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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1979 – C-217/78
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:172
In der Rechtssache 217/78
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
SA NICOLAS CORMAN & FILS, Goé Dolhain (Belgien),
gegen
HAUPTZOLLAMT AACHEN-SÜD
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 (ABl. 1972, L 139, S. 18) und der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 (ABl. 1975, L 24, S. 45) über die Anwendung der in diesen Verordnungen vorgesehenen Abgabenbegünstigung auf das Lagerbutter hergestelltes Butterfett
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Mit Rücksicht darauf daß es nicht möglich war, die gesamte bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten gelagerte Butter zu normalen Marktbedingungen abzusetzen, und im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine Verlängerung der Lagerung wegen der damit verbundenen hohen Kosten zu vermeiden, erließ die Kommission mit ihrer Verordnung, Nr. 1259/72 vom 16. Juni 1972über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. 1972, L 139, S. 18) Maßnahmen, die den Interventionsstellen den Verkauf der Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft ermöglichten.
Um ein wirksames Funktionieren dieses Systems sicherzustellen, bestimmt die Verordnung Nr. 1259/72,
daß die Butterverkäufe zu herabgesetzten Preisen von den Interventionsstellen im Wege einer Ausschreibung durchgeführt werden, um allen Käufern gleichen Zugang zu gewährleisten;
daß sich ein Bieter an der Ausschreibung nur beteiligen kann, wenn er sich schriftlich unter anderem dazu verpflichtet, bestimmte Bedingungen zum Beispiel in bezug auf die Zusammensetzung und die Herstellung von Butterfett einzuhalten, dieses Erzeugnis innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zu verwenden und die im Falle eines späteren Weiterverkaufs des Butterfetts einzugehenden Verpflichtungen zu beachten.
2. Im Hinblick auf die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung erließ die Kommission am 30. Januar 1975 eine neue Regelung, nämlich die Verordnung Nr. 232/75 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. 1975 L 24, S. 45).
Die Bestimmungen dieser Verordnung greifen im wesentlichen die der früheren Verordnung auf. Artikel 6 Absatz 1 legt folgendes fest:
den Mindestfettgehalt des in einer anerkannten Betriebsstätte gewonnenen Butterfetts nach Verarbeitung der von den Interventionsstellen verkauften Lagerbutter (unter a genanntes Erzeugnis)
die bei dieser Verarbeitung in derselben Betriebsstätte der Butter beizumischenden Zusätze (unter b genannte Erzeugnisse);
die Erzeugnisse, zu denen das erwähnte Butterfett zu verarbeiten ist: Diese Verarbeitung entspricht dem endgültigen Verwendungszweck der Lagerbutter, die zunächst unter Zusatz gewisser Stoffe zu Butterfett und schließlich zu bestimmten anderen Erzeugnissen verarbeitet wird (unter c genannte Erzeugnisse); hierbei handelt es sich um die Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs (feine Backwaren) sowie um Speiseeis der Tarifstellen 18.06 B und 21.07 und Pulverzubereitungen — ausgenommen Joghurt in Pulverform — für die Speiseeisherstellung der Tarifstelle 18.06 D oder 21.07;
die Frist, in der die letztgenannte Verarbeitung erfolgen muß (6 Monate, gerechnet von der Übernahme der Butter durch den Zuschlagsempfänger);
die Verpflichtung des Bieters, in der Weise Buch zu führen, daß bestimmte Kontrollerfordernissen genügt ist.
In Buchstabe f des Artikels 6 Absatz 1 ist schließlich bestimmt, daß sich der Bieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß im Falle jedes späteren Weiterverkaufs des Butterfetts die gleichen Verpflichtungen über die Buchführung und die Verwendung dieses Erzeugnisses in den Kaufverträgen enthalten sind.
Mit dem Zuschlag der Lagerbutter an den Bieter wird dieser Zuschlagsempfänger. Er übernimmt die ihm zugeschlagenen Buttermengen und verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um die Butter gemäß dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zu verarbeiten. Um die Einhaltung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Bedingungen sicherzustellen, sieht die Verordnung folgendes vor:
Zum einen stellt der Zuschlagsempfänger eine Verarbeitungskaution (Art. 12 Abs. 1). Diese Kaution wird nach Artikel 18 Absatz 2 nur für die diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hat, daß die in Artikel 6 genannte Bedingungen eingehalten worden sind. Wenn die Verarbeitung in einem anderen als dem verkaufenden Mitgliedstaat erfolgt ist, kann dieser Nachweis nur durch die Vorlage des in Artikel 17 genannten Kontrollexemplars erbracht werden.
Zum anderen [wird] von der Auslagerung bis zur Verarbeitung zu einem der nach den beiden Gedankenstrichen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse… die Butter einer Zollkontrolle oder einer Verwaltungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit unterstellt (Art. 15).
Artikel 20 schließlich änderte die Bestimmungen von Artikel 20 der früheren Verordnung Nr. 1259/72. Dieser sah, weil bei der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf Einfuhren von Lagerbutter oder Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat bei diesen Erzeugnissen der geringere Wert maßgebend war, vor, daß auf die normalerweise anwendbaren Währungsausgleichsbeträge (Verordnung Nr. 974/71 des Rates) auf Butter, Butterfett und Butterfett, dem Zucker zugesetzt worden ist, der Berichtigungskoeffizient 0,3 anzuwenden war.
