Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.06.1979 – C-105/79
ECLI:EU:C:1979:168
In der Rechtssache 105/79
ERSUCHEN DES DIENSTHABENDEN RICHTERS DES TRIBUNAL D'INSTANCE HAYANGE
Mit Beschluß vom 10. Juni 1979 hat der diensthabende Richter des Tribunal d'Instance Hayange dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:
Welchen Schutz gewährt der Vertrag im Hinblick auf die Einhaltung des fundamentalen Grundsatzes der Unabhängigkeit des Richters bei der Gesetzesanwendung?
Diese Frage wird im Rahmen eines Verfahrens gestellt, zu dem es nach einem Verkehrsunfall gekommen ist, der in Frankreich geschah und in den französische Staatsangehörige verwickelt waren.
Den Akten sowie der Begründung und der Formulierung der gestellten Frage ist zu entnehmen, daß diese in keiner Hinsicht die Auslegung des EWG-Vertrags oder die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung eines Organs der Gemeinschaft betrifft.
Der Gerichtshof ist daher zur Beantwortung der ihm gestellten Frage offensichtlich unzuständig.
Nach Anhörung des Generalanwalts
hat
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. G. Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
beschlossen:
Der Gerichtshof ist zur Beantwortung der ihm vom diensthabenden Richter des Tribunal d'Instance Hayange vorgelegten Frage nicht zuständig.