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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.07.1979 – C-60/79

ECLI:EU:C:1979:189

In der Rechtssache 60/79,

FEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VINS DE TABLE ET VINS DE PAYS,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Serensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Artikel 6e der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) bietet die Möglichkeit, für in der Gemeinschaft erzeugte konzentrierte Moste, die zur Erhöhung des Alkoholgrads von Weinen verwendet werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren. Die Kommission machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und erließ nach den Bestimmungen über das Verwaltungsausschußverfahren am 25. Januar 1979 die Verordnung Nr. 130/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1978/79 (ABl. L 19, S. 17). In dieser Verordnung ist folgendes bestimmt:

Die Beihilfe wird, mit gewissen Ausnahmen, Erzeugern von Keltertrauben für die Tafelweinbereitung gewährt, die für die Ernte 1978 einen Ertrag von weniger als 70 hl/ha nachweisen können und deren Betriebe in den Weinbauzonen C liegen.

Die Höhe der Beihilfe, die in Rechnungseinheiten je potentiellem Alkoholgrad/hl des dabei verwendeten Mostes berechnet wird, ist je nach Herkunft der Moste unterschiedlich (1,16 RE für Moste aus dem italienischen Teil der Zone C III und aus Korsika sowie 1,04 RE für Moste aus anderen Gebieten der Gemeinschaft).

Mit Schreiben vom 8. Februar 1979 protestierte die Klägerin, die Federation Nationale des Producteurs de Vins de Table et Vins de Pays, bei einem hohen Beamten des französischen Landwirtschaftsministeriums. Das Schreiben enthielt folgende Sätze:

Wir halten es für unabdingbar, daß es, unabhängig von der Herkunft der konzentrierten Moste, zu einer völligen Gleichheit der Beihilfe kommt, und zwar auf der Grundlage von 1,16 RE je potentiellem Alkoholgrad/hl. Wir würden es begrüßen, wenn die französische Regierung bei der Kommission in Brüssel mit dem Ziel der Herstellung dieser Gleichheit intervenieren würde.

Nach dem Vorbringen der Klägerin hat dieser Beamte das Schreiben der Kommission zugeleitet.

Da eine Antwort der Kommission nicht erfolgt ist, hat die Klägerin Klage nach den Artikeln 173 und 175 erhoben. Sie greift die Verordnung Nr. 130/79 an und beantragt ihre Aufhebung, da sie dem italienischen Teil der Zone C III und Korsika eine beherrschende Stellung im Bereich der Herstellung konzentrierter Moste im Sinne von Artikel 86 des Vertrages sichere und geeignet sei, zur Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern zu führen, wodurch diese unter Verletzung von Artikel 85 des Vertrages im Wettbewerb benachteiligt würden.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 1979, hat die Kommission nach Artikel 91 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Zur Begründung führt sie folgendes aus:

a) Zur Anfechtungsklage:

Der Gerichtshof habe es immer abgelehnt, Verbänden das Recht zuzuerkennen, Anfechtungsklage gegen Rechtsakte zu erheben, die möglicherweise die Interessen ihrer Mitglieder beeinträchtigen; zudem könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Verordnung Nr. 130/79 in Wahrheit eine individuelle Entscheidung darstelle, denn die Beihilfe sei zugunsten aller Erzeuger von Keltertrauben für die Tafelweinbereitung, die bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllten, eingeführt worden und nicht zugunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer.

Die angegriffene Verordnung übertrage den Mitgliedstaaten wichtige Aufgaben bei der Durchführung und könne daher nicht als die Klägerin unmittelbar betreffend angesehen werden.

b) Zur Untätigkeitsklage:

Die Kommission sei nicht unmittelbar befaßt worden.

Jedenfalls sei sie nicht ordnungsgemäß befaßt worden, da das Schreiben vom 8. Februar 1979 keinerlei Aufforderung enthalten habe.

Ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung könne nicht als eine der Untätigkeitsklage vorangehende Aufforderung angesehen werden.

Die Klägerin führt aus, wenn sie auch Artikel 173 nicht erwähnt habe, so habe sie sich dennoch im Hinblick auf die diskriminierende Beihilfe auf Artikel 85 berufen und auf die sich aus dieser Beihilfe ergebende beherrschende Stellung hingewiesen. Gehe man davon aus, daß sich die Klägerin nicht auf Artikel 173 berufen habe, so habe doch das angerufene Gericht nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Amts wegen zu prüfen, welche Rechtsvorschriften für seine Entscheidung einschlägig seien. Dies gelte um so mehr, als Vereinbarungen und Beschlüsse im Fall einer beherrschenden Stellung nichtig seien. Es seien die der Federation angehörenden Winzer gewesen, die, zur Angabe der Herkunft des von ihnen gekauften konzentrierten Mostes aufgefordert, ihren Berufsverband auf die in den regionalen Beihilfen liegende Diskriminierung aufmerksam gemacht und ihn beauftragt hätten, diesen diskriminierenden Charakter aufzuzeigen, da der Verband hierzu besser in der Lage sei als sie. Das Recht einer berufsständischen Vereinigung, sich an einem Gerichtsverfahren zu beteiligen sei vom französischen Conseil d'Etat anerkannt. Was die Klagebefugnis einer juristischen Person, die kein Staat sei, angehe, solle der Gerichtshof daher anerkennen, daß der Geist des Vertrages weiter gehe als seine Rechtsprechung und daß es normal sei, den Verbänden die volle Wahrnehmung des in den Artikeln 173 und 175 eingeräumten Rechts zu ermöglichen.

Entscheidungsgründe§

Nach Artikel 91 Absatz 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag, mit dem eine prozeßhindernde Einrede erhoben wird, mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof hält eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und bestimmt gemäß Artikel 91 Absatz 3, das über den Antrag unverzüglich auf der Grundlage der Schriftsätze zu entscheiden ist.

Die Klage ist unzulässig.

Was den Antrag auf Aufhebung der Verordnung gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages angeht, kann diese Verordnung weder als eine im Sinne dieses Artikels an die Klägerin ergangene Entscheidnung noch als eine Entscheidung angesehen werden, die, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, sie unmittelbar und individuell betrifft. Denn diese Verordnung hat rein normativen Charakter und gilt für alle Traubenerzeuger in der Gemeinschaft. Wie der Gerichtshof bereits, unter anderem in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/62 (Confédération Nationale des Producteurs de Fruits et Légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 960), erkannt hat, erscheint zudem die Ansicht unhaltbar, daß ein Verband in seiner Eigenschaft als Repräsentant einer Unternehmergruppe von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme individuell betroffen werde. Insoweit ist die Klage daher unzulässig.

Was den Antrag nach Artikel 175 des Vertrages angeht, so wäre der einzige Rechtsakt, durch den das Begehren der Klägerin gegebenenfalls erfüllt werden könnte, eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 130/79. Eine derartige Regelung kann jedoch nicht als ein an die Klägerin zu richtender Akt im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 angesehen werden. Auch insoweit ist die Klage daher unzulässig.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.