Durch die Verordnung Nr. 232/75 wurde der Berichtigungskoeffizient für alle Mitgliedstaaten auf 0,5 festgesetzt, nur für das Vereinigte Königreich galt der Koeffizient 0,8.
3. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt betrifft die Anwendung der ermäßigten Währungsausgleichsbeträge auf Partien Butterfett, welche der Firma SA Nicolas Corman & Fils 1975 in die Bundesrepublik Deutschland einführte, die aus Lagerbutter gewonnen und zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis bestimmt waren.
Die deutschen Zollbehörden fertigten zunächst diese Erzeugnisse zum freien Verkehr ab, nachdem gemäß Artikel 20 der Verordnungen Nr. 1259/72 und 232/75 die ermäßigten Währungsausgleichsbeträge entrichtet worden waren. Danach stellten die gemäß Artikel 15 der beiden Verordnungen mit der Zoll- oder Verwaltungskontrolle beauftragten Behörden fest, es sei nicht erwiesen, daß die umstrittenen, von Corman weiterverkauften Butterfettpartien zweckgerecht verwendet worden seien.
4. Mit Steueränderungsbescheid vom 4. November 1976 forderte die deutsche Zollbehörde Ausgleichsbeträge nach, die dem Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen erhobenen ermäßigten Währungsausgleichsabgabe und dem vollen Betrag entsprachen.
Da der von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch erfolglos war, hat sie Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf erhoben. Dieses Gericht war der Auffassung, daß
zum einen die vom Zweck der Verordnung ausgehende Auslegung des Artikels 20 folgerichtig auf die Endverwendung des Butterfetts abstellen müsse, so daß der Veranlagungsvorteil rückgängig gemacht werden dürfe, wenn sich die nicht verordnungsgerechte Verwendung der Butter herausstellen sollte,
zum anderen eine einengende Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen, die insbesondere bei Begünstigungsvorschriften des Steuerrechts zu gelten habe, dazu führe, daß unter Verkauf von Butter oder Butterfett im Sinne von Artikel 20 der genannten Verordnungen nur der Verkauf über die Grenze zu verstehen sei, also nur das Lieferungsgeschäft zwischen dem Exporteur und dem Importeur und nicht der Gesamtvorgang, angefangen vom Verkauf des Butterfetts bis zur endgültigen Verwendung desselben durch den Endempfänger.
Es hat daher mit Beschluß vom 18. Juli 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Bestimmungen des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 (ABL. L 139 vom 17. 6. 1972, S. 18) und des Artikels 20 der Verordnung Nr. 232/75 (ABL. L 24 vom 31. 1. 1975, S. 25) dahin auszulegen, daß die endgültige Gewährung der Abgabenvergünstigung (Minderung der Ausgleichsbeträge) lediglich eine den Artikeln 1 bis 19 der Verordnungen entsprechende Veräußerung der Ware voraussetzt, oder muß als weitere Voraussetzung die verordnungsgerechte Verwendung der Ware hinzutreten?
2. Falls letzteres bejaht werden sollte:
Ist der jeweilige Artikel 20 in den beiden Verordnungen bereits selber eine eigenständige Nachforderungsnorm?
5. Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist am 29. September 1978 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Firma SA Nicolas Corman & Fils, vertreten durch die Rechtsanwälte Peter Wendt und H. E. Heyn, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf, Beistand: Jörn Sack, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung zu eröffnen, nachdem er zunächst eine schriftliche Frage an die Klägerin des Ausgangsverfahrens gerichtet hat.
II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen
1. Zur ersten Frage bemerkt die SA Nicolas Corman & Fils (nachstehend: Corman), daß sowohl bei einer Auslegung nach dem üblichen Wortsinn als auch bei Anwendung der systematischen Auslegungsmethode Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 dahin zu verstehen sei, daß die (endgültige) Verminderung des Währungsausgleichsbetrags nur voraussetze, daß im Zeitpunkt der Einfuhr ein Kaufvertrag vorliege, der den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung entspreche.
Nach dem üblichen Sprachgebrauch besage die Wendung, daß der Verkauf der betreffenden Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung erfolgen müsse, nicht, daß das eingeführte Erzeugnis verkauft und verwendet worden sein müsse, sondern vielmehr nur, daß der Kaufvertrag den genannten Vorschriften zu entsprechen habe.
(Gleiches müsse für Art. 20 der Verordnung Nr. 1259/72 gelten, da die Verordnung Nr. 232/75, welche die ersten ersetzt habe, nur klarstellende Funktion besitze und keine Abweichung gegenüber dem früheren Rechtszustand darstelle.)
Die systematische Auslegungsmethode verlange, daß bei der Auslegung der fraglichen Bestimmung darauf abzustellen sei, was die Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge vorsähen. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1463/73 (ABl. L 146, S. 1) und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1380/75 (ABl. L 139, S. 37) sei der Tag, an dem die Zollstelle die Wareneinfuhrerklärung annehme, maßgebend für die Festsetzung des Währungsausgleichsbetrags, der mithin nur durch Merkmale bestimmt werden könne, die bei der Einfuhr vorlägen. Dasselbe habe für die in Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 vorgesehene Verminderung des Währungsausgleichsbetrags zu gelten, da es keine Rolle spielen könne, was mit dem Erzeugnis nach seiner Einfuhr tatsächlich geschehe.
