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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1979 – C-177/78

ECLI:EU:C:1979:164

In der Rechtssache 177/78

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom irischen High Court in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

PIGS AND BACON COMMISSION

gegen

MCCARREN AND COMPANY LIMITED, ein im Schweinefleischhandel und der Baconerzeugung tätiges Unternehmen mit Sitz in Cavan,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Bestimmungen des EWG-Vertrags und von Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch im Hinblick auf eine Abgabe, die auf geschlachtete und zur Baconherstellung bestimmte Schweine erhoben wird,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit dem Pigs and Bacon Act 1935 vom 20. Juni 1935 wurden in Irland Rechtsvorschriften zur Kontrolle und Regulierung der Erzeugung und Vermarktung von Bacon sowie zur Regulierung der Schweinepreise eingeführt. Diese Rechtsvorschriften sind mehrmals geändert worden, unter anderem durch den Pigs and Bacon Act 1937 vom 12. Juni 1937, den Pigs and Bacon (Amendment) Act 1939 vom 20. Dezember 1939, den Pigs and Bacon (Amendment) Act 1956 vom 14. November 1956 und den Pigs and Bacon (Amendment) Act 1961 vom 6. Juni 1961.

Durch den Pigs and Bacon (Amendment) Act 1939 wurden die beiden durch den Act von 1935 geschaffenen Stellen, der Bacon Marketing Board und der Pigs Marketing Board, aufgelöst; ihre Aufgaben wurden einer einzigen zentralen Stelle, der Pigs and Bacon Commission, übertragen.

Die Rechtsvorschriften sahen ein Erlaubnissystem für die Baconherstellung vor; sie war den Unternehmen vorbehalten, die im Besitz einer vom Landwirtschaftsminister erteilten Erlaubnis waren.

Die Pigs and Bacon Commission kontrollierte die Baconherstellung direkt durch die Festsetzung von Produktionsperioden und die Zuteilung von Produktionsquoten an die Hersteller; auch konnte sie den Herstellern die Baconmengen zuteilen, die diese auf dem Binnenmarkt verkaufen oder ausführen durften. Sie war berechtigt, die Preise sowohl für die Schweine wie für den Bacon festzusetzen und den Verkauf zu anderen als den amtlichen Preisen zu untersagen.

Durch den Pigs and Bacon (Abemdment) Act 1961 wurde die Pigs and Bacon Commission ermächtigt, selbst Bacon auszuführen und von den Herstellern von Rechts wegen zu verlangen, ihr Bacon zu verkaufen; mit Zustimmung des Landwirtschaftsministers konnte sie die Ausfuhr von Bacon, die nicht über sie selbst vorgenommen wurde, verbieten.

Nach dem Pigs and Bacon (Amendment) Act 1939 hatte jeder Hersteller, der im Besitz einer ministeriellen Erlaubnis zur Baconherstellung war, auf die zur Herstellung von Bacon verwendeten geschlachteten Schweine eine Abgabe an die Pigs and Bacon Commission zu entrichten. Das Aufkommen aus dieser Abgabe war hauptsächlich dazu bestimmt, in einem System garantierter Ausfuhrpreise den Unterschied zwischen dem Marktpreis und dem garantierten Preis auszugleichen, einen Plan für die Rationalisierung der Produktion zu finanzieren und die Verwaltungskosten der Pigs and Bacon Commission zu decken.

Diese führte 1970 für bestimmte, als Specials bezeichnete Baconhandelsklassen ein Ausfuhrbonussystem ein.

Nach dem Beitritt Irlands zur EWG wurden die verschiedenen gesetzlichen Regelungen über Schweinefleisch und Bacon nicht aufgehoben; vielmehr wurden die Bestimmungen, die man als unvereinbar mit den sich aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen ansah, ab 1. Februar 1973 nicht mehr angewandt. Dies betraf insbesondere das System der garantierten Ausfuhrpreise.

Am 11. Januar 1973 wurde bei einem Treffen zwischen Vertretern der Pigs and Bacon Commission, des Landwirtschaftsministeriums und der Irish Bacon Curers Society Ltd. (Verband der irischen Baconhersteller) eine Vereinbarung darüber getroffen, daß die Baconhersteller vom 1. Februar an auf freiwilliger Basis fortfahren würden, sich der Pigs and Bacon Commission als zentraler Vermarktungsstelle für die Ausfuhr von Bacon zu bedienen. Die Hersteller erklärten sich freiwillig bereit, ihren Bacon und ihr Schweinefleisch für die Ausfuhr an die Pigs and Bacon Commission zu verkaufen und ihr zu gestatten, diese gesamten Erzeugnisse im Ausland zu vermarkten. Es wurde ebenfalls vereinbart, das System der Produktionsabgaben und des Ausfuhrbonus beizubehalten; auch sollte die Pigs and Bacon Commission ihre gesetzliche Befugnis zur Erhebung der Abgabe weiter ausüben. Alle Hersteller haben also unabhängig davon, ob sie ihre Ausfuhren über die Pigs and Bacon Commission abwickeln, weiterhin freiwillig die Abgabe entrichtet; den Herstellern, die an die Pigs and Bacon Commission für die Ausfuhr verkauften, wurde weiterhin ein Teil der Abgabe im Wege des Ausfuhrbonus vergütet.

Am 14. April 1975 ließ die Firma McCarren and Company Ltd., ein im Schweinefleischhandel und in der Baconherstellung tätiges Unternehmen, die Pigs and Bacon Commission wissen, sie ziehe sich aus dem Vermarktungssystem zurück; am 15. April teilte sie ihr mit, sie werde ihre finanziellen Verbindlichkeiten bis zum 30. April 1975 begleichen.

Die Pigs and Bacon Commission hat vor dem irischen High Court gegen die Firma McCarren and Company Ltd. Klage auf Zahlung von £28.594 als Produktionsabgabe für die Zeit vom 1. Januar bis 31. September 1975 erhoben.

Die Firma McCarren and Company Ltd. hat Widerklage erhoben, mit der sie die Erstattung eines Betrags von £52.787,10 begehrt, der der von ihr in der Zeit vom 1. Februar 1973 bis zum 31. Dezember 1974 gezahlten Abgabe entspricht. Ihrer Ansicht nach ist die Abgabe Teil eines Interventionssystems für die Schweinefleischindustrie, das mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

In seinem Urteil vom 30. Juni 1978 hat der irische High Court befunden, in Anbetracht des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien werfe der Rechtsstreit folgende Fragen auf:

1. a)Sind die Artikel 92 und 93 dahin auszulegen, daß sie die Verpflichtung auferlegen, die Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 von der Vereinbarung über das Vermarktungssystem, das vom 1. Februar 1973 an gelten sollte, und/oder von den seit Februar 1973 erfolgten Änderungen dieses Systems zu unterrichten?b)Wenn ja: Hat das Unterlassen dieser Unterrichtung der Kommission zur Folge, daß das System während der gesamten Zeit seit 1973 oder während eines Teils dieser Zeit ungültig war?Bei Bejahung der Fragen zu a) und b): Bestand eine Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe für die Zeit der Ungültigkeit?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1 a): Ist Artikel 92 dahin auszulegen, daß das nationale Gericht, das der Auffassung ist, eine staatliche Beihilfe könnte mit Artikel 92 unvereinbar sein, verpflichtet ist, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob das Vermarktungssystem mit Artikel 92 Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, und daß, falls der Gerichtshof diese Frage bejaht, das nationale Gericht das bei ihm anhängige Verfahren so lange auszusetzen hat, bis die Kommission gemäß Artikel 93 eine Entscheidung über das System gefällt hat?

3. Bei Verneinung der Fragen zu 1 und 2:

a) Sind die Artikel 92 und 93 dahin auszulegen, daß dann, wenn ein Staat Beihilfen gewährt, auf die diese Artikel Anwendung finden, die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission und nicht von den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten zu beurteilen ist?

b) Bei Verneinung der Frage zu a):

Sind die betreffenden Artikel dahin auszulegen, daß staatliche Beihilfen im Sinne dieser Artikel gültig sind, bis die Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entschieden hat, ungeachtet der Tatsache, daß bestimmte Aspekte der Beihilfe möglicherweise zu anderen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen als den in den Artikeln 92 und 93 enthaltenen in Widerspruch stehen?

c) Bei Verneinung der Fragen zu a) und b):

Sind diese Artikel dahin auszulegen, daß selbst dann, wenn ein Teil der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, gleichwohl eine Abgabe zu zahlen ist, die zur Finanzierung der Beihilfe erhoben wird?

4. Ist Artikel 16 dahin auszulegen, daß es einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt und die zur Finanzierung des genannten Vermarktungssystems zu zahlende Abgabe nicht eingezogen werden kann, wenn die Anwendung dieses Systems zu einer Einschränkung oder Behinderung von Ausfuhren führt, die Firmen unabhängig von der zentralen Vermarktungsstelle durchführen?

5. Ist Artikel 34 dahin auszulegen, daß es einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt und die als Teil des erwähnten Vermarktungssystems zu zahlende Abgabe nicht eingezogen werden kann, wenn die Anwendung dieses Systems Ausfuhren einschränkt oder behindert, die Firmen unabhängig von der zentralen Vermarktungsstelle durchführen?

6. Sind die Artikel 37 des Vertrages und 44 der Beitrittsakte dahin auszulegen, daß die Anwendung des erwähnten neuen Vermarktungssystems den durch diese Artikel (a) bis zum 31. Dezember 1977 und (b) für die Zeit danach geschaffenen Verpflichtungen gerecht geworden ist? Verneinendenfalls: Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der als Teil dieses Systems gezahlten Abgabe (a) für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis zum 31. Dezember 1977 oder (b) für die Zeit danach?

7. Sind Artikel 40 und die Verordnung Nr. 2759/75 dahin auszulegen, daß das erwähnte Vermarktungssystem mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unvereinbar und folglich unwirksam ist? Bejahendenfalls: Kann die als Teil dieses Systems zu zahlende Abgabe nicht eingezogen werden?

8. Ist Artikel 85 dahin auszulegen, daß die genannte Vereinbarung, aufgrund deren das Vermarktungssystem seit dem 1. Februar 1973 angewandt worden ist, deshalb gegen diesen Artikel verstößt, weil sie Ausfuhren, die Firmen unabhängig von der zentralen Vermarktungsstelle durchführen, behindert oder einschränkt oder aber weil danach bestimmte Ausfuhren subventioniert werden? Bejahendenfalls: Kann die als Teil dieses Systems zu zahlende Abgabe nicht eingezogen werden?

