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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.11.1979 – C-16/79

ECLI:EU:C:1979:248

In den verbundenen Rechtssachen 16 bis 20/79

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Hof van Cassatie in den vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen

JOSEPH DANIS (Rechtssache 16/79),

EDWARD DEPRE (Rechtssache 17/79),

GERARD INGELBRECHT (Rechtssache 18/79),

WALTHER VAN DE RYSE (Rechtssache 19/79),

ROBRECHT HUYS (Rechtssache 20/79)

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffend den freien Warenverkehr im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Regelung über die Anmeldung von Preiserhöhungen für Waren mit diesen Vorschriften vereinbar sei,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart und G. Bosco,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die belgische ministerielle Verordnung vom 22. Dezember 1971 (Staatsblad vom 28. Dezember 1971) in der durch die ministeriellen Verordnungen vom 20. April 1972 und vom 1. März 1973 geänderten und ergänzten Fassung bestimmt in Artikel 1 Absatz 1, daß

… die Produzenten und Importeure verpflichtet [sind], dem Wirtschaftsministerium … spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten jede für den belgischen Markt beabsichtigte Erhöhung der Preise für alle Erzeugnisse, Grundstoffe, Eßwaren und Handelswaren sowie für alle Dienstleistungen anzumelden.

Artikel 3 Absatz 1 schreibt vor, daß die Anmeldung der Preiserhöhung durch Einschreiben zu erfolgen hat, und legt fest, welche Angaben dieses Schreiben enthalten muß.

In Artikel 4 Absätze 1 und 2 heißt es weiter:

(1)Die in Artikel 1 dieser Verordnung genannte Frist von zwei Monaten beginnt mit dem Empfang des in Artikel 3 genannten Einschreibens.Der Lauf dieser Frist wird jedoch gehemmt, wenn die Anmeldung nicht alle in Artikel 3 aufgeführten Angaben enthält und das anmeldende Unternehmen oder der anmeldende Berufsverband durch die Preisbehörde hiervon binnen acht Tagen nach Empfang des Einschreibens unterrichtet wird.In diesem Fall sind die fehlenden Angaben nach den für die Anmeldung der Preiserhöhung vorgesehenen Bestimmungen vorzulegen; die Zweimonatsfrist nach Artikel 1 beginnt erst mit dem Eingang der Angaben ……

(2)Die Preisbehörde … kann jedoch ergänzende Auskünfte verlangen, ohne daß dadurch der nach dem vorstehenden Paragraphen bestimmte Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anmeldung hinausgeschoben wird.

In Artikel 5 schließlich ist folgendes vorgesehen:

Der Wirtschaftsminister kann nach Einholung der Stellungnahme der Preisregulierungskommission dem anmeldenden Unternehmen vor Ablauf der in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Frist mitteilen, daß die angemeldete Preiserhöhung für die Dauer von höchstens sechs Monaten überhaupt nicht oder teilweise nicht durchgeführt werden darf. Nach Ablauf der festgesetzten Frist kann das Unternehmen die Preiserhöhung entsprechend der Anmeldung oder in geringerem Umfang durchführen.

Nach der ministeriellen Verordnung vom 20. April 1972 (Staatsblad vom 25. April 1972) sind nur solche Unternehmen zur Anmeldung von Preiserhöhungen verpflichtet, deren Jahresumsatz einen bestimmten Betrag übersteigt.

Durch Artikel 1 der ministeriellen Verordnung vom 1. März 1973, in Kraft getreten am selben Tage, (Staatsblad vom 6. März 1973) wurde die durch Artikel 1 Absatz 1 der ministeriellen Verordnung vom 22. Dezember 1971 festgelegte Frist für die Anmeldung der Preiserhöhung vorübergehend wie folgt geändert:

— vier Monate für Preiserhöhungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldet werden;

— drei Monate für Preiserhöhungen, die nach dem 1. Juli 1973 angemeldet werden;

— zwei Monate für Preiserhöhungen, die nach dem 1. August 1973 angemeldet werden.

In Artikel 2 dieser Verordnung heißt es weiter:

Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Anmeldungen von Preiserhöhungen, für welche die in Artikel 1 Absatz 1 der ministeriellen Verordnung vom 22. Dezember 1971 vorgesehene Frist von zwei Monaten noch nicht abgelaufen ist, wird diese Frist auf vier Monate vom Zeitpunkt der Anmeldung an verlängert.

