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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1979 – C-160/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:170

In der Rechtssache 160/78

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München (III. Kammer) in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit

INTERCONTINENTALE FLEISCHHANDELSGESELLSCHAFT MBH & Co. KG, Großgerau,

gegen

HAUPTZOLLAMT MÜNCHEN-WEST

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstelle 16.02 B III a des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung Nr. 3000/75 des Rates vom 17. November 1975 (ABl. L 304, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Tarifnummer 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) erfaßt Fleisch und Schlachtabfall, anders (nämlich anders als die in Kapitel 2 und in der vorausgehenden Tarifnummer 16.01 aufgeführten Waren) zubereitet oder haltbar gemacht.

In der Fassung des GZT, die zu dem Zeitpunkt galt, als die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildenden Vorgänge sich ereigneten, (Mai 1976; vgl. Verordnung Nr. 3000/75 des Rates vom 17. November 1975, ABl. L 304, S. 1), umfaßte diese Tarifnummer folgende Tarifstellen:

A. aus Leber

B. andere

I. von Geflügel

II. von Wild oder Kaninchen

III. andere:

a) Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen enthaltend und mit einem Gehalt an:

1. Fleisch oder Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr:

aa) Schinken, Filets und Koteletts, auch Teilstücke davon

bb) Schultern, auch Teilstücke davon

cc) anderes

2. Fleisch oder Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 40 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen

3. Fleisch oder Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen

b) andere:

1. Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend

2. andere

Von diesen Erzeugnissen wurde ein Teil, nämlich der unter die Tarifstelle 16.02 B III b fallende, der für Rindfleisch (durch Verordnung Nr. 805/68 des Rates, Artikel 1 Buchstabe c) geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation unterstellt, während alle unter die Tarifstelle 16.02 B III a fallenden Waren der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch (Verordnung Nr. 2759/75 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) zugewiesen wurden.

2. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Firma Intercontinentale Fleischhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, meldete am 4. und 5. Mai 1976 beim Hauptzollamt München-West (HZA) insgesamt 82324,5 kg aus Rumänien eingeführtes, zerkleinertes Fleisch an, das laut Anmeldung und Rechnung aus 10 % Schweinefleisch und 90 % Rindfleisch bestand, in Blöcken gefroren, gewürzt und zum freien Verkauf bestimmt war. Aufgrund des Ergebnisses der Tarifbeschau wurde die Ware der Tarifstelle 16.02 B III a 1 cc des GZT 1976 zugewiesen, die einen Abschöpfungssatz von 133,45 DM pro 100 kg und einen Währungsausgleichsbetrag von 41,24 DM pro 100 kg vorsieht.

Gegen diese Tarifierungsentscheidung wandte sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Begründung, daß der Begriff Fleisch in der Definition der Tarifstelle 16.02 B III a ausschließlich Fleisch von Hausschweinen erfasse und daß daher Mischungen, die — wie im vorliegenden Fall — weniger als 40 Gewichtshundertteile Schweinefleisch enthielten, in die Tarifstelle 16.02 B III a 3 einzureihen seien.

Nachdem ihr Einspruch zum HZA erfolglos geblieben war, erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage vor dem Finanzgericht München.

3. Durch Beschluß vom 11. Juli 1978 hat das Finanzgericht München (III. Kammer) nach Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof angerufen und ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob unter der Bezeichnung Fleisch in der Tarifstelle 16.02 B III a Ziffern 1, 2 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs 1976 nur Schweinefleisch zu verstehen ist oder auch anderes als Schweinefleisch (z. B. Rindfleisch).

Der Vorlagebeschluß wurde am 27. Juli 1978 in das Register des Gerichtshofes eingetragen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Breit und R. Grosse, Frankfurt am Main, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsanwalt P. Kalbe als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme angeordnet.

Durch Beschluß vom 14. Februar 1979 hat der Gerichtshof nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Schriftliche Erklärungen

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhält in ihren schriftlichen Erklärungen die vor dem einzelstaatlichen Gericht vertretene Auffassung, die sie nunmehr nach folgendem Schema darlegt:

1. Wortlaut der Tarifstelle

Die Formulierung Fleisch oder Schlachtabfall aller Art (16.02 B III a 1) sei im Zusammenhang mit dem darüberstehenden Oberbegriff unter a auszulegen, wonach es sich hier um Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen handeln müsse. Nur für Fette (jeder Art und Herkunft) verweise der Text der in Rede stehenden Tarifstellen auf solche Bestandteile, die anderen Ursprungs als von Hausschweinen seien.

2. Auslegung unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum GZT

Nach den Erläuterungen zu der Tarifstelle 16.02 B III würden bei der Regelung der Vomhundertsätze in den Tarifgruppen a 1 bis 3 nur Fleisch, Schlachtabfall, Schweinespeck und Fette berücksichtigt. Wenn der Begriff Fleisch oder Schlachtabfall der Tarifuntergruppen 1 bis 3 einschränkend als Fleisch von Hausschweinen zu verstehen wäre, so gäbe es denknotwendig keine Ware, die unter die Untergruppe 2 (40 bis 80 %) und 3 (weniger als 40 %) fallen würde.

