Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.1979 – C-185/78
ECLI:EU:C:1979:177
In den verbundenen Rechtssachen 185/78 bis 204/78,
betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Econo-mische Politierechter (Richter für Wirtschaftsstrafsachen) der Arrondisse-mentsrechtbank Rotterdam in den vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen
FIRMA J. VAN DAM EN ZONEN (Rechtssachen 185 und 186/78),
FIRMA J. EN W. LOKKER CORNELISZONEN (Rechtssachen 187 und 188/78),
REDERIJ DELTA B.V. (Rechtssache 189/78),
FIRMA GEBR . J. EN W. MELISSANT (Rechtssachen 190 und 191/78),
FIRMA C. TANIS JACZN EN ZONEN (Rechtssache 192/78),
JAN TANIS, SEEFISCHER (Rechtssache 193/78),
FIRMA GEBR. VAN DER KLOOSTER (Rechtssache 194/78),
FIRMA JAC. VAN DER KLOOSTER EN ZOON (Rechtssache 195/78),
JAC. TANIS, KMRSZN EN ZONEN (Rechtssache 196/78),
JAN GRINWIS, SEEFISCHER (Rechtssache 197/78),
ANTHONIJ REDERT, SEEFISCHER (Rechtssache 197/78),
FIRMA A. REDERT EN G. TANIS (Rechtssache 199/78),
FIRMA JOH. EN KR. ORGERS GERRITZONEN (Rechtssache 200/78),
VISSERIJBEDRIJF WISSELVALLIGHEID BV (Rechtssache 201/78),
JOHANNES TANIS, SEEFISCHER (Rechtssache 202/78),
JOHANNES GRINWIS, SEEFISCHER (Rechtssache 203/78),
ADAM 'T MANNETJE, SEEFISCHER (Rechtssache 204/78),
alle mit Sitz oder Wohnsitz in Goedereede,
vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 102 der Akte vom 22. Januar 1972 über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sowie bestimmter Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf innerstaatliche Maßnahmen über die Fangkontingentierung für Seezunge und Scholle in der Nordsee,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Serensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Statuts des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
In den Niederlanden verbietet die Be-schikking voorlopige regeling vangst-beperking tong en schol 1978 (ministerielle Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fangbeschränkung für Seezunge und Scholle, 1978) vom 29. Dezember 1977 in ihrem Artikel 2 den Fang von Seezunge und Scholle vom 1. Januar 1978 an in bestimmten Fischereizonen, insbesondere in der Nordsee, die nicht nur der Hoheitsgewalt der Niederlande, sondern auch derjenigen Belgiens, Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und Norwegens unterliegt. Artikel 3 der niederländischen Fischer im Rahmen einer globalen Höchstfangmenge von 765 t Seezungen und 2950 t Schollen pro Kalendermonat aus.
Die Beschikking voorlopige regeling contingentering tong en schol Noordzee 1978 (ministerielle Verordnung zur vorläufigen Regelung der Kontingentierung für Seezungen und Scholle in der Nordsee, 1978), ebenfalls vom 29. Dezember 1977, hat zur Durchführung des Artikels 3 der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fangbeschränkung von Seezunge und Scholle Regeln und Kriterien für die monatliche Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge und die Festsetzung des jedem niederländischen Fischereischiff 1978 zugeteilten Monatskontingentes an Seezungen- und Schollenfang in der Nordsee festgesetzt.
Die beiden am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Verordnungen vom 29. Dezember 1978 stützen sich auf das Reglement zee- en kustvisserij 1977 (königliche Verordnung über die Ausübung der See- und Küstenfischerei 1977) vom 25. November 1977, dessen Artikel 3 den Minister für Landwirtschaft und Fischerei einerseits ermächtigt, Maßnahmen zur Durchführung zwischenstaatlicher Abmachungen oder der Entscheidungen internationaler Organisationen zu treffen, und ihm andererseits, losgelöst von völkerrechtlichen Bestimmungen, ein autonomes Verordnungsrecht einräumt. Artikel 4 der königlichen Verordnung zählt die Sachgebiete auf, für die der Minister derartige Verordnungen erlassen kann; dazu gehören unter anderem die Festsetzung der Fischmenge, die die Gesamtheit der niederländischen Fischer fangen darf, und die Aufteilung dieser Menge unter die niederländischen Fischer.
Im Januar 1978 haben 17 holländische Fischereigesellschaften oder Seefischer gegen die Vorschriften der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Kontingentierung der Fangmengen für Seezunge und Scholle in der Nordsee verstoßen, da sie mit ihnen gehörenden Fischereischiffen Mengen an Seezunge und/oder Scholle angelandet hatten, die die für die betroffenen Schiffe festgelegten, ihnen vom Direktor für Fischerei beim Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei bekanntgegebenen Monatskontingente überschritten.
Diese Gesellschaften und Seefischer sind deswegen vom Officier van justitie (Staatsanwalt) auf den 27. Juni 1978 vor den Economische Politierechter der Ar-rondissementsrechtbank Rotterdam vorgeladen worden.
Der Economische Politierechter hat in 20 am 18. Juli 1978 erlassenen Urteilen entschieden, das Verfahren auszusetzen und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. An welchem Tag ist die in Artikel 102 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vorgesehene Frist abgelaufen?
2. Beruhen die auf der Grundlage des Reglement zee- en kustvisserij 1977 (Staatsblad 1977, Nr. 666, Verordnung über die Ausübung der See- und Küstenfischerei) getroffenen Maßnahmen, wie sie in der Beschikking voorlopige regeling contingenterung tong en schol Noordzee 1978 (Staatscourant 1977, 255, Verordnung — des niederländischen Ministers für Landwirtschaft und Fischerei — zur vorläufigen Regelung der Kontingentierung der Fangmengen für Seezunge und Scholle) niedergelegt sind, auf Beschlüssen der Gemeinschaft, auf den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft vertraglich auferlegten Verpflichtungen im Sinne von Artikel 5 EWG-Vertrag oder auf den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft übertragenen Befugnissen?
