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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.10.1979 – C-142/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:233

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 142/78,

FRAU MARCELLE BERGHMANS, EHEFRAU DES HERRN HANS-JOACHIM EXNER, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Uccle, 1180 Brüssel, 28, rue Gatti de Gamond, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen in Brüssel, 272, Avenue Brugmann, Uccle, 1180 Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Cassaignau, 24, rue du Nord, Luxemburg-Helmsange,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Joseph Griesmar als Bevollmächtigter, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, zugelassen in Brüssel, 36, rue de Praetere, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Feststellung des Anspruchs der Klägerin auf die Haushaltszulage und demgemäß Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1978, in der dieser Anspruch verneint und in Anwendung des Artikels 85 des Statuts die Herausgabe der nach Auffassung der Kommission ohne rechtlichen Grund bezogenen Beträge verlangt wurde, sowie wegen Erstattung des bereits an die Kommission zurückgezahlten Betrages,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Frau Berghmans wurde am 1. Juni 1974 als Hilfstelefonistin bei der Kommission eingestellt und zur Beamtin auf Probe mit der Besoldungsgruppe C 5, dritte Dienstaltersstufe, ernannt. Sie ist gegenwärtig Beamtin auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe C 4/3.

Die Klägerin hat zwei Kinder aus einer vorhergehenden Ehe und heiratete am 16. Februar 1974 — kurz vor ihrer Anstellung bei der Kommission — Herrn Hans-Joachim Exner. Dieser ist Bediensteter bei Eurocontrol, und zwar zur Zeit in der Besoldungsgruppe B 4. Bei ihrem Dienstantritt am 4. Juni 1974 füllte die Klägerin einen Fragebogen aus und beantwortete dabei die Frage 18: Bitte geben Sie nachstehend die anderweitig von Ihnen bezogenen Familienbeihilfen an mit der Angabe 3840 Franken. Dieser Betrag bezog sich jedoch nur auf die Zulage für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder und umfaßte nicht die Haushaltszulage, die die Kommission der Klägerin daraufhin gezahlt hat. In der Folgezeit hat die Kommission außerdem den Unterschiedsbetrag zwischen der Kinderzulage, auf die die Klägerin als Beamtin Anspruch hatte, und der von ihrem Ehemann bezogenen Zulage, deren Erhöhungen die Klägerin nicht angezeigt hatte, gezahlt. Die Klägerin behauptet, Herr Hugo Sterck, Beamter der Besoldungsgruppe A 4 der Generaldirektion IX, habe bei der Ausfüllung des Fragebogens erklärt, die Tatsache, daß ihr Ehemann bei Eurocontrol eine Zulage für den Familienvorstand erhalte, sei kein Hindernis dafür, daß sie die Haushaltszulage in ihrem eigenen Namen beziehe.

Die Kommission behauptet dagegen, daß der betroffene Beamte förmlich in Abrede stellt, die Klägerin jemals dahin gehend unterrichtet zu haben, daß sie die anderen Vorteile, die ihr Ehemann bei Eurocontrol genoß, nicht anzugeben brauche.

Aufgrund einer Verwaltungskontrolle, bei der festgestellt wurde, daß Frau Berghmans der Kommission die Erhöhungen der von ihrem Ehemann bezogenen Kinderzulage nicht mitgeteilt hatte, forderte die Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte sie mit Schreiben vom 26. Juli 1976 auf, Änderungen der empfangenen Zulagen anzuzeigen und die mehrfach erfolgten Änderungen der zwischen dem 1. Juni 1974 und dem 26. Juli 1976 außerhalb der Gemeinschaften bezogenen Familienzulagen mitzuteilen.

Die Klägerin behauptet, selbst nach Empfang dieses Schreibens überzeugt gewesen zu sein, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, die von ihrem Ehemann bezogene Haushaltszulage anzugeben, einerseits aufgrund der Erklärungen des Herrn Sterck und andererseits, weil für sie, die aus der Privatwirtschaft gekommen sei, der Begriff Familienzulage nur die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder umfasse, zumal dies die einzige sei, die im belgischen Sozialversicherungssystem existiert.

In der Folgezeit setzte sich die Kommission mit Eurocontrol in Verbindung und wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 1976 darüber unterrichtet, daß Herr Exner seit dem 1. Januar 1975 Haushaltszulage bezog. In einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 1977 teilte Eurocontrol der Kommission mit, daß die fragliche Zulage bereits seit dem 1. Februar 1974 gezahlt worden war. Nach Erhalt des ersten Schreibens beschloß die Kommission, die der Klägerin bis dahin gezahlte Haushaltszulage ab Dezember 1976 zu streichen, und verlangte die Rückzahlung der ab 1. Januar 1975 zuviel gezahlten Beträge.

Die Streichung der Haushaltszulage wurde nicht förmlich mitgeteilt, ist aber aus dem Gehaltsstreifen für den Monat Dezember 1976 im Vergleich zu demjenigen für November 1976 zu entnehmen. Die Klägerin, welche die Gehaltsstreifen wenig verständlich findet, bat mit Schreiben vom 24. Februar 1977 an den Personaldirektor der Kommission um eine Erklärung für die Verringerung [ihrer] Bezüge. Dieser erklärte in seinem Antwortschreiben vom 4. März 1977, daß der zwischen den Bezügen vom Februar 1977 und November 1976 bestehende Unterschied seine Erklärung in der Streichung der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ab 1. Dezember 1976 findet.

