registrierkassen zu warten und zu reparieren. Das könne durchaus im Interesse des Verwenders sein, da Hugin spezialisierte Techniker beschäftige und für Wartung und Reparaturen niedrige Preise berechne. Hugin habe ihrer Klage Rechnungen über Reparaturen beigefügt, die die Hugin UK im Jahre 1972 auf Aufforderung von Liptons durchgeführt habe. Hinsichtlich von Ersatzteilen, die zur Instandsetzung von Hugin-Registrierkassen erforderlich seien, habe sie in einem Schreiben vom 14. September 1972 ausdrücklich angeboten, Liptons diese Teile zu liefern; Liptons habe darauf jedoch niemals geantwortet.

Die Auffassung der Kommission, Liptons [sei] anscheinend der einzige Wettbewerber der Hugin UK im Hinblick auf Reparatur oder Wartung von Hugin-Registrierkassen im Vereinigten Königreich, sei nur eine Bestätigung des Umstandes, daß wegen der besonderen Merkmale des Registrierkassenmarktes kein bedeutender Markt für Ersatzteile und Wartungsdienste bei Registrierkassen bestehe. Nur Techniker, die für die Reparatur eines bestimmten Modells ausgebildet worden seien, könnten angemessene Leistungen erbringen; die ordentliche Durchführung des Reparaturgeschäftes erfordere erhebliche Ersatzteillager, deren Unterhaltung sehr kostspielig sei; die Hersteller hätten für Wartungsdienste immer nur sehr niederige Preise verlangt; damit habe für unabhängige Kundendienstfirmen im allgemeinen kein Anreiz bestanden, sich mit der Wartung oder Instandsetzung von Registrierkassen zu befassen; obwohl an Ersatzteilen für Hugin-Registrierkassen keine gewerblichen Schutzrechte bestünden, habe — anders als bei anderen Marken — keine Firma je versucht, Ersatzteile für Hugin-Geräte herzustellen; hieraus lasse sich entnehmen, daß keine bedeutende Nachfrage nach Ersatzteilen seitens der Kunden oder unabhängiger Reparaturfirmen bestehe.

Die Kommission habe zu ihrer Schlußfolgerung, der Wettbewerb in der Vermietung und in der Instandsetzung von Hugin-Registrierkassen könne als Ergebnis der Weigerung, Liptons zu beliefern, aufhören, nur dadurch gelangen können, daß sie ihr Augenmerk auf ein Gebiet beschränkt habe, auf dem nur Wettbewerb zwischen Hugin-Registrierkassen bestehe.

Ein solcher Wettbewerb sei ein untrennbarer Teil des — jedenfalls besonders intensiven — Registrierkassenwettbewerbs im allgemeinen; selbst wenn der Hilfsmarkt des Wartungsdienstes und der Ersatzteile zu Recht als eigener Markt erachtet werden und wenn man Hugins Praxis beschränkende Wirkungen auf diesem eigenen Markt zusprechen könnte, so wäre eine solche Wettbewerbsbeschränkung doch zulässig, wenn sie im Ergebnis zu einer Verstärkung des Wettbewerbs auf dem Markt für das Haupterzeugnis, also auf dem Registrierkassenmarkt, führen würde.

Abschließend führt Hugin aus, der Wettbewerb auf dem Registrierkassenmarkt im ganzen werde dadurch verstärkt, daß sie Kundendienst und Ersatzteillieferung innerhalb des Netzes ihrer Tochtergesellschaften und Vertriebshändler halte.

b) Die Kommission entgegnet zunächst, eine Politik, die alle vom Hugin-Konzern unabhängigen Unternehmen, die zur Wartung und Reparatur von Hugin-Registrierkassen fähig seien, und auch das einzige derartige Unternehmen im ganzen Vereinigten Königreich ausschalte, beeinträchtige die Wettbewerbsstruktur der Märkte für Wartung, Reparatur und Vermietung.

Weiter führt die Kommission aus, der Umsatz von Liptons im Jahre 1974 sei kaum erheblich, da Liptons im Jahre 1974 von Hugins Verhalten besonders betroffen worden sei.

Daß das Opfer einer Liefersperre durch den Handel mit anderen Marken überleben könne, ändere nichts daran, daß die Sperre mißbräuchlich sei; dies beweise die United-Brands-Entscheidung, soweit sie sich auf Olesen beziehe.

Es stehe nicht fest, daß Hugin bereit gewesen sei, von Liptons vermietete Registrierkassen zu warten. Ferner wäre Liptons wahrscheinlich nicht willens gewesen, das Risiko einzugehen, auf diese Art von Hugin abhängig zu werden. Schließlich sei es unwahrscheinlich, daß Verwender von Registrierkassen bereit gewesen wären, die Unbequemlichkeit hinzunehmen, mit einer vermietenden und mit einer Wartungsfirma verhandeln zu müssen. Jedenfalls könne der Umstand, daß Hugin nunmehr verspätet diese Möglichkeit aufzeige, offenkundig nichts daran ändern, daß die Weigerung während ihrer gesamten Dauer mißbräuchlich gewesen sei, und auch nichts daran, daß alle unabhängigen Wettbewerber von Hugin auf dem Gebiet der Wartung und Instandsetzung im Vereinigten Königreich ausgeschaltet worden wären, hätte sich diese Möglichkeit verwirklicht.

Zum Schreiben von Hugin vom 14. September 1972 führt die Kommission aus, Liptons habe durch ihre gesetzlichen Vertreter geantwortet, Hugin habe jedoch mit Schreiben vom 28. Juli 1975 erwidert, daß sie die Instandsetzung der Geräte von Liptons selbst vornehmen werde.

Ein Unternehmen in beherrschender Stellung könne nicht seinen Kunden die Freiheit der Wahl verweigern und sich selbst damit verteidigen, daß es einen zufriedenstellenden Service anbiete; seine Wettbewerber könnten einen besseren Service anbieten; es könnte auch das Fehlen von Wettbewerb dadurch ausnutzen, daß es einen höheren Preis verlange. Jedenfalls hätten die Kunden das Recht zu wählen.

Zum Vorbringen von Hugin, die Wartung von Registrierkassen sei kostspielig und nicht gewinnbringend und könne somit keinen Markt darstellen, merkt die Kommission an, Liptons habe dieses Geschäft mit vernünftigem Gewinn durchführen können; Hugins Verluste schlössen die Kosten für Gewährleistungsmaßnahmen ein, für die Hugin naturgemäß nichts verlange.

Daß keine unabhängige Firma jemals Hugin-Ersatzteile hergestellt habe, trage zu Hugins beherrschender Stellung bei und beruhe auf dem Umstand, daß die relativ geringe Stückzahl und die relativ große Anzahl von Bestandteilen eine wirtschaftliche Herstellung nur von Bestandteilen der Registrierkassen der verbreitesten Marken zuließen. Außerdem hätte die Herstellung von Ersatzteilen für Hugin-Geräte dem United Kingdom Design Copyright Act 1968 widersprochen. Schließlich sei kein ernstzunehmendes Argument dafür vorgebracht worden, daß Hugin tatsächlichen und möglichen Verwendern von Hugin-Geräten einen besseren Kundendienst gewähren könne, wenn sie keine Ersatzteile an Liptons verkaufe oder wenn Liptons daran gehindert werde, die Vermietung oder die Wartung von Hugin-Geräten anzubieten.

c) Hugin erwidert, im Gegensatz zur Unterstellung der Kommission sei die Liefersperre nicht für den im Vergleich zu den Jahren 1970 bis 1972 geringeren Umsatz von Liptons im Jahre 1974 verantwortlich; alle Unternehmen des fraglichen Sektors hätten nach Abschluß der Einführung des Dezimalsystems einen ähnlichen Umsatzrückgang erfahren.