Nach Artikel 12 dieser Verordnung werden Verstöße gegen diese Regelung nach den Vorschriften der Kapitel II und III der Notverordnung vom 22. Januar 1945 über die Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften über die Versorgung des Landes in der durch das Gesetz vom 30. Juli 1971 über die Wirtschaftsregelung und die Preise (Staatsblad vom 31. August 1971) geänderten und ergänzten Fassung ermittelt und strafrechtlich verfolgt.

2. Die in den Ausgangsverfahren angeklagten Futtermittelhersteller oder -händler Joseph Danis, Edward Depre, Gerard Ingelbrecht, Walther Van de Ryse und Robrecht Huys haben zwischen dem 1. September 1972 und dem 4. April 1973 mehrmals ihre Verkaufspreise erhöht, ohne den Wirtschaftsminister gemäß der ministeriellen Verordnung vom 22. Dezember 1971 in ihrer seinerzeit geltenden Fassung davon zu unterrichten.

Sie wurden in Belgien wegen Verstoßes gegen die Artikel 1 und 12 dieser Verordnung strafrechtlich verfolgt, jedoch mit Urteilen vom 30. Oktober 1975 von der Rechtbank van Eerste Aanleg Brügge freigesprochen. Dieses Gericht war der Auffassung, die fünf Angeklagten seien wegen unvorhersehbarer erheblicher Preiserhöhungen bei den Rohstoffen gezwungen gewesen, ihre Verkaufspreise sofort zu erhöhen, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

Auf die Berufung durch die Strafverfolgungsbehörde hat der Hof van Beroep Gent die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts in Brügge nicht bestätigt. Er erwog unter anderem, die angegriffene belgische Regelung verletze Artikel 30 EWG-Vertrag deshalb nicht, weil sie in gleicher Weise für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gelte, und verurteilte die fünf Angeklagten mit Urteil vom 22. Juni 1978.

Hiergegen haben die Betroffenen den belgischen Hof van Cassatie angerufen, der mit Urteilen vom 9. Januar 1979 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag jeweils folgende Frage vorgelegt hat:

Ist Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen auch auf die in der ministeriellen Verordnung vom 22. Dezember 1971 enthaltene Regelung, nach welcher jeder Produzent oder Importeur verpflichtet ist, jede für den belgischen Markt beabsichtigte Preiserhöhung für alle Erzeugnisse, Grundstoffe, Eß- und Handelswaren sowie für sämtliche Dienstleistungen spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzumelden, zutrifft, insofern diese Regelung a) nicht zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen unterscheidet, b) dem Minister die Befugnis einräumt, die Abwälzung der unmittelbaren Belastung aus Preiserhöhungen eingeführter Erzeugnisse zu verhindern oder jedenfalls über das vertretbare Maß hinaus zu verzögern, c) namentlich für ein Unternehmen wie das vom Kassationskläger geleitete, das heißt für einen Futtermittelhersteller, infolge der vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren zwangsläufig zu einer solchen Verzögerung führt?

3. Die Vorlageentscheidungen sind am 2. Februar 1979 in das Register bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Angeklagten in den Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Simont und G. Horsmans, Brüssel, die belgische Regierung, vertreten durch W. Collins, Direktor im Außenministerium, als Bevollmächtigten, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch A. D. Preston, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: A. Haagsma vom Juristischen Dienst der Kommission, haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch einem der Angeklagten in den Ausgangsverfahren aufgegeben, den Text einer Richtlinie des Berufsverbands der Mischfutterhersteller vorzulegen. Er hat weiterhin der belgischen Regierung bzw. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen vorgelegt, und zwar zum einen zur Häufigkeit des Verbots angemeldeter Preiserhöhungen in der Zeit von 1971 bis 1975 und zum anderen zur Entwicklung der Verkaufspreise für Mischfutter in der Gemeinschaft während des gleichen Zeitraums.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Angeklagten in den Ausgangsverfahren geben zunächst eine sehr ins einzelne gehende Darstellung des vom belgischen Recht vorgeschriebenen Systems der Anmeldung von Preiserhöhungen.