Zweitens seien nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes Ausnahmevorschriften eng auszulegen, und sie müßten klar und eindeutig sein. Wenn also Artikel 20 nicht nur hinsichtlich der Höhe des Währungsausgleichsbetrags von der Regel der Verordnungen abweichen sollte, sondern außerdem auch von dem Prinzip der Maßgeblichkeit des Einfuhrzeitpunkts für die Merkmale des Erzeugnisses, so hätte dies klar und eindeutig in der Vorschrift selber zum Ausdruck kommen müssen.
Das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Slg. 1977, 861) erlaube kein anderes als das vorstehend dargelegte Ergebnis. Dieses Urteil sei hier nicht einschlägig, da es der Auslegung einer gänzlich anders gearteten Vorschrift (Art. 18 der Verordnung Nr. 1259/72) als Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 gegolten habe.
Nach alledem bleibe nur noch Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 im Hinblick auf die teleologische Auslegungsmethode zu prüfen.
Die Verordnung Nr. 232/75 enthalte zwei verschiedene Regelungsbereiche mit unterschiedlichen Zielsetzungen, nämlich
den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung bestimmter Waren (Art. 1 bis 19) und
den Ausgleich von Währungsunterschieden im innergemeinschaftlichen Handel (Art. 20).
Die Herabsetzung des Verkaufspreises für Butter erfolge nämlich, damit die Ware zweckgerecht verwendet werde. Dies solle durch die Verarbeitungskaution gesichert werden. Infolgedessen müsse die Freigabe oder der Verfall der Kaution davon abhängen, ob die zweck- und fristgerechte Verwendung nachgewiesen sei.
Der zweite Regelungsbereich gehöre dagegen zum System des Währungsausgleichs. Da die Währungsausgleichsbeträge geschaffen worden seien, um die Auswirkung der Währungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf die gemeinsamen Preise der Gemeinschaft beim Grenzübertritt auszugleichen und so eine Desorganisation des Interventionssystems in den von Währungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten zu verhindern, hätten sie mit der tatsächlichen Verwendung der eingeführten Erzeugnisse überhaupt nichts zu tun. Aus diesem Ausgleichscharakter folge, daß es sich weder um eine Abgabe noch um eine Subvention handele.
Darüber hinaus bestimmten Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1380/75, daß die Währungsausgleichsbeträge auf der Grundlage der gemeinsamen Preise festgesetzt würden.
Die Höhe des anwendbaren Währungsausgleichsbetrags bestimme sich also in aller Regel nach der im Einfuhrzeitpunkt geltenden Höhe der gemeinsamen Preise. Die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge aufgrund der besonderen Verwendung widerspreche mithin dem Sinn der maßgeblichen Verordnung.
Artikel 20 beziehe seine Rechtfertigung als Ausnahme von der genannten Regel, wonach die Währungsausgleichsbeträge aufgrund der gemeinsamen Preise festzusetzen seien, vielmehr daraus, daß die Butter bzw. das Butterfett, die unter die Verordnung Nr. 232/75 fielen, nicht auf der Grundlage der gemeinsamen Preise gehandelt würden. Das ergebe eindeutig der vorletzte Absatz der Präambel der Verordnung Nr. 1259/72.
Mit der Feststellung, daß die Verminderung des Währungsausgleichsbetrags an den Wert des Erzeugnisses im Einfuhrzeitpunkt und nicht an die Verwendung anknüpfe, sei aber noch nicht gesagt, worin der Wert des Erzeugnisses im Einfuhrzeitpunkt bestehe. Daher sei zu fragen, ob dieser Wert nur in dem Kaufpreis des der Einfuhr zugrundeliegenden Kaufpreises der Interventionsstelle zum Ausdruck komme oder ob daneben auch der Verarbeitungskaution Bedeutung zukomme.
Nach Ansicht von Corman ist diese Kaution nicht Bestandteil der vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Kaufpreises. So unterscheide die im Amtsblatt C 25 vom 3. Februar 1975, S. 1 ff., bekanntgemachte Dauerausschreibung über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis eindeutig zwischen dem Kaufpreis der Butter und der Verarbeitungskaution. Nach dieser Ausschreibung sei Kaufpreis vielmehr der Angebotspreis des Zuschlagsempfängers.
Richtig sei, daß der Zuschlagsempfänger anläßlich des Kaufs der Butter bei einem Kautionsverfall einen Betrag zahle, welcher der Höhe des Marktpreises der Butter entspreche oder, genauer, der Summe aus dem Angebotspreis und dem Betrag der Verarbeitungskaution gleichkomme. Damit sei aber nicht gesagt, daß der Betrag der Kaution, wenn diese verfalle, noch in den Preis der Butter eingehe und diesen nachträglich auf die Höhe des Marktpreises bzw. darüber anhebe.