9. a)Ist Artikel 86 dahin auszulegen, daß die erwähnte zentrale Vermarktungsstelle eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes einnimmt?b)Bejahendenfalls: Ist der Artikel dahin auszulegen, daß eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung durch die Vermarktungsstelle mit der Folge der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darin liegt, daß Ausfuhren, die Firmen unabhängig von der Vermarktungsstelle durchführen, behindert oder eingeschränkt werden und/oder daß ein Ausfuhrbonus nur denjenigen Firmen gewährt wird, die über die zentrale Vermarktungsstelle ausführen?c)Bei Bejahung der Fragen zu a) und b): Kann die Abgabe, die als Teil dieses Systems gezahlt wird, nicht eingezogen werden?

10. Falls nach dem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung zur Zahlung der genannten Abgabe besteht, hat dann ein nationales Gericht, wenn es über einen Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe befindet, die Grundsätze seines nationalen Rechts oder die des Gemeinschaftsrechts anzuwenden? Falls das Gemeinschaftsrecht anwendbar ist, ist dann nach den diesem innewohnenden Grundsätzen ein Anspruch auf Rückerstattung tatsächlich geleisteter Zahlungen — gegebenenfalls unter Abzug des Bonus, den die Beklagte erhalten hat — begründet?

Der High Court hat daher gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag beschlossen, das Verfahren auszusetzen; mit Beschluß vom 31. Juli 1978 hat er dem Gerichtshof die im Urteil vom 30. Juni 1978 enthaltenen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Das Urteil und der Beschluß des High Court sind am 21. August 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die, Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 13. November 1978 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Richard Wainwright und Götz zur Hausen, am 15. November die Firma McCarren and Company Ltd., vertreten durch Barrister John D. Cooke, am 24. November die Pigs and Bacon Commission, vertreten durch Barrister Laurence B. McMahon, und am 28. November die irische Regierung, vertreten durch den Chief State Solicitor Louis J. Dockery, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisauf nahme zu eröffnen. Er hat die Parteien des Ausgangsverfahrens, die irische Regierung und die Kommission jedoch ersucht, vor der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Fragen zu beantworten. Dies ist nach Verlängerung der gesetzten Fristen geschehen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Nach Ansicht der Pigs and Bacon Commission, Klägerin im Ausgangsverfahren, ist die streitige Abgabe keineswegs mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

a) Seit Februar 1973 sei die Pigs and Bacon Commission kein nationales oder staatliches Monopol mehr; sie habe ihre Tätigkeit als zentrale Vermarktungsstelle und als staatliche Beihilfestelle für die Baconindustrie mit der gesetzlichen Befugnis fortgesetzt, auf die zur Baconherstellung in Irland verwendeten Schweine eine Abgabe zu erheben, um diese staatliche Beihilfe zu finanzieren. Im Ausgangsverfahren gehe es allein oder doch zumindest im wesentlichen darum, ob eine derartige Abgabe im Hinblick auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags rechtmäßig erhoben werden könne. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 2/73 (Geddo, Slg. 1973, 865) ergebe sich jedoch eindeutig, daß der Vertrag eine innerstaatliche Abgabe nicht verbiete, die allein auf inländische Erzeugnisse erhoben werde und dazu bestimmt sei, einen Hilfsfonds für die heimische Erzeugung zu speisen.

Die übrigen in dem Vorlagebeschluß aufgeworfenen Fragen seien daher nicht erheblich, und ihre Beantwortung erübrige sich.

b) Jedenfalls stellten die Pigs und Bacon Commission und ihre durch die streitige Abgabe finanzierte Tätigkeit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag dar, die vor dem Beitritt Irlands zur Gemeinschaft bestanden habe.

Diese staatliche Beihilfe sei mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht und zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder-Wirtschaftsgebiete bestimmt sei, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

Da die Beihilfe vor dem Beitritt Irlands zum Gemeinsamen Markt bestanden habe, könne ihre Rechtmäßigkeit nicht von einem Unternehmen in Frage gestellt werden, denn Artikel 92 sei nicht unmittelbar anwendbar. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611) ergebe sich, daß bezüglich der in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilfen die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 mit der Folge, daß aus ihnen vor den nationalen Gerichten Rechte hergeleitet werden können, in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten erst [gelten], wenn sie durch die in Artikel 94 vorgesehenen Rechtshandlungen allgemeiner Tragweite oder durch Einzelfallentscheidungen, wie sie Artikel 93 Absatz 2 im Auge hat, konkretisiert worden sind.

Es könne keine Rede davon sein, daß seit dem 1. Februar 1973 eine neue Beihilfe eingeführt worden sei; die wenigen Änderungen bezüglich der Handhabung der Beihilferegelung und die Änderungen des Abgabensatzes stellten keine Umge staltung der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 dar.

c) Die streitige Beihilfe erfasse nur die geschlachteten Schweine, die für die Baconherstellung verwendet würden; es handele sich nicht um eine Abgabe auf geschlachtete Schweine oder auf Schweinefleisch im allgemeinen.

Es gebe jedoch keine besondere gemeinschaftsrechtliche Regelung über Interventionsmaßnahmen für Bacon. Aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABI. L 282, S. 1) ergebe sich eindeutig, daß sich die gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen nicht auf Fleisch … von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, d. h. auf Bacon, bezögen.

d) Das von der Pigs and Bacon Commission verwaltete staatliche Beihilfesystem beinhalte keinerlei Diskriminierung des im Ausgangsverfahren beklagten Unternehmens.

Die zentrale Vermarktungsstelle und die übrigen von der Pigs and Bacon Commission erbrachten Dienstleistungen stünden allen Erzeugern und Baconherstellern zur freien Verfügung; die gesetzliche Abgabe auf geschlachtete Schweine zur Baconherstellung komme allgemein der Baconindustrie zugute und diene der Finanzierung der von der Pigs and Bacon Commission verwalteten staatlichen Beihilfe. Die Firma McCarren and Company Ltd. befinde sich in derselben Lage wie jeder Bürger, der eine Abgabe oder eine Steuer für eine vom Staat erbrachte Dienstleistung zu entrichten habe, ob er diese Dienstleistung nun akzeptiere oder nicht.

Ihr komme die Tätigkeit der Pigs and Bacon Commission zugute, die als zentrale Vermarktungsstelle dazu beitrage, Schwankungen auf dem Binnenmarkt und auf den Exportmärkten zu unterbinden und ein Vermarktungssystem zu schaffen, das geeignet sei, den Erzeugern und Baconherstellern angemessene Einkünfte zu verschaffen.

e) Im Ausgangsverfahren gehe es im wesentlichen, wenn nicht gar ausschließlich, um die Frage der Gültigkeit der gesetzlichen Abgabe zur Finanzierung der von der Pigs and Bacon Commission verwalteten staatlichen Beihilfe.

Insoweit sei Artikel 16 EWG-Vertrag nicht einschlägig. Die streitige Abgabe und das mit ihr finanzierte Beihilfesystem könnten auch nicht als eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 34 angesehen werden.

Die Pigs and Bacon Commission sei kein staatliches Monopol im Sinne von Artikel 37, denn Irland habe das auf dem Baconmarkt vor dem Beitritt zur EWG bestehende staatliche Monopol beseitigt, und seit Februar 1973 gebe es hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Bacon geliefert und vermarktet werde, keine Diskriminierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten mehr. Jedenfalls sei Irland gemäß Artikel 44 der Beitrittsakte nicht verpflichtet gewesen, die Umformung der staatlichen Handelsmonopole vor dem 31. Dezember 1977 durchzuführen.

Im Hinblick auf Artikel 40 des Vertrages und auf die Verordnung Nr. 2759/75 sei daran zu erinnern, daß diese Verordnung keinerlei Interventionsmaßnahme für die Baconindustrie vorsehe und staatliche Beihilfen sowie gesetzliche Abgaben der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Art keineswegs verbiete.

Die Prüfung eines staatlichen Beihilfesystems sei Sache der Kommission und nicht die eines einzelnen. Der bloße Umstand, daß die Gemeinschaft in einem bestimmten Sektor eine Regelung getroffen habe, schließe den Erlaß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von dieser nicht abweichen oder sie untergraben könnten, nicht aus.

Die Artikel 85 und 86 des Vertrages seien ohne Belang im Zusammenhang mit einer Abgabe, die zur Finanzierung eines staatlichen Beihilfesysems bestimmt sei.

Bei der von der Pigs and Bacon Commission bis zum Februar 1973 verwalteten staatlichen Beihilferegelung habe es sich um alte Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 des Vertrages gehandelt. Es sei keine wirkliche Umgestaltung dieses Beihilfesystems erfolgt; es stelle keine Neueinführung und Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 dar.

f) Das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli, Slg. 1977, 557) enthalte eine eindeutige Antwort auf die einzige durch das Ausgangsverfahren aufgeworfene erhebliche Frage, nämlich die, ob die Pigs and Bacon Commission die Zahlung der gesetzlichen Abgabe verlangen könne oder nicht; diesem Urteil sei unter anderem zu entnehmen, daß die Unvereinbarkeit einer zur Erreichung des Beihilfezwecks oder zu ihrem Funktionieren nicht erforderlichen Bestimmung mit einer anderen Vertragsabstimmung als den Artikeln 92 und 93 weder die Fehlerhaftigkeit der Beihilfe insgesamt noch die daraus hergeleitete Rechtswidrigkeit des Finanzierungssystems für diese Beihilfe bewirkt.

g) Auf die vom irischen High Court vorgelegten Fragen sei wie folgt zu antworten:

Frage 1 a) und b): nein. Frage 1 c): ja. Frage 2: nein. Frage 3 a): ja, mit Ausnahme des Falles, daß das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages betreffend die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen nicht eingehalten worden ist. Frage 3 b): ja. Frage 3 c): ja. Frage 4: nein. Frage 5: nein. Frage 6: Die Abgabe kann für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis 31. Dezember 1977 und, wenngleich sich das Problem in diesem Verfahren nicht unmittelbar stellt, für die Zeit danach eingezogen werden. Frage 7: Die in Frage stehende gemeinsame Marktorganisation ist weder mit Artikel 40 des Vertrages noch mit der Verordnung Nr. 2759/75 unvereinbar. Die Abgabe kann in jedem Fall eingezogen werden. Frage 8: Die genannte Vereinbarung verstößt nicht gegen Artikel 85. Die Abgabe kann in jedem Fall eingezogen werden. Frage 9 a): Artikel 86 ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang. Frage 9 b): Die Frage stellt sich nicht. Frage 9 c): Die Abgabe fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 86 und kann eingezogen werden. Frage 10: Diese Frage betrifft das irische Recht. Eine Erstattung der gezahlten Beträge kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Sollten die Beträge zurückerstattet werden, so sollte der an die Beklagte im Ausgangsverfahren gezahlte Bonus abgezogen werden.