Dieses System habe in der Praxis zur Folge, daß der Preis für das in der Anmeldung bezeichnete Erzeugnis jedenfalls bis zum Ende der Wartefrist blokkiert bleibe. Die Faktoren, die einen Produzenten oder Importeur zwingen könnten, eine Preiserhöhung zu beschließen, könnten erst nach Ablauf der Wartefrist tatsächlich über höhere Preise abgewälzt werden.

Dadurch komme es zu einem Preisstopp, der während der Wartefrist die Weitergabe des Drucks aus Preiserhöhungen eingeführter Erzeugnisse verhindere. Dies führte zu einer Verminderung der Gewinnspanne oder sogar zu einem Verlust für das betreffende Unternehmen, das sich gezwungen sehe, die Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse zu verringern oder einzustellen.

Für ein besseres Verständnis der Wirkung und der Folgen der obligatorischen Anmeldung von Preiserhöhungen sei es zweckmäßig, die Struktur der von den belgischen Futtermittelherstellern praktizierten Preise zu untersuchen.

80 % des Preises für Mischfuttermittel bezögen sich auf — zumeist eingeführte — Rohstoffe, und nur 20 % auf die Wertschöpfung des Produzenten (Reingewinn und Zinsbelastung beliefen sich, vor Steuern, auf 3,4o/o, die übrige Wertschöpfung bestehe aus Produktionskosten, Abschreibungen usw.).

Die steigenden Produktionskosten hätten dank ständig steigender Produktivität der Branche in Prozenten ausgedrückt auf dem gleichen Niveau gehalten werden können.

Aus alledem ergebe sich, daß die Gewinnspanne ausschließlich und unmittelbar vom Preis der Rohstoffe abhänge.

Seit August 1972 hätten die Rohstoffpreise für Mischfuttermittel stark geschwankt, vor allem seien sie mehrmals ruckartig gestiegen.

Die belgischen Fabrikanten, die nur eine ganze kleine Gruppe bildeten, hätten keine Möglichkeit, auf die Preisentwicklung einzuwirken oder sich gegen Preissteigerungen durch langfristige Kontrakte abzusichern. Auch seien sie nicht in der Lage, die Wartefrist durch Bildung von Vorräten für mindestens zwei Monate zu überbrücken; die Vorräte würden gewöhnlich wesentlich schneller umgesetzt, und die Anlegung größerer Vorräte setze erhebliche Investitionen voraus, zu denen die Beteiligten nicht fähig seien.

Es sei deshalb im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu prüfen, ob die vom belgischen Recht vorgesehene Verpflichtung zur Anmeldung von Preiserhöhungen gegen den mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbietenden Artikel 30 EWG-Vertrag verstoße.

Da es sich um eine ohne Unterschied auf inländische wie ausländische Erzeugnisse anwendbare Regelung handele, könne sie nicht generell als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht betrachtet werden, es sei denn, sie habe in konkreten Fällen die gleiche Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei dies beispielsweise der Fall, wenn ein Höchstpreis so niedrig festgesetzt werde, daß Importeure nur mit Verlust einführen könnten.

Die Verpflichtung zur Anmeldung von Preiserhöhungen bewirke — zumindest während der Wartezeit — einen Preisstopp, da der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltende Preis für die Dauer dieser Frist als Höchstpreis zu betrachten sei, der nicht überschritten werden dürfe.

Im Fall einer sprunghaften Preissteigerung für eingeführte Rohstoffe müsse der einführende belgische Erzeuger mit Verlusten arbeiten, weil er die Preiserhöhung nicht unmittelbar in den Verkaufspreisen für seine Erzeugnisse weitergeben dürfe. Er müsse deshalb nach ähnlichen belgischen Rohstoffen suchen oder seine Tätigkeit einstellen, andernfalls er insolvent werde. In jedem Fall würde die Einfuhr von Rohstoffen aus dem Ausland stark beeinträchtigt. Wolle der Betroffene weiterhin einführen, so bestehe die einzige praktikable Möglichkeit darin, auf Verdacht ausreichende Vorräte für die gesamte Dauer der Wartefrist anzulegen. Zum einen hätten jedoch nur wenige Unternehmen die Möglichkeit hierzu, und zum anderen nehme dieser Ausweg der Maßnahme, die ihn notwendig gemacht habe, nicht den Charakter einer die Einfuhren behindernden Maßnahme.