Hieraus folge, daß nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 232/75 der Nachkäufer im einführenden Mitgliedstaat für den Erwerb der Butter bzw. des Butterfetts nur einen Preis entsprechend dem herabgesetzten Butterpreis aufzuwenden habe. Der Verfall der Verarbeitungskaution treffe stets nur den Zuschlagsempfänger, nicht den Nachkäufer. Der Kautionsbetrag werde also nur in dem Mitgliedstaat aufgebracht, in dem die betreffende Interventionsstelle ihren Sitz habe. Er werde nicht vom einführenden Mitgliedstaat an jenen Mitgliedstaat gezahlt.
Da also die Verarbeitungskaution nicht Teil des Butterpreises sei, müsse es bei der Verminderung des Währungsausgleichsbetrags dann verbleiben, wenn die Ware im einführenden Mitgliedstaat nicht zweck- oder fristgerecht verwendet werde.
Hiergegen lasse sich nicht einwenden, der Zuschlagsempfänger könne den (verfallenen) Kautionsbetrag auf den Nachkäufer abwälzen. Dies könne der Zuschlagsempfänger am Markt nicht durchsetzen, da es aus Wettbewerbs- oder anderen Gründen unmöglich sei.
In Fällen zweckwidriger oder verspäteter Verwendung sei der Zuschlagempfänger auf privatrechtliche Schadensersatzansprüche angewiesen. Solche Ansprüche könnten sich auf die Höhe des Währungsausgleichsbetrags nicht auswirken:
weil der Währungsausgleich nur bei Preisen, nicht jedoch bei Schadensersatzansprüchen Währungsunterschiede ausgleichen solle;
weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch erst nach der Einfuhr entstehen könne;
weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch zusätzliche Voraussetzungen habe (z. B. die schuldhafte Vertragsverletzung), die für den Verfall der Verarbeitungskaution nicht unbedingt vorliegen müßten.
Aus all diesen Gründen müsse es also bei der Verminderung des Währungsausgleichsbetrags auch dann bleiben, wenn die Ware im Einfuhrstaat zweckwidrig oder verspätet werde.
Um diese Auffassung zu untermauern, legt Corman ferner dar, daß, unterstellt, die Butter sei zum herabgesetzten Preis in einen Mitgliedstaat mit schwacher Währung eingeführt worden, hierfür gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 ein ermäßigter Währungsausgleichsbetrag zu gewähren gewesen sei, was sicherlich nicht als eine Subvention angesehen werden könne. Vorliegend sei die zum herabgesetzten Preis erworbene Butter zunächst aus der Bundesrepublik Deutschland nach Belgien unter Gewährung eines verminderten Währungsausgleichsbetrags ausgeführt worden, bevor sie nach Deutschland rückeingeführt worden sei. Wenn also die zweckwidrige Verwendung die Erhebung eines gewöhnlichen Währungsausgleichsbetrags bei der Rückeinfuhr nach Deutschland nach sich ziehen müsse, müsse dies auch rückwirkend dazu führen, einen normalen Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr nach Belgien zu gewähren.
Diese Konsequenz habe offensichtliche Nachteile. Da ferner die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 1380/75 für die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr vorgesehene Ausschlußfrist sich genau mit der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 vorgeschriebenen Verarbeitungsfrist decke, sei nicht einzusehen, wie der Betreffende rückwirkend besonders im Falle einer verspäteten Verarbeitung einen normalen Währungsausgleichsbetrag erhalten könne.
Die deutsche Zollverwaltung sei sich über diese Schwierigkeiten im klaren und habe sich grundsätzlich bereit erklärt, für die Ausfuhr der zum herabgesetzten Preis gekauften Butter die Differenz zwischen dem verminderten und dem vollen Währungsausgleichsbetrag nachzuzahlen.
Wenn es richtig sein sollte, daß auch die Verminderung des Währungsausgleichsbetrags vom Nachweis der zweck- und fristgerechten Verwendung abhänge, hätte die Verordnung Nr. 232/75 auch für diesen Fall eine Kaution vorsehen müssen. Die Verordnung habe aber keine Kaution dieser Art eingeführt.
Sollten Zweifel an dem hier vertretenen Ergebnis bestehen bleiben, so sei der Auslegungsgrundsatz zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf solche Unsicherheiten die Billigkeit verlange, die endgültige Verminderung des Währungsausgleichsbetrags nur von solchen Voraussetzungen abhängig zu machen, die den Marktbürger am wenigstens belasteten.
Wenn man aber entgegen der hier vertretenen Auffassung die Verarbeitungskaution zu einem Teil des Kaufpreises für die Butter erkläre, so daß sich ihr Verfall auf allen Handelsstufen rückwirkend preiserhöhend auswirke, dann müsse auch eingeräumt werden, daß das Schicksal des verminderten Währungsausgleichsbetrags auch dann nicht unmittelbar von der tatsächlichen Verwendung des Erzeugnisses abhängen könne, sondern allenfalls mit dem Schicksal der Verarbeitungskaution verknüpft sei.
Verfalle die Kaution, so entfalle damit auch der Grund für die Verminderung des Währungsausgleichsbetrags. Werde sie hingegen freigegeben, bleibe es bei der Verminderung des Währungsausgleichsbetrags.