Hugin bestreitet ferner, daß Liptons als ihr Wettbewerber betrachtet werden könne: Liptons handele hauptsächlich mit instand gesetzten Maschinen und verkaufe sie an örtliche Einzelhandelsläden, Wirtschaften und Cafés, wohingegen Hugin sich auf Handelsketten und Großmärkte konzentriere und an Verwender keine instand gesetzten Geräte verkaufe; auch vermiete sie Registrierkassen an Kunden nur als Sonderleistung in Zeiten besonders hohen Umsatzes.

Aus der Entscheidung der Kommission gehe hervor, daß Liptons auch weiterhin Hugin-Geräte verkauft, vermietet und repariert habe; hinsichtlich der Vermietung ergebe sich aus den vorgelegten Zahlen, daß der auf die Vermietung von Hugin-Geräten zurückzuführende Gewinn von Liptons von 2170 Pfund im Jahre 1970 auf 2626 Pfund im Jahre 1975 gestiegen sei.

Schließlich treffe die Behauptung nicht zu, Liptons sei die einzige Firma außerhalb des Hugin-Vertriebsnetzes, die mit Hugin-Geräten handele. Hugin fügt ihrer Erwiderung eine Liste von vierzig Firmen im Vereinigten Königreich bei, die den Verkauf, die Vermietung und die Reparatur instand gesetzter Maschinen verschiedener Marken einschließlich Hugin betrieben.

d) In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission zunächst aus, man könne nicht sagen, daß keine bedeutende Nachfrage nach Ersatzteilen seitens der Wartungsfirmen bestehe. Sie verweist auf der Gegenerwiderung beigelegte Erklärungen der wichtigsten Hersteller von Registrierkassen, aus denen sich ergebe, daß sie regelmäßig Ersatzteile an Wartungsfirmen verkauften; Hugin selbst habe eine Liste von vierzig Firmen im Vereinigten Königreich vorgelegt, welche Registrierkassen reparierten. Die Kommission verweist auf eine weitere Anlage zur Gegenerwiderung, die eine Liste größerer Wartungsfirmen im Vereinigten Königreich enthalte.

Unter Umständen wie den vorliegenden lasse sich der Umfang der Auswirkungen einer Liefersperre auf den Wettbewerb auf verschiedene Art beschreiben:

1. Durch den Umfang der Gesamtnachfrage nach den monopolisierten Waren und Diensten. Insofern verweist die Kommission auf Hugins Ersatzteilverkäufe in der Gemeinschaft (257000 Pfund), den Verkauf von aus gebrauchten Registrierkassen entnommenen Ersatzteilen, Hugins Wartungsumsatz (Vereinigtes Königreich: 838000 Pfund; Gemeinschaft: 2740000 Pfund) und die Wartung von Hugin-Geräten im Gemeinsamen Markt durch andere Firmen als Hugin; diese Zahlen schlössen die Auswirkungen des Vorgehens von Hugin auf die Vermietung von Hugin-Geräten nicht ein.

2. Durch den Umfang der Wettbewerbsbeschränkungen, die sich aus Hugins Weigerung ergebe, unabhängige Wartungsfirmen mit Hugin-Ersatzteilen zu beliefern. Diese Weigerung zwinge solche Firmen dazu, entweder die Wartung von Hugin-Registrierkassen einzustellen oder ihre Versorgung mit Ersatzteilen vom Ankauf gebrauchter Geräte abhängig zu machen.

3. Durch die Erheblichkeit des Wettbewerbs, den die ausgeschlossenen Firmen zuvor getrieben hätten. Liptons sei die bedeutendste unabhängige Wartungsfirma in der Gemeinschaft, die Hugin-Geräte versorge; Hugin weigere sich, irgendeine Wartungsfirma außerhalb ihres Netzes zu beliefern. Ferner sei das Vereinigte Königreich einer von Hugins wichtigsten Märkten in der Gemeinschaft.

Der von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführte Rückgang des Hugin-Geräte betreffenden Teils des Umsatzes von Liptons beruhe im vollem Umfang auf der Weigerung von Hugin, Ersatzteile zu liefern.

Wenn es derzeit auch zutreffe, daß Liptons ausschließlich instand gesetzte Geräte an unbedeutende Erwerber verkaufe, so scheine dies doch weitgehend darauf zu beruhen, daß Hugin Liptons aus dem Hugin-Wartungsgeschäft verdrängt habe. Wäre Liptons Markt als solcher gegenüber dem von Hugin eigenständig, so gäbe es keine Rechtfertigung für Hugins Weigerung, Liptons zu versorgen.

Schließlich könne eine Liefersperre auch einen Mißbrauch darstellen, ohne daß ein Wettbewerber völlig vom Markt verdrängt werde; die Kommission verweist insofern auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 27/76 (Ünited Brands, Randnrn. 163 bis 203 der Entscheidungsgründe).

2. Die Liefersperre sei objektiv gerechtfertigt gewesen

a) Hugin führt aus, ihre Registrierkassen würden nach den Erfordernissen der einzelnen Kunden gebaut und diesen Erfordernissen angepaßt; deshalb existierten normalerweise — mit einer Ausnahme — jeweils nur fünf oder sechs identische Exemplare eines Modells. Diese Spezialisierung ihrer Registrierkassen und die Bedeutung einer angemessenen und schnellen Wartung stellten eine objektive Rechtfertigung dafür dar, daß sie darauf bestehe, ihre Registrierkassen nur von qualifizierten Technikern betreuen zu lassen, die mit ihr eng zusammenarbeiteten. Kunden würden das mangelhafte Funktionieren einer Registrierkasse, das Folge einer mangelhaften Wartung sei, der Qualität der Registrierkasse selbst anlasten. Hugin hätte dann Schwierigkeiten, ihren Wettbewerbern zu begegnen, die mächtig seien und eine gesicherte Marktposition innehätten.

Die außerordentliche Vielfalt der Bestandteile der Hugin-Registrierkassen und das Erfordernis, diese Bestandteile für den Kunden schnell bereitzuhalten, mache die Lagerhaltung sehr kostspielig. Somit sei es verständlich, daß Hugin, um ihre Kosten zu verringern, nur solche Teile lagere, die erforderlich seien, um die Bedürfnisse ihrer Tochtergesellschaften und der Händler in ihrem Netz nach deren Berechnungen zu befriedigen.

Eine sachgemäße Wartung so komplizierter Registrierkassen wie der von Hugin erfordere weiter eine beständige Fortbildung, zu der Liptons keinen Zugang habe, da sie nicht mehr Teil der Hugin-Organisation sei.

