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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1979 – C-149/78

ECLI:EU:C:1979:193

In der Rechtssache 149/78,

METALLURGICA LUCIANO RUMI SPA mit Sitz in Bergamo, Via dei Caniana 2, vertreten durch ihren geschäftsführenden Präsidenten Carlo Rumi, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giacomo Fustinoni, Bergamo, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Fernand Faber, 15, Bd. Roosevelt,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Alberto Prozzillo im Beistand von Sergio Fabro, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung, hilfsweise wegen Abänderung der Einzelfallentscheidung vom 30. Mai 1978, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften — im folgenden: die Kommission — der Klägerin wegen Verletzung des Artikels 60 EGKS-Vertrag und hierzu ergangener Durchführungsentscheidungen der Kommission eine Geldbuße auferlegt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Vom 15. bis zum 21. Juni 1977 führte die Kommission bei der Firma Metallurgica Luciano Rumi SpA — im folgenden: Firma Rumi — Nachprüfungen durch. Mit Einschreiben vom 20. September 1977 teilte sie der Firma Rumi als Ergebnis mit, daß einige Verkäufe von Betonrundstahl nach Frankreich und in die Bundesrepublik Deutschland anscheinend nicht gemäß den im Gemeinsamen Markt geltenden Bestimmungen durchgeführt wurden: Der Prüfer hatte festgestellt, daß in der Zeit vom 15. April bis zum 5. Mai 1977 (dem Beginn der Geltung der Mindestpreise gemäß der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS der Kommission vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl, ABl. L 114 vom 5. Mai 1977, S. 1) erhebliche Mengen Betonrundstahl zu Festpreisen verkauft worden waren, die der damals geltenden Preisliste der Firma Rumi nicht entsprachen. Der Prüfer hatte insbesondere die Unterschreitung der Listenpreise bei den Verkäufen nach Frankreich hervorgehoben. Die fraglichen Verträge sind sämtlich in dem der Klagebeantwortung in Ablichtung beigefügten Einschreiben vom 20. September 1977 aufgeführt.

Gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag nahm die Firma Rumi mit Schreiben vom 15. Oktober 1977 Stellung; diese Stellungnahme wurde im Rahmen einer in Brüssel unter dem Vorsitz von Herrn Chuff-art am 12. April 1978 durchgeführten Anhörung durch mündliche Ausführungen sowie durch ein Fernschreiben vom 17. April 1978 ergänzt. Die Firma Rumi verteidigte sich mit folgenden drei Argumenten :

Erstens habe ihre Preisliste vom 6. Februar 1976 zur Zeit der fraglichen Verkäufe (15. April bis 5. Mai 1977) nicht mehr der Marktlage entsprochen, weil die Stahlpreise infolge der Krise zusammengebrochen seien. Weiter habe sie aus Wettbewerbsgründen die Preise nicht länger als für zwei oder drei aufeinanderfolgende Tage halten können; deshalb habe sie auf die Erstellung einer neuen Preisliste verzichtet, Preisunterschreitungen habe es also nicht gegeben.

Zweitens habe sie Artikel 60 EGKS-Vertrag nicht verletzt, weil die von ihr geforderten Preise Ergebnis der Anpassung an die Preislisten anderer Erzeuger in der Gemeinschaft (der Firmen Feralpi und IRO) für entsprechende Geschäftsvorgänge gewesen seien.

Drittens habe der in Frankreich an einen, in Deutschland an drei Kunden verkaufte Betonrundstahl besondere Merkmale aufgewiesen; man könne daher nicht von Diskriminierung reden.

Die Kommission erwog, daß die Tatsachen nicht bestritten würden und daß den vorgebrachten Rechtfertigungen nicht gefolgt werden könne, da zum einen als Folge der unterlassenen Änderung die alte Preisliste in Kraft geblieben sei und zum anderen die Anpassung an die Preise der italienischen Wettbewerber nur als nachträgliche Rechtfertigung betrachtet werden könne, und verhängte gegen die Firma Rumi mit Entscheidung vom 30. Mai 1978, zugestellt am 31. Mai 1978, eine Geldbuße in Höhe von 65135 Rechnungseinheiten entsprechend einem Betrag von 68840000 Lire, die binnen 30 Tagen nach Zustellung zu zahlen waren.

Die am 22. Juni 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage richtet sich gegen diese Entscheidung.

Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts auf Bericht des Berichterstatters die Beweisangebote der Klägerin abgelehnt und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

— die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 1978 für null und nichtig zu erklären;

— hilfsweise: die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;

— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Weiter beantragt sie in der Klageschrift,

gegebenenfalls Zeugenbeweis zuzulassen über

1. die Tatsache, daß der von der Firma Metallurgica Rumi für deren einzigen französischen Kunden hergestellte Rundstahl besondere technisch-mechanische Eigenschaften aufweist und den rechtlichen Bestimmungen in diesem Land, sowie den strengen, auch durch den Zoll vorgenommenen Kontrollen entspricht, denen er fortwährend unterworfen ist;

2. die Tatsache, daß es sich um einen Stahl mit herausragenden technischen Eigenschaften handelt, der wegen die ser Besonderheiten in keinem anderen Land der Gemeinschaft verkauft werden kann;

3. die Tatsache, daß die Firma Metallurgica Luciano Rumi SpA in Frankreich immer nur einen Kunden gehabt hat und noch hat, und zwar den, mit dem die von der Kommission beanstandeten Kaufverträge geschlossen wurden;

4. die Tatsache, daß die Firma Metallurgica Luciano Rumi SpA ihre Konkurrenten telefonisch um Auskunft über die Grundlage von deren Preislisten ersucht hat, sowie die Tatsache, daß sie auf dieser Grundlage die Preise der Verträge aufgestellt und vereinbart hat, die in der Zeit vom 15. April bis zum 5. Mai 1977 abgeschlossen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Mitteilung der in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte aufgeführt wurden.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, unsere Beweisanträge zu ergänzen, und benennen bereits jetzt Herrn Franco Novara, Bergamo, Via dei Caniana 2, bei der Firma Metallurgica Luciano Rumi SpA, als Zeugen.