Anschließend führt Corman zur zweiten Frage aus (die auch dann zu beantworten sei, wenn der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, daß die endgültige Verminderung des Währungsausgleichsbetrags vom Schicksal der Verarbeitungskaution abhänge), im Gemeinschaftsrecht gelte ebenfalls der Grundsatz, daß aus dem Gesetz selber erkennbar sein müsse, mit welchen Belastungen ein Betroffener zu rechnen habe. Artikel 20 sage nichts von einer Nachforderung des Differenzbetrags im Falle einer zweckwidrigen oder verspäteten Verwendung, sei also keine eigenständige Nachforderungsvorschrift. Die Mitgliedstaaten dürften zur Nachforderung des Differenzbetrags nicht auf ihre nationalen Zollvorschriften zurückgreifen, denn aus den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 1380/75 folge eindeutig, daß diese Vorschriften auf Währungsausgleichsbeträge keine Anwendung fänden.
Nach alledem schlägt Corman vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Bestimmungen des Artikels 20 der Verordnung Nr. 1259/72 und der Verordnung Nr. 232/75 sind dahin auszulegen, daß die Verminderung des Währungsausgleichsbetrags lediglich voraussetzt, daß der Einbzw. Ausfuhr ein Kaufkontrakt zugrunde liegt, in welchem der Verkäufer die Verarbeitungsverpflichtungen im Sinne von Artikel 6 der beiden Verordnungen an den Käufer weitergibt und diesen verpflichtet, im Falle eines Weiterverkaufs die Verarbeitungsverpfichtungen an seinen Nachkäufer weiterzugeben. Auf die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware kommt es nicht an.
2. Hilfsweilse:
Die Bestimmungen des Artikels 20 der Verordnung Nr. 1259/72 und der Verordnung Nr. 232/75 sind dahin auszulegen, daß die Verminderung des Währungsausgleichsbetrags sowohl vom Vorliegen eines Kaufvertrags bei der Ein- bzw. Ausfuhr abhängt, in welchem der Verkäufer die Verarbeitungsverpflichtungen im Sinne von Artikel 6 an seinen Käufer weitergibt und diesen verpflichtet, im Falle eines Weiterverkaufs diese an seinen Nachkäufer weiterzugeben, als auch davon, daß die Verarbeitungskaution freigegeben wird.
3. Für den Fall, daß die Antwort wie zu 2 lauten sollte:
Artikel 20 der beiden Verordnungen ist keine eigenständige Nachforderungsvorschrift. Die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, nach Maßgabe ihrer nationalen Zollvorschriften die Differenz zum vollen Währungsausgleichsbetrag nachzufordern.
2. Die Kommission bemerkt zur ersten Frage zunächst, weder Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 noch Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 berechtigen zu dem Schluß, daß der Verkauf der Ware gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur endgültigen Gewährung des ermäßigten Währungsausgleichsbetrags ausreiche. Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 bestimme ausdrücklich, daß die fraglichen Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung verkauft werden.
Der Begriff Verkauf beziehe sich hier nicht auf einen ganz bestimmten Vorgang aus einer Reihe möglicher Rechtsgeschäfte, beginnend mit der Abgabe der Butter durch die Interventionsstelle bis zur Verwendung bei der Herstellung von Backwaren und Speiseeis. Es handele sich nicht notwendigerweise um einen grenzüberschreitenden Verkauf. Auch gehe es hier nicht um einen rein geschäftsmäßigen Vorgang, weil er immer unter der Voraussetzung erfolge, daß die besondere Zweckbestimmung der Butter eingehalten werde. Mit Verkauf sei also der wirtschaftliche Gesamtvorgang — angefangen vom Verkauf der Butter durch die Interventionsstelle bis zur zweckgerechten Verwendung — gemeint.
Die Auslegung, nach welcher der Verkauf durch die Interventionsstelle — isoliert betrachtet — ausreiche, um dem Importeur unabhängig von der späteren Verwendung des Butterfetts den Vorteil ermäßigter Währungsausgleichsbeträge endgültig zukommen zu lassen, fordere zum Mißbrauch geradezu heraus. Selbst der bösgläubige Abnehmer wäre sicher, bei Verlust der Verarbeitungskaution, die nur den Unterschied zum vollen Marktpreis der Butter abdecke, für diese einen ganz erheblich niedrigen als den üblichen Währungsausgleich zu bezahlen. Das würde aber zu Störungen großen Ausmaßes auf dem Buttermarkt führen, welche die Verordnungen Nr. 1259/72 und 232/75 nach ihren Begründungserwägungen gerade vermeiden wollten.
Die von der Kommission vertretene Ansicht werde im übrigen durch die Fassung anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bekräftigt. Die unterschiedlichen Fassungen der verschiedenen Verordnungstexte zur Regelung des gleichen Sachverhalts belegten, daß dem Wortlaut der Vorschriften bei der Auslegung keine vorrangige Bedeutung zugemessen werden könne. Vielmehr seien für ihre Auslegung und Anwendung der Sinn und Zweck der Regelung entscheidend. Diese Methode führe dazu, den Artikel 20 in den beiden Verordnungen dahin auszulegen, daß es sich bei der Ermäßigung des Währungsausgleichs nur um eine Begünstigung unter Vorbehalt handele. Andernfalls wären selbst krasseste Mißbräuche nicht zu verhindern.
