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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1979 – C-268/78
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:187
In der Rechtssache 268/78
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de Cassation, Kammer für Sozialsachen, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
JEAN-LOUIS PENNARTZ, Cannes-la-Bocca,
gegen
CAISSE PRIMAIRE D'ASSURANCE MALADIE DES ALPES-MARITIMES, Nizza,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wander-arbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) bestimmt in dem zu Titel III Kapitel 1 (Krankheit; Mutterschaft) gehörigen Artikel 18 Absatz 1:
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraums zugrunde zu legen, so wird das für die Berechnung der Leistungen maßgebende Durchschnittsentgelt aufgrund des Entgelts bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden ist.
Die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (ABl. 1971, L 149, S. 2), die am 1. Oktober 1972 an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getreten ist, sieht in dem zu Titel III Kapital 4 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) gehörigen Artikel 58 vor:
1. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsentgelt ausschließlich aufgrund von Entgelten, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
2. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Pauschalentgelt zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Pauschalentgelt oder gegebenenfalls den Durchschnitt der Pauschalentgelte für die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
3. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen abhängt, berücksichtigt auch die Familienangehörigen des Versicherten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten.
2. In Frankreich sind die den dauernd erwerbsunfähig gewordenen Opfern von Arbeitsunfällen zustehenden Renten in den Artikeln L 451 ff. des Code de la Sécurité Sociale (Sozialgesetzbuch) geregelt. Artikel L 451 bestimmt:
Die den dauernd erwerbsunfähig gewordenen Opfern oder — im Falle des Todes — ihren Rechtsnachfolgern zustehenden Renten werden nach dem Jahresarbeitsentgelt des Opfers berechnet.
Das als Grundlage zur Berechnung der Rente dienende Entgelt wird nach dem durch Dekret des Conseil d'État festgesetzten Verfahren bestimmt.
Das Verfahren, auf das Absatz 2 dieser Vorschrift Bezug nimmt, ist in dem Dekret Nr. 46-2959 vom 31. Dezember 1946 geregelt. Die Artikel 103 und 108 dieses Dekrets bestimmen u. a. folgendes:
Artikel 103Unter dem gemäß Artikel 46 und 48 des Gesetzes vom 30. Oktober 1946 [Artikel 449 und 451 des Code de la Sécurité Sociale] als Grundlage zur Berechnung des Tagegelds und der Renten dienenden Entgelt ist die Gesamtheit der Entgelte oder Einkünfte zu verstehen, die während des in Fällen der nachfolgenden Artikel 104 und 108 jeweils maßgeblichen Zeitraums erzielt wurden, wobei gegebenenfalls Naturalzuwendungen und Trinkgelder zu berücksichtigen, Werbungs- und Heimarbeitskosten abzuziehen sowie gesetzliche Familienzulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht einzubeziehen sind.Artikel 108Für die Berechnung der Renten sind — vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen — unter Entgelt im Sinne des vorstehenden Artikels 103 sämtliche tatsächlichen Bezüge zu verstehen, die bei einem oder mehreren Arbeitgebern in dem Zwölfmonatszeitraum erzielt wurden, der der durch den Unfall verursachten Einstellung der Erwerbstätigkeit voranging:1.Gehörte der Verletzte der Berufsgruppe, in die er zum Zeitpunkt der durch den Unfall verursachten Einstellung der Erwerbstätigkeit eingestuft war, weniger als 12 Monate lang an, wo wird das Jahresentgelt in der Weise berechnet, daß den während der Dauer der Tätigkeit in dieser Gruppe erzielten tatsächlichen Bezügen diejenigen hinzugezählt werden, die der Verletzte während der zur Vervollständigung des Zwölfmonatszeitraums erforderlichen Zeit hätte erzielen können.Liegt die so errechnete Summe jedoch niedriger als der Gesamtbetrag der von dem Verletzten in seinen verschiedenen Tätigkeiten erzielten Bezüge, so werden die Renten gemäß der Grundregel dieses Artikels aus dem zuletzt genannten Betrag berechnet.
