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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.10.1979 – C-225/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:235

In der Rechtssache 225/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal correctionnel Besançon in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren

PROCUREUR DE LA RÉPUBLIQUE, BESANÇON,

gegen

BOUHELIER UND ANDERE

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs der mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Hinblick auf Drittländer, mit denen die Gemeinschaft internationale Abkommen bezüglich des Warenaustauschs abgeschlossen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. In Frankreich gibt es eine Regelung über die Qualitätskontrolle bei gewissen zum Export bestimmten Uhren.

Das Gesetz Nr. 48-1228 vom 22. Juli 1948 legt — im Anschluß an ein seinerzeit vorläufig für gültig erklärtes Gesetz vom 17. November 1943 — die rechtliche Stellung der centres techniques industriels fest, deren Aufgabe es ist, den technischen Fortschritt zu fördern sowie bei der Leistungssteigerung und der Sicherung der Qualität in der Industrie mitzuwirken. Das Gesetz bestimmt in seinem Artikel 1: Für alle Industriezweige, in denen hierfür Bedarf besteht, können die Minister für Finanzen, für Wirtschaft und für Industrie und Handel im Verordnungswege öffentliche Anstalten mit der Bezeichnung, centres techniques industriels' errichten. Artikel 8 dieses Gesetzes sieht vor, daß die finanziellen Mittel dieser technischen Zentren insbesondere auch durch Pflichtbeiträge der in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmen aufgebracht werden.

Aufgrund dieses Gesetzes wurde durch interministerielle Verordnung vom 22. April 1949 das Centre technique de l'industrie horlogère — Cetehor — als Centre technique industriel in Form einer öffentlichen Anstalt errichtet. Zu seinen Gunsten wurde durch Verordnung vom 21. September 1966 eine Abgabe eingeführt, die sich nach dem Preis für Rohlinge und dem Preis für Uhren und Uhrwerke berechnet, gleich, ob diese Fabrikate zum Export bestimmt sind oder nicht.

Zum Zwecke dieser öffentlichen Anstalt gehört namentlich die Sicherung der Qualität von Exporterzeugnissen der Uhrenindustrie; hierfür kontrolliert sie unter Entnahme von Mustern aus zum Export bestimmten Warenpartien die versteinten Ankeruhren und Ankeruhrwerke französischen Fabrikats und prüft, ob sie bestimmten Qualitätsnormen entsprechen. Bei diesen Kontrollen, die üblicherweise nicht länger als 48 Stunden dauern, wird keine allgemeine Gebühr oder Abgabe erhoben, wenn die Partien den Qualitätsnormen entsprechen; nur wenn eine Partie einer zweiten Prüfung unterworfen werden muß — weil eine erste Kontrolle hinreichend schwere Fabrikationsfehler ergeben hat —, werden dem Exporteur die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Ergibt die Kontrolle, daß die Normen eingehalten wurden, dann kann das von dem Cetehor ausgestellte Prüfungszeugnis die Ausfuhrlizenz ersetzen, die ohne diese Bescheinigung nach zwei im Journal officiel der Französischen Republik veröffentlichten Bekanntmachungen an die Exporteure vom 30. Oktober 1962 und vom 24. November 1964 erforderlich ist.

2. Ein solcher Fall, worin Cetehor-Zeugnisse die Ausfuhrlizenz ersetzten, lag einem Strafverfahren zugrunde, in dem das Tribunal correctionnel Besançon den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hatte, weil die Herren Claude Bouhelier, Charles Girardet und Rémy Zimmermann angeklagt worden waren, Cetehor-Zeugnisse verfälscht zu haben, indem sie den ursprünglich darin enthaltenen vierstelligen Zahlenangaben eine Null oder eine andere Ziffer hinzugefügt und anschließend mit dem so verfälschten Prüfungszeugnis eine erhebliche Anzahl nicht kontrollierter oder den in den entsprechenden Zeugnissen angegebenen Merkmalen nicht einmal entsprechenden Uhren und Uhrwerke mit Ankerhemmung aus der Franc-Zone ausgeführt hätten.