In der Erwiderung beantragt sie unter Abänderung ihrer eigenen Beweisanträge,

A — Zeugenbeweis zuzulassen über

1.—2. die Tatsache, daß der Rundstahl mit hoher Verbundwirkung Fe E 45 von der Firma Metallurgica Luciano Rumi ausschließlich für den französischen Markt hergestellt wird, sowie die Tatsache, daß diese Art Rundstahl niemals in andere Länder der Europäischen Gemeinschaft verkauft wurde,

3. die Tatsache, daß die Firma Metallurgica Luciano Rumi SpA in Frankreich immer nur einen Kunden hatte und noch hat, nämlich die Gruppe Descours & Cabaud, mit der die von der Kommission beanstandeten Kaufverträge geschlossen wurden,

4. die Tatsache, daß die Firma Metallurgica Luciano Rumi SpA ihre Konkurrenten telefonisch um Auskunft über die Grundlage von deren Preislisten ersucht hat, sowie die Tatsache, daß sie auf dieser Grundlage die Preise der Kaufverträge aufgestellt und vereinbart hat, die in der Zeit vom 15. April 1977 bis zum 5. Mai 1977 geschlossen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Mitteilung der in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte aufgeführt wurden.

Als Zeuge wird der Handelsdirektor der Firma SpA Metallurgica Luciano Rumi Franco Novara, Bergamo, Via dei Caniana 2, benannt.

B — Beweis durch technische Sachverständige zur Zusammensetzung des von der Firma Metallurgica Luciano Rumi für den französischen Markt hergestellten Rundstahls Fe E 45 sowie insbesondere über dessen geometrische Merkmale zuzulassen, die ihn von den übrigen von der Firma Metallurgica Luciano Rumi für die anderen Länder der Europäischen Gemeinschaft hergestellten Sorten Rundstahl unterscheiden.

Die Kommission beantragt,

a) die Klage abzuweisen,

b) die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Parteien haben zunächst drei Anfechtungsgründe erörtert und anschließend Erläuterungen zu drei Sonderpunkten gegeben.

A — Zu den Anfechtungsgründen

Erster Anfechtungsgrund: Offenkundige Verletzung des Vertrages, insbesondere des Artikels 60 § 2 Absatz a; Verfälschung der Tatsachen; Fehlen einer Begründung zu einem entscheidenden Punkt des Rechtsstreits

Die Klägerin führt aus, Artikel 60 EGKS-Vertrag beziehe sich — wie sich aus dem Gesamtaufbau dieses Artikels und der Pflicht zur Veröffentlichung der Preise ergebe — ausschließlich auf vergleichbare Geschäftsvorgänge. Sie aber stelle eine besondere Sorte Rundstahl auf Wunsch ihres einzigen französischen Kunden her.

Deshalb gelangt man von selbst unumgänglich zu dem Ergebnis, daß vergleichbare Handelsgeschäfte bezüglich dieses Sondererzeugnisses nicht möglich sind, so daß die Pflicht zur Veröffentlichung der Preise entfällt. Außerdem bezieht sie sich auf die Entscheidung Nr. 72/440/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1972 (ABl. L 297, S. 39), nach deren Artikel 3 Absatz 1 vergleichbar im Sinne des Artikels 60 § 1 … Geschäfte [sind], wenn sie

a) mit Käufern abgeschlossen werden,

die miteinander im Wettbewerb stehen.

Da die Klägerin nur einen Kunden habe, könne keinerlei Wettbewerbssituation zwischen Käufern entstehen. Hieraus folgert sie zunächst, daß, jedenfalls hinsichtlich der Bestellungen Nrn. G 20 RM vom 28. April 1977 und G 21 RM vom 2. Mai 1977, keine Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung der Preise und folglich keine Unterschreitung der bindenden Listenpreise vorlag, weil keine solche Pflicht bestand, und dann, daß die angefochtene Entscheidung anscheinend auch nicht begründet ist, da die Kommission sich zu diesen Tatsachen und ihrer rechtlichen Relevanz nicht ausgelassen habe.

Die Kommission gesteht in ihrer Klagebeantwortung zu, daß die Pflicht zur Gleichbehandlung tatsächlich nur bei vergleichbaren Geschäften besteht und daher bei nicht vergleichbaren entfällt, und erinnert an die Definition, der nicht vergleichbaren Geschäfte, die die Hohe Behörde der EGKS in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1/54 (ABl. 1954, S. 217) gegeben habe: Es handele sich um Verkaufsgeschäfte, die nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden könnten und daher um anomale Verträge, die bei der Verkaufstätigkeit des Unternehmens eine Ausnahme darstellten.

Im vorliegenden Fall sei aber eine völlig normale Lage gegeben: Der Betonrundstahl sei in allen Fällen der gleiche, da er in allen Ländern dieselben Funktionen erfülle; die Unterschiede beruhen ausschließlich auf den Unterschieden der nationalen technischen Normen, die nicht die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses, sondern nur nebensächliche Details berühren. Zum Beweis ihrer Behauptung untersucht die Kommission die in Frankreich, Italien und Deutschland jeweils gültigen Normen, jedenfalls hinsichtlich der glatten Rundstahle Fe B 22 K und Fe B 32 K sowie des gerippten Rundstahls Fe E 45, und stellt fest, sie seien praktisch identisch. Vor allem fänden sich die Preise dieser Erzeugnisse in den Preislisten der Firma Rumi: Für die Kommission ist somit klar, daß das nach Frankreich verkaufte Erzeugnis mit dem auf dem italienischen Markt verkauften identisch ist.

Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin, sie habe nur an einen einzigen Kunden verkauft, und trägt vor, die Waren seien, wenn auch die Bestellungen von einem einzigen Unternehmen stammten, teils diesem, teils einer Vielzahl anderer Unternehmen in Rechnung gestellt und geliefert worden; zum Beweis verweist sie auf die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Liste der Rechnungen.

Zum Abschluß stellt sie fest, jede weitere Überprüfung erscheine ihr überflüssig, da sich das verkaufte Material auf der Preisliste finde und es sich um ganz übliches Material handelt.

Zweiter Anfechtungsgrund: Offenkundige Verletzung des Vertrages, insbesondere des Artikels 60 § 2 Absatz a; Verfälschung der Tatsachen; Nichtberücksichtigung entlastender höherer Gewalt; Ermessensmißbrauch.