Nach Ansicht der Firma McCarren and Company Ltd., Beklagte im Ausgangsverfahren, wird der Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des EWG-Vertrags durch eine Reihe von im Verfahren vor dem High Court festgestellten Tatsachen eindeutig bewiesen.

a) Es sei fraglich, ob die Tätigkeit der Pigs and Bacon Commission wirklich als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages angesehen werden könne. Sie sei wesentlich durch das Vermarktungssystem für die Ausfuhr und durch die als Anreiz eingeführte Bonusregelung gekennzeichnet. Ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den freien Warenverkehr seien keineswegs nur nebensächlich und zufällig im Verhältnis zum Hauptzweck der Beihilfe, sondern stellten einen Selbstzweck dar.

Die Pigs and Bacon Commission erhebe nicht mehr den Anspruch, als öffentliche Stelle in Verfolgung öffentlicher Interessen zu handeln; ihrer Tätigkeit wohne der Aspekt einer staatlichen Beihilfe nur noch insoweit inne, als sie aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse über ein Mittel zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen gegenüber der Gesamtheit der Hersteller verfüge. Diese Befugnisse seien lediglich ein Mittel und machten nicht den Gegenstand der Tätigkeit selbst aus; Zweck des Systems seien die rein geschäftlichen Interessen der Hersteller. Daher sei es nicht angebracht, die durch das Ausgangsverfahren aufgeworfenen Fragen allein anhand der Artikel 92 und 93 des Vertrages zu prüfen.

b) Soweit in der Tätigkeit der Pigs and Bacon Commission eine staatliche Beihilfe zu sehen sei, stelle diese eine neue Beihilfe oder zumindest eine zwar bestehende, aber nach dem 1. Februar 1973 vollständig und grundlegend umgestaltete Beihilfe dar.

Die Pigs and Bacon Commission selbst habe ausdrücklich geltend gemacht, daß sie das frühere staatliche Monopol seit dem 1. Februar 1973umgeformt habe, um eine von Grund auf neue freiwillige Organisation zu schaffen. Somit habe auch zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung bestanden, die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 von der Einführung dieses neuen Systems zu unterrichten.

Unabhängig davon, ob das System als völlig neu oder als eine grundlegende, Umgestaltung des früheren Systems angesehen werde, sei der irische Staat nach Artikel 92 des Vertrages, Artikel 21 der Verordnung Nr. 2759/75 und Artikel 60 Absatz 1 der Beitrittsakte zur Unterrichtung verpflichtet gewesen. Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission und das uneingeschränkte Verbot seien an demselben Tag entstanden, an dem die Beihilfe eingeführt worden sei. Die Einführung des Systems zum 1. Februar 1973 ohne Unterrichtung der Kommission sei ein Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 gewesen. Darüber hinaus stellten die seit 1973 erfolgten Änderungen des freiwilligen Systems grundlegende und substantielle Umgestaltungen der wesentlichen Merkmale des Systems dar, die selbst als neue Beihilfen angesehen worden wären, wenn eine Regierung sie als selbständige Maßnahmen eingeführt hätte.

c) Zur ersten Frage: Frage 1 Buchstabe a sei zu bejahen, denn jede einzelstaatliche Marktordnung für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, die auf Vergünstigungen beruhe, in denen eine staatliche Beihilfe liege, und die am 1. Februar 1973 oder danach in Kraft getreten sei, unterliege den Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 3; die Kommission sei davon zu unterrichten, und die Marktordnung dürfe nicht durchgeführt werden. Ferner unterliege jede inhaltliche Umgestaltung der Beihilferegelung, die auf eine Erhöhung des Betrags oder auf eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs oder Zwecks ziele, ebenfalls den in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren und dem dort ausgesprochenen Verbot.

Die Frage 1 Buchstabe b sei gleichfalls zu bejahen; Artikel 93 Absatz 3 spreche ein absolutes Verbot aus, wenn die Kommission von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung der Beihilfe nicht unterrichtet worden sei.

Auch in ihrem dritten Teil sei die erste Frage zu bejahen, und zwar dahingehend, daß das absolute Verbot des Artikels 93 alle Bestandteile einer Beihilfe erfasse, einschließlich des obligatorischen Finanzierungssystems, das aufgrund des innerstaatlichen Rechts als Teil dieser Beihilfe eingerichtet worden sei, wenn die Beihilfe wegen der fehlenden Unterrichtung von Anbeginn rechtswidrig sei.

d) Eine Antwort auf die zweite Frage erübrige sich. Jedenfalls müsse sich das innerstaatliche Gericht im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere der Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike, Slg. 1977, 595) und vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 629) der Anwendung eines möglicherweise Artikel 92 zuwiderlaufenden Gesetzes so lange enthalten, wie es nicht von dessen Vereinbarkeit überzeugt sei.

e) Die Antwort auf die Frage 3 Buchstabe a) ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes: Es sei Sache der Kommission, vorbehaltlich einer eventuellen Klage vor dem Gerichtshof über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu befinden. Die Teile b und c dieser Frage seien gegenstandslos.

f) Die Frage 4 betreffend Artikel 16 EWG-Vertrag sei anhand des vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74 (Cadsky, Slg. 1975, 281) aufgestellten Kriteriums zu prüfen. Die Abgabe und die Bonusregelung wirkten sich zusammen dahin aus, daß die irischen Schweinefleischausfuhren durch Unternehmen, die unabhängig von der Pigs and Bacon Commission arbeiten wollten, verhindert oder beschränkt würden. Selbst wenn die Abgabe getrennt von der Bonusregelung zu beurteilen wäre, führe eine entsprechende Anwendung des Urteils des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74 (Van der Hulst, Slg. 1975, 79) zu der Feststellung, daß sie gleichwohl eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll darstelle.

Eine obligatorische inländische Abgabe auf ein Erzeugnis sei eine vom Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll, wenn sie bestimmte Ausfuhren zur Folge habe, die unabhängig von einem organisierten Vermarktungssystem durchgeführt würden.

g) Zur fünften Frage sei festzustellen, daß das streitige System unter das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen falle, wie diese in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837), vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613) und vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 2/73 (Geddo, Slg. 1973, 865) definiert worden seien.

h) In Beantwortung der Frage 6 sei festzustellen, daß die Pigs and Bacon Commission ein staatliches Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 EWG-Vertrag sei: Sie sei durch Gesetz geschaffen worden; sie werde als eine Stelle tätig, die mit der Überwachung aller Aspekte des irischen Schweinefleischhandels betraut sei; ihr obligatorischer Charakter sei ein nicht hinwegzudenkender Bestandteil des Systems. Der Umstand, daß die Hersteller auch unabhängig ausführen könnten, sei ohne Bedeutung, denn die in diskriminierender Weise erfolgende Rückerstattung eines Teils der Abgabe im Wege der Bonusregelung komme der Tätigkeit eines Monopols gleich.

Unter diesen Umständen sei die Einführung des Vermarktungssystems durch die Pigs and Bacon Commission keine hinreichende Umformung eines staatlichen Monopols im Sinne der Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 1 gewesen. Durch Einführung eines neuen, nicht den Erfordernissen des Artikels 37 Absatz 1 entsprechenden Systems habe die Pigs and Bacon Commission eine neue Maßnahme eingeführt, die eine Verletzung von Artikel 37 Absatz 2 auch während der Übergangszeit dargestellt habe. Die Pigs and Bacon Commission könne die Zahlung der Abgabe für die Zeit nach dem 1. Februar 1973, dem Tag der Verletzung von Artikel 37 Absatz 2, nicht verlangen.

i) Zur Frage 7 und zur gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch, wie sie in der Verordnung Nr. 2759/75 geschaffen worden sei, sei festzuhalten, daß das von der Pigs and Bacon Commission eingerichtete System eine Reglementierung der Höhe der irischen Inlandspreise durch die Kontrolle des Ausfuhrvolumens, eine Kanalisierung der Ausfuhren durch eine einzige Stelle, die Möglichkeit zur Kontrolle des Binnenmarktes und der Auslandsmärkte sowie einen Anreiz für den Handel beinhalte, also ein Bündel inländischer Maßnahmen und Regelungen, mit deren Hilfe eine Regulierung des irischen Schweinefleischmarktes erreicht werde. Sie dienten dazu, den irischen Markt abzuschotten und ihn als einen abgeschlossenen nationalen Bereich zu bewirtschaften; mit dieser Regelung werde die Einführung eines einheitlichen Marktes bewußt gestört.

Eine derartige innerstaatliche Organisation sei mit der gemeinsamen Marktorganisation auf Gemeinschaftsebene unvereinbar, denn sie stelle eine Mißachtung des Verbots von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen sowie eine Verletzung der Artikel 92 und 93 des Vertrages dar und laufe somit den Artikeln 19 und 21 der Verordnung Nr. 2759/75 direkt zuwider.

Durch die Unterstützung der Ausfuhren in Drittländer biete die Pigs and Bacon Commission einen künstlichen Anreiz für den Handel eines einzelnen Mitgliedstaats und mißachte die Zielsetzung und die Folgen der gemeinsamen Marktorganisation.

Die in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziele könnten in der gesamten Gemeinschaft auf der Grundlage der Gleichheit nicht erreicht werden, wenn einzelne Mitgliedstaaten weiterhin die Wirkungen der gemeinsamen Marktorganisation durch die Beibehaltung innerstaatlicher Organisationen verfälschten oder entstellten.

Die auf einer obligatorischen Abgabe und einem Bonussystem beruhende innerstaatliche Regelung verfälsche und behindere sowohl den innergemeinschaftlichen Handel als auch die Ausfuhren in Drittländer.