Schließlich habe sie ihre Liefersperre zu einem Zeitpunkt verhängt, zu dem Artikel 86 des Vertrages auf das Vereinigte Königreich nicht anwendbar gewesen sei.

b) Die Kommission führt hierzu aus, Liptons Techniker seien durch Hugin angemessen zum Kundendienst an und zur Wartung von allen Typen von Hugin-Geräten ausgebildet worden; Hugins Liefersperre sei nicht mit Mängeln der von Liptons erbrachten Dienste begründet worden; die Kompliziertheit und Mannigfaltigkeit von Hugin-Registrierkassen liege in etwa auf der gleichen Ebene wie die der Geräte ihrer größeren Wettbewerber; eine angemessene Wartung und ein zufriedenstellender Kundendienst seien für Hugin-Registrierkassen genau so wichtig wie für andere Marken; andere Registrierkassenhersteller hätten nichts dagegen, daß ihre Geräte durch unabhängige Firmen gewartet würden.

Hugin könne versuchen sicherzustellen, daß ihre Geräte nur durch qualifizierte Techniker gewartet würden; dürfe aber nicht darauf bestehen, daß diese Techniker mit ihr eng zusammenarbeiten.

Da Verwender von Registrierkassen Kaufleute seien, könnten sie sehr wohl zwischen schlechter Wartung und mangelhaftem Gerät unterscheiden.

Hinsichtlich der Lagerung von Ersatzteilen bestehe kein Grund zur Annahme, Liptons würde nicht in der Lage sein, ihre Bedürfnisse vorauszusehen, oder sie würde nicht ihre eigenen Lager halten.

Zum Vorbringen von Hugin, ihr Vorgehen sei durch ihren Wunsch gerechtfertigt, Wartung durch unqualifiziertes Personal zu verhindern, führt die Kommission aus, Liptons habe qualifizierte Angestellte.

Außerdem könne sich Hugin nicht darauf berufen, daß die Techniker von Liptons nicht auf der Erneuerungen oder Verbesserungen von Hugin-Geräten seien, da Hugin ihnen dies seit fünf Jahren unmöglich gemacht habe.

Das Vorbringen, die Liefersperre habe kurz vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur EWG begonnen, sei unbeachtlich, da Hugin sich auch weiterhin trotz wiederholter Anfragen geweigert habe, Liptons zu beliefern.

c) Hugin erwidert, sie habe die Lieferung von Ersatzteilen an Liptons eingestellt, weil Liptons das außerordentlich hohe Niveau nicht habe einhalten können, das Hugin von ihrem Servicenetz verlange, in dem spezialisierte Techniker verwendet würden, die ausschließlich mit der Wartung von Hugin-Registrierkassen beschäftigt seien und im Hinblick darauf ständig geschult würden.

Die Beteiligung von Liptons an der Wartung von Hugin-Geräten in den Jahren 1969 bis 1971 habe sich im wesentlichen auf die Umstellung alter Geräte auf das Dezimalsystem und auf die Installierung neuer Geräte beschränkt.

Daß andere Hersteller eine andere Vertriebs- und Wartungspolitik verfolgten, könne ihr nicht das Recht nehmen, ihre eigene Geschäftspolitik zu betreiben.

Daß Liptons andere Registrierkassenmarken warten könne, bedeute nicht notwendig, daß sie auch Hugin-Registrierkassen angemessen warten könne. Selbst die Hugin-Techniker seien nicht fähig, sämtliche Hugin-Modelle angemessen zu warten.

Die Einstellung der Belieferung von Liptons sei nicht unbillig gewesen, da Liptons im Jahre 1969 bei ihrer Bestellung zum Vertreter ausdrücklich mitgeteilt worden sei, daß ihre Beteiligung an der Wartung und am Kundendienst für Hugin-Geräte nur vorübergehend sein werde.

3. Die Liefersperre könne den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen

a) Nach der Auffassung von Hugin ist davon auszugehen, daß die Liefersperre die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt nicht wesentlich beeinträchtigt. Es bestehe kein bedeutender Markt für Ersatzteile oder unabhängige Wartungsdienste für Registrierkassen; trotz des Fehlens unabhängiger Wartungsfirmen sei Hugin hinsichtlich der Wartung von Hugin-Registrierkassen nicht vom Wettbewerb abgeschirmt, da diese einer der wichtigsten Wettbewerbsfaktoren auf dem Registrierkassenmarkt sei, auf dem Hugin im Wettbewerb stehe.

Liptons sei nur in einem Mitgliedstaat geschäftlich tätig, in dem man ihren Marktanteil vernachlässigen könne, sie habe sich niemals mit Ausfuhren beschäftigt und könne tatsächlich nicht außerhalb des Vereinigten Königreiches exportieren, weil die im Vereinigten Königreich verwendeten Registrierkassen den besonderen Erfordernissen des dortigen Marktes angepaßt seien. Außerdem wäre es unwirtschaftlich, würde Liptons Wartungsdienste außerhalb des Gebietes anbieten, in dem sie tätig sei.

Daß Liptons keine Ersatzteile aus anderen Mitgliedstaaten erwerben könne, könne keine rein örtliche Angelegenheit in eine solche verwandeln, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten berühre. Verhielte es sich anders, würde jeder Vorfall, so klein auch die betreffende Firma sein möge, unter Artikel 85 oder 86 des Vertrages fallen.

Als Liptons die Möglichkeit gehabt habe, Ersatzteile von Hugin zu bestellen, habe sie nur eine Bestellung im Werte von 68 Pfund getätigt.

b) Nach Auffassung der Kommission kann die Eliminierung von Liptons vom Markt der Wartung von Hugin-Geräten die Wettbewerbsstruktur des Gemeinsamen Marktes berühren. Liptons Anteil an dem Markt für Hugin-Ersatzteile und für die Wartung von Hugin-Geräten sei bedeutend; sie sei die einzige unabhängige Firma gewesen, die im Vereinigten Königreich Hugin-Geräte gewartet habe. Liptons hätte nach Irland, das die gleiche Währung wie das Vereinigte Königreich habe, alle Registrierkassen unverändert liefern können; das reiche für die Anwendbarkeit von Artikel 86 aus.

Zu Hugins Vorbringen, ihre Liefersperre gegenüber Liptons sei eine rein örtliche Angelegenheit, bemerkt die Kommission, der Mißbrauch gegenüber Liptons sei nur ein Beispiel für die Durchsetzung der gemeinschaftsweiten Politik von Hugin. Handel zwischen Mitgliedstaaten mit Hugin-Ersatzteilen erfolge nur unter Hugin-Gesellschaften. Hätte sich Hugins Politik nur auf das Vereinigte Königreich bezogen, so hätte Liptons Hugin-Ersatzteile anderswo in der Gemeinschaft kaufen können.

Außerdem wirkten sich die Folgen von Hugins Verhalten für die Wettbewerbsstruktur wegen des Nachteils für die Verbraucher (in erster Linie für die Verwender von Registrierkassen) notwendig auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnrn. 30 bis 33 der Entscheidungsgründe).

Wenn der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung unmittelbares Ergebnis einer gemeinschaftsweiten Politik eines beherrschenden Unternehmens sei und feststehe, daß diese Politik ohne Rücksicht auf mögliche Beeinträchtigungen der Ausfuhren zwischen Mitgliedsstaaten durchgeführt werde, finde Artikel 86 selbst dann Anwendung, wenn die einzelnen Vorgänge, über die Beschwerde geführt worden sei, für sich selbst keine unmittelbare Auswirkung auf Einfuhren und Ausfuhren hätten.