3. Sind die vorerwähnten Maßnahmen inhaltlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?
Die Urteile des Economische Politierechter sind am 14. September 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat am 15. November 1978 die Verbindung der 20 unter den Ziffern 185/78 bis 204/78 eingetragenen Rechtssachen zum Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung beschlossen.
Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois, am 27. November 1978, die Firma J. van Dam en Zonen und die anderen Angeklagten der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt H. H. Kronenberg, Rotterdam, am 6. Dezember, die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch Herrn F. Italianer, Generalsekretär des Außenministeriums, ebenfalls am 6. Dezember, die Regierung des Königreichs Dänemark, vertreten durch Herrn Per Lachmann, Berater bei der Direktion für Außenwirtschaftsbeziehungen des Außenministeriums am 13. Dezember und die Regierung der Französischen Republik am 2. Januar 1979 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Er hat jedoch die Regierungen des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission aufgefordert, vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens auf eine Frage zu antworten. Dieser Aufforderung wurde innerhalb der eingeräumten Frist Folge geleistet.
II — Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma J. van Dam en Zonen und die anderen Angeklagten der Ausgangsverfahren beschreiben die im Ausgangsverfahren umstrittene niederländische Regelung.
a) Zu Beginn des Jahres 1977 hätten die Niederlande das Nordostatlantik- Fischereiübereinkommen (NEAFC) zum Jahresende gekündigt, ebenso wie die anderen Mitgliedstaaten der EWG, die Vertragsparteien waren. Ein neues internationales Abkommen, an dem die EWG beteiligt gewesen wäre, sei nicht abgeschlossen worden. Der Rat der EWG habe ebenfalls keine Normen zur Beschränkung des Seezungen- und Schollenfangs für das Jahr 1978 erlassen. Die Ratsentscheidung vom Dezember 1977 über die Verlängerung der Geltung der Gemeinschaftsverordnungen über die Erhaltung und Bewirtschaftung bis zum 31. Januar 1978 habe den Seezungen- und Schollenfang nicht betreffen können, da im Jahr 1977 keinerlei spezifische Gemeinschaftsregelung für diesen Sektor bestanden habe. Der Rat habe keine den Vorschriften des EWG-Vertrags entsprechende Entscheidung zur Verlängerung der nationalen Vorschriften getroffen, die im Jahr 1977 auf in der Zwischenzeit hinfällig gewordenen völkerrechtlichen Vereinbarungen beruht hatten. Für das Jahr 1978 habe der Rat auf seiner Sitzung vom 30. und 31. Januar 1978 eine Mitteilung der Kommission gebilligt, nach der in Ermangelung einer Gemeinschaftspolitik nationale Maßnahmen nur insoweit getroffen werden könnten, als sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände absolut erforderlich, nicht diskriminierend und vertragsmäßig seien und nachdem zuvor die Zustimmung der Kommission erbeten worden sei. Wegen des Zeitpunktes der Billigung durch den Rat könne sich die Mitteilung der Kommission nicht auf die im Ausgangsverfahren umstrittene Quotenregelung für Januar 1978 beziehen. Im übrigen könne sie nicht als eine formelle Ermächtigung angesehen werden.
Diese Feststellungen erlaubten den Schluß, daß die zweite dem Gerichtshof gestellte Frage verneint werden müsse.
b) Die Befugnis der Mitgliedstaaten, innerstaatliche Maßnahmen zur Fangbeschränkung zu ergreifen, sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes erörtert worden.
In dem Urteil vom 14. Juli 1976 Kramer u. a., 3, 4 und 6/76 — Slg. 1976, 1279) habe der Gerichtshof ausgeführt, da die Gemeinschaft ihre Aufgaben auf diesem Gebiet noch nicht in vollem Umfang wahrgenommen hatte, seien die Mitgliedstaaten damals befugt gewesen, Verpflichtungen zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres zu übernehmen, diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten habe aber Ubergangscharakter; diese Ubergangszuständigkeit ende spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt, da der Rat alsdann gemäß der ihm in Artikel 102 der Beitrittsakte auferlegten Verpflichtung Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze getroffen haben muß. Spätestens vom sechsten Jahr nach dem Beitritt an sei die Gemeinschaft folglich allein zuständig, Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze im innergemeinschaftlichen Bereich zu ergreifen; diese ausschließliche interne Zuständigkeit ziehe ebenfalls eine ausschließliche externe Zuständigkeit nach sich.
Auch aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 16. Februar 1978 (Kommission/Irland, 61/77 — Slg. 1978, 417; Rechtssache Schonenberg, 88/77 — Slg. 1978, 473) sei abzuleiten, daß während der Übergangszeit nach Artikel 102 der Beitrittsakte die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Fischerei nur noch über eine Restzuständigkeit verfügten und daß keine innerstaatliche Zuständigkeit am Ende der Übergangszeit fortbestehen könne.
Der Beitritt nach Artikel 102 der Beitrittsakte habe am 1. Januar 1973 stattgefunden; die in dieser Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen hätten also spätestens zum 1. Januar 1978 getroffen werden müssen.