Für den belgischen Produzenten, der die gleichen Erzeugnisse aus inländischen Rohstoffen herstelle, gebe es solche Hindernisse nicht. Da Preiserhöhungen für belgische Rohstoffe vorher angemeldet werden müßten und sich dies in den betroffenen Wirtschaftskreisen schnell herumspreche, könne der belgische Produzent seinerseits sofort eine Erhöhung seiner Preise anmelden, so daß diese gleichzeitig mit der Erhöhung der Preise für die Rohstoffe in Kraft treten könne.

Aus alledem ergebe sich, daß der Verkauf von Erzeugnissen, die aus ausländischen Rohstoffen hergestellt würden, unmöglich oder jedenfalls viel schwerer gemacht werde, als der Verkauf gleichartiger Erzeugnisse aus inländischen Rohstoffen.

Eine zweite Diskriminierung ergebe sich daraus, daß das System der Preisbildung auf dem belgischen Markt und auf den ausländischen Märkten unterschiedlich sei.

Rohstoffe aus dem Ausland könnten teurer werden, weil sich die spezifischen Einfuhrkosten (Transport, Versicherungen, Hafenabgaben usw.) erhöhten, ohne daß der Preis für die belgischen Rohstoffe gleichzeitig steige. Auch in diesem Fall schließe das System der Anmeldung von Preiserhöhungen die Weitergabe der Erhöhung über den Preis des Erzeugnisses für zwei Monate aus.

So gesehen müsse die belgische Regelung unter die Definition von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie Nr. 70/50 fallen, die unter die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen auch diejenigen einreihe, die eine etwaige Preiserhöhung für die eingeführten Waren entsprechend den mit der Einfuhr verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen unmöglich machen. Das gleiche gelte auch für die Erhöhung der Produktionskosten in dem Mitgliedstaat der Herstellung. Die Unmöglichkeit, Entwicklungen bei diesen Preisbestandteilen rechtzeitig weiterzugeben, führe auch in diesem Fall in einem Sektor wie dem Futtermittelsektor mit seinen bereits sehr geringen Gewinnspannen zu der Notwendigkeit, mit Verlust zu verkaufen.

Im Ergebnis und selbst abgesehen von der Frage einer Diskriminierung zwischen inländischen und ausländischen Waren oder Erzeugnissen stehe die vom belgischen Recht vorgeschriebene Anmeldepflicht für beabsichtigte Preiserhöhungen insofern im Widerspruch zu Artikel 30 EWG-Vertrag, als sie zu einer unmittelbaren Importrestriktion führe.

Im vorliegenden Fall trete die Verzögerung bei der Abwälzung der Preiserhöhung nicht auf (oder lasse sich jedenfalls leicht vermeiden), soweit diese inländische Rohstoffe betreffe, und sie trete normalerweise nicht auf bei Erhöhungen, die die besonderen Kosten der Einfuhr beträfen.

Diese zweifache Diskriminierung sei geeignet, die Einfuhren zu beschränken und den Verkauf eingeführter Erzeugnisse gegenüber dem Verkauf inländischer Erzeugnisse zu erschweren, ja unmöglich zu machen.

Die belgische Regierung trägt vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stelle ein ohne Unterschied auf inländische wie auf eingeführte Erzeugnisse anwendbares nationales Preissystem nicht ganz allgemein eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar, es sei denn, es enthalte besondere Elemente, die den innergemeinschaftlichen Handel behindern könnten.

Das belgische System der Anmeldung von Preiserhöhungen unterscheide aber zum einen nicht nach der Herkunft der Erzeugnisse und enthalte zum anderen auch keinerlei besonderes Element im vorgenannten Sinne.

Die Haltung, die der Wirtschaftsminister auf die Anmeldung hin einnehme, berücksichtige sämtliche preisbildenden Elemente einschließlich der Kosten importierter Rohstoffe, also auch etwaiger Preiserhöhungen bei diesem Faktor. Außerdem gelte für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse die gleiche Wartefrist.