Nach Erhalt dieser Antwort fragte die Klägerin mit Schreiben vom 15. März und 20. April 1977 an, aufgrund welcher Statutsbestimmungen [die] Dienststellen [der Kommission ihr]

anläßlich [ihres] Dienstantritts bei den Gemeinschaften die Haushaltszulage und die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder bewilligt haben;

diese Vergünstigungen gestrichen haben.

Die Kommission beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 18. Mai 1977 und bestätigte die Streichung der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder mit der Begründung, sie sei gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts zur Zahlung einer derartigen Zulage nicht verpflichtet, da die beiden von Eurocontrol gezahlten Zulagen ebenso hoch beziehungsweise höher seien als diejenigen der Kommission. In demselben Schreiben fordert die Kommission die Klägerin unter Berufung auf Artikel 85 des Statuts auf, die ihr seit dem 1. Januar 1975 als Zulage gezahlten Beträge zurückzuzahlen, da sie die von ihrem Ehemann bezogene Haushaltszulage nicht angegeben habe.

Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 1977 bei der Kommission Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ein und beantragte, nicht zur Rückzahlung der streitigen Beträge herangezogenen zu werden. Per Schreiben vom 23. August 1977 wurde ihr jedoch mitgeteilt, der zuviel gezahlte Betrag belaufe sich auf 22218 Franken, außerdem wurde die Art und Weise der Einziehung dieses Betrages festgelegt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 1978, das von dem für Personalangelegenheiten verantwortlichen Kommissar Tugendhat unterschrieben und der Klägerin am 20. März 1978 zugestellt wurde, wies die Kommission die gegen die Anwendung des Artikels 85 des Statuts eingelegte Beschwerde zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, die am 19. Juni 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, in die mündliche Verhandlung einzutreten, in der Sitzung den Zeugen Geoffrey Campey, Beamter der Generaldirektion IX/A/I, zu hören und das persönliche Erscheinen der Frau Berghmans anzuordnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

1. festzustellen, daß sie Anspruch auf Gewährung der Haushaltszulage hat mit allen sich rechtlich daraus ergebenden Folgen, insbesondere hinsichtlich der seit der Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte fällig gewordenen Beträge;

2. die Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1978 deshalb für nichtig zu erklären;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von 22218 Franken zuzüglich der üblichen Zinsen seit dem 15. Juli 1977 (Datum der Einreichung der Beschwerde) zurückzuerstatten;

hilfsweise:

4. festzustellen, daß Artikel 85 des Beamtenstatuts im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist,

5. den Anträgen zu 2 und 3 stattzugeben;

6. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen.

In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin darüber hinaus, zur Kenntnis zu nehmen, daß sie die Klageanträge in vollem Umfang aufrechterhält, mit der Maßgabe, daß der Antrag zu 6 sich ebenfalls auf den Hauptantrag bezieht;

hilfsweise

durch Vernehmung der nachgenannten Zeugen Beweis über folgende Tatsachenbehauptungen zu erheben:

a) Als die Klägerin von Herrn Sterck empfangen wurde, um die Erklärung über die Zulagen auszufüllen, hat dieser ihr erklärt, die Tatsache, daß ihr Ehemann bei Eurocontrol eine Zulage für den Haushaltungsvorstand erhalte, sei kein Hindernis dafür, daß sie die Haushaltszulage in ihrem eigenen Namen beziehe.

Zeuge: Herr Hugo Sterck, Beamter der Generaldirektion IX/A/4.

b) Als die Klägerin nach Einlegung der Beschwerde, also nach dem 15. Juli 1977, von Herrn Campey, der Jurist ist, empfangen wurde, hat dieser ihr erklärt, sie habe recht und müßte obsiegen.

Zeuge: Herr Geoffrey Campey, Beamter der Generaldirektion IX/A/I.

Die Kommission beantragt:

die Klage als unzulässig und in jedem Fall als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der Beklagten weiteres Vorbringen vorzubehalten.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, die Haushaltszulage zu streichen, ist mit der Begründung bestritten worden, dieser konkrete Punkt sei nicht mit der vorhergehenden Beschwerde gerügt worden, hilfsweise, die Beschwerde sei verspätet eingelegt.

In erster Linie: das Fehlen einer vorhergehenden Beschwerde.

Die Klägerin ist der Auffassung, im Hinblick auf Ihre Laufbahngruppe (C) und gemäß der vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Sergy (Rechtssache 58/75, Slg. 1976, 1139) vertretenen Auffassung sei nicht auf die Formulierung der Beschwerde abzustellen; und es sei immer ihre Absicht gewesen, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der Verwaltung insgesamt und nicht nur die Entscheidung über die Rückforderung der schon gezahlten Haushaltszulage in Frage zu stellen.

Die Kommission macht geltend, die Beschwerde vom 15. Juli 1977 richte sich nur gegen die Entscheidung, die zuviel gezahlten Beträge zurückzufordern, und folglich sei der Klage gegen die Weigerung der Kommission, Frau Berghmans Haushaltszulage zu gewähren, keine Beschwerde vorausgegangen.

Die Kommission ist daher der Auffassung, die Einwände der Klägerin gegen die Streichung der Haushaltszulage hätten ihr nich bekannt sein können; das Urteil in der Rechtssache Sergy sei nicht einschlägig, denn es stelle nicht nur einerseits unter Nr. 32 klar, daß die vorherige Beschwerde vor allem dazu diene, daß die Verwaltung von den Beschwerdepunkten oder -wünschen des Betroffenen Kenntnis nehmen kann, sondern hebe andererseits hervor (unter Nr. 33), daß, wenn auch diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen (soll) , die in diesem Stadium gestellten Anträge [jedenfalls] weder Grund noch Gegenstand der Beschwerde ändern dürfen. Die Kommission ist der Auffassung, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Haushaltszulage für die Zukunft enthalte ein von der Beschwerde gegen die Rückforderung der zuviel gezahlten Zulage völlig verschiedenes Begehren.