Für diese Auslegung spreche übrigens auch die vom Verkauf durch die Interventionsstellen bis zum Endverbrauch andauernde Zoll- bzw. Verwaltungskontrolle über die Waren. Ergebe sich bei dieser Kontrolle die zweckwidrige Verwendung der Ware, müsse es möglich sein, nicht nur hinsichtlich der Verarbeitungskaution, sondern auch hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Da der Importeur um das Fortbestehen der Kontrolle wisse, könne er nicht geltend machen, er habe mit der Möglichkeit solcher Nachforderungen nicht gerechnet und sein Vertrauen auf die Endgültigkeit der Begünstigung sei schutzwürdig. Die Nachforderung sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die zweckwidrige Verwendung durch spätere Abnehmer erfolge, da dann eine Verwaltungskontrolle überhaupt nicht nötig wäre.
Der Importeur verfügt nach Ansicht der Kommission über Möglichkeiten, im Wege einer vertraglichen Regelung die nachträgliche Erhebung des vollen Währungsausgleichsbetrags auf seine Abnehmer abzuwälzen, welche die Ware entgegen der übernommenen Verpflichtung zweckwidrig verwendeten. Mache der Importeur von solchen Sicherungsmaßnahmen keinen Gebrauch, so handele er auf sein eigenes Risiko.
Für die Währungsausgleichsbeträge gelte also nichts anderes als hinsichtlich des Verfalls der Verarbeitungskaution, für die der Gerichtshof bereits entschieden habe, daß sich der Zuschlagsempfänger nicht darauf berufen könne, daß nicht er, sondern nachfolgende Erwerber die Ware einer anderen Verwendung zugeführt hätten.
Abschließend sei noch kurz auf das Argument einzugehen, wonach bei einer Einfuhr der Waren in einen Mitgliedstaat mit schwacher Währung die Auslegung der Kommission dazu führen müsse, daß bei zweckwidriger Verwendung der Unterschied zum vollen Betrag nachzuzahlen sei. Diese Auffassung gehe an Sinn und Zweck der Verordnungen Nr. 1259/72 völlig vorbei. Da die Verordnungen eine andere als die vorgesehene Verwendung gerade ausschließen sollten, komme die nachträgliche Billigung eines zweckwidrigen Verhaltens durch die Gewährung des vollen Währungsausgleichsbetrags nicht in Betracht.
Zur zweiten Frage führt die Kommission aus, daß diese etwa zu verstehen sei, als es ihr bloßer Wortlaut ausdrücke. Da Corman geltend mache, weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht enthielten eine Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Währungsausgleich in Fällen wie dem vorliegenden, stelle sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für solche Nachforderungen ganz grundsätzlich und nicht auf die Artikel 20 der Verordnungen Nr. 1259/72 und 232/75 beschränkt. Ferner gelte, daß, wenn das Gemeinschaftsrecht eine geeignete Rechtsgrundlage enthalte, es auf eine mögliche nationale Rechtsgrundlage nicht mehr ankomme.
Folge man der von der Kommission vertretenen Auslegung, wonach die Artikel 20 der Verordnungen Nr. 1259/72 und 232/75 nur eine vorläufige, unter dem Vorbehalt der vorgesehenen Verwendung der Butter stehende Begünstigung enthielten, so führe dies zu der Feststellung, daß nicht die begünstigende Vorschrift selbst die Rechtsgrundlage für die Nachforderung liefere, sondern vielmehr die Vorschriften, welche die Währungsausgleichsbeträge einführten, denen die Einfuhren normalerweise unterlägen, vorwiegend also die Bestimmungen der Verordnung der Kommission über die Festsetzung der im Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Währungsausgleichsbeträge. Bezeichnenderweise sprächen diese Bestimmungen nicht davon, daß auf Butter, die Gegenstand von Maßnahmen nach den Verordnungen sei, statt des vollen Währungsausgleichsbetrags ein anderer, ermäßigter Betrag anwendbar sei, vielmehr heiße es, daß auf diesen Betrag … der Koeffizient … angewandt werde. Das bedeute, der normale Währungsausgleichsbetrag bleibe anwendbar, er werde nur mit Hilfe eines Koeffizienten (vorläufig) herabgesetzt. Entfalle der Grund für diese Herabsetzung, so werde eo ipso der volle Betrag anwendbar, nach dem Grundsatz, daß, sobald eine Sondervorschrift nicht mehr eingreife, wieder die Regelvorschrift gelte.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe nur darin, daß der volle Währungsausgleichsbetrag noch angewandt werde, nachdem die Einfuhrformalitäten für die Ware bereits durchlaufen seien und die Erhebung des Währungsausgleichs an sich abgewickelt sei. Da aber in Fällen dieser Art eine Abgabenermäßigung nur erfolge, weil der Betroffene sich verpflichtet habe, eine besondere Zweckbestimmung einzuhalten, und die Waren im übrigen einer Kontrolle unterlägen, sei es klar, daß die Angelegenheit mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten noch nicht endgültig erledigt sei.
Da das Gemeinschaftsrecht demnach eine Grundlage für die Nachforderung der Differnz zwischen vollem und vermindertem Währungsausgleich enthalte, komme es auf die nationalen Bestimmungen nicht an.