Folglich müsse die Antwort auf die erste Frage lauten:
Seit dem 1. Januar 1978 sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Artikels 102 der Beitrittsakte nicht mehr zum Erlaß von Maßnahmen zur Fangbeschränkung zuständig, wie sie in der Beschikking voorlopige regeling vangstbeperking tong en schol 1978 und der Beschikking voorlopige regeling contingentering tong en schol Noordzee 1978 enthalten sind. Nur aufgrund einer in einer Ratsverordnung enthaltenen ausdrücklichen Ermächtigung können die Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen ergreifen.
c) Selbst falls man annähme, die Mitgliedstaaten hätten nach dem 1. Januar 1978 weiterhin über eine Restzuständigkeit verfügt, so bliebe es doch dabei, daß die beiden im Ausgangsverfahren umstrittenen niederländischen Verordnungen ihrem Inhalt nicht mit Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (Abl. 1976, L 20, S. 19) vereinbar seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürften innerstaatliche Maßnahmen selbst während der Übergangszeit nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprechen; soweit sie Fangbeschränkungen zum Inhalt haben, müßten deren Auswirkungen auf das Funktionieren der Marktordnung auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
Artikel 7 EWG-Vertrag verbiete jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 schreibe Gleichbehandlung hinsichtlich der Zugangs- und Nutzungsbedingungen in den der Oberhoheit oder Gerichtsbarkeit der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegenden Meeresgewässern vor. Die umstrittenen Verordnungen hätten entweder ein Fangverbot für die nur zum Teil zur niederländischen Fischereizone von 200 Seemeilen gehörende Nordsee für alle Fischer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zum Inhalt, jedoch mit einer Ausnahme zugunsten der niederländischen Fischer im Rahmen des ihnen zugeteilten Monatskontingentes, oder aber sie ließen die Fischer aus der EWG, mit Ausnahme der niederländischen, unbeschränkt fischen, während der niederländische Fischer durch das ihm von seiner nationalen Gesetzgebung bestimmte Monatskontingent eingeschränkt sei. In beiden Fällen liege eine Diskriminierung vor. Tatsächlich betreffe die niederländische Regelung nur die niederländischen Seezungen- und Schollenfischer, die sich somit in einer erheblich ungünstigeren Situation befänden als ihre Kollegen aus der EWG, da keiner der anderen Mitgliedstaaten für den Monat Januar 1978 eine vergleichbare oder identische Quotenregelung eingeführt habe.
Deswegen sei die dritte Frage wie folgt zu beantworten:
Die auf Artikel 4 des Reglement zee- en kustvisserij 1977 gestützten fangbeschränkenden Maßnahmen, die insbesondere in der Beschikking voorlopige regeling vangstbeperking tong en schol 1978 und der Beschikking voorlopige regeling contingentering tong en schol Noordzee 1978 enthalten sind, sind unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 7 EWG-Vertrag und den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 101/76.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande trägt vor, im Ausgangsverfahren stehe die Frage nach der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Maßnahmen zur Fangbeschränkung im Mittelpunkt, und diese Frage müsse im Hin blick auf eine vorläufige Verlängerung von zwei ministeriellen Verordnungen über den Fang von Seezungen und Schollen in der Nordsee geprüft werden.
a) Bis zu Beginn des Jahres 1978 seien die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme Italiens und Luxemburgs Vertragsparteien des Nordostatlantik-Fischereiübereinkommens gewesen. Für das Jahr 1977 habe die am 25. November 1976 im Rahmen dieses Ubereinkommens angenommene Empfehlung Nr. 15 A eine Fangbeschränkung für Seezunge und Scholle in der Nordsee mit Hilfe der Festsetzung von Gesamtfangquoten und deren Aufteilung auf die betroffenen Staaten vorgesehen. Die niederländischen Behörden hätten diese Empfehlung mit der Beschikking vangstbeperking tong en schol 1977 (Verordnung über die Fangbeschränkung für Seezunge und Scholle) und, zur Durchführung dieser Verordnung, mit der Beschikking contingentering tong en schol Noordzee 1977 (Verordnung zur vorläufigen Regelung der Kontingentierung der Fangmengen für Seezunge und Scholle) durchgeführt, welche eine Quotenregelung auf der Grundlage von jährlichen Quoten pro Schiff eingeführt hatte. Da die Gemeinschaft nicht in der Lage gewesen sei, eine gemeinschaftliche Fischereipolitik zu verwirklichen, sei im Dezember 1977 während der Ratstagung vom 5., 6. und 7. Dezember 1977 beschlossen worden, die innerstaatlichen Vorschriften für den Seezungen- und Schollenfang aus dem Jahr 1977 bis zum 1. Februar 1978 zu verlängern. Die holländischen Behörden hätten dieser Entscheidung durch die beiden im Ausgangsverfahren umstrittenen Verordnungen vom 29. Dezember 1977 Folge geleistet.
b) In seinem Urteil vom 16. Februar 1978 habe der Gerichtshof festgestellt, daß die Mitgliedstaaten noch über die Möglichkeit verfügten, im innerstaatlichen Rahmen die angemessenen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, solange die in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegte Übergangszeit läuft und die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit noch nicht voll in Anspruch genommen hat.
Die Übergangszeit des Artikels 102 sei keine Übergangszeit im Sinne des Artikels 9 der Beitrittsakte, da Artikel 102 keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sondern für ein Organ der Gemeinschaft zum Inhalt habe. Artikel 9 verpflichtete die neuen Mitgliedstaaten, sorgfältig formulierte Übergangsmaßnahmen abzuschaffen, während dem Rat aufgetragen werde, die nicht näher bestimmten Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen. Artikel 102 der Beitrittsakte stehe somit nicht dem Erlaß innerstaatlicher Erhaltungsmaßnahmen entgegen, solange diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht zur Zusammenarbeit getroffen werden, insbesondere was die Information der Kommission und die Abstimmung mit ihr angeht, wenn es sich als unmöglich erweisen sollte, in angemessener Frist eine allgemeine Lösung im Rahmen des Rates zu finden.