3. Herr Jean-Louis Pennartz, der die französische Staatsangehörigkeit besitzt und in Frankreich wohnt, arbeitete von 1966 bis 1967 in diesem Staat, von August 1967 bis Dezember 1968 in Belgien und seit dem 7. April 1969 wiederum in Frankreich. Am 25. April 1969 wurde er Opfer eines Arbeitsunfalls, aufgrund dessen ihm die Caisse Primaire d'Assurance Maladie des Alpes-Maritimes (örtliche Krankenversicherungsanstalt des Departements Seealpen, nachfolgend Versicherungsanstalt ganannt) vom 3. Mai 1970 an eine Invaliditäts-rente entsprechend einer dauernden Teilminderung der Erwerbsfähigkeit um 4 %, später 6 % gewährte.
Unter Berufung auf die Bestimmungen des Artikels L 451 des Code de la Sécurité Sociale und der Artikel 103 und 108 des Dekrets Nr. 46-2959 vom 31. Dezember 1946 berechnete die Versicherungsanstalt den Betrag der Rente aus einem durchschnittlichen Jahresentgelt von 9240 FF, das sie unter Zugrundelegung des Entgelts ermittelt hatte, das der Betroffene in seiner letzten, zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Tätigkeit tatsächlich erzielt hatte.
Herr Pennartz wandte sich gegen diese Berechnungsweise und machte geltend, das als Grundlage zur Berechnung der Rente dienende Entgelt sei nicht nur unter Berücksichtigung des in seiner letzten Tätigkeit erzielten Entgelts, sondern auch desjenigen zu bestimmen, das er zuvor (namentlich in Belgien) tatsächlich bezogen habe, wo sich sein jährliches Grundentgelt auf eine Summe im Gegenwert von etwa 1000 FF pro Monat belaufen habe. Er berief sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Artikel 108 Nr. 1 Unterabsatz 2 des oben zitierten Dekrets Nr. 46-2959.
Nachdem die Commission de Recours Gracieux (Widerspruchsausschuß) der Versicherungsanstalt dem Antrag des Herrn Pennartz mit Entscheidung vom 11. Februar 1975 stattgegeben hatte, hob der Directeur Regional de la Sécurité Sociale (Bezirksdirektor der Sozialversicherung) von Marseille diese Entscheidung auf.
Die Klage des Betroffenen gegen diese Aufhebung führte weder vor der Commission de Premiere Instance du Contentieux de la Sécurité Sociale des Alpes-Maritimes (Ausschuß für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten) noch vor der Cour d'Appel Aix- en-Provence zum Erfolg. Der Betroffene trug den Rechtsstreit daraufhin vor die Cour de Cassation.
Die Cour de Cassation war der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits sei von der Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abhängig; sie hat daher mit Urteil vom 22. November 1978 entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgende Frage vorzulegen:
Ist das Grundentgelt, das der Berechnung der Leistungen dient, die dem bei einem Arbeitsunfall Verletzten zustehen, der während des nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, zu bestimmenden Bezugszeitraum nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, nach den seinerzeit anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unter Zugrundelegung sämtlicher im Laufe dieses Zeitraums in dem einen oder anderen dieser Staaten erzielten Bezüge zu berechnen, oder ist es ausschließlich aus den von dem Verletzten in dem Staat, in dem er zur Zeit des Unfalls gearbeitet hat, erzielten Bezügen gemäß der in diesem Staat geltenden Regelung und Berechnungsweise zu ermitteln?
4. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 27. Dezember 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Direction Régionale des Affaires Sanitaires et Sociales Provence-Alpes-Côte d'Azur (Bezirksdirektion des Gesundheits- und Sozialwesens) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen. Er hat des weiteren beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene schriftliche Erklärungen
A — Die Direction Régionale des Affaires Sanitaires et Sociales Provence-Alpes-Côte d'Azur, die Aufsichtsbehörde der Caisse Primaire d'Assurance Maladie des Alpes-Maritimes (der Beklagten im Ausgangsverfahren) ist, bemerkt, im vorliegenden Fall seien nicht nur die Artikel 103 und 108 des französischen Dekrets vom 31. Dezember 1946, sondern ebenfalls die Artikel 18 Absatz 1 und 30 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3 zu berücksichtigen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, daß, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sich für die Feststellung von Geldleistungen auf das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraums bezögen, dieses Durchschnittsentgelt ausschließlich aufgrund des Entgelts bestimmt werde, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden sei.
B — Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht zunächst einige Vorbemerkungen zur Tragweite von Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3.
Sie weist zum einen darauf hin, daß die genannten Bestimmungen allein den Fall beträfen, bei dem nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften die dem Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu zahlenden Geldleistungen auf der Grundlage eines Durchschnittsentgelts berechnet würden. Ihre Anwendung komme deshalb nicht bei Renten in Betracht, die auf der Grundlage sämtlicher tatsächlicher Bezüge des Arbeitnehmers festgesetzt würden.
Die Kommission bemerkt zum anderen, eine Berufung auf die Bestimmungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sei — wie man der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes entnehmen könne — nicht möglich, wenn diese Bestimmungen die betreffenden Arbeitnehmer schlechter stellen würden, als es bei alleiniger Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in jeder Sachlage der Fall wäre. In einem solchen Fall seien daher lediglich die einzelstaatlichen Bestimmungen anzuwenden.
Die Kommission geht sodann auf die von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage ein und glaubt, sie dahin gehend beantworten zu müssen, daß in Fällen, in denen die Berechnung der Arbeitsunfallrente nach dem Durchschnittsentgelt eines bestimmten Zeitraums erfolgt, dieses Durchschnittsentgelt ausschließlich unter Berücksichtigung desjenigen Entgelts zu bestimmen sei, das der Betroffene erzielt hat, während für ihn die Rechtsvorschriften des die Rente schuldenden Mitgliedstaats galten.
Diese Lösung ergebe sich aus der Fassung des Artikels 18 Absatz 1, dessen Worte nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sich eindeutig auf den Ausdruck zurückgelegter Zeitraum bezögen. Die von Herrn Pennartz vorgeschlagene Auslegung, nach der sich die genannte Bestimmung darauf beschränke, die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zur Festlegung der Dauer des als Grundlage für die Bestimmung der Rente dienenden Bezugszeitraums festzustellen, sei mit dem Wortsinn nicht vereinbar und laufe darauf hinaus, den Bezugszeitraum für die Berechnung des Durchschnittsentgelts mit dem nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeitraum zu verwechseln. Sie verkenne im übrigen die Tragweite der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, indem sie ihnen die Funktion der Bestimmung des anzuwendenden Rechts zuschreibe, während hierfür in Wirklichkeit die Artikel 12 bis 15 der Verordnung Nr. 3 einschlägig seien.
Falls hinsichtlich der genauen Bedeutung des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 noch Zweifel verblieben, würden diese durch den eindeutigeren Wortlaut des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeräumt, der an die Stelle des Artikels 18 Absatz 1 getreten sei und dessen Fassung nunmehr kein Mißverständnis mehr zulasse:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsentgelt ausschließlich aufgrund von Entgelten, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
Es sei festzuhalten, daß die Worte Entgelte, die für die nach den Rechtsvorschriften [des die Rente schuldenden] Staats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind nicht notwendig mit den Worten Entgelte, die im Hoheitsgebiet dieses Staats erzielt worden sind gleichzusetzen seien. Dies sei gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 zwar der Normalfall, es treffe jedoch gleichwohl zu, daß für den Arbeitnehmer in bestimmten, ebenfalls in Titel II dieser Verordnung geregelten Fällen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen gelten könnten, in dem er beschäftigt sei. In einer solchen Situation müßten die zuständigen Sozialversicherungsträger offensichtlich die Entgelte zugrunde legen, die in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen erzielt worden seien, dem sie unterständen.
Die Kommission erinnert sodann daran, daß die Bestimmungen der Artikel 18 Absatz 1 und 30 Absatz 2 keinesfalls eine Besonderheit darstellten. Sie seien vielmehr lediglich Ausdruck eines allgemeineren Prinzips, das immer dann, wenn die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage eines Entgelts zu erfolgen habe, sowohl in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten als auch in anderen Teilbereichen der Verordnung Nr. 3 (Alters- oder Todesfallrenten, Leistungen bei Arbeitslosigkeit) Anwendung finde.
