Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1979 – C-237/78
ECLI:EU:C:1979:197
In der Rechtssache 237/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Douai in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE MALADIE (CRAM) Lille,
gegen
DIAMANTE TOIA, VERHEIRATETE PALERMO,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Artikel L 640 des französischen Code de la Securité Sociale [Gesetzbuch der sozialen Sicherheit] sieht eine Beihilfe für Familienmütter vor. Der Anspruch auf diese Beihilfe entsteht unter folgenden Voraussetzungen:
1. Artikel L 640 des Code de la Securité Sociale:
Vollendung des 65. Lebensjahres,
Besitz der französischen Staatsangehörigkeit,
Ehefrau eines Arbeitnehmers,
mittellos,
mindestens fünf unterhaltsberechtigte Kinder, die sie mindestens neun Jahre vor deren 16. Geburtstag erzogen hat;
2. Artikel 1 des am 16. August 1956 geänderten décret [Verordnung] Nr. 50-76 vom 16. Januar 1950:
Diese Kinder müssen im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs die französische Staatsangehörigkeit besitzen.
Diamante Toia, verheiratete Palermo, die am 8. Juli 1913 in Gizzeria (Italien) geboren wurde und daher die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, in Frankreich wohnt, Ehefrau eines Arbeitnehmers und Mutter von sieben Kindern ist, beantragte eine solche Beihilfe bei der Caisse Régionale d'Assurance Vieillesse [Regionalklasse der Altersversicherung] Lille, die durch Bescheid ihrer Commission de recours gracieux [Widerspruchsstelle] vom 7. September 1977 die Zahlung mit der Begründung verweigerte, daß fünf der Kinder seit ihrer Geburt die italienische Staatsangehörigkeit besäßen.
Auf die Anfechtung dieses Bescheides gab die Commission de Premiere Instance du contentieux de la Securité Sociale [erstinstanzliches Sozialgericht] Lille dem Klagebegehren der Klägerin durch Entscheidung vom 21. März 1978 mit der Begründung statt, daß es sich um eine beitragsfreie Altersvergünstigung handele, die folglich nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht nur den Franzosen, sndern auch den Staatsangehörigen eines anderen Landes der Gemeinschaft zugute kommen müsse.
Die Regionalkasse legte am 18. April 1978 gegen diese Entscheidung bei der Cour d'appel Douai Berufung ein.
Sie erklärte, sie sei durch Verwaltungsanordnungen ermächtigt, der Mutter ihre fehlende französische Staatsangehörigkeit nicht entgegenzuhalten.
Die Cour d'appel, die der Ansicht war, die Lösung des ihr vorliegenden Rechtsproblems ergebe sich aus der Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages folgende Frage vorgelegt:
Wie sind Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 im Hinblick auf die Gewährung einer Altersvergünstigung auszulegen, die nicht auf Beiträgen beruht und daher grundsätzlich Franzosen vorbehalten ist?
Das Vorlageurteil vom 10. Oktober 1978 ist am 30. Oktober 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Regionalkasse, Frau Palermo-Toia, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, unterstützt durch den Avvocato dello Stato Franco Favara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Marie-Jose Jonczy und Francis Herbert, Brüssel, haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Regionalkasse um Vorlage einiger Urkunden gebeten.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Regionalkasse bemerkt, der Vertrag lasse den Regierungen die Freiheit, die Bevölkerungspolitik zu betreiben, die sie für richtig hielten. Die Beihilfe für Familienmütter sei im wesentlichen ein bevölkerungspolitisches Instrument.
Die Aufstellung einer Voraussetzung in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder könne nur als Anreiz verstanden werden, Kinder zur Welt zu bringen und zu erziehen, um die nationale französische Gemeinschaft zu vergrößern. Die Dauer der vom Ehemann geforderten unselbständigen Erwerbstätigkeit sei sehr gering (drei Monate). Außerdem gehörten die Frauen, die die in Rede stehende Beihilfe verlangten, nicht zur Gruppe der Arbeitnehmer, deren Freizügigkeit der Vertrag habe gewährleisten wollen.