Der Pigs and Bacon Commission sei eine dreifache Diskriminierung vorzuwerfen; diese erfasse die irischen Exporteure, die ihre Geschäfte über sie tätigten und die daher die Abgabe zahlten, jedoch sowohl den Bonus als auch die gemeinschaftliche Ausfuhrerstattung erhielten, die irischen Exporteure, die unabhängig von der Pigs and Bacon Commission arbeiteten, jedoch die Abgabe zahlten und nur die gemeinschaftliche Ausfuhrerstattung zurückerhielten, sowie die Exporteure anderer Mitgliedstaaten, die dem Gemeinschaftssystem angehörten und nur auf die gemeinschaftliche Ausfuhrerstattung Anspruch hätten.

Die tiefgreifende Unvereinbarkeit zwischen dem bloßen Bestehen einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art mit der gemeinsamen Marktorganisation werde bestätigt durch die Urteile des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in den Rechtssachen 31/74 (Galli, Slg. 1975, 47) und 51/74 (Van der Hulst, Slg. 1975, 79), vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 190/73 (Van Haaster, Slg. 1974, 1123) und vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1976, 515).

j) Die Frage 8 sei in ihren beiden Teilen zu bejahen.

Seit dem 1. Februar 1973 sei die Pigs and Bacon Commission auf der Grundlage und infolge der zwischen den irischen Unternehmen der Baconherstellung abgeschlossenen Vereinbarung tätig geworden. Das System beinhalte somit nicht lediglich ein abgestimmtes Verhalten, sondern eine ausdrückliche, noch geltende Vereinbarung, die sich dahin auswirke, daß 27 der 28 irischen Hersteller in der Lage seien, die Ausfuhren der Beklagten im Ausgangsverfahren aus Irland zu beeinträchtigen und zu beschränken.

Der Hauptwesenszug der Pigs and Bacon Commission sei gegenwärtig der eines gemeinsamen Verkaufsbüros oder einer Handelsvereinigung der Hersteller; ihre Haupttätigkeit und ihre wesentlichen Wirkungen gehörten ihrer Natur nach zum Bereich des Handelns und des Wettbewerbs, während die öffentlichrechtlichen Merkmale in gewissem Sinne nebensächlich und zweitrangig seien. Der bloße Umstand, daß eine Handelsorganisation gesetzlich als öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgestaltet sei, könne die Handelstätigkeit dieser Organisation nicht von den Artikeln 85 und 86 freistellen.

Das von der Pigs and Bacon Commission praktizierte System, das in einer mit den Herstellern geschlossenen Exklusivvereinbarung bestehe und sich auf eine nach dem innerstaatlichen Recht obligatorische Abgabe stütze, beeinträchtige die Ausfuhren und behindere den Wettbewerb.

k) Zur Frage 9: Die Pigs and Bacon Commission nehme eine beherrschende Stellung ein, da ihr ein unabhängiges Verhalten möglich sei. Eine beherrschende Stellung müsse nicht notwendig das Ergebnis wirtschaftlicher Gegebenheiten sein.

Diese beherrschende Stellung werde in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausgeübt, der hinsichtlich Bacon nur aus zwei Mitgliedstaaten bestehe, und zwar dem Vereinigten Königreich und Irland, den einzigen Staaten, in denen Bacon in bedeutendem Umfang gekauft werde.

Die Pigs and Bacon Commission nutze ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich aus, indem sie sich ihrer Befugnisse und ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit bediene, um alle Hersteller dazu zu zwingen, Ausfuhren nur durch ihre Vermittlung zu tätigen. Der Bonus, der nur den Herstellern gezahlt werde, die sich hierzu verpflichtet hätten, sei in Wahrheit eine Art Treueprämie.

Die Abgabe sei ein integrierender Bestandteil des Verfahrens, das die Pigs and Bacon Commission zur Erreichung von Zielen anwende, die selbst gegen den Vertrag verstießen; daher müsse festgestellt werden, daß zu ihrer Zahlung keine Verpflichtung bestehe. Das Gemeinschaftsrecht verpflichte das innerstaatliche Gericht, für die volle Wirksamkeit der unmittelbar anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, die den einzelnen verliehenen Rechte zu schützen und die Anwendung jeder gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmung des geltenden innerstaatlichen Rechts zu verweigern.

Wolle eine staatliche Stelle oder eine Person, der abgeleitete Befugnisse übertragen seien, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts anwenden, um die Beibehaltung oder Einführung einer Regelung oder einer Praxis zu erreichen, welche einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufe, so müsse das nationale Gericht die Anwendung der innerstaatlichen Bestimmung ablehnen, solange die Verletzung andauere und soweit diese durch jene Bestimmung ermöglicht werde.

l) Die Beantwortung der Frage 10 ergebe sich aus dem Grundsatz, wonach das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden sei und dort dieselben Wirkungen und Folgen entfalten müsse. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Geldbeträgen, deren Zahlung auf der Grundlage von Ermächtigungen erfolgt sei, die im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht für rechtswidrig erklärt worden seien, könne nicht den einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wenn es nicht zu Diskriminierungen kommen solle.

Auf die Rückforderung von Abgaben, die eine innerstaatliche öffentliche Stelle unter Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts erhoben habe, seien die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anwendbar; der Grundsatz der einheitlichen Anwendung und Wirkung dieses Rechts verlange, daß diese Abgaben den betroffenen Einzelpersonen und Unternehmen zurückerstattet würden, wobei Abzüge nur insoweit vorgenommen werden dürften, als sie nach dem innerstaatlichen Recht für Leistungen zulässig seien, die die einzelnen oder die Unternehmen gegebenenfalls von der betreffenden Stelle erhalten hätten.

Nach Ansicht der irischen Regierung steht der EWG-Vertrag der Erhebung einer gesetzlichen Abgabe nicht entgegen, deren Aufkommen zur Finanzierung der Tätigkeit einer zentralen Vermarktungsstelle und zur Zahlung von Beihilfen in Form eines Ausfuhrbonus bestimmt sei.

a) Die streitige Abgabe steile eine inländische Belastung steuerähnlicher Art dar, und es gebe keinen Grund, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf den Vertrag in Frage zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bewirke die Unvereinbarkeit einer Beihilfebestimmung mit einer anderen Vertragsbestimmung als den Artikeln 92 und 93 nicht die Rechtswidrigkeit des Finanzierungssystems für diese Beihilfe.

b) Zahlreiche von der Pigs and Bacon Commission ausgeübte Funktionen könnten als Beihilfen für die Schweinefleischindustrie in Irland angesehen werden; die Zahlung des Ausfuhrbonus stelle eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe dar, soweit sie durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Abgabe finanziert werde.

Artikel 92 des Vertrages enthalte ein Verbot von Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten; derartige Beihilfen würden als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Artikel 92 Absatz 3 führe jedoch zahlreiche Beihilfearten auf, die als vereinbar mit den sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen angesehen werden könnten. Zudem werde in zahlreichen Urteilen des Gerichtshofes anerkannt, daß das geeignete Verfahren zur Kontrolle der Gewährung von Beihilfen und gegebenenfalls zur Anfechtung ihrer Gültigkeit ihre in Artikel 93 vorgesehene systematische Überprüfung durch die Kommission mit einer Anrufung des Gerichtshofes durch die Kommission oder durch jeden betroffenen Staat als letztem Mittel sei, nicht jedoch die Klage eines durch das Bestehen der Beihilfe beeinträchtigten einzelnen.

c) Die Zahlung eines Ausfuhrbonus habe es in der Form einer Beihilfe für die Schweinefleischindustrie in Irland bereits vor dem Beitritt zur Gemeinschaft gegeben; dieses System sei seither im wesentlichen in derselben Form beibehalten worden.

Die Kommission sei hiervon unterrichtet. Sicherlich sei es denkbar, daß eine Nichtbeachtung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages durch die mangelnde Unterrichtung von der Beihilfe unter gewissen Umständen unabhängig vom Recht der Kommission, vom Verfahren nach Artikel 169 Gebrauch zu machen, Rechte der einzelnen begründe, die die staatlichen Gerichte zu schützen hätten. Eine Aufhebung der Beihilfe könne die vollständige oder teilweise Einstellung ihrer Gewährung bewirken, lasse jedoch die Rechtswirksamkeit der Abgabe, was die bereits erfolgten Zahlungen angehe, unberührt und beseitige diese für die Zukunft nicht. Jede Frage nach einer eventuellen Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 stehe notwendigerweise in engem Zusammenhang mit anderen Merkmalen der Beihilfe, deren Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit von der Kommission zu beurteilen sei; jede Frage nach der Auswirkung des in Artikel 93 Absatz 3 enthaltenen Verbots auf einen einzelnen Fall müsse zurückgestellt werden, bis die Kommission die Beihilfe in ihrer Gesamtheit prüfe.

d) Die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch schließe nicht alle staatlichen Maßnahmen aus, sondern nur solche, die in die nach der gemeinsamen Organisation vorgesehenen Regelungen eingriffen.

Bei der Festsetzung der Preise im Rahmen der Verordnung Nr. 2759/75 werde auf geschlachtete Schweine einer Standardqualität abgestellt, während der streitige Ausfuhrbonus nur für geschlachtete Schweine gezahlt werde, deren Qualität über der in der Verordnung zugrunde gelegten liege. Die Zahlung der Beihilfe könne somit auch dem Grundsatz nach nicht den Preis beeinflussen, der zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt worden sei.

Der Fortbestand der Pigs and Bacon Commission sei sehr wohl mit der gemeinsamen Marktorganisation vereinbar; die ihr übertragene gesetzliche Befugnis, den Fleischverarbeitern eine obligatorische Abgabe zur Finanzierung ihrer Tätigkeit aufzuerlegen, sei ebenfalls mit dem Vertrag und' der Verordnung Nr. 2759/75 zu vereinbaren. Die Gültigkeit der Beihilferegelung sei im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 93 des Vertrages zu prüfen.

e) Die streitige Beihilfe könne weder als Ausfuhrzoll oder Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 16 noch als mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 34 EWG-Vertrag angesehen werden.