Die Vorabentscheidungsfrage war wie folgt formuliert:

Das Gericht stellt fest, daß vor einer Entscheidung über die öffentliche Anklage und über die Anträge der Nebenklägerin der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen ist, vorab zu entscheiden, ob die Ausdrücke mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 34 EWG-Vertrag so zu verstehen sind, daß sie auch auf eine gesetzliche Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar sind, die für die Ausfuhr bestimmter Waren eine Lizenz oder aber statt dessen ein Prüfungszeugnis verlangt, welches gebührenfrei ist und verweigert werden kann, wenn die Qualität nicht bestimmten Normen entspricht, die die Stelle aufstellt, welche das die Lizenz ersetzende Zeugnis erteilt.

Mit Urteil vom 3. Februar 1977 (Slg. S. 197) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

Die Ausdrücke, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen' und, Maßnahmen gleicher Wirkung' in Artikel 34 EWG-Vertrag sind so zu verstehen, daß sie auf die Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar sind, die nur für die Ausfuhr bestimmter Waren eine Lizenz oder aber statt dessen ein Prüfungszeugnis vorschreibt, welches verweigert werden kann, wenn die Qualität nicht bestimmten Normen entspricht, die die Stelle aufstellt, welche das Zeugnis erteilt; dies gilt auch dann, wenn dieses Zeugnis gebührenfrei ist.

Im Anschluß an dieses Urteil hat die französische Regierung im Journal officiel der Französischen Republik vom 14. Juli 1977 eine Bekanntmachung an die Exporteure veröffentlicht, wonach die vom Cetehor erteilten Prüfungszeugnisse für die Ausfuhren bestimmter Erzeugnisse der Uhrenindustrie nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Zukunft nicht mehr verlangt werden, ebensowenig wie die Vorlage einer Ausfuhrlizenz 02 für diese Erzeugnisse bei der Ausfuhr nach den genannten Ländern.

Ebenfalls im Anschluß an dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft die Sache wiederum vor das Tribunal correctionnel Besançon gebracht und beantragt, die Angeklagten Bouhelier, Girardet und Zimmermann zu verurteilen, weil sie vorschriftswidrige Ausfuhren mit Hilfe gefälschter Bescheinigungen nach Ländern außerhalb der EWG oder außerhalb des Geltungsbereichs der Vertrages von Rom durchgeführt haben, welche als verbotene Ausfuhren ohne Warenanmeldung zu betrachten sind, weil sie zum Zwecke der Umgehung der Verbotsmaßnahmen mit Hilfe gefälschter Erklärungen erfolgt sind.

In ihrer letzten, auf die Argumente der Direction Générale des Douanes antwortenden Anträgen haben sich die Angeklagten auf internationale Verträge zwischen der EWG und den Ländern der Europäischen Freihandelszone sowie auf Verträge zwischen der EWG und anderen Ländern Europas, Afrikas, Südamerikas und des Fernen Ostens berufen; sie haben geltend gemacht, diese verschiedenen Abkommen erstreckten die Vorschriften des Vertrages von Rom auf einige dieser Länder, und Ausfuhren nach diesen Ländern bedürften deshalb ebensowenig wie Ausfuhren nach den Ländern der EWG der Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer an deren Stelle tretenden Cetehor-Bescheinigung.

Hilfsweise haben die Angeklagten eine neue Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantragt, damit dieser entscheide, ob sein Urtel vom 3. Februar 1977 dahin auszulegen sei, daß auch die Vorschriften, welche die Vorlage eines Prüfungszeugnisses für die Ausfuhr nach Ländern, die mit der Gemeinschaft ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, verlangen, den Vorschriften der Gemeinschaft nicht entsprechen.

Mit Urteil vom 29. September 1978 hat das Tribunal correctionnel Besançon die Angeklagten freigesprochen, soweit die Anklage auf Ausfuhr mittels gefälschter Cetehor-Prüfungszeugnisse nach den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft lautete. Im übrigen hat dieses Gericht den Gerichtshof erneut angerufen und um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Sind die Artikel 6, 28 und 29 des Assoziierungsabkommens vom 9. Juli 1961 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat der EWG erlauben, von seinen Exporteuren bei der Ausfuhr nach Griechenland eine Ausfuhrlizenz oder ein diese ersetzendes Prüfungszeugnis zu verlangen, welches abgabenfrei erteilt und nur verweigert wird, wenn die Qualität der Ware nicht den vom Aussteller des Zeugnisses festgelegten Normen entspricht?