Es lasse sich auch nicht behaupten, daß die Anmeldepflicht die Weitergabe von Preiserhöhungen so sehr verzögere, daß sie deswegen als eine Maßnahme gleicher Wirkung angesehen werden könne; nach der belgischen Regelung setze nämlich der Anmeldepflichtige selbst den Tag des Inkrafttretens der Preiserhöhung fest.

Die streitige Regelung sei deshalb voll mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs möchte in ihren Erklärungen das nach ihrer Auffassung sehr wichtige Problem untersuchen, wie weit die Mitgliedstaaten einseitig Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung ergreifen könnten, ohne daß ihr Einschreiten in Widerspruch zu ihren Vertragspflichten gerate.

Die britische Regierung meint, die Bekämpfung der Inflation verlange eine ganze Reihe von Maßnahmen, zu denen ohne Zweifel die Verpflichtung zur Anmeldung beabsichtiger Preiserhöhungen gehöre.

Diese Maßnahmen kämen nicht allein den betroffenen Mitgliedstaaten zugute, sie erlaubten es auch, die grundsätzlichen Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen, wie sie in Artikel 2 EWG-Vertrag aufgeführt seien (eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten …, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind).

In früheren Rechtssachen sei eindeutig festgestellt worden, daß nationale Regelungen zur Preiskontrolle selbst dann, wenn sie auf Sektoren wie etwa die Landwirtschaft übergriffen, für die ein gemeinschaftliches Preissystem gelte, nur dann gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen, wenn sie die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen, insbesondere deren Preisregelungen, gefährdeten.

Ein ähnliches Prinzip müsse zur Anwendung kommen, wenn es um die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung zur Preiskontrolle mit Artikel 30 EWG-Vertrag gehe. Es dürfe keine Vermutung des Inhalts geben, daß Preiskontrollen auf jeden Fall ein Hindernis für Importe aus anderen Mitgliedstaaten darstellten. Außerdem müsse die Frage, ob Artikel 30 in solchen Fällen zur Anwendung komme, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Ziele des Vertrages, insbesondere der in Artikel 2 aufgeführten, beurteilt werden.

Im Anschluß an diese allgemeinen Erwägungen wendet sich die britische Regierung den Punkten a und b des Vorabentscheidungsersuchens zu (während sie zu Punkt c keine Stellung nimmt).

Zu Punkt a vertritt sie die Auffassung, die streitige Regelung könne nicht einfach deshalb als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar angesehen werden, weil sie nicht zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen unterscheide. Die allgemeine Regel verlange in diesem Zusammenhang ganz im Gegenteil das Unterlassen jeglicher Diskriminierung; eine unterschiedliche Behandlung könne nur gerechtfertigt sein, wenn sich die Umstände hinsichtlich der einen oder der anderen Gruppe von Erzeugnissen wesentlich voneinander unterscheiden.

Überdies handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eingeführte Erzeugnisse, sondern um Erzeugnisse, die eingeführte Rohstoffe enthielten.

Ein sehr hoher Anteil der in den Mitgliedstaaten hergestellten Waren enthalte eingeführte Erzeugnisse oder Rohstoffe. Abgesehen von den Fällen, in denen eine Sonderbehandlung notwendig sein könnte, um Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel zu vermeiden, würde ein automatisches Verbot einer nationalen Preiskontrollregelung für inländische Erzeugnisse, die unmittelbar oder mittelbar aus eingeführten Waren oder Rohstoffen hergestellt worden seien, das Vorgehen der Mitgliedstaaten zur Inflationsbekämpfung ernsthaft gefährden.

Auf jeden Fall wirkten sich die Forderungen der belgischen Rechtsvorschriften auf inländische Erzeugnisse wie auf eingeführte Erzeugnisse in ähnlicher Weise aus, und es liege nicht auf der Hand, daß sie den Verkäufern eingeführter Waren oder den Fabrikanten, die mittelbar oder unmittelbar eingeführte Erzeugnisse verwendeten, größere Schwierigkeiten bereiteten als jedem Verkäufer oder Fabrikanten ganz allgemein.

