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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1979 – C-233/78

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:174

In den verbundenen Rechtssachen 233/78, 234/78 und 235/78

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in den vor diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Rechtssache 233/78

BENEDIKT LENTES UND OSWALD WERNER

gegen

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,

Rechtssache 234/78

LUDWINE GIBBERT, FR. — J. REIZ DANIELS, JOACHIM GABEL UND REINHOLD LEHNEN

gegen

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,

Rechtssache 235/78

NORBERT LAY, EDMUND SIMON, KARL DAHM JR. UND THEO BUSS

gegen

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (ABL. L 221, S. 20)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Nach der Verordnung Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (ABl. L 221, S. 20) schließen die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten Lagerverträge mit einzelnen oder in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern ab (Art. 2 Abs. 1), wobei diese Verträge für eine Mindestmenge von 100 hl bei Wein und Most und von 50 hl bei konzentriertem Traubenmost gelten (Art. 5).

Nach Artikel 4 dieser Verordnung müssen die Lagerverträge unter anderem folgende Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des oder der betreffenden Erzeuger; b) den Namen und die Anschrift der Interventionsstelle; c) folgende technische Daten:

die Art des Erzeugnisses (Wein, Traubenmost oder konzentrierter Traubenmost),

den Ort der Einlagerung,

die zur Identifizierung der Behälter, in welchen der Wein gelagert wird, erforderlichen Angaben.

Aufgrund von Artikel 7 ergreifen die Mitgliedstaaten … alle Maßnahmen, um die notwendigen Kontrollen sicherzustellen, insbesondere um die Überprüfung der Identität des Erzeugnisses, das Gegenstand des Vertrages ist, zu ermöglichen und um zu gewährleisten, daß das Volumen des eingelagerten Erzeugnisses den Angaben im Vertrag entspricht.

Gemäß Artikel 14 setzt der Erzeuger die Interventionsstelle im voraus von allen während der Geltungsdauer des Vertrages eintretenden Veränderungen in Kenntnis, welche a) den Ort der Lagerung oder b) die Art der Behältnisse, in welchen der Wein gelagert wird, betreffen, wenn diese Veränderung bedeutet, daß sich die Zahl der Behältnisse, in denen das Erzeugnis gelagert ist, ändert.

Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Weinerzeuger. Anfang 1978 beantragten mehrere von ihnen gemeinsam beim Bundesamt für Ernährung und Fortwirtschaft den Abschluß eines Lagervertrages für Tafelwein, wobei sie die Mindestmenge von 100 hl allerdings nur durch Zusammenzählung der geringeren Mengen erreichten, die sie getrennt in ihren jeweiligen Kellern lagerten. Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft lehnte die Anträge mit der Begründung ab, die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2015/76 vorgeschriebene Mindestmenge werde nicht erreicht, da diese Menge in verschiedenen Kellern und damit nicht an einem Einlagerungsort gelagert sei; dieses Erfordernis sei aber der Verordnung Nr. 2015/76, insbesondere Artikel 4, bei richtiger Auslegung zu entnehmen.

Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wurden zurückgewiesen, worauf die Kläger der Ausgangsverfahren drei verschiedene Klagen zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. In diesen Klagen weisen sie die Argumentation des Bundesamtes zurück und machen geltend, es werde dabei übersehen, daß in allen Fällen, in denen verschiedene Weine derselben Tafelweinart durch einen Vertrag erfaßt, aber in verschiedenen Behältern gelagert würden, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung aufgezählten technischen Daten, zu denen auch der Ort der Einlagerung gehöre, sich nicht auf die Gesamtmenge, sondern auf die jeweilige Teilmenge bezögen, die in einem Behälter gelagert werde. Daneben könne aus der Tatsache, daß in der Verordnung Nr. 2015/76 vom Ort der Einlagerung die Rede sei, nicht geschlossen werden, daß die Gesamtmenge der in einem Lagervertrag zusammengefaßten Weine an einem einzigen Ort eingelagert sein müsse, da alle technischen Daten in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung im Singular aufgeführt seien. Schließlich würde bei Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten der Ausgangsverfahren die in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung eingeräumte Möglichkeit, Verträge mit in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern abzuschließen, wenn der einzelne Erzeuger allein nicht über die für den Lagervertrag erforderliche Mindestmenge von 100 hl verfüge, praktisch zunichte gemacht, da in aller Regel bei den Kleinwinzern die räumlichen Voraussetzungen dafür nicht vorhanden seien.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main war der Auffassung, daß die Rechtsstreitigkeiten Fragen zur Ausle gung der Verordnung Nr. 2015/76 aufwürfen, und hat mit drei Beschlüssen vom 21. September 1978, die beim Gerichtshof am 26. Oktober 1978 eingetragen worden sind, die folgende Frage vorgelegt:

Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (ABI. der EG L 221 vom 14. 8. 1976) insbesondere wegen der Formulierung, Ort der Einlagerung' in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 14 Buchstabe a dieser Verordnung sowie der Regelung über die Mindestmenge von 100 hl bei Wein und Most in Artikel 5 der Verordnung dahin zu verstehen, daß die abzuschließenden Verträge über eine Mindestmenge von 100 hl bei Wein und Most (Art. 5 der Verordnung) im Falle des Vertragsschlusses mit in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) nur dann abgeschlossen werden können, wenn die gesamte Mindestmenge von 100 hl in einem Keller oder in den Kellern auf einem Grundstück gelagert werden?

Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts am 13. Dezember 1978 beschlossen, die Rechtssachen 233/78, 234/78 und 235/78 für die Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens zu verbinden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts am 7. März 1979 beschlossen, die verbundenen Rechtssachen 233/78, 234/78 und 235/78 an die Erste Kammer zu verweisen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

Erklärungen der Kommission

In den Artikeln 7 und 17 der Verordnung Nr. 2015/76 sei den Mitgliedstaaten und den Interventionsstellen die Aufgabe übertragen worden, die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Hierbei seien sie, wie aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Schöttler (EuGH 11. Juli 1973 — Rechtssache 3/73 — Slg. 1973, 745) hervorgehe, berechtigt, besondere Anforderungen zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben zu stellen, ohne jedoch die im Gemeinschaftsrecht zuerkannten Subventionsansprüche zu vereiteln. Die Kommission legt sodann die Artikel 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 2015/76 aus und stellt fest, die Verordnung spreche durchweg von dem Erzeuger oder dem Lagerort und weise besonders darauf hin, einen Lagervertrag könne (nur) ein Erzeuger für ein Erzeugnis abschließen, das durch ihn oder unter seiner Verantwortung bereitet worden und dessen Eigentümer er noch sei. Sie geht auch auf das Argument der Kläger der Ausgangsverfahren im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2015/76 ein, wonach Lagerverträge nicht nur mit einzelnen, sondern auch mit in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern abgeschlossen werden könnten, und bemerkt, mit dieser Formulierung habe die Verordnung vornehmlich die auf Dauer angelegten Zusammenschlüsse wie zum Beispiel die Winzergenossenschaften, nicht aber vorübergehende Gruppierungen von Erzeugern ohne besondere Bindungen im Auge. Bei diesen organisierten Zusammenschlüssen mit einem rechtlich verfestigten näheren Zusammenhalt der Beteiligten stehe der Interventionsstelle nur ein Vertragspartner und ein Verantwortlicher gegenüber, was bei den vorübergehenden Gruppierungen nicht der Fall sei. Denn schlösse die Interventionsstelle mit Winzern wie den Klägern der Ausgangsverfahren Lagerverträge ab, wäre sie gezwungen, jeden der Antragsteller für sich so zu behandeln, als habe er für die ihm allein gehörende Kleinmenge einen eigenen Vertrag abgeschlossen. Die Vorschrift einer Mindestmenge von 100 hl solle jedoch die Interventionsstelle vor der Gefahr bewahren, vor komplizierte Haftungsprobleme gestellt zu werden.