Die Klägerin greift ihr bereits in ihrer gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag eingereichten Stellungnahme entwickeltes Vorbringen wieder auf, ihre eigene Liste sei infolge der Marktlage überholt gewesen. Man könne ihr somit nur den Vorwurf machen, sie habe die Änderungen der Preisliste nicht veröffentlicht; dieser Vorwurf falle jedoch in sich zusammen, da die damalige Krise des Sektors — die feste Preise für eine längere Zeit als zwei oder drei Tage nicht gestattet habe — als Fall höherer Gewalt mit der Folge des Ausschlusses der Verantwortlichkeit der Klägerin betrachtet werden müsse. Angesichts der Ablehnung dieses Vorbringens durch die Kommission weist die Firma Rumi darauf hin, daß die Hohe Behörde und die Kommission in vielen Fällen eine nachgiebige Auslegung der Pflicht zur Veröffentlichung der Preise gebilligt und in einem Ausnahmefall die Möglichkeit, die Listenpreise innerhalb einer bestimmten Marge zu unterschreiten, ausdrücklich gebilligt haben, ohne daß die Preisliste selbst hätte geändert werden müssen.

Angesichts der Ausnahmelage im Jahre 1977 sei der Fall der höheren Gewalt vorliegend als Rechtfertigungsgrund zu berücksichtigen und somit der Fall einer Nichtverletzung einer Bestimmung gegeben.

Die Klägerin trägt vor, sie führe diesen zweiten Anfechtungsgrund nur für den Fall an, daß der Gerichtshof dem ersten nicht stattgebe, und bemüht sich aufzuzeigen, daß sie keine Betrugsabsicht gehabt habe: Es wäre ihr nämlich sehr leicht gefallen, dem Öffentlichkeitserfordernis gerecht zu werden, indem sie den Vertragsschluß für zwei Tage ausgesetzt hätte, um zunächst die Preisliste zu ändern; eine solche pharisäerhafte formelle Beachtung der Norm hätte somit genügt, um ihr die erheblich belastende Geldbuße zu ersparen, die ihr auferlegt worden sei. Weiter verteidigt sie sich mit dem Klima der Toleranz, das seit Jahren hinsichtlich des Öffentlichkeitserfordernisses bestanden habe. Schließlich stehe die gegen sie verhängte Geldbuße außer Verhältnis zu einer — wie sie meint — ausschließlich formellen Zuwiderhandlung: Diese Sanktion habe ihr einen immateriellen Schaden zugefügt, weil sie aufgrund der Verbreitung der Nachricht durch die Zeitungen die gesamte Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat glauben machen, daß die Firma Rumi die Grundsätze der EGKS erheblich verletzt habe. Deshalb habe die angefochtene Entscheidung einen Ermessensmißbrauch dargestellt: Die Kommission habe mit einer Sanktion den Umstand bestrafen wollen, daß die Firma Rumi erhebliche Verträge zu geringeren als den in der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS festgesetzten Mindestpreisen geschlossen habe, sowohl diese Verträge völlig korrekt vor dem 5. Mai 1977 geschlossen worden seien.

Abschließend beantragt die Klägerin für den unwahrscheinlichen Fall, daß der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung nicht aufheben sollte, diese Entscheidung wenigstens zu ändern und die verhängte Geldbuße angesichts der Bedeutungslosigkeit der Zuwiderhandlung auf einen symbolischen Betrag herabzusetzen.

Die Kommission bestreitet zunächst, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Krise der Art vorgelegen habe, daß sie einen Fall höherer Gewalt mit der Folge des Auschusses der Verantwortlichkeit dargestellt habe. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 12. Juli 1962 — Acciaierie Fernere e Fonderie di Modena/Hohe Behörde, 16/61 Slg. 1962, 581) führt sie aus, die Verpflichtung, eine Preisliste zu erstellen und sie der Kommission mitzuteilen, könne nicht Anlaß für außergewöhnliche Leistungen sein; deshalb könne höhere Gewalt nicht anerkannt werden.

Außerdem handele es sich nicht um einen Formverstoß, sondern im Gegenteil um die Verletzung einer Sachnorm mit allen sich daraus ergebenden Folgen (Verletzung des Diskriminierungsverbotes, Unmöglichkeit für die Dienststellen der Kommission, die Marktentwicklung zu überwachen usw.), da ohne Veröffentlichung der Preislisten keine Markttransparenz möglich ist.

Dritter Anfechtungsgrund: Offenkundige Verletzung des Vertrages, insbesondere des Artikels 60 § 2 Absatz b; Verfälschung der Tatsachen; Ermessensmißbrauch

Die Klägerin erklärt zunächst, dieser dritte Änfechtungsgrund werde nur äußerst hilfsweise geltend gemacht. Sie greift auf ihr bereits in ihrer gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag eingereichten Stellungnahme entwickeltes Vorbringen zur Anpassung der Preise zurück, und trägt vor, sie habe den Hergang der Anpassung ihrer Preise an die des Wettbewerbs nachgewiesen, und behauptet, die Kommission habe die Beweise akzeptiert, die rechtliche Relevanz der dargelegten Tatsachen jedoch nicht zugestanden.

Unter Aufgabe des in der Anhörung vom 14. April 1978 in Brüssel gemachten Vorbehalts erklärte die Firma Rumi, daß der schließlich vereinbarte Preis über dem Lieferungspreis des Wettbewerbers lag, dem sie sich angepaßt hat.

Die Kommission habe die Tatsachen nicht bestritten, dieses Vorbringen jedoch zurückgewiesen, da es sich um eine nachträgliche Rechtfertigung handele, die folglich nicht zulässig sei. Die Klägerin hält ein solches Vorgehen für rechtswidrig, da sie selbst eine genaue Marktuntersuchung vorgenommen hat, die zur Erstellung der in den streitigen Verträgen enthaltenen Verkaufspreise geführt hat. Keinerlei Relevanz habe der Umstand, daß sie die Anpassung bei den Nachprüfungen nicht erwähnt habe, da dies nicht der geeignete Platz ist; sie habe sich hingegen auf die Anpassung berufen, sobald ihr die Beschwerdepunkte mit Einschreiben vom 20. September 1977 offiziell mitgeteilt worden seien. Schließlich macht sie ihren eigenen guten Glauben bei der Mißachtung der Pflicht geltend, die Anpassungen auf den Handels- und Buchungsunterlagen zu vermerken, da sie ihre eigene Preisliste zum ersten Mal im Wege der Anpassung an einen Wettbewerber unterschritten habe. Jedenfalls sei die Anpassung bei Vertragsschluß vorgenommen worden.