2. Sind die Artikel 1, 8 und 12 des Abkommens vom 29. Juni 1970 zwischen der EWG und Spanien oder dieses Abkommen insgesamt dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat der EWG erlauben, von seinen Exporteuren bei der Ausfuhr nach Spanien eine Ausfuhrlizenz oder ein diese ersetzendes Prüfungszeugnis zu verlangen, welches abgabenfrei erteilt und nur verweigert wird, wenn die Qualität der Ware nicht den vom Aussteller des Zeugnisses festgelegten Normen entspricht?

Stellt die Forderung nach diesem Zeugnis insbesondere ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels dar?

3. Sind die Artikel 10 und 16 des Interimsabkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der EWG und der Republik Österreich oder dieses Abkommen insgesamt dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat der EWG erlauben, von seinen Exporteuren bei der Ausfuhr nach Österreich eine Ausfuhrlizenz oder ein diese ersetzendes Prüfungszeugnis zu verlangen, welches abgabenfrei erteilt und nur verweigert wird, wenn die Qualität der Ware nicht den vom Aussteller des Zeugnisses festgelegten Normen entspricht?

Stellt die Forderung nach diesem Zeugnis insbesondere ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels dar?

Dieses Urteil ist am 9. Oktober 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat von der in Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgegebene schriftliche Erklärungen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt eine Darstellung des Sachverhalts, des Standes der französischen Regelung, des früheren Urteils des Gerichtshofes sowie der Argumentation der Angeklagten, die insoweit freigesprochen worden sind, als es um die von ihnen nach den Mitgliedstaaten der EWG ausgeführten Erzeugnisse geht, die nunmehr aber wegen der Ausfuhren unter Strafverfolgung stehen, die sie mit Hilfe gefälschter Prüfungszeugnisse nach Drittländern vorgenommen haben, von denen einige internationale Verträge mit der EWG abgeschlossen haben.

Die Kommission stellt zunächst einige allgemeine Erwägungen an. Sie hält fest, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 (a.a.O.) in der früheren Rechtssache sich mit dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschäftigt, der nach dem Grundsatz der Freizügigkeit der Waren im Gemeinsamen Markt abgewickelt wird. Diese Rechtsprechung sei auf das Recht des Handels mit Drittländern nicht übertragbar. In diesem Sinne habe der Gerichtshof in drei Urteilen vom 15. Juni 1976 (Rechtssache 51/75, Slg. S. 811, Randziffer 17 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 86/75, Slg. S. 871, Randziffer 17; Rechtssache 96/75, Slg. S. 913, Randziffer 10) entschieden und gesagt, daß … die Vertragsbestimmungen über die Handelspolitik der Gemeinschaft in den Artikeln 110 ff. EWG-Vertrag keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor[sehen], die den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beherrschenden zwingenden Grundsätze und insbesondere das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung auch auf den Handel mit dritten Ländern zu erstrecken. Die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gehöre nämlich zu den Mitteln der gemeinsamen Handelspolitik im Hinblick auf die Handelsbeziehungen mit Drittländern. Deswegen hätten Begriffe, die in den Rechtsakten betreffend die gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittländern verwendet werden, möglicherweise einen ganz anderen Sinn als die gleichen Worte, wenn sie im Vertrag für den internen Gebrauch der Gemeinschaft verwendet werden, wie der Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen zur (oben zitierten) Rechtssache 51/75 ausgeführt habe. Dies gelte ganz besonders für internationale Verträge der Gemeinschaft mit bestimmten Drittländern, bei denen auf Sinn, Aufbau und Wortlaut (Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Slg. S. 129) der Vorschriften dieser Abkommen zurückgegriffen werden müsse, um die entsprechend der für solche Abkommen kennzeichnenden besonderen Zielsetzung und Gegenseitigkeitsregel anwendbaren Bestimmungen festzustellen. Da es sich um internationale Verträge handele, verwendeten sie einen weniger präzisen Begriff der Zollunion als denjenigen, welcher der innergemeinschaftlichen Zollunion entspreche, wie die Definition des Artikels XXIV § 8 Buchstabe a des GATT zeige, welcher unter anderem Beschränkungen aufgrund von Qualitätskontrollen (Artikel XI) zulasse. In ihren Beziehungen zu Drittländern habe die Gemeinschaft bereits ausdrücklich mengenmäßige Beschränkungen beibehalten oder eingeführt. Deshalb müßten die in den Fragen des Tribunal correctionnel Besançon angesprochenen verschiedenen Abkommen untersucht werden, um die Tragweite des in ihnen enthaltenen Verbots mengenmäßiger Beschränkungen zu beurteilen.

