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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1979 – C-260/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:199

In der Rechtssache 260/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Münster in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

MAGGI GMBH

gegen

HAUPTZOLLAMT MÜNSTER

und

OBERFINANZDIREKTION MÜNSTER, Beigetretene,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, daß ein Mitgliedstaat im Rahmen der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs Waren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge freistellt,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie das Vorbringen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin im Ausgangsverfahren führte laufend Zucker aus Frankreich nach Deutschland ein, verarbeitete ihn im Lohnauftrag eines französischen Auftraggebers zu Suppenzubereitungen und führte die hergestellten Erzeugnisse nach Frankreich und Belgien aus.

Durch Bescheid vom 9. Januar 1974 bewilligte der Beklagte im Ausgangsverfahren der Klägerin auf ihren Antrag zur Entlastung von Zuckersteuer und Währungsausgleich widerruflich einen ständigen aktiven Veredelungsverkehr für das Mischen und Abfüllen von Weißzucker zur Herstellung von Zubereitungen von Suppen. Durch Bescheid vom 20. Januar 1975 widerrief der Beklagte im Ausgangsverfahren den Veredelungsverkehr mit der Begründung, dieser sei nicht mehr erforderlich: Die Zuckersteuerbefreiungsordnung sehe die Möglichkeit vor, eingeführten Zucker, der zur Herstellung von Ausfuhrwaren bestimmt sei, von der Zuckersteuer zu befreien; der aktive Veredelungsverkehr diene nicht zur Entlastung von Währungsausgleichsbeträgen.

Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Die Beigetretene im Ausgangsverfahren wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Daher hat die Klägerin Klage zum Finanzgericht Münster erhoben.

2. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1978 hat das Finanzgericht Münster das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. War es am 8. September 1975 grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139, S. 37), vereinbar, daß ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung aufgrund seines innerstaatlichen Rechts über den aktiven Veredelungsverkehr (hier: § § 47 ff. des Zollgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von 1961 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Abschöpfungserhebungsgesetzes von 1962) im innergemeinschaftlichen Handel Waren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats, für die bei der Einfuhr nach Gemeinschaftsrecht Währungsausgleichsbeträge zu erheben sind, unter der Voraussetzung von der Erhebung des Währungsausgleiches freistellt, daß die Waren nicht in den freien Verkehr des einführenden Staates gelangen, sondern unter zollamtlicher Überwachung verarbeitet und als Bestandteil anderer Waren wieder in das Herkunftsland oder einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1.:

War die Freistellung von der Erhebung des Währungsausgleiches auch dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn das innerstaatliche Recht (hier: § 47 Absatz 2 des deutschen Zollgesetzes) sie von einer vorherigen Ermessensentscheidung der Zollbehörde über die Vertrauenswürdigkeit des Veredelers abhängig machte?

3. Bei Bejahung der Fragen zu 1. und 2.:

War die Freistellung von der Erhebung des Währungsausgleichs auch dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn das innerstaatliche Recht (hier: § 48 Absatz 2 des deutschen Zollgesetzes) sie von einer vorherigen Abwägung der Interessen des Veredelers gegen die Interessen der inländischen Hersteller des Einfuhrlandes durch die Zollbehörde abhängig machte?

3. Aus dem Beschluß des Finanzgerichts ergibt sich, daß die Klägerin im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat, aus den in der Beschwerdeentscheidung genannten Verordnungen Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge und Nr. 1380/75, die an die Stelle der ersteren getreten sei, könne nicht gefolgert werden, daß im innergemeinschaftlichen Handel der aktive Veredelungsverkehr zur Entlastung von Währungsausgleich nicht zulässig sei. Die grundsätzliche Zulässigkeit des aktiven Veredelungsverkehrs innerhalb der ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergebe sich bereits aus der Verordnung Nr. 1515/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 über die Anwendung des aktiven Veredelungsverkehrs im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten, solange im Rahmen dieses Handels Zölle erhoben werden (ABl. L 163, S. 17). Vor dem Finanzgericht hat die Klägerin im Ausgangsverfahren auf die 13. Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1380/75 hingewiesen, die wie folgt lautet:

Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung kann nur für Erzeugnisse gelten, die sich innerhalb der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden. Ferner müssen die Erzeugnisse, für die ein Ausgleichsbetrag gewährt wird, von einer Qualität sein, daß sie unter den üblichen Bedingungen vermarktet werden können.

Aus dieser Begründungserwägung soll sich ergeben, daß die Regelung der Verordnung auf Erzeugnisse beschränkt sei, die im Unterschied zu Erzeugnissen, die sich in einem aktiven Veredelungsverkehr befänden, im freien Verkehr der Gemeinschaft seien. Auch in Artikel 11 dieser Verordnung werde zwischen Waren, die zum freien Verkehr bestimmt seien, und anderen Waren differenziert.