Die Kommission macht schließlich geltend, die Klägerin erbringe in keiner Weise den Beweis ihrer Absicht, die Entscheidung der Verwaltung insgesamt in Frage zu stellen, und außerdem habe sie 18 Monate gewartet, ehe sie die Entscheidung angegriffen habe.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kommission könne nicht geltend machen, ihr seien die Einwände der Klägerin gegen die Streichung der Haushaltszulage nicht bekannt gewesen, da sie selbst der Klägerin am 4. März 1977 geantwortet habe, die Verringerung ihrer Bezüge finde ihren Grund in der Streichung der Zulage; im übrigen habe die Klägerin diesen Beschwerdepunkt mündlich in Gesprächen mit Frau Nicora und Herrn Campey zum Ausdruck gebracht (der letztere habe ihr im übrigen gesagt, sie tue recht daran, die Zahlung der Haushaltszulage zu verlangen, denn sie habe einen Anspruch darauf).

Zudem erbringe das Antwortschreiben von Frau Delauche vom 18. Mai 1977 auf die Schreiben der Klägerin den Beweis dafür, daß die Beklagte, verstanden hatte, welcher Einwand erhoben wurde.

Schließlich habe die Beklagte überhaupt nicht daran gedacht; in Verhandlungen zur gütlichen Beilegung des Streites einzutreten, denn sie mache in ihrer Klagebeantwortung geltend, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Haushaltszulage hat. Unter diesen Umständen wäre die Einlegung einer Beschwerde eine unnötige Formalität gewesen und könne nicht als Erfüllung einer wesentlichen Formvorschrift angesehen werden, da sie keinen eigentlichen Zweck verfolge. Die Klägerin beantragt insoweit die Anwendung der in den Rechtssachen 7/77 (von Wüllerstorf und Urbair/Kommission — Slg. 1978, 769) sowie 47/71 und 37/72 (Marcato/Kommission — Slg. 1972, 427 und 1973, 361) entwickelten Rechtsprechung.

Auf das Urteil in der Rechtssache Sergy eingehend, meint die Klägerin, die von den Bediensteten selbst formulierten Beschwerden sollten weit ausgelegt werden, und im vorliegenden Fall müsse logischerweise angenommen werden, daß der Beschwerdegrund in der Beschwerde enthalten gewesen sei, zumal die Kommission sich in keinem Augenblick über das von der Klägerin tatsächlich verfolgte Ziel im unklaren war ?

Die Kommission meint dagegen, die verschiedenen Schreiben der Klägerin enthielten im wesentlichen eine Bitte um Erklärungen und ließen den Willen der Klägerin, die Streichung der Haushaltszulage anzugreifen, in keiner Weise erkennen. Sie bestreitet förmlich, daß Herr Campey der Klägerin recht gegeben habe.

Die Kommission wendet sich nachdrücklich gegen die Anwendung in der Rechtssache Wüllerstorf und Urbair entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in der eingeräumt worden sei, daß die vorherige Beschwerde dann keinen Sinn [hat], wenn die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerügt werden, da die Anstellungsbehörde nicht befugt ist, diese Entscheidungen abzuändern; die die Kommission besteht darauf, daß die vorherige Einreichung einer Beschwerde eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstelle, was der Gerichtshof in den Rechtssachen De Lacroix (91/76, Slg. 1977, 225) und Reinarz (48/76, Slg. 1977, 291) bekräftigt habe. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die Überlegungen der Klägerin führten zu einem unsinnigen Ergebnis, da ihnen zufolge ein Beamter nur dann zur vorherigen Einlegung der Beschwerde verpflichtet sei, wenn er den Eindruck hat, daß die Entscheidung der Verwaltung nicht völlig feststeht. Im übrigen verkennten die Überlegungen der Klägerin den Unterschied zwischen der Behörde, die die beschwerende Maßnahme anordne, und der Anstellungsbehörde, die in der Lage sei, die fragliche Entscheidung abzuändern.

Gegenüber dem Argument, der genannte Beschwerdepunkt sei implizit in der Beschwerde enthalten, erinnert die Beklagte zunächst daran, die Schreiben der Klägerin gestatteten in keiner Weise die Annahme, daß sie die Absicht gehabt habe, die Streichung der Haushaltszulage zu rügen, und vertritt im übrigen die Auffassung, daß eine Beschwerde, wenn sie auch knapp formuliert sein könne, doch Gegenstand und Grund der Beschwerde hinreichend genau angeben [muß], damit die angerufene Behörde in Kenntnis der Sache darüber befinden kann (Urteil in der Rechtssache Küster, 23/74, Slg. 1975, 353).

Hilfsweise: verspätete Einlegung der Beschwerde

Die Kommission macht geltend, selbst wenn man einräume, daß die Beschwerde implizit gegen die Streichung der Haushaltszulage gerichtet gewesen sei, sei sie verspätet eingelegt, da die Mitteilung der Streichung dieser Zulage durch die Gehaltsbescheinigung für Dezember 1976 erfolgt sei, in der die Zulage gestrichen gewesen sei. Es sei nicht möglich, daß die Klägerin die Bedeutung der Spalten auf ihrem Gehaltsstreifen nicht gekannt habe, da diese Bedeutung den Beamten regelmäßig in Erinnerung gebracht wird. Der Gehaltsstreifen stelle folglich eine beschwerende Maßnahme dar. Sie zitiert in diesem Zusammenhang die Urteile in den Rechtssachen Wack (1/76, Slg. 1976, 1017) und Kortner-Schots u.a. (Rechtssachen 15 bis 33, 52, 53, 57 bis 109, 116, 117, 123, 132 bis 137/73, Slg. 1974, 177).