Diesen Bestimmungen lägen in erster Linie praktische Erwägungen zugrunde: Sie vermieden nämlich die Schwierigkeiten, die sich bei der Berücksichtigung im Ausland ermittelter Entgelte ergeben könnten. Da das maßgebliche Entgelt normalerweise auf der Grundlage einer Vielzahl durch die sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats beeinflußter Faktoren bestimmt werde, verstehe man ohne weiteres, daß es nicht einfach sei, diese Faktoren auf die im Ausland ermittelten Entgelte anzuwenden, die normalerweise in einem völlig anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang ständen. Ein weiteres Hindernis ergebe sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den ungeordneten Währungsverhältnissen, die sich auf die Umrechnung der fraglichen Beträge in die nationale Währung des die Leistung erbringenden Landes auswirkten. Die in den Artikeln 18 Absatz 1 und 30 Absatz 2 enthaltene Vorschrift solle diese Schwierigkeiten gerade vermeiden.
Zu erwähnen sei noch, daß die genannte Vorschrift dem Betroffenen häufiger zum Nutzen als zum Schaden gereiche. Zumindest in Zeiten normaler Marktlage dürften die Entgelte, die der Arbeitnehmer in der oder den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten erzielt habe, wahrscheinlich höher liegen als diejenigen, die er zuvor unter der Geltung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats habe erzielen können. Denn man könne vernünftigerweise annehmen, daß der Arbeitnehmer durch die Aussicht auf Verbesserung seiner beruflichen Stellung und seiner Einkünfte dazu veranlaßt wurde, abzuwandern und seine Tätigkeit zu wechseln.
Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 18 Abastz 1 und 30 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind dahin gehend auszulegen, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer Opfer eines Arbeitsunfalls wird, während für ihn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten, nach denen bei der Berechnung der Arbeitsunfallrente das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraums zugrunde zu legen ist, das für die Berechnung der genannten Rente maßgebende Durchschnittsentgelt ausschließlich aufgrund des Entgelts bestimmt wird, das für den Zeitraum ermittelt worden ist, während dessen für den Betroffenen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats galten.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 7. Juni 1979 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Juni 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 22. November 1978, eingegangen beim Gerichtshof am 27. Dezember 1978, hat die französische Cour de Cassation dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage wurde in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer französischer Staatsangehörigkeit, der in Frankreich wohnt und am 25. April 1969 in diesem Staat Opfer eines Arbeitsunfalles wurde, und der Caisse Primaire d'Assurance Maladie des Alpes-Maritimes (örtliche Krankenversicherungsanstalt des Departements Seealpen, nachfolgend Versicherungsanstalt genannt) aufgeworfen, in dem es um die Feststellung einer Invaliditätsrente wegen dieses Unfalls geht.
3 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß die Versicherungsanstalt dem genannten Arbeitnehmer vom 3. Mai 1970 an eine Arbeitsunfallrente entsprechend einer dauernden Teilminderung der Erwerbsfähigkeit um 4 %, später 6 % gewährte. Sie berechnete den Betrag der Rente aus einem Durchschnittsentgelt, das sie ausschließlich unter Zugrundelegung des Entgelts ermittelt hatte, das der Betroffene in seiner letzten, zur Zeit des Unfalls ausgeübten Tätigkeit tatsächlich erzielt hatte. Die Versicherungsanstalt berief sich hierbei auf die Bestimmungen des Artikels L 451 des französischen Code de la Sécurité Sociale (Sozialgesetzbuch) und der Artikel 103 und 108 des Dekrets Nr. 46-2959 vom 31. Dezember 1946.
4 Der Betroffene wandte sich gegen diese Berechnungsweise und machte geltend, das als Grundlage für die Berechnung der Rente dienende Entgelt sei nicht nur unter Berücksichtigung des in seiner letzten Tätigkeit vor dem Unfall erzielten Entgelts, sondern auch des höheren Entgelts zu bestimmen, das er zuvor in Belgien tatsächlich verdient habe. Nachdem die Versicherungsanstalt unter anderem betont hatte, ihre Berechnungsweise entspreche der Vorschrift des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates, machte der Betroffene geltend, der Sozialversicherungsträger habe diese Vorschrift, die sich darauf beschränke, das für die Festsetzung des Bezugszeitraums anzuwendende Recht zu bestimmen, und nichts über die Bestimmung des für die Berechnung der Rente maßgeblichen Entgelts aussage, im vorliegenden Fall falsch angewendet.