Zusammenfassend schlägt die Kommission vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 20 der Verordnungen (EWG) Nr. 1259/72 und 232/75 sind dahin' auszulegen, daß sie nur eine unter dem Vorbehalt der verordnungsgerechten Verwendung der Ware stehende Verringerung des zu erhebenden Währungsausgleichs gewähren. Dies gilt auch dann, wenn der Einführende nach Erledigung der Einfuhrformalitäten die Ware gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. e der Verordnung Nr. 1259/72 oder Artikel 6 Absatz 1 lit. f der Verordnung Nr. 232/75 weiterverkauft.
2. Rechtsgrundlage für die Erhebung des vollen Währungsausgleichsbetrags bei nicht verordnungsgerechter Verwendung der Ware sind die in den Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge niedergelegten Vorschriften."
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 3. Mai 1979 haben die SA Nicolas Corman & Fils, vertreten durch Rechtsanwalt H. E. Heyn, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Jörn Sack als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 18. Juli 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommision vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. 1972, L 139, S. 18) sowie der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis (ABl. 1975, L 24, S. 45) vorgelegt.
2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen den Zollbehöden der Bundesrepublik Deutschland und einem Importeur von aus Belgien stammendem Butterfett über die Anwendung der in Artikel 20 der Verordnungen Nr. 1259/72 und Nr. 232/75 enthaltenen Abgabenregelung auf dieses Butterfett aufgeworfen worden.
3 Die deutschen Zollbehörden hatten auf die Einfuhr dieser — gemäß den Vorschriften der Verordnungen Nr. 1259/72 und Nr. 232/75 aus Lagerbutter gewonnenen und zur Herstellung von feinen Backwaren und Speiseeis bestimmten — Ware zunächst die in Artikel 20 dieser Verordnungen vorgesehenen ermäßigten Währungsausgleichsbeträge erhoben, forderten dann aber mit Steueränderungsbescheid für diese Einfuhr den Unterschiedsbetrag zwischen den ermäßigten Ausgleichsbeträgen und den außerhalb der mit den erwähnten Verordnungen errichteten Regelung normalerweise geltenden Beträgen nach.
4 Sie rechtfertigen diese Nachforderung damit, daß der Endverwender das Butterfett nicht dem durch diese Verordnungen vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt habe, das Erzeugnis daher nicht von den in Artikel 20 festgesetzten ermäßigten Ausgleichsbeträgen profitieren könne, sondern hierauf die für Butter, die ohne Einschränkungen hinsichtlich des Verwendungszwecks frei vermarktet werden könne, geltenden Ausgleichsbeträge zu erheben seien.
5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat unter anderem eingewandt, für eine solche Nachforderung fehle die Rechtsgrundlage, denn das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnungen Nr. 1259/72 und Nr. 232/75, enthielten keine eigenständigen Normen, die für den Fall der vorschriftswidrigen Verwendung der Ware die nachträglichen Erhebung des Unterschiedsbetrags zwischen dem üblichen und dem ermäßigten Satz der ursprünglich auf diese Ware angewandten Ausgleichsbeträge gestatteten.
6 Um dieses Problem klären zu lassen, hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Sind die Bestimmungen des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 (ABl. L 139 vom 17.6. 1972, S. 18 und des Artikels 20 der Verordnung Nr. 232/75 (ABl. L 24 vom 31. 1. 1975, S. 25 dahin auszulegen, daß die endgültige Gewährung der Abgabenvergünstigung (Minderung der Ausgleichsbeträge) lediglich eine den Artikeln 1 bis 19 der Verordnungen entsprechende Veräußerung der Ware voraussetzt, oder muß als weitere Voraussetzung die verordnungsgerechte Verwendung der Ware hinzutreten?
2. Falls letzteres bejaht werden sollte:
Ist der jeweilige Artikel 20 in den beiden Verordnungen bereits selber eine eigenständige Nachforderungsnorm?
7 Da die Fragen miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu untersuchen.
8 Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission bestimmt in Absatz 1:
Die auf die Butter, auf das Butterfett sowie hinsichtlich des Butteranteils auf das Butterfett, dem Zucker zugesetzt worden ist …, anwendbaren Ausgleichsbeträge sind gleich den aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 festgesetzten, mit dem Koeffizienten 0,3 multiplizierten Ausgleichsbeträgen.
Artikel 20 der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission bestimmt in seinem Absatz 1 Buchstabe a:
Auf die Butter und hinsichtlich des Butteranteils auf das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b genannte Butterfett, die gemäß dieser Verordnung verkauft werden,
a) werden die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 festgesetzten Ausgleichsbeträge mit dem Koeffizienten 0,5 multipliziert; jedoch wird für das Vereinigte Königreich der Koeffizient 0,8 angewandt.
Diese Bestimmungen sind nicht nur im Rahmen der Verordnungen, zu denen sie gehören, sondern auch anhand der allgemeinen Regeln, die für das System der Währungsausgleichsbeträge maßgebend sind, auszulegen.