Ebensowenig sei die Verordnung Nr. 1408/71 auf die Beihilfe für Familienmütter anwendbar. Die Verordnung weise in ihrer Präambel darauf hin, daß sie Leistungen, die in erster Linie einen bevölkerungspolitischen Anreiz darstellten, nicht berücksichtige.
Was Kapitel 3 Alter und Tod (Renten) des Titels III Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten betreffe, so sehe die Verordnung Nr. 1408/71 Maßnahmen vor, damit Leistungen aufgrund von Versicherungs- oder Wohnzeiten gewährt werden könnten; sie beziehe sich aber nicht auf das Zur-Welt-Bringen oder die Erziehung von Kindern.
Die Beihilfe für Familienmütter sei daher nicht als Leistung zu betrachten, die für die Verfasser der Verordnung Nr. 1408/71 eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 dieser Verordnung habe darstellen können.
Die französische Regierung habe zwar (in den Schreiben des Arbeitsministers vom 6. 5. 1949 und 8. 9. 1950) die Ansicht vertreten, daß die Beihilfe für Familienmütter im Hinblick auf die diplomatischen Abkommen der Beihilfe für ältere Arbeitnehmer gleichzustellen sei; diese einseitige Beurteilung könne jedoch den Charakter der Beihilfe nicht ändern.
Die Regionalkasse betont, daß die Beihilfe für Familienmütter nicht zugunsten nichtfranzösischer Kinder verlangt werden könne, auch wenn die Frauen, die einem Staat der Gemeinschaft angehörten, sonst zum Bezug der Beihilfe berechtigt seien.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 schreibe die Gleichbehandlung zwischen den aktiven oder den passiven Rechtssubjekten vor. In Artikel L 640 des französischen Code de la Sécurité Sociale seien die Kinder keine aktiven oder passiven Rechtssubjekte, sondern nur eins der Kennzeichen der Lage der Antragstellerin, wie das Alter oder die Mittellosigkeit.
Außerdem könne im System der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ein und derselbe Umstand Ansprüche auf mehr als eine Leistung der gleichen Art begründen. Schließlich müßten, falls die Verordnung anwendbar sei, die Kinder im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, damit sie berücksichtigt werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall.
Frau Palermo-Toia macht geltend, die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung in bezug auf die Kinder entspreche nicht dem Geist und dem Buchstaben der Verordnungen Nr. 1612/68 (Art. 7 und 10) und Nr. 1408/71 (Art. 2, 3 und 4).
Die Beihilfe für Familienmütter stelle eine beitragsfreie Altersvergünstigung dar. Sie dürfe daher nicht nur für die Franzosen, sondern müsse auch für die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats und deren Familien gelten.
Frau Palermo-Toia trägt vor, aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebe sich, daß die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers die gleichen Rechte aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats haben müßten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 gelte diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit und für die darin vorgesehenen Leistungen.
Nach Ansicht der Regierung der Italienischen Republik fällt die fragliche Beihilfe in den durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegrenzten sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Es handele sich um eine charakteristische Versorgungsleistung eines (wenn auch beitragsfreien) Systems der sozialen Sicherheit; sie habe ihre Ursache im Alter, dem eine intensive Erziehungsarbeit vorausgegangen sei, und sei an die Bedingung geknüpft, daß der Ehemann Arbeitnehmer sei.