Nehme man einmal an, daß die Pigs and Bacon Commission in der Zeit vor dem Beitritt ein staatliches Monopol im Sinne von Artikel 37 des Vertrages und Artikel 44 der Beitrittsakte gewesen sei, so sei festzustellen, daß sie diesen Charakter selbst abgelegt habe, indem sie auf alle Befugnisse verzichtet habe, die ihr auf dem Gebiet des Zwangsankaufs und der Preisfestsetzung gesetzlich eingeräumt gewesen seien; sie habe lediglich die Befugnis zur Erhebung einer Abgabe behalten, um die Kosten ihrer Tätigkeit als Vermarktungsorganisation zu decken, die sich der freiwilligen Mitarbeit und Unterstützung der irischen Schweinefleischindustrie erfreue. Unbestreitbar hätten das Wesen und die Funktionen der Pigs and Bacon Commission nach dem Ablauf der in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit eine weitreichende, den von Irland eingegangenen Verpflichtungen entsprechende Umformung erfahren. In der Beibehaltung des Systems der obligatorischen Abgaben und der Zahlung des Ausfuhrbonus liege in keiner Weise eine Diskriminierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten in den Versorgungs- und Absatzbedingungen.

Die Frage einer Wettbewerbsverzerrung durch die derzeitige Tätigkeit der Pigs and Bacon Commission stelle sich nicht im Hinblick auf die Artikel 85 und 86 des Vertrages, sondern im Bereich der Beihilfengewährung, also im Hinblick auf die Artikel 92 bis 94. Jedenfalls könne die Pigs and Bacon Commission nicht als ein Unternehmen angesehen werden, das auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben eine beherrschende Stellung einnehme; auch habe sie ihre Stellung nicht mißbräuchlich ausgenutzt, insbesondere liege keine mißbräuchliche Ausnutzung mit dem Ziel der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor.

Zum Antrag auf Rückerstattung der von der Pigs and Bacon Commission vereinnahmten Abgaben sei festzustellen, daß kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Privatunternehmen in einem Fall der von der Widerklage ins Auge gefaßten Art eine Rückzahlungsverpflichtung auferlege. Das innerstaatliche Gericht habe daher in jedem Fall das innerstaatliche Recht anzuwenden.

f) Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen seien wie folgt zu beantworten:

Die Beurteilung der Gültigkeit von Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, richtet sich eher nach den Bestimmungen der Artikel 92 und 94 des Vertrages als nach anderen Vertragsbestimmungen, deren Verletzung daneben geltend gemacht wird.

Artikel 92 Absatz 1 ist in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar anwendbar und kann daher vor innerstaatlichen Gerichten nicht geltend gemacht werden.

Handelt es sich bei der Frage, ob eine Beihilfe zum Teil unter Mißachtung des in Artikel 93 vorgesehenen Verfahrens gewährt worden ist und somit einem unmittelbar anwendbaren Verbot unterliegt, um ein vielschichtiges Problem, das einen engen Zusammenhang mit anderen Aspekten der Beihilfe aufweist, über deren Gültigkeit die Kommission zu befinden hat, so ist es angebracht, daß die Kommission alle Aspekte dieser Beihilfe berücksichtigt und daß die Frage einer eventuellen Mißachtung des Verfahrens nach Artikel 93 so lange zurückgestellt wird, bis die Kommission diese Beihilfe in ihrer Gesamtheit geprüft hat.

Das für die Beurteilung der Gültigkeit von Beihilfen im Hinblick auf Artikel 92 des Vertrages anzuwendende Verfahren schließt eine Prüfung der Sachlage durch die Kommission anhand der Bestimmungen des Artikels 93 und, soweit sie dies für erforderlich hält, die Befolgung der dort vorgesehenen Verfahren ein; gegebenenfalls nimmt der Rat die ihm in diesem Artikel eingeräumten Befugnisse wahr.

Geht es jedoch in einem bestimmten Fall in Wahrheit nicht um die Rechtsgültigkeit einer Beihilfe, sondern um die Gültigkeit von Abgaben steuerlicher Art, die zur Finanzierung dieser Beihilfe erhoben werden, so findet der vom Gerichtshof bereits in früheren Rechtssachen aufgestellte Grundsatz Anwendung, wonach die Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Abgabe nicht schon dadurch berührt wird, daß mit dem Aufkommen aus dieser Abgabe (unter anderem) irgendeine Beihilfe finanziert wird, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden könnte.

Für den Fall, daß bereits gezahlte Abgaben oder Beiträge wegen einer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag oder einer von diesem abgeleiteten Rechtsvorschrift nicht hätten erhoben werden dürfen, ist die Frage, ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht, nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen, da eine sich auf diese Sachlage beziehende Bestimmung des positiven Gemeinschaftsrechts fehlt.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt die Auffassung, wenn, wie im Schweinefleischsektor, eine gemeinsame Marktorganisation bestehe, müsse die Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme vor allem im Hinblick auf diese Organisation geprüft werden.

a) Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß die Mitgliedstaaten nach Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor durch die Gemeinschaft verpflichtet seien, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten.

Das Charakteristikum der durch die Erzeugerabgabe finanzierten irischen innerstaatlichen Marktordnung sei das Bonussystem, das einer Ausfuhrbeihilfe gleichkomme. Eine derartige Ausfuhrbeihilferegelung sei unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch.

Das Bonussystem begrenze und beschränke die Ausfuhren der Baconhersteller, die sich dafür entschieden, unabhängig von der Pigs and Bacon Commission zu verkaufen, indem sie sie nicht in den Genuß der Ausfuhrsubvention kommen lasse. Der Bonus verschaffe der Pigs and Bacon Commission einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der im Ausgangsverfahren beklagten Firma; diese werde durch die Nichtzahlung des Bonus bestraft, weil sie nicht an die Pigs and Bacon Commission verkaufe.

Das Bonussystem komme einer durch die gemeinsame Marktorganisation stillschweigend ausgeschlossenen Beihilfe gleich, denn der Ausfuhrbonus wirke als Anreiz für den Verkauf von Erzeugnissen bestimmter Handelsklassen auf dem Auslandsmarkt und enthalte dem Binnenmarkt dadurch unter Umständen die entsprechende Belieferung vor.

Die durch die Verordnung Nr. 2759/75 geschaffene Preisregelung sehe die Festsetzung eines Grundpreises für die Gemeinschaft sowie Interventionsmaßnahmen vor, wenn die Preise auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten unter ein bestimmtes Niveau sänken. Das irische Ausfuhrbonussystem berge zumindest die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Preise auf den repräsentativen Märkten anderer Mitgliedstaaten in sich.

Bacon sei ein Erzeugnis, das dem System der Währungsausgleichsbeträge unterliege. Der Ausfuhrbonus könne als eine Verringerung des auf die Ausfuhren aus Irland erhobenen Ausgleichsbetrags aufgefaßt werden; er stelle somit eine Abweichung vom System der Ausgleichsbeträge dar, die auf die von einer gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Erzeugnisse angewendet würden.

Der Ausfuhrbonus stehe im Widerspruch zu Titel II der Verordnung Nr. 2759/75 über die Regelung des Handels mit Drittländern. In Artikel 15 sei eine Erstattung bei der Ausfuhr vorgesehen; der Bonus aber komme einer zusätzlichen Erstattung für irische Ausfuhren in dritte Länder gleich.

b) Das in Artikel 16 EWG-Vertrag enthaltene Verbot von Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung ziele auf finanzielle Belastungen, die Waren wegen eines Grenzübertritts zu tragen hätten. Dies sei bei der streitigen Abgabe nicht der Fall. Das mit der Abgabe finanzierte Bonussystem sei eher anhand von Artikel 34 als nach Artikel 16 des Vertrages zu beurteilen.

c) Der diskriminierende Charakter des Ausfuhrbonus könne sich insofern in derselben Weise auswirken wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung, als der Bonus nur an Unternehmen gezahlt werde, die über die Pigs and Bacon Commission ausführten. Artikel 34 des Vertrages sei dahin auszulegen, daß er die Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften verbiete, durch die Erzeuger verpflichtet würden, ihre von einer gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Erzeugnisse ausschließlich durch Vermittlung einer staatlichen Marktordnungsstelle zu vermarkten. Im vorliegenden Fall hätten die Unternehmen zwar das Recht, unabhängig von der Pigs and Bacon Commission auszuführen, sie würden jedoch finanziell dafür bestraft.

d) Im Hinblick auf die Artikel 92 und 93 des Vertrages sei festzustellen, daß die vom Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nach Artikel 177 zu erteilende Antwort auf keinen Fall das Ergebnis der Untersuchungen der Kommission bezüglich der Unvereinbarkeit der irischen staatlichen Beihilfen mit Artikel 92 präjudizieren könne. Außerdem seien die innerstaatlichen Gerichte, obwohl ihnen Artikel 93 Absatz 3 für den Fall der Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe ohne angemessene offizielle Unterrichtung der Kommission eine Zuständigkeit einräume, nicht für bestehende Beihilfen zuständig, bezüglich deren das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 1 nur von der Kommission eingeleitet werden könne. Ferner berühre die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag nicht unbedingt auch das System zu ihrer Finanzierung.

e) Im Falle eines von einer gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Erzeugnisses sei eine nationale Marktordnungsregelung, die Beihilfen und andere Maßnahmen beinhalte, gemäß Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Beitrittsakte nicht nach Artikel 37 des Vertrages, sondern in einem rein agrarrechtlichen Rahmen zu beurteilen.

f) Das dem innerstaatlichen Gericht vorgelegte Rechtsproblem könne nicht anhand der Artikel 85 oder 86 gelöst werden; es betreffe im wesentlichen eine staatliche Regelung zur Finanzierung eines Ausfuhrbonus mit Hilfe einer auf gesetzlicher Grundlage erhobenen Abgabe.

g) Das irische Ausfuhrbonussystem sei mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch und mit Artikel 34 des Vertrages unvereinbar. Allerdings müsse zwischen der Erhebung einer inländischen Abgabe oder Steuer und dem Verwendungszweck für deren Aufkommen unterschieden werden; der Umstand, daß dieses Aufkommen teilweise zur Finanzierung eines innerstaatlichen, mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbaren Beihilfesystems bestimmt sei, mache die Abgabe als solche nicht rechtswidrig.