Zu Punkt b der Frage bemerkt die britische Regierung, die Möglichkeit, die Weitergabe von Kostenerhöhungen zu verzögern, sei integrierender Bestandteil der Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung und müsse sich, wenn sie einen Wert haben solle, innerhalb vernünftiger Grenzen auch auf solche Kostenerhöhungen beziehen, die die Folge von Preiserhöhungen für eingeführte Erzeugnisse seien. Daß diese Befugnis mit einem Ermessen verbunden sei, sei nicht zu beanstanden, vorausgesetzt, das Ermessen werde in einer Weise ausgeübt, die die eingeführten Erzeugnisse nicht diskriminiere.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt zunächst eine Darstellung des belgischen Systems der obligatorischen Anmeldung von Preiserhöhungen und erklärt dann, die Wirkungen dieser Regelung, wonach die nationalen Behörden selbst gerechtfertigte Preiserhöhungen während einer recht langen Zeit hinausschieben könnten, seien im Falle eingeführter Erzeugnisse um so spürbarer, als der Importeur Preiserhöhungen, die ihren Ursprung im Exportland hätten, nicht immer voraussehen könne. Da sie die Einfuhren auf diese Weise erschwere und belastender mache, stelle die streitige Regelung tatsächlich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar.

Dies vorausgeschickt bleibe allerdings noch zu untersuchen, ob eine solche Regelung nicht im Hinblick auf den Vertrag gerechtfertigt sei. Diese Prüfung müsse natürlich nach sehr strengen Maßstäben vorgenommen werden, weil es um eine Ausnahme von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs gehe.

Zunächst lasse sich feststellen, daß die betreffende Regelung, die in Belgien nicht neu sei, zu einer ganzen Reihe wirtschaftlicher Maßnahmen gehöre, mit denen die Preisstabilität gewährleistet werden solle. Mit dieser Regelung seien zweifellos für die betroffenen Unternehmen nachteilige Zwänge und Wirkungen verbunden, diese gehörten aber untrennbar zu ihr und gingen nicht über das hinaus, was für das gute Funktionieren des Systems erforderlich sei.

Auch werde die Anmeldung von Preiserhöhungen sowohl für Einfuhren als auch für inländische Erzeugnisse verlangt. Nichts weise darauf hin, daß die belgische Regelung eine Diskriminierung gegenüber den eingeführten Erzeugnissen darstellen könnte.

Es könne deshalb festgestellt werden, daß eine Regelung, die die Anmeldung von Preiserhöhungen vorschreibe, wenn sie ohne Diskriminierungen auf inländische Erzeugnisse ebenso wie auf aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse Anwendung finde, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle, soweit eine solche Regelung ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolge und notwendig sei, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 12. Juli 1979 haben die Angeklagten in den Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte Horsmans und Verbiest, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: A. Haagsma vom Juristischen Dienst der Kommission, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. September 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 9. Januar 1979, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 2. Februar 1979, hat der belgische Hof van Cassatie dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag in der Rechtssache 16/79 eine Frage zur Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag vorgelegt. Da dieses Gericht dem Gerichtshof mit Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen 17/79, 18/79, 19/79 und 20/79 eine gleichlautende Frage vorgelegt hat, sind diese Rechtssachen für die Zwecke einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Frage stellt sich anläßlich von Strafverfahren gegen die in den Ausgangsverfahren vor den belgischen Gerichten angeklagten Futtermittelerzeuger und -händler. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten zwischen dem 1. September 1972 und dem 4. April 1973 mehrmals ihre Verkaufspreise erhöht, ohne den Wirtschaftsminister gemäß der belgischen ministeriellen Verordnung vom 22. Dezember 1971 (Staatsblad vom 28. Dezember 1971) zuvor davon unterrichtet zu haben.

2 Nach Artikel 1 Absatz 1 der ministeriellen Verordnung vom 22. Dezember 1971 sind die Produzenten und Importeure verpflichtet, dem Wirtschaftsministerium … spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten jede für den belgischen Markt beabsichtigte Erhöhung der Preise für alle Erzeugnisse, Grundstoffe, Eßwaren und Handelswaren sowie für alle Dienstleistungen anzumelden. Gemäß Artikel 4 dieser Verordnung wird der Lauf der Zweimonatsfrist gehemmt, wenn die zuständigen Behörden feststellen, daß die Anmeldung der Preiserhöhung nicht alle erforderlichen Angaben enthält. In diesem Fall beginnt die Wartefrist mit dem Empfang der ergänzenden Auskünfte. In Artikel 5 schließlich ist vorgesehen, daß der Wirtschaftsminister dem anmeldenden Unternehmen vor Ablauf der Wartefrist mitteilen kann, daß die angemeldete Preiserhöhung für die Dauer von höchstens sechs Monaten überhaupt nicht oder teilweise nicht durchgeführt werden darf ….