Die italienische Regierung untersucht sodann die Rechtsprechung des Gerichtshofes (S. 5 bis 10 ihrer Erklärungen). Aus dieser ergebe sich, daß in die Liste derjenigen, die Anspruch auf die fragliche Beihilfe hätten, alle älteren Mütter aufgenommen werden müßten, die Staatsbürgerinnen eines Mitgliedstaats seien und in Frankreich wohnten, besonders wenn sie auch noch mit einem Arbeitnehmer verheiratet seien, der in Frankreich beschäftigt sei oder gewesen sei. Der Umstand, daß die aufgezogenen Kinder nicht alle die französische Staatsangehörigkeit gewählt hätten, könne eine Diskriminierung nicht rechtfertigen, vor allem deshalb nicht, weil die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der älteren bedürftigen Mutter auch dann durch das Verhalten und die Entscheidungen anderer Personen, nämlich ihrer Kinder, bestimmt werden würde.
Die Kommission ist der Ansicht, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Frilli 1/72 — Slg. 1972, 457; Callemeyn 187/73 — Slg. 1974, 553) gehe hervor, daß die Beihilfe für Familienmütter, die der Leistungsberechtigten eine Rechtsposition verleihe, welche einen Anspruch auf eine Leistung begründe, die einer Leistung bei Alter ähnele und die von der Arbeitnehmereigenschaft ihres Ehemannes abhängig sei, sehr wohl unter die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen beitragsfreien Leistungen bei Alter falle.
So wie die Frage gestellt sei, solle mit ihr geklärt werden, wie der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung, insbesondere die Wendung wie die Staatsangehörigen dieses Staates, mit Rücksicht auf Absatz 3 desselben Artikels auszulegen sei.
Soweit sich die gestellte Frage nur auf die Staatsangehörigkeit des Leistungsberechtigten, also der Ehefrau des Wanderarbeitnehmers, beziehe, werde sie bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 7/75 — Slg. 1975, 679) beantwortet. Die Leistung dürfe der Betreffenden nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verweigert werden.
Aus den Gründen des Urteils des vorlegenden Gerichts sowie aus den von diesem Gebiet übersandten Akten ergebe sich, daß die Beihilfe für Familienmütter der Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens nicht wegen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, sondern wegen der Staatsangehörigkeit einiger ihrer Kinder verweigert worden sei.
Um dem vorlegenden Gericht einige klare Hinweise in bezug auf das wirkliche Problem, mit dem es befaßt sei, zu geben, wäre es nützlich, wenn der Gerichtshof von all den Faktoren, die das Gericht insbesondere in den Gründen seines Vorlageurteils genannt habe, die gemeinschaftsrechtlichen Faktoren auswählen würde, die im Hinblick auf den Streitgegenstand auslegungsbedürftig seien.
Die Frage sei die, ob die mit der Staatsangehörigkeit der Kinder der Antragstellerin begründete Ablehnung einer Leistung bei Alter gegen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
Nach Ansicht der Kommission gibt es sowohl Argumente für die Verneinung als auch für die Bejahung dieser Frage.
Für eine Verneinung spreche in erster Linie, daß die Voraussetzung in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder der Antragstellerin, formal gesehen, die französischen und die ausländischen Antragstellerinnen in gleicher Weise betreffe. Zweitens handele es sich um eine der objektiven Voraussetzungen für die Entstehung des Leistungsanspruchs. Drittens könne, soweit es um eine im Hinblick auf die Art und den Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigte Voraussetzung gehe, keine Diskriminierung vorliegen — ein Begriff, der von einer willkürlichen Ungleichbehandlung ausgehe. Die sachliche Rechtfertigung liege darin, daß diese objektive Voraussetzung einem bevölkerungspolitischen Anliegen diene.
Für eine Bejahung der Frage spreche, daß das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Diskriminierungsverbot nicht nur die formellen, sondern auch die materiellen oder mittelbaren Diskriminierungen betreffe, das heiße diejenigen Bestimmungen, die Anforderungen aufstellten, die sowohl die Inländer als auch die Ausländer erfaßten, die aber in Wirklichkeit von den Ausländern schwerer zu erfüllen seien (Maris 55/77 — Slg. 1977, 2327; Choquet 16/78 — Slg. 1978, 2293). Die Voraussetzung in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder habe nicht die gleiche Wirkung, wenn es sich um eine französische Staatsangehörige oder um eine Gemeinschaftsangehörige handele. Sie könne von einer französischen Familienmutter leichter erfüllt werden.