Es sei allgemeine Überzeugung, daß die Sechsjahresfrist des Artikels 102 der Beitrittsakte am 1. Januar 1979 zu Ende gehe.
c) Der im Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1978 angesprochenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit sei man im vorliegenden Fall nachgekommen, da die im Ausgangsverfahren umstrittenen Maßnahmen als direkte Folge der auf Gemeinschaftsebene getroffenen Absprachen erlassen worden seien. Denn die Diskussionen im Rahmen des Rates seien im Dezember 1977 auf den 16. Januar 1978 vertagt worden, aber es sei zugleich beschlossen worden, die Gemeinschaftsverordnungen über die Erhaltung und Bewirtschaftung, wie sie bis zum 1. Januar 1978 anwendbar waren, ebenso wie die nationalen Vorschriften über die Fischwirtschaft, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft treten sollten, bis zum 1. Februar 1978 fortgelten zu lassen.
Die niederländischen Verordnungen zur Einführung einer Übergangsregelung für das Jahr 1978 stellten keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 7 des EWG-Vertrags dar. Aufgrund der dem Wesen nach gemeinschaftlichen Entscheidung vom 5., 6. und 7. Dezember 1977 seien die betroffenen Mitgliedstaaten gehalten gewesen, das im Jahr 1977 allgemein geltende Verbot, in der Nordsee mehr an Seezungen und Schollen zu fangen, als es die Empfehlung Nr. 15 A zuließ, bis zum 1. Februar 1978 fortgelten zu lassen. Die Niederlande hätten diese Verlängerung durchgeführt; sie seien dazu verpflichtet gewesen, selbst wenn die Behörden der anderen Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein sollten. Aber auch falls die von den Niederlanden angewandte Übergangsregelung rein innerstaatlicher Natur sei, stelle sie dennoch keine vom Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung dar, da dann die unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Staatsangehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten die Folge der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten sei.
d) Die niederländische Regierung sei folglich befugt gewesen, die umstrittenen Maßnahmen zu erlassen, und diese seien ihrem Inhalt nach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Die Regierung des Königreichs Dänemark trägt im wesentlichen folgendes vor:
a) Der Zweifel über die Frage, ob die in Artikel 102 der Beitrittsakte vorgesehen Frist am 1. Januar 1978 oder am 1. Januar 1979 ablaufe, könne nicht durch eine rein sprachliche Auslegung behoben werden.
Für die Auffassung, daß die Frist am 31. Dezember 1977 abgelaufen sei, könne angeführt werden, daß es sich dabei um den Zeitpunkt handele, an dem die Übergangsvorschriften gemäß Artikel 9 der Beitrittsakte im Regelfall außer Kraft treten. Jedoch spreche der Umstand, daß sich Artikel 102 gerade nicht auf das normale Ende der Übergangszeit beziehe, eher für die Auffassung, die im 31. Dezember 1978 den Endzeitpunkt für die Anwendung der hier vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sieht.
b) Der Gerichtshof habe insbesondere in seinen Urteilen vom 16. Februar 1978 anerkannt, daß die Mitgliedstaaten zum Erlaß der unbedingt erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zuständig seien, falls es sich um Übergangsmaßnahmen ohne Diskriminierung handle, solange die in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegte Übergangszeit laufe und die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit noch nicht voll in Anspruch genommen habe. Die Zuständigkeit der niederländischen Regierung sei folglich im vorliegenden Falle nicht zu bestreiten; im übrigen seien die niederländischen Maßnahmen von vorläufiger Natur und nicht diskriminierend.
Falls der Gerichtshof entscheiden sollte, die Frist des Artikels 102 der Beitrittsakte sei am 1. Januar 1978 verstrichen, so müsse man der Rechtsprechung des Gerichtshofes entnehmen, daß zwar die Zuständigkeit, im innerstaatlichen Bereich auf der Grundlage des bis dahin anwendbaren Rechtes vorläufige Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, mit dem Ablauf der Frist entfalle, man jedoch daraus nicht auf ein Rechtsvakuum schließen könne. Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichte die Staaten, selbst nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte bestimmten Frist und bis der Rat die für die Einführung einer gemeinschaftlichen Fischereipolitik erforderlichen Vorschriften erlassen hat, zum einen im Hinblick auf die Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Erhaltungsmaßnahmen für die erforderlichen Vorschriften zu sorgen und sich zum anderen so zu verhalten, daß dem Rat der Erlaß der erforderlichen Maßnahmen nicht erschwert werde.
Mangels einer Übereinstimmung über die Einführung einer Gemeinschaftsregelung vom 1. Januar 1978 an hätten die Mitgliedstaaten anläßlich der Ratstagung vom 5., 6. und 7. Dezember 1977 beschlossen, die im Jahr 1977 auf Gemeinschaftsebene wie im innerstaatlichen Bereich gültigen Vorschriften im Januar 1978 weiterhin anzuwenden. Die Einigung über die Verlängerung der nationalen Maßnahmen sei im Rahmen des Rates während der Diskussionen festgestellt worden, ohne jedoch zum Gegenstand eines förmlichen Beschlusses gemacht worden zu sein.
Die im Ausgangsverfahren umstrittenen niederländischen Verordnungen seien entsprechend dieser stillschweigenden Einigung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ergangen. Die niederländische Regierung sei somit der den Mitgliedstaaten durch Artikel 5 des Vertrages auferlegten Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte vorgesehenen Frist nachgekommen.
c) Die niederländischen Kontingentierungsmaßnahmen für den Seezungen- und Schollenfang entsprächen offensichtlich dem Gemeinschaftsrecht. Der Gerichtshof habe entschieden, die Festlegung von Fangquoten stelle eine zulässige Maßnahme zur Erhaltung der Schätze des Meeres dar. Zur Durchführung derartiger Kontingentierungen sei jeder Mitgliedstaat ermächtigt, die von ihm notwendig und angemessen erachteten Vorschriften zu erlassen, bis der Rat genauere Vorschriften erlassen habe. Die Tatsache, daß diese innerstaatlichen, von jedem Mitgliedstaat hinsichtlich der Teilnahme seiner eigenen Staatsbürger an der Fischerei erlassenen Vorschriften im einzelnen von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich ausgestaltet sind, bedeute noch keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts.