Es bleibe zu fragen, ob die Abgabe als solche auch unabhängig vom Verwendungszweck ihres Aufkommens mit Artikel 34 oder mit der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation unvereinbar sei. Was Artikel 34 angehe, sei jedoch festzustellen, daß die Abgabe für den gesamten in Irland hergestellten Bacon unabhängig von seiner Bestimmung gelte und daher nicht als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung angesehen werden könne; die Abgabe sei nur dann mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar, wenn sie durch eine Beeinflussung der Preise, die die Baconhersteller den Schweinefleischerzeugern zahlen könnten, eine Änderung der Preisbildung bewirke, wie sie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sei. Das innerstaatliche Gericht könne zur Feststellung der Unvereinbarkeit nur gelangen, wenn bewiesen werden könne, daß die für die irischen Baconhersteller geltende Abgabe die Preise beeinflusse, die sie für geschlachtete Schweine zahlen könnten, und dadurch eine Gefahr für den Grundpreis darstelle.

h) Es sei völlig unwahrscheinlich, daß das vorlegende Gericht die Abgabe als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und somit als nicht einziehbar beurteile, wenn die Antwort des Gerichtshofes dem Vorschlag der Kommission folge; die von der Beklagten im Ausgangsverfahren erhobene Widerklage sei somit ebenfalls abzuweisen.

Was Abgaben angehe, die unter Verletzung einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Gemeinschaftsrechts erhoben worden seien, so seien diese, soweit die Klage fristgemäß erhoben sei, von den staatlichen Behörden zurückzuerstatten, solle nicht die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts in Frage gestellt werden.

i) Die vom irischen High Court vorgelegten Fragen sollten wie folgt beantwortet werden:

Artikel 34 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er jede staatliche Maßnahme untersagt, welche die Erzeugnisse benachteiligt, die auf anderem Wege als durch Vermittlung einer bestimmten Stelle ausgeführt werden.

Die Verordnung Nr. 2759/75 ist dahin auszulegen, daß sie jede staatliche Unterstützung für die Ausfuhr von Erzeugnissen verbietet, die von dieser Verordnung erfaßt werden.

Die Verordnung Nr. 2759/75 ist nicht dahin auszulegen, daß sie jede staatliche Abgabe auf die Verarbeitung der von der Verordnung erfaßten Erzeugnisse verbietet, es sei denn, die Abgabe bewirkte eine Änderung der Preisbildung, wie diese in der Verordnung vorgesehen ist.

III — Mündliche Verhandlung

Die Pigs and Bacon Commission, vertreten durch Senior Counsel D. Barrington, die Firma McCarren and Company Ltd., vertreten durch Barrister John D. Cooke, die irische Regierung, vertreten durch Senior Counsel Roderick O'Hanlon, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Richard Wainwright und Senior Counsel Nial Fennelly, haben in der Sitzung vom 4. April 1979 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Mai 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der irische High Court hat mit Urteil vom 30. Juni 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August 1978, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung gestellt, die die Auslegung der Artikel 92 und 93 des Vertrages über staatliche Beihilfen, des Artikels 16 über die Abschaffung der Ausfuhrzölle, des Artikels 34 über die Abschaffung der mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen, des Artikels 37 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 44 der Beitrittsakte über staatliche Monopole, des Artikels 40 des Vertrages und der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282, S. 1) sowie der Artikel 85 und 86 des Vertrages betreffen. Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen der Pigs and Bacon Commission (PBC), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit bestimmten Aufgaben im Bereich der Regulierung des Schweinefleischmarktes, insbesondere der Vermarktung von Bacon, und einem Exporteur von Bacon, der Firma McCarren and Company Ltd., aufgeworfen worden; in diesem Rechtsstreit geht es um die Erhebung einer Abgabe durch die PBC, die zur Subventionierung der Vermarktung von hochwertigem Bacon außerhalb Irlands, vor allem im Vereinigten Königreich, bestimmt ist.

2 Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, schuf Irland schon 1935 für die Erzeugung und den Absatz von Schweinefleisch in Form von Bacon eine Marktorganisation, die seit 1939 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der PBC, verwaltet wurde; diese setzte sich aus Vertretern der Regierung und Vertretern der betroffenen Berufsgruppen zusammen und verfügte über weitreichende gesetzliche Befugnisse, den gesamten betreffenden Sektor als zentrale Vermarktungsstelle (central marketing agency) zu kontrollieren. Die PBC war kraft Gesetzes dazu ermächtigt, zur Finanzierung ihrer Tätigkeit eine Abgabe auf die zur Herstellung von Bacon bestimmten geschlachteten Schweine zu erheben. Diese Abgabe diente zum einen zur Finanzierung der auf die Verbesserung der Erzeugung und der Vermarktung von Bacon gerichteten allgemeinen Tätigkeit der PBC und wurde zum anderen für die — in Form der Erstattung eines Teils der erhobenen Abgabe gewährte — Zahlung eines Bonus zugunsten der Ausfuhr von hochwertigem Bacon vor allem in das Vereinigte Königreich verwendet.

3 Als Irland der Gemeinschaft beitrat, wurde die Vereinbarkeit dieses Systems mit dem Gemeinschaftsrecht von den irischen Behörden und den betroffenen Berufsgruppen geprüft. Bei dieser Gelegenheit wurde anerkannt, daß die von der PBC wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in Einklang zu bringen seien. Demgemäß wurde, vereinbart, daß die PBC in Zukunft auf ihre gesetzlichen Vorrechte (statutory powers) verzichten und ihre Aufgaben nur mehr auf freiwilliger Basis wahrnehmen solle. Alle Vertreter der betroffenen Berufsgruppen erklärten sich hiermit einverstanden.

4 Der der Tätigkeit der PBC seither innewohnende Freiwilligkeitscharakter weist jedoch eine Ausnahme auf: Die PBC nimmt noch immer das Recht wahr, kraft Gesetzes die zur Finanzierung ihrer verschiedenen Tätigkeiten bestimmte Abgabe zu erheben, und zahlt auch weiter für die Ausfuhr von hochwertigem Bacon einen Bonus, wobei diese Vergünstigung den Erzeugern vorbehalten bleibt, die ihre Ausfuhren über die PBC als zentrale Vermarktungsstelle abwickeln. Dies führt unstreitig dazu, daß alle Erzeuger von Schweinefleisch, das zur Verarbeitung zu Bacon bestimmt ist, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind, daß jedoch nur diejenigen in den Genuß des Ausfuhrbonus kommen, die sich der PBC als Vermittlerin bedienen. In dem Rechtsstreit geht es im wesentlichen um die Wirkungsweise dieses Abgabe/ Bonus-Systems (levy/bonus scheme), bei dem es sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts um einen besonderen Teil der Gesamttätigkeit der PBC handelt.

5 Wie sich aus den Akten ergibt, war die Beklagte im Ausgangsverfahren ursprünglich an der Vereinbarung beteiligt, die unter den geschilderten Bedingungen zwischen den irischen Behörden und den Erzeugern getroffen worden war. Während dieser Zeit zahlte sie die Abgabe auf die zur Herstellung von Bacon bestimmten geschlachteten Schweine und führte ihre Ware über die PBC unter Inanspruchnahme des Bonus aus. Als sie später zu der Überzeugung kam, sie könne ihre Produktion auf direktem Wege günstiger ausführen, zog sich die Firma McCarren and Company mit Wirkung vom 30. April 1975 aus dem System zurück. Von diesem Zeitpunkt an verweigerte sie die Zahlung der Abgabe an die PBC und kam auch nicht mehr in den Genuß des Ausfuhrbonus.

6 Mit ihrer vor dem High Court gegen die Firma McCarren and Company erhobenen Klage fordert die PBC die Abgaben ein, die ihr ihrer Ansicht nach kraft Gesetzes zustehen. Die Firma McCarren and Company hat Widerklage erhoben, mit der sie die Rückzahlung der Abgaben begehrt, die sie nach dem 1. Februar 1973, dem Tag des Inkrafttretens der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch in Irland, bis zum Abbruch ihrer Beziehungen zur PBC abgeführt hat.

7 Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht hat die Firma McCarren and Company geltend gemacht, die Tätigkeit der PBC sei, was die Erhebung der Abgabe auf geschlachtete Schweine und ihre Verwendung zur Zahlung eines ausschließlich den Erzeugern, die ihren Bacon über die PBC ausführten, vorbehaltenen Bonus angehe, mit dem EWG-Vertrag und den Verordnungsbestimmungen übere die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch nicht vereinbar.

8 Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien des Rechtsstreits hat der High Court neun Vorlagefragen im Rahmen der Klage und eine zusätzliche zehnte Frage im Zusammenhang mit der Widerklage gestellt. Diese Fragen lauten wie folgt:

1. a)Sind die Artikel 92 und 93 dahin auszulegen, daß sie die Verpflichtung auferlegen, die Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 von der Vereinbarung über das Vermarktungssystem, das vom 1. Februar 1973 an gelten sollte, und/oder von den seit Februar 1973 erfolgten Änderungen dieses Systems zu unterrichten?b)Wenn ja: Hat das Unterlassen dieser Unterrichtung der Kommission zur Folge, daß das System während der gesamten Zeit seit 1973 oder während eines Teils dieser Zeit ungültig war?

Bei Bejahung der Fragen zu a) und b): Bestand eine Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe für die Zeit der Ungültigkeit?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1 a): Ist Artikel 92 dahin auszulegen, daß das nationale Gericht, das der Auffassung ist, eine staatliche Beihilfe könnte mit Artikel 92 unvereinbar sein, verpflichtet ist, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob das Vermarktungssystem mit Artikel 92 Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, und daß, falls der Gerichtshof diese Frage bejaht, das nationale Gericht das bei ihm anhängige Verfahren so lange auszusetzen hat, bis die Kommission gemäß Artikel 93 eine Entscheidung über das System gefällt hat?

3. Bei Verneinung der Fragen zu 1 und 2:

a) Sind die Artikel 92 und 93 dahin auszulegen, daß dann, wenn ein Staat Beihilfen gewährt, auf die diese Artikel Anwendung finden, die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission und nicht von den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten zu beurteilen ist?

b) Bei Verneinung der Frage zu a):

Sind die betreffenden Artikel dahin auszulegen, daß staatliche Beihilfen im Sinne dieser Artikel gültig sind, bis die Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entschieden hat, ungeachtet der Tatsache, daß bestimmte Aspekte der Beihilfe möglicherweise zu anderen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen als den in den Artikeln 92 und 93 enthaltenen in Widerspruch stehen?

c) Bei Verneinung der Fragen zu a) und b):

Sind diese Artikel dahin auszulegen, daß selbst dann, wenn ein Teil der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, gleichwohl eine Abgabe zu zahlen ist, die zur Finanzierung der Beihilfe erhoben wird?

4. Ist Artikel 16 dahin auszulegen, daß es einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt und die zur Finanzierung des genannten Vermarktungssystems zu zahlende Abgabe nicht eingezogen werden kann, wenn die Anwendung dieses Systems zu einer Einschränkung oder Behinderung von Ausfuhren führt, die Firmen unabhängig von der zentralen Vermarktungsstelle durchführen?