Für den Fall, daß diesen Ausführungen nicht gefolgt würde, weist die Kommission darauf hin, daß die Behörde Frau Berghmans um 4. März 1977 beschieden habe, so daß die Dreimonatsfrist durch die am 22. Juli 1977 eingereichte Beschwerde nicht gewahrt sei.

Schließlich hebt sie hervor, daß das Schreiben vom 18. Mai 1977 keinesfalls als Zustellung der Entscheidung, die Haushaltszulage zu streichen, anzusehen ist, denn es habe rein bestätigenden Charakter; im übrigen gehe es nicht an, daß ein Beamter den Ablauf einer Beschwerdefrist dadurch ewig hinauszögert, daß er immer wieder zusätzliche Erklärungen verlangt. Die Kommission stützt sich insoweit auf die Urteile in den Rechtssachen Goeth-Van der Schueren (56/72, Slg. 1973, 181), Gunnelia (33/72, Slg. 1973, 475) und Wack (1/76, Slg. 1976, 1017).

Die Klägerin wiederholt ihre Auffassung, in ihrem persönlichen Fall stellten die Gehaltsstreifen keine klare Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde dar, und bestreitet folglich, daß das Datum der Übersendung dieser Gehaltsstreifen als Datum der Zustellung der Entscheidung angesehen werden könne.

Ebensowenig könne das Schreiben vom 4. März 1977 als Zustellung angesehen werden, da es keine schriftliche Begründung enthalte, welches die ratio legis der Vorschrift des Artikels 25 des Statuts sei. In diesem Schreiben vom 4. März 1977 seien Frau Berghmans keine Erklärungen gegeben worden, was denn auch zu ihren späteren Vorstellungen bei der Verwaltung geführt habe. Erst durch die Erklärung von Frau Nicora, sie habe keinen Anspruch auf die Haushaltszulage, da ihr Ehemann Beamter bei einer europäischen Einrichtung sei, habe sie zum ersten Mal die Gründe für die Streichung ihrer Haushaltszulage erfahren. Sie habe deshalb Beschwerde eingelegt und bestehe darauf, daß das Antwortschreiben vom 18. Mai 1977 kein bloßes Bestätigungschreiben darstelle.

Schließlich meint die Klägerin, wenn es auch gerechtfertigt sei, daß die Versäumung zur Unzulässigkeit einer Klage führt, die ein vergangenes Recht betreffe, so sei es doch wünschenswert, daß solche Klagen der Beamten, die sich auf wiederkehrende und damit zukünftige Rechte bezögen, nicht mit der Begründung des Fristablaufs abgewiesen würden; sie bezieht sich insoweit auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der bereits zitierten Rechtssache Gunnelia, in denen dieser auf die Begründetheit eingegangen sei, obwohl er die Klage für unzulässig gehalten habe, um — nach der Auslegung der Klägerin — entweder den Beamten zu überzeugen, daß er unrecht hatte oder die Institution zu veranlassen, zumindest für die Zukunft zu ihrer Verantwortung zu stehen.

Die Kommission vertritt den Standpunkt, Artikel 25 sei auf das Schreiben vom 4. März 1977 nicht anwendbar, da, wie Generalanwalt Trabucchi (in seinen Schlußanträgen in der vorher zitierten Rechtssache Kortner-Schots) ausgeführt habe, … eine ausdrückliche nähere Begründung [dann] nicht unerläßlich [erscheint], [wenn] es sich lediglich um die laufende Anwendung einer klaren und eindeutigen Norm des Statuts [handelt.

Frau Nicora, so führt die Beklagte weiter aus, bestreite, jemals die von der Klägerin behaupteten Erklärungen abgegeben zu haben.

Abschließend meint die Beklagte, die Überlegungen der Klägerin zur Nichtabweisung solcher verspäteter Klagen, mit denen wiederkehrende Ansprüche geltend gemacht werden, seien trotz ihres rechtstheoretischen Interesses im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn es gehe hier um die Geltendmachung eines bestrittenen Rechts und nicht um das Beispiel eines grotesken Irrtums etwa bei der Berechnung des Gehalts. Jedenfalls habe Generalanwalt Mayras selbst sein Eingehen auf die Begründetheit in der Rechtssache Gunnelia anders gerechtfertigt, indem er erklärt habe:

Aber auch, wenn Sie nicht bei der Zulässigkeitsprüfung stehen bleiben, sondern die Begründetheit zu untersuchen sich entscheiden sollten, würden Sie, glaube ich, zur Klageabweisung gelangen. Deshalb halte ich es für zweckmäßig, Ihnen dazu meine Ansicht vorzutragen.

Die Klägerin habe somit diese Schlußanträge falsch ausgelegt.

B — Zur Begründetheit

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Hauptklagegrund, der in zwei Teile untergliedert ist: Verletzung des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts einerseits und des Artikels 1 Absatz 3 und 4 des Anhangs VII zum Statut andererseits; hilfsweise macht sie die Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 des Statuts auf ihren Fall geltend.

Hauptklagegrund — Erster Teil

Verletzung des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts

Die Klägerin macht geltend, Artikel 67 Absatz 2 betreffe nur die von dem Beamten selbst bezogenen Zulagen.