Die Kommission erläutert sodann den Grund für die Forderung nach einem einheitlichen Lagerort für wenigstens die vorgeschriebene Mindestmenge von 100 hl Tafelwein. Da die Kontrollen sehr aufwendig seien und von Spezialisten ausgeführt werden müßten, halte die Forderung einer Mindestmenge von 100 hl diesen auf den einzelnen Lagervertrag entfallenden Aufwand in vertretbaren Grenzen, wenn man davon ausgehe, daß diese Mindestmenge an einem Ort gemeinsam lagere. Die Kommission zieht daher den Schluß, die Verfasser der Verordnung Nr. 2015/76 seien ersichtlich davon ausgegangen, der mindestens 100 hl des ihm gehörenden Tafelweins in seinem Betrieb einlagern wolle.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. April 1979 haben die Kläger der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Scheid, Koblenz, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Peter Kalbe, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. Mai 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit drej Beschlüssen vom 21. September 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1978, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine jeweils gleich formulierte Frage zur Auslegung der Verordnung Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (ABI. L 221, S. 20) gestellt.

2 Wegen der Gleichheit der Frage hat der Gerichtshof die Rechtssachen mit Beschluß vom 13. Dezember 1978 für die Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens verbunden; diese Verbindung ist für die Entscheidung aufrechtzuerhalten.

3 Die Frage stellt sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, einer Interventionsstelle in der Bundesrepublik Deutschland, und mehreren deutschen Weinerzeugern — nämlich zweien in der Rechtssache 233/78 und jeweils vieren in den Rechtssachen 234/78 und 235/78 —, die sich in Gruppen zusammengeschlossen hatten, um einen Antrag auf Abschluß von Lagerverträgen für Tafelwein stellen zu können, wie sie in der Verordnung Nr. 2015/76 vorgesehen sind. Das Bundesamt wies diese Anträge mit der Begründung zurück, nach Artikel 5 der Verordnung könne ein Vertrag nur über eine Mindestmenge von 100 hl geschlossen werden; diese sei nicht erreicht, weil die erforderliche Menge von mehreren Erzeugern in mehreren Kellern gelagert worden sei, obwohl die Mindestmenge von 100 hl nach der Verordnung an einem einzigen Lagerort gelagert werden müsse.

4 Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 über Lagervorräte für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (ABl. der EG L 221 vom 13. 8. 1976) insbesondere wegen der Formulierung, Ort der Einlagerung' in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 14 Buchstabe a dieser Verordnung sowie der Regelung über die Mindestmenge von 100 hl bei Wein und Most in Artikel 5 der Verordnung dahin zu verstehen, daß die abzuschließenden Verträge über eine Mindestmenge von 100 hl bei Wein und Most (Art. 5 der Verordnung) im Falle des Vertragsschlusses mit in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) nur dann abgeschlossen werden können, wenn die gesamte Mindestmenge von 100 hl in einem Keller oder in den Kellern auf einem Grundstück gelagert werden?

5 Aus den Akten ergibt sich, daß die fraglichen Verträge nur Tafelwein betreffen, so daß sich die Beantwortung der gestellten Frage auf dieses Erzeugnis beschränken kann, ohne daß eine Stellungnahme zu dem Auseinanderfallen der deutschen Fassung des Artikels 5 und der anderen Fassungen hinsichtlich Most erforderlich wäre.

6 In den durch die Verordnung Nr. 1160/76 des Rates vom 17. Mai 1976 (ABl. L 135, S. 1) geänderten Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) sind Beihilfen für die private Lagerhaltung vorgesehen; der Kommission wird die Aufgabe übertragen, insbesondere Regelungen für den Abschluß der Lagerverträge zwischen Erzeugern und den nationalen Interventionsstellen zu treffen. In Durchführung dieser Bestimmungen wurden in der Verordnung Nr. 2015/76, wie es in ihrer zweiten Begründungserwägung heißt, Abschluß, Inhalt, Geltungsdauer und Wirkungen dieser Verträge geregelt.