5. Ist Artikel 34 dahin auszulegen, daß es einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt und die als Teil des erwähnten Vermarktungssystems zu zahlende Abgabe nicht eingezogen werden kann, wenn die Anwendung dieses Systems Ausfuhren einschränkt oder behindert, die Firmen unabhängig von der zentralen Vermarktungsstelle durchführen?

6. Sind die Artikel 37 des Vertrages und 44 der Beitrittsakte dahin auszulegen, daß die Anwendung des erwähnten neuen Vermarktungssystems den durch diese Artikel (a) bis zum 31. Dezember 1977 und (b) für die Zeit danach geschaffenen Verpflichtungen gerecht geworden ist? Verneinendenfalls: Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der als Teil dieses Systems gezahlten Abgabe (a) für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis zum 31. Dezember 1977 oder (b) für die Zeit danach?

7. Sind Artikel 40 und die Verordnung Nr. 2759/75 dahin auszulegen, daß das erwähnte Vermarktungssystem mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unvereinbar und folglich unwirksam ist? Bejahendenfalls: Kann die als Teil dieses Systems zu zahlende Abgabe nicht eingezogen werden?

8. Ist Artikel 85 dahin auszulegen, daß die genannte Vereinbarung, aufgrund deren das Vermarktungssystem seit dem 1. Februar 1973 angewandt worden ist, deshalb gegen diesen Artikel verstößt, weil sie Ausfuhren, die Firmen unabhängig von der zentralen Vermarktungsstelle durchführen, behindert oder einschränkt oder aber weil danach bestimmte Ausfuhren subventioniert werden? Bejahendenfalls: Kann die als Teil dieses Systems zu zahlende Abgabe nicht eingezogen werden?

9. a)Ist Artikel 86 dahin auszulegen, daß die erwähnte zentrale Vermarktungsstelle eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes einnimmt?b)Bejahendenfalls: Ist der Artikel dahin auszulegen, daß eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung durch die Vermarktungsstelle mit der Folge der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darin liegt, daß Ausfuhren, die Firmen unabhängig von der Vermarktungsstelle durchführen, behindert oder eingeschränkt werden und/ oder daß ein Ausfuhrbonus nur denjenigen Firmen gewährt wird, die über die zentrale Vermarktungsstelle ausführen?c)Bei Bejahung der Fragen zu a) und b): Kann die Abgabe, die als Teil dieses Systems gezahlt wird, nicht eingezogen werden?

10. Falls nach dem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung zur Zahlung der genannten Abgabe besteht, hat dann ein nationales Gericht, wenn es über einen Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe befindet, die Grundsätze seines nationalen Rechts oder die des Gemeinschaftsrechts anzuwenden? Falls das Gemeinschaftsrecht anwendbar ist, ist dann nach den diesem innewohnenden Grundsätzen ein Anspruch auf Rückerstattung tatsächlich geleisteter Zahlungen — gegebenenfalls unter Abzug des Bonus, den die Beklagte erhalten hat — begründet?

Vorbemerkungen zur Tragweite der gestellten Fragen

9 Die Prüfung der gestellten Fragen zeigt, daß nicht alle gleichzeitig für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein können. Insoweit ist die im Verfahren vor dem High Court bestehende Lage derjenigen nicht unähnlich, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board (Northern Ireland)/Redmond, Slg. 1978, 2347) zugrunde liegt; dort hatte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die Vorfrage unterbreitet, welche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für einen Rechtsstreit einschlägig seien, wenn die Beteiligten einander widersprechende rechtliche Einordnungen desselben Sachverhalts vornähmen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß in einem Rechtsstreit, der einen von einer gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Agrarsektor betrifft, vorrangig das sich unter diesem Blickwinkel stellende Problem zu prüfen ist, da Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen besonderen Bestimmungen vor den allgemeinen Vertragsbestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicherstellt.

10 Angewandt auf die vorliegende Rechtssache, bedeutet dieser Grundsatz, daß in erster Linie die siebte Frage über die Auslegung von Artikel 40 des Vertrages und der Verordnung Nr. 2759/75 zu prüfen ist, der die vierte und fünfte Frage betreffend die Auslegung der Artikel 16 und 34 des Vertrages zur Seite zu stellen sind. Denn aus den im vorerwähnten Urteil (Randnrn. 52 bis 55 der Entscheidungsgründe) dargelegten Gründen sind die Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung von Zoll- und Handelshindernissen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation anzusehen.

11 Diese Art und Weise der Behandlung der Fragen ist auch noch aus einem weiteren Grund geboten. Gemäß Artikel 42 des Vertrages finden die Vorschriften des Kapitels über die Wettbewerbsregeln — das heißt die Artikel 85 bis 94 — auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies im Rahmen der zur Organisation der Agrarmärkte erlassenen Vorschriften bestimmt. Der Rat hat mit seiner Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, S. 993) gewisse allgemeine Bestimmungen für diesen Bereich erlassen, die eine begrenzte Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarsektor ermöglichen sollen; besondere Bestimmungen wurden später in den verschiedenen Agrarverordnungen im Hinblick auf eine weiterreichende Anwendung der Wettbewerbsregeln in den einzelnen Marktsektoren erlassen. Dies ist der Fall bei Artikel 21 der Verordnung Nr. 2759/75, wonach vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung … die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar [sind]. Nach dieser Vorschrift finden die Artikel 92 bis 94 zwar in vollem Umfang auf den Schweinefleischsektor Anwendung, doch ist diese Anwendung den Bestimmungen über die durch diese Verordnung eingeführte gemeinsame Marktorganisation nachgeordnet. Mit anderen Worten, ein Mitgliedstaat kann sich auf die Artikel 92 bis 94 über die Beihilfen nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor berufen. Artikel 21 der Verordnung macht es somit erforderlich, jene Fragen mit Vorrang zu prüfen, die zur Auslegung der Verordnung selbst und der Artikel des Vertrages über die Beseitigung der Zoll- und Handelshindernisse für die freie Warenausfuhr gestellt sind.

Zur Beurteilung der Tätigkeit der PBC im Hinblick auf die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und die Vertragsbestimmungen über die freie Warenausfuhr (vierte, fünfte und siebte Frage)

12 Die siebte Frage des High Court geht dahin, ob Artikel 40 des Vertrages in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2759/75 Elemente enthält, die ein Vermarktungssystem als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erscheinen lassen, das durch die Erhebung einer Abgabe zu Lasten aller Baconhersteller und die Zahlung einer Subvention lediglich zugunsten der Exporteure gekennzeichnet ist, die sich der PBC als zentraler Vermarktungsstelle bedienen. Die vierte und die fünfte Frage gehen dahin, ob ein derartiges System insoweit, als es einen finanziellen Nachteil zu Lasten der Exporteure mit sich bringt, die auf die Inanspruchnahme dieser Stelle verzichten, möglicherweise eine durch Artikel 16 des Vertrages verbotene Abgabe gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll oder eine durch Artikel 34 verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt.

13 Die zentrale Frage ist sonach die, ob mit dem Gemeinschaftsrecht ein Vermarktungssystem vereinbar ist, das für Bacon, ein von der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch erfaßtes Erzeugnis, gilt und das es einer Stelle, die kraft Gesetzes über die Befugnis zur Erhebung einer Abgabe auf die Gesamterzeugung der für die Herstellung von Bacon bestimmten geschlachteten Schweine verfügt, erlaubt, die Ausfuhr bestimmter Handelsklassen dieses Erzeugnisses in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer zu subventionieren und dabei nur diejenigen Exporteure in den Genuß dieses Bonus kommen zu lassen, die ihre Geschäfte über eben diese Stelle in ihrer Eigenschaft als zentrale Vermarktungsstelle tätigen. Somit stellen sich hier eigentlich zwei verschiedene Fragen: Zum einen geht es darum, ob die Gewährung eines Ausfuhrbonus mit den für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und für die Ausfuhr in Drittländer geltenden Regelungen vereinbar ist; zum anderen fragt sich, ob die für den betreffenden Marktsektor geltenden Bestimmungen eine unterschiedliche Behandlung zulassen, je nachdem, ob ein Erzeuger seine Verkäufe auf dem Gemeinsamen Markt oder seine Ausfuhren in außerhalb desselben liegende Gebiete über die besagte zentrale Stelle abwickelt oder ob er sie direkt tätigt, wobei er im letzteren Fall zwar zur Zahlung der Abgabe verpflichtet, von dem für die Vermarktung gezahlten Bonus jedoch ausgeschlossen ist.

14 Wie der Gerichtshof wiederholt und zuletzt in dem bereits erwähnten Urteil vom 29. November 1978 festgestellt hat, sind die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 40 des Vertrages eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können. Die Marktregelung, die im Rahmen des durch die Vertragsbestimmungen gewährleisteten Systems des freien Warenverkehrs durch die Verordnung Nr. 2759/75 eingeführt worden ist, soll die Freiheit des Handelsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft durch die Ausräumung der Handelshindernisse wie auch aller Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel sicherstellen und schließt demgemäß alle Eingriffe der Mitgliedstaaten in den Markt aus, soweit sie nicht ausdrücklich in der Verordnung selbst vorgesehen sind. Ein Mitgliedstaat darf somit weder unmittelbar noch durch die Einschaltung einer von ihm hierzu befugten Stelle einen wie auch immer gearteten Bonus für Erzeugnisse zahlen, die zur Vermarktung auf dem Gemeinsamen Markt bestimmt sind.

15 Nach der Konzeption, die der Verordnung über die Marktorganisation für Schweinefleisch zugrunde liegt, müssen die von dieser Regelung erfaßten Erzeugnisse nämlich innerhalb der Gemeinschaft zu den Preisen frei zirkulieren, die sich aus dem Wirken der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation ergeben, ohne daß die Mitgliedstaaten oder von diesen beauftragte Stellen mittels finanzieller Mechanismen wie etwa der Gewährung eines Bonus die Vermarktung der einheimischen Erzeugnisse gegenüber denen anderer Mitgliedstaaten begünstigen dürfen.