Die Beklagte weist darauf hin, daß gemäß der zitierten Vorschrift die Beamten die ihnen anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben [haben] und daß diese von den … [diesen Beamten] gezahlten Zulagen abgezogen [werden]. Sie erinnert weiter daran, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen Gelders-Deboeck (106/76, Slg. 1977, 1623) und Emer-Van den Branden (14/77, Slg. 1977, 1683) ausgeführt hat, daß das Ziel des Absatzes 2 [des Artikels 67] offensichtlich darin besteht, zu verhindern, daß ein Ehepaar zweimal Familienzulagen für dieselben Kinder erhält …. Dieser Klagegrund sei somit zu verwerfen.

Die Klägerin zieht dieses Vorbringen zurück, macht aber gleichzeitig darauf aufmerksam, daß die zitierte Rechtsprechung auf ihren Fall nicht anwendbar sei, da die Kumulierung der Haushaltszulagen in Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII vorgesehen sei.

Hauptklagegrund — Zweiter Teil

Verletzung des Artikels 1 Absatz 3 und 4 des Anhangs VII zum Statut

Die Klägerin ist der Ansicht, gemäß Anhang VII, der hier nach dem Grundsatz: Sonderregelungen gehen allgemeinen Regelungen vor — anwendbar sei, habe der Beamte Anspruch auf die Haushaltszulage, außer wenn sein Ehegatte ebenfalls bei den Gemeinschaften arbeite. Sie erinnert daran, daß ihr Ehemann bei Eurocontrol beschäftigt sei, welche, was auch immer die Beamten der Beklagten gesagt hätten, eine von den Gemeinschaften verschiedene Einrichtung sei.

Die Kommission bestreitet diese Ausführungen in keiner Weise, ist jedoch der Auffassung, daß dieser Grundsatz im Zusammenhang mit Artikel 67 Absatz 2 des Statuts gelesen werden müsse, da die von Herrn Exner bezogene Haushaltszulage unbestreitbar von, gleicher Art' ist, wie die theoretisch der Klägerin gewährte. Dies werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt (vgl. die vorzitierten Urteile in den Rechtssachen Gelders-Deboeck und Emer-Van der Branden), wonach … nur die Zulagen als solche .gleicher Art' berücksichtigt werden [können], die vergleichbar sind und den gleichen Zweck haben. Deshalb sei auch Artikel 67 und nicht Anhang VII anwendbar, und der im erstgenannten Text niedergelegte Grundsatz des Verbots doppelter Gewährung der Zulage sei der Grund, aus dem die Haushaltszulage der Klägerin versagt worden sei.

Die Klägerin erinnert zunächst daran, daß Frau Nicora ihr versichert habe, die Streichung ihrer Haushaltszulage beruhe auf dem Umstand, daß beide Ehegatten bei den Gemeinschaften tätig seien, da ihr Ehemann bei Eurocontrol, einer europäischen Einrichtung, arbeite. Weiterhin bestreitet sie die Schlußfolgerung der Beklagten, nach der allein Artikel 67 anwendbar sei, denn eine solche Behauptung stelle alle überkommenen Auslegungsregeln auf den Kopf, insbesondere den Grundsatz, nach dem Sonderregelungen allgemeinen Regelungen vorgehen. Sie vertritt den Standpunkt, daß Artikel 67 die allgemeine Regelung enthalte, die Voraussetzungen im einzelnen dagegen in Artikel 1 des Anhangs VII zum Statut festgelegt seien. Dieser sehe vor, daß der Beamte in jedem Fall Anspruch auf Haushaltzulage hat, sofern die Ehegatten unterhaltsberechtigte Kinder hätten. Nach dieser Auslegung habe sie, die Klägerin, Anspruch auf die Zulage.

Die Kommission wiederholt, daß Frau Nicora die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen bestreite. Sodann erläutert sie die Voraussetzungen, unter denen die Zulage gewährt wird, und gelangt zu der Schlußfolgerung, daß der Grundsatz des Verbots doppelter Gewährung der Zulage in jedem Fall durchgreift, gleichgültig, ob der Beamte unterhaltsberechtigte Kinder hat oder nicht und ob sein Ehegatte im Dienst der Gemeinschaften steht oder nicht. Sie macht geltend, der von der Klägerin zitierte Auslegungsgrundsatz sei auf die beiden Vorschriften, um die es hier geht, nicht anwendbar, da sie nicht den gleichen Inhalt hätten, denn die eine betreffe den allgemeinen Grundsatz des Verbotes doppelter Gewährung der Haushaltszulage, und die andere regele einen besonderen Fall (Vorhandensein unterhaltsberechtigter Kinder), in dem die Haushaltszulage trotz Vorhandenseins von beruflichen Einkünften des Ehegatten, die einen bestimmten Betrag überschreiten, gewährt wird.

Schließlich meint die Beklagte, die These der Klägerin führe zu einer Ungleichbehandlung, da ein Ehepaar mit unterhaltsberechtigten Kindern dann, wenn beide Ehegatten bei den Gemeinschaften tätig seien, nur eine Haushaltszulage, im Falle der Beschäftigung eines Ehegatten außerhalb der Gemeinschaften dagegen zwei Haushaltszulagen bezöge.

Hilfsvorbringen

Unanwendbarkeit des Artikels 85 des Statuts

Die Klägerin vertritt die Auffassung, Artikel 85 des Statuts sei nicht anwendbar, da sie den möglicherweise fehlenden Rechtsgrund der Zahlung nicht gekannt habe und dieser Mangel auch nicht so offensichtlich gewesen sei, daß sie ihn hätte kennen müssen.