9 Die Verordnung Nr. 1259/72 führt konjunkturpolitische Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Lagerbutter ein, deren lange Lagerung mit hohen Kosten für die Agrarinterventionsstellen verbunden ist. Sie erleichtert diesen Absatz, indem sie den Verkauf der Lagerbutter zu herabgesetzten Preisen durch die Interventionsstellen an Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft im Wege einer Dauerausschreibung anordnet; hierbei verpflichtet sich der Zuschlagsempfänger, die gekaufte Butter zu Butterfett in der durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Zusammensetzung zu verarbeiten und sie nur zur Herstellung von Erzeugnissen der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs zu verwenden oder für eine solche Verwendung Sorge zu tragen. Um sicherzustellen, daß die abgegebene Butter ihrem Zweck entsprechend verwendet und nicht frei vermarktet wird, enthält die Verordnung ein Kontrollsystem, das die Stellung einer Verarbeitungskaution umfaßt, die nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 der Verordnung freigegeben wird.
10 An dieser Verordnung sind mehrmals Änderungen vorgenommen worden, die jedoch die Grundsätze des mit ihr errichteten Systems nicht beeinträchtigt haben. Der Zweck der Verordnung Nr. 232/75 besteht — wie aus ihrer vorletzten Begründungserwägung hervorgeht — allein darin, diese Vorschriften für die zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis bestimmte Butter aus Gründen der Klarheit und der Zweckmäßigkeit für die Handhabung zu kodifizieren.
11 Die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 20 dieser Verordnungen, die dazu führt, daß auf die unter den geschilderten Voraussetzungen verkaufte Lagerbutter erheblich niedrigere Ausgleichsbeträge angewandt werden, als sie normalerweise aufgrund der Verordnung Nr. 974/71 für Butter vorgesehen sind, gehört nicht zu den erwähnten Maßnahmen zur Förderung der Zuteilung und des Absatzes von Lagerbutter, sondern fällt unter die mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. 1971, L 106, S. 1) erlassenen allgemeinen Regeln.
12 Aus diesen Regeln, insbesondere aus Artikel 2 der Verordnung, ergibt sich nämlich, daß die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge unter anderem auf den Preisen der in Frage stehenden Erzeugnisse beruht. Die vorletzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1259/72, in der es heißt, daß es hinsichtlich der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 … festgesetzten Ausgleichsbeträge … angezeigt [ist], dem Wert der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen, bezieht sich offensichtlich auf das dieser Regel zugrundeliegende Prinzip, wonach die Ausgleichsbeträge den Preisen der betreffenden Erzeugnissen, die deren Handelswert darstellen, angepaßt sein müssen.
13 Gemäß diesen Regeln sieht Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 und der Verordnung Nr. 232/75 zur Kodifizierung des mit der Verordnung Nr. 1259/72 errichteten Systems für Butter und Butterfett im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnungen die Anwendung eines ermäßigten Währungsausgleichsbetrags vor, weil sich in Anbetracht der Beschränkungen, denen die Vermarktung dieser Erzeugnisse unterliegt, deren Handelswert und damit auch deren Preis entsprechend verringern.
14 Demselben Prinzip entspricht die Nachforderung der Differenz zu den ermäßigten Ausgleichsbeträgen, die die zuständigen Zollbehörden dann vornehmen, wenn die fraglichen Erzeugnisse nicht ihrem Verwendungszweck zugeführt oder nicht innerhalb der in Artikel 6 der Verordnungen Nr. 1259/72 und Nr. 232/75 festgesetzten Fristen zweckentsprechend verwendet worden sind. Soweit der Importeur nämlich nicht innerhalb dieser Fristen den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der Ausgleichsbeträge abhängig ist, kann dieser Ware nicht der vertragsmäßige Wert zukommen, der ihr aufgrund des in den Verordnungen Nr. 1259/72 und Nr. 232/75 genannten Mindestverkaufspreises beigemessen wurde, sondern sie ist als zum üblichen Marktpreis abgesetzte Butter zu betrachten. In diesem Fall haben die zuständigen Zollbehörden gemäß der Verordnung Nr. 974/71 des Rates die für Butter, die zu einem solchen Preis vermarktet wird, geltenden Ausgleichsbeträge anzuwenden und daher die Differenz zu den ursprünglich angewandten ermäßigten Ausgleichsbeträgen nachzufordern. Dies Nachforderung, die dem Marktpreis der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt, findet ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln, die für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge maßgebend sind.
15 Aus diesen Gründen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß die endgültige Anwendung der in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 und in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 vorgesehenen ermäßigten Ausgleichsbeträge voraussetzt, daß die betreffende Ware — insbesondere im Hinblick auf ihren Verwendungszweck — den verminderten Wert hat, der ihr aufgrund dieser Verordnungen beigemessen wird. Soweit der Importeur nicht innerhalb der in Artikel 6 dieser Verordnungen festgesetzten Fristen den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der Ausgleichsbeträge abhängig ist, findet die Nachforderung dieser Beträge ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln, die für das mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 errichtete System der Währungsausgleichssbeträge maßgebend sind.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 18. Juli 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die endgültige Anwendung der in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 und in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 vorgesehenen ermäßigten Ausgleichsbeträge setzt voraus, daß die betreffende Ware — insbesondere im Hinblick auf ihren Verwendungszweck — den verminderten Wert hat, der ihr aufgrund dieser Verordnungen beigemessen wird. Soweit der Importeur nicht innerhalb der in Artikel 6 dieser Verordnungen festgesetzten Frist den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der Ausgleichsbeträge abhängig ist, findet die Nachforderung dieser Beträge ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln, die für das mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 errichtete System der Währungsgausgleichsbeträge maßgebend sind.