4. Weiter ergibt sich aus dem Beschluß des Finanzgerichts, daß der Beklagte und die Beigetretene geltend gemacht haben, die Verordnung Nr. 1515/74 sei im Streitfall nicht anwendbar, da sie eine Ausnahmeregelung für die Übergangszeit im Warenverkehr mit den neuen Mitgliedstaaten betreffe. Auch aus der 13. Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1380/75 könne die Zulässigkeit eines aktiven Veredelungsverkehrs nicht entnommen werden, denn unter Erzeugnissen, die sich nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft befänden, könnten nur solche verstanden werden, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags erfüllten. Die aus einem Mitgliedstaat stammende Ware befinde sich demgegenüber in einer der Rechtslagen des Artikels 9 Absatz 2 EWG-Vertrag.

5. In seinem Vorlagebeschluß bemerkt das Finanzgericht, ausdrücklich sei die Frage, ob die Bewilligung eines aktiven Veredelungsverkehrs im innergemeinschaftlichen Handel zur Entlastung von Währungsausgleich zulässig sei, in den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen nicht geregelt.

Weiter führt es aus, die den innergemeinschaftlichen Handel regelnden Vorschriften der Artikel 7 bis 15 enthielten im Gegensatz zu Artikel 6, der für den Handel mit dritten Ländern gelte, keine allgemeine Verweisung auf die Bestimmungen über die Erhebung von Zöllen, zu denen möglicherweise auch die nationalen Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr gehörten. Lediglich zur Bestimmung des Währungsausgleichssatzes werde in Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 auf die Zollvorschriften Bezug genommen. Daher stelle sich die Frage, ob der Umkehrschluß gerechtfertigt sei, daß die nationalen Zollvorschriften im innergemeinschaftlichen Handel nicht allgemein anwendbar seien.

Das Finanzgericht fährt fort wie folgt:

Zudem erscheint es zweifelhaft, ob die Zulassung eines Veredelungsverkehrs im innergemeinschaftlichen Handel durch einen Mitgliedstaat und damit die Freistellung von der Erhebung des Währungsausgleichs mit Sinn und Zweck der genannten EWG-Verordnungen vereinbar ist. Der Zweck des Währungsausgleichs liegt im wesentlichen darin, die Wirkung, die von der Abweichung der tatsächlichen Wechselkurse der Mitgliedstaaten von der amtlichen Parität auf die Preise bestimmter Waren ausgeht, auszugleichen und die Preise des Warenverkehrs in der jeweiligen Landeswährung zu stabilisieren. Dieser Zweck umfaßt nicht nur den Handel mit Waren, die in den freien Verkehr des Einfuhrstaates gelangen, sondern auch den mit solchen Waren, die im Einfuhrstaat unter zollamtlicher Überwachung verarbeitet und als Bestandteil anderer Waren wieder in das Herkunftsland oder einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden…

Bedenken gegen die Freistellung von der Erhebung des Währungsausgleichs durch einen Mitgliedstaat aufgrund seiner nationalen Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr ergeben sich auch daraus, daß hierdurch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts… schon deshalb gefährdet werden [könnte], weil sich die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten über den aktiven Veredelungsverkehr — zum Teil erheblich — voneinander unterscheiden (vgl. die Begründungserwägungen zur Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr, ABl. L 58, S. 1).

6. Der Vorlagebeschluß ist am 13. Dezember 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Kalbe als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Stockburger, Frankfurt am Main, schriftliche Erklärungen abgegeben. Mit Schreiben vom 14. Juni 1979 hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf und Rechtsanwalt Stockburger als Bevollmächtigte bestellt hat.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorhergehende Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 28. März 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen der Kommission

Nach Auffassung der Kommission läßt sich schon dem Text der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ohne weiteres entnehmen, daß im innergemeinschaftlichen Handel unter den Mitgliedern der ursprünglichen Gemeinschaft aktive Veredelungsverkehre zur Entlastung von den Währungsausgleichsabgaben nicht zulässig gewesen seien: Die Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates ordne in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148), die sie geändert habe, an, daß sämtliche Warenbewegungen über die Grenze, gleichgültig ob sie Mitgliedstaaten oder dritte Länder beträfen, dem Währungsausgleich zu unterwerfen seien (Artikel 1 Absatz 1). Ausnahmen seien nicht vorgesehen.