Die Kommission erinnert daran, daß nach dem Urteil in der Rechtssache Kuhl (71/72, Slg. 1973, 705) der zuviel gezahlte Betrag herauszugeben ist, wenn eine der beiden von der Klägerin genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Sie macht geltend, die Klägerin habe sich durch ihr eigenes Verhalten in eine regelwidrige Lage gebracht und kann sich nicht auf ihren guten Glauben berufen, um sich der Rückforderung der regelwidrig bezogenen Beträge erfolgreich zu widersetzen. Zur Stützung dieser Argumentation weist sie darauf hin, daß die Klägerin es unterlassen habe, den Beleg über die von ihrem Ehemann bezogenen Familienzulagen von 3840 Franken einzureichen; aus diesem Schriftstück wäre jedoch leicht zu entnehmen gewesen, daß ihr Ehemann eine Haushaltszulage beziehe. Die Klägerin könne sich somit nicht darauf berufen, sie habe nicht gewußt, daß die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zudem habe die Klägerin es trotz der in Nr. 63 der Verwaltungsinformationen vom 13. Oktober 1975 veröffentlichten Aufforderung der Kommission versäumt, der Verwaltung die Belege über die Zulagen ihres Ehemannes einzureichen und die Erhöhungen dieser Zulagen anzuzeigen, um so ihre Situation zu bereinigen. In diesem Zusammenhang zitiert die Beklagte die in der vorgenannten Rechtssache Kühl sowie der Rechtssache Meganck (36/72, Slg. 1973, 527) entwickelte Rechtsprechung, im Rahmen deren der Gerichtshof entschieden habe, daß Beamte, die Änderungen ihrer familiären Verhältnisse vier Monate lang nicht angezeigt hätten, selbst für die Regelwidrigkeit der Zahlungen verantwortlich seien und daß folglich diese Regelwidrigkeit so offensichtlich gewesen sei, daß sie sich nicht auf ihre Unkenntnis berufen könnten.

Die Klägerin meint, ihr Irrtum sei entschuldbar; es seien insoweit die Umstände der Zahlung und insbesondere ihre persönlichen Verhältnissse zu berücksichtigen.

Dazu trägt sie vor:

Erstens habe sie sich bei der Beantwortung des Fragebogens keiner Unterlassung schuldig gemacht. Sie hebt insoweit auf die Tatsache ab, daß Herr Sterck, der die Tragweite des Statuts wesentlich besser kannte als die Klägerin, nicht nur davon abgesehen habe, Unterlagen von ihr zu fordern, sondern ihr darüber hinaus gesagt habe, sie habe Anspruch auf die Gewährung der Haushaltszulage. Die Verwaltung habe somit das Verhalten, das sie Frau Berghmans heute vorwerfe, selbst hervorgerufen, begünstigt oder zumindest geduldet.

Zweitens vertritt die Klägerin den Standpunkt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie die in den Verwaltungsinformationen enthaltene Mitteilung zur Kenntnis genommen habe; sie wäre aber in jedem Falle nicht auf den Gedanken gekommen, daß diese Mitteilung ihren besondern Fall betreffe, da sie ohnehin überzeugt gewesen sei, die Haushaltszulage stehe ihr zu.

Drittens, so führt die Klägerin aus, bestehe der Kern des Problems in der Frage, ob ihr Irrtum — unterstellt, sie habe keinen Anspruch auf die Haushaltszulage — entschuldbar gewesen sei oder nicht, anders ausgedrückt, ob sie rechtmäßigerweise daran habe glauben können, daß diese Zulage ihr zustehe. Sie erinnert daran, daß Herr Sterck und Herr Campey ihre Auffassung geteilt haben und daß Frau Nicora als Grund für die Streichung der Haushaltszulage angegeben habe, Eurocontrol sei eine europäische Einrichtung; die Klägerin fragt sich, wie man nach alledem von nicht entschuldbarem Irrtum sprechen kann.

Die Kommission bestreitet erneut die angeblichen Äußerungen der drei genannten Beamten und hebt hervor, die Herrn Campey und Frau Nicora zugeschriebenen Erklärungen lägen ohnehin zeitlich nach der Entscheidung der Verwaltung, die zuviel gezahlten Beträge zurückzufordern.

Sie steht auf dem Standpunkt, die persönlichen Verhältnisse der Klägerin müßten unberücksichtigt bleiben, denn eine solche Argumentation führt dazu, jede Anwendung des Artikels 85 des Statuts unmöglich zu machen. Im übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Acton u. a. (44, 46 und 49/74, Slg. 1975, 383) die Anwendung des Artikels 85 des Statuts gegenüber den mehr als 500 Klägern aller Besoldungsgruppen und Laufbahngruppen bejaht, ohne auf ihr Tätigkeitsniveau abzustellen.

Die Beklagte meint weiterhin, daß der Grundsatz des guten Glaubens, der es der Verwaltung verbietet, zuviel gezahlte Beträge herauszuverlangen, wenn sie selbst die rechtsgrundlose Zahlung der Haushaltszulage veranlaßt oder auch nur geduldet hat, könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da die Zahlung hier unbestreitbar erfolgt ist, nachdem die Klägerin bei ihrem Dienstantritt unvollständige Angaben gemacht und es danach unterlassen hat, die angeforderten Belege beizubringen.

Somit gelangt die Beklagte zu dem Ergebnis, die beiden Voraussetzungen des Artikels 85 des Statuts seien im vorliegenden Fall erfüllt, obschon bereits die Erfüllung einer einzigen von ihnen für die Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge ausgereicht hätte.

IV — Mündliche Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof Herrn Campey und Frau Berghmans vernommen.