4. Die Kommission habe Artikel 86 fehlerhaft ausgelegt, um gegen die nach Artikel 85 erlaubte selektive Verteilung und Wartung vorzugehen

a) Hugin trägt vor, ihre Weigerung, Liptons zu beliefern, sei die natürliche Folge ihrer Verkaufspolitik, nach der ihr Erzeugnis über ein Netz von spezialisierten Tochtergesellschaften, Vertriebsunternehmen und Einzelhändlern vertrieben und gewartet werde.

Da ihre Registrierkassen von hoher Qualität und fortschrittlicher Technik sowie in großem Umfang individualisiert und den besonderen Bedürfnissen der Kunden angepaßt seien, erforderten sie noch besseren Kundendienst und noch bessere Wartung. Hugins Verkaufs- und Wartungsorganisation könne daher als selektives Vertriebs-, Wartungs- und Reparatur system betrachtet werden, vergleichbar der Organisation von Saba, die sowohl die Kommission (Entscheidung in ABl. L 28 vom 3. Februar 1976, S. 19) als auch der Gerichtshof (Urteil in der Rechtssache 26/76, Metro-Saba) für nach Artikel 85 Absatz 1 zulässig erachtet hätten. Diese Haltung der Kommission laufe auf eine Ungleichbehandlung hinaus, da sie die gleiche Verkaufsorganisation einmal unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 und dann unter dem Gesichtspunkt des Artikels 86 unterschiedlich behandele, und darüber hinaus auf einen Fehlgebrauch des Artikels 86, indem dieser auf einen Sachverhalt angewandt werde, der nach der Auffassung der Kommission selbst mit Artikel 85 im Einklang stehe.

b) Die Kommission antwortet, in der BMW-Entscheidung (ABl. L 29 vom 3. Februar 1975, S. 1) sei die Zustimmung nach Artikel 85 Absatz 3 bloß aufgrund des Umstandes erteilt worden, daß ein erheblicher Wettbewerb innerhalb der Marke stattfand und daß alle Verwender von BMW-Wagen diese in jeder Werkstatt hätten warten lassen können, da Ersatzteile ohne Beschränkung verkauft worden seien.

In der Saba-Entscheidung habe sie ihre Zustimmung nur unter dem Vorbehalt gegeben, daß jedermann, der bestimmte qualitative Voraussetzungen erfülle, als Saba-Händler bestellt werde (Nr. 27 der Entscheidung).. Die Händler müssen auch in der Lage sein, Gewährleistungen und Kundendienst selbst oder durch Dritte durchzuführen (Nr. 28 der Entscheidung). Die Kommission sei der Auffassung gewesen, daß die Vorkehrungen von Saba keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs geboten hätten (Nrn. 47 bis 49 der Entscheidung).

Die Rechtssache Hugin unterscheide sich grundlegend von den Rechtssachen BMW und Metro-Saba:

Hugin sei nicht bereit, allen Personen, die objektive Qualitätsmerkmale erfüllten, Ersatzteile zu liefern oder solchen Personen zu erlauben, in ihr Vertriebsnetz einzutreten.

Beim Vertrieb ihrer Ersatzteile habe Hugin ein vollständiges Monopol, ein Wettbewerb bestehe nicht.

Es bestehe kein Wettbewerb innerhalb der Marke, wenn Unternehmen wie Liptons aus dem Markt gedrängt würden; hinsichtlich der Märkte für Hugin-Ersatzteile und für Wartung könne kein Wettbewerb innerhalb der Marke bestehen.

Die Auswahlkriterien für Vertriebshändler von Registrierkassen seien nicht notwendig die angemessenen Auswahlkriterien für qualifizierte Wartungsunternehmen für Registrierkassen.

Verwender hätten keine Wahl hinsichtlich des Betriebs, der ihnen Hugin-Wartungsdienste leisten solle: Es gäbe nur einen solchen Betrieb je Mitgliedstaat.

Hugin habe ihr Vertriebssystem der Kommission niemals bekannt gemacht.

In den Rechtssachen BMW und Metro-Saba habe die Kommission sichergestellt, daß Kundendienst und Wartung durch:Betriebe außerhalb des Vertriebsnetzes wahrgenommen werden könnten.

Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 26/76 (Metro-Saba) bestätige diese Auffassung.

c) Hugin erwidert, die Bedeutung der Worte oder durch Dritte in Nr. 28 der Saba-Entscheidung werde in Nr. 18 dieser Entscheidung erläutert, woraus sich klar ergebe, daß Saba-Händler nach ihrer Wahl für Gewährleistung und Kundendienst Subkontrakte abschließen könnten, daß diese Leistungen also nicht von Firmen außerhalb des Vertriebsnetzes von Saba erbracht würden.

Daß die BMW-Entscheidung sicherstelle, daß Ersatzteile unabhängigen-Wartungsfirmen zur Vergfügung stünden, sei aus den besonderen Merkmalen des Kfz-Marktes zu erklären, auf dem es solche Firmen in großer Anzahl gebe. Ein solches System sei nicht unbedingt für den Registrierkassenmarkt geeignet. Ebenso könne eine Politik, die für eine große Firma angemessen sei, für eine Firma wie Hugin absolut unangemessen sein.

C — Zur Weisung, Ersatzteile zu liefern

1. Hugin trägt vor, sie habe die Kommission davon unterrichtet, daß sie zwar die Erkenntnisse der Kommission zur beherrschenden Stellung und zu deren Mißbrauch bestreite, daß sie jedoch bereit sei, Liptons verfügbare Ersatzteile zu verkaufen. Außerdem habe Hugin UK auf einen Auftrag von Liptons hin die Lieferung von Ersatzteilen wieder aufgenommen. Hugin behält sich alle Rechte in Verbindung mit etwaigen aus der Weisung der Kommission folgenden Nachteilen vor.

Hugin erhebt jedoch Einwendungen gegen die Ansicht der Kommission zu dem Liptons für die Lieferung der Ersatzteile zu berechnenden Preis. Die Kommission zwinge Hugin auf diese Weise, Liptons wie einen Händler zu behandeln, der Anspruch auf einen angemessenen Handelsrabatt habe, obwohl die Lage von Liptons mit der eines Hugin-Händlers nicht verglichen werden könne, da letzterer im Gegensatz zu Liptons umfängliche Verpflichtungen hinsichtlich Verkauf und Wartung übernehme.

Würde sie gezwungen, Liptons hinsichtlich der Preise wie einen Händler zu behandeln, so würde sie Erwerber gleich behandeln, die sich in verschiedenen Lagen befänden, und somit die Händler gegenüber Liptons im Wettbewerb benachteiligen.

Liptons könne deshalb Ersatzteile nicht zu einem anderen Preisen verlangen, als er Endverwendern von Hugin-Ersatzteilen berechnet werde, weil Liptons nicht Teil von Hugins selektivem Wartungsund Vertriebssystem sei.

2. Die Kommission trägt vor, Hugin sei nicht gezwungen, Liptons denselben Rabatt wie Hugin-Händlern einzuräumen; soweit die Umstände, insbesondere die Verpflichtungen, die Liptons zu übernehmen bereit sei, von denen der Hugin-Händler verschieden seien, könne ein unterschiedlicher Rabattsatz gerechtfertigt sein.