Die unterschiedliche Behandlung sei im übrigen auch nicht gerechtfertigt. Bevölkerungspolitische Anliegen seien zur Rechtfertigung des Ausschlusses bestimmter Leistungen vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 anerkannt worden, wie Artikel 1 Buchstabe u dieser Verordnung beweise.
Diese Ausnahme von der allgemeinen Geltung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1408/71 für alle in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit sei eng auszulegen. Sie könne daher nicht entsprechend auf die Beihilfen für Familienmütter angewandt werden, die zu den Leistungen bei Alter gehörten.
Die Kommission ist abschließend der Ansicht, die Voraussetzung in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder sei nicht sachlich gerechtfertigt und könne somit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 der Ehefrau eines Wanderarbeitnehmers nicht entgegengehalten werden, um ihr die Vergünstigung der Beihilfe für Familienmütter im Sinne von Artikel L 640 des Code de la Securité Sociale zu versagen.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau Marie-Jose Jonczy und Herrn Francis Herbert, hat in der Sitzung vom 13. Juni 1979 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Juli 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour d'appel Douai hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 10. Oktober 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. 1971, L 149, S. 2) vorgelegt.
2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Weigerung der Caisse Régionale d'Assurance Maladie Lille geht, einer Familienmutter, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und in Frankreich wohnt, die in Artikel L 640 des französischen Code de la Securité Sociale vorgesehene Beihilfe für Familienmütter zu gewähren.
3 Nach der vorerwähnten Bestimmung steht ein Anspruch auf die fragliche Beihilfe derjenigen Frau zu, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, das 65. Lebensjahr vollendet hat, mittellos ist, mit einem Arbeitnehmer verheiratet ist und mindestens fünf unterhaltsberechtigte Kinder mindestens neun Jahre vor deren 16. Geburtstag erzogen hat. Artikel 1 des im Jahr 1956 geänderten décret Nr. 50-76 vom 16. Januar 1950 bestimmt außerdem, daß diese Kinder im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs die französische Staatsangehörigkeit besitzen müssen.
4 Im vorliegenden Fall wurde die Gewährung der Beihilfe für Familienmütter mit der Begründung abgelehnt, daß fünf der sieben Kinder der betroffenen Familienmutter keine Franzosen seien, sondern seit ihrer Geburt die italienische Staatsangehörigkeit besäßen. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Regionalkasse, sie halte der Mutter nicht entgegen, daß sie selbst nicht die französische Staatsangehörigkeit besitze.
5 Unter diesen Umständen möchte die Cour d'appel wissen, wie Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Gewährung einer Altersvergünstigung auszulegen sind, die nicht auf Beiträgen beruht und daher grundsätzlich Franzosen vorbehalten ist.
6 Was den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so gilt die Verordnung nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Alter betreffen, unabhängig davon, ob mit diesen Vorschriften ein auf Beträgen beruhendes oder ein beitragsfreies System errichtet worden ist.
7 Artikel 5 der Verordnung bestimmt, daß die Mitgliedstaaten… in Erklärungen, die gemäß Artikel 96 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme [angeben], die unter Artikel 4 Absatz 1 und 2 fallen. In der Erklärung der Französischen Republik (ABl. 1973, C 12, S. 11) sind die Beihilfe für ältere Arbeitnehmer und die Beihilfe für Familienmütter (Buch VII des Code de la Securité Sociale) aufgeführt.
8 Hat ein Mitgliedstaat eine derartige Beihilfe in seiner Erklärung angegeben, so ist dies als Nachweis dafür anzusehen, daß die betreffenden Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind.