3. Auslegung nach der systematischen Stellung und dem Zweck der Tarifstelle

Die Klägerin beruft sich zur Untermauerung ihrer Argumentation in diesem Zusammenhang auf ein von ihr übergebenes Gutachten des Finanzpräsidenten und Leiters der Oberfinanzdirektion Bremen a. D. Erich Dittmar.

Ausgangspunkt der zentralen These dieses Gutachtens ist die Grundverordnung Nr. 2759/75 für Schweinefleisch, aus der die Tarifstelle 16.02 B III a rechtlich stamme (vgl. Art. 17 Abs. 1) und mit der für den Schweinefleischsektor eine Handelsregelung, verbunden mit der Erhebung von Abschöpfungen für Einfuhren aus dritten Ländern, geschaffen worden sei. Deshalb werde in Artikel 10 Absatz 2 verordnet, daß die jeweilige Abschöpfung aus Teilbeträgen zu berechnen sei, die einzig und allein auf Schweinepreisen beruhten. Wenn die Tarifstelle zur Verfeinerung der Abschöpfungssätze weiter aufgefächert werde, so müsse die Abschöpfungshöhe gleichwohl dem Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung entsprechen, d. h. allein auf die Preise von Hausschweinen zurückgeführt werden. Ausgehend von dieser These spricht sich Dittmar für die unter Ziffer 1 zusammengefaßte Textauslegung der Klägerin aus.

4. Die historische Entwicklung der Tarifierung führe ebenfalls zu dem Ergebnis, daß unter Fleisch i.S. der Tarifstelle 16.02 B III a 1 bis 3 des GZT 1976 ausschließlich Schweinefleisch zu verstehen sei.

Nach Auffassung der Kommission geht schon aus dem Wortlaut der Tarifstelle 16.02 B III a eindeutig hervor, daß, wenn durch deren Ziffern 1 bis 3 eine Unterscheidung anhand der Beimengung von Fleisch oder Schlachtabfall aller Art getroffen werde, Gewichtshundertteile aller Arten von Fleisch oder Schlachtabfall gemeint sind. Dieses Textverständnis erlaube es, die in Rede stehenden Mischungen als solche der Tarifstelle 16.02 B III a 1 cc zuzuordnen.

Diese wörtliche Auslegung sei geboten, damit die Nomenklatur der Tarifstelle 16.02 B III die ihr im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch und für Rindfleisch zugedachte Funktion erfüllen könne. Zubereitungen, die beide Fleischarten enthielten, seien nämlich bewußt ausschließlich der Einfuhrregelung für Schweinefleisch unterstellt worden, um praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, und gehörten zur Tarifstelle 16.02 B III a. Trotz dieser formalen Zuordnung zum Schweinefleisch hätten die dafür erhobenen Abschöpfungen für die Zwecke des mit ihnen angestrebten Preisausgleichs nicht allein nach ihrem Schweinefleischgehalt bestimmt werden können, sondern seien nach dem gesamten Fleischgehalt festzusetzen gewesen, um zu einem sowohl in wirtschaftlicher als auch in marktordnungspolitischer Hinsicht angemessenen Ergebnis zu gelangen.

Sowohl die Erläuterung zu der betreffenden Tarifstelle als auch deren Entwicklungsgeschichte bestätigten die Auffassung der Kommission. Diese kommt daher zu dem Ergebnis, daß der für die Berechung der Vomhundertsätze in den Tarifstellen 16.02 B III a 1 bis 3 maßgebliche Gehalt an, Fleisch … aller Art' dem Wortlaut nach nicht nur den Gehalt an Schweinefleisch, sondern den gesamten Fleischanteil der betreffenden Zubereitung meint.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 10. Mai 1979 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt G. Breit, Frankfurt am Main, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Beschel als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juni 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht München hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Juli 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Juli 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung der Tarifstelle 16.02 B III a des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung von 1976 vorgelegt.

2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt München-West, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, und einem Unternehmen, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, das im Mai 1976 eine bestimmte Menge zerkleinertes Fleisch mit einem Schweinefleischanteil von 10 % und einem Rindfleischanteil von 90 % eingeführt hatte. Diese Ware wurde von dem HZA in die Tarifstelle 16.02 B III a 1 cc des GZT eingereiht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wandte sich jedoch gegen diese Tarifierungsentscheidung, und zwar mit der Begründung, der Begriff Fleisch in der Definition der Tarifstelle 16.02 B III a erfasse ausschließlich Fleisch von Hausschweinen und daher seien Mischungen, die — wie die im vorliegenden Fall importierte Ware — weniger als 40 Gewichtshundertteile Schweinefleisch enthielten, in die Tarifstelle 16.02 B III a 3 einzureihen. Nachdem ihr Einspruch zum Hauptzollamt erfolglos geblieben war, erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage vor dem einzelstaatlichen Gericht.