7 Zu diesem Zweck bestimmt die Verordnung Nr. 2015/76, daß die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten Verträge unter anderem über Tafelwein (Art. 1) nur mit „einzelnen oder in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern (Art. 2) und nur für auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats eingelagerte Erzeugnisse schließen (Art. 3). In Artikel 4 wird die Form des Vertrages geregelt; danach muß bei den technischen Daten unter anderem der Ort der Einlagerung genannt werden. Nach Artikel 5 gelten die Verträge bei Wein für eine Mindestmenge von 100 hl. Nach Artikel 7 schließlich ergreifen [die Mitgliedstaaten] alle Maßnahmen, um die notwendigen Kontrollen sicherzustellen, insbesondere um die Überprüfung der Identität des Erzeugnisses, das Gegenstand des Vertrages ist, zu ermöglichen und um zu gewährleisten, daß das Volumen des eingelagerten Erzeugnisses den Angaben im Vertrag entspricht.

8 Nach Auffassung des Bundesamtes, die insoweit von der Kommission geteilt wird, soll sich aus dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2015/76 — insbesondere aus der Verwendung der Ausdrücke Ort der Einlagerung bzw. Ort der Lagerung in der Einzahl — wie auch aus dem allgemeinen Aufbau der Verordnung ergeben, daß die Mindestmenge von 100 hl an einem einzigen Ort gelagert sein müsse, also wenn schon nicht in ein und demselben Keller, so doch zumindest in Kellern auf einem Grundstück. Das entspreche dem unabweislichen Erfordernis einer wirksamen Kontrolle der Lagerung. Die Kläger im Ausgangsverfahren sind hingegen der Meinung, daß weder der Wortlaut noch das Ziel der Verordnung Nr. 2015/76 den Schluß zuließen, die Einlagerung müsse an einem einzigen Ort statthaben. Ein solches Erfordernis führe zur Benachteiligung kleiner Erzeuger; eine gewisse Aufteilung der Menge von 100 hl, über die jeder Vertrag mindestens geschlossen werden müsse, könne die erforderlichen Kontrollen nicht behindern.

9 Der Gebrauch der Ausdrücke Ort der Einlagerung in Artikel 4 und Ort der Lagerung in Artikel 14 in der Einzahl gibt für die Auslegung der Verordnung nichts Entscheidendes her, in den Lagerverträgen müsse die Verpflichtung enthalten sein, die Vertragsmenge an einem einzigen Ort zu lagern. Die Einzahl wird in der Gesetzessprache der Gemeinschaft wie der Mitgliedstaaten häufig zur Bezeichnung einer Mehrzahl von Gegenständen benutzt; auch die Artikel 4 und 14 enthalten mehrere Ausdrücke, die zweifelsfrei ohne Unterschied sowohl einen Gegenstand als auch eine Mehrzahl von Rechtssubjekten oder Gegenständen bezeichnen können (Vertrag — Verträge, Erzeuger, Erzeugnis — Erzeugnisse). Kennzeichnend ist im übrigen, daß Artikel 8 der Verordnung im Deutschen in der Mehrzahl, in den anderen Sprachen aber in der Einzahl verfaßt ist, ohne daß dieser Unterschied Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmung wecken könnte.

10 Demgemäß schreiben die Ausdrücke Ort der Einlagerung in Artikel 4 und Ort der Lagerung in Artikel 14 bei richtiger Auslegung nicht vor, in den Lagerverträgen die Verpflichtung zur Lagerung der Vertragsmenge an einem einzigen Ort vorzusehen.