Da somit die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Anpassung beachtet worden seien, was die Kommission nicht bestritten habe, und die Anpassung rechtzeitig durchgeführt worden sei, sei der Vorwurf der Unterschreitung der Preisliste unbegründet und das ganze beschränkt sich jetzt auf eine rein förmliche Beanstandung, die weder im EGKS-Vertrag noch in den einschlägigen Durchführungsentscheidungen vorgesehen sei. Unter Wiederholung ihres Vorbringens zu diesem Punkt beantragt sie, die angefochtene Entscheidung wenigstens im Sinne einer Herabsetzung der Geldbuße abzuändern.

Die Kommission erklärt, sie könne dem Vorbringen der Klägerin nach wie vor nicht folgen. Zum Zeitpunkt der Nachprüfung sei die Anpassung nicht erwähnt worden; die Klägerin habe sie erst nach Zustellung des Einschreibens vom 20. September 1977 geltend gemacht; die erforderlichen Klarstellungen fänden sich erst in dem Fernschreiben vom 17. April 1978, mit dem die während der Anhörung vom 12. April 1978 in Brüssel gegebenen Erläuterungen hätten ergänzt werden sollen. Deshalb sind die Behauptungen der Klägerin unglaubwürdig und irrelevant. Die Anpassung müsse sich aus den Buchungsunterlagen ergeben, die die Unternehmen auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 14/64 der Hohen Behörde (ABl. vom 28. Juli 1964, S. 1967) führen müßten; deren Artikel 1 laute wie folgt:

Die Unternehmen haben mindestens die folgenden Geschäftsbücher und Unterlagen bereitzuhalten und den Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde bei einer Kontrolle oder Nachprüfung auf dem Gebiet der Preise zur Verfügung zu stellen: …

Preis und sämtliche sonstige Verkaufsbedingungen.

Offenkundig müsse sich die Art der Preisbildung, daher auch die Anpassung, aus den Geschäftsbüchern, nicht erst aus einer nachträglichen Rechtfertigung ergeben. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 16/61, bereits zitiert) würde im übrigen inhaltsleer, wollte man den Unternehmen gestatten, eine Anpassung nachträglich mit Zeugenbeweis zu rechtfertigen.

Auch der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung sei abzulehnen: Die Kommission habe nur eine mäßige Geldbuße auferlegt, die im vorliegenden Fall 15 % des Betrags der Preisunterschreitungen entsprochen habe, während nach Artikel 64 EGKS-Vertrag Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festgesetzt werden könnten. Sie habe somit Art und Schwere der Zuwiderhandlung bereits hinreichend berücksichtigt. Zu den Beweisanträgen der Klägerin merkt die Kommission an, die Eigenschaften von Betonrundstahl könnte nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises, sondern allenfalls eines Sachverständigengutachtens sein. Als einziger Zeuge für die Anpassung sei nur der Handelsdirektor der Firma Rumi benannt worden (dessen allfällige Aussage von zweifelhafter Glaubwürdigkeit sei); vor allem stelle sich das Problem der Zulässigkeit eines den Geschäftsbüchern widersprechenden Zeugenbeweises.

B — Die Sonderpunkte

1. Punkt: Besonderheit des von der Firma Rumi für den französischen Markt erzeugten Betonrundstahls Fe E 45

In der Erwiderung bestreitet die Klägerin die Behauptung der Kommission, der von der Firma Rumi in Frankreich verkaufte Betonrundstahl unterscheide sich nicht von dem von der gleichen Firma in Italien verkauften. Zum Beweis überreicht sie in der Anlage ein Exemplar des französischen Bulletin Officiel du ministere de l'équipement mit der Entscheidung Nr. 21 dieses Ministeriums vom 18. Februar 1975betreffend Freigabe des Betonrundstahls Rumi Fe E 45 und Erteilung der fiche d'identification Nr. 25 a. Das genüge als Nachweis dafür, daß der von der Firma Rumi für den französischen Markt hergestellte Betonrundstahl sich von jeder anderen von ihr für die anderen Märkte der Gemeinschaft hergestellten Sorte Rundstahl unterscheide.

Im übrigen hält sie ihre bisherigen Behauptungen aufrecht, für die sie den Zeugenbeweis für zulässig erachtet (vgl. hierzu die Anträge der Klägerin).

In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, daß die Behauptungen der Klägerin für die Entscheidung ohne jeden Wert sind. Hinsichtlich des Zeugenbeweises habe sie nicht einmal bestritten, daß die Firma Rumi den Rundstahl Fe E 45 für Frankreich herstelle, noch, daß dieser in anderen Ländern der Gemeinschaft nicht verkauft werde. Sie halte jedoch daran fest, daß der Umstand, daß ein bestimmtes Erzeugnis in bestimmten Ländern nicht verkauft wird, sicherlich nicht bedeuten kann, daß dieses ein außergewöhnliches Erzeugnis wäre, sondern nur, daß der Markt es nicht verlangt.

Was den Urkundenbeweis anbelange, so belege die von der Firma Rumi vorgelegte Entscheidung vom 18. Februar 1975 nur, daß die Firma nach französischem Recht zum Verkauf des fraglichen Rundstahls in Frankreich ermächtigt sei, nicht aber, daß nur die Firma Rumi zum Verkauf eines solchen Erzeugnisses ermächtigt sei. Hierzu trägt die Kommission vor, daß mehrere italienische Firmen zum Verkauf von Rundstahl mit verbesserter Verbundwirkung in Frankreich zugelassen worden sind. Ferner beweise diese Entscheidung auch nicht, daß es sich um ein außergewöhnliches, nicht vergleichbares Erzeugnis handele.

Zur Sache bemerkt die Kommission, wenn entsprechend der Behauptung der Klägerin ein nicht vergleichbares (anomales) Geschäft vorliege, so bestünde keine Veröffentlichungspflicht. Die Firma Rumi habe aber eine Preisliste veröffentlicht, auf der sich der Rundstahl Fe E 45 finde, und gerade die Unterschreitung dieses Listenpreises wurde mit einer Geldbuße geahndet.