Würde Hugin Liptons wie einen Endverwender behandeln, also wie einen Eigentümer oder einen Mieter von Hugin-Registrierkassen, so wäre das mit der Kommissionsentscheidung nicht vereinbar, da eine solche Behandlung es Liptons unmöglich machen würde, aus dem Verkauf von Hugin-Ersatzteilen an Endverwender irgendeinen Gewinn zu ziehen.

D — Zur Geldbuße

1. Nach Auffassung von Hugin ist die Verhängung einer Geldbuße im vorliegenden Fall aus den folgenden drei Gründen nicht gerechtfertigt:

Zunächst schaffe die angefochtene Entscheidung, nach der ein Hersteller bei der Lieferung von Ersatzteilen und der Bereitstellung von Wartungsdiensten für seine eigenen Erzeugnisse unabhängig von seiner Marktposition eine beherrschende Stellung innehaben könne, neues Recht. Weiter dehne sie den Anwendungsbereich des Begriffs Mißbrauch insoweit aus, als ein Hersteller mißbräuchlich handeln solle, wenn er sich weigere, eine Firma, die nicht an der selektiven Vertriebs- und Wartungsorganisation des Herstellers teilnehmen wolle, zu beliefern. Zur Zeit, als die Lieferungen an Liptons eingestellt worden seien, habe der Gerichtshof noch keine Rechtssache nach Artikel 86 zu entscheiden gehabt. Die Auferlegung einer Geldbuße in einem solchen Fall verstoße somit gegen den Grundsatz nulla poena sine lege. Dieser Grundsatz verhindere die Verhängung von Sanktionen für die Verletzung einer Bestimmung, die gerade erst in der die Sanktion verhängenden Entscheidung aufgestellt worden sei, da die Unternehmen diese Bestimmung zur Zeit ihres Handelns nicht hätten kennen können; Hugin verweist in diesem Zusammenhang auf die Pergamentpapier-Entscheidung (ABl. L 70 vom 13. März 1978, S. 54).

Zum zweiten seien die Lieferungen vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft eingestellt worden, so daß Hugin nur vorgeworfen werden könne, sie habe es unterlassen, eine Situation zu berichtigen, die sich aus einer Entscheidung ergeben habe, die zu der Zeit, als sie getroffen worden sei, rechtmäßig gewesen sei; eine solche Verletzung wiege leichter als das Treffen einer rechtswidrigen Entscheidung.

Zum dritten müsse die Kommission bei der Verhängung einer Geldbuße im vorliegenden Fall beweisen, daß die Folgen von Hugins Verhalten auf einer absichtlichen oder fahrlässigen Verletzung beruhten (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 26/75, General Motors, Randnrn. 13 bis 24 der Entscheidungsgründe).

Zu den von der Kommission behaupteten erschwerenden Umständen, zunächst im Hinblick auf die Auswirkungen der Liefersperre auf Liptons Geschäftsbetrieb, vertritt Hugin die Auffassung, sie habe gezeigt, daß Liptons Marktanteil vernachlässigt werden könne und daß kein bedeutender Markt für Ersatzteile und unabhängige Wartung bestehe.

Zum zweiten treffe es aus den nachstehend aufgeführten Gründen nicht zu, daß die Einstellung der Lieferung an Liptons unvermittelt und unvorhergesehen gewesen sei: Es habe nur ein Abkommen zwischen Liptons und Hugin GB vorgelegen, einer Firma, die trotz ihres Namens nicht zur Hugin-Gruppe gehört habe; Liptons sei von Hugin GB über die Verhandlungen mit Hugin AB und insbesondere darüber unterrichtet gewesen, daß Hugin UK die Rechte und Pflichten aus dem Abkommen nicht übernehmen werde; das Abkommen, aufgrund dessen Hugin UK Liptons während einiger Monate nach dem Ablauf des Vertretungsvertrages der letzteren Erzeugnisse lieferte, sei nur ein vorübergehendes Abkommen für die Zeit bis zur Beantwortung des Vorschlags der Hugin UK durch Liptons gewesen, ein neues Abkommen abzuschließen.

Zum dritten seien die Verluste, die Liptons nach der Behauptung der Kommission erlitten habe, der Höhe nach nicht bestimmt. Die Entscheidung selbst zeige auf, daß Liptons ihren Gewinn aus der Vermietung von Hugin-Geräten erhöht habe. Daß Liptons angeblich Geräte im Wert von 9000 Pfund habe zerlegen müssen, um Ersatzteile zu erlangen, beweise nichts, da Hugin selbst aus der Beendigung der Lieferungen an Liptons, die auf einem anderen Marktsektor tätig sei, keinen Nutzen gezogen habe.

2. Nach Auffassung der Kommission zeigen ihre Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache, daß die Entscheidung kein neues Recht geschaffen habe; aber selbst wenn dem so wäre, könne eine Geldbuße verhängt werden (verbundene Rechtssachen 6 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, und Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission).

Zwar sei nulla poena sine lege ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dieser Grundsatz solle jedoch Bürger gegen rückwirkende Rechtsetzung und davor schützen, wegen eines Verhaltens bestraft zu werden, das er nicht als rechtswidrig habe erkennen können; diese Umstände seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Liefersperre sei nicht weniger rechtswidrig, weil sie bereits 1972 begonnen habe; Hugin habe sich von Januar 1973 bis Januar 1978 durchgehend geweigert, Liptons zu beliefern; ihre restriktive Politik innerhalb des Gemeinsamen Marktes habe vor 1973 ihren Anfang genommen.

Zu Hugins Vorbringen, ihr Verhalten sei nicht absichtlich und nicht fahrlässig gewesen, erwidert die Kommission, bei einem beherrschenden Unternehmen werde vermutet, daß es die natürlichen, vernünftigen und wahrscheinlichen Folgen seines Verhaltens beabsichtigt oder fahrlässig verkannt habe. Bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung müsse nicht sie beweisen, daß dieses sich tatsächlich der Vertragsverletzung bewußt gewesen sei, nur wenn es sich ohne Verschulden in keiner Weise bewußt sei, daß sein Handeln beanstandet werden könne, und wenn es sein Verhalten und dessen Folgen in vollem Umfange behebe, werde es so angesehen, als habe es seine Stellung nicht mißbraucht. Hugin hingegen müsse mit Sicherheit gewußt haben, daß sie Liptons gezwungen habe, die Wartung von Hugin-Geräten einzustellen, da dies ihr Zweck gewesen sei. Insofern unterscheide sich die vorliegende Sache von der Pergamentpapier-Sache.

Zu den erschwerenden Umständen führt die Kommission aus, wenn Liptons nach Gemeinschaftsrecht Rechte habe, so könnten diese nicht durch einen Vertrag zwischen Hugin Gb und Hugin UK beseitigt werden. Liptons habe nicht vorhersehen können, daß Hugin sie zunächst als für die Wartung von Hugin-Geräten qualifiziert, kurze Zeit danach aber als hierfür unqualifiziert behandeln werde.

Die Geldbuße sei im Hinblick auf die erheblichen Verluste von Liptons und die entsprechenden Gewinne von Hugin und im Hinblick auf Hugins Umsatz gering.

