Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.07.1979 – C-59/79
ECLI:EU:C:1979:188
In der Rechtssache 59/79,
FEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VIN DE TABLE ET VIN DE PAYS
gegen
KOMMISSION DER EURPÄISHCEN GEMEINSCHAFTEN,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Mit einer der Italienischen Republik zugestellten Entscheidung vom 8. Dezember 1978 leitete die Kommission im Hinblick auf einen Gesetzentwurf der Region Sizilien über außerordentliche Maßnahmen zur Stützung und Entwicklung der Wirtschaft der Insel sowie zur Stärkung der zivilen Strukturen ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein.
Im Rahmen dieses Verfahrens forderte die Kommission die Beteiligten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten auf, der Kommission ihre Äußerungen binnen acht Wochen zur Kenntnis zu bringen (ABl. C 305, S. 1).
Am 25. Januar 1979 richtete die Fédération Nationale des Producteurs de Vins de. Table et Vins de Pays eine Beschwerde an den Präsidenten der Kom mission. Darin hob sie hervor, daß die geplante Unterstützung für von den Genossenschaftskellereien Siziliens behandelte Weintrauben in Höhe von 300 Lire je 100 kg mit Artikel 92 des Vertrages unvereinbar sei, und beantragte, die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe gemäß dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 festzustellen.
Da die Kommission hierauf nicht geantwortet hat, hat die Klägerin mit Klageschrift vom 10. April 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 13. April 1979, gegen die Kommission Untätigkeitsklage nach Artikel 175 EWG-Vertrag erhoben. Sie wirft der Kommission vor, ihre Beschwerde vom 25. Januar 1979 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beschieden zu haben, und beantragt, die betreffende Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären und die Durchführung der Beihilfsmaßnahme nach dem in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Eilverfahren zu untersagen.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 1979, hat die Kommission nach Artikel 91 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Zur Begründung führt sie folgendes aus:
a) Artikel 175 des Vertrages sei aus zwei Gründen nicht anwendbar:
Die Kommission sei nicht zuvor aufgefordert worden, tätig zu werden.
Der Kommission stehe eine angemessene Frist zu, um eine gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitete Untersuchung abzuschließen; die in Artikel 175 des Vertrages vorgesehene Frist habe mit den Erfordernissen des Verfahrens nach Artikel 93 nichts zu tun.
b) Das Untersuchungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, da noch keine Entscheidung über das betreffende Beihilfevorhaben ergangen sei; die Beihilfemaßnahme könne daher nicht durchgeführt werden. Die Klägerin sei nicht in ihren Rechten verletzt.
c) Die Klageanträge seien nicht statthaft. Allein die Kommission sei dafür zuständig, über die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit Artikel 92 zu befinden, und der Gerichtshof könne nicht anstelle der Kommission entscheiden.
Demgegenüber führt die Klägerin folgendes aus:
a) Sie habe ein Interesse an einer Antwort der Kommission, da sie zur Vertretung des Gesamtinteresses der französischen Winzer befugt sei; sie sei berechtigt, das Schweigen der Kommission zu rügen.
b) Die Kommission sei mit dem von der Klägerin an sie gerichteten Schreiben aufgefordert worden, tätig zu werden.
c) Die Kommission könne der Klägerin antworten, ohne eine Entscheidung zu treffen; hierauf sei die Untätigkeitsklage gerichtet.
d) Wenn der Gerichtshof ersucht werde, die Unvereinbarkeit eines Beihilfevorschlags mit Artikel 92 festzustellen, so werde er damit nicht aufgefordert, anstelle der Verwaltung zu entscheiden, wenn es die Verwaltung unterlassen habe, auf die Äußerungen zu antworten, zu deren Abgabe sie in bezug auf das die Beeinträchtigung enthaltende Vorhaben aufgefordert habe.
Entscheidungsgründe§
Nach Artikel 91 Absatz 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag, mit dem eine prozeßhindernde Einrede erhoben wird, mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof hält eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und bestimmt gemäß Artikel 91 Absatz 3, daß über den Antrag unverzüglich auf der Grundlage der Schriftsätze zu entscheiden ist.
Die Klage ist unzulässig. Beschließt die Kommission die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 EWG-Vertrag, so steht ihr eine angemessene Frist zu, um dieses Verfahren zu Ende zu führen. Der Umstand, daß die Klägerin von der durch die Kommission im Laufe dieses Verfahrens eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch gemacht hat, kann einer Aufforderung im Sinne von Artikel 175 des Vertrages, durch die die Zweimonatsfrist nach Absatz 2 dieses Artikels in Gang gesetzt worden wäre, nicht gleichgestellt werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine natürliche oder juristische Person nach Absatz 3 dieses Artikels vor dem Gerichtshof nur darüber Beschwerde führen kann, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Die Klägerin hat keinen Antrag an die Kommission gerichtet, der diese Voraussetzung erfüllt.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.