3 Um über diese Auslegungsfrage entscheiden zu können, hat das einzelstaatliche Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber ersucht,

ob unter der Bezeichnung Fleisch der Tarifstelle 16.02 B III a Ziffern 1, 2 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs 1976 nur Schweinefleisch zu verstehen ist oder auch anderes als Schweinefleisch (z. B. Rindfleisch).

4 Die fragliche Tarifnummer 16.02 trägt die Bezeichnung Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht und enthält mehrere Untergliederungen, darunter auch die Tarifstelle 16.02 B III a; diese umfaßt andere [Zubereitungen,] Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen enthaltend. Sie ist ihrerseits entsprechend dem prozentualen Gehalt der betreffenden Zubereitung oder Konserve an Fleisch und Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft dreifach unterteilt, nämlich in Tarifstellen für einen Gehalt von 80 % oder mehr (16.02 B III a 1), 40 % oder mehr, jedoch weniger als 80 % (16.02 B III a 2) und weniger als 40 % (16.02 B III a 3).

5 Die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die in den Ziffern 1, 2 und 3 der Tarifstelle 16.02 B III a verwendeten Worte aller Art bezögen sich nur auf Schlachtabfall, so daß es sich bei dem für die Tarifierung innerhalb dieser Tarifstelle maßgeblichen prozentualen Gehalt an Fleisch ausschließlich um den Anteil an Fleisch von Hausschweinen handeln würde, ist nicht haltbar.

6 Diese Auffassung ist schwerlich damit vereinbar, daß die Urheber des GZT bei der Definition der Tarifnummer 16.02 immer dann, wenn sie eine bestimmte Art Fleisch meinten, dies deutlich zum Ausdruck gebracht haben. So ist zum Beispiel in den Unterteilungen a und b der Tarifstelle 16.02 B I, in denen die Tarifierung ebenfalls von einem bestimmten prozentualen Anteil der betreffenden Zubereitung an Fleisch abhängig gemacht ist, ausdrücklich festgelegt, daß hierbei auschließlich der prozentuale Anteil an Fleisch von Geflügel zu berücksichtigen ist. In gleicher Weise wird die gemeinte Fleischart in den Tarifstellen 16.02 B III a und 16.02 B III b 1 ausdrücklich genannt (Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen bzw. Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern). Wenn die Urheber des GZT die Tarifierung innerhalb der Tarifstelle 16.02 B III a wirklich allein vom prozentualen Gehalt der Zubereitung an Schweinefleisch hätten abhängig machen wollen, so hätten sie, wie ihre übliche Verfahrensweise bei der Abfassung des GZT beweist, eine andere Formulierung gewählt und dem Wort Fleisch den Zusatz von Hausschweinen angefügt.

7 Dieses Ergebnis wird durch die Überlegung bestätigt, daß auf die Worte Fleisch oder Schlachtabfall der Ausdruck aller Art folgt, durch den gerade unterstrichen werden soll, daß in der Tarifstelle jede Art von Fleisch oder Schlachtabfall gemeint ist. Der Umstand, daß in den amtlichen Fassungen des GZT mit Ausnahme der deutschen und der dänischen der den Worten aller Art entsprechende Ausdruck durch ein Komma von den Worten Fleisch oder Schlachtabfall getrennt ist, auf die er sich bezieht, zeigt eindeutig, daß der genannte Ausdruck sowohl zu Fleisch als auch zu Schlachtabfall gehört.

8 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens enthalten die von der Kommission veröffentlichten Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft nichts, was zur Entkräftung der oben gegebenen Auslegung geeignet wäre. Bezüglich der fraglichen Tarifstelle enthalten diese Erläuterungen lediglich eine Präzisierung der Berechnungsweise des prozentualen Anteils der Zubereitung an Fleisch oder Schlachtabfall. Hieraus läßt sich kein Argument für eine einschränkende Auslegung des Begriffs Fleisch der Tarifstelle 16.02 B III a ableiten, die sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck, den diese Tarifstelle im Rahmen des GZT hat, widersprechen würde.

9 Die Vorlagefrage ist somit dahin zu beantworten, daß unter der Bezeichnung Fleisch in der Tarifstelle 16.02 B III a Ziffern 1, 2 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs von 1976 Fleisch aller Art, insbesondere auch Rindfleisch, zu verstehen ist.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.

11 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem beim einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 11. Juli 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Unter der Bezeichnung Fleisch in der Tarif stelle 16.02 B III a Ziffern 1, 2 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs von 1976 ist Fleisch aller Art, insbesondere auch Rindfleisch, zu verstehen.