Die zweite und dritte Frage ließen sich wie folgt beantworten:
Das Gemeinschaftsrecht steht dem Erlaß von innerstaatlichen Maßnahmen, wie sie von der zweiten Frage angesprochen wurden, nicht entgegen.
Die Regierung der Französischen Republik bemerkt zur ersten Frage, daß die Beitrittsakte hinsichtlich der Dauer der Übergangszeiten zwei Arten von Vorschriften enthalte, eine allgemeine (Art. 9) und andere, spezielle. Nach Artikel 9 ende die Anwendung der Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Anpassung für die neuen Mitgliedstaaten mit Ablauf des Jahres 1977, unbeschadet der in der Beitrittsakte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen. Die Fischwirtschaft falle unter eine dieser speziellen Vorschriften, die andere Fristen und Daten als diejenigen des Artikels 9 enthalten.
Die durch Artikel 102 der Beitrittsakte bestimmte Übergangszeit sei somit am 1. Januar 1979 zu Ende gegangen. Jede andere Auslegung würde bedeuten, daß Artikel 102 für den Fischereisektor keinen bestimmten Endzeitpunkt für die Übergangszeit setzen wollte und daß folglich dieses Gebiet auf unbestimmte Zeit aus dem Bereich der gemeinsamen Politiken der Gemeinschaft ausgeschlossen bliebe.
Die im Ausgangsverfahren umstrittenen innerstaatlichen Maßnahmen ließen sich vom Gemeinschaftsrecht als Ganzes gesehen ableiten, da dieses in seinem jetzigen Zustand die Mitgliedstaaten noch ermächtige, unter bestimmten Bedingungen nationale Regelungen zu erlassen.
Die Gemeinschaftszuständigkeit auf dem Gebiet der Fischerei und insbesondere für die Erhaltung der Fischbestände lasse sich eindeutig aus dem EWG-Vertrag (Art. 3 Buchstabe d, Art. 38 Abs. 3 samt Anhang II, Art. 40 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 2) und aus Artikel 102 der Beitrittsakte ableiten. Jedoch habe der Gerichtshof zugelassen, daß die Mitgliedstaaten auf Gebieten, die auf Gemeinschaftsebene noch nicht geregelt sind, vorübergehend innerstaatliche Maßnahmen erlassen könnten, die im übrigen bestimmten Verfahrensvorschriften unterworfen seien. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten leite sich vom Gemeinschaftsrecht in seinem gegenwärtigen unvollendeten Zustand hinsichtlich der Fischerei ab; diese Zuständigkeit sei aber nicht völlig frei.
Die im Ausgangsverfahren umstrittenen niederländischen Verordnungen stimmten mit dem Gemeinschaftsrecht überein. Sie stellten lediglich die vom Rat anläßlich seiner Tagung vom 5., 6. und 7. Dezember 1977 beschlossene Verlängerung der in Übereinstimmung mit den Organen der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen für das Jahr 1977 dar, um einer Empfehlung der Nordostatlantik-Fischereikommission Wirksamkeit zu verschaffen.
Die dem Gerichtshof gestellten Fragen sollten wie folgt beantwortet werden:
1. Die in Artikel 102 der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit ist am 1. Januar 1979 abgelaufen.
2. Das Gemeinschaftsrecht stellt die Rechtsgrundlage für die niederländischen Maßnahmen dar, da es zur Zeit der Ereignisse übergangsweise und unter bestimmten Bedingungen noch nationale Maßnahmen zuließ.
3. Die Verordnungen der niederländischen Regierung entsprachen dem Gemeinschaftsrecht.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt die Umstände dar, unter denen die im Ausgangsverfahren umstrittenen niederländischen Maßnahmen ergriffen worden sind, und ebenso die Begleitumstände, insbesondere ihren eigenen dem Rat im Oktober 1977 unterbreiteten Verordnungsvorschlag über bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für das Jahr 1978, welcher die Einführung von Fangquoten zum Inhalt hatte, die Entscheidungen des Rates anläßlich seiner Tagung am 5., 6. und 7. Dezember 1977 und, nach dem Beschluß, bis zum 16. Januar 1978die Uhren anzuhalten, die Ratsverordnung Nr. 2899/77 zur Verlängerung bestimmter Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Fischbestandes (Abl. 1977, L 338, S. 5).
a) Artikel 102 der Beitrittsakte enthalte hinsichtlich der in ihm vorgesehenen Frist zwei Elemente. Er grenze einen Zeitraum ab, nämlich das sechste Jahr nach dem Beitritt. Da der Beitrittsvertrag gemäß Artikel 2 am 1. Januar 1973 in Kraft getreten sei, habe das sechste Jahr nach dem Beitritt am 1. Januar 1978 begonnen und am 31. Dezember 1978 geendet. Sodann bestimme er mit Hilfe dieses Zeitraumes eine Frist. Diesbezüglich müsse die Auslegung des Textes zwei Ausdrücke miteinander vereinbaren, die auf den ersten Blick schwierig zu vereinbaren seien: spätestens und ab. Aus dem Ausdruck ab sei abzu leiten, daß nicht beabsichtigt gewesen sei zu sagen: Spätestens vor dem sechsten Jahr nach dem Beitritt, das heißt spätestens zum 31..Dezember 1977, und unter Berücksichtigung des Ausdrucks spätestens müsse man der Ansicht sein, daß die in Artikel 102 angesprochenen Maßnahmen vor dem Ablauf des sechsten Jahres nach dem Beitritt erlassen sein müßten. Man könne deswegen schwerlich aus dem Wortlaut des Artikels 102 folgern, daß die Gemeinschaft die erforderlichen Vorschriften spätestens zum 31. Dezember 1977 erlassen haben müsse.