3 Die Angeklagten in den Ausgangsverfahren machen unter anderem geltend, die in der betreffenden ministeriellen Verordnung vorgesehene Anmeldungspflicht stelle, insbesondere wegen der an diese Anmeldung anknüpfenden Fristen und wegen der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die Durchführung der Preiserhöhung ganz oder teilweise aufzuhalten, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar, die als solche durch Artikel 30 EWG-Vertrag verboten sei.

4 Um hierüber zu entscheiden, hat der belgische Hof van Cassatie dem Gerichtshof in jeder Rechtssache jeweils folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen auch auf die in der ministeriellen Verordnung vom 22. Dezember 1971 enthaltene Regelung, nach welcher jeder Produzent oder Importeur verpflichtet ist, jede für den belgischen Markt beabsichtigte Preiserhöhung für alle Erzeugnisse, Grundstoffe, Eß- und Handelswaren sowie für sämtliche Dienstleistungen spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzumelden, zutrifft, insofern dièse Regelung a) nicht zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen unterscheidet, b) dem Minister die Befugnis einräumt, die Abwälzung der unmittelbaren Belastung aus Preiserhöhungen eingeführter Erzeugnisse zu verhindern oder jedenfalls über das vertretbare Maß hinaus zu verzögern, c) namentlich für ein Unternehmen wie das vom Kassationskläger geleitete, das heißt für einen Futtermittelhersteller, infolge der vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren zwangsläufig zu einer solchen Verzögerung führt?

5 Artikel 30 des Vertrages verbietet im Handel zwischen Mitgliedstaaten alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Um von diesem Verbot erfaßt zu werden, genügt es, daß die betreffenden Maßnahmen geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

6 Wie sich den Angaben des vorlegenden Gerichts entnehmen läßt, geht die gestellte Frage dahin, ob das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen auch für eine staatliche Regelung gilt, die nicht zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen unterscheidet und dadurch zwangsläufig wegen der durch sie bedingten Verwaltungsverfahren dazu führt, die Abwälzung von Preiserhöhungen für eingeführte Erzeugnisse namentlich für Futtermittelerzeuger über das vertretbare Maß hinaus zu verzögern. Eine derartige staatliche Regelung stellt sich, auch wenn sie nur die Verpflichtung für den Erzeuger oder den Importeur vorsieht, die beabsichtigten Preiserhöhungen vor ihrer Durchführung anzumelden, als eine Preisstoppmaßnahme dar, da die vom Erzeuger vor der Anmeldung angewandten Preise zumindest während der gesamten Wartezeit blockiert sind.

7 Eine unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse geltende Preisstoppregelung ist zwar als solche noch keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung; sie kann jedoch eine solche Wirkung entfalten, wenn der Absatz der eingeführten Erzeugnisse aufgrund des Preisniveaus entweder unmöglich oder gegenüber dem inländischer Erzeugnisse erschwert wird. Dies ist insbesondere der Fall bei einer staatlichen Regelung, die die Abwälzung der Preiserhöhung für eingeführte Erzeugnisse auf die Verkaufspreise ausschließt und dadurch die Preise auf einem derart niedrigen Niveau blockiert, daß die Händler, die die fraglichen Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat einführen wollen, dies — unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage bei Einfuhrerzeugnissen verglichen mit der bei inländischen Produkten — nur mit Verlust tun könnten oder durch das Niveau der blockierten Preise der inländischen Erzeugnisse veranlaßt werden, diesen Erzeugnissen den Vorzug zu geben.