Herr Campey hat zunächst bekundet, er erinnere sich nicht an Frau Exner (Frau Berghmans), dann aber eingeräumt, er habe sicherlich telefonisch mit ihr verhandelt; es habe wohl ein Mißverständnis gegeben, und er glaube nicht, Frau Berghmans jemals gesagt zu haben, sie habe recht.

Frau Berghmans hat versichert, sie habe Herrn Campey in seinem Arbeitszimmer aufgesucht, und er habe ihr gesagt, er glaube, es bestünde kein Problem, und sie müsse recht haben. Sie hat die Möglichkeit eines Mißverständnisses nicht ausgeschlossen, da das Gespräch auf Französisch geführt worden sei — Herr Campey ist Engländer — jedoch erneut bekräftigt, Herrn Campey dahin gehend verstanden zu haben, daß er meine, [sie] habe recht mit dem, was [sie] gesagt habe.

Im übrigen hat Frau Berghmans bekundet, Herr Sterck habe ihr bei ihrem Dienstantritt gesagt, [sie] könne ebenfalls Haushaltszulage beanspruchen, da Eurocontrol nicht zur Kommission gehöre.

Nach Anhörung der Beteiligten haben die Parteien in der Sitzung vom 14. Juni 1979 mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. September 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 19. Juni 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Feststellung, daß sie Anspruch auf Haushaltszulage im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts und des Artikels 1 des Anhangs VII zum Statut hat, und ferner, daß Artikel 85 des Statuts, der die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge regelt, von der Verwaltung der Kommission zu Unrecht auf sie angewandt worden ist.

Zum Anspruch auf die Haushaltszulage

2 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da ihr nicht der Vorschrift des Artikels 91 des Statuts gemäß eine Beschwerde gegen die Streichung der Haushaltszulage voraufgegangen sei. Selbst wenn man annehme, die Beschwerde der Klägerin habe sich auch gegen diese Maßnahme gerichtet, so sei sie jedenfalls nicht fristgemäß erhoben worden, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Klage führe.

Da das Vorbringen der Klägerin unmittelbar den von der Kommission bezogenen Standpunkt, sie habe keinen Anspruch auf Haushaltszulage, in Frage stellt, macht die enge Verbindung zwischen dem Vorbringen der Klägerin zur Begründetheit und dem Bestreiten der Zulässigkeit durch die Kommission es notwendig, zunächst ersteres zu prüfen.

3 Die Klägerin ist der Auffassung, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts, wonach der Beamte verpflichtet ist, anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art anzugeben, damit diese von den gemäß Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII gezahlten Zulagen abgezogen werden können, enthalte lediglich einen allgemeinen Grundsatz.

Dieser Vorschrift allgemeinen Charakters gehe aber die Sondervorschrift des Artikels 1 Absatz 3 letzter Satz des Anhangs VII vor, der bestimmt, der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Diese Bestimmung werde ihrerseits durch Artikel 1 Absatz 4 dahin gehend eingeschränkt, daß die Haushaltszulage nur einem Ehegatten — dem, der das höhere Grundgehalt bezieht — gezahlt wird, wenn beide Ehegatten im Dienst der Gemeinschaft stehen.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nach Ansicht der Klägerin, daß der Anspruch auf Haushaltszulage immer dann besteht, wenn die Eheleute ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder haben, und daß das Verbot doppelten Bezugs nur für Eheleute gilt, die beide bei den Gemeinschaften beschäftigt sind.

4 Gegenüber dieser Auffassung ist klarzustellen, daß der offensichtliche Zweck des Artikels 67 Absatz 2, der einen allgemeinen, in allen Fällen anwendbaren Grundsatz enthält, darin besteht zu verhindern, daß ein Ehepaar zweimal Haushaltszulagen bezieht, denn es handelt sich um Zulagen gleicher Art, die mit dem gleichen Ziel gewährt werden, nämlich dem verheirateten Beamten oder dem, der unabhängig von seinem Familienstand ein oder mehrere Kinder zu unterhalten hat, das Leben zu erleichtern.

5 Dagegen enthält Artikel 1 des Anhangs VII, insbesondere sein Absatz 3, in Wirklichkeit keine Antikumulierungsbestimmung, und auch sein Zweck ist von demjenigen des Artikels 67 Absatz 2 verschieden. Denn er sieht für den fall, daß das Einkommen des Ehegatten des Beamten einen bestimmten Betrag übersteigt, vor, daß die Haushaltszulage wegfällt, und zwar unabhängig davon, ob der Ehegatte eine derartige Zulage bezieht, und er ordnet die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf diese Zulage nur für dén Fall an, daß die Ehegatten ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder haben. Folglich kann diese Vorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß ein Ehepaar mit unterhaltsberechtigten Kindern in jedem Fall zweimal Haushaltszulage beziehen kann.

6 Zudem stellt Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs VII für den Fall, daß beide Ehegatten im Dienste der Gemeinschaften stehen und Anspruch auf die Zulage haben, klar, daß diese nur dem Ehegatten zusteht, der das höhere Grundgehalt bezieht.

7 Aus alledem ergibt sich, daß der Zweck des Artikels 67 darin besteht, jede Familie in den Genuß nur einer einzigen Haushaltszulage zu bringen, und zwar der höheren.

8 Da im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin unstreitig Haushaltszulage empfängt und da diese höher ist als die Zulage, die die Klägerin erhalten würde, ist die Haushaltszulage der Klägerin in Anwendung des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts zu Recht verweigert worden, und ihre Klage ist insoweit als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grunde braucht auf die von der Beklagten vor der Einlassung zur Sache erhobenen Einreden nicht eingegangen zu werden.

