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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.10.1979 – C-178/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:221

In der Rechtssache 178/78,

JOHN SZEMEREY, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, rue Mareyde 27, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Saels, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Turkell Rolzna, Bd. Grande-Duchesse Charlotte 11, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

insbesondere wegen Aufhebung des von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen KOM/A/154 (ABl. C 213 vom 7. 9. 1977, S. 9),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Mit Stellenausschreibung KOM/A/154 (ABl. C 213 vom 7. 9. 1977, S. 9) führte die Kommission ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durch. Die mit den zu besetzenden Dienstposten verbundenen Tätigkeiten lagen in folgenden Bereichen: allgemeine Verwaltung, Verwaltung der Forschung, auswärtige Beziehungen, Information, Finanzen und Haushalt, soziale Angelegenheiten.

Der Bewerbungsfragebogen enthielt eine besondere Rubrik, in der der Bewerber seine Wahl aus diesen sechs Bereichen angeben mußte. Nach den besonderen Voraussetzungen der Stellenausschreibung war ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Zusammenhang mit dem gewählten Bereich und ferner eine mindestens einjährige Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet nachzuweisen. Hinsichtlich der ersten Voraussetzung war weiter vorgesehen, daß der Prüfungsausschuß … bei der Bewertung des Diploms den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Strukturen Rechnung tragen werde.

2. Der Kläger, ein britischer Staatsbürger, steht als Beamter der Laufbahngruppe B, Besoldungsgruppe 3, in den Diensten der Kommission (Dienststelle Information des Personals). Am 6. Oktober 1977 bewarb er sich im Rahmen des erwähnten Auswahlverfahrens und wählte das Sachgebiet Information. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1977 teilte die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission dem Kläger mit, daß der Prüfungsausschuß es abgelehnt habe, ihn in das Verzeichnis der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen; die Ablehnung wurde wie folgt begründet: your qualifications were not considered adequate (so der Wortlaut des Formschreibens; die entsprechende deutsche Fassung lautete: Ihre Diplome und Befähigungsnachweise wurden nicht als den Anforderungen entsprechend erachtet).

Im Jahre 1959 hatte der Kläger an der Universität London (Holborn College) das Jurastudium begonnen, das er jedoch wieder aufgab, um den Beruf eines Journalisten auszuüben. Zusätzlich besuchte er Abendkurse, insbesondere solche über Verkehrswirtschaft, Philosophie und Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem nahm er mit Erfolg an einem von der Kommission im Rahmen der Universität Löwen durchgeführten Kursus über Verwaltungs- und Finanzmanagement teil.

Mit Schreiben vom 10. Januar 1978, beim Generalsekretariat am 17. Januar 1978 eingetragen, hat der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts bei der Kommission Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Bewerbung erhoben.

Mit Schreiben vom 17. April 1978 hat die Kommission den Kläger von ihrer Entscheidung unterrichtet, seiner Beschwerde nicht abzuhelfen.

3. Die vorliegende Klage ist am 24. August 1978 eingereicht worden.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

1. Der Kläger beantragt,

1. für Recht zu erkennen, daß die Kommission im vorliegenden Einstellungs- und Auswahlverfahren Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts strikt einzuhalten hat;

2. zu erkennen, daß die besonderen Voraussetzungen des Auswahlverfahrens KOM/A/154, soweit in ihnen der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums verlangt wird, gegen das Statut verstoßen und somit aufzuheben und für nichtig zu erklären sind;

3. hilfsweise, für Recht zu erkennen, daß der Prüfungsausschuß den Kläger zu Unrecht von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat, da von einer Anerkennung der Unterschiede, die zwischen verschiedenen Bildungs- und Unterrichtssystemen bestehen können, keine Rede war;

4. demgemäß zu erkennen, daß das Auswahlverfahren KOM/A/154 aufzuheben und im Einklang mit dem Statut neu durchzuführen ist;

5. für Recht zu erkennen, daß der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, die erforderlich und ausreichend sind, um zu dem Auswahlverfahren zugelassen zu werden;

6. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Die Kommission beantragt,

1. die Klage als unbegründet abzuweisen;

2. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Ablehnung seiner Bewerbung widerspreche Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, da sie nicht hinreichend klar begründet sei. Aus der Begründung ergebe sich nicht, welchen Anforderungen er angeblich nicht entsprochen oder genügt habe.

Weiter entspreche die Fassung der umstrittenen Stellenausschreibung nicht Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 27 des Statuts.

Die erstere Bestimmung sehe mit der Verwendung des Wortes oder die Gleichwertigkeit von Hochschulausbildung und gleichwertiger Berufserfahrung vor.