9 Was den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung angeht, so gilt sie nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen jedes Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und für den die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten über die von der Verordnung erfaßten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit gelten oder galten. Artikel 3 Absatz 1, der sich auf die Gleichbehandlung bezieht, stellt klar, daß diese Personen die gleichen Rechte aufgrund der genannten Rechtsvorschriften haben wie die Inländer.
10 Hieraus folgt, daß die Regionalkasse im vorliegenden Fall mit Recht beschlossen hat, der Familienmutter ihre fehlende französische Staatsangehörigkeit nicht entgegenzuhalten.
11 Nach den Gründen des Vorlageurteils betrifft das aufgeworfene Auslegungsproblem jedoch nicht nur die Staatsangehörigkeit der Mutter, sondern auch die ihrer Kinder.
12 Hierzu ist zu bemerken, daß die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung enthaltenen Gleichbehandlungsvorschriften nicht nur die offenkundigen Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der aus den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen verbieten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.
13 Eine Voraussetzung in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder, wie sie in den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften aufgestellt ist, könnte tatsächlich zu dem Ergebnis führen, daß eine ausländische Familienmutter die Beihilfe nur ausnahmsweise beziehen kann. Sie wird namentlich dann gegenüber denjenigen Familienmüttern, die Staatsangehörige des Wohnstaats sind, benachteiligt, wenn die Staatsangehörigkeit der Kinder nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes oder des Wohnlandes grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit der Eltern abhängt, so wie dies bei den italienischen und französischen Rechtsvorschriften der Fall ist.
14 Die Voraussetzung in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder ist demnach als eine mittelbare Diskriminierung anzusehen, es sei denn, sie wäre durch sachliche Unterschiede gerechtfertigt.
15 Eine solche Rechtfertigung läßt sich nicht aus dem von der Regionalkasse angeführten Umstand herleiten, daß die Beihilfe für Familienmütter zum Ziel habe, die Geburtenziffer in Frankreich zu erhöhen. Zum einen hat die Cour d'appel, die allein für die Auslegung der französischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Verfahren zuständig ist, die Beihilfe für Familienmütter als beitragsfreie Altersvergünstigung bezeichnet; zum anderen unterscheidet die Verordnung Nr. 1408/71 die von ihr erfaßten Systeme der sozialen Sicherheit nicht danach, ob sie bevölkerungspolitische Ziele verfolgen oder nicht.
16 Da es sich um eine Altersvergünstigung handelt, kann die Voraussetzung in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder auch nicht als eine Vorschrift betrachtet werden, die die Kumulierung gleichartiger Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten verhindern soll. Taucht ein solches Problem auf, so muß es im Rahmen einer Gemeinschaftsregelung anhand von Kriterien gelöst werden, die normalerweise für derartige Fälle gelten.
17 Weitere Argumente dafür, daß die Voraussetzung bezüglich der Staatsangehörigkeit der Kinder auf einem sachlichen Unterschied beruht, sind dem Gerichtshof nicht vorgetragen worden. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß diese Voraussetzung eine mittelbare Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten darstellt, für welche die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit gelten.
18 Unter diesen Umständen braucht Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung nicht ausgelegt zu werden, der den Geltungsbereich der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit auf die von der Verordnung erfaßten Personen erstreckt.
19 Somit ist der Cour d'appel zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, daß die Gewährung einer beitragsfreien Altersvergütung für Familienmütter weder von der Staatsangehörigkeit der leistungsberechtigten Mutter noch von der ihrer Kinder abhängig gemacht werden darf, sofern es sich um die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten handelt.
Kosten
20 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour d'appel Douai mit Urteil vom 10. Oktober 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die Gewährung einer beitragsfreien Altersvergünstigung für Familienmütter weder von der Staatsangehörigkeit der leistungsberechtigten Mutter noch von der ihrer Kinder abhängig gemacht werden darf, sofern es sich um die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten handelt.