Schließlich sei das Vorbringen der Firma Rumi widersprüchlich, wonach zunächst ein anomales Geschäft vorliege, dann aber zur Rechtfertigung der Unterschreitungen der Listenpreise beim Verkauf auf die Anpassung an den Preis eines Wettbewerbers zurückgegriffen werde, der den fraglichen Rundstahl nicht herstellt, wohl aber einen anderen Rundstahl; das beweise, daß es sich in Wirklichkeit um ein vergleichbares Geschäft handele, da eine Anpassung notwendig die Vergleichbarkeit voraussetze. Folglich ist es nicht erforderlich, in vertiefte technische Erörterungen einzutreten, da die Veröffentlichung eines Preises auf der eigenen Liste allen anderen Erwägungen vorgeht.

2. Punkt: Ein einziger Kunde in Frankreich

Die Klägerin wiederholt, sie habe in Frankreich nur einen einzigen Kunden, die Gruppe Descours & Cabaud. Dieser Konzern leite auf französischem Gebiet eine Reihe von Lagerhäusern, was die verschiedenen Benennungen auf den Rechnungen erkläre. Die Firma Rumi habe deshalb stets einen einzigen Vertrag mit Descours & Cabaud geschlossen, sich aber bereit erklärt, die verschiedenen Lager des Konzerns zu beliefern. Der Prüfer habe dies feststellen können.

Die Kommission erkennt dieses Vorbringen hinsichtlich der Bestellung seitens Descours & Cabaud als richtig an, bemerkt jedoch, der Prüfer Lalitte habe in seinem Bericht des weiteren dargelegt, daß die Firma Ferromontan (Via Valtellina, 20, Mailand) bei der Firma Rumi das gleiche Erzeugnis bestellt habe, um es in Frankreich zu verkaufen. Descours & Cabaud sei somit nicht der einzige, sondern nur der Hauptabnehmer der Firma Rumi in jenem Lande.

3. Punkt: Zulässigkeit des Zeugenbeweises für die Anpassung

Die Klägerin trägt vor, sie habe absichtlich nur einen einzigen Zeugen benannt, weil dieser als Handelsdirektor der Firma Rumi am besten geeignet sei, zu den fraglichen Vorgängen Stellung zu nehmen, da er selbst daran beteiligt gewesen sei. Sie protestiere gegen die böswillige Unterstellung der Kommission, mit der die Objektivität einer solchen Zeugenaussage in Frage gestellt und behauptet werde, sie stelle das Ende aller Preiskontrollen dar; keine prozeßrechtliche Bestimmung untersage dem Handelsdirektor eines Unternehmens die Zeugenaussage in einem Rechtsstreit, in dem sein Arbeitgeber Partei sei; die Ehrenhaftigkeit des Franco Novara, der nunmehr den Gipfel seiner beruflichen Laufbahn erreicht habe, ende nicht damit, daß er in einer Rechtssache als Zeuge aussage, in der sein Arbeitgeber Partei sei.

Die Kommission stellt klar, sie habe nicht den Zeugen persönlich angegriffen, sondern die Zulässigkeit des Zeugenbeweises zu einem Punkt der Preisbildung — nämlich der Anpassung —, der sich vielmehr aus den Geschäftsbüchern ergeben müsse. Deshalb halte sie den Zeugenbeweis für unzulässig.

IV — Mündliches Verfahren

Im Laufe des mündlichen Verfahrens haben die Parteien folgende neue Gesichtspunkte beigebracht:

Auf Vorschlag des Berichterstatters und des Generalanwalts wurde der Kommission aufgegeben, einerseits die Verwaltungsakten der Sache vorzulegen, um dem Gerichtshof umfassende Kenntnisnahme vom Sachverhalt zu ermöglichen, andererseits eine Aufstellung über die von anderen eisenverarbeitenden Unternehmen veröffentlichten Preislisten einzureichen, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, die Schwierigkeiten, die die Unternehmen beim Erstellen ihrer Listen hatten, und die Möglichkeiten einer Anpassung der Firma Rumi an die Firmen Feralpi und IRO zu erfassen.

Die Kommission übermittelte diese Unterlagen der Firma Rumi. Diese gab zu der Verwaltungsakte keine Erklärungen ab, führte jedoch zu der Aufstellung der Preislisten aus, daß die wenigsten Betonrundstahl beträfen und auch von diesen nur sehr wenige von Unternehmen stammten, die hierauf spezialisiert seien; der größte Teil stamme von Großunternehmen, die sich in die Herstellung von Rundstahl stürzten, um den momentanen Ausfall der Nachfrage nach anderen Stahlerzeugnissen zu überbrücken.

Auch der Begriff der Anpassung wurde erörtert. Die Kommission führte hierzu folgendes aus:

Selbst wenn die Preislisten der Firmen Feralpi und IRO existierten und wenn die von der' Firma Rumi geforderten Preise diesen Listen entsprächen, so sei dies doch völlig irrelevant, da nach Artikel 60 EGKS-Vertrag die Anpassung in Beziehung auf einen anderen Paritätspunkt, an dem die Preisliste errichtet ist, erfolgen müsse. Da die Firma Rumi ihre Preise an die von Unternehmen mit Sitz in Bergamo — wie die Firmen Feralpi und IRO — angepaßt habe, könne sie einen angepaßten Preis nur in dieser Zone anwenden, nicht aber in Frankreich oder in Deutschland. Andernfalls handele es sich um eine Anpassung an den Effektivpreis, was dem System des Vertrags widerspreche. Betrachtete man die Praktiken der Firma Rumi als rechtmäßig, so gelange man zu einer Anpassung an eine Anpassung an eine Anpassung, und jede Preisdisziplin und Markttransparenz wäre völlig verloren.

In einem an den Gerichtshof gerichteten Begleitschreiben zu den Unterlagen führt die Kommission zunächst aus, die Veröffentlichung der Preislisten sei keine Formvorschrift, sondern für die Gewährleistung der Markttransparenz und des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen unerläßlich.

Anschließend wiederholt sie zum Begriff der Anpassung ihren Vortrag in der öffentlichen Sitzung und schließt kategorisch, daß die Anpassung sich auf den Listenpreis, nicht auf ein Angebot unter Listenpreis beziehen muß. Die Anpassung an eine Anpassung ist unzulässig, und, wenn sie erfolgt sei, rechtswidrig und unwirtschaftlich. Die Berechnung der Anpassung müsse sich aus den Geschäftsbüchern des Unternehmens ergeben. Im übrigen sei die Anpassung im vorliegenden Fall rechtswidrig gewesen, weil sich die Sorte Fe E 45 in den Preislisten der Firmen Feralpi und IRO nicht gefunden habe.