Zur Erlangung von Ersatzteilen habe Liptons Registrierkassen im Wert von 9000 Pfund zerlegen müssen. Die Steigerung von Liptons Gewinn aus der Vermietung von Hugin-Geräten von 2170 Pfund im Jahre 1970 auf 2626 Pfund im Jahre 1975 sei in Wirklichkeit unter Berücksichtigung der Inflation ein Rückgang. Der Anteil des Gewinns von Liptons, der auf der Vermietung von Hugin-Geräten beruhe, sei in der gleichen Zeit von 62 % auf weniger als 6 % gefallen. Der Umfang des von Hugin verursachten Schadens könne sicherlich nicht nur an dem Liptons zugefügten Schaden gemessen werden, da alle anderen unabhängigen Wartungsfirmen, die Hugin-Geräte hätten warten können, ebenfalls der Möglichkeit beraubt worden seien, insoweit in Wettbewerb zu treten.

IV — Mündliche Verhandlung

A — 1.Der Gerichtshof hat Hugin aufgefordert, ihre Behauptung zu beweisen, daß Liptons seit September 1971 über die Verhandlungen zwischen Hugin GB und Hugin AB und über die Folgen unterrichtet gewesen sei, die diese Verhandlungen für sie haben könnten.Hugin hat geantwortet, bei zwei Gelegenheiten nach dem genannten Datum habe der Managing Director von Hugin GB, D. Pope, Herrn Lipton auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen. Weiter sei Herrn Lipton am 14. April 1972 der Entwurf eines Vertriebsabkommens unterbreitet worden.2.Der Gerichtshof hat die Kommission ersucht, genauer als in der Entscheidung geschehen zu erklären, warum Liptons das Angebot von Hugin UK vom April 1972 nicht angenommen habe, sie als Vertriebshändler für Hugin-Geräte im Gebiet von London zu bestimmen.Die Kommission hat geantwortet, daß die Annahme dieses Angebotes für Liptons eine erhebliche Verringerung ihres Verkaufsgebietes für Hugin-Registrierkassen und ihres Gewinnes aus diesen Geräten bedeutet hätte.3.Der Gerichtshof hat die Kommission weiter aufgefordert, die folgende Frage zu beantworten:Warum hat Liptons das Angebot von Hugin vom September 1972 nicht angenommen, sich um ein Übereinkommen über die Lieferung von Ersatzteilen für die Instandsetzung von in Zahlung genommenen Geräten zu bemühen?Die Kommission trägt vor, Liptons habe dieses Angebot nicht angenommen, weil es sich auf eine einmalige Lieferung von Ersatzteilen bezogen habe, während Liptons eine regelmäßige Belieferung mit Ersatzteilen benötigt habe.4.In Beantwortung einer weiteren Frage des Gerichtshofes hat die Kommission die in ihrer Entscheidung enthaltenen Angaben über den Umsatz von Liptons ergänzt und insbesondere für die Jahre seit 1972 den Gewinn aus dem Verkauf und der Reparatur von Registrierkassen nach Gerätemarken aufgeteilt.5.Weiter hat der Gerichtshof die Kommission gefragt, ob Liptons niemals Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Ersatzteilen für die Reparatur — nicht für die Instandsetzung — von Geräten der Marken NCR, Sweda oder Chubb Electronics gehabt habe und welche Mengen sie bezogen habe.Die Kommission hat geantwortet, Liptons habe mit NCR und Sweda Registrierkassen niemals solche Schwierigkeiten gehabt, Gross-Registrierkassen (Chubb Electronics) jedoch nicht repariert. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Einzelheiten zu den Ausgaben von Liptons für diese Ersatzteile mitgeteilt.6.Schließlich hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, sich zu der Berechnungsmethode zu äußern, die in einem Schreiben von Liptons an die Kommission mit Datum vom 29. Juni 1978 enthalten ist und zu der in der Entscheidung getroffenen Feststellung geführt hat, daß Liptons Hugin-Registrierkassen im Wert von 9000 Pfund zerlegt habe, um die Teile dieser Registrierkassen als Ersatzteile für andere Geräte zu verwenden.Hugin bemerkt, aus dem Schreiben ergebe sich klar, daß die von Liptons auseinandergenommenen Geräte in Zahlung genommene, gebrauchte Geräte gewesen seien.Der Betrag von 9000 Pfund entspreche fiktiven, von Liptons nicht getragenen Kosten, nämlich denen der Instandsetzung der Geräte. Da die Geräte nicht instand gesetzt, sondern zerlegt worden seien, seien die Kosten für die Instandsetzung in diesem Zusammenhang ohne jeden Belang.Der Verlust, den Liptons aufgrund der Zerlegung gebrauchter Geräte erlitten habe wolle, liege über dem Neuanschaffungspreis dieser Geräte.Abschließend führt Hugin aus, Liptons habe durch den Erwerb und die Zerlegung der fraglichen gebrauchten Geräte keinen wirklichen Verlust erlitten.Die Kommission legt dar, 9000 Pfund seien der durchschnittliche Wert der in dem genannten Schreiben erwähnten Registrierkassen, wenn sie gerade instand gesetzt worden seien. Da keine Ersatzteile für die Instandsetzung dieser Geräte verfügbar gewesen seien, sei Liptons gezwungen gewesen, sie zu zerlegen, um sie als Ersatzteile zu verwenden. Im Ergebnis lasse sich keine genaue Schätzung des Wertes der Geräte in dem Zustand machen, in dem sie sich vor ihrer Zerlegung befunden hätten.

B — Die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt W. van Gerven, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Temple Lang, haben in der Sitzung vom 13. März 1979 mündliche Erklärungen abgegeben.

C — Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Mai 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die schwedische Firma Hugin Kassaregister AB und ihre britische Tochtergesellschaft Hugin Cash Registers Ltd. (im folgenden zusammen Hugin genannt) beantragen in ihrer am 24. Februar 1978 eingereichten Klage in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (ABl. L 22 vom 27. Januar 1978, S. 23 bis 35), hilfsweise die Aufhebung oder die Herabsetzung der den beiden Firmen in dieser Entscheidung gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße.

2 In Artikel 1 der Entscheidung wird festgestellt, daß Hugin durch ihre Weigerung, Ersatzteile für Hugin-Registrierkassen an die Firma Liptons Cash Registers and Business Equipment Ltd. mit Sitz in London zu liefern, ab 1. Januar 1973 gegen Artikel 86 verstoßen habe. Es wird weiter festgestellt, daß die Hugin Kassaregister AB auch dadurch Artikel 86 zuwidergehandelt habe, daß sie ihren Tochtergesellschaften und Vertriebshändlern im Gemeinsamen Markt das Verbot, Ersatzteile außerhalb ihrer Vertriebsnetze zu verkaufen, auferlegt habe. Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kommission aus, Hugin habe eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 inne, sie habe diese Stellung mißbräuchlich ausgenützt, dadurch könne der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden.