Auch die Verordnung Nr. 1380/75, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum gegolten habe und die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 974/71 enthalte, kenne keine Ausnahmen von dem Gebot der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf sämtliche Warenbewegungen: Artikel 6 verweise für den Handel mit dritten Ländern ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Erhebung von Zöllen oder Einfuhrabschöpfungen, die auch für die Währungsausgleichsbeträge gelten sollten. In Titel III über die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel fehle diese Verweisung auf die Zollbestimmungen. Lediglich einzelne Vorschriften aus dem Zollrecht dürften entsprechend angewandt werden.

Die Kommission sieht ihre Auffassung durch rechtspolitische Erwägungen bestätigt. Zunächst habe, nachdem die europäische Zollunion verwirklicht gewesen sei, bei Einführung des Systems des Währungsausgleichs darauf geachtet werden müssen, die Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb des ursprünglichen Gemeinschaftsgebiets, die mit dem Währungsausgleichsverfahren zwangsläufig verbunden gewesen seien, auf ein Minimum zu beschränken. Die Wiedereinführung des aktiven Veredelungsverkehrs im Zusammenhang mit den Währungsausgleichsbeträgen hätte über das Ausgleichssystem hinaus die Einrichtung zusätzlicher Zollverwaltungsverfahren zwischen den ursprünglichen Mitgliedsländern bedeutet. Diese Entscheidung wäre mit Artikel 9 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht in Einklang zu bringen gewesen.

Ferner wären die geltenden Regeln über den aktiven Veredelungsverkehr auf den Währungsausgleich nicht anwendbar gewesen; man hätte neue Regeln für den Währungsausgleich schaffen müssen. Die Grundrichtlinie des Rates vom 4. März 1969 (ABl. L 58, S. 1) beschränke sich auf Waren, die sich nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft befänden. Hätte man die Regeln der Richtlinie auf den Währungsausgleich zwischen den ursprünglichen Mitgliedsländern anwendbar machen wollen, hätte man einen neuen Begriff des freien Verkehrs im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander schaffen müssen, der nicht existiere.

Hätte man schließlich den aktiven Veredelungsverkehr im Verhältnis der ursprünglichen Mitgliedstaaten zueinander wieder eingeführt, so hätte man ihn für sämtliche Erzeugnisse einführen müssen. Ein wirtschaftliches Bedürfnis könnte man allenfalls in den Fällen bejahen, in denen zwar das Grunderzeugnis dem Währungsausgleich unterliege, nicht aber das wiederausgeführte Veredelungsprodukt. Würde allerdings in diesen Fällen ein aktiver Veredelungsverkehr zur Entlastung vom Währungsausgleich zugelassen, würden sich Wettbewerbsverzerrungen und Standortbenachteiligungen ergeben, die von der Gemeinschaft in keinem Falle hingenommen werden könnten. In allen Fällen, in denen zwar Ausgangserzeugnisse aus den ursprünglichen Mitgliedsländern, nicht aber die daraus hergestellten Veredelungsprodukte dem Währungsausgleich unterlägen, genössen die Rohstoffe aus den Gemeinschaftsländern mit weicher Währung im Vergleich zu denen aus Ländern mit harter Währung jedenfalls bei den Verarbeitern, die in Ländern mit harter Währung ansässig seien, zum Teil uneinholbare Preisvorteile, wenn sie einen aktiven Veredelungsverkehr zur Entlastung vom Währungsausgleich in Anspruch nehmen könnten.

Daß in der Tat im Handel mit dritten Ländern auch der aktive Veredelungsverkehr in das System des Währungsausgleichs einbezogen werden sollte, folge mittelbar aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 1947/78 der Kommission vom 11. August 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 1380/75 (ABl. L 221, S. 14), durch den dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75 ein Artikel 6 a über den Währungsausgleich beim aktiven Veredelungsverkehr angefügt worden sei. Im innergemeinschaftlichen Handel habe sich dieses Problem nicht gestellt, einfach, weil es dort den aktiven Veredelungverkehr als Bestandteil des Währungsausgleichs nicht gebe.