Zu diesen Ausführungen der Kommission merkt die Firma Rumi an, daß nach der Entscheidung Nr. 30/53 der Hohen Behörde schließlich entscheidend ist, daß der vereinbarte Preis über dem Einstandspreis, frei Bestimmungsort' des Wettbewerbers liegt, an dessen Preisliste die Ausrichtung erfolgte. Hieran habe sich die Firma Rumi gehalten.

Zu dem Umstand, daß auf den Preislisten der Firmen Feralpi und IRO die Sorte Fe E 45 nicht zu finden sei, führt die Firma Rumi aus, die von diesen beiden Firmen angebotenen Erzeugnisse seien mit dem Betonrundstahl vollkommen vergleichbar, da ihre Merkmale und ihre möglichen Verwendungen im wesentlichen gleich seien.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Juni 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Metallurgica Luciano Rumi SpA (im folgenden: Firma Rumi) hat am 22. Juni 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage nach Artikel 36 EGKS-Vertrag auf Aufhebung, hilfsweise auf Abänderung der Einzelfallentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 1978 eingereicht, in der ihr wegen Verletzung des Artikels 60 des Vertrages und der Durchführungsentscheidungen hierzu eine Geldbuße in Höhe von 65135 Rechnungseinheiten entsprechend einem Betrag von 68840000 Lire auferlegt worden war.

2 Dieser Entscheidung liegt der — unstreitige — Sachverhalt zugrunde, daß die Firma Rumi in der Zeit vom 15. April 1977 bis zum 5. Mai 1977 (dem Tag, an dem die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl — ABl. L 114 vom 5. Mai 1977, S. 1 — wirksam wurde) erhebliche Mengen Betonrundstahl zu festen Preisen nach Frankreich verkaufte, die nicht ihrer am 6. Februar 1976 veröffentlichten, zur Zeit der Verkäufe noch in Kraft befindlichen Preisliste entsprachen; die Lieferungen sollten bis zum zweiten Quartal 1978 erfolgen.

3 Nach der Entscheidung belief sich der Betrag der unzulässigen Verkäufe auf 1678688435,29 Lire für insgesamt 9341,929 Tonnen.

4 Die Klägerin greift die Entscheidung unter drei Gesichtspunkten an. In erster Linie will sie zeigen, daß sie die Pflicht zur Veröffentlichung der auf dem Gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen nach Artikel 20 § 2 Absatz a EGKS-Vertrag nicht verletzt habe, weil die seinerseitige Lage auf dem Markt für Betonrundstahl einen sie entlastenden Fall höherer Gewalt dargestellt habe. Außerdem wirft sie der Kommission Ermessensmißbrauch vor.

5 Die Klägerin macht geltend, zur Zeit der beanstandeten Verkäufe habe ihre am 6. Februar 1976 veröffentlichte Preisliste offenkundig nicht mehr der Marktlage entsprochen; sie habe daher nicht mehr als Bezugspunkte dienen können. Die Krise des Sektors und der Wettbewerb hätten es nicht erlaubt, die Preise für längere Zeit als für zwei oder drei aufeinanderfolgende Tage zu halten, so daß aufgrund der schnellen Marktentwicklung Fälle höherer Gewalt vorgelegen hätten, die es ihr unmöglich gemacht hätten, ihre Preisliste auf dem laufenden zu halten.

6 Indem die Kommission diese Lage nicht berücksichtigt habe, habe sie den Vertrag zu eng ausgelegt, von dem sie selbst in der Vergangenheit in mehreren Fällen abgewichen sei, als sie unter außergewöhnlichen Umständen Unterschreitungen der Listenpreise um einen bestimmten Prozentsatz zugelassen habe, ohne daß die Preisliste selbst hätte geändert werden müssen; diese Lage stelle einen Fall höherer Gewalt dar.

7 Ferner habe die Kommission der Firma Rumi wegen einer Zuwiderhandlung, die letztere ausschließlich für einen geringen Formverstoß halte, der nur darin bestehe, daß sie die Kommission nicht von den eingetretenen Änderungen der Preisliste unterrichtet habe, eine erhebliche Geldbuße auferlegt, die über denjenigen liege, die im gleichen Zeitraum gegen andere Unternehmen verhängt worden seien, welche wesentliche Verstöße begangen hätten, da sie die in der Entscheidung Nr. 962/77 enthaltene Mindestpreisregelung mißachtet hätten. Unter diesem Gesichtspunkt scheine — so die Firma Rumi — die Entscheidung ermessensmißbräuchlich.

8 Angesichts dieses Vorbringens ist auf die Funktion der Publizität der Preise hinzuweisen, die auf dem Gebiet des Wettbewerbs zwischen Unternehmen und der Markttransparenz eine der wesentlichen Grundlagen des EGKS-Vertrages ist.

9 Sie beruht auf Artikel 60 § 2 Absatz a, wonach die von den Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen veröffentlicht werden müssen.

10 Diese Veröffentlichungspflicht soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich exakt über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen erlauben, die Preise ihrer Wettbewerber genau kennenzulernen, so daß sie sich diesen gegebenenfalls anpassen können.

11 Dieser Zweck zeigt, daß die Nichtbeachtung der Veröffentlichungspflicht eine Verletzung von Sachnormen darstellt, da es ohne Veröffentlichung der Preislisten keine Markttransparenz geben kann, was zu den nachstehenden Folgen führen kann: Verletzung des Diskriminierungsverbotes und Unmöglichkeit für die Dienststellen der Kommission, die Entwicklung des Marktes und der Preise sowie die Beachtung der Wettbewerbsregeln zu überwachen.

12 Die Firma Rumi mußte diese Grundsätze kennen, auf die die Hohe Behörde in ihren Rundschreiben vom 12. Dezember 1956, vom 19. Dezember 1960 und vom 20. Dezember 1962 hingewiesen hatte und die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes mehrmals (EuGH 21. Dezember 1954 — Französische Regierung/Hohe Behörde, 1/54 Slg. 1954 — 1955, 7; 12. Juli 1962 — Acciaierie Fernere e Fonderie di Modena/Hohe Behörde, 16/61 Slg. 1962, 581) bestätigt worden waren.