Im übrigen stehe Artikel 102 in dem den Übergangsmaßnahmen gewidmeten Vierten Teil der Beitrittsakte. Er werde somit von den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 9 der Beitrittsakte bestimmt. Nach dessen Absatz 2 ende jedoch die Anwendung der Übergangsmaßnahmen unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen mit Ablauf des Jahres 1977. Artikel 102 stelle somit eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des Artikels 9 Absatz 2 dar, welche die Gemeinschaft verpflichtet hätte, vor dem Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist zu handeln.
b) Die dritte dem Gerichtshof gestellte Frage müsse folgendermaßen formuliert werden: Ist das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, daß die umstrittenen niederländischen Maßnahmen ihrem Inhalt nach unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht sind?
Es handle sich darum, die genaue Reichweite des Diskriminierungsverbotes in zweierlei Hinsicht zu bestimmen: im Hinblick auf die Ungleichbehandlung, die sich aus der Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt, und auf die Ungleichbehandlung als Folge der niederländischen Gesetzgebung selbst.
Hinsichtlich des ersten Aspektes müsse man feststellen, daß die anderen betroffenen Mitgliedstaaten aufgrund der anläßlich der Ratstagung vom 7. Dezember 1977 erfolgten Einigung über die Verlängerung der bestehenden innerstaatlichen Maßnahmen bis zum 31. Januar 1978 weiterhin die Fangquoten angewendet hätten, die für das Jahr 1977 aufgrund der im Rahmen der Nordostatlantik-Fischereikonvention ergangenen Empfehlungen festgesetzt worden waren.
Die Ungleichbehandlung, die aus den Unterschieden in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten folge, hänge als solche mit der Existenz der nationalen Kompetenzen und Gesetzgebung zusammen. Der Vertrag ziehe diese Ungleichheiten nur insoweit in Betracht, als sie sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken (Art. 100) oder soweit sie Verzerrungen bewirkten (Art. 101 und 102). Ihre Beseitigung werde vom Vertrag nur für die Fälle ins Auge gefaßt, in denen eine gemeinschaftliche Politik zu einer einheitlichen Regelung führe. Im übrigen verbiete der Vertrag derartige Ungleichheiten nicht, sondern beauftrage den Gemeinschaftsgesetzgeber, sie zu beseitigen. Diese Ungleichheiten fielen deswegen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 7 des Vertrages. Diese Auffassung finde ihre Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere im Urteil vom 13. Februar (Wilhelm, 14/68 — Slg. 1969, 2).
Innerstaatliche Vorschriften zur Fangbeschränkung, wie sie im Ausgangsverfahren umstritten sind, könnten deswegen nicht als Verstoß gegen Artikel 7 angesehen werden, nur weil andere Mitgliedstaaten abweichende oder gar keine Vorschriften erlassen oder diese nicht angewandt hätten.
Was die tatsächliche Ungleichbehandlung in der holländischen Gesetzgebung betrifft, sei die Frage, ob es während des vom Ausgangsverfahren betroffenen Zeitraums unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtslage eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der niederländischen Fischer gegeben hat, eine Tatsachenfrage, welche der Richter des Ausgangsverfahrens entscheiden müsse.
Die gestellte Frage beziehe sich auf eine mögliche Ungleichbehandlung' zum Nachteil der niederländischen Fischer in zwei Situationen: Auf das Fangverbot und die teilweise Freistellung davon zum einen außerhalb des niederländischen Hoheitsbereiches und zum anderen innerhalb dieses Bereiches.
Was die erste Situation angeht, so beziehe sich Artikel 7 des Vertrages nicht auf derartige Ungleichbehandlungen. Es handle sich insoweit nicht um einen Fall, in dem ein Mitgliedstaat sein Recht aufgrund der Staatsangehörigkeit unterschiedlich anwendet. Eine mögliche Ungleichbehandlung folge im vorliegenden Fall aus der Begrenzung der niederländischen Staatsgewalt als solcher. Hinsichtlich des Fischfangs außerhalb seines Hoheitsgebietes könne der niederländische Staat nur Gesetze für niederländische Fischer erlassen. Die Ungleichbehandlung könne nur durch einen Verzicht auf die betroffenen Erhaltungsmaßnahmen aufgehoben werden, soweit diese außerhalb des niederländischen Hoheitsgebietes anzuwenden sind.
Hinsichtlich der zweiten Situation, wie sie auf dem niederländischen Hoheitsgebiet existiert, müsse man zunächst untersuchen, ob andere Mitgliedstaaten für ihre Staatsangehörigen ähnliche Fangbeschränkungen für den betroffenen Zeitraum erlassen haben. Falls dies zutreffe, seien diese Beschränkungen grundsätzlich ebenfalls auf den Fischfang im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates anzuwenden. Überdies hätten die Vertragsparteien des Nordostatlantik-Fischereiübereinkommens die Verpflichtung auf sich genommen, geeignete Maßnahmen hinsichtlich des Verhaltens ihrer Staatsbürger auch im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu erlassen, allerdings unbeschadet der souveränen Rechte der Staaten hinsichtlich ihrer Territorial- und Binnengewässer.