Zur Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge gemäß Artikel 85 des Statuts

9 Gegenstand des Rechtsstreits, soweit er diesen Punkt betrifft, ist die Frage, ob die Verwaltung der Kommission gemäß Artikel 85 des Statuts die Erstattung der von der Klägerin ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge verlangen kann; Artikel 85 bestimmt: Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen. Aufgrund dieser Bestimmung kann ein ohne Rechtsgrund gezahlter Betrag nur zurückverlangt werden, wenn der Beweis erbracht wird, daß der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung positiv gekannt hat oder daß dieser so offensichtlich war, daß er ihn kennen mußte.

10 Da die Klägerin die positive Kenntnis des Mangels sowie dessen Offensichtlichkeit bestreitet, müssen die Umstände, unter denen die Beklagte der Klägerin die Haushaltszulage ausgezahlt hat, näher untersucht werden.

11 Die Verwaltung berechnet die den bediensteten zustehenden Familienzulagen insbesondere aufgrund der Antwort auf die Frage Nr. 18 des Fragebogens, der von allen Angestellten bei Dienstantritt ausgefüllt wird. Diese lautet wie folgt: Bitte geben Sie nachstehend die anderweitig von Ihnen bezogenen Familienbeihilfen an; unterhalb dieses Textes befinden sich auf dem Vordruck zwei enge gepunktete Linien, in die die Antwort auf die Frage einzutragen ist; diese Antwort ist mit einem Stern versehen, der auf die Anmerkung Belege sind beizufügen unten auf der Seite verweist.

Die Klägerin hat in Beantwortung dieser Frage nur die Zahl 3840 F eingetragen und keine Belege beigefügt.

12 Da aus der Fassung des Artikels 67 des Statuts deutlich hervorgeht, daß die Familienzulagen a) die Haushaltszulage, b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und c) die Erziehungszulage umfassen, wird der Klägerin vorgeworfen, den Irrtum der Verwaltung hervorgerufen zu haben, indem sie es unterlassen hat, den Rechtsgrund für die Zahlung der 3840 Franken anzugeben, obgleich diese ausschließlich die Zulage für die unterhaltsberechtigten Kinder der Klägerin darstellten.

13 Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß man in den Mitgliedstaaten unter Familienzulage im wesentlichen die Kinderzulage versteht. Dies ist insbesondere auch der Fall im belgischen Recht, dem die Klägerin vor ihrer Einstellung bei der Kommission unterworfen war. Aus diesem Grunde kann man der Klägerin, die ihren Dienst gerade erst angetreten hatte, schwerlich vorwerfen, daß sie sich nicht bemüht hat, die genaue Bedeutung des Begriffs Familienzulage anhand des Artikels 67 des Statuts zu ermitteln.

14 Der Verwaltung der Kommission ist auch der Vorwurf zu machen, daß sie — im Gegensatz zu anderen Gemeinschaftseinrichtungen — keinen in diesem Punkt hinreichend klaren Fragebogen ausgearbeitet hat. Dieser ist sogar irreführend, da der für die Antwort freigelassene Raum es nicht zuläßt, die Antwort nach den drei Bestandteilen der Familienzulage im Sinne des Statuts der Beamten der Gemeinschaften aufzugliedern. Im übrigen ist hervorzuheben, daß die spezialisierte Dienststelle der Verwaltung, der die Klägerin den ausgefüllten Fragebogen zurückgegeben hat, weder die Formulierung der Antwort noch das Fehlen eines Belegs beanstandet hat und daß sein Verhalten im vorliegenden Fall unaufmerksam und fahrlässig war.

15 Hinzuzufügen ist, daß die Gespräche der Klägerin mit den auf diesem Gebiet sachkundigen Beamten zumindest geeignet waren, falsche Vorstellungen über den Umfang ihrer Rechte in ihr zu wecken. Aus alledem ist zu schließen, daß der Beweis dafür, daß die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes der an sie erfolgten Zahlung der Haushaltszulage positiv gekannt hat, nicht erbracht ist und daß man ihr auch nicht vorwerfen kann, durch eine unrichtige Erklärung oder durch Unterlassung den Irrtum der Verwaltung hervorgerufen zu haben.

16 Hinsichtlich der Frage, ob der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich war, ist schließlich festzustellen, daß die Zahlung dieser Zulage, deren Betrag geringfügig war, keinen offensichtlichen Mangel erkennen ließ, da das Verhalten der Verwaltung geeignet war, in der Betroffenen die vertretbare Überzeugung hervorzurufen, sie habe einen Anspruch auf die ihr ausgezahlten Beträge.

17 Nach allem kann die Verwaltung der Kommission von der Klägerin hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis zum 30. November 1976 gewährten Haushaltszulage keine zuviel gezahlten Beträge zurückfordern; die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1977 ist insoweit aufzuheben.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

Die Klägerin ist mit einem Teil ihrer Klageanträge durchgedrungen. Ein auf 50 % geschätzter Teil der Kosten der Klägerin ist daher der Beklagten aufzuerlegen.

Ferner tragen die Organe nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften stets selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie auf die Feststellung des Anspruchs der Klägerin auf Familienzulage gerichtet ist.

2. Die Entscheidung vom 18. Mai 1977 (Az.: IX/A/4/2995), mit der die Kommission als Haushaltszulage zuviel gezahlte Beträge von der Klägerin zurückgefordert hat, wird aufgehoben.

3. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von 22218 FB zurückzuerstatten.

4. Die Kommission trägt ihre eigenen Auslagen sowie die Hälfte der Auslagen der Klägerin.