13 Sie mußte auch wissen, daß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 der Hohen Behörde vom 7. Januar 1954 (ABl. vom 13. Januar 1954, S. 218), in dem geringfügige und vorübergehende Schwankungen im Rahmen einer mittleren Preisabweichung von 2,5 % gestattet worden waren, mit Urteil vom 21. Dezember 1954 Regierung der Französischen Republik/Hohe Behörde, 1/54 Slg. 1954 — 1955, S. 7) aufgehoben worden ist.

14 Der Vertragsgrundsatz der Veröffentlichungspflicht ist somit offenkundig allgemeiner Art und keineswegs konjunkturabhängig; die Klägerin war folglich verpflichtet, die Kommission von jeder Änderung ihrer Preisliste zu unterrichten, sofern kein Fall höherer Gewalt vorlag; dieser Begriff ist nach Maßgabe des Rechtsgebietes zu bestimmen, für das er gelten soll: Im vorliegenden Fall setzt er die nahezu völlige Unmöglichkeit voraus, eintretende Preisänderungen in die Preislisten aufzunehmen.

15 In der Verhandlung hat sich ergeben, daß die anderen Unternehmen solche Änderungen — mehr oder weniger regelmäßig — veröffentlichten und sich das Problem für sie somit nicht stellte; damit ist nachgewiesen, daß ein sorgfältiges und umsichtiges Unternehmen der Veröffentlichungspflicht, einem wesentlichen Grundsatz der im EGKS-Vertrag enthaltenen Ordnung, ohne übermäßige Anstrengungen gerecht werden konnte.

16 Im übrigen ist, hielte man es noch für erforderlich, hervorzuheben, daß die Klägerin nicht nur nicht aufgezeigt hat, daß sie der Pflicht zur Veröffentlichung der Preislisten unmöglich gerecht werden konnte, sondern daß sie sogar zugestanden hat, sie hätte dieser Pflicht dadurch gerecht werden können, daß sie den Vertragsschluß um zwei Tage aufgeschoben hätte, wäre sie sich der Notwendigkeit bewußt gewesen, dies zu tun, um das Gemeinschaftsrecht nicht zu verletzen.

17 Im zweiten Teil dieses ihres in erster Linie vorgebrachten Angriffspunktes wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe die in der Entscheidung Nr. 962/77 enthaltenen Kriterien auf ein Handelsgeschäft angewandt, das vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung getätigt worden sei, und somit ermessensmißbräuchlich gehandelt.

18 Die Kommission hat sich jedoch weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Laufe des Rechtsstreites auf die Entscheidung Nr. 962/77 bezogen. Die Geldstrafe wurde wegen Verletzung des Artikels 60 des Vertrages verhängt, ihre Höhe hält sich in dem in Artikel 64 EGKS-Vertrag festgesetzten Rahmen.

19 Folglich ist der Hauptangriffspunkt insgesamt unbegründet.

20 Des weiteren wirft die Klägerin der Kommission vor, den Vertrag, insbesondere Artikel 60 § 2 Absatz a offenkundig verkannt und ihre Entscheidung ungenügend begründet zu haben.

21 Die Kommission habe den Ausnahmecharakter des fraglichen Geschäftes, der eine Ausnahme vom Veröffentlichungsgrundsatz zugelassen hätte, nicht berücksichtigt, indem sie die beiden folgenden Tatsachen außer acht gelassen habe:

a) die Klägerin stelle gerippten Betonrundstahl mit erhöhter Verbundwirkung, Fe E 45, her, der sich von glattem oder geripptem Betonrundstahl, wie er in den anderen Mitgliedstaaten verwendet werde, unterscheide;

b) sie habe nur einen einzigen Kunden, für den sie dieses Erzeugnis besonders anfertige.

22 Diese beiden Umstände — die Herstellung eines besonderen Rundstahls für einen einzigen Kunden — sollen nach Auffassung der Klägerin von grundlegender rechtlicher Bedeutung sein, weil man, würden sie berücksichtigt, von selbst unumgänglich zu dem Ergebnis [gelangt], daß vergleichbare Handelsgeschäfte bezüglich dieses Sondererzeugnisses nicht möglich sind, so daß die Pflicht zur Veröffentlichung der Preise entfällt.

23 Diese Auffassung stützt sich auf Artikel 2 der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 (ABl. vom 4. Mai 1953, S. 109) über die innerhalb des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken, der durch Artikel 1 der Entscheidung Nr. 72/440/EGKS vom 22. Dezember 1972 (ABl. L 297 vom 30. Dezember 1972, S. 39) ersetzt wurde, wonach vergleichbar im Sinne des Artikels 60 § 1 … Geschäfte [sind], wenn sie a) mit Käufern abgeschlossen werden, — die miteinander im Wettbewerb stehen.

24 Die Klägerin folgert hieraus, daß ihr Erzeugnis Fe E 45 zu keinem Wettbewerb mit anderen Käufern führen könne, die es nicht gebe, da sie dieses Erzeugnis ausschließlich für einen einzigen Kunden herstelle, und daß somit jedenfalls hinsichtlich der Bestellung G 20 RM vom 28. April 1977 keine Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung der Preise und folglich keine Unterschreitung der bindenden Listenpreise vorgelegen habe, weil keine Veröffentlichungspflicht bestanden habe.

25 Dieses Vorbringen verkennt den Umstand, daß die Klägerin das Erzeugnis Fe E 45 in ihren pflichtgemäß der Kommission mitgeteilten und folglich im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag veröffentlichten Preistafeln und Verkaufsbedingungen aufgeführt hat, obwohl für nicht vergleichbare Geschäfte keine Veröffentlichungspflicht besteht, da es sich um ihrer Natur nach außergewöhnliche Verträge handelt, für die deswegen die Normen über die Veröffentlichung nicht gelten.

26 Daß diese Ware in der Preisliste aufgeführt war, zeigt an, daß es sich um ein angebotenes und normal in den Marktkreislauf gelangtes Erzeugnis handelte; daraus folgte für die Firma Rumi die rechtliche Verpflichtung, es jedem beliebigen Interessenten zu den angegebenen Preisen zu verkaufen.