Die Kommission trägt vor, Artikel 28 Absatz 1 des zwischen der EWG und Griechenland am 9. Juli 1961 abgeschlossenen Assoziierungsabkommens (ABl. vom 18. Februar 1963, S. 294 ff.) sehe die Durchführung der Verpflichtung zur Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen bis zum Ende der in Artikel 6 dieses Abkommens festgelegten Übergangszeit, also bis zum 1. Februar 1974, vor. Da bisher keinerlei entsprechende Vorschrift erlassen worden sei, habe zum Zeitpunkt der den im Ausgangsverfahren angeklagten Personen vorgeworfenen Handlungen keinerlei entsprechende Vorschrift gegolten.

Das mit Spanien am 29. Juni 1970 (ABl. 1970, L 182, S. 1) abgeschlosene Abkommen ziele auf die Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und diesem Land. Es stelle die erste Etappe zu deren Verwirklichung dar. Die Verpflichtungen, die man aus den Anhängen I und II zu diesem Abkommen und aus dessen Artikel 12 entnehmen könne, brächten kein Verbot mengenmäßiger Beschränkungen, das die Wirkungen einer Regelung von der Art, wie sie im Ausgangsverfahren angewendet werden soll, verbieten würde.

Das am 22. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und Österreich abgeschlossene und am 2. Oktober 1972 in Kraft getretene Interimsabkommen (ABl. vom 29. 9. 1972, L 223, S. 1) sei am 20. Dezember 1972 außer Kraft getreten, als das am 22. Juli 1972 mit Österreich abgeschlossene Freihandelsabkommen (ABl. vom 31. 12. 1972, L 300, S. 1) in Kraft getreten sei. Dieses letztere Abkommen und insbesondere dessen Artikel 7 enthalte keinerlei Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und entspreche insofern dem üblichen Inhalt eines Abkommens zur Schaffung einer Freihandelszone. Das seiner Natur nach auf eine Übergangsregelung zielende Interimsabkommen habe nicht mehr enthalten können als das am gleichen Tage abgeschlossene, jedoch später in Kraft getretene Freihandelsabkommen. Es enthalte lediglich eine standstill -Verpflichtung (Artikel 10), welche die Einführung neuer Beschränkungen untersage.

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, die vom Tribunal correctionnel angeführten Abkommen stellten die Anwendung der streitigen französischen Regelung nicht in Frage, und ersucht den Gerichtshof, wie folgt zu erkennen:

1. Das Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Griechenland verbot die Aufrechterhaltung nationaler Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen von der Art, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, bis zum Ablauf der Übergangszeit, das heißt, bis zum 31. Oktober 1974, nicht, solange es an einer Entscheidung des Assoziationsrates nach Artikel 29 des Abkommens fehlte.

2. Das von der Gemeinschaft mit Spanien abgeschlossene Freihandelsabkommen enthält keine Verpflichtung für die vertragschließenden Parteien, die mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu beseitigen.

3. Das von der Gemeinschaft mit Österreich am 25. September 1972 abgeschlossene Interimsabkommen enthält keine Verpflichtung für die vertragschließenden Parteien, die mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu beseitigen.

III — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 7. Juni 1979 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Jean Amphoux, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Juli 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal correctionnel Besançon hat dem Gerichtshof mit dem Urteil vom 29. September 1978, bei der Kanzlei eingegangen am 9. Oktober 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von drei Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Griechenland, Spanien sowie Österreich vorgelegt, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung und Zollvergehen gegen die Angeklagten Bouhelier und andere aufgeworfen worden sind. Dieses Urteil ist im Anschluß an ein gegen dieselben Angeklagten wegen der gleichen Beschuldigungen ergangenes Urteil desselben Gerichts vom 19. Mai 1976 ergangen, das auf folgendem Sachverhalt beruhte:

2 Ein französisches Gesetz Nr. 48-1228 vom 22. Juli 1948 regelt die rechtliche Stellung der Centres techniques industriels, deren Zweck es insbesondere ist, die Qualität in der Industrie zu sichern, und durch eine in Anwendung dieses Gesetzes erlassene ministerielle Verordnung vom 22. April 1949 ist das Cetehor genannte Centre technique de l'industrie horlogère, eine öffentliche Anstalt, errichtet worden, zu deren Aufgaben unter anderem die Qualitätskontrolle bei zum Export bestimmten Uhren und Uhrwerken mit Ankerhemmung gehört. Zwei Bekanntmachungen für Exporteure des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 30. Oktober 1962 und 24. November 1964 schreiben für die Ausfuhr dieser Uhren und Uhrwerke eine Lizenz vor, es sei denn, es handelt sich um Artikel, für die ein von dem Cetehor erteiltes Prüfungszeugnis vorliegt, welches dann die Ausfuhrlizenz ersetzt.

3 Die Angeklagten Bouhelier u. a. haben im Laufe des Jahres 1972 Prüfungszeugnisse des Cetehor verfälscht und mit Hilfe dieser verfälschten Papiere Uhren mit Ankerhemmung in andere Mitgliedstaaten exportiert.

4 Bei dieser Lage hatte der Gerichtshof auf das ihm mit der genannten Entscheidung vom 19. Mai 1976 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 34 EWG-Vertrag mit Urteil vom 3. Februar 1977 (Slg. S. 197) für Recht erkannt:

Die Ausdrücke, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen' und, Maßnahmen gleicher Wirkung' in Artikel 34 EWG-Vertrag sind so zu verstehen, daß sie auf die Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar sind, die nur für die Ausfuhr bestimmter Waren eine Lizenz oder aber statt dessen ein Prüfungszeugnis vorschreibt, welches verweigert werden kann, wenn die Qualität nicht bestimmten Normen entspricht, die die Stelle aufstellt, welche das Zeugnis erteilt; dies gilt auch dann, wenn dieses Zeugnis gebührenfrei ist.

5 Im Anschluß an dieses Urteil hat das Tribunal correctionnel Besançon die Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Gebrauchmachens von gefälschten Urkunden für Ausfuhren nach Mitgliedstaaten der EWG mit Urteil vom 29. September 1978 freigesprochen; da dieselben Angeklagten jedoch auch wegen der Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken nach Griechenland, Spanien und Österreich — also nach Ländern, mit denen die Gemeinschaft durch Abkommen verbunden ist — derselben Straftaten beschuldigt werden, hat das französische Gericht dem Gerichtshof folgende drei Fragen vorgelegt:

1. Sind die Artikel 6, 28 und 29 des Assoziierungsabkommens vom 9. Juli 1961 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat der EWG erlauben, von seinen Exporteuren bei der Ausfuhr nach Griechenland eine Ausfuhrlizenz oder ein diese ersetzendes Prüfungszeugnis zu verlangen, welches abgabenfrei erteilt und nur verweigert wird, wenn die Qualität der Ware nicht den vom Aussteller des Zeugnisses festgelegten Normen entspricht?

2. Sind die Artikel 1, 8 und 12 des Abkommens vom 29. Juni 1970 zwischen der EWG und Spanien oder dieses Abkommen insgesamt dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat der EWG erlauben, von seinen Exporteuren bei der Ausfuhr nach Spanien eine Ausfuhrlizenz oder ein diese ersetzendes Prüfungszeugnis zu verlangen, welches abgabenfrei erteilt und nur verweigert wird, wenn die Qualität der Ware nicht den vom Aussteller des Zeugnisses festgelegten Normen entspricht?

Stellt die Forderung nach diesem Zeugnis insbesondere ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels dar?

3. Sind die Artikel 10 und 16 des Interimsabkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der EWG und der Republik Österreich oder dieses Abkommen insgesamt dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat der EWG erlauben, von seinen Exporteuren bei der Ausfuhr nach Österreich eine Ausfuhrlizenz oder ein diese ersetzendes Prüfungszeugnis zu verlangen, welches abgabenfrei erteilt und nur verweigert wird, wenn die Qualität der Ware nicht den vom Aussteller des Zeugnisses festgelegten Normen entspricht?

Stellt die Forderung nach diesem Zeugnis insbesondere ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels dar?