Schließlich stellt die Kommission fest, die Fragen 2 und 3 bedürften keiner Beantwortung, da sie nur für den Fall gestellt worden seien, daß die Frage 1 zu bejahen sei.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. Juni 1979 hat die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der gleichen Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 6. Oktober 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 1978, hat das Finanzgericht Münster gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. War es am 8. September 1975 grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139, S. 37), vereinbar, daß ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung aufgrund seines innerstaatlichen Rechts über den aktiven Veredelungsverkehr (hier: § § 47 ff. des Zollgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von 1961 i.V.m. § 2 Absatz 1 des Abschöpfungserhebungsgesetzes von 1962) im innergemeinschaftlichen Handel Waren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, für die bei der Einfuhr nach Gemeinschaftsrecht Währungsausgleichsbeträge zu erheben sind, unter der Voraussetzung von der Erhebung des Währungsausgleichs freistellt, daß die Waren nicht in den freien Verkehr des einführenden Staates gelangen, sondern unter zollamtlicher Überwachung verarbeitet und als Bestandteil anderer Waren wieder in das Herkunftsland oder einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1.:

War die Freistellung von der Erhebung des Währungsausgleichs auch dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn das innerstaatliche Recht (hier: § 47 Absatz 2 des deutschen Zollgesetzes) sie von einer vorherigen Ermessensentscheidung der Zollbehörde über die Vertrauenswürdigkeit des Veredelers abhängig machte?

3. Bei Bejahung der Fragen zu 1. und 2.:

War die Freistellung von der Erhebung des Währungsausgleichs auch dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn das innerstaatliche Recht (hier: § 48 Absatz 2 des deutschen Zollgesetzes) sie von einer vorherigen Abwägung der Interessen des Veredelers gegen die Interessen der inländischen Hersteller des Einfuhrlandes durch die Zollbehörde abhängig machte?

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den deutschen Zollbehörden und einer deutschen Firma, der im Jahre 1975 kein aktiver Veredelungsverkehr für Zucker bewilligt wurde, den sie aus Frankreich zur Herstellung von Suppenzubereitungen einführte, die nach Frankreich und Belgien ausgeführt werden sollten. Der aktive Veredelungsverkehr war mit dem Ziel beantragt worden, zu erreichen, daß der Zucker von den Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr in Anbetracht des Umstandes entlastet würde, daß für das Enderzeugnis bei der Ausfuhr kein Währungsausgleich gewährt wurde.

3 Die Beantwortung der gestellten Frage hängt zunächst von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) ab, die nach ihrem Artikel 21 am 1. Juni 1975 in Kraft getreten ist.

4 Die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge im Handel mit dritten Ländern ist in Titel II (Artikel 6) der Verordnung geregelt, diejenige im innergemeinschaftlichen Handel in Titel III (Artikel 7 bis 15). Während nach Artikel 6 im Handel mit Drittländern die Bestimmungen über die Erhebung von Zöllen für die Währungsausgleichsbeträge gelten, findet sich in Titel III keine entsprechende Bestimmung. Für den Binnenhandel der Gemeinschaft gelten nur einige spezifische zollrechtliche Bestimmungen, zu denen die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nicht gehören.

5 Dieses Ergebnis der wörtlichen Auslegung der Bestimmungen entspricht den gesetzgeberischen Absichten. Der Vertreter der Kommission hat im Verfahren vor dem Gerichtshof dargelegt, die Kommission habe, nachdem die Verwirklichung der Zollunion den aktiven Veredelungsverkehr im Binnenhandel der Gemeinschaft überflüssig gemacht habe, darauf geachtet, daß diese Regelung nicht anläßlich der Einführung der Währungsausgleichsbeträge erneut geschaffen werde. Im übrigen ergibt sich aus Artikel 2 der Richtlinie 69/73 des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 58, S. 1), daß dieser für im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befindliche Waren nicht gilt. Hätte man diesen Verkehr im Rahmen der Währungsausgleichsbeträge wieder einführen wollen, so hätten hierfür Sonderbestimmungen erlassen werden müssen.

6 Im übrigen hat die Kommission dargelegt, daß bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden kein wirkliches wirtschaftliches Bedürfnis dafür bestehe, den Importeur von den Währungsausgleichsbeträgen zu entlasten; die Kommission habe es sich nämlich zur Regel gemacht, Währungsausgleichsbeträge auch für Verarbeitungsprodukte einzuführen, wenn die Inzidenz der unter diese Regelung fallenden Ausgangsstoffe eine sensible Schwelle überschreite.

7 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge es den Mitgliedstaaten bei richtiger Auslegung erlaubt, aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts über den aktiven Veredelungsverkehr aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren, die sich dort im freien Verkehr befunden hatten, im Binnenhandel der Gemeinschaft von der Erhebung des Währungsausgleichs freizustellen.

8 Aufgrund dieser Beantwortung der ersten Frage ist eine Beantwortung der zweiten und dritten Frage nicht erforderlich.

Kosten

9 die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 6. Oktober 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge erlaubt es den Mitgliedstaaten bei richtiger Auslegung nicht, aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts über den aktiven Veredelungsverkehr aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren, die sich dort im freien Verkehr befunden hatten, im Binnenhandel der Gemeinschaft von der Erhebung des Währungsausgleichs freizustellen.