8 Diese Überlegungen lassen bereits die vom vorlegenden Gericht gewünschten Anhaltspunkte für die Auslegung von Artikel 30 des Vertrages erkennen; um diesem Gericht jedoch alle zweckdienlichen Anhaltspunkte für die Auslegung zu geben, ist die Klarstellung angebracht, daß die Frage der Vereinbarkeit staatlicher Preiskontrollmaßnahmen mit dem Vertrag im Falle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Marktorganisation gilt, in erster Linie im Hinblick auf diese Organisation zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74, Galli, Slg. 1975, 47; Urteile vom 26. Februar 1976 in den Rechtssachen 65/75, Tasca, und 88 bis 90/75, Sadam, Slg. 1976, 291 bzw. 323; Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Slg. 1978, 1573, sowie Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli) sind die Mitgliedstaaten nämlich in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen — und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt —, nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen. In diesen Urteilen ist aber auch klargestellt worden, daß die Vorschriften einer Agrarverordnung der Gemeinschaft, die mit einem Preissystem für die unter die betreffende Marktregelung fallenden Erzeugnisse verbunden ist, — unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages — die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, einseitige Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese die Ziele und das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation und inbesondere der mit ihr verbundenen Preisregelung nicht gefährden.

9 Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei den Erzeugnissen, hinsichtlich derer das vorlegende Gericht eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellt, um Futtermittel, die nach den von den Angeklagten in den Ausgangsverfahren im Verfahren vor dem Gerichtshof gemachten Angaben einen hohen Getreideanteil enthalten. Aufgrund ihrer Zusammensetzung sind diese Erzeugnisse also Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 1967, Nr. 117, S. 2269) und fallen daher unter diese gemeinsame Marktorganisation. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74, Galli, Slg. 1975, 47), ist es der Zweck der durch die Verordnung Nr. 120/67 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, für die Gemeinschaft einen einheitlichen Getreidemarkt zu schaffen, der einer gemeinschaftlichen Regelung unterliegt; hierzu sieht die Verordnung ein System von Rechtsvorschriften und einen organisatorischen Rahmen vor, in dem einer für die Erzeuger- und Großhandelsstufe geltenden Preisregelung zentrale Bedeutung zukommt. Eine staatliche Preiskontrollregelung, die für die unter eine solche gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse gilt und einen Preisstopp auch auf der Erzeuger- und Großhandelsstufe vorsieht, greift in den von dieser Organisation geregelten Bereich ein; sie ist daher mit der betreffenden Marktorganisation unvereinbar, soweit sie für die Preise auf den weiteren Handelsstufen gilt und dadurch nach der Beurteilung des innerstaatlichen Gerichts die Ziele und das Funktionieren dieser Organisation gefährdet.

10 Aus diesen Gründen ist zu antworten, daß eine staatliche Preiskontrollregelung der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt, soweit der Absatz der aus anderen Mitgliedstaaten stammenden eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder gegenüber dem Absatz inländischer Erzeugnisse erschwert wird oder soweit die Regelung dazu führt, daß der Absatz inländischer Erzeugnisse zum Nachteil eingeführter Erzeugnisse begünstigt wird. Eine derartige staatliche Regelung ist im übrigen mit der durch die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unvereinbar, soweit sie für die Preise der von dieser Verordnung erfaßten Erzeugnisse auf der Erzeuger- und Großhandelsstufe gilt. Sie ist darüber hinaus insoweit mit der genannten Marktorganisation unvereinbar, als sie für die weiteren Handelsstufen gilt und dadurch nach der Beurteilung des innerstaatlichen Gerichts die Ziele und das Funtionieren dieser Marktorganisation gefährdet.

Kosten

11 Die Auslagen der belgischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil der vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Strafverfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der belgischen Cour de Cassation mit Urteilen vom 9. Januar 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine staatliche Preiskontrollregelung der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art stellt eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar, soweit der Absatz der aus anderen Mitgliedstaaten stammenden eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder gegenüber dem Absatz inländischer Erzeugnisse erschwert wird oder soweit die Regelung dazu führt, daß der Absatz inländischer Erzeugnisse zum Nachteil eingeführter Erzeugnisse begünstigt wird. Eine derartige staatliche Regelung ist im übrigen mit der durch die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unvereinbar, soweit sie für die Preise der von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisse auf der Erzeuger- und Großhandelsstufe gilt. Sie ist darüber hinaus insoweit mit der genannten Marktorganisation unvereinbar, als sie für die weiteren Handelsstufen gilt und dadurch nach der Beurteilung des innerstaatlichen Gerichts die Ziele und das Funktionieren dieser Marktorganisation gefährdet.