Die Stellung von Hugin auf dem Markt

3 Zur Frage einer beherrschenden Stellung von Hugin auf dem Markt ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus dem Sachverhalt, daß Hugin zwar nur einen relativ geringen Anteil an dem — sehr wettbewerbsintensiven — Registrierkassenmarkt habe, daß sie aber bei den Ersatzteilen für die Geräte ihrer eigenen Herstellung ein Monopol und folglich auf dem Sektor der Wartung und Reparatur von Hugin-Registrierkassen eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu unabhängigen Firmen habe, die solche Original-Ersatzteile benötigen. Auch für die Sektoren der Überholung gebrauchter Geräte und der Gerätevermietung hat Hugin nach Auffassung der Kommission eine beherrschende Stellung für die Registrierkassen ihrer eigenen Marke inne, da die Unternehmen, die dieses Geschäft ausüben, von der Versorgung mit Hugin-Ersatzteilen abhängig seien.

4 Hugin bestreitet diese Feststellungen der Kommission. Im wesentlichen trägt sie vor, die Lieferungen von Ersatzteilen und die Bereitstellung von Wartungs- und Reparaturdiensten bildeten im allgemeinen keinesfalls einen eigenen Markt, sie seien vielmehr ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor auf dem Registrierkassenmarkt insgesamt. Auf diesem Markt spielten die Wettbewerbsfaktoren Kundendienst und Qualität der Wartung und der Reparaturen einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen eine solche Rolle, daß Hugin diese Dienste unter Verlust aufrechterhalte.

5 Zur Entscheidung dieses Streitpunktes ist zunächst der relevante Markt zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das Hugin vorgeworfene Verhalten die Weigerung ist, an Liptons und allgemein an alle unabhängigen Unternehmen außerhalb ihres Vertriebsnetzes Ersatzteile zu liefern. Die Frage geht somit dahin, ob die Lieferung der Ersatzteile einen eigenen Markt darstellt oder ob sie Teil eines größeren Marktes ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Gruppe der Kunden zu bestimmen, die solche Ersatzteile benötigen.

6 Insoweit steht fest, daß Registrierkassen einerseits derart technisch sind, daß der Verwender Ersatzteile nicht selbst am Gerät anbringen kann, sondern der Dienste eines spezialisierten Technikers bedarf, und daß andererseits der Wert der Ersatzteile im Vergleich zu den Wartungs- und Reparaturkosten unbedeutend ist. Unter diesen Umständen treten die Verwender von Registrierkassen daher nicht als Käufer von Ersatzteilen auf dem Markt auf, zu welchen Bedingungen auch immer sie die Wartung und die Reparatur ihrer Geräte sicherstellen. Ihr Bedarf an Ersatzteilen zeigt sich nicht unmittelbar und unabhängig auf dem Markt, mögen sie den Kundendienst von Hugin in Anspruch nehmen oder sich an unabhängige Wartungs- und Reparaturbetriebe wenden. Wenn auf der Ebene der Verwender zweifelsfrei ein Wartungs- und Reparaturmarkt besteht, der getrennt vom Markt neuer Registrierkassen ist, so handelt es sich dabei im wesentlichen um einen Dienstleistungsmarkt, nicht um einen Markt für Waren, wie sie die Ersatzteile darstellen, auf die sich die den Gegenstand der Entscheidung der Kommission bildende Lieferverweigerung bezog.

7 Dagegen besteht ein eigener Markt für Hugin-Ersatzteile auf einer anderen Ebene, nämlich der der unabhängigen Unternehmen, die auf die Wartung und Reparatur von Registrierkassen, auf die Überholung gebrauchter Geräte, auf deren Verkauf und auf die Vermietung von Geräten spezialisiert sind. Diese Unternehmen treten auf dem Markt als Käufer von Ersatzteilen auf, die sie für ihren Geschäftsbetrieb brauchen, und zwar sowohl für die Dienstleistung gegenüber Verwendern von Registrierkassen, nämlich für Wartung und Reparaturen, wie für die Überholung gebrauchter, zum Wiederverkauf oder zur Vermietung bestimmter Geräte. Schließlich brauchen sie die Ersatzteile zur Wartung und zur Reparatur neuer oder gebrauchter Geräte, die ihnen gehören und an ihre Kunden vermietet sind. Weiter steht fest, daß es eine spezifische Nachfrage nach Ersatzteilen der Marke Hugin gibt, da diese Teile nicht gegen Ersatzteile von Registrierkassen anderer Marken ausgetauscht werden können.

8 Folglich muß dieser Markt, den von unabhängigen Unternehmen benötigte Hugin-Ersatzteile bilden, für die Anwendung des Artikels 86 auf den vorliegenden Sachverhalt als relevanter Markt erachtet werden. Das ist der Markt, auf dem der Mißbrauch begangen worden sein soll.

9 Weiter ist zu prüfen, ob Hugin auf diesem Markt eine beherrschende Stellung innehat. Hugin gesteht zu, daß sie das Monopol an neuen Ersatzteilen besitzt. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine konkurrierende Herstellung von Ersatzteilen für Hugin-Registrierkassen praktisch nicht vorstellbar. Hugin macht jedoch geltend, daß eine weitere Bezugsquelle bestehe, nämlich der Ankauf und die Zerlegung von gebrauchten Geräten. Die Bedeutung dieser Bezugsquelle ist zwischen den Parteien umstritten. Wenn sich auch aus den Akten zu ergeben scheint, daß das Zerlegen von gebrauchten Geräten auf dem Registrierkassensektor üblich ist, so kann es doch nicht als hinreichende alternative Bezugsquelle betrachtet werden. Der Umsatz von Liptons während der Jahre, in denen Hugin ihr den Verkauf von Ersatzteilen verweigerte, zeigt an, daß die Geschäftstätigkeit von Liptons im Zusammenhang mit der Vermietung und der Reparatur von Hugin-Geräten nicht nur in absoluten Zahlen, sondern — unter Beachtung der Inflation — noch stärker in ihrem tatsächlichen Wert beträchtlich zurückgegangen ist.

10 Auf dem Markt ihrer eigenen Ersatzteile befindet sich Hugin somit in einer Position, die es ihr erlaubt, ihr Verhalten ohne Rücksicht auf konkurrierende Bezugsquellen zu bestimmen. Der Schluß ist somit unausweichlich, daß sie auf diesem Markt eine, beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 innehat.

Das Verhalten von Hugin auf dem Markt

11 Nach Auffassung der Kommission hat Hugin ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenützt, indem sie sich geweigert habe, Ersatzteile an Liptons und allgemein an jedes unabhängige Unternehmen außerhalb ihres eigenen Vertriebsnetzes zu liefern. Diese Übung, die aus der Politik von Hugin folge, die Wartung und Reparatur der Hugin-Registrierkassen ihren eigenen technischen Diensten vorzubehalten, sei mißbräuchlich, weil sie darauf abziele, den Verwendern von Hugin-Geräten die freie Wahl des Unternehmens zu nehmen, das ihnen deren Wartung und Reparatur sichern solle, und weil sie den Ausschluß jeder Konkurrenz, insbesondere eines bedeutenden Wettbewerbs auf dem Sektor des Kundendienstes, der Wartung, der Reparatur, der Vermietung und der Überholung von Hugin-Geräten zur Folge habe.

12 Hugin bestreitet dies. Die fragliche Übung habe den Wettbewerb nicht wesentlich beschränkt, Liptons nicht vom Markt verdrängt und ihre Existenz nicht gefährdet. Sie sei im übrigen objektiv durch Erwägungen im Zusammenhang mit der Firmenpolitik von Hugin gerechtfertigt, wonach ein erstklassiger Wartungs- und Reparaturdienst sicherzustellen sei.