Nach der Stellenausschreibung sei es hingegen Bedingung für die Zulassung, daß die Bewerber sowohl ein abgeschlossenes Hochschulstudium als auch eine mindestens einjährige Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums nachwiesen.

Dies sei besonders dann von Bedeutung, wenn die zur Ausfüllung einer Stelle erforderliche Sachkenntnis ebenso durch den Erwerb eines Hochschulzeugnisses wie durch praktische Berufserfahrung erworben werden könne. Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus gebe es im übrigen kein entsprechendes Hochschulzeugnis. In diesem Zusammenhang nimmt der Kläger auf einen von der Kommission erstellten Vorentwurf eines Vorschlags einer Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ausübung journalistischer Tätigkeiten unter der Bezeichnung Berufsjournalist (Dok. XIV/366/71 Rev. 1) Bezug.

In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, daß der Kursus, an dem er an der Universität Löwen teilgenommen habe, zur Vorbereitung von Beamten auf Prüfungen bei internen oder allgemeinen Auswahlverfahren zur Erstellung von Reservelisten von Verwaltungsräten bestimmt gewesen sei. Der Kläger frage sich, welchen Wert dieser Kursus habe, wenn die Beamten, die an ihm mit Erfolg teilgenommen hätten, von den Auswahlverfahren ausgeschlossen blieben.

Weiter verlange Artikel 27 des Statuts, daß die Einstellung des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage derart erfolge, daß die Mitarbeit von Beamten, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten, gesichert sei, und daß kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfe.

Da Artikel 27 höchste Ansprüche verlange und auf die Befähigung der Beamten abstelle, habe es Artikel 5 des Statuts ermöglichen wollen, daß auch Bewerber mit gleichwertiger Berufserfahrung zugelassen werden können, die nicht über ein Diplom verfügen — das im übrigen nicht von vornherein Sachkenntnis beweise, selbst wenn es zum Nachweis eines formellen Ausbildungsabschlusses diene.

Der Kläger glaubt dargelegt zu haben, daß seine Kenntnisse und akademischen Kenntnisse unbedingt gleichwertig seien. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die in seinem Bewerbungsfragebogen und den Anlagen hierzu aufgeführten Fähigkeiten und unterstreicht, daß er Mitglied des Institute of Journalists (und als solches Inhaber einer Royal Charter) sowie des Institute of Public Relations sei. Die Anforderungen für die Vollmitgliedschaft in diesem Institut ließen auf die unbedingte Gleichwertigkeit zwischen akademischen Kenntnissen und der praktischen Berufserfahrung schließen, die er nachweisen könne. Daher seien bei ihm nicht nur die in der Stellenausschreibung erwähnten Unterschiede zwischen den Bildungssystemen nicht berücksichtigt worden; diese Unterschiede zwischen den Bildungssystemen hätten, was ihn angehe, darüber hinaus überhaupt nicht berücksichtigt zu werden brauchen, da er über berufliche Fähigkeiten verfüge, die in seinem Heimatland den Kenntnissen aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums gleichgestellt würden.

Der Kläger trägt des weiteren vor, die Bildungspolitik sei in Großbritannien weniger formalistisch als in anderen Mitgliedstaaten und räume im wesentlichen praktischen Kenntnissen den Vorrang vor theoretischen Kenntnissen ein. Dies habe zur Folge, falls der Gerichtshof den Ausschluß der Berufserfahrung in diesem Einstellungsverfahren billige, daß der Anteil britischer Staatsangehöriger, die für die Besetzung von Planstellen der Laufbahngruppe A in Frage kämen, der Zahl nach immer unter dem Anteil anderer Mitgliedstaaten liegen würde, in denen der Erwerb eines Hochschulabschlusses stärker gefördert werde, als dies bei dem in Großbritannien herrschenden Bildungssystem der Fall sei. Damit werde der in Artikel 27 anerkannte Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Antwort der Kommission vom 4. März 1977 auf die schriftliche Anfrage Nr. 857/76 von Herrn Clerfaÿt im Europäischen Parlament (ABl. C 94 vom 18. 4. 1977, S. 23), aus der hervorgehe, daß es nur wenige britische Beamte im Dienste der Kommission gebe.

2. Die Kommission trägt vor, die auf die unzureichende Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Bewerbung des Klägers abzulehnen, gestützte Rüge sei unbegründet, da in dem Schreiben an den Kläger vom 5. Dezember 1977 das Fehlen der akademischen Befähigungsnachweise als Grund für die Ablehnung angeführt werde.