5 Die französische Cour de Cassation, vor die der Rechtsstreit in letzter Instanz gelangte, war der Auffassung, die Entscheidung hänge von der Auslegung der im vorliegenden Fall anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ab, und legte dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist das Grundentgelt, das der Berechnung der Leistungen dient, die dem bei einem Arbeitsunfall Verletzten zustehen, der während des nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, zu bestimmenden Bezugszeitraum nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, nach den seinerzeit anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschafts-rechts unter Zugrundelegung sämtlicher im Laufe dieses Zeitraums in dem einen oder anderen dieser Staaten erzielten Bezüge zu berechnen, oder ist es ausschließlich aus den von dem Verletzten in dem Staat, in dem er zur Zeit des Unfalls gearbeitet hat, erzielten Bezügen gemäß der in diesem Staat geltenden Regelung und Berechnungsweise zu ermitteln?
6 Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß sich die gestellte Frage auf die Auslegung der Arbeitsunfälle betreffende Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates bezieht, die zur Zeit der Feststellung der streitigen Rente galt.
7 Die Verordnung Nr. 3 enthält in Titel III Kapitel 4 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) keine besonderen Bestimmungen über die Feststellung von Geldleistungen wie Renten. Artikel 30 Absatz 2 dieses Kapitels verweist jedoch hinsichtlich dieser Leistungen auf Artikel 18, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraums zugrunde zu legen, so wird das für die Berechnung dieser Leistungen maßgebende Durchschnittsentgelt aufgrund des Entgelts bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden ist.
8 Es wäre falsch, Artikel 18 Absatz 1 so auszulegen, als beschränke er sich darauf, die für die Festsetzung des Bezugszeitraums des Durchschnittsentgelts anzuwendenden Rechtsvorschriften zu bestimmen, ohne die Bestimmung des für die Berechnung der Rente maßgeblichen Entgelts zu präjudizieren. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mit dem Wortlaut dieser Vorschrift unvereinbar, sondern würde der Vorschrift auch jeden praktischen Nutzen nehmen, da die anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits durch die Artikel 12 und 15 in Titel II der fraglichen Verordnung bestimmt werden.
9 Vielmehr soll Artikel 18 Absatz 1 nach Wortlaut und Sinn für den Fall, daß nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das der Berechnung der Geldleistungen dienende Grundentgelt das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraums ist, die Bezüge bestimmen, die der zuständige Träger bei der Ermittlung dieses Entgelts zugrunde legen muß; er bestimmt zu diesem Zweck, daß es sich bei den maßgeblichen Bezügen um das Entgelt handelt, das für die nach den Rechtsvorschriften des genannten Staats zurückgelegten Arbeitszeiträume ermittelt worden ist.
10 Wenn gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 bis 15 der Verordnung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war, ist das im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 ermittelte Entgelt allein das Entgelt, das in dem nach diesen Rechtsvorschriften bestimmten Bezugszeitraum im Hoheitsgebiet dieses Staates erzielt wurde.
11 Aus diesem Grunde ist die vorgelegte Frage dahin gehend zu beantworten, daß dann, wenn sich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Grundentgelt, das der Berechnung der Geldleitstungen dient, die dem bei einem Arbeitsunfall Verletzten zustehen, der nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, nach dem Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraums bemißt, dieses Durchschnittsentgelt gemäß Artikel 18 Absatz 1 und 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates allein aufgrund des Entgelts bestimmt wird, das der Verletzte in dem Staat erzielt hat, in dem er zur Zeit des Unfals arbeitete, und zwar unter Beachtung der in diesem Staat geltenden Regelung und Berechnungsweise.
Kosten
12 Die Auslagen der Direktion Régionale des Affaires Sanitaires et Sociales Provence-Alpes-Côte d'Azur und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der französischen Cour de Cassation mit Urteil vom 22. November 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Bemißt sich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Grundentgelt, das der Berechnung der Geldleistungen dient, die dem bei einem Arbeitsunfall Verletzten zustehen, der nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, nach dem Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraums, so wird dieses Durchschnittsentgelt gemäß Artikel 18 Absatz 1 und 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates allein aufgrund des Entgelts bestimmt, das der Verletzte in dem Staat erzielt hat, in dem er zur Zeit des Unfalls arbeitete, und zwar unter Beachtung der in diesem Staat geltenden Regelung und Berechnungsweise.