6 Angesichts dieser Fragen ist hervorzuheben, daß die Stellungnahme des Gerichtshofes im Urteil vom 3. Februar 1977 die innergemeinschaftlichen Beziehungen betrifft, die durch eine vollständige Freigabe des Warenaustauschs dank der Beseitigung aller Hindernisse für die Einfuhr und die Ausfuhr gekennzeichnet ist. Die entsprechenden Vorschriften lassen sich als solche nicht auf die Beziehungen mit den Drittländern übertragen. Die Frage der Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in den Beziehungen mit den vom innerstaatlichen Gericht erwähnten drei Ländern Griechenland, Spanien und Österreich ist anhand der Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten in Kraft sind, zu beurteilen. Da diese Vorschriften untereinander nicht übereinstimmen, ist für die Ausfuhren nach jedem dieser Länder eine gesonderte Prüfung erforderlich.

7 Das am 9. Juli 1961 zwischen der EWG und Griechenland abgeschlossene Assoziierungsabkommen (ABl. vom 18.2. 1963, S. 293) bestimmt in Artikel 28 Absatz 1: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist dem des Artikels 34 Absatz 1 EWG-Vertrag ähnlich.

8 Es ist jedoch festzustellen, daß dieser Text gemäß dem zweiten Unterabsatz des genannten Artikels 28 Absatz 1 erst am Ende der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Übergangszeit, also erst nach dem 1. November 1974, anwendbar geworden ist. Er ist also erst nach dem Ablauf dieser Übergangszeit wirksam geworden. Ein schnelleres Wirksamwerden wäre nur aufgrund einer gemäß Artikel 29 des Abkommens beschlossenen Empfehlung des Assoziationsrates möglich gewesen; da eine solche Empfehlung bis zum 1. November 1974 und mithin zur Zeit der streitigen Ereignisse nicht vorlag, gab es für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, in ihren Beziehungen mit Griechenland Kontrollen von der Art, wie sie die Angeklagten des Ausgangsverfahrens mißachtet haben sollen, zu beseitigen.

9 Das am 29. Juni 1970 zwischen der Gemeinschaft und Spanien abgeschlossene Abkommen (ABl. L 182 vom 16. 8. 1970, S. 2) regelt die schrittweise Beseitigung der Hindernisse für den wesentlichen Teil des Warenverkehrs zwischen den vertragschließenden Parteien. Nach seinem Artikel 12 stehen die Bestimmungen des Abkommens Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handejs darstellen.

10 Artikel 12 des Abkommens bezieht sich in keiner Weise auf Qualitätskontrollen von der Art, wie sie im Ausgangsverfahren betroffen sind. Diese Vorschrift ist deshalb hier nicht anwendbar. Im übrigen ist festzustellen, daß das Abkommen keine Vorschrift über das Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung enthält. Unter diesen Umständen erlegt das Abkommen der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Beseitigung solcher Maßnahmen auf.

11 Auch das am 22. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und Österreich abgeschlossene und am 2. Oktober 1972 in Kraft getretene Interimsabkommen (ABl. L 223 vom 29. 9. 1972, S. 1) erlaubt es nicht, die Anwendbarkeit der streitigen französischen Regelung im Hinblick auf die Ausfuhr von Uhren nach Österreich in Zweifel zu ziehen. Artikel 10 dieses Interimsabkommens legt nämlich das Verbot neuer mengenmäßiger Beschränkungen fest, was die Parteien nicht zur Beseitigung der bestehenden Beschränkungen verpflichtet.

Da Artikel 16 dieses Abkommens inhaltlich wie auch in der Formulierung dem oben genannten Artikel 12 des Abkommens mit Spanien entspricht, ist er im gleichen Sinne wie dieser entsprechend den vorstehenden Ausführungen auszulegen.

Kosten

12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal correctionnel Besançon mit Urteil vom 29. September 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Im Jahr 1972 war die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ausfuhr bestimmter Waren nach Drittländern eine Lizenz oder aber statt dessen ein gebührenfreies Prüfungszeugnis vorschreibt, welches verweigert werden kann, wenn die Qualität nicht bestimmten Normen entspricht, die die Stelle aufstellt, welche das Zeugnis erteilt, weder mit dem Assoziierungsabkommen vom 9. Juli 1961 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland noch mit dem Abkommen vom 29. Juni 1970 zwischen der Gemeinschaft und Spanien noch mit dem Interimsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich unvereinbar.