Artikel 5 des Statuts lege ganz allgemein die Zusammenfassung der Dienstposten in Laufbahngruppen fest, regle aber in keiner Weise die Einstellungsvoraussetzungen; die Voraussetzungen für die Auswahlverfahren seien vielmehr in den Artikeln 29 ff. und im Anhang III zum Statut festgelegt.

Diese Vorschriften des Statuts bildeten in ihrer Gesamtheit einen allgemeinen Rahmen, nach dem sich die Anstellungsbehörde bei der Organisation ihrer Dienste und insbesondere bei der Festlegung der Bedingungen für die Einstellung ihres Personals richten solle. Soweit das Statut nicht ausdrücklich Grenzen vorsehe, lege die Anstellungsbehörde in eigener Verantwortung die Bedingungen hinsichtlich der Diplome und der gleichwertigen Berufserfahrung fest, die für eine Teilnahme insbesondere an einem allgemeinen Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve erfüllt sein müßten.

In der umstrittenen Stellenausschreibung seien als besondere Zulassungsvoraussetzungen zu Recht sowohl der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums als auch der einer mindestens einjährigen Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums aufgeführt.

Zu dem Argument des Klägers, es gebe im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus keinen geeigneten Hochschulabschluß, bemerkt die Kommission, einerseits betreffe die in der Stellenausschreibung vorgesehene Wahlmöglichkeit die Information — dieser Begriff sei weiter als derjenige journalistischer Tätigkeiten —, andererseits bestehe zwischen dem Fehlen jeglichen Hochschulabschlußzeugnisses und der Vorlage von Diplomen über weiterführende Studien, die sich in etwa auf den jeweils von den Bewerbern gewählten Bereich bezögen, ein erheblicher Unterschied.

Zu dem vom Kläger angeführten Vorentwurf eines Vorschlages einer Richtlinie über journalistische Tätigkeiten führt die Kommission aus, es handle sich dabei um ein überholtes Arbeitspapier; die diesbezüglichen Arbeiten seien seit langem eingestellt. Bereits Artikel 2 dieses Vorentwurfs weise auf die Bedeutung eines Diploms, Nachweises oder einer Bestätigung über einen Ausbildungsgang von mindestens zwei Jahren mit mindestens 1800 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden oder eines Diploms oder Nachweises akademischer Studien mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren allein für die Berechtigung hin, die Berufsbezeichnung Journalist zu führen.

Die Kommission verstehe nicht, inwiefern die strittige Stellenausschreibung Artikel 27 des Statuts verletze. Es entspreche diesem Artikel völlig, daß sie im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung junger Beamter der Laufbahngruppe A ein abgeschlossenes Hochschulstudium gefordert habe.

Die Mitgliedschaft des Klägers in zwei Instituten, die in Großbritannien zur Berufsvertretung gehörten, aber keinen Hochschulrang hätten, sei irrelevant.

Schließlich könne die sehr allgemeine Kritik an der von der Kommission seit jeher verfolgten Einstellungspolitik nicht als Grund für die Aufhebung der mit dem Auswahlverfahren zusammenhängenden Maßnahmen dienen, weil sie nicht die Anwendung der Vorschriften des Statuts auf das Verfahren und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses betreffe. Im übrigen wäre es besser gewesen, die Tabelle vorzulegen, mit der sie die schriftliche Anfrage Nr. 1221/77 von Herrn Petersen (ABl. C 113 vom 16. 5. 1978, S. 22) beantwortet habe — diese Tabelle bezieht sich auf die Lage am 31. Dezember 1977 —, und noch neuere Personalstatistiken vom 30. September 1978 anzuführen, wonach von insgesamt 2145 Beamten der Kommission in der Laufbahngruppe A 316 britische Staatsbürger seien.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. Juli 1979 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. September 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die am 24. August 1978 erhobene Klage zielt auf die Aufhebung des von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/154 ab. Der Klage liegt der Umstand zugrunde, daß der Kläger, der sich für das Auswahlverfahren beworben hatte, durch Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen wurde, und zwar mit der Begründung, seine Diplome und Befähigungsnachweise seien nicht als den Anforderungen entsprechend erachtet worden.

2 Die erste Rüge des Klägers betrifft die in der Stellenausschreibung enthaltenen besonderen Voraussetzungen. Danach mußte der Bewerber sowohl ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Zusammenhang mit dem von ihm gewählten Bereich als auch eine bestimmte Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums, ebenfalls im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet, nachweisen. Der Kläger macht geltend, diese zweifache Voraussetzung sei mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts unvereinbar, wonach die Dienstposten der Laufbahngruppe A alternativ, nicht kumulativ, eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Berufserfahrung erforderten.