27 Gerade der Umstand, daß das Erzeugnis zu einem niedrigeren Preis als dem in der Liste aufgeführten verkauft wurde, wurde mit einer Geldbuße geahndet.

28 Das Fehlen einer Begründung will die Klägerin damit belegen, daß die Kommission in der Begründungserwägung zu ihrer Entscheidung nichts zu diesen Umständen und ihrer rechtlichen Relevanz gesagt habe und daß diese Entscheidung daher anscheinend nicht hinreichend begründet sei.

29 Auch der Vorwurf, die Entscheidung sei insoweit nicht hinreichend begründet, greift nicht durch, weil während der Nachprüfung und der Voruntersuchung nicht erklärt worden war, es handele sich um anomale Geschäfte; die Klägerin hat die diesbezüglichen Argumente erst im schriftlichen Verfahren vorgetragen; da die Auffassung der Kommission zu den Verkäufen des Erzeugnisses Fe E 45 stichhaltig war, konnte sie sich unmöglich den Einwand vorstellen, den die Klägerin später erheben sollte, und ihn bereits in der Entscheidung beantworten.

30 Die Entscheidung hat somit Artikel 60 § 2 Absatz a nicht verletzt; soweit sie diese Bestimmung anwendet, ist sie hinreichend begründet.

31 Als drittes wird der Kommission schließlich vorgeworfen, Artikel 60 § 2 Absatz b offenkundig verkannt und mißbräuchlich gehandelt zu haben.

32 Die Klägerin führt aus, nach Artikel 60 § 2 Absatz b sei zwar jede Preiserhöhung förmlich verboten, Preissenkungen seien jedoch unter der Bedingung zulässig, daß sie das Maß nicht überschritten, das es erlaubt, das erfolgte Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafeln auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Lieferort bietet. Sie trete den Zeugenbeweis dafür an, daß die von ihr in den vom Prüfer der Kommission beanstandeten Geschäfte berechneten Preise an die von anderen Erzeugern der Gemeinschaft (Firmen Feralpi und IRO) für vergleichbare Geschäfte angewandte Preise angepaßt seien; folglich habe sie ihre Preisliste nicht rechtswidrig unterschritten.

33 Dieses Vorbringen ist an Artikel 60 § 2 Absatz b zu messen, wonach im Hinblick auf die in Artikel 60 § 1 erwähnten Ziele die angewandten Arten der Preisstellung nicht dazu führen [dürfen], daß die von einem Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt angewandten Preise, wenn sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt sind, der für die Aufstellung seiner Preistafel gewählt wurde, die Preise, die in dieser Preistafel für ein vergleichbares Geschäft vorgesehen sind, in einem Umfang unterschreiten, der hinausgeht über … das Maß, das es erlaubt, das erfolgte Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Lieferort bietet.

34 Demnach stellt die Anpassung eine Ausnahme vom Grundsatz der Listenpreise dar; das dem Kunden gemachte Angebot muß nach einer für einen anderen Ort aufgestellten Preisliste ausgerichtet werden, die dem Käufer günstigere Bedingungen bietet. Die Anpassung ist somit verboten zwischen Unternehmen, die ihre Preise auf der Grundlage gleicher Paritätspunkte berechnen. Dieses Verbot, das dem allgemeinen Aufbau des Vertrages entspricht, soll die Beachtung der Verpflichtung sichern, die Preistafeln und die Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen und die Markttransparenz zu schützen.

35 Somit konnte die Firma Rumi, deren Paritätspunkt Montello ist, ihre Preise nicht denen der Firmen Feralpi und IRO anpassen, deren basing points Lonato bzw. Odolo sind, die also in der gleichen Zone liegen und für den französischen Käufer des Betonrundstahls keine günstigeren Lieferbedingungen zur Folge hatten.

36 Folglich ist dieses dritte Vorbringen ebenso zurückzuweisen wie dasjenige, mit dem ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wird, der jedoch nicht substantiiert wurde.

37 Für den Fall der Abweisung ihrer Aufhebungsklage hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Geldbuße in Höhe von 65135 Rechnungseinheiten entsprechend einem Betrag von 68840000 Lire für unzulässige Verkäufe im Wert von 1678688435,29 Lire auf einen symbolischen Betrag herabzusetzen, da die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung harmlos ist und nur einen Formverstoß darstellt.

38 Die Kommission führt aus, sie habe bei der Verhängung der fraglichen Geldbuße Artikel 64 EGKS-Vertrag angewandt, worin sie ermächtigt werde, gegen Unternehmen, die … [insbesondere Artikel 60] oder den in Anwendung desselben getroffenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festzusetzen; im vorliegenden Fall habe sie von ihrem Ermessen äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht, da die verhängte Geldbuße 15 % des Betrags der Unterschreitungen entsprochen habe, ein Prozentsatz, der Art und Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt.

39 Wenn auch die von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlungen keine reinen Formverstöße sind, sondern die Markttransparenz beeinträchtigen, die auf dem System des EGKS-Vertrags beruht, was es verbietet, die Geldbuße auf einen symbolischen Betrag herabzusetzen, so sind doch die schweren Störungen des Marktes für Betonrundstahl zur Zeit der Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, die insbesondere Unternehmen wie die Firma Rumi trafen, deren Tätigkeit sich nahezu in der Herstellung dieser Ware erschöpfte. Es muß eingeräumt werden, daß die Veröffentlichung der Preislisten in einer solchen Lage, die schnelle Preisänderungen zur Folge hat, die Markttransparenz nicht so wirksam wie während einer Zeit relativer Stabilität sichern kann, so daß der von der Firma Rumi verursachte Schaden weniger schwer erscheint, als er in ruhigeren Zeiten erschienen wäre.

40 Diese Erwägungen veranlassen den Gerichtshof, die Geldbuße von 15 auf 10 % des Betrages der Unterschreitungen zu kürzen, somit auf 43423 Rechnungseinheiten entsprechend einem Betrag von 45890000 Lire, damit sie den Folgen der begangenen Zuwiderhandlungen angemessen ist.

Kosten

41 Da die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, hat sie gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Einzelfallentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 1978, mit der gegen die Firma Metallurgica Luciano Rumi SpA eine Geldbuße verhängt wurde, wird dahin gehend abgeändert, daß die Geldbuße auf einen Betrag von 43423 Rechnungseinheiten entsprechend 45890000 italienische Lire herabgesetzt wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.