Soweit die Fischer anderer Mitgliedstaaten der Seezungen- und Schollenfischerei im niederländischen Hoheitsgebiet nachgegangen seien, habe es eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der niederländischen Fischer gegeben. Diese Ungleichbehandlung folge aus der Verbindung zweier Faktoren: aus dem Fehlen einer Fangbeschränkung für die Fischer anderer Mitgliedstaaten nach niederländischem Recht und aus der Tatsache, daß andere Mitgliedstaaten im Widerspruch zu der während der Ratstagung vom 7. Dezember 1977 eingegangenen Verpflichtung die innerstaatlichen Maßnahmen des Jahres 1977 nicht verlängert hätten. Es sei zweifelhaft, ob es eine angemessene Sanktion darstelle, die niederländischen Fangbeschränkungen im Hinblick auf Artikel 7 des Vertrages für unrechtmäßig zu erklären, weil andere Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Davon abgesehen stelle die fragliche Ungleichbehandlung eine Art umgekehrter Diskriminierung dar.
Eine innerstaatliche Fangbeschränkung für das Hoheitgebiet eines Mitgliedstaates verstoße nicht gegen Artikel 7 des Vertrages, auch wenn es auf dem gleichen Gebiet für Fischer anderer Mitgliedstaaten keine entsprechende Beschränkung gebe.
c) Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 16. Februar 1978 sei es zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich, auf die zweite Frage zu antworten.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma J. van Dam en Zonen und die anderen Angeklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt H. Kronenberg, die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch Herrn A. Bos, stellvertretender Berater im juristischen Dienst des Außenministeriums, die Regierung des Königreichs Dänemark, vertreten durch Herrn Per Lachmann, die Regierung des Ver- einigten Königreichs, vertreten durch Herrn P. G. Langdon-Davies, Bar-rister-at-law, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn J. H. J. Bourgeois, haben in der Sitzung vom 10. Mai 1979 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshof beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Juni 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit 20 Urteilen vom 18. Juli 1978, die beim Gerichtshof am 14. September 1978 eingegangen sind, hat der Economische Politierechter (Richter für Wirtschaftsstrafsachen) der Arrondissementsrechtbank Rotterdam dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 102 der Beitrittsakte vorgelegt, um die Vereinbarkeit von Maßnahmen der niederländischen Regie rung zur Fangbeschränkung für Seezunge und Scholle in der Nordsee mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen.
2 Aus den Akten geht hervor, daß gegen 20 Fischereiunternehmen oder Seefischer wegen Verstoßes gegen niederländische Rechtsvorschriften, die für das Jahr 1978 für den Seezungen- und Schollenfang in der Nordsee Fangquoten festgesetzt hatten, nämlich die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fangbeschränkung für Seezunge und Scholle, 1978 und die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Kontingentierung der Fangmengen für Seezunge und Scholle in der Nordsee, 1978, Strafverfahren vor dem Economische Politierrechter eingeleitet wurden. Vor dem innerstaatlichen Gericht haben sich die Angeklagten damit verteidigt, daß die Übergangszeit des Artikels 102 der Beitrittsakte am 1. Januar 1978 abgelaufen sei und der Erlaß von Maßnahmen zum Schutze der biologischen Schätze des Meeres somit in die Zuständigkeit der Gemeinschaft falle. Folglich sei der niederländische Staat nicht mehr befugt gewesen, die Rechtsvorschriften in Kraft zu setzen, auf die sich die Strafverfolgung stütze. Die Angeklagten tragen weiter vor, selbst wenn die niederländischen Rechtsvorschriften rechtmäßig in Kraft gesetzt worden wären, wären sie dennoch wegen Diskriminierung der niederländischen Fischer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, weil die anderen Mitgliedstaaten für das gleiche Seegebiet weniger strenge Vorschriften anwendeten.
3 Um diesen Einwand zu klären, hat der Economische Politierechter dem Gerichtshof die folgenden drei Fragen vorgelegt:
1. An welchem Tag ist die in Artikel 102 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vorgesehene Frist abgelaufen?
2. Beruhen die auf der Grundlage des Reglement zee- en kustvisserij 1977 (Staatsblad 1977, Nr. 666, Verordnung über die Ausübung der See- und Küstenfischerei) getroffenen Maßnahmen, wie sie in der Beschikking voorlopige regeling contingentering tong en schol Noordzee 1978 (Staatscourant 1977, 255, Verordnung — des niederländischen Ministers für Landwirtschaft und Fischerei — zur vorläufigen Regelung der Kontingentierung der Fangmengen für Seezunge und Scholle) niedergelegt sind, auf Beschlüssen der Gemeinschaft, auf den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft vertraglich auferlegten Verpflichtungen im Sinne von Artikel 5 EWG-Vertrag oder auf den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft übertragenen Befugnissen?
3. Sind die vorerwähnten Maßnahmen inhaltlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?
Zur ersten Frage (Auslegung von Art. 102 der Beitrittsakte)
4 Nach Artikel 102 der Beitrittskarte [legt der Rat] spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt … auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres fest. Die Bestimmung der in dieser Vorschrift enthaltenen Frist bringt deswegen Schwierigkeiten mit sich, weil der Wortlaut sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf einen Zeitraum (sechstes Jahr nach dem Beitritt) bezieht. Dieser Ausdruck kann entweder dahin verstanden werden, daß er den Anfang, oder dahin, daß er das Ende dieses Jahres, d. h. entweder den 1. Januar oder den 31. Dezember 1978 bezeichnet. Diese Frage kann jedoch unter Heranziehung der allgemeinen Bestimmung des Artikels 9 der Beitrittsakte beantwortet werden, nach dessen Absatz 2 unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen … die Anwendung der Übergangsmaßnahmen mit Ablauf des Jahres 1977 [endet]. Der Vergleich mit dieser Vorschrift zeigt, daß die Festsetzung einer speziellen Frist durch Artikel 102 ohne praktische Bedeutung wäre, wenn das Ende dieser Frist mit dem allgemeinen, durch Artikel 9 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt, d.h. mit dem 31. Dezember 1977, zusammenfiele. Daraus folgt, daß die durch Artikel 102 vorgesehene Frist nur dann einen Sinn haben kann, wenn der Ausdruck spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt dahin ausgelegt wird, daß er nicht den Anfang, sondern das Ende des sechsten Jahres, d. h. den 31. Dezember 1978, meint.