16 Dieselbe Erwägung gilt für die Ausfuhren in Drittländer, da Artikel 15 der Verordnung Nr. 2759/75 zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse auf dem Weltmarkt die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr vorsieht, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels für die gesamte Gemeinschaft gleich ist. Durch diese Bestimmung ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, ihren einheimischen Erzeugern dadurch einen besonderen Vorteil zukommen zu lassen, daß sie ihnen zusätzlich zu der unter Umständen aufgrund der Verordnung anfallenden Erstattung einen Ausfuhrbonus gewähren und damit die Gefahr heraufbeschwören, daß die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erzeugern in der Gemeinschaft auf den auswärtigen Märkten verfälscht werden.

17 Hieraus ergibt sich, daß die Zahlung eines Bonus für die Vermarktung von Bacon oder anderer unter die gemeinsame Marktorganisation fallender Erzeugnisse, die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten oder in Länder außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, so wie diese Zahlung durch das in Irland unter der Leitung der PBC praktizierte System vorgesehen ist, als solche mit den Regeln des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist, die sich aus den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr und insbesondere aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2759/75 ergeben.

18 Darüber hinaus ist das von der PBC praktizierte System wegen der unterschiedlichen Behandlung, die es den Erzeugern zukommen läßt, je nachdem, ob sie sich der PBC für den Verkauf ihrer Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bedienen oder nicht, mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2759/75 unvereinbar. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 1978 hervorgehoben hat, beruht die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ebenso wie die übrigen gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in dieser Organisation vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird. Ein Steuermechanismus, der es einer zentralen Vermarktungsstelle erlaubt, eine Abgabe zu Lasten aller Baconerzeuger zu erheben und nur diejenigen Erzeuger in den Genuß eines Bonus für die Vermarktung bestimmter Handelsklassen dieses Erzeugnisses kommen zu lassen, die bereit sind, ihre Verkäufe über diese Stelle abzuwickeln, stellt eine Beeinträchtigung der für jeden Wirtschaftsteilnehmer im Gemeinsamen Markt gewährleisteten Freiheit dar, unmittelbar und ohne einen ihm daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteil die Produktions-, Einfuhr- und Ausfuhrerleichterungen zu nutzen, die durch die gemeinsame Marktorganisation garantiert sind.

19 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß ein System der von der PBC in Irland praktizierten Art eigentlich in zweierlei Hinsicht gegen die Regeln über den freien Warenverkehr und über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch verstößt. Denn zum einen ist es geeignet, durch die Gewährung eines Bonus für den Absatz von Bacon, der zur Vermarktung außerhalb des Staatsgebiets bestimmt ist, die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb der Erzeuger in der Gemeinschaft auf den auswärtigen Märkten zu verfälschen; zum anderen erlaubt es einer zentralen Vermarktungsstelle, die zur Erhebung von Abgaben auf die gesamte Erzeugung eines der von der gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Produkte befugt ist, eine Abgabenerhebung, deren Gestaltung zu einer Bestrafung der Wirtschaftsteilnehmer führt, die sich zu einer unmittelbaren Vermarktung ihrer Ware entschließen, ohne sich eines vom Gesetz privilegierten Vermittlers zu bedienen.

20 Somit ist auf die vierte, fünfte und siebte Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 2759/75 unter Berücksichtigung der Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr dahin auszulegen ist, daß ein staatliches System, wonach eine zentrale Vermarktungsstelle, die kraft Gesetzes die Befugnis zur Erhebung einer Abgabe auf die gesamte Erzeugung einer von der gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Ware, wie etwa geschlachtete Schweine für die Baconerzeugung, besitzt, ermächtigt ist,

a) aus dem Aufkommen aus der Erhebung der Abgabe die Zahlung eines Bonus für bestimmte Erzeugnisse, die auf dem Gemeinsamen Markt vermarktet oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, zu bestreiten und

b) den zur Zahlung der Produktionsabgabe gezwungenen Erzeugern deshalb einen finanziellen Nachteil zuzufügen, weil sie ihren Absatz unmittelbar ohne Inanspruchnahme der zentralen Vermarktungsstelle tätigen,

mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unvereinbar ist. Die Erzeuger sind zur Zahlung der im Rahmen einer derartigen Vermarktungsregelung geforderten Abgabe nicht verpflichtet, soweit die Abgabe für Zwecke bestimmt ist, die mit den Erfordernissen des Vertrages im Hinblick auf den freien Warenverkehr und mit der gemeinsamen Marktorganisation nicht vereinbar sind.

21 Demzufolge vermag die Berufung auf die Artikel 92 bis 94 des Vertrages nicht die Anforderungen zu ändern, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Einhaltung der Vorschriften über diese gemeinsame Marktorganisation ergeben. Die Fragen 1, 2 und 3 des vorlegenden Gerichts können somit unbeantwortet bleiben.

22 Ebensowenig können die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation durch die Qualifizierung einer mit bestimmten gesetzlichen Vorrechten ausgestatteten Stelle, wie etwa der PBC, als staatliches Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 des Vertrages in ihrer Wirkung gehemmt werden. Dies ergibt sich aus Artikel 38 Absatz 2 des Vertrages, der den Vorschriften über die Organisation der Agrarmärkte gegenüber jenen für die Errichtung des allgemeinen Gemeinsamen Marktes, zu denen auch Artikel 37 gehört, Vorrang verleiht. Aufgrund dieser Überlegung erübrigt sich jede Prüfung der Frage, ob eine Stelle wie die PBC tatsächlich zu Recht als Monopol im Sinne von Artikel 37 eingestuft werden kann. Somit kann auch die sechste Frage unbeantwortet bleiben.

23 Schließlich erscheint es angesichts der auf die vierte, fünfte und siebte Frage erteilten Antwort nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob die Tätigkeit der PBC möglicherweise den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zuwiderläuft.

Zur Widerklage (zehnte Frage)

24 Die Fragen, zu denen im Vorstehenden Stellung genommen wurde, beziehen sich auf den vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit insoweit, als dieser die Klage auf Zahlung der Abgaben betrifft, die abzuführen sich die Beklagte im Ausgangsverfahren seit ihrem Entschluß weigert, sich aus dem von der PBC betriebenen System zurückzuziehen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß sie die Zahlung dieser Abgabe insoweit zu Recht verweigert hat, als die Abgabe zur Finanzierung einer Subvention für die Vermarktung von Schweinefleisch dient, die den Bestimmungen der Marktorganisation für den betreffenden Bereich zuwiderläuft. Da die Beklagte im Wege der Widerklage auch die Rückzahlung dieser Abgabe für die davor liegende Zeit verlangt, als sie noch mit der PBC zusammengearbeitet und infolgedessen den Bonus in Anspruch genommen hat, ersucht das vorlegende Gericht um Auskunft darüber, ob es auf ein derartiges Begehren die Grundsätze seines nationalen Rechts oder jene des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat. Es gibt im übrigen zu erkennen, daß es bei einer Anwendung der Grundsätze seines nationalen Rechts möglicherweise zur Abweisung der Widerklage kommen werde. Für den Fall der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf ein derartiges Begehren ersucht es jedoch um Auskunft darüber, ob nach den diesem Recht innewohnenden Grundsätzen ein Anspruch auf Rückerstattung tatsächlich geleisteter Zahlungen, gegebenenfalls unter Abzug des der Beklagten gezahlten Bonus, begründet sein könnte.

25 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, besteht zur Zahlung einer Abgabe, die im Rahmen eines nationalen Vermarktungssystems für Schweinefleisch verlangt wird, insoweit keine Verpflichtung, als diese Abgabe für Zwecke bestimmt ist, die mit den Erfordernissen des Vertrages im Hinblick auf den freien Warenverkehr und mit der gemeinsamen Marktorganisation für den betreffenden Sektor nicht vereinbar sind. Grundsätzlich hat sonach jeder zur Zahlung der Abgabe gezwungene Wirtschaftsteilnehmer das Recht, die Rückerstattung des Teils der Abgabe geltend zu machen, der in dieser Weise für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Zwecke verwendet wird. Darüber hinaus ist es Sache des staatlichen Gerichts, in jedem Einzelfall nach seinem nationalen Recht zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gezahlte Abgabe zurückverlangt werden kann und ob eine derartige Forderung möglicherweise mit den an den Wirtschaftsteilnehmer als Ausfuhrbonus gezahlten Beträgen zu verrechnen ist.

26 Auf die zehnte Frage ist daher zu antworten, daß es Sache des staatlichen Gerichts ist, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Abgabe zurückzuzahlen ist, die auf ein von der gemeinsamen Marktorganisation erfaßtes Erzeugnis erhoben und für mit dieser Marktorganisation unvereinbare Zwecke verwendet wird, sowie darüber, ob und inwieweit dieser Anspruch auf Rückzahlung möglicherweise mit den an den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gezahlten Bonusbeträgen zu verrechnen ist.

Kosten

27 Die Auslagen der irischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem irischen High Court anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom irischen High Court mit Urteil vom 30. Juni und mit Beschluß vom 31. Juli 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr dahin auszulegen, daß ein staatliches System, wonach eine zentrale Vermarktungsstelle, die kraft Gesetzes die Befugnis zur Erhebung einer Abgabe auf die gesamte Erzeugung einer von der gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Ware, wie etwa geschlachtete Schweine für die Baconerzeugung, besitzt, ermächtigt ist,

a) aus dem Aufkommen aus der Erhebung der Abgabe die Zahlung eines Bonus für bestimmte Erzeugnisse, die auf dem Gemeinsamen Markt vermarktet oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, zu bestreiten und

b) den zur Zahlung der Produktionsabgabe gezwungenen Erzeugern deshalb einen finanziellen Nachteil zuzufügen, weil sie ihren Absatz unmittelbar, ohne Inanspruchnahme der zentralen Vermarktungsstelle tätigen,

mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unvereinbar ist.

2. Die Erzeuger sind zur Zahlung der im Rahmen einer derartigen Vermarktungsregelung geforderten Abgabe nicht verpflichtet, soweit die Abgabe für Zwecke bestimmt ist, die mit den Erfordernissen des Vertrages im Hinblick auf den freien Warenverkehr und mit der gemeinsamen Marktorganisation nicht vereinbar sind.

3. Es ist Sache des staatlichen Gerichts, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Abgabe zurückzuzahlen ist, die auf ein von der gemeinsamen Marktorganisation erfaßtes Erzeugnis erhoben und für mit dieser Marktorganisation unvereinbare Zwecke verwendet wird, sowie darüber, ob und inwieweit dieser Anspruch auf Rückzahlung möglicherweise mit den an den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gezahlten Bonusbeträgen zu verrechnen ist.