11 Zum Ziel der Verordnung Nr. 2015/76 ist anzumerken, daß die Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Begründungserwägungen zu den Verordnungen Nr. 816/76 und Nr. 2015/76 wie auch nach dem Wortlaut des Artikels 5 der letztgenannten Verordnung dazu dienen soll, die Entwicklung der Preise durch eine Verringerung des Angebots zu beeinflussen, und daß die Lagerverträge folglich nur über nennenswerte Mengen abgeschlossen werden dürfen, also über Mengen, die die Marktentwicklung beeinflussen können; das ist der Grund dafür, daß die Verträge sich auf eine Mindestmenge von 100 hl beziehen müssen. Dieses Ziel kann jedoch unabhängig davon verwirklicht werden, ob die dem Markt zeitweise entzogenen Mengen an einem einzigen Ort lagern. Im Gegenteil könnte die Verpflichtung zur Lagerung an einem einzigen Ort ein Hemmnis für die Erreichung des genannten Ziels insbesondere dann darstellen, wenn es sich um Wein mehrerer in Gruppen zusammengeschlossener Erzeuger handelt.

12 Hinsichtlich des Erfordernisses, eine wirksame Kontrolle sicherzustellen, läßt sich nicht bestreiten, daß zwischen der Wirksamkeit und den Kosten der Kontrollen und der mehr oder minder großen Zersplitterung der Einlagerungsorte eine Verbindung bestehen kann und auch tatsächlich besteht. Deshalb kann man jedoch einen einzigen Einlagerungsort nicht selbst auf die Gefahr hin fordern, daß die Ziele der Beihilfe für die Lagerhaltung gefährdet und die kleinen Erzeuger gegenüber den großen diskriminiert werden.

13 Das bedeutet jedoch nicht, daß die Interventionsstellen verpflichtet wären, Lagerverträge bei jeder beliebigen Zersplitterung der Einlagerungsorte abzuschließen. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2015/76 ergreifen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, um die notwendigen Kontrollen sicherzustellen, und tragen hierfür die Verantwortung; damit wird diesen Staaten ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung eingeräumt, in welchem Maße angesichts der besonderen Umstände in den fraglichen Weinbaugebieten eine Vervielfachung der Lagerorte geeignet ist, die Wirksamkeit der Kontrollen zu gefährden oder die dafür anfallenden Kosten außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel zu erhöhen und so die Ablehnung des Abschlusses eines Lagervertrages zu rechtfertigen.

14 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß die Ausdrücke Ort der Einlagerung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Ort der Lagerung in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2015/76 nicht dahin gehend auszulegen sind, daß sie die nationalen Interventionsstellen verpflichten, den Abschluß eines — über eine Mindestmenge von 100 hl lautenden — Lagervertrages mit einem Erzeuger oder mit mehreren in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern von Tafelwein allein deswegen abzulehnen, weil die Menge, die Gegenstand des zu schließenden Vertrages ist, nicht an einem einzigen Ort, also auf ein und demselben Grundstück, gelagert wird. Es ist jedoch Sache der zuständigen nationalen Behörden, angesichts der besonderen Umstände in den fraglichen Weinbaugebieten zu entscheiden, in welchem Maße eine Vervielfachung der Lagerorte, die geeignet ist, die Wirksamkeit der Kontrollen zu gefährden oder die Kontrollen ungewöhnlich zu verteuern, die Ablehnung des Abschlusses von Lagerverträgen rechtfertigt.

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit drei Beschlüssen vom 21. September 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1978, vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Ausdrücke Ort der Einlagerung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Ort der Lagerung in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 (ABl. L 221, S. 20) sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie die nationalen Interventionsstellen verpflichten, den Abschluß eines — über eine Mindestmenge von 100 hl lautenden — Lagervertrages mit einem Erzeuger oder mit mehreren in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern von Tafelwein allein deswegen abzulehnen, weil die Menge, die Gegenstand des zu schließenden Vertrages ist, nicht an einem einzigen Ort, also auf ein und demselben Grundstück, gelagert wird. Es ist jedoch Sache der zuständigen nationalen Behörden,, angesichts der besonderen Umstände in den fraglichen Weinbaugebieten zu entscheiden, in welchem Maße eine Vervielfachung der Lagerorte, die geeignet ist, die Wirksamkeit der Kontrollen zu gefährden oder die Kontrollen ungewöhnlich zu verteuern, die Ablehnung des Abschlusses von Lagerverträgen rechtfertigt.