3 Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 5. April 1979 Orlandi/Kommission, (117/78) entschieden hat, soll mit den Vorschriften des Artikels 5 des Statuts das Mindestniveau eines Beamten der betreffenden Laufbahngruppe allgemein nach der Art der entsprechenden Tätigkeiten bestimmt werden; sie betreffen nicht die Einstellungsvoraussetzungen. Diese unterliegen Artikel 29 und dem Anhang III zum Statut; nichts spricht dagegen, daß für bestimmte Dienstposten oder bestimmte Gruppen von Dienstposten in der Stellenausschreibung Voraussetzungen festgesetzt werden, die über die Mindestvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahngruppe hinausgehen, und zwar unabhängig davon, ob eine bestimmte freie Planstelle zu besetzen oder eine Einstellungsreserve für die Dienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe zu bilden ist.

4 Eine weitere Rüge stützt sich auf Artikel 27 Absatz 1 des Statuts, der folgenden Wortlaut hat:

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.

Gegen diese Bestimmung soll die Kommission nach Ansicht des Klägers dadurch verstoßen haben, daß sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt und damit von vornherein die Möglichkeit der Einstellung eines Bewerbers ausgeschlossen habe, der, wie der Kläger, die für den zu besetzenden Dienstposten unerläßlichen Befähigungen aufgrund seiner Berufserfahrung besitze.

5 Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Neben der Berufserfahrung ein abgeschlossenes Hochschulstudium zu verlangen, kann im allgemeinen und in allen typischen Normalfällen die Einhaltung der fraglichen Bestimmung — sogar in erhöhtem Maße — sicherstellen. Mit dieser zweifachen Voraussetzung steht die Stellenausschreibung nicht im Widerspruch zum Statut. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich nicht behaupten, daß die Bewerber aus bestimmten Mitgliedstaaten hierdurch benachteiligt würden. Die Verbindung von Hochschulausbildung und Berufserfahrung gehört offensichtlich nicht zu den Merkmalen, die bei Bewerbern aus bestimmten Mitgliedstaaten vorliegen, bei Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten aber nicht. Unter den Angehörigen aller Mitgliedstaaten können sich Bewerber finden, die über eine ausgeprägte Berufserfahrung verfügen, aber kein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

6 Der Kläger trägt weiter vor, der Prüfungsausschuß habe gegen die Stellenausschreibung, die ihn verpflichtet habe, den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Strukturen Rechnung zu tragen, dadurch verstoßen, daß er ihn nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen habe. Insbesondere habe der Prüfungsausschuß in seinem Fall nicht den Besonderheiten der Ausbildungsstruktur im Vereinigten Königreich Rechnung getragen.

7 Insoweit steht fest, daß der Kläger in seinem Heimatland, dem Vereinigten Königreich, kein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Dies hat jedoch nichts mit der Ausbildungsstruktur in diesem Lande zu tun. Die Zulassungsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium, das mit einem Diplom abgeschlossen werden kann, sind im Vereinigten Königreich nicht restriktiver als in den anderen Mitgliedstaaten. Der Kläger hat im übrigen in London ein Hochschulstudium begonnen, ohne es jedoch abzuschließen. Es könnte angebracht sein, den in der Stellenausschreibung genannten unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen bei der Frage Rechnung zu tragen, ob das Diplom eines Bewerbers im Zusammenhang mit dem von ihm gewählten Sachgebiet steht. Dieses Problem stellt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht, da der Kläger kein Hochschulstudium abgeschlossen hat.

8 Schließlich greift der Kläger die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zuzulassen, wegen ihrer unzureichenden Begründung an. Der Gerichtshof hat zwar in anderen Rechtssachen, die sich auf dasselbe Auswahlverfahren bezogen, mit Urteil vom 30. November 1978 (verbundene Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno u. a., Slg. 1978, 2403) eine Entscheidung für nicht ausreichend begründet erklärt, zu deren Begründung nur auf eine Rubrik in einem Formschreiben verwiesen worden war. In diesen Rechtssachen war es nicht möglich, zu erkennen, auf welche Voraussetzungen sich die Verweisung bezog. Im vorliegenden Fall hingegen kann kein Zweifel daran bestehen, daß der abschlägigen Entscheidung das Fehlen jeglichen Abschlußdiploms zugrunde liegt; in diesem Sinne hat sie übrigens auch der Kläger selbst verstanden. Unter diesen Umständen muß die Begründung im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen werden.

9 Da keine der Rügen Erfolg hat, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.