13 Insbesondere behalte sie sich den Wartungs- und Reparaturdienst nicht als in sich selbst gewinnbringende Tätigkeit vor, sondern um den guten Ruf der Verläßlichkeit ihrer Registrierkassen gegenüber der Konkurrenz anderer Marken zu erhalten, was dadurch nachgewiesen werde, daß dieser Dienst ein Verlustgeschäft sei. Außerdem sei sie weder auf dem Markt der gebrauchten Registrierkassen noch auf dem der Vermietung von Registrierkassen tätig; sie habe Liptons angeboten, ihr die für die Überholung gebrauchter Geräte notwendigen Ersatzteile zu liefern. Hugin habe jedoch in Übereinstimmung mit ihrer Firmenpolitik die Wartung und die Reparatur aller Hugin-Registrierkassen, selbst wenn sie gebraucht gekauft oder von einem unabhängigen Unternehmen vermietet worden seien, ihren eigenen technischen Diensten vorbehalten.

14 Angesichts dieser Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung des Artikels 86 des Vertrages dafür, daß das fragliche Verhalten gemeinschaftsrechtlich relevant ist, erfüllt ist. Nach Artikel 86 gilt das dort aufgestellte Verbot nur insoweit, als das Verhalten, das eine mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf dem Markt darstellen soll, dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

15 In ihrer Entscheidung stellt die Kommission folgendes fest: Liptons ist daran gehindert worden, ihr Geschäft in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes weiter auszubauen, und ist auch nicht in der Lage, Ersatzteile aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen. Hugins Vertriebssystem wirke sich in erheblichem Maße auf… [die] Wettbewerbsstruktur [des Gemeinsamen Marktes] aus.

16 Hugin greift diese Feststellungen an. Liptons sei nur in einem einzigen Mitgliedstaat geschäftlich tätig; es bestehe kein wirklicher Ersatzteilmarkt, der über das Gebiet des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehe.

17 Auslegung und Anwendung der in den Artikeln 85 und 86 des Vertrages hinsichtlich der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten genannten Voraussetzung müssen von dem Zweck dieser Voraussetzung ausgehen, nämlich auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen. Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen so alle Kartelle und alle Übungen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird. Dagegen fallen Verhaltensweisen, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken, unter den Geltungsbereich der nationalen Rechtsordnung.

18 Bei der Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall sind die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb von Liptons einerseits und auf den Ersatzteilhandel im allgemeinen andererseits getrennt zu untersuchen.

19 Es steht fest, daß Mittelpunkt des Geschäftsbetriebs von Liptons das Gebiet von London ist und daß ihr Geschäftsbetrieb sich jedenfalls niemals über das Vereinigte Königreich hinaus erstreckt hat. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, daß Liptons für die Zukunft eine Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes über diese geographischen Grenzen hinaus beabsichtigte. Diese Begrenzung erklärt sich im übrigen aus der Eigenart ihres Geschäftsbetriebs. Wartung, Reparatur und Vermietung von Registrierkassen sowie der Verkauf gebrauchter Kassen ist für eine gewinnbringende Tätigkeit außerhalb eines bestimmten Gebietes im Umkreis des Firmensitzes nicht geeignet. Das spiegelt sich in der tatsächlichen Struktur der Firmen wider. Aus den Akten ergibt sich, daß im Vereinigten Königreich zahlreiche kleine lokale Firmen bestehen, die auf die Erbringung der fraglichen Dienste spezialisiert sind. Es besteht Anlaß zu der Vermutung, daß die Handels- und Berufsstruktur in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Hugin ebenfalls ihre Politik verfolgt, Ersatzteile nur innerhalb ihres Vertriebsnetzes zu liefern, die gleiche ist.

20 Demnach haben die Hindernisse, die das Verhalten von Hugin unabhängigen, auf den Wartungsdienst spezialisierten Firmen bereitet hat, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt.

21 Was den Vertrieb von Hugin-Ersatzteilen als eigene Handelstätigkeit anbelangt, so steht fest, daß Liptons vergeblich versuchte, solche Ersatzteile von Hugin-Vertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten zu beschaffen. Hugin bestreitet im übrigen nicht, daß ihre Politik, Ersatzteile nur innerhalb ihres eigenen Netzes zu liefern, wenn sie auch kein Ausfuhrverbot umfasse, notwendigerweise zur Verweigerung der Belieferung unabhängiger Unternehmen unabhängig von ihrem geographischen Sitz führt.

22 Es ist somit zu fragen, ob davon ausgegangen werden kann, daß Hugin-Ersatzteile zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt würden, wenn der Markt vollkommen frei und keinen restriktiven Praktiken unterworfen wäre, wie sie Hugin im vorliegenden Fall angewandt hat.

23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Eigenwert der Ersatzteile ziemlich gering ist. Aus diesem Grunde stellen sie im Handel zwischen den Mitgliedstaaten keine Handelsware von Interesse dar, selbst wenn man davon absieht, daß ein unabhängiges Unternehmen keinerlei wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen könnte, sie bei einer Hugin-Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat statt bei der Muttergesellschaft zu erwerben. Daß Hugin auf den unterschiedlichen örtlichen Märkten unterschiedliche Preise verlange, ist nicht behauptet worden. Üblicherweise wendet sich ein unabhängiges Unternehmen, das ein Ersatzteil von der Hugin-Tochtergesellschaft am Orte nicht bekommen kann, eher an die Muttergesellschaft, also im vorliegenden Fall an einen Lieferanten in einem Drittstaat, als an die Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat. Würde das letztgenannte Vorgehen eingeschlagen, so hätte es eher den Charakter einer Ausnahme als den eines normalen Handelsgeschäftes.

24 Daß Liptons sich im vorliegenden Fall an Hugin-Tochtergesellschaften und -Vertriebshändler in einigen anderen Mitgliedstaaten wandte, beruhte gerade darauf, daß die restriktive Politik von Hugin sie daran hinderte, ihren Ersatzteilbedarf auf üblichen Handelswegen zu decken. Ihre Versuche, sich Ersatzteile in anderen Mitgliedstaaten zu beschaffen, können somit nicht als Indiz für das tatsächliche oder mögliche Vorliegen von normalen Handelsströmen zwischen den Mitgliedstaaten bei Ersatzteilen dienen. Mit anderen Worten: Hätte Liptons die Ersatzteile bei einer Hugin-Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erlangen können, so hätte dies seinen Grund darin, daß Hugin bereit gewesen wäre, Ersatzteile außerhalb ihres eigenen Vertriebsnetzes zu verkaufen. In diesem Fall wäre es jedoch normal, daß Liptons sich an die Hugin-Tochtergesellschaft am Orte wendete, nicht aber an eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat.

25 Demnach ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Besonderheiten des untersuchten Sektors nicht davon auszugehen, daß das Verhalten von Hugin zu Verschiebungen des Warenverkehrs geführt hat.

26 Somit kann das Verhalten von Hugin den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Die Entscheidung der Kommission erfüllt also nicht alle Voraussetzungen des Artikels 86 EWG-Vertrag. Sie ist somit aufzuheben.

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; sie ist deshalb zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV /29.132 — Hugin/Liptons) wird aufgehoben.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.