5 Es ist deswegen auf die erste Frage zu antworten, daß die in Artikel 102 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vorge-sehene Frist am 31. Dezember 1978 abgelaufen ist.
Zur zweiten Frage (Zuständigkeit)
6 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Sachverhalt, der dem vor dem Economische Politierechter anhängigen Strafverfahren zugrunde liegt, sich in einem Zeitraum zugetragen hat, in dem die Übergangsfrist des Artikels 102 noch nicht verstrichen war.
7 Es muß jedoch auch berücksichtigt werden, daß zu der maßgeblichen Zeit der Rat die nach Artikel 102 vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht in Kraft gesetzt hatte. Dieser Umstand hat eine ungewisse Rechtslage entstehen lassen, ohne allerdings, vom Gemeinschaftsrecht her gesehen, zu einem Rechtsvakuum zu führen. In seinem Urteil vom 16. Februar 1978 (Kommission/ Irland 61/77, Slg. 1978, 417, Entscheidungsgründe Nr. 28 bis 37 und 56 bis 68) hat der Gerichtshof dargelegt, welches das anwendbare Recht ist und wie die Kompetenzen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten verteilt sind. Danach hatten im Laufe des Jahres 1978 die Staaten das Recht und die Pflicht, für ihren jeweiligen Hoheitsbereich alle mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbarten Maßnahmen zum Schutz der biologischen Schätze des Meeres zu treffen und insbesondere Fangquoten für die ihrer Hoheit unterstehenden Unternehmen und Fischer festzusetzen.
8 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß Maßnahmen, wie sie die innerstaatlichen Vorschriften, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, zum Gegenstand haben, zu der in Frage kommenden Zeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.
Zur dritten Frage (inhaltliche Anforderungen nach Gemeinschaftsrecht)
9 Aus den Akten und der Einlassung der Angeklagten vor dem innerstaatlichen Gericht ergibt sich, daß an den in den Niederlanden für das Jahr 1978 in Kraft getreten Schutzmaßnahmen bemängelt wird, sie stellten für die niederländischen Fischer eine Diskriminierung dar, weil andere Mitgliedstaaten auf diesem Sachgebiet weniger strenge Vorschriften anwendeten. Dies habe zur Folge, daß nicht der Hoheit der niederländischen Behörden unterliegende Fischer selbst in den Gewässern der niederländischen Fischereizone günstiger fischen könnten als die niederländischen Fischer. Die Angeklagten sehen deshalb die niederländische Regelung im Widerspruch zum Grundsatz des Artikels 7 EWG-Vertrag, welcher ihrer Ansicht nach die Gleichbehandlung der Staatsbürger aller Mitgliedstaaten gewährleisten solle.
10 Hierzu ist festzustellen, daß die nach Absprache mit der Kommission im Rahmen der Gemeinschaft abgestimmten Schutzmaßnahmen auf einer Verteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten beruhen, nach der im gegenwärtigen Zustand jeder Staat nach den Vorschriften seiner eigenen innerstaatlichen Fangquotenregelung die in seinen eigenen Häfen angelandeten Fangmengen kontrolliert. Die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im übrigen nicht bestritten wird, kann nicht deshalb als Verstoß gegen den Grundatz Nichtdiskriminierung angesehen werden, weil angeblich einzelne Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden. Falls derartige Ungleichheiten vorkämen, müßten sie mit Hilfe der Abstimmungen beseitigt werden, die Anhang VI der im obengenannten Urteil erwähnten Resolution von Den Haag vorsieht; sie können nicht den Vorwurf der Diskriminierung gegenüber Vorschriften eines Mitgliedstaates rechtfertigen, der seine Fangquotenregelung auf jede seiner Hoheit unterliegenden Person in gleicher Weise anwendet.
11 Auf die dritte Frage ist deswegen zu antworten, daß innerstaatliche Vorschriften wie die niederländische Fangquotenregelung, auf die das innerstaatliche Gericht Bezug genommen hat, nicht als diskriminierend angesehen werden können, wenn sie einheitlich auf alle der Hoheit des betreffenden Mitgliedstaates unterliegenden Fischer angewendet werden.
Kosten
12 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Regierung des Königreichs Dänemark, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den Strafverfahren vor dem Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Rotterdam; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Economische Politierechter der Arrondissementsrechtsbank Rotterdam durch Urteile vom 18. Juli 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die in Artikel 102 der Akte vom 22. Januar 1972 über die Beitrittsbedingungen und die Anspassungen der Verträge vorgesehene Frist ist am 31. Dezember 1978 abgelaufen.
2. Maßnahmen, wie sie die Beschikking voorlopige regeling vangst-beperking tong en schol 1978 (Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fangbeschränkung für Seezunge und Scholle, 1978) und die Beschikking voorlopige regeling contingentering tong en schol Noordzee 1978 (Verordnung zur vorläufigen Regelung der Konti-gentierung der Fangmengen für Seezunge und Scholle in der Nordsee, 1978), beide vom 29. Dezember 1977, zum Gegenstand haben, fielen zu der in Frage kommenden Zeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
3. Innerstaatliche Maßnahmen wie die niederländische Fangquotenregelung vom 29. Dezember 1977 können nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn sie einheitlich auf alle der Hoